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{'item': 'L515 2263178-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 42§ 47§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlL515 2263178-1 Spruch, L515 2263178-1/4E L515 2263178-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.09.2022, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.09.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 26.04.2022 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH mit folgenden Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist seit 26.04.2022 im Besitz eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 vH mit folgenden Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Die bP beantragte am 26.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die bP beantragte am 26.04.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. I.

  1. In weiterer Folge wurde die bP am 14.07.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner; FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) zugeführt und darüber am 19.08.2022 (vidiert am 20.08.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten stellte gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest, allerdings erachtete der medizinische Sachverständige die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung als nicht vorliegend.römisch eins.
  2. In weiterer Folge wurde die bP am 14.07.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner; FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) zugeführt und darüber am 19.08.2022 (vidiert am 20.08.2022) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten stellte gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest, allerdings erachtete der medizinische Sachverständige die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung als nicht vorliegend. I.
  3. Mit Schreiben vom 25.08.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 25.08.2022 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
  5. Eine Stellungnahme der bP langte am 12.09.2022 bei der bB ein und lautete in Bezug auf die beantragte Parkausweisausstellung wie folgt:römisch eins.
  6. Eine Stellungnahme der bP langte am 12.09.2022 bei der bB ein und lautete in Bezug auf die beantragte Parkausweisausstellung wie folgt: „… Enttäuschend ist für mich jedoch die Argumentation in Bezug auf die Ausstellung eines Parkausweises, da die Situationen bezüglich des Einparkens mich vor ein großes Problem stellt. Wie aus den bereits bei meinem Ansuchen beiliegenden Unterlagen hervorgeht, habe ich eine deutliche Beeinträchtigung der Schultermotorik rechts und distal ebenso eine Schwäche der Finger und des Faustschlusses, die auch meine Mobilität gewissermaßen einschränken wie z.B. beim Einparken. Zu Punkt 1 - Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - wäre zu bemerken , dass ich in einem Gebiet wohnhaft bin wo die nächstgelegene Einstiegsmöglichkeit in ein öffentliches Verkehrsmittel der Bahnhof Ansfelden ist und dieser liegt 1,2 km entfernt. Das nächstgelegene Einkaufszentrum 1,6 km. Eigentlich schätze ich mich glücklich dass ich in der Lage bin öffentliche Verkehrsmittel benutzen und entsprechende Wegstrecken zurücklegen zu können. Allein diese Tatsache löst jedoch mein Problem, bei notwendigen Einkaufsfahrten mit dem KFZ barrierefrei einparken zu können, nicht. …“ I.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 22.09.2022 wurde der Antrag der bP insofern ausdrücklich abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. römisch eins.
  8. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 22.09.2022 wurde der Antrag der bP insofern ausdrücklich abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Weiters folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.

  1. Gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen auf eine Fehleinschätzung der Beweglichkeit des rechten Armes und der rechten Schulter hingewiesen wird und darauf, dass die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schlüssig nachvollziehbar dargestellt wurden.römisch eins.
  3. Gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen auf eine Fehleinschätzung der Beweglichkeit des rechten Armes und der rechten Schulter hingewiesen wird und darauf, dass die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen der Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht schlüssig nachvollziehbar dargestellt wurden. I.
  5. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 25.11.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  6. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 25.11.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  7. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen. römisch eins.8. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft und im Besitz eines Behindertenpasses. 1.
  3. In Entsprechung des nachfolgenden Gutachtens vom 19.08.2022 (vidiert am 20.08.2022) geht das ho. Gericht vom nachstehenden Sachverhalt aus. Der Inhalt des genannten Gutachtens wird im zitierten Umfang zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben: „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises. Beantragt wurde:- linkshirnige Ischämie, Mediainfarkt 11/2020- Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts Beantragt wurde:, - linkshirnige Ischämie, Mediainfarkt 11 aus 2020,, - Rotatorenmanschettenmassenruptur rechts Derzeitige Beschwerden: Der Patient erleidet im November 2020 in der Früh einen Schlaganfall mit Schwäche der rechten oberen Extremität. Es wird ein Infarkt im Mediastromgebiet links diagnostiziert, und ein Stent in die linke Halsschlagader/carotis interner gesetzt. Es besteht anhaltend eine distal betonte Schwäche der rechten oberen Extremität mit Feinmotorikstörung in den Fingern. Zusätzlich besteht eine Schulterproblematik rechts mit radiologisch nachgewiesene ausgedehnter Ruptur der Rotatorenmanschette. Behandlung(en)/ Medikamente/ Hilfsmittel: Behandlungen: Reha 02/2022, Physiotherapie;Behandlungen: Reha 02 aus 2022,, Physiotherapie; Medikation laut Arztbrief 01.03.2022: Pradaxa 150mg 1-0-1, Exforge-HCT 5/160/25mg, Valsacor 160mg, Allopurinol 300mg, Oleovit D3, Novalgin 500mg bei Bedarf; Schmerztherapie laut Patient: Seractil 400mg forte 1/2 Tab alle 2 Tage Hilfsmittel: Gleitsichtbrille; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen und mitgebrachten Befunde wurden eingesehen. Arztbrief KH- XXXX vom 02.08.2013 (mitgebracht):- Varusgonarthrose rechts- 29.03.2013: mediale Halbschlittenprothese Typ Oxford zementfreiArztbrief KH- römisch 40 vom 02.08.2013 (mitgebracht):, - Varusgonarthrose rechts, - 29.03.2013: mediale Halbschlittenprothese Typ Oxford zementfrei Arztbrief Neurologie KH-barmherzige Brüder links vom 18.11.2020:- Linkshirnige Ischämie- brachiofaciale Hemiparese rechts bei- filiforme ACI Stenose links- SARS- Cov2- Infektion - Vd.a. Pneumonie- l.Test 18,11.2020 positiv, Ct-Wert 29,5, Symptombeginn unbekannt (subjektiv asymptomatisch)- Vorhofflimmern- OAK mit Xarelto- Harnwegsinfekt- anamn. mit Makrohämaturie- Antibiose mit Ciproxin seit Sa, 14.11.- Ausgedehntes subpleural und apikal betontes Lungenemphysem mit dem Bild von deutlichen entzündlichen Veränderungen- CT-Angiographie: filiforme ACI Stenose links - Beginn unmittelbar am Eintritt in die Schädelbasis DD durch Plaque DD Dissektion, nachgeschaltet mittelgradige Stenose an der Pars cavernosa- von gefäßchirurgischer Seite bestand aufgrund der Lokalisation keine Interventionsmöglichkeit- Eine systemische Lysetherapie war bei Anti-Xa von 0,54 und einem erhöhten Spiegel nicht möglich- nach telefonischer Rücksprache Verlegung an die Neurologie Kepler Universitätsklinikum zur interventionellen TherapieArztbrief Neurologie KH-barmherzige Brüder links vom 18.11.2020:, - Linkshirnige Ischämie- brachiofaciale Hemiparese rechts bei, - filiforme ACI Stenose links, - SARS- Cov2- Infektion - römisch fünf d.a. Pneumonie- l.Test 18,11.2020 positiv, Ct-Wert 29,5, Symptombeginn unbekannt (subjektiv asymptomatisch), - Vorhofflimmern- OAK mit Xarelto, - Harnwegsinfekt- anamn. mit Makrohämaturie- Antibiose mit Ciproxin seit Sa, 14.11., - Ausgedehntes subpleural und apikal betontes Lungenemphysem mit dem Bild von deutlichen entzündlichen Veränderungen, - CT-Angiographie: filiforme ACI Stenose links - Beginn unmittelbar am Eintritt in die Schädelbasis DD durch Plaque DD Dissektion, nachgeschaltet mittelgradige Stenose an der Pars cavernosa, - von gefäßchirurgischer Seite bestand aufgrund der Lokalisation keine Interventionsmöglichkeit, - Eine systemische Lysetherapie war bei Anti-Xa von 0,54 und einem erhöhten Spiegel nicht möglich, - nach telefonischer Rücksprache Verlegung an die Neurologie Kepler Universitätsklinikum zur interventionellen Therapie Arztbrief Neurologie XXXX vom 18.11.2020:- Pat. kommt aus dem KH BHB mittels bodengebunden Notarzttransport zur mechanischen Thrombektomie bei linkshirnigen Infarkt bei ACI Stenose- Gefäßpathologie:- hochgradige Stenose der hochzervikalen bis petrösen ACI links ohne intrakraniellen Gefäßverschluss- Rekanalisierende Maßnahmen:-- keine iv.-Lyse, da Xarelto-Einnahme-- Akut-Stenting der hochgradigen ACI-Stenose links- Rückverlegung des Patienten in intubiert beatmetem Zustand an die dortige IntensivstationArztbrief Neurologie römisch 40 vom 18.11.2020:, - Pat. kommt aus dem KH BHB mittels bodengebunden Notarzttransport zur mechanischen Thrombektomie bei linkshirnigen Infarkt bei ACI Stenose, - Gefäßpathologie:, - hochgradige Stenose der hochzervikalen bis petrösen ACI links ohne intrakraniellen Gefäßverschluss, - Rekanalisierende Maßnahmen:, -- keine iv.-Lyse, da Xarelto-Einnahme, -- Akut-Stenting der hochgradigen ACI-Stenose links, - Rückverlegung des Patienten in intubiert beatmetem Zustand an die dortige Intensivstation Befund Unfallchirurg Dr. XXXX vom 09.03.2021 (unvollständig):- Pseudoparalyse- Rotatorenmanschettenmassenrupt. re.;- Mediainfarkt am 18.11.2020- Status: hochgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, aktive Abduktion nur bis 40° möglich, mit Unterstützung 90°- Sonografie: ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur, Humeruskopfglatze- aufgrund der Gesamtsituation sind operative Maßnahmen nicht erfolgversprechendBefund Unfallchirurg Dr. römisch 40 vom 09.03.2021 (unvollständig):, - Pseudoparalyse, - Rotatorenmanschettenmassenrupt. re.;, - Mediainfarkt am 18.11.2020, - Status: hochgradige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, aktive Abduktion nur bis 40° möglich, mit Unterstützung 90°, - Sonografie: ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur, Humeruskopfglatze, - aufgrund der Gesamtsituation sind operative Maßnahmen nicht erfolgversprechend Befund Reha XXXX vom 04.01.2021:- Linkshirnige Ischämie am 18.11.2020 bei hochgradiger ACI-Stenose links,-- Akut-Stenting Neuromed, Campus/BHB- Leichtgradiges organisches Psychosyndrom- Vorhofflimmern- Koronare Herzkrankheit: Koronarsklerosen, CAG 04/2019- Arterielle Hypotonie- COVID-19-Infektion am 18.11.2020, Z. n. Beatmung- Harnwegsinfekt, 11/2020- K-TEP rechts 2013Befund Reha römisch 40 vom 04.01.2021:, - Linkshirnige Ischämie am 18.11.2020 bei hochgradiger ACI-Stenose links,, -- Akut-Stenting Neuromed, Campus/BHB, - Leichtgradiges organisches Psychosyndrom, - Vorhofflimmern, - Koronare Herzkrankheit: Koronarsklerosen, CAG 04 aus 2019,, - Arterielle Hypotonie, - COVID-19-Infektion am 18.11.2020, Z. n. Beatmung, - Harnwegsinfekt, 11 aus 2020,, - K-TEP rechts 2013 Röntgenbefund vom 24.02.2021: Hand rechts:- geringe Heberden und Bouchardarthrosen- incipiente STT- und Rhizarthrose- keine FrakturHand rechts:, - geringe Heberden und Bouchardarthrosen, - incipiente STT- und Rhizarthrose, - keine Fraktur Schulter rechts:- deutliche Omarthrose und Humeruskopfhochstand- deutliche AC-GelenksarthroseSchulter rechts:, - deutliche Omarthrose und Humeruskopfhochstand, - deutliche AC-Gelenksarthrose Schultersonografie rechts:- total Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Bursitis subdeltoidea- Verdacht auf Ruptur der langen BizepssehneSchultersonografie rechts:, - total Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Bursitis subdeltoidea, - Verdacht auf Ruptur der langen Bizepssehne Pflegegeldgutachten unfallchir. FA Dr. Michael Schmeiser vom 02.03.2022:- Pflegestufe 1- Zustand nach Mediainfarkt links,- verbliebene armbetonte Parese rechts mit aufgehobener Feinmotorik,- überlagert durch chronisches Impingement der rechten Schulter mit chronischem Reizsyndrom und Bewegungseinschränkung- Bluthochdruck mit Schwankungen- Zustand nach Corona-Infektion- Vorhofflimmern- KHK- Schlitten rechtes Knie ausreichende FunktionPflegegeldgutachten unfallchir. FA Dr. Michael Schmeiser vom 02.03.2022:, - Pflegestufe 1, - Zustand nach Mediainfarkt links,, - verbliebene armbetonte Parese rechts mit aufgehobener Feinmotorik,, - überlagert durch chronisches Impingement der rechten Schulter mit chronischem Reizsyndrom und Bewegungseinschränkung, - Bluthochdruck mit Schwankungen, - Zustand nach Corona-Infektion, - Vorhofflimmern, - KHK, - Schlitten rechtes Knie ausreichende Funktion Arztbrief Reha XXXX vom 01.03.2022:- Rotatorenmanschettenruptur der SSP- und ISP-Sehne rechte Schulter (sonographische Diagnose)- Ischämischer Mediateilinfarkt links (18.11.2020) mitArztbrief Reha römisch 40 vom 01.03.2022:, - Rotatorenmanschettenruptur der SSP- und ISP-Sehne rechte Schulter (sonographische Diagnose), - Ischämischer Mediateilinfarkt links (18.11.2020) mit -- Resthemiparese rechte obere Extremität,-- Thrombektomie und Stent der ACM inks bei filiformer Stenose (19.11.2020)- Vorhofflimmern (Pradaxa)- Arterielle Hypertonie- Hyperurikämie- Corona-Infektion (11/2020)-- Resthemiparese rechte obere Extremität,, -- Thrombektomie und Stent der ACM inks bei filiformer Stenose (19.11.2020), - Vorhofflimmern (Pradaxa), - Arterielle Hypertonie, - Hyperurikämie, - Corona-Infektion (11 aus 2020,) Befund Neurologe XXXX vom 28.03.2022:- Z.n. linkshirnigem Mediateilinfarkt (11/2020)- armbetonte Hemiparese rechts- Z.n. Rotatorenmanschette rechts (2/2021)- Status: OE: deutliche Beeinträchtigung der rechten Schultermotorik. Pat. kann den Arm in der Schulter nicht bis zur Horizontale abduzieren, weiters auch nicht bis zur Horizontale nach vorne anheben. Distal ebenso eine Schwäche der Finger und Faustschluss beeinträchtigt. Hypästhesie distale. UE: kein fokal motor, ad. sensibles Defizit, Reflexe stgl., Gangbild o.B, keine Pyramidenzeichen- Die Beeinträchtigung der Schultermotorik rechts ist nicht auf den Schlaganfall zurückzuführen.Befund Neurologe römisch 40 vom 28.03.2022:, - Z.n. linkshirnigem Mediateilinfarkt (11 aus 2020,), - armbetonte Hemiparese rechts, - Z.n. Rotatorenmanschette rechts (2 aus 2021,), - Status: OE: deutliche Beeinträchtigung der rechten Schultermotorik. Pat. kann den Arm in der Schulter nicht bis zur Horizontale abduzieren, weiters auch nicht bis zur Horizontale nach vorne anheben. Distal ebenso eine Schwäche der Finger und Faustschluss beeinträchtigt. Hypästhesie distale. UE: kein fokal motor, ad. sensibles Defizit, Reflexe stgl., Gangbild o.B, keine Pyramidenzeichen, - Die Beeinträchtigung der Schultermotorik rechts ist nicht auf den Schlaganfall zurückzuführen. MR-Schulter rechts vom 12.04.2022:- Komplettruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit fettiger Atrophie,- Ruptur der langen Bizepssehne,- Tendinose und Teilruptur der Subscapularissehne,- deutliche Omarthrose, AC-Gelenksarthrose,- Gelenksreizerguss, HumeruskopfhochstandMR-Schulter rechts vom 12.04.2022:, - Komplettruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit fettiger Atrophie,, - Ruptur der langen Bizepssehne,, - Tendinose und Teilruptur der Subscapularissehne,, - deutliche Omarthrose, AC-Gelenksarthrose,, - Gelenksreizerguss, Humeruskopfhochstand […] Klinischer Status – Fachstatus: […] OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit der rechten Schulter, Kreuzgriff und Nackengriff problemlos möglich, links Abduktion bis 60° und Anteversion bis 60° möglich, der Nackengriff und Kreuzgriff ist nicht möglich, deutliche Atrophie der Muskulatur am Schulterblatt, Ellbogen beidseits unauffällig, am rechten Handgelenk keine Rötung, keine Schwellung, geringe eingeschränkte Beweglichkeit im Seitenvergleich, das linke Handgelenk unauffällig, am linken Kleinfinger eingeschränkte Beweglichkeit aufgrund einer Dupuytrenschen Kontraktur, Fixierung des PIP in 90°, die übrigen Finger beidseits unauffällig, rechts der Faustschluss vollständig, der Pinzettengriff zu allen Langfingern möglich, links der Faustschluss inkomplett, der Pinzettengriff mühsam zum Zeigefinger möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beide Hüften bis knapp 100° schmerzfrei möglich, IR/AR 20-0-40°, kein Leistendruckschmerz, am rechten Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, blande Narbe, die Beweglichkeit S: 0-0-110°, Meniskuszeichen lateral negativ, Zohlen-Zeichen negativ, das Knie bandstabil, am linken Kniegelenk keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-120°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, das Knie ebenso bandstabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 60-0-60°, mäßige Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS, BWS und LWS, die ISG beidseits frei NEUROLOGIE: Faustschlußschwäche rechts Kraftgrad 4, Feinmotorikstörung der Finger, diskrete Schwäche in der Handgelenks Extension und Flexion, Unterarm-Rotation seitengleich kräftig, Hypästhesie an den Fingern sowie am Handrücken links, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft, Knips-Reflex unteren Reflex beidseits negativ, an den unteren Extremitäten kein radikuläres sensomotorisches Defizit erhebbar, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft, Babinski negativ DURCHBLUTUNG: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, barfuß Seiltänzergang sicher, leichte Unsicherheit im Blindgang; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden […] : 1) Schulterbeschwerden links; Radiologisch nachgewiesene deutliche knöcherne degenerative Veränderungen und ausgeprägter Riss der Rotatorenmanschette mit Muskelschwund/Atrophie (Röntgen und Ultraschall 02/2021, MR 04/2022), hochgradige Bewegungseinschränkung und Schwäche/- Pseudoparalyse, Indikation zur endoprothetischen Versorgung (Delta-Prothese); […]Radiologisch nachgewiesene deutliche knöcherne degenerative Veränderungen und ausgeprägter Riss der Rotatorenmanschette mit Muskelschwund/Atrophie (Röntgen und Ultraschall 02 aus 2021,, MR 04 aus 2022,), hochgradige Bewegungseinschränkung und Schwäche/- Pseudoparalyse, Indikation zur endoprothetischen Versorgung (Delta-Prothese); […] 2) Schlaganfall 11/2020;2) Schlaganfall 11 aus 2020,; Mediainfarkt links bei hochgradige Einengung der linken Halsschlagader (filiforme ACI-Stenose), Rekanalisation/Thrombektomie und akute Stent-Implantation am 18.11.2020, anhaltende Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität mit Schwäche und Feinmotorikstörung; […] 3) Herzrhythmusstörung; Bekanntes chronisches Vorhofflimmern mit andauernder Blutverdünnung (Pradaxa), kardiopulmonal kompensierter Status, kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, Bluthochdruck mit Kombinationstherapie mitberücksichtigt; […] 4) Handgelenksbeschwerden rechts; Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen im Handgelenk und den Fingergelenken (Röntgen 02/2021), eingeschränkte Beweglichkeit und Funktion in Leiden Nummer 2 mitberücksichtigt; […]Radiologisch nachgewiesene geringgradige degenerative Veränderungen im Handgelenk und den Fingergelenken (Röntgen 02 aus 2021,), eingeschränkte Beweglichkeit und Funktion in Leiden Nummer 2 mitberücksichtigt; […] 5) Mediale Halbschlittenprothese rechts 03/2013 Gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, kein Reizzustand, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; […] Nachuntersuchung 08/2024 - Besserung der Schulterbeschwerden rechts durch endoprothetische Versorgung möglichNachuntersuchung 08 aus 2024, - Besserung der Schulterbeschwerden rechts durch endoprothetische Versorgung möglich […]
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es werden keine Gehbehelfe benötigt und es besteht auch keine Sturzgefahr. Es können auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist trotz deutlichen Einschränkungen rechts mit beiden Armen möglich.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. …“
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.08.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Der Sachverständige verkennt nicht, dass sich die Mobilität der bP, in Zusammenhang mit der Beweglichkeit der oberen Extremitäten rechtsseitig, als eingeschränkt darstellt. Sofern der Sachverständige im Ergebnis zu Leiden Nummer 1 irrtümlicherweise Schulterbeschwerden „links“ festhält und dies in der Beschwerde moniert wurde, so handelt es sich offenkundig um ein Versehen, welches auf einem Schreibfehler des Sachverständigen beruht, zumal ansonsten im Gutachten - insbesondere zur Darstellung der derzeitigen Beschwerden und des klinischen Fachstatus - richtigerweise Einschränkungen der rechten Seite beschrieben werden. Darüber hinaus führt das hinwegzusehende Versehen weder zu einer Änderung der Positionsnummer 02.06.05 (Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig) noch zu einer Änderung im GdB noch hat es Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidungsfindung. Die klinische Untersuchung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigt, dass die Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt ist. Eine Wegstrecke von 400m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Weder Gehbehelfe werden benötigt, noch besteht eine Sturzgefahr. Niveauunterschiede (bis 30cm) können zum Ein- und Aussteigen überwunden werden. Einschränkungen in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt können nicht erhoben werden sowie ist die Benützung von Haltegriffen und –stangen trotz Einschränkungen rechts mit beiden Armen möglich. Zum Gangbild der bP wird im Gutachten ein unauffälliges Gangbild vermerkt. Die bP kommt in Konfektionsschuhen, ohne Gehilfe zur Untersuchung. Ein Hinken wurde nicht festgestellt. Barfuß und mit Anhalten war der Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich; der Seiltänzergang barfuß ebenfalls sicher. Eine leichte Unsicherheit herrschte beim Blindgang. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. In Anbetracht der Ausführungen der bP sowie der Einschätzung des Sachverständigen ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Mit ihren Beschwerdeausführungen ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Der Aussage der bP in ihrer Beschwerdeschrift, wonach Haltegriffe über Kopf angebracht wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal in der Regel auch an den Sitzgelegenheiten Haltegriffe angebracht sind. Zumal die bP eine eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit und Faustkraft anführt, so steht dies nicht im Widerspruch zum sachverständigen Gutachten. Auch der Sachverständige zeigt auf, dass die Beweglichkeit der oberen Extremitäten eingeschränkt ist, allerdings ergeht aus dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass dadurch nicht von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gesprochen werden kann. Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Soweit die Ausführungen des Gutachters in der Beschwerde unbescheinigt bestritten wurden, stellt dies kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar. In Summe hat die bP weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die Angaben der bP konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Soweit die Ausführungen des Gutachters in der Beschwerde unbescheinigt bestritten wurden, stellt dies kein konkretes und substantiiertes Entgegentreten dar. In Summe hat die bP weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die ein substantiiertes Entgegentreten auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

dem Gutachten vom 19.08.2022 – als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB in Bezug auf die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Funktionsstörungen zu folgen und wurde schlüssig dargestellt, welche Folgen sich hieraus für die bP im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Zusammenfassend ist der bB unter Zugrundelegung des oa. Sachverständigengutachtens zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises medizinisch nicht indiziert.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1 zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt 1 zuständig. In Bezug auf Spruchpunkt 2 entscheidet gem. § 6 BVwGG der Einzelrichter.In Bezug auf Spruchpunkt 2 entscheidet gem. Paragraph 6, BVwGG der Einzelrichter. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig. Zu 1.): 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder dvorliegen.

Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…],

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller , Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Z , 1 Litera b, oder d, vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten. Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumubarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.Gem. Paragraph 29 b, StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumubarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend. Wiederholt darf werden, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar ist, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen dennoch jene Kriterien erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen lassen. Hinsichtlich des Einwandes in der Stellungnahme der bP, dass die nächstgelegene Einstiegsmöglichkeit in ein öffentliches Verkehrsmittel in 1,2 km Entfernung liegt, kommt es laut höchstgerichtlicher Judikatur im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung nicht an. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Sofern die bP die Entfernung der nächsten Zustiegsstelle in ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. der nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeit in der Beschwerde anführt, verweist das ho. Gericht auf die oa. Rechtsprechung des VwGH und hebt hervor, dass die genannten Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen liegen, auf die es aber entscheidend ankommt. Die durch die bP vorgetragenen Einwendungen berechtigen daher nicht zum begehrten Eintrag. Das oa. Sachverständigengutachten vom 19.08.2022 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass bei der bP weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.

den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor. Das Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.

  1. Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu 2.): 3.
  2. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.
  3. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: Menschen mit Behinderungen § 29b.

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –

(6)… Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

§ 29b– St

VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis

Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, -neben der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Vornahme der begehrten Zusatzeintragung, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird - rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid der bB auf diesen Antrag bezieht. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig – wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vor. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung und das gleichzeitige Begehren einer Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung –erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführ-ungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführ-ungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde eine solche weder begehrt wird, noch angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2263178.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.