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{'item': 'L518 2269360-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlL518 2269360-1 Spruch, L518 2269360-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52, und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Aserbaidschan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52,, und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und bekennt sich zum islamischen Glauben. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und bekennt sich zum islamischen Glauben. I.
  3. Im Jahr 2018 und 2019 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student. Diese Anträge wurden von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien jeweils negativ beschieden. römisch eins.
  4. Im Jahr 2018 und 2019 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student. Diese Anträge wurden von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien jeweils negativ beschieden. I.
  5. Am 25.08.2020 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seine Heimat am 17.12.2019 legal verlassen zu haben und sich anschließend bis 15.08.2020 in Polen aufgehalten zu haben. Dabei sei er im Besitz eines polnischen Visums „D“, gültig vom 24.11.2019 bis 01.09.2020 gewesen. Nachdem er in Polen wegen Corona keine Arbeit mehr bekommen habe, sei er mit einem PKW illegal in das Bundesgebiet eingereist. römisch eins.
  6. Am 25.08.2020 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, seine Heimat am 17.12.2019 legal verlassen zu haben und sich anschließend bis 15.08.2020 in Polen aufgehalten zu haben. Dabei sei er im Besitz eines polnischen Visums „D“, gültig vom 24.11.2019 bis 01.09.2020 gewesen. Nachdem er in Polen wegen Corona keine Arbeit mehr bekommen habe, sei er mit einem PKW illegal in das Bundesgebiet eingereist. I.
  7. Vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) erging am 28.08.2020 unter Hinweis auf das Visum ein Aufnahmegesuch an Polen. Diesem wurde zugestimmt und erklärte sich Polen bereit, den BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu übernehmen. römisch eins.
  8. Vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) erging am 28.08.2020 unter Hinweis auf das Visum ein Aufnahmegesuch an Polen. Diesem wurde zugestimmt und erklärte sich Polen bereit, den BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu übernehmen. I.
  9. Am 22.09.2020 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er von Polen nach Österreich gekommen sei, um so nicht aufgrund des Krieges mit Armenien in die aserbaidschanische Armee einrücken zu müssen. In Polen sei er nur wegen der Arbeit gewesen, er habe außer in Österreich nirgends um Asyl angesucht. römisch eins.
  10. Am 22.09.2020 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er von Polen nach Österreich gekommen sei, um so nicht aufgrund des Krieges mit Armenien in die aserbaidschanische Armee einrücken zu müssen. In Polen sei er nur wegen der Arbeit gewesen, er habe außer in Österreich nirgends um Asyl angesucht. I.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. römisch eins.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. I.
  13. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2020, Zl. XXXX , gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  14. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2020, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. I.
  15. Am 14.09.2022 stellte der BF nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er an, nach der negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nach Polen und anschließend in die Türkei weitergereist zu sein. Seine Fluchtgründe aus dem Jahre 2020 hielt er aufrecht, wonach er als Deserteur nicht mehr zurück in seine Heimat könne.römisch eins.
  16. Am 14.09.2022 stellte der BF nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er an, nach der negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag nach Polen und anschließend in die Türkei weitergereist zu sein. Seine Fluchtgründe aus dem Jahre 2020 hielt er aufrecht, wonach er als Deserteur nicht mehr zurück in seine Heimat könne. I.
  17. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst brachte er vor, dass er bereits 2020 im Herkunftsstaat zum Militär einberufen worden sei. Da er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in Aserbaidschan aufgehalten habe, sei seine Familie mehrmals bedroht und sein Vater sehr oft zur Polizeistation beordert worden. Auch seien die Aussagen des BF von seinem ersten Asylverfahren an die Behörden in Aserbaidschan gedrungen und habe die Polizei und der Geheimdienst diese seinen Eltern gezeigt. Der BF legte eine aserbaidschanische Strafregisterbescheinigung, einen Universitätsabschluss sowie seinen Militärausweis vor. Aus letzterem geht hervor, dass der BF von einem Militärgericht am 10.09.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, diese Strafe jedoch durch eine Bewährungszeit von einem Jahr und 6 Monaten ersetzt wurde. In der Strafregisterbescheinigung scheint keine Vorstrafe auf.römisch eins.
  18. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst brachte er vor, dass er bereits 2020 im Herkunftsstaat zum Militär einberufen worden sei. Da er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in Aserbaidschan aufgehalten habe, sei seine Familie mehrmals bedroht und sein Vater sehr oft zur Polizeistation beordert worden. Auch seien die Aussagen des BF von seinem ersten Asylverfahren an die Behörden in Aserbaidschan gedrungen und habe die Polizei und der Geheimdienst diese seinen Eltern gezeigt. Der BF legte eine aserbaidschanische Strafregisterbescheinigung, einen Universitätsabschluss sowie seinen Militärausweis vor. Aus letzterem geht hervor, dass der BF von einem Militärgericht am 10.09.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, diese Strafe jedoch durch eine Bewährungszeit von einem Jahr und 6 Monaten ersetzt wurde. In der Strafregisterbescheinigung scheint keine Vorstrafe auf. I.
  19. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.
  20. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. I.10.
  21. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei und dass er auch bei diesem Asylantrag seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht hielt. So war der BF schon vor der Teilmobilmachung nicht mehr in Aserbaidschan aufhältig und wäre selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Rekrutierung bzw. Bestrafung im Fall der Wehrdienstverweigerung nicht die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe gegeben. römisch eins.10.
  22. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei und dass er auch bei diesem Asylantrag seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht hielt. So war der BF schon vor der Teilmobilmachung nicht mehr in Aserbaidschan aufhältig und wäre selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Rekrutierung bzw. Bestrafung im Fall der Wehrdienstverweigerung nicht die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe gegeben. I.10.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.römisch eins.10.
  24. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.
  25. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es werden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. römisch eins.
  26. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es werden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF im Zuge seines Wehrdienstes im Herkunftsstaat einen Auftrag verweigert habe und daraufhin zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden sei. Zum Beweis wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 28.11.2014 sowie Fotos, die Narben von Elektroschocks an den Beinen zeigen sollen, vorgelegt. Die belangte Behörde hätte dieses Vorbringen übergangen und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der BF sei ohne Vorverfolgung aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Weiters sei der BF in der Oppositionspartei XXXX Mitglied gewesen und habe deshalb seine Anstellung als Lehrer beenden müssen. Die Behörde hätte anhand einschlägiger Länderberichte somit zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2019 ein Verhalten gesetzt habe, welches eine oppositionelle Gesinnung verwirklichen würde. In einer Gesamtschau sei der BF aufgrund der Vorverfolgung und der hinzugetretenen Entziehung von Reservedienst bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Ferner entspräche auch die Beweiswürdigung nicht den gesetzlichen Anforderungen, da eine Vermengung von beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen stattgefunden habe. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF im Zuge seines Wehrdienstes im Herkunftsstaat einen Auftrag verweigert habe und daraufhin zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden sei. Zum Beweis wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 28.11.2014 sowie Fotos, die Narben von Elektroschocks an den Beinen zeigen sollen, vorgelegt. Die belangte Behörde hätte dieses Vorbringen übergangen und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der BF sei ohne Vorverfolgung aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Weiters sei der BF in der Oppositionspartei römisch 40 Mitglied gewesen und habe deshalb seine Anstellung als Lehrer beenden müssen. Die Behörde hätte anhand einschlägiger Länderberichte somit zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2019 ein Verhalten gesetzt habe, welches eine oppositionelle Gesinnung verwirklichen würde. In einer Gesamtschau sei der BF aufgrund der Vorverfolgung und der hinzugetretenen Entziehung von Reservedienst bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Ferner entspräche auch die Beweiswürdigung nicht den gesetzlichen Anforderungen, da eine Vermengung von beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen stattgefunden habe. Aus diesem Grund wird beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VII. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III. bis VI. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Aus diesem Grund wird beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Jedenfalls wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis, dass die Narben an den Beinen des BF von Folter durch Elektroschocks stammen, einzuholen. I.
  27. Am 26.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für Aseri sowie einen Dolmetscher für Türkisch durchgeführt. Vom BF wurden dabei mehrere Dokumente in aserbaidschanischer Sprache vorgelegt, die vom Dolmetscher übersetzt wurden. Einerseits handelte es sich dabei um eine Sterbeurkunde seines Cousins sowie eine Bestätigung, dass der BF bei der XXXX angestellt war. Andererseits brachte er auch eine Epikrise vom 16.12.2017 in Vorlage, aus der hervorgeht, dass beim BF komplikationslos eine Septumplastik durchgeführt wurde.römisch eins.
  28. Am 26.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einem Dolmetscher für Aseri sowie einen Dolmetscher für Türkisch durchgeführt. Vom BF wurden dabei mehrere Dokumente in aserbaidschanischer Sprache vorgelegt, die vom Dolmetscher übersetzt wurden. Einerseits handelte es sich dabei um eine Sterbeurkunde seines Cousins sowie eine Bestätigung, dass der BF bei der römisch 40 angestellt war. Andererseits brachte er auch eine Epikrise vom 16.12.2017 in Vorlage, aus der hervorgeht, dass beim BF komplikationslos eine Septumplastik durchgeführt wurde. I.
  29. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  30. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  31. Feststellungen:römisch zwei.
  32. Feststellungen: II.1.
  33. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  34. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der BF wurde am 14.06.1991 in XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte im Herkunftsstaat zumindest 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre das Gymnasium und schloss ein 4-jähriges Musikstudium an einem Konservatorium mit einem Bachelordiplom ab. Bis November 2019 arbeitete er als Klavierlehrer. Die Identität des BF steht fest.Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der BF wurde am 14.06.1991 in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte im Herkunftsstaat zumindest 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre das Gymnasium und schloss ein 4-jähriges Musikstudium an einem Konservatorium mit einem Bachelordiplom ab. Bis November 2019 arbeitete er als Klavierlehrer. Die Identität des BF steht fest. Der BF wurde mit Urteil des Militärgerichts der Autonomen Republik XXXX vom 10.09.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde durch eine Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten ersetzt. Im vorgelegten aserbaidschanischen Strafregisterauszug des BF vom 05.02.2018 scheinen keine Vorstrafen auf.Der BF wurde mit Urteil des Militärgerichts der Autonomen Republik römisch 40 vom 10.09.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde durch eine Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten ersetzt. Im vorgelegten aserbaidschanischen Strafregisterauszug des BF vom 05.02.2018 scheinen keine Vorstrafen auf. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Er steht im Moment nicht in medizinischer Behandlung und nimmt bei Bedarf Schmerzmedikamente. Im Herkunftsstaat leben jedenfalls noch die Eltern, eine Schwester samt Familie sowie mehrere Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins des BF. So leben insgesamt noch ca. 200 Familienangehörige in Aserbaidschan. Die Eltern beziehen eine Pension, wobei der Vater ca. 250 Manat erhält. Außerdem besitzt seine Familie 3 große Geschäfte, welche vermietet werden. Mit seinen Eltern besteht ebenso wie zu ca. 10 bis 15 Bekannten bzw. Freunden im Herkunftsstaat regelmäßig Kontakt. In Österreich lebt eine weitere Schwester mit ihrer Familie. Mit ihr hat der BF ca. einmal im Monat Kontakt. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF reiste am 15.08.2020 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde. Am 14.09.2022 stellte er nach erneuter illegaler Einreise den gegenständlichen Asylantrag. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung oder einer unterstellten oppositionellen Haltung Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Republik Aserbaidschan nicht schutzfähig und –willig ist. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Aserbaidschan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Der BF bezog bis 18.02.2023 Leistungen aus der Grundversorgung, hat noch keinen Deutschkurs abgeschlossen und war ab dem 28.12.2022 für 20 Wochenstunden in einem Markt namens XXXX beschäftigt. Er ist in keinem Verein oder Organisation Mitglied und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Befragt über österreichische Freunde gab er lediglich den männlichen Vornamen Christopher an. Der BF bezog bis 18.02.2023 Leistungen aus der Grundversorgung, hat noch keinen Deutschkurs abgeschlossen und war ab dem 28.12.2022 für 20 Wochenstunden in einem Markt namens römisch 40 beschäftigt. Er ist in keinem Verein oder Organisation Mitglied und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Befragt über österreichische Freunde gab er lediglich den männlichen Vornamen Christopher an. Es wurden keine Unterstützungsschreiben oder Einstellungszusagen vorgelegt. Der BF hat in Österreich außer seiner Schwester keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine solche Gefahr aufgrund seines Auslandsaufenthalts während der Teilmobilmachung im Herkunftsstaat Aserbaidschan droht. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Aserbaidschan ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  35. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  36. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das ho. Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstellt, der BF hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022 zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs dem BF übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zur mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: Covid-19 Bei der Einreise muss bereits beim Check-in einen Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vgl. WKO 11.5.2022).Bei der Einreise muss bereits beim Check-in einen Nachweis über das Vorliegen einer vollständigen Impfung oder ein Genesungsnachweis (mit QR-Code) vorgelegt werden (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Die Einreise nur mit PCR-Test (ohne Impf- und Genesungszertifikat) wird verweigert (BMEIA 27.5.2022; vergleiche WKO 11.5.2022). Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022).Die Staatsgrenze über den Land- und Wasserweg bleibt bis auf weiteres geschlossen (WKO 11.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022). Eine Einreise aus Europa ist praktisch nur per Flugzeug über Istanbul, Ankara und Berlin bzw Moskau möglich. Für Transitreisende via Türkei gibt es keine Einschränkungen (WKO 11.5.2022). Der Flughafen Baku ist normal operativ (BMEIA 27.5.2022). Es bestehen Erleichterungen bei der Einreise für Geimpfte bei Vorlage eines offiziellen Impfnachweises über eine vollständige Immunisierung (in der Regel je nach Impfstoff also 2 Impfdurchgänge). Die zweite Impfung muss mindestens 14 Tage vor Einreise erfolgt sein. Mündlichen Informationen nach werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe anerkannt. Es gibt aus Erleichterungen für Genesene. Der Genesungsnachweis darf nicht älter als 6 Monate sein. Es ist kein Test mehr für die Einreise erforderlich. Daher gibt es auch keine Erleichterungen für Getestete. (WKO 11.5.2022) Museen und Ausstellungen sind geöffnet, Shoppingcenter, Restaurants, Friseur- und Kosmetiksalons und religiöse Einrichtungen sind geöffnet. Schwimmbäder, Sport- Gesundheits- und Fitnesscenter sind geöffnet. Mindestens 80 % der Angestellten aller staatlicher und privater Unternehmen und Organisationen müssen ab 1.9.2021 geimpft sein. Der Eintritt in Hotels, Shoppingcenters und Restaurants ist nur mit gültigem Covid-19 Pass möglich. Die sportlichen Wettkämpfe im Freien sind erlaubt (WKO 11.5.2022). […] Politische Lage Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022).Die aserbaidschanische Verfassung sieht eine Republik mit einer präsidialen Regierungsform vor (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. In den ländlichen Gebietsverwaltungskörperschaften (sog. „Rayons“) üben die vom Präsidenten eingesetzten lokalen Gouverneure die politische Macht aus (AA 25.3.2022). In der Praxis dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt und kann seit einer Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Diskussionen zu streitigen Themen finden selten statt (AA 25.3.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen vom
  37. April 2018 wurde Präsident Aliyev erwartungsgemäß im Amt bestätigt (86,0 %) (AA 25.3.2022). 2019 löste der Präsident die Nationalversammlung nach einem entsprechenden Aufruf der Nationalversammlung auf und kündigte für Februar 2020 vorgezogene Wahlen für das Gremium an. Einige Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen unter Hinweis auf das restriktive Umfeld, während andere Oppositionsparteien und -gruppen an den Wahlen teilnahmen. Nach Angaben der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), verhinderten die restriktive Gesetzgebung und das politische Umfeld einen echten Wettbewerb bei den Wahlen im Februar 2020 (USDOS 12.4.2022). Lediglich ein Vertreter der (echten) Opposition, in diesem Fall der REAL-Partei, wurde ins Parlament gewählt (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit einräumt, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen, schränkte die Regierung diese Möglichkeit weiterhin ein, indem sie den Wahlprozess behinderte (USDOS 12.4.2022). Die regierende Neue Aserbaidschanische Partei dominierte weiterhin das politische System. Einheimische Beobachter berichteten, dass Mitglieder der Regierungspartei Vorteile erhielten, z. B. Vorrang bei der Vergabe öffentlicher Ämter. Im Laufe des Jahres setzte ein Beamter der Präsidialverwaltung die direkte Kommunikation mit einigen der 58 registrierten politischen Parteien und Gruppen des Landes fort. Der Beamte hielt das ganze Jahr über Treffen mit politischen Persönlichkeiten ab, darunter auch mit Vertretern ausgewählter Oppositionsparteien. Trotz des Dialogs gab es jedoch weiterhin Beschränkungen für die politische Beteiligung (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitslage Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  38. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vgl. EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022).Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), die übrigen ehemaligen besetzten Gebiete und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien wird gewarnt. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, ist durch den Waffenstillstand aufgrund der dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  39. November 2020 zunächst zwar beendet, ein Befahren und Betreten dieser Bezirke ist ohne Genehmigung der aserbaidschanischen Behörden aus Sicherheitsgründen weiterhin untersagt (AA 27.5.2022; vergleiche EDA 27.5.2022). (BMEIA 27.5.2022). Minen- und Sprengstoffgefahr gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 27.5.2022). Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen können insbesondere bei nicht genehmigten Protestaktionen nicht ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022). […] Bergkarabach Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  40. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  41. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022).Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden 1992-1994 von Armenien militärisch besetzt. Seit 1994 herrschte ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wurde. Die de facto „Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach zurückerobert (AA 25.3.2022). Am
  42. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab
  43. November 2020 (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe der drei übrigen Bezirke, der Rückkehr der Flüchtlinge und dem Einsatz von russischen Friedenstruppen vorsieht. Die sieben zurückerhaltenden Bezirke sind seit 1994 weitgehend entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die aserbaidschanische Regierung hat erhebliche Mittel für entsprechende Infrastrukturarbeiten vorgesehen (AA 25.3.2022). Der Waffenstillstand von 2020, der den sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Es gab glaubwürdige Berichte, wonach aserbaidschanische und ethnisch-armenische Kräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022). Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region Bergkarabach „voranzutreiben“. Bei einem weiteren Treffen der „Grenzkommissionen“ sollen Fragen des Grenzverlaufs und der „bestmöglichen Gewährleistung einer stabilen Situation“ behandelt werden. Die Staats- und Regierungschefs waren sich auch einig, dass die Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF 23.5.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022). Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 29.3.2022). […] Rechtsschutz, Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022). Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch (AA 25.3.2022). In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022).In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022). Obwohl das Gesetz grundsätzlich rechtsstaatliche Bestimmungen und Verfahren (Zugang zu Rechtsbeistand und Rechtsmittel, Kontakt mit Angehörigen, Anhörung vor einem Richter, Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im Allgemeinen nicht immer an diese Vorgaben, insbesondere in allen Fällen, die als politisch motiviert galten (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022).Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022).Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der Ermittlungen (USDOS 12.4.2022)., Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die aus strafrechtlichen oder anderen Gründen festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den willkürlichen Charakter ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten und eine unverzügliche Freilassung und Entschädigung zu erwirken, wenn sich herausstellt, dass sie unrechtmäßig festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von der Exekutive unabhängig. Die Justiz war nach wie vor weitgehend korrupt und ineffizient. Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige Angeklagte an, dass die Polizei und andere Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022). Die Bürger haben das Recht, wegen Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz oder die Beendigung von Menschenrechtsverletzungen einzuklagen. Alle Bürger haben das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel, einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR anzurufen (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern die Verwendung von GPS-fähigen elektronischen Überwachungsarmbändern erlaubt haben, wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022). […] Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022).Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig und unterstehen direkt dem Präsidenten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Das Innenministerium beaufsichtigt die lokalen Polizeikräfte und unterhält die internen Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Angelegenheiten des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig (USDOS 12.4.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. Die Generalstaatsanwaltschaft ist befugt, zu untersuchen, ob die von den Sicherheitskräften begangenen Tötungen gerechtfertigt waren, und die Strafverfolgung zu betreiben (USDOS 12.4.2022). Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 12.4.2022). […] Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vgl. AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).Obwohl die Verfassung und das Strafgesetzbuch derartige Praktiken verbieten und eine Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen (USDOS 12.4.2022: vergleiche AI 29.3.2022). Die meisten Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind (AA 25.3.2022). Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022). […] Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, so dass Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene bei der Erbringung staatlicher Dienstleistungen, doch gab es immer wieder Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022). Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 den
  44. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022). Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022). […] NGOs, Menschenrechtsaktivisten/Ombudsperson Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren oder Zuschüsse zu gewähren, und dass sie die Aktivitäten ihrer Organisationen weiterhin untersuchten. Einige Menschenrechtsverteidiger konnten aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen (USDOS 12.4.2022). Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Aserbaidschan, "alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022). Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NRO und Aktivisten und schüchterte sie ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NROs aus willkürlichen Gründen schwerwiegende administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022). Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn sie Menschenrechtsfälle untersuchten und ihre Erkenntnisse darüber veröffentlichten (USDOS 12.4.2022). Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als politisch motiviert angesehen werden, an Unabhängigkeit und Wirksamkeit mangelt (USDOS 12.4.2022). Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen Beschwerden entgegen, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022). […] Wehrdienst und Rekrutierungen / Wehrersatzdienst Die Wehrpflicht gilt allgemein für Männer zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die Dienstverpflichtung beträgt 18 Monate für Nicht-Hochschulabsolventen oder 12 Monate für Hochschulabsolventen; 17 Jahre für den freiwilligen Dienst (Männer und Frauen). Diese gelten als aktive Wehrdienstleistende an Kadettenschulen (CIA 17.5.2022).Die Wehrpflicht gilt allgemein für Männer zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Dienstverpflichtung beträgt 18 Monate für Nicht-Hochschulabsolventen oder 12 Monate für Hochschulabsolventen; 17 Jahre für den freiwilligen Dienst (Männer und Frauen). Diese gelten als aktive Wehrdienstleistende an Kadettenschulen (CIA 17.5.2022). Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Auch nach Rückeroberung der ehemals besetzten Gebiete ist kein entsprechendes Gesetz geplant (AA 25.3.2022). Es gibt verlässliche Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht in Artikel 76, Absatz eins, die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Absatz 2, ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Auch nach Rückeroberung der ehemals besetzten Gebiete ist kein entsprechendes Gesetz geplant (AA 25.3.2022). Es gibt verlässliche Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es gab Berichte, dass Männer, die bei medizinischen Untersuchungen für die Einberufung zugaben oder verdächtigt wurden, LGBTQI+ zu sein, manchmal rektalen Untersuchungen unterzogen wurden und oft mit der Begründung, sie seien psychisch krank, für den Militärdienst nicht geeignet waren (USDOS 12.4.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022).Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Allerdings gab es laut USDOS-Bericht glaubwürdige Berichte über unterschiedliche Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene; weit verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in Konflikten, einschließlich des Verschwindenlassens von Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der politischen Partizipation; systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). Jeder Staatsangehörige, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 25.3.2022). Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 25.3.2022). Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022). […] Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022).Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF ohne Datum). Die Medien – insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen – werden gelegentlich für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht (AA 25.3.2022). Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt und wurden bisweilen verprügelt und inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu verdächtigen Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus, damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022). Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten unabhängiger Medien Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen oppositionellen und halb unabhängigen Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022). Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022). Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Dieses wird durch staatliche oder staatsnah berichtende aserbaidschanische Sender und russische sowie türkische Sender dominiert (AA 25.3.2022). Ausländischen Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022). Obwohl die Verfassung das Recht auf freie Meinungsäußerung vorsieht, unterdrückte die Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 25.3.2022). Es gibt eine aktive Blogger- und Facebook-Aktivistenszene. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Internationale Nachrichten-Websites und solche, die mit Oppositionsgruppen in Verbindung stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022). Im Juli deckte eine gemeinsame Untersuchung mit Journalisten, Medienorganisationen und anderen auf, dass die aserbaidschanischen Behörden Hunderte von lokalen Aktivisten und Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022). Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, hohe Geldstrafen und bis zu drei Jahre Haft vor. Die Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022). […] Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022). Obwohl die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung weiterhin so aus, dass nicht nur eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die örtlichen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022). Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden Teilnehmende an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NROs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 25.3.2022). Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022). […] Vereinigungsfreiheit Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren beim Justizministerium registrieren. Kritische NROs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NROs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ melden sich mitunter NROs als „gemeinnützige Unternehmen“ an. Damit können sie zwar einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NROs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass stellvertretende Leiter von NRO-Zweigstellen Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizministerium ist gesetzlich befugt, die Aktivitäten von NRO zu überwachen und Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten Militärs, Polizisten und leitenden Angestellten ist ein Gewerkschaftsbeitritt untersagt (USDOS 12.4.2022). […] Todesstrafe Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.Oktober 1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022). […] Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, den Druck und die Verbreitung religiöser Literatur. Die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022). Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem allgemein verbesserten Klima und davon, in ihrer Gemeindearbeit von staatlichen Stellen weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022). Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022). Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022). Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022). […] Religiöse Gruppen Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl. USCIRF 4.2022).Die aserbaidschanische Bevölkerung ist mehrheitlich (zu 95 %) muslimischen Glaubens (das Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt). Weiter sind die russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vergleiche USCIRF 4.2022). Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 12.4.2022). […] Minderheiten In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vgl. CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022).In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen (schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.) (AA 25.3.2022; vergleiche CIA 17.5.2022). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in Baku weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022). Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Berufs, der Überzeugungen oder der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Gewerkschaften oder anderen öffentlichen Vereinigungen. Einschränkungen von Rechten und Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit sind verboten (USDOS 12.4.2022). Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022).Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Schulbücher in ihren lokalen Muttersprachen zur Verfügung stellt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, aber der regionale Hintergrund spielt in Aserbaidschan immer noch eine wichtige Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam durchgesetzt. Das Gesetz fordert einen verbesserten Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Nach zuverlässigen Angaben von NROs sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt tendenziell eher stärker ausgeprägt als im Großraum Baku . Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die autonome Exklave Nachitschewan (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte, schränkte jedoch weiterhin die Bewegungsfreiheit einiger prominenter Oppositioneller, Aktivisten und Journalisten ein. Familienangehörige und Verwandte von politischen Gefangenen berichteten über Reiseverbote aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder (USDOS 12.4.2022). […] Meldewesen Es existiert zwar ein Melderegister, in dem alle in Aserbaidschan lebenden Personen erfasst sind, die registrierten Adressen entsprechen jedoch häufig nicht den tatsächlichen Adressen und werden auch bei längerfristiger Ausreise aus Aserbaidschan nicht zwangsläufig geändert. Bei der Adresse wird üblicherweise der Stadtbezirk (Rayon) mitangegeben (AA 25.3.2022). Ein zentrales Personenstandsregister und auch ein Passregister sind vorhanden. Beide sind jedoch öffentlich nicht zugänglich. Ein zentrales Fahndungsregister existiert nicht. Es gibt ein öffentlich zugängliches Register über Gerichtsentscheidungen sowie eine Datenbank über Ausreisesperren (AA 25.3.2022). […] IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022).Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) meldete zur Jahresmitte 653.921 registrierte Binnenflüchtlinge im Lande. Die große Mehrheit von ihnen floh zwischen 1988 und 1994 infolge des Bergkarabach-Konflikts aus ihrer Heimat (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.3.2022). Die Binnenvertriebenen hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, ihre Arbeitslosenquote lag jedoch über dem Landesdurchschnitt. Einige internationale Beobachter stellten weiterhin fest, dass die Regierung die Integration der Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht angemessen förderte (USDOS 12.4.2022). Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 58.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 272.000 Personen) übergeben. Das Staatsbudget sieht zudem große Anteile für den Wiederaufbau der zurück erhaltenen Gebiete vor (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für einige Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, die für Flüchtlingsangelegenheiten zuständig ist. Obwohl der UNHCR einige Verbesserungen der Bedingungen für Flüchtlinge feststellte, einschließlich des Zugangs zu öffentlicher Bildung und des Rechts auf Arbeit, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus nicht den internationalen Standards (USDOS 12.4.2022). Seit 2019 haben alle Asylbewerber Zugang zu Asylverfahren. Darüber hinaus haben seit 2020 alle Flüchtlinge, die unter dem Mandat des UNHCR stehen, legalen Zugang zum Arbeitsmarkt und werden wie aserbaidschanische Staatsangehörige von den nationalen Gesundheitsdiensten (einschließlich kostenloser Covid-Impfung) abgedeckt. Alle diese betroffenen Personen haben jedoch noch immer keinen formalen Rechtsstatus (USDOS 12.4.2022). Obwohl das Gesetz das Recht vorsieht, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, konnten einige Personen die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht beschaffen und blieben daher formell nicht anerkannt. Staatenlose genossen im Allgemeinen Freizügigkeit im Land. Staatenlose erhielten jedoch keine Reisedokumente und wurden nicht wieder zugelassen, wenn sie das Land verließen (USDOS 12.4.2022). Nach der nationalen Gesetzgebung haben Staatenlose Zugang zu allen Rechten und Dienstleistungen, die Bürgern und Ausländern im Land zur Verfügung stehen, mit Ausnahme bestimmter Rechte, die nur Bürgern vorbehalten sind. Nach Angaben des UNHCR hatten jedoch nur diejenigen Zugang zu diesen Rechten und Dienstleistungen, die mit einem Staatenlosenausweis der aserbaidschanischen Regierung oder einem UNHCR-Schutzdokument ausgestattet waren. Diejenigen, die keine Ausweisdokumente besaßen, hatten auch keinen Zugang zu grundlegenden Rechten, insbesondere wegen der Ausweitung des elektronischen Verwaltungssystems des Landes (USDOS 12.4.2022). […] Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Aserbaidschans ist abhängig von der Entwicklung des Ölpreises. Um die hohe Abhängigkeit von der Ölindustrie zu verringern, investiert der Staat seit ein paar Jahren in die Entwicklung des Nicht-Energiesektors und in den Ausbau der Infrastruktur, um eine Diversifizierung der Wirtschaft zu erreichen. In den letzten Jahren setzt man einen verstärkten Fokus unter anderem auf die Entwicklung der Landwirtschaft, Tourismus, Logistik und Umwelttechnik (WKO 4.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 25.3.2022). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen (AA 25.3.2022). Als Armutsgrenze gilt ein Einkommen unterhalb von 160 Aserbaidschan Manat [ca 88 €] (IOM 2021). Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vgl. statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vgl. laenderdaten.info ohne Datum).Die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 lag bei rund 5,95 % (WKO 4.2022; vergleiche statista 4.2022). Die Inflation für das Jahr 2021 wurde mit 6,7 % errechnet (WKO 4.2022; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum). Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 196 AZN (Aserbaidschan Manat) pro Kopf und Monat. Für Angestellte ist das monatliche Durchschnittseinkommen 2020 auf 890 AZN gestiegen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen (AA 25.3.2022). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche vor. Beschäftigte in gefährlichen Berufen dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten, jedoch hat die Regierung die Gesetze über annehmbare Arbeitsbedingungen nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). […] Sozialbeihilfen Die Sozialleistungen werden in Form von monatlichen oder einmaligen Zahlungen bestimmt und ausgezahlt, um bestimmten Personengruppen soziale Unterstützung zu gewähren. Staatenlose und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Aserbaidschan haben, sofern internationale Verträge, bei denen Aserbaidschan Vertragspartei ist, nichts anderes vorsehen, das Recht, monatliche und einmalige Leistungen zu den Bedingungen zu erhalten, die im Gesetz vorgeschrieben sind (IOM 2021). Die gezielte Sozialhilfe (TSA) ist ein monatlicher Zuschuss, der vom Staat an Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die TSA wird für 2 Jahre gewährt, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Familien mit geringem Einkommen haben das Recht, mehrmals einen Sozialhilfe zu beantragen. Familien, die mit ihrem Pro-Kopf- Einkommen unter der Armutsgrenze (derzeit 160 AserbaidschanManat) liegen, haben einen Anspruch auf die TSA (IOM 2021). Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den ehemals besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 25.3.2022). […] Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung in Aserbaidschan wird von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen erbracht und durch das Ministerium für Gesundheitswesen geregelt (BTI 2022). Die öffentlichen Krankenhäuser in Aserbaidschan werden staatlich geführt und bieten eine kostenlose medizinische Versorgung für aserbaidschanische Bürger an. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Polikliniken, die ambulante Leistungen anbieten sowie Krankenhäuser, Ambulanzen und Spezialkliniken, die sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen anbieten (IOM 2021). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vgl. BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022).Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard und ist außerhalb der Stadt Baku oft unzureichend (AA 27.5.2022; vergleiche BMEIA 27.5.2022, EDA 27.5.2022). In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand der lokalen Ärzte (AA 25.3.2022). Am
  45. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022).Am
  46. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021). Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an Ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung (AA 25.3.2022). Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten wurden in der Vergangenheit minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte (AA 25.3.2022). Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vgl. IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022).Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus (AA 25.3.2022; vergleiche IOM 2021), der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert (AA 25.3.2022). Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i. d. R. erhältlich sowie die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z. B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen usw. in Aserbaidschan möglich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Währungsabwertung im Zuge der Wirtschaftskrise im Februar 2015 wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 25.3.2022). Die Kosten für staatlich registrierte Medikamente sind durch den so genannten Tarif-Rat der Republik Aserbaidschan vorgegeben (IOM 2021). […] Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt jedoch immer wieder Berichte, wonach Rückkehrende zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt wurden (AA 25.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband (AA 25.3.2022). […]“ II.
  47. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  48. Beweiswürdigung: II.2.
  49. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie am 26.04.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.
  50. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie am 26.04.2023 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Ergänzend nahm das BVwG in tagesaktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.05.2022 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2021 betreffend der Teilmobilmachung 2020 in Aserbaidschan) Einsicht, welche in den verfahrensrelevanten Teilen als notorisch vorausgesetzt werden können. II.2.
  51. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes. römisch zwei.2.
  52. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokumentes. Dass sich eine Schwester im Bundesgebiet befindet, folgt ebenfalls den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Gestützt auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen treffen, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht. Dem BF wird auch grundsätzlich geglaubt, dass eine Bekanntschaft zu einem Mann namens Christopher im Bundesgebiet besteht. Seine mangelnden Kenntnisse über dessen Beruf bzw. Arbeitsplatz lassen jedoch nicht darauf schließen, dass es sich um eine intensive Freundschaft handelt. Es wurden auch keine Unterstützungsschreiben oder Haftungserklärungen vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Deutschkurse besucht und in einem Markt namens XXXX arbeitete, geht ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor. Laut vorgelegten Sozialversicherungsauszug war der BF demnach ab 28.12.2022 als Arbeiter beschäftigt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden dem BF Fragen auf Deutsch gestellt und konnte der erkennende Richter selbst einen Eindruck von seinen Sprachkenntnissen gewinnen. Der BF ist demnach in der Lage auf einfache Fragen in Deutsch zu antworten.Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Deutschkurse besucht und in einem Markt namens römisch 40 arbeitete, geht ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor. Laut vorgelegten Sozialversicherungsauszug war der BF demnach ab 28.12.2022 als Arbeiter beschäftigt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden dem BF Fragen auf Deutsch gestellt und konnte der erkennende Richter selbst einen Eindruck von seinen Sprachkenntnissen gewinnen. Der BF ist demnach in der Lage auf einfache Fragen in Deutsch zu antworten. II.2.
  53. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.
  54. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.
  55. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.
  56. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  57. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  58. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). II.2.
  59. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).römisch zwei.2.
  60. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). II.2.
  61. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF in Aserbaidschan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem aus folgenden Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aus: römisch zwei.2.
  62. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF in Aserbaidschan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem aus folgenden Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aus: Schon in der Erstbefragung am 14.09.2022 hielt der BF seine Fluchtgründe aus dem Jahre 2020 aufrecht. Demnach könne er als Deserteur nicht mehr in seine Heimat zurück. Wie er auch vor dem BFA bestätigte, war er zum Zeitpunkt der behaupteten Einberufung im Jahre 2020 jedoch schon nicht mehr in Aserbaidschan aufhältig (AS 64). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2021 zur Teilmobilmachung 2020 in Aserbaidschan geht hervor, dass diese Mobilisierung erst mit Präsidialerlass vom 28.09.2020 erklärt wurde. Laut den Angaben des BF in der Erstbefragung war er bereits im Dezember 2019 in Polen, um dort zu arbeiten (AS 27). Auch vor dem BFA datierte er die Ausreise aus Aserbaidschan mit
  63. oder
  64. Dezember 2019 (AS 63). Zudem bestätigte er seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren, wonach ihm damals eine legale Ausreise mit dem Flugzeug Richtung Polen möglich war. Da somit bei der Ausreise auch noch kein Einberufungsbefehl vorgelegen ist, kann demzufolge auch nicht von einer Desertation gesprochen werden. Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF gefragt, ob er denn Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen. Dies wurde von ihm bejaht, da er seine Informationen als vertraulich betrachte und deshalb nicht von einem aserbaidschanisch-stämmigen Dolmetscher einvernommen werden will. Für die Einvernahme zum Fluchtgrund wurde deswegen kurzfristig ein Dolmetscher für die türkische Sprache bestellt. Dennoch blieben die anschließenden Ausführungen des BF trotz mehrfacher Nachfrage des erkennenden Richters auffallend vage, oberflächlich und teils widersprüchlich: „Rl: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? Bitte legen Sie den fluchtkausalen Grund konkret und detailliert dar. P: Es wurde von Seite der Polizei Druck auf mich ausgeübt. Rl wiederholt die Frage P: Ich bin 2014 inhaftiert worden. Im Jahr 2020 kam es zu einer Auseinandersetzung in Bergkarabach zwischen Armenien und Aserbaidschan. Ich war zu diesem Zeitpunkt in Europa. Es wurde mir vorgeworfen, dass ich in Europa für Armenier arbeite. Sie haben mir das vorgeworfen, weil ich mich an dem Krieg nicht beteiligt habe. Rl: Wie konkret hat dieser Druck der Polizei auf Sie ausgesehen? P: Ich bin Parteiangehöriger, nämlich der Partei AHCP. Ich bin im Jahr 2014 der Partei beigetreten und 2015 aus beruflichen Gründen wieder ausgetreten. Nach 2020 bin ich wieder dieser Partei beigetreten. Rl wiederholt die Frage. P: Ich wurde von der Polizei, bevor ich hierher geflüchtet bin, abgeführt. Das war im Jahr 2019-
  65. Rl Vorhalt: Diese Festnahme, welche Sie nicht konkret datieren können, haben Sie bislang noch nicht ins Treffen geführt. Nehmen Sie dazu Stellung. P: Der Grund dafür war auch, dass ich nicht an den Militär teilgenommen habe.“ So brachte der BF erst völlig unsubstantiiert vor, die Polizei würde Druck auf ihn ausüben. Näher befragt gab er als Grund dafür neben einer Verurteilung im Jahre 2014 den Kriegsausbruch in Bergkarabach 2020 an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt den Herkunftsstaat bereits längst verlassen hatte. Ausweichend und ohne dieses Vorbringen weiter zu konkretisieren erwähnte er anschließend seine ehemalige Parteimitgliedschaft, die er jedoch ebenfalls mehrere Jahre vor der tatsächlichen Ausreise wieder beendet hatte, weshalb diesem Vorbringen jeglicher zeitliche Konnex zur Ausreise und Asylantragstellung fehlt. Dann brachte er erstmals im Verfahren eine Inhaftierung im Jahr 2019 oder 2020 vor, begründete diese hingegen wieder mit der Nichtteilnahme am Militär, obwohl die Teilmobilmachung erst viel später angeordnet wurde. Diese Wiedersprüche und der Umstand, dass der BF selbst nach mehrfacher Nachfrage seinen Fluchtgrund nicht konkret darlegen konnte, verdeutlicht einmal mehr die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Beachtenswert ist zudem, dass der BF selbst nie einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Allfällige Beweismittel über die behauptete Existenz eines solchen wurden im Verfahren auch nicht vorgelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, sein Vater hätte seinen Einberufungsbefehl abholen sollen, diesen jedoch nicht erhalten. Warum der Vater dann dennoch mehrmals von der Polizei kontaktiert bzw. zur Polizeistation beordert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Generell ist es nicht glaubhaft, dass die Familie des BF wegen dessen Ortsabwesenheit gleich mehrmals bedroht worden sei, verließ dieser Aserbaidschan doch schon im Jahr
  66. Aufgrund der legalen Ausreise mit dem Flugzeug wäre es den Behörden auch grundsätzlich bekannt, dass sich der BF nicht mehr im Land befindet. In der Anfragebeantwortung vom 21.12.2021 wurde hinsichtlich strafrechtlicher Konsequenzen im Falle der Nichtbefolgung der Verpflichtungen, die sich aus der Teilmobilmachung ergeben, festgehalten, dass das Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan dann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht. Während eines Krieges erhöht sich diese Strafe auf drei bis zu sechs Jahre. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen demnach folgende Bedingungen erfüllt sein: „
  67. Ein Wehrpflichtiger oder ein Militärbeamter muss ordnungsgemäß über Zeitpunkt und Ort der Einberufung zum Wehrdienst oder der Mobilmachung unterrichtet werden.
  68. Der Erlass des Präsidenten der Republik Aserbaidschan über die Einberufung oder die teilweise oder allgemeine Mobilisierung muss in Kraft treten.
  69. Das Fernbleiben von der Einberufung innerhalb der festgelegten Frist muss auf ungerechtfertigte Gründe zurückzuführen sein.“ Hinsichtlich der Frage, welche konkreten Folgen sich ein aus der Teilmobilmachung für potentiell Betroffene, die sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhielten, im Rückkehrfall ergeben, geht folgendes hervor: „Der Vertrauensanwalt (VA) gibt zu dieser Fragestellung an, dass nach seinem Verständnis der geltenden Rechtsvorschriften und der Praxis in diesem Bereich für Wehrpflichtige, die sich während der Teilmobilisierung im Ausland aufhielten, keine rechtlichen Risiken bestehen. Es kann jedoch vorkommen, dass ein Militärbeamter, der das Land nach Erhalt von Befehlen/Benachrichtigungen der Militärkommissariate verlässt, bei seiner Rückkehr rechtlichen Risiken ausgesetzt ist. Da Aserbaidschan jedoch nur teilweise mobilisiert wurde und über genügend Reserven verfügte und die meisten Menschen sich freiwillig an die Militärkommissariate wandten, gab es meines Wissens nach keine besonderen Maßnahmen zur Verfolgung von Personen, die nicht zu den Militärkommissariaten kamen.“ Im Gegensatz dazu brachte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vor dem BFA völlig haltlos vor (AS 64): „Ich werde dort festgenommen und gleichzeitig gefoltert und in eine Psycho-Anstalt gebracht, dort wird eine Impfung gemacht und ich werde sterben.“ Neben den Ausführungen des Vertrauensanwalts sei auch auf die unterschiedlichen Truppenstärken der Länder Aserbaidschan und Armenien hingewiesen. So bestand das aserbaidschanische Militär im Jahre 2020 aus ca. 126.000 aktiven Soldaten und um die 300.000 Reservisten. Demgegenüber stand Armenien 2020 mit ca. 44.000 aktive Soldaten und 200.000 Reservisten (Quelle: Wikipedia). In Anbetracht dieser zahlenmäßigen Überlegenheit der aserbaidschanischen Streitkräfte gegenüber Armenien geht auch das BVwG nicht davon aus, dass besondere Maßnahmen zur Verfolgung gegen einen einzelnen Wehrpflichtigen wie dem BF ergriffen werden, der sich während der Teilmobilmachung im Ausland befunden hat. Da der BF auch nicht in einem zeitlichen Konnex mit dem Ausbruch des Konfliktes und der Mobilisierung, sondern schon viel früher ausgereist ist und selbst auch nie einen Einberufungsbefehl erhalten hat, kann umso weniger von einem solchen Risiko im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden. An dieser Stelle ist auch anzuführen, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt und dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. (nur) dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. (VwGH 21.03.2002, 99/20/0401). Dass für die mangelnde Bereitschaft des BF einzurücken, religiöse Gründe oder eine politische Überzeugung ausschlaggebend gewesen wären, wurde vom BF nicht konkret vorgebracht, zumal er sich beim Ausbruch des Konfliktes zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahre 2020 bereits in Polen bzw. Österreich aufgehalten hat. Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom
  70. November 1992, Zl. 92/01/0718;
  71. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH
  72. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom
  73. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom
  74. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom
  75. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom
  76. November 1992, Zl. 92/01/0718;
  77. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH
  78. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom
  79. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom
  80. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom
  81. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). In diesem Zusammenhang ist außerdem ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Militärdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Besonders in Hinblick auf die Truppenstärke des aserbaidschanischen Militärs im Vergleich zu Armenien und den Ausführungen des Vertrauensanwalts in der Anfragebeantwortung geht das BVwG nicht davon aus, dass der BF als Reservist gleich direkt an der Front in den Konfliktregionen eigesetzt werden würde.In diesem Zusammenhang ist außerdem ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Militärdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig vergleiche dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Besonders in Hinblick auf die Truppenstärke des aserbaid

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