1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.
G 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt (Spruchpunkt II.) sowie
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2015 erteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zl. 831130710-2349859, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2015 erteilt.
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 4 FPG 2005 erlassen sowie
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2019, Zl. 831130710-190982535, der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. 831130710-223783406, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 4 FPG 2005 erlassen sowie
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig sei.
1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Der dem Beschwerdeführer zunächst Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2014, Zl. 831130710-2349859, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2021, I408 2013029-2/12E, rechtskräftig aberkannt und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. 1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich durch ungarischen Behörde am 29.11.2022 stellt er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.12.2022 gab XXXX , unter Berufung auf § 9 RAO die Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und begehrte die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen. Am 06.12.2022 gab römisch 40 , unter Berufung auf Paragraph 9, RAO die Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und begehrte die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. 831130710-223783406, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei.
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. 831130710-223783406, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zufolge ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. 1.
G bevollmächtigte Person steht damit außer Zweifel. 2.2. Die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. 831130710-223783406, an römisch 40 am 27.02.2023 ist aufgrund des im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheines erwiesen. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014; 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, jeweils mwN). Der Rückschein ist mängelfrei und weist die erforderliche Beurkundung auf, die vorgenommene Zustellung an eine von der einschreitenden Vertreterin
Paragraph 13, Absatz 2, ZustG bevollmächtigte Person steht damit außer Zweifel. 2.
F BGBl. I Nr. 56/2018 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 16 Abs. 2 BFA-VG und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, zwei Wochen.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, zwei Wochen. Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit um eine Entscheidung
2 Z. 1 BFA-VG.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit um eine Entscheidung
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG verweist in Bezug auf seinen Anwendungsbereich unter anderem auf § 16 Abs. 2 BFA-VG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023 betrug daher zwei Wochen ab dessen Erlassung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die gegenüber § 7 VwGVG verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen hingewiesen.Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG verweist in Bezug auf seinen Anwendungsbereich unter anderem auf Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023 betrug daher zwei Wochen ab dessen Erlassung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die gegenüber Paragraph 7, VwGVG verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen hingewiesen. Die Erlassung schriftliche Bescheide
1 erfolgt § 21 AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). Die Erlassung schriftliche Bescheide
Paragraph 62, Absatz eins, erfolgt Paragraph 21, AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertreterin bedient und seiner Vertreterin Vollmacht im Sinn des § 10 AVG erteilt. Eine allgemeine Vollmacht umfasst stets auch eine Zustellvollmacht, soweit der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen, sondern hat die einschreitende Vertreterin die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen begehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. 831130710-223783406, zutreffend der einschreitenden Vertreterin zugestellt und den Bescheid damit rechtswirksam erlassen.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertreterin bedient und seiner Vertreterin Vollmacht im Sinn des Paragraph 10, AVG erteilt. Eine allgemeine Vollmacht umfasst stets auch eine Zustellvollmacht, soweit der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen, sondern hat die einschreitende Vertreterin die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen begehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023, Zl. 831130710-223783406, zutreffend der einschreitenden Vertreterin zugestellt und den Bescheid damit rechtswirksam erlassen. 3.3. In Anbetracht der am 27.02.2023 bewirkten Zustellung endete die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des 13.03.2023. Die am 27.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet und
§ § 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Die am 27.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet und
Paragraph Paragraph 16, Absatz eins und 2 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3.
G-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0014 mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde auszusprechen, da die Zurückziehung der Beschwerde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam erklärt wurde. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, stellt es bezogen auf das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Unterschied dar, ob die Beschwerde von ihm (wirksam) zurückgezogen oder zurückgewiesen wird.
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0014 mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde auszusprechen, da die Zurückziehung der Beschwerde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam erklärt wurde. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens, nämlich die Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, stellt es bezogen auf das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Unterschied dar, ob die Beschwerde von ihm (wirksam) zurückgezogen oder zurückgewiesen wird. 3.6.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann allerdings in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).3.6.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann allerdings in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichtes die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte im gegenständlichen Fall von der beantragten mündlichen Verhandlung
GVG Abstand genommen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stellt sich schon der Aktenlage nach als klar und eindeutig dar. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann, sind auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen, die in einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen. Schließlich gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073). Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte im gegenständlichen Fall von der beantragten mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stellt sich schon der Aktenlage nach als klar und eindeutig dar. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann, sind auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen, die in einer mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen. Schließlich gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073). Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2013029.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.