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{'item': 'L518 2269417-1'}

Obsah (10)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§§ 55Artikel 80Artikel 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlL518 2269417-1 Spruch, L518 2269411-1/24E L518 2269417-1/9E L518 2269413-1/7E L518 2269415-1/7E IM NAMEN DER REPU

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig., B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF4 bezeichnet), brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 07.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF4 bezeichnet), brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 07.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 und BF

  1. I.
  2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor, „Mein Onkel väterlicher Seite XXXX war im September 2020 Kommandant einer paramilitärischen jesidischen Einheit. Ich war sein Vertrauter und er hat mich gezwungen aufzupassen, dass keine Verräter in unsere Gruppe aufgenommen werden. Ich hätte solche Verräter sofort erschießen müssen. Es gab zu dieser Zeit mehrere solche freiwillige Gruppen währen der Auseinandersetzung mit Aserbaidschan (Konflikt um Berg-Karabach). Mein Onkel hat auch Leute erschossen. Dieser Krieg dauerte ca. 44 Tage und ich hatte sehr viel Angst erschossen zu werden. Im Sommer 2021 hätte ich eventuell wieder mit meinem Onkel in einen Einsatz/ Krieg mitgehen sollen. Die Lage hat sich wieder zugespitzt. Ich habe mich geweigert da ich Angst um meine Familie hatte. Daraufhin hat er mir gedroht mich und meine Familie auch als Verräter zu erschießen. Wir haben bei meinem Onkel seit November 2021 gewohnt. Er hat darauf bestanden, dass ich sein Stellvertreter sein sollte“.römisch eins.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor, „Mein Onkel väterlicher Seite römisch 40 war im September 2020 Kommandant einer paramilitärischen jesidischen Einheit. Ich war sein Vertrauter und er hat mich gezwungen aufzupassen, dass keine Verräter in unsere Gruppe aufgenommen werden. Ich hätte solche Verräter sofort erschießen müssen. Es gab zu dieser Zeit mehrere solche freiwillige Gruppen währen der Auseinandersetzung mit Aserbaidschan (Konflikt um Berg-Karabach). Mein Onkel hat auch Leute erschossen. Dieser Krieg dauerte ca. 44 Tage und ich hatte sehr viel Angst erschossen zu werden. Im Sommer 2021 hätte ich eventuell wieder mit meinem Onkel in einen Einsatz/ Krieg mitgehen sollen. Die Lage hat sich wieder zugespitzt. Ich habe mich geweigert da ich Angst um meine Familie hatte. Daraufhin hat er mir gedroht mich und meine Familie auch als Verräter zu erschießen. Wir haben bei meinem Onkel seit November 2021 gewohnt. Er hat darauf bestanden, dass ich sein Stellvertreter sein sollte“. Die BF2 brachte keine eigenen Gründe vor und bezog sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF3 und BF4 auf die Angaben des BF
  4. I.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 19.05.2022 vor dem BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Ich habe private Probleme mit meinem Onkel. Mein Onkel war der Oberste einer Gruppe, wir haben in Etschmiadsin im Jahr 2020 vier Mal Übungen gemacht. Dadurch, dass die Lage in Armenien gespannt ist, habe ich Armenien verlassen. Denn ich wollte nicht mehr kämpfen. Mein Onkel hat verlangt, dass ich – sollte es wieder einen Konflikt geben - wieder in den Krieg ziehe und mich für den Krieg bereithalten soll. Mein Onkel wurde immer wieder von Generälen besucht. Die Waffen in seinem Haus ließen mich erahnen, dass ich wiederum in den Krieg ziehen müsste. Im Jänner hat meine Frau mit meiner Schwägerin telefoniert und die Schwägerin in Österreich hat uns erklärt, dass wir nach Österreich kommen könnten. Österreich wäre sicher. Mein Onkel verlangte, dass ich ihn bei einer paramilitärischen Einheit unterstütze. Ich fühlte mich dazu aber nicht in der Lage. Deswegen bin ich hier“. römisch eins.
  6. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 19.05.2022 vor dem BFA, RD OÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Ich habe private Probleme mit meinem Onkel. Mein Onkel war der Oberste einer Gruppe, wir haben in Etschmiadsin im Jahr 2020 vier Mal Übungen gemacht. Dadurch, dass die Lage in Armenien gespannt ist, habe ich Armenien verlassen. Denn ich wollte nicht mehr kämpfen. Mein Onkel hat verlangt, dass ich – sollte es wieder einen Konflikt geben - wieder in den Krieg ziehe und mich für den Krieg bereithalten soll. Mein Onkel wurde immer wieder von Generälen besucht. Die Waffen in seinem Haus ließen mich erahnen, dass ich wiederum in den Krieg ziehen müsste. Im Jänner hat meine Frau mit meiner Schwägerin telefoniert und die Schwägerin in Österreich hat uns erklärt, dass wir nach Österreich kommen könnten. Österreich wäre sicher. Mein Onkel verlangte, dass ich ihn bei einer paramilitärischen Einheit unterstütze. Ich fühlte mich dazu aber nicht in der Lage. Deswegen bin ich hier“. Die BF2 führte diesbezüglich aus „Ich habe keine Probleme im Heimatland. Ich habe keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen. Ich stütze mich mit meinen Problemen auf die Probleme meines Mannes. Seine Probleme sind die Probleme der gesamten Familie“. Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.
  7. Weil der Akt in Verstoß geriet, wurden die volljährigen BF vom BFA, RD OÖ, am 06.02.2023 einer neuerlichen Einvernahme unterzogen. Dabei wurden die ursprünglichen Einvernahmen vom 19.05.2022 noch einmal ausgedruckt, erneut zur Gänze rückübersetzt und von den BF unterfertigt. Auch wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt noch einmal zu den Gründen der Ausreise Stellung zu beziehen. römisch eins.
  8. Weil der Akt in Verstoß geriet, wurden die volljährigen BF vom BFA, RD OÖ, am 06.02.2023 einer neuerlichen Einvernahme unterzogen. Dabei wurden die ursprünglichen Einvernahmen vom 19.05.2022 noch einmal ausgedruckt, erneut zur Gänze rückübersetzt und von den BF unterfertigt. Auch wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt noch einmal zu den Gründen der Ausreise Stellung zu beziehen. I.
  9. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 22.02.2023

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 22.02.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die BF wegen der geschilderten Ereignisse Armenien nicht verlassen mussten. Sie hätten die Möglichkeit gehabt in Ihrem eigenen Haus in Etschmiadsin wiederum Unterkunft zu nehmen. Den Drohungen des Onkels hätten Sie mit polizeilicher Anzeige begegnen können. Sie führten aus, Sie hätten von einer Anzeige des Onkels bei der lokalen Polizeibehörde Abstand genommen, da Sie sich vor ihm gefürchtet hätten und Sie ihm mit einer Anzeige nicht noch mehr gegen Sie aufbringen hatten wollen. Dass die lokalen Polizeibehörden Ihnen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Yesiden den staatlichen Schutz verweigert hätten, war Ihren Ausführungen und ist den aktuellen Länderkenntnissen nicht zu entnehmen. Ihrer Schilderung konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK entnommen werden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 57 Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind. I.

  1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.
  2. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründende wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig sind. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Armenien, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen. So hätte es die belangte Behörde zum Beispiel zur Gänze unterlassen, sich mit der Stigmatisierung von HIV-positiven Personen in Armenien auseinanderzusetzen. Die BF sind aufgrund der HIV-Erkrankung der besonders vulnerabel und wurden im Herkunftsland deswegen diskriminiert. Auch hätte das BFA keine Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl getroffen. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den Bescheid zur Gänze zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen. Weiters wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VII) ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VII. zu beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den Bescheid zur Gänze zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen. Weiters wird angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch sieben) ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. zu beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. I.
  3. Am 14.04.2023 wurde dem Verbindungsanwalt in Armenien ein Erhebungsersuchen übermittelt und dieser mit der Beantwortung von fallspezifischen Fragen beauftragt. Die Antwort des Verbindungsanwaltes traf am 19.04.2023 ein. römisch eins.
  4. Am 14.04.2023 wurde dem Verbindungsanwalt in Armenien ein Erhebungsersuchen übermittelt und dieser mit der Beantwortung von fallspezifischen Fragen beauftragt. Die Antwort des Verbindungsanwaltes traf am 19.04.2023 ein. I.
  5. Mit Eingabe vom 18.04.2023 übermittelte die neue rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird ein Artikel der offiziellen (Internet)Zeitung des armenischen Verteidigungsministeriums in der Ausgabe vom 28.10.2020-3.112020 wiedergeben. In diesem Artikel werde über den Onkel des BF1 berichtet, der Truppenkommandant sei. Die Idee eine „Truppe" oder Abteilung oder eventuell Miliz zu gründen stamme von Mirza Sloyan, einem Jesiden. Dieser Abteilung gehören vornehmlich Jesiden an, wie dies dem Bericht auf S 3 zu entnehmen ist, wonach sich die Brüder des verstorbenen Soldaten Sloyan entschließen sich der jesidischen Abteilung anzuschließen.römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 18.04.2023 übermittelte die neue rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird ein Artikel der offiziellen (Internet)Zeitung des armenischen Verteidigungsministeriums in der Ausgabe vom 28.10.2020-3.112020 wiedergeben. In diesem Artikel werde über den Onkel des BF1 berichtet, der Truppenkommandant sei. Die Idee eine „Truppe" oder Abteilung oder eventuell Miliz zu gründen stamme von Mirza Sloyan, einem Jesiden. Dieser Abteilung gehören vornehmlich Jesiden an, wie dies dem Bericht auf S 3 zu entnehmen ist, wonach sich die Brüder des verstorbenen Soldaten Sloyan entschließen sich der jesidischen Abteilung anzuschließen. Weiters wurden acht Fotos des Onkels des BF1 vorgelegt und ein SFH Bericht Armenien vom Oktober 2002, indem von der Diskriminierung jesidischer Soldaten beim Militär und insbesondere über die „harten Männer" mit Fronterfahrung, die sich als Ausbilder an den „verweichlichten Muttersöhnchen" abreagieren. Dies gelte auch für den Onkel des BF1, der kein Verständnis für die Erkrankung des BF1 hat. Ferner wurde noch ein Screenshot eines ORF.at Bericht vom 11.04.2023, in welchem über den Konflikt in Berg-Karabach berichtet wurde. I.
  7. Am 24.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. römisch eins.
  8. Am 24.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. I.
  9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: II.1.
  13. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  14. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe und gehört dem Glauben der Sonnenanbeter an. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren und wuchs dort auf. Der BF1 hat von 1990 bis 1998 in XXXX die Grundschule besucht und war danach als Viehhirte und -züchter in XXXX und XXXX beruflich tätig. Den Grundwehrdienst leistete er von 2001 bis 2003 ab. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe und gehört dem Glauben der Sonnenanbeter an. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Der BF1 hat von 1990 bis 1998 in römisch 40 die Grundschule besucht und war danach als Viehhirte und -züchter in römisch 40 und römisch 40 beruflich tätig. Den Grundwehrdienst leistete er von 2001 bis 2003 ab. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 ist der Gatte der BF2 und Vater der minderjährigen BF3 und BF
  15. Im April 2018 erfuhr der BF1, dass er HIV-positiv ist. Er wurde in Armenien diesbezüglich behandelt und erhielt auch die dagegen erforderlichen Medikamente kostenlos. In XXXX (24km von Armavir, 21km von Jerewan entfernt) ist der BF1 noch im Besitz eines eigenen Hauses, welches aktuell von seiner Mutter und seinen Brüdern bewohnt wird. Im Herkunftsland begründen noch die Mutter, zwei Brüder und fünf Onkeln väterlicherseits ihren Lebensmittelpunkt. Auch Onkeln mütterlicherseits halten sich noch in Armenien auf, insgesamt hat der BF1 noch 25 bis 30 Verwandte in Armenien. Die Familie lebt von der Land- und Tierwirtschaft. Die Familie hat ca. 25 Kühe. Die Brüder leben bei der Mutter. Der BF1 hat Kontakt zur Mutter. In römisch 40 (24km von Armavir, 21km von Jerewan entfernt) ist der BF1 noch im Besitz eines eigenen Hauses, welches aktuell von seiner Mutter und seinen Brüdern bewohnt wird. Im Herkunftsland begründen noch die Mutter, zwei Brüder und fünf Onkeln väterlicherseits ihren Lebensmittelpunkt. Auch Onkeln mütterlicherseits halten sich noch in Armenien auf, insgesamt hat der BF1 noch 25 bis 30 Verwandte in Armenien. Die Familie lebt von der Land- und Tierwirtschaft. Die Familie hat ca. 25 Kühe. Die Brüder leben bei der Mutter. Der BF1 hat Kontakt zur Mutter. Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und gehört dem Glauben der Sonnenanbeter an. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach in der Landwirtschaft und Viehzucht der Familie ihres Gatten bzw. mit dem Haushalt beschäftigt. Die Identität der BF2 steht fest.Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und gehört dem Glauben der Sonnenanbeter an. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach in der Landwirtschaft und Viehzucht der Familie ihres Gatten bzw. mit dem Haushalt beschäftigt. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 ist die Gattin des BF1 und die Mutter der minderjährigen BF3 und BF
  16. Sie vertritt ihre Kinder im Verfahren. Im April 2018 erfuhr die BF2, dass sie HIV-positiv ist. Sie wurde in Armenien diesbezüglich behandelt und erhielt auch die dagegen erforderlichen Medikamente kostenlos. Die BF3 führt den Namen XXXX und ist am XXXX 2010 in Armenien geboren, die BF4 den Namen XXXX und ist am XXXX in Armenien geboren. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und gehören dem Glauben der Sonnenanbeter an. Vor der Ausreise besuchten sie in XXXX die vierte bzw. sechste Klasse der Grundschule. Die Identitäten der BF3 und BF4 stehen fest. Die BF3 führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 2010 in Armenien geboren, die BF4 den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Armenien geboren. Die minderjährigen BF sind Staatsangehörige von Armenien, Angehörige der jesidischen Volksgruppe und gehören dem Glauben der Sonnenanbeter an. Vor der Ausreise besuchten sie in römisch 40 die vierte bzw. sechste Klasse der Grundschule. Die Identitäten der BF3 und BF4 stehen fest. Die minderjährigen BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. In Armenien leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten. Die BF reisten am 30.03.2021 in das Bundesgebiet ein, und stellten am 08.04.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 vom Onkel mit dem Tod bedroht worden wäre. Es konnten auch keine diskriminierende Behandlung wegen der HIV-Infektion der BF1 und BF2 festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass aufgrund der HIV-Infektion der BF1 und BF2 die in Armenien aufhältige Verwandtschaft keinen Kontakt zu ihnen wünscht. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF beziehen Grundversorgung. Die volljährigen BF besuchen Deutschkurse, ein Zertifikat wurde bis dato nicht erworben. Die minderjährigen BF besuchen die dem Alter entsprechenden Schulstufen. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Einstellungszusagen wurden nicht vorgelegt. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. In Graz wohnt eine Schwester der BF2 und in Linz ein Onkel. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF sind - außer innerhalb der Familie – für niemanden sorgepflichtig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch zwei.1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur aktuellen Lage in Armenien werden folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 23.08.2022 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. COVID-19 Letzte Änderung: 18.04.2023 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Zur Einreise nach Armenien wird kein Impfnachweis oder PCR-Test mehr benötigt. Derzeit bestehen keine Einschränkungen (AA 4.4.2023; vgl. BMEIA 4.4.2023, WKO 26.5.2022).Zur Einreise nach Armenien wird kein Impfnachweis oder PCR-Test mehr benötigt. Derzeit bestehen keine Einschränkungen (AA 4.4.2023; vergleiche BMEIA 4.4.2023, WKO 26.5.2022). Die Landgrenze zwischen Armenien und Georgien ist geöffnet. Die Landgrenze in den Iran ist nur unter strengen Gesundheitsauflagen passierbar. Die Grenzen in die Türkei und nach Aserbaidschan sind seit Jahren dauerhaft geschlossen (AA 4.4.2023). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 26.5.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 18.04.2023 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Obwohl Pashinyans Sieg von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlergebnisse (FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Obwohl Pashinyans Sieg von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlergebnisse (FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Die neue Armenien-Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kocharyan erhielt 29 Sitze und 21,1 % der Stimmen. Ein weiterer neuer Block, die vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan (der nicht mit Armen Sargsyan verwandt ist) gegründete "Ich-habe-Ehre-Allianz", errang 7 Sitze, nachdem sie 5,2 % der Stimmen erhalten hatte. Obwohl Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 % der Stimmen erreichen müssen, wurde diese Hürde für Sargsjan's Bündnis aufgehoben, da das armenische Gesetz vorschreibt, dass die Legislative aus nicht weniger als drei Parteien bestehen muss (FH 10.3.2023). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit Mitte April 2022 kam es zu anhaltenden Protesten gegen Ministerpräsident Nikol Paschinjan, die sich gegen Paschinjans Politik in Bezug auf die zwischen Armenien und Aserbaidschan umstrittene Region Berg-Karabach richteten. Armenien strebt nun unter internationaler Vermittlung, u.a. von Russland, ein Friedensabkommen mit dem Nachbarland Aserbaidschan an. Bisher wird ein Waffenstillstand zwischen beiden Staaten von russischen Soldaten überwacht. Die Opposition befürchtet, dass Paschinjan die Region Bergkarabach komplett an Aserbaidschan abtreten will (BAMF 13.6.2022). Die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in der die Vereinigten Staaten, Frankreich und Russland gemeinsam den Vorsitz führen, nahm die Verhandlungen über Berg-Karabach wieder auf. Im Laufe des Jahres 2021 gaben die Ko-Vorsitzenden mehrere Erklärungen zu den Folgen des Krieges ab, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigten, die Region zu besuchen, und die Parteien aufforderten, alle Kriegsgefangenen und andere Gefangene zurückzugeben, "alle Daten auszutauschen, die für eine wirksame Minenräumung in den Konfliktregionen erforderlich sind", die "Zugangsbeschränkungen zu Berg-Karabach, auch für Vertreter internationaler humanitärer Organisationen" aufzuheben, das religiöse und kulturelle Erbe zu bewahren und zu schützen und "direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften" zu fördern (HRW 13.1.2022) Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (Der Standard 3.2.2022; vgl. Euronews 12.3.2022).Ein zweites Treffen der Sondergesandten von Armenien und der Türkei zur Normalisierung der schwer belasteten Beziehungen zwischen den beiden Staaten fand im Februar in Wien statt. Erst im Jänner nahmen die beiden Staaten unter Vermittlung Russlands einen Dialog mit einem Treffen der beiden Sondergesandten in Moskau auf. Er soll nach dem Willen Jerewans zu normalen diplomatischen Beziehungen führen. Die Türkei und Armenien streiten vor allem über die Geschichte: Wie die meisten internationalen Experten stuft Armenien die Massaker im Osmanischen Reich an bis zu 1,5 Millionen Armeniern 1915 als Völkermord ein. Die Türkei lehnt das vehement ab. Die Grenzen zwischen Armenien und der Türkei sind seit Jahrzehnten geschlossen. Die Türkei hatte zudem im jüngsten Krieg um die Region Berg-Karabach im Herbst 2020 den Gegner Armeniens, Aserbaidschan, militärisch unterstützt (Der Standard 3.2.2022; vergleiche Euronews 12.3.2022). Sicherheitslage Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb angespannt und es kam immer wieder zu Gefechten (AI 27.3.2023). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vgl. Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022).Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb angespannt und es kam immer wieder zu Gefechten (AI 27.3.2023). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vergleiche Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022). Politische Spannungen und wachsende Unsicherheit aufgrund des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach beherrschten die Ereignisse in Armenien. Der von Russland vermittelte Waffenstillstand wurde mehrfach gebrochen, als Aserbaidschan in Berg-Karabach und Armenien einmarschierte. Sporadische militärische Auseinandersetzungen bedrohten weiterhin die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung in Dörfern in Berg-Karabach und in mehreren umliegenden Bezirken sowie entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan. Die politische Opposition machte Premierminister Nikol Pashinyan dafür verantwortlich, veranstaltete anhaltende Proteste und forderte seinen Rücktritt (HRW 12.1.2023; vgl. AI 27.3.2023).Politische Spannungen und wachsende Unsicherheit aufgrund des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach beherrschten die Ereignisse in Armenien. Der von Russland vermittelte Waffenstillstand wurde mehrfach gebrochen, als Aserbaidschan in Berg-Karabach und Armenien einmarschierte. Sporadische militärische Auseinandersetzungen bedrohten weiterhin die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Zivilbevölkerung in Dörfern in Berg-Karabach und in mehreren umliegenden Bezirken sowie entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan. Die politische Opposition machte Premierminister Nikol Pashinyan dafür verantwortlich, veranstaltete anhaltende Proteste und forderte seinen Rücktritt (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Die Bedingungen in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, haben sich nach dem militärischen Konflikt in der Region im Jahr 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, physischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Im September 2022 drangen aserbaidschanische Streitkräfte in armenisches Gebiet ein. Bei der Eskalation des laufenden militärischen Konflikts wurden über 200 armenische Soldaten getötet und mehr als 293 verletzt. Auch zivile Siedlungen und Gebäude in den Provinzen Syunik, Gegharkunik und Vayots Dzor wurden angegriffen. Die aktiven Feindseligkeiten dauerten zwar nur kurz, doch wurde die anschließende Waffenruhe regelmäßig gebrochen (FH 10.3.2023). Seit der Vermittlung des Waffenstillstandsabkommens vom November 2020, mit dem der Konflikt um Berg-Karabach pausiert wurde, übt Russland als Hauptvermittler in den armenisch-aserbaidschanischen Verhandlungen einen größeren Einfluss in Armenien aus und hat Militärkräfte an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze stationiert (FH 10.3.2023). Regionale Konfliktzone: Bergkarabach Letzte Änderung: 18.04.2023 Sicherheitslage Zur aktuellen Konfliktsituation (siehe dazu auch Kapitel Sicherheitslage) Armenische Truppen übernahmen Anfang der 1990er-Jahre gewaltsam die Kontrolle über die Enklave und sieben angrenzende Regionen, und seit fast 30 Jahren wird sie de facto von Behörden mit Sitz in der Stadt Stepanakert regiert. Doch 2020 gewann Aserbaidschan in einem sechswöchigen Krieg, in dem mehr als 7.000 Soldaten getötet wurden, die Kontrolle über etwa ein Drittel des aus der Sowjetzeit stammenden Autonomen Gebiets Bergkarabach und die meisten der sieben angrenzenden Gebiete zurück. Russland vermittelte ein Waffenstillstandsabkommen zur Beendigung des Krieges und unternahm auch Schritte zur Wahrung des Friedens. Es setzte Friedenstruppen ein, um die wieder aufflammenden Kämpfe in und um die Enklave einzudämmen, und Grenzsoldaten auf armenischer Seite, um die Parteien von Kämpfen entlang der Grenze abzuhalten. Im Laufe des Jahres 2022 kam es trotz der Bemühungen der Vermittler um ein umfassendes Friedensabkommen zu drei größeren Kampfhandlungen, die die Unbeständigkeit der Situation deutlich machen. Während die Zukunft von Berg-Karabach nach wie vor im Mittelpunkt des Nachbarschaftskonflikts steht, haben die Kämpfe vom September, die entlang der Grenze zwischen den Ländern und innerhalb Armeniens stattfanden, das Schlachtfeld erweitert (ICG 30.1.2023). Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das ehemalige Autonome Gebiet Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien nach Umbenennung 2018 überwiegend „Artsakh“ genannt) ist noch nicht gelöst. Allerdings wurden von beiden Regierungen - auch unter Vermittlung der EU - im Frühjahr 2022 Sonderbeauftragte in Baku und Eriwan für den Friedensprozess ernannt. Im Mai 2022 wurde eine bilaterale Grenzkommission eingesetzt sowie die Außenminister mit der Erarbeitung von Elementen eines Friedensvertrags beauftragt. Die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“, im Jahr 1991 ausgerufen) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die sogenannte „OSZE-Minsk-Gruppe“ hat weiterhin das Mandat für Friedensverhandlungen; seit dem russischen Überfall auf die Ukraine sind die Ko-Vorsitzenden jedoch nicht mehr gemeinsam aktiv geworden. Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 ist immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des Zweiten Berg-Karabach-Kriegs am
  19. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert. Mit Ende des Krieges (
  20. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren.

einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am

  1. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hat Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren sind russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verbindet (AA 25.7.2022). Seit dem 12.12.2022 ist der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, blockiert. An diesem Tag begannen angebliche aserbaidschanische Umweltschützende den Latschin-Korridor zu blockieren, um gegen die aus ihrer Sicht umweltzerstörende Ausbeutung von Bodenschätzen durch Berg-Karabach-Armenier zu protestieren. Aus Sicht der armenischen Regierung handelt es sich hierbei in Wirklichkeit um Mitarbeitende des aserbaidschanischen Geheimdienstes. Mit der Blockade solle der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Aserbaidschans Präsident Alijew die vollständige Kontrolle und Einnahme Berg-Karabachs zumindest mittelfristig anstrebt. Auch die seit rund zwei Jahren als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Es ist nicht klar, ob Russland zu sehr mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt ist oder ob ihm die Situation sogar in die Hände spielt. Denn Alijew pflegt engen Kontakt zu Russlands Präsident Putin. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors sind rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen. Derzeit liefere vor allem das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) humanitäre Hilfe vor Ort. Sowohl die US-Botschaft in Jerewan als auch Vertreterinnen und Vertreter der EU forderten die sofortige Wiedereröffnung der Landverbindung von Armenien nach Bergkarabach (BAMF 16.1.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022). Ein von Human Rights Watch authentifiziertes Video zeigt die außergerichtliche Hinrichtung von mindestens sieben armenischen Soldaten, offenbar durch aserbaidschanische Streitkräfte, während der Kämpfe im September 2022 (HRW 12.1.2023). In einem Bericht der unabhängigen Gruppe International Partnership for Human Rights über Verletzungen des humanitären Völkerrechts während des Berg-Karabach-Krieges wurden "Anscheinsbeweise für zwei außergerichtliche Hinrichtungen von verwundeten aserbaidschanischen Kämpfern durch armenische/nagorno-karabachische Soldaten" gefunden. Human Rights Watch sind keine Untersuchungen der armenischen Behörden über angebliche Kriegsverbrechen bekannt, die von armenischen Streitkräften während des Krieges begangen wurden (HRW 13.1.2022). Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an EU-Recht werden auch von der „RBK“ übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ - einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hat einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitet. Sie verfügt über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen sind eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ ist armenisch; die „Währung“ ist der armenische Dram (AA 25.7.2022). Die Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb mit häufigen Gefechten angespannt (AI 27.3.2023). Nach intensiven Kämpfen zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften Mitte September 2022 gab es glaubwürdige Berichte über rechtswidrige Tötungen, bei denen armenische Soldaten in aserbaidschanischem Gewahrsam im Schnellverfahren hingerichtet wurden. Ebenso gab es Berichte, dass aserbaidschanische Streitkräfte medizinische Rettungsfahrzeuge und andere für die Zivilbevölkerung benötigte Gegenstände beschossen (USDOS 20.3.2023). Politische Lage Von den 33 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden alle über Parteilisten gewählt. Die Wahlen fanden 2020 parallel zu den Präsidentschaftswahlen statt. Zehn politische Parteien - fast doppelt so viele wie bei den Wahlen 2015 - nahmen daran teil und organisierten sich in zwei Blöcken. Die Parteien führten ungehindert Wahlkampf in Städten und Dörfern und nahmen an Fernsehauftritten und Debatten teil. Die von Harutyunyan gegründete Partei Freies Vaterland (Azat Hayrenik) behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete Partei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland), die von dem Oppositionspolitiker Samvel Babayan angeführt wird, erhielt neun Sitze. Die übrigen Sitze gingen an drei andere Parteien - die Armenische Revolutionäre Föderation-Daschnaktsutyun (drei Sitze), die Ardarutyun (Gerechtigkeit) (ebenfalls drei Sitze) und die Artsakhi Zhoghovrdarakan Kusaktsutyun (Demokratische Partei von Artsakh) (zwei Sitze) -, die im Allgemeinen mit Politikern früherer Regierungskoalitionen verbunden sind (FH 28.2.2022). Die im Jahr 2014 verabschiedeten Änderungen führten zu einigen Verbesserungen des Wahlgesetzes. Unter anderem wurde die Zahl der Parlamentssitze im Rahmen des Verhältniswahlsystems erhöht, und die Schwelle für die Wahlbeteiligung wurde auf 5 % für politische Parteien und 7 % für Wahlbündnisse gesenkt, was eine breitere politische Beteiligung ermöglicht. Mit den im Juli 2019 für die Wahlen im Jahr 2020 beschlossenen Änderungen des Wahlgesetzes wurde das Parlament auf ein vollständiges Verhältniswahlsystem umgestellt und die einzelnen Wahlkreise abgeschafft. Seit dem Waffenstillstand von 2020 und der Verlagerung der territorialen Kontrolle wurden keine Änderungen am Wahlgesetz vorgenommen (FH 28.2.2022). Viele ausländische Beobachter konnten aufgrund der COVID-19-bedingten Schließung der internationalen Grenzen nicht teilnehmen. Lokale Beobachter, darunter auch solche, die von den führenden armenischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) geschult und unterstützt wurden, bezeichneten die Wahl als frei und fair, obwohl es in einigen Wahllokalen zu administrativen Unregelmäßigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Frühere Wahlen waren durch Probleme wie das Fehlen eines echten Wettbewerbs und angeblichen Missbrauch von Verwaltungsressourcen beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Die Fähigkeit der lokal gewählten Beamten, die Regierungspolitik festzulegen und umzusetzen, wird in der Praxis durch Sicherheitsbedrohungen entlang der Kontaktlinie zwischen Berg-Karabach und den aserbaidschanischen Streitkräften, durch Warnungen aus Baku und durch die dominante Rolle der armenischen Regierung eingeschränkt. Die Verfassung sieht eine enge Zusammenarbeit mit Armenien in der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Politik vor (FH 28.2.2022). Es gibt nur wenige formale Beschränkungen für die Gründung von und den Beitritt zu politischen Parteien, aber die politische Landschaft war in den vergangenen Jahren in der Praxis eingeschränkt. Angesichts des umstrittenen Status des Gebiets wurden offener Dissens und lebhafter Wettbewerb als Zeichen der Illoyalität oder sogar als Sicherheitsrisiko angesehen (FH 28.2.2022). Menschenrechte Die Judikative ist in der Praxis nicht unabhängig. Die Gerichte werden sowohl von der Exekutive als auch von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber Polizei und Gerichte halten sie in der Praxis nicht immer ein. Offen politische Dissidenten wurden von den Behörden schikaniert (FH 28.2.2022). Berg-Karabach leidet nach wie vor unter erheblicher Korruption, insbesondere im Bauwesen und bei der Entwicklung der Infrastruktur. Bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst praktizieren Beamte Günstlingswirtschaft (FH 28.2.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und anderen Kategorien. Frauen sind jedoch im öffentlichen und privaten Sektor unterrepräsentiert und werden in der Praxis weiterhin diskriminiert. Um den armenischen Charakter des Gebiets zu bewahren, förderte die staatliche Politik vor dem Konflikt von 2020 die armenische Sprache und Kultur und ermutigte ethnische Armenier, nach Berg-Karabach zu migrieren (FH 28.2.2022). Formal sind Frauen politisch gleichberechtigt, aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie sind in Führungspositionen kaum vertreten. Obwohl das Wahlgesetz von 2014 den Parteien vorschreibt, dass jeder fünfte Platz auf ihrer Parlamentsliste von einer Frau besetzt sein muss, errangen 2015 nur fünf Frauen einen Parlamentssitz. Vor den Wahlen 2020 wurde die Geschlechterquote auf einen von vier Kandidaten auf den Parteilisten erhöht, sodass sieben Frauen in der neuen Nationalversammlung vertreten sind. Bei den Präsidentschaftswahlen 2020 traten zum ersten Mal zwei Frauen an (FH 28.2.2022). Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. Die Charta erkennt auch die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" des armenischen Volkes an. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen ist in der Praxis eingeschränkt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verbietet die religiöse Betätigung nicht registrierter Gruppen und den Proselytismus von Minderheitsreligionen und erschwert die Registrierung von Minderheitengruppen (FH 28.2.2022). Der beliebteste lokale Fernsehsender ist das staatlich geführte Artsakh TV. Die redaktionelle Politik des Senders hat sich seit der politischen Öffnung in Armenien im Jahr 2018 erheblich verändert, und in den letzten Jahren hat er eine größere Meinungsvielfalt gezeigt, insbesondere während der intensiven Wahlkampfzeit vor den Wahlen
  2. Kritiker der Führung des Landes, die früher nicht einmal kurz auftreten durften, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus wurden regelmäßig Debatten zu wichtigen Themen des öffentlichen Lebens in der Region organisiert. Soziale Medienplattformen werden von der Öffentlichkeit und von Regierungsvertretern zunehmend für die Verbreitung und Diskussion von Nachrichten genutzt. Junge Oppositionsführer sind gut mit unabhängigen Medien in Armenien vernetzt. Dennoch üben viele einheimische Journalisten weiterhin Selbstzensur, vor allem bei Themen im Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Friedensprozess. Die Internetverbreitung ist gering und nimmt nur langsam zu. Mobile Internetdienste sind für die meisten Einwohner weiterhin unerschwinglich (FH 28.2.2022). Mehr als 250 NRO sind in Berg-Karabach registriert, doch die meisten sind inaktiv. Viele Gruppen haben Schwierigkeiten, eine dauerhafte Finanzierung zu sichern, zum Teil, weil Partnerschaften mit ausländischen oder internationalen NROs durch den umstrittenen Status von Berg-Karabach erschwert werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen stehen auch im Wettbewerb mit staatlich organisierten Einrichtungen (FH 28.2.2022). In der „RBK“ gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in der Region ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 25.7.2022). Die Bewegungsfreiheit in Berg-Karabach wird durch den unklaren rechtlichen und diplomatischen Status des Landes, die Instabilität des Waffenstillstands und das Vorhandensein von Landminen behindert (FH 28.2.2022). Die meisten wichtigen wirtschaftlichen Aktivitäten werden von der Regierung oder einer kleinen Gruppe mächtiger Eliten mit politischen Verbindungen streng kontrolliert. Männer und Frauen sind in Bezug auf Heirat und Scheidung rechtlich gleichgestellt, obwohl die Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert, was gleichgeschlechtliche Ehen ausschließt. Die Regierung bietet materielle Anreize, um Paare zu ermutigen, Kinder zu bekommen. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam geahndet. Beschäftigungsmöglichkeiten sind nach wie vor rar und beschränken sich meist auf den staatlichen Sektor oder staatlich subventionierte Unternehmen (FH 28.2.2022). Bei der Untersuchung von Kriegsverbrechen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht während des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 2020 und unmittelbar danach sowie bei der Verurteilung der mutmaßlichen Täter wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 27.3.2023). Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung: 18.04.2023 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, ihres Widerstands gegen Reformen und der jüngsten öffentlichkeitswirksamen Skandale nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Zahl der Fälle, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Fachleute davon ab, sich auf Richterstellen zu bewerben (USDOS 20.3.2023). Richter fühlen sich Berichten zufolge unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 10.3.2023). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis hat sich seit Mitte 2018 verbessert. Die Regierung treibt eine Justizreform mit dem Ziel größerer Effizienz der Justiz voran, die allerdings seit 2020 ins Stocken geraten ist. Kollektivhaft (z. B. innerhalb der Familie) gibt es in Armenien nicht (AA 25.7.2022). Die Regierung veröffentlichte 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz; die Reformen wurden 2022 fortgesetzt, kamen jedoch nur langsam voran (FH 10.3.2023). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein weitverbreitetes Problem mehr sei, dass aber Verteidiger von ihren Mandanten Geld erpressten, indem sie behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wurde (USDOS 20.3.2023). Am
  3. Juli nahm das Parlament Änderungen am Gerichtsgesetzbuch an, die Disziplinarverfahren gegen Richter ermöglichen, die über Fälle entschieden haben, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verfahrens Menschenrechtsverletzungen festgestellt hat (USDOS 20.3.2023). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht nicht durch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtige kamen in der Regel nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet. Das Gesetz sieht vor, dass Angeklagte Zeugen zur Rede stellen, Beweise vorlegen und die Argumente im Vorfeld eines Prozesses prüfen können, doch hatten Angeklagte und ihre Anwälte kaum die Möglichkeit, den Zeugen oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren (USDOS 20.3.203). Menschenrechtsanwälten zufolge wurde weiterhin in erheblichem Umfang von der Untersuchungshaft Gebrauch gemacht, wobei die Verdächtigen die Beweislast dafür tragen, dass sie keine Fluchtgefahr darstellen oder die Ermittlungen nicht behindern. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden auch neue Präventivmaßnahmen wie Hausarrest und Verwaltungsaufsicht eingeführt, die die Inanspruchnahme der Untersuchungshaft möglicherweise verringern könnten (USDOS 20.3.2023). Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Die lange Untersuchungshaft blieb ebenso ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und den demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (EU - Rat der EU 18.5.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.04.2023 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Seit dem
  4. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben. (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist. Seit dem
  5. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben. (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für den Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Dennoch gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte weiterhin Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten. Menschenrechtsanwälten zufolge definiert das Strafgesetzbuch zwar Folter und stellt sie unter Strafe, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 20.6.2021).Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 25.7.2022). Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen wurden (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023, USDOS 20.3.2023). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 25.7.2022). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 20.6.2021). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am
  6. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Es gab immer wieder Berichte über Misshandlungen auf Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen keiner öffentlichen Kontrolle unterliegen. Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Zur Bekämpfung der Folter veranstaltete die Regierung im Laufe des Jahres gezielte Schulungen für Richter, Staatsanwälte, Ermittler, militärisches Führungspersonal, Militärpolizei, Polizei und Gefängnispersonal (USDOS 12.4.2022). Am
  7. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember
  8. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angaben, dass sie angemessen behandelt worden waren (USDOS 12.4.2022). Korruption Letzte Änderung: 18.04.2023 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI 1.2022). NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 18.04.2023 Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Ombudsperson Letzte Änderung: 18.04.2023 Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Der jüngste Krieg und die politischen Krisen lösten hitzige öffentliche Debatten aus, in deren Verlauf es häufig zu hetzerischen Äußerungen von Parlamentsmitgliedern und anderen Amtsträgern kam, die sich zuweilen gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten richteten. Die Regierung unternahm mehrere Versuche, unter anderem durch die Einführung von Gesetzesänderungen, gegen die Verbreitung von hasserfüllten und entwürdigenden Äußerungen vorzugehen (HRW 13.1.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 18.04.2023 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  9. bis zum
  10. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  11. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  12. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Armenische Rekruten wurden auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt und 2020 an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  13. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u. a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Nach Ansicht von Organisationen der Zivilgesellschaft und Familienangehörigen der Opfer hat die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden (USDOS 20.3.2023). Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee, deren Ausmaß unbekannt war. Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 23.08.2022 Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der
  14. oder
  15. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum
  16. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des
  17. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des
  18. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
  19. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 25.7.2022). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.5.2021). Das armenische Parlament beschloss am
  20. Oktober 2020 eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren (Connection e.V. 1.11.2020). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 25.7.2022). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Artikel 80

der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Verfassung und die Gesetze geben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Die Regierung unternahm nur begrenzte Schritte zur Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen (USDOS 29.7.2022). Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.04.2023 In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen (USDOS 20.3.2023). Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben im Laufe des Jahres weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023). JournalistInnen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023). Am

  1. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2022). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder unterbrochen oder Online-Inhalte zensiert, und es gab keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hat. Es gab keine staatlichen Einschränkungen der akademischen Freiheit oder kultureller Veranstaltungen, und die Regierung unterstützte die akademische Freiheit ausdrücklich (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 18.04.2023 In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Die Versammlungsfreiheit wurde auch durch das Kriegsrecht eingeschränkt, das im September 2020 nach dem Ausbruch der Kämpfe im Berg-Karabach-Konflikt verhängt wurde. Zu den Einschränkungen des Kriegsrechts gehörte auch ein Verbot von Kundgebungen. Die Einschränkungen wurden im Dezember 2020 offiziell aufgehoben, und das Kriegsrecht endete am
  2. März (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022).Die Versammlungsfreiheit wurde auch durch das Kriegsrecht eingeschränkt, das im September 2020 nach dem Ausbruch der Kämpfe im Berg-Karabach-Konflikt verhängt wurde. Zu den Einschränkungen des Kriegsrechts gehörte auch ein Verbot von Kundgebungen. Die Einschränkungen wurden im Dezember 2020 offiziell aufgehoben, und das Kriegsrecht endete am
  3. März (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Letzte Änderung: 24.08.2022 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Artikel 17

der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 2.6.2022; vgl. CIA 6.6.2022).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 2.6.2022; vergleiche CIA 6.6.2022). Vertreter einiger religiöser Minderheiten wie der Siebenten-Tags-Adventisten und mehrerer evangelikaler Gruppen sowie der Zeugen Jehovas berichteten, dass sich die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber im Vergleich zum Vorjahr allgemein verbessert habe, und berichteten, dass im Laufe des Jahres nur wenige oder keine negativen Inhalte in den Medien erschienen seien. Die evangelikale Kirche "Wort des Lebens", die von Mitgliedern der früheren Regierung beschuldigt wurde, eine Rolle bei der Organisation der Revolution von 2018 zu spielen, war jedoch nach Angaben von Kirchenvertretern Gegenstand ständiger Hassreden und Verunglimpfungen durch anonyme Social-Media-Konten, die speziell für sie eingerichtet wurden. Die Hassreden - einschließlich der Anschuldigung von Verbindungen zu Aserbaidschan und der Verunglimpfung wegen der Unterstützung von Anti-Covid-19-Impfmaßnahmen - wurden auf verschiedenen Plattformen gepostet (USDOS 2.6.2022). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 18.04.2023 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 20.04.2023 Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte jedoch eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Beamte waren häufig mit geschlechtsspezifischer Belästigung und Missbrauch konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 % vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten und Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Obwohl Frauen im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gut vertreten waren, waren sie in Führungspositionen unterrepräsentiert und wiesen in diesem Sektor ein ausgeprägteres geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf. Der Familienstand spielte bei der Beschäftigung eine Rolle. Geschiedene Frauen stellten die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen, während verheiratete Männer bei den Männern die Mehrheit bildeten (USDOS 20.3.2023). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente der sexuellen Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet "sexuelle Belästigung" als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung: 20.04.2023 Die Verfassung enthält keine Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung (AA 25.7.2022). Die Antidiskriminierungsgesetze schützen keine Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechtsausdrucks oder ihrer Geschlechtsmerkmale. Es gibt keine Gesetze gegen Hassverbrechen oder andere strafrechtliche Mechanismen, die bei der Verfolgung von Verbrechen gegen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft helfen. Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Beschäftigungsaussichten, der Wohnsituation, der Familienbeziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität blieben unzureichend (AI 27.3.2023). Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 25.7.2022; vgl. FH 10.3.2023). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt in Armenien berufen (FH 10.3.2023). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023).Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht gezielten staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt. Es gibt nach wie vor Einzelfälle von Angriffen auf LGBTI-Personen durch Privatpersonen (AA 25.7.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Keine offen lebenden LGBT+-Personen haben an Wahlen teilgenommen oder wurden in ein öffentliches Amt in Armenien berufen (FH 10.3.2023). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023). Die Angst vor Diskriminierung und möglicher Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen davon ab, gegen sie gerichtete Straftaten zu melden, selbst wenn diese eindeutig durch Anti-LGBT-Vorurteile motiviert sind. Aber selbst wenn sie Anzeige erstatten, sind die Ermittlungen zu solchen Verbrechen oft nicht schlüssig oder unwirksam (HRW 12.1.2023). Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Haft weiterhin diskriminiert und misshandelt (USDOS 20.3.2023). New Generation und PINK, zwei LGBT-Rechtsgruppen, dokumentierten bis September 27 Vorfälle körperlicher Angriffe aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität. In 12 Fällen leiteten die Behörden strafrechtliche Ermittlungen ein. Im März fällte ein Strafgericht das erste Urteil, in dem Gewalt gegen eine Person aufgrund eines homophoben Motivs begangen wurde (HRW 12.1.2023). LGBTQI+-Personen vermieden es nach wie vor, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, da sie Angst vor Diskriminierung hatten und nicht darauf vertrauen konnten, dass die Polizei und die Ermittler ihre Rechte schützen und die Täter bestraft werden würden (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsgruppen zufolge waren Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie Sexarbeiter (einschließlich Transgender-Sexarbeiter) und Drogenkonsumenten, mit Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert. HIV-Infizierte wurden auch von Organisationen diskriminiert, die soziale Dienstleistungen erbringen (USDOS 20.3.2023). Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch befehlshabende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Offen schwule Männer, die nicht bereit waren, sich dem Missbrauch zu stellen, konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung erklären und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Militärdienst befreit werden. Diese

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