Obsah (11)
§ 28Art 133§ 29b§ 29Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlL515 2266803-1 Spruch, L515 2266803-1/6E L515 2266803-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.A) Die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 30.5.2022, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 30.5.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.1 Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist aktuell im Besitz eines Behinderten-passes (Grad der Behinderung [„GdB“]: 50 % wegen chronisch myeloischer Leukämie [festgestellter GdB 50 %] und zustand nach Hüftkopfnekrose rechts 6/2016 [festgestellter GdB 10%, nicht steigernd]) stellte mit Eingabe von 23.6.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1969 (StVO). römisch eins.1.1 Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist aktuell im Besitz eines Behinderten-passes (Grad der Behinderung [„GdB“]: 50 % wegen chronisch myeloischer Leukämie [festgestellter GdB 50 %] und zustand nach Hüftkopfnekrose rechts 6 aus 2016, [festgestellter GdB 10%, nicht steigernd]) stellte mit Eingabe von 23.6.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1969 (StVO). I.1.
- Da im Behindertenpass der bP die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" fehlt, qualifizierte die bB den oa. Antrag entsprechend dem seitens der bP verwendeten Antragsformulars auch auf einen solchen auf Vornahme der genannten Zusatz-eintragung.römisch eins.1.
- Da im Behindertenpass der bP die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" fehlt, qualifizierte die bB den oa. Antrag entsprechend dem seitens der bP verwendeten Antragsformulars auch auf einen solchen auf Vornahme der genannten Zusatz-eintragung. I.2.
- Im Rahmen einer am 14.9.2021 durchgeführten Begutachtung brachte die bP vor, es bestünden Hüftschmerzen rechts, welche bei Belastung verstärkt würden. Im letzten Jahre wäre es zunehmend zu Schmerzen bei Belastung an den Fußsohlen beidseitig gekommen, zeitweise auch in Ruhe. Dies führe auch zu einer Einschränkung der Gehleistung. Eine Abklärung bzw. spezifische medikamentöse Therapie sei noch nicht erfolgt, eine Schmerzmitteleinnahme wurde verneint. Fallweise käme es zu Darmbeschwerden, aktuell sei sie beschwerdefrei.römisch eins.2.
- Im Rahmen einer am 14.9.2021 durchgeführten Begutachtung brachte die bP vor, es bestünden Hüftschmerzen rechts, welche bei Belastung verstärkt würden. Im letzten Jahre wäre es zunehmend zu Schmerzen bei Belastung an den Fußsohlen beidseitig gekommen, zeitweise auch in Ruhe. Dies führe auch zu einer Einschränkung der Gehleistung. Eine Abklärung bzw. spezifische medikamentöse Therapie sei noch nicht erfolgt, eine Schmerzmitteleinnahme wurde verneint. Fallweise käme es zu Darmbeschwerden, aktuell sei sie beschwerdefrei. Der Gutachter ging anamnetisch von diffusen Belastungsschmerzen an beiden Fußsohlen aus. Im Gutachten vom 16.9.2021 stellte der Gutachter fest, dass eine wesentliche Mobilitätseinschränkung nicht vorliege. Eine kurze Wegstrecke (300 – 400 m) könne selbstständig und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Weder die Gelenkebeweglichkeit an Armen und Beinen, noch die Standsicherheit sind wesentlich Beeinträchtigt. Es können daher übliche Niveauunterschiede überwunden werden, auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Trotz laufender immunmodulierender Therapien ist die Teilnahme am sozialen Leben und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel uneingeschränkt möglich. I.2.
- In einem weiteren Gutachten vom 14.4.2021 wurde die oa. Einschätzung mit der Maßgabe bestätigt, dass die bP keiner Gehhilfe bedarf.römisch eins.2.
- In einem weiteren Gutachten vom 14.4.2021 wurde die oa. Einschätzung mit der Maßgabe bestätigt, dass die bP keiner Gehhilfe bedarf. I.3.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 30.5.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetzt (BBG) abgewiesen. römisch eins.3.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 30.5.2022 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetzt (BBG) abgewiesen. I.3.
- Nach der Rechtmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des genannten Bescheides enthält diese nachfolgende „Anmerkung“:römisch eins.3.
- Nach der Rechtmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des genannten Bescheides enthält diese nachfolgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gem. § 29b-StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, -, S, t, römisch fünf O, (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.3.
- Während der Beschwerdefrist brachte die bP mit Schreiben vom 22.6.2022 neuerlich ein ausgefülltes Formular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ ein.römisch eins.3.3. Während der Beschwerdefrist brachte die b
P mit Schreiben vom 22.6.2022 neuerlich ein ausgefülltes Formular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ ein. I.3.
- Mit E-Mail vom 19.7.2022 brachte die bP schließlich eine Eingabe mit der Bezeichnung „Beschwerde … gegen den Bescheid vom 30.Mai …“ ein.römisch eins.3.
- Mit E-Mail vom 19.7.2022 brachte die bP schließlich eine Eingabe mit der Bezeichnung „Beschwerde … gegen den Bescheid vom 30.Mai …“ ein. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und brachte zusätzlich vor, sie müsse immer wieder Pausen einlegen und Schmerzmittel einlegen. Sie brachte vor, dass eine Untersuchung beim Neurologen ergeben hätte, dass durch die vorausgegangene Behandlung eine Nervenschädigung eingetreten wäre und die Symptome nur durch Schmerzmittel behandelt werden könnten. Sie kündigte die Vorlage des entsprechenden Befundes an. I.
- Im Rahmen einer weiteren medizinischen Untersuchung am 19.1.2023 wurde unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Bescheinigungsmittel mit Gutachten vom 24.1.2023 –ähnlich wie bereits in den Vorgutachten- festgestellt, dass eine Gefühlsstörung im Bereich der Füße besteht, die zu Schmerzen in Ruhe, vermehrt bei Belastung führt. Die Gehstrecke ist reduziert, liege jedoch nicht unter 300 – 400 Meter in der Ebene. Hilfsmittel werden nicht benötigt. Pausen sind auf dieser Gehstrecke nicht notwendig. Es besteht keine Einschränkung hinsichtlich des Überwindens üblicher Niveauunterschiede. Bei guter Handkraft und Stabilität ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Es liegt eine leichte Einschränkung des Immunsystems vor. Gehäufte atypische Infekte sind nicht aufgetreten.römisch eins.
- Im Rahmen einer weiteren medizinischen Untersuchung am 19.1.2023 wurde unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Bescheinigungsmittel mit Gutachten vom 24.1.2023 –ähnlich wie bereits in den Vorgutachten- festgestellt, dass eine Gefühlsstörung im Bereich der Füße besteht, die zu Schmerzen in Ruhe, vermehrt bei Belastung führt. Die Gehstrecke ist reduziert, liege jedoch nicht unter 300 – 400 Meter in der Ebene. Hilfsmittel werden nicht benötigt. Pausen sind auf dieser Gehstrecke nicht notwendig. Es besteht keine Einschränkung hinsichtlich des Überwindens üblicher Niveauunterschiede. Bei guter Handkraft und Stabilität ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Es liegt eine leichte Einschränkung des Immunsystems vor. Gehäufte atypische Infekte sind nicht aufgetreten. I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Aktenvorlage erfolgte am 8.2.2023.römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Aktenvorlage erfolgte am 8.2.
- I.
- Der bP wurde mit Schreiben vom 15.3.2023 vom ho. Gericht das unter Punkt I.
- genannte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Seitens der bP langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.
- Der bP wurde mit Schreiben vom 15.3.2023 vom ho. Gericht das unter Punkt römisch eins.
- genannte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Seitens der bP langte keine Stellungnahme ein. I.
- Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 12.5.2023.römisch eins.
- Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 12.5.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. Die bP ist aktuell im Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 50 v.H. 1.
- Bei der bP ist von einer Gefühlsstörung im Bereich der Füße auszugehen, die zu Schmerzen in Ruhe, vermehrt bei Belastung führt. Die Gehstrecke ist reduziert, liege jedoch nicht unter 300 – 400 Meter in der Ebene. Hilfsmittel werden nicht benötigt. Pausen sind auf dieser Gehstrecke nicht notwendig. Es besteht keine Einschränkung hinsichtlich des Überwindens üblicher Niveauunterschiede. Bei guter Handkraft und Stabilität ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich. Es liegt eine leichte Einschränkung des Immunsystems vor. Gehäufte atypische Infekte sind nicht aufgetreten. 1.
- Ansonsten wird ergänzend auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen, welcher zum Bestandteil der getroffenen Feststellungen erhoben wird. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die weiteren Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in die sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, den der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten, den Vorgutachten, dem Parteienvorbringen und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Beurteilung der Frage der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel um eine von der Behörde bzw. dem ho. Gericht zu beurteilende Rechtsfrage handelt. Dem medizinischen Sachverständigen obliegt die Beurteilung des objektiv vorliegenden medizinischen Sachverhalts. Ebenso sei auch darauf hingewiesen, dass eine Partei
§ 29Abs.
2a AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei– auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungsmittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte.Ebenso sei auch darauf hingewiesen, dass eine Partei
Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG von sich aus ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Kommt eine Partei dieser Obliegenheit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung –idR zum Nachteil der Partei– auszulegen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bB bzw. das ho. Gericht nicht von der Existenz eines weiteren entscheidungsrelevanten Vorbringens bzw. weiterer entscheidungsrelevanter Bescheinigungsmittel ausgehen muss und sich bei der Entscheidungsfindung auf parate Quellen beschränken konnte. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). 2.
- Nach ho. Ansicht stellen sich die Gutachten vom 17.9.2021, 13.4.2022 un 17.1.2023 aus schlüssig und in ihrem wesentlichen objektiven Aussagekern übereinstimmend dar, weshalb sie eine taugliche Basis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts darstellen. 2.
- Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen ist der Schlussfolgerung des Gutachtens dahingehend, dass eine Wegstrecke von 300 – 400 m zurückgelegt werden kann und ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist, aus dem Blickwinkel der körperlichen Defizite der bP nach Ansicht des ho. Gerichts nicht entgegenzutreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht damit kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der angeführten Sachverständigengutachten. Sie werden daher - zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt und war nicht die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Einleitend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es davon ausgeht, dass die unter Punkt I.3.
- und I.3.
- beschriebenen Schriftsätze in ihrer Gesamtheit eine Beschwerde und Anfechtungserklärung des im Spurch genannten Bescheides darstellen.3.
- Einleitend weist das ho. Gericht darauf hin, dass es davon ausgeht, dass die unter Punkt römisch eins.3.
- und römisch eins.3.
- beschriebenen Schriftsätze in ihrer Gesamtheit eine Beschwerde und Anfechtungserklärung des im Spurch genannten Bescheides darstellen. 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass zuständig, darüber hinausgehend liegt mangels entsprechender anderslautender Rechts-grundlage die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass zuständig, darüber hinausgehend liegt mangels entsprechender anderslautender Rechts-grundlage die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 4Abs.
3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.
Paragraph 4, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur begehrten Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Zu prüfen ist in Bezug auf die Mobilität der bP die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter; vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040 mwN) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Zu prüfen ist in Bezug auf die Mobilität der bP die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter; vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040 mwN) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist als ausreichend zu betrachten um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich– als ausreichend zu betrachten, um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Die festgestellte, von der bP bewältigbare Wegstrecke ist –wenn auch im unteren Bereich– als ausreichend zu betrachten, um festzustellen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist (Erkenntnis des VwGH vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207; Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1989, Zl. 89/03/0121; Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 91/02/0136). Ein Antragsteller wird dann als stark gehbehindert im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sein, wenn er solche Strecken entweder überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurücklegen kann, die das Fortbewegen nicht mehr als Gehen qualifizieren lässt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9560/A). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dieses Fortbewegen nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Februar 1989, Zl. 88/02/0207). Umstände, wie sie in den beiden vorausgehenden Sätzen beschrieben wurden, können im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die Entfernung zum Bus/zur Bahn, die Modalitäten der eigenständig zu bewältigenden Autofahrten, sowie die Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitszeiten und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall kann weder aufgrund der festgestellten Einschränkung der Mobilität, noch aufgrund der festgestellten leichten Einschränkung des Immunsystems geschlossen werden, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Zu 2.): 3.
- Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.
- Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: Menschen mit Behinderungen § 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –
(6)… Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid bB auf diesen Antrag bezieht.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, nicht entsprochen wird, rechtsverbildlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete und sich der Bescheid bB auf diesen Antrag bezieht. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig –wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides- auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitäts-einschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitäts-einschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vor. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; entsprechenden Judikate entstammen zwar einer anderen Rechtsmaterie, die dort getroffenen Ausführungen sind aufgrund der gleichen Interessenslage im gegenständlichen Fall ebenfalls anwendbar):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; entsprechenden Judikate entstammen zwar einer anderen Rechtsmaterie, die dort getroffenen Ausführungen sind aufgrund der gleichen Interessenslage im gegenständlichen Fall ebenfalls anwendbar): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2266803.1.00