GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin
G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). 2. Mit Bescheid vom 16.09.2021, Zl. 1276525100/210443255, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status als Asylberechtigter
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.).
G 2005 zu und stellte
G 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.8. Mit Erkenntnis vom 21.06.2022, GZ. W101 2247685-1/5E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das BFA erhob gegen das Erkenntnis am 27.06.2022 fristgerecht eine außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 14.09.2022, GZ. Ra 2022/20/0195-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 9. Mit Erkenntnis vom 24.10.2022, GZ. W101 2247685-1/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin neuerlich statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten
G 2005 zu und stellte
G 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.9. Mit Erkenntnis vom 24.10.2022, GZ. W101 2247685-1/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin neuerlich statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe, welche am 01.04.2021 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Sie habe am XXXX 2020 XXXX in Syrien nach syrischem Recht geheiratet. Ihr Ehegatte, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe, sei dabei nicht anwesend gewesen und sei von seinem Vater vertreten worden, was nach syrischem Recht
Die rechtswirksame Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX habe demzufolge bereits vor ihrer Einreise in Österreich bestanden. XXXX habe am 29.09.2014 einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei ihm mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 11.12.2014 der Status der Asylberechtigten
G zuerkannt worden. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin habe am 15.12.2021 einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei ihr mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 19.01.2022 der Status der Asylberechtigten
G (iVm § 34 Abs. 2 AsylG) zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Geburt der minderjährigen Tochter mit dieser und dem Vater im selben Haushalt. Maßgebend sei, dass die Beschwerdeführerin eine Familienangehörige ihres Ehegatten sei, da die Ehe bereits vor ihrer Einreise in Österreich bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe, welche am 01.04.2021 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Sie habe am römisch 40 2020 römisch 40 in Syrien nach syrischem Recht geheiratet. Ihr Ehegatte, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden habe, sei dabei nicht anwesend gewesen und sei von seinem Vater vertreten worden, was nach syrischem Recht
Die rechtswirksame Ehe der Beschwerdeführerin mit römisch 40 habe demzufolge bereits vor ihrer Einreise in Österreich bestanden. römisch 40 habe am 29.09.2014 einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei ihm mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 11.12.2014 der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuerkannt worden. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin habe am 15.12.2021 einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei ihr mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 19.01.2022 der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG) zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Geburt der minderjährigen Tochter mit dieser und dem Vater im selben Haushalt. Maßgebend sei, dass die Beschwerdeführerin eine Familienangehörige ihres Ehegatten sei, da die Ehe bereits vor ihrer Einreise in Österreich bestanden habe. Die Beschwerdeführerin erfülle als Ehegattin des XXXX die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005. Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten
G 2005 gewährt worden sei, habe die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres Ehegatten
G 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 sei der Beschwerdeführerin
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu prüfen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin erfülle als Ehegattin des römisch 40 die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005. Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 gewährt worden sei, habe die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres Ehegatten
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 sei der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu prüfen gewesen seien. 10. Das BFA erhob gegen das Erkenntnis am 29.11.2022 fristgerecht eine außerordentliche Revision. Darin führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Die Revision sei zulässig, da zur gegenständlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Zwar sei es zutreffend, dass Ehegatten ihren Asylstatus
G iVm § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG grundsätzlich von ihrem anderen Ehegatten ableiten könnten. Gegenständlich sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 11.12.2014 in Österreich asylberechtigt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sei allerdings erst am XXXX 2020 geschlossen worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten und sei bei der Eheschließung von seinem Vater vertreten worden. § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 lege fest, dass es bei Ehegatten/eingetragenen Partnern für die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen darauf ankomme, dass die Ehe/eingetragene Partnerschaft vor der Einreise bestanden habe, treffe aber keine Aussage dazu, auf wessen Einreise abzustellen sei. Daher stelle sich nun die Frage, ob die in § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 enthaltene Wortfolge „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft vor der Einreise bestanden hat“ auf die Einreise sowohl des Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, als auch auf die Einreise jener Person, der in Österreich bereits der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, abstelle oder ob es für den Begriff des Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 genüge, wenn die Ehe vor der Einreise des Fremden, der den Antrag auf internationalen Schutz stelle, bestanden habe. Nach Ansicht des BFA sei davon auszugehen, dass der Begriff des Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 nur dann erfüllt wäre, wenn die Ehe vor der Einreise beider Ehegatten/eingetragenen Partner geschlossen worden wäre. Unter anderem zeige die historische Entwicklung des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005, dass für das Vorliegen einer Ehe/eingetragene Partnerschaft nach dieser Bestimmung nicht bloß die Einreise des antragstellenden Fremden, sondern auch jene des in Österreich Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggeben sein müsse, denn mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) sei die ursprünglich in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 enthaltene Wendung „im Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt worden (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017). Damit würden Fälle entschärft werden, in denen die Betroffenen nicht in ihrem Herkunftsland gelebt hätten. Demgegenüber lasse sich weder aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch aus den Materialien zum FrÄG 2017 ableiten, dass der Gesetzgeber mit der Änderung auch Konstellationen erfassen habe wollen, bei denen ein Ehegatte/eingetragener Partner bereits in Österreich aufhältig und asylberechtigt sei, mehrere Jahre später im Wege der Stellvertretung eine Ehe/eingetragene Partnerschaft in einem Drittstaat, in dem diese Eheschließung durchaus üblich und erlaubt sei, eingehe und dessen Ehegatte/eingetragener Partner anschließend nach Österreich reise, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr lasse sich schon dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017, entnehmen, dass für das Bestehen einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (auch) auf die Einreise des in Österreich asylberechtigten Ehegatten/eingetragenen Partners und nicht alleine auf die Einreise des antragstellenden Fremden abzustellen sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis zu Grunde gelegt, dass es für die zeitliche Relevanz der Ehe
G 2005, auf die Einreise beider Ehegatten ankomme, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen sei. Die Revision sei zulässig, da zur gegenständlichen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Zwar sei es zutreffend, dass Ehegatten ihren Asylstatus
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG grundsätzlich von ihrem anderen Ehegatten ableiten könnten. Gegenständlich sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 11.12.2014 in Österreich asylberechtigt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten sei allerdings erst am römisch 40 2020 geschlossen worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten und sei bei der Eheschließung von seinem Vater vertreten worden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 lege fest, dass es bei Ehegatten/eingetragenen Partnern für die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen darauf ankomme, dass die Ehe/eingetragene Partnerschaft vor der Einreise bestanden habe, treffe aber keine Aussage dazu, auf wessen Einreise abzustellen sei. Daher stelle sich nun die Frage, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 enthaltene Wortfolge „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft vor der Einreise bestanden hat“ auf die Einreise sowohl des Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, als auch auf die Einreise jener Person, der in Österreich bereits der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, abstelle oder ob es für den Begriff des Familienangehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 genüge, wenn die Ehe vor der Einreise des Fremden, der den Antrag auf internationalen Schutz stelle, bestanden habe. Nach Ansicht des BFA sei davon auszugehen, dass der Begriff des Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 nur dann erfüllt wäre, wenn die Ehe vor der Einreise beider Ehegatten/eingetragenen Partner geschlossen worden wäre. Unter anderem zeige die historische Entwicklung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005, dass für das Vorliegen einer Ehe/eingetragene Partnerschaft nach dieser Bestimmung nicht bloß die Einreise des antragstellenden Fremden, sondern auch jene des in Österreich Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ausschlaggeben sein müsse, denn mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) sei die ursprünglich in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 enthaltene Wendung „im Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt worden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Damit würden Fälle entschärft werden, in denen die Betroffenen nicht in ihrem Herkunftsland gelebt hätten. Demgegenüber lasse sich weder aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch aus den Materialien zum FrÄG 2017 ableiten, dass der Gesetzgeber mit der Änderung auch Konstellationen erfassen habe wollen, bei denen ein Ehegatte/eingetragener Partner bereits in Österreich aufhältig und asylberechtigt sei, mehrere Jahre später im Wege der Stellvertretung eine Ehe/eingetragene Partnerschaft in einem Drittstaat, in dem diese Eheschließung durchaus üblich und erlaubt sei, eingehe und dessen Ehegatte/eingetragener Partner anschließend nach Österreich reise, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Vielmehr lasse sich schon dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, entnehmen, dass für das Bestehen einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 (auch) auf die Einreise des in Österreich asylberechtigten Ehegatten/eingetragenen Partners und nicht alleine auf die Einreise des antragstellenden Fremden abzustellen sei. Hätte das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis zu Grunde gelegt, dass es für die zeitliche Relevanz der Ehe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005, auf die Einreise beider Ehegatten ankomme, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen sei. Das BFA beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
PSG zulässig und durchaus üblich, sodass die Ehe als rechtswirksam anzusehen ist.Nach syrischem Recht ist eine Stellvertretung bei der Eheschließung
, PSG zulässig und durchaus üblich, sodass die Ehe als rechtswirksam anzusehen ist. XXXX wurde am 29.09.2014 in Österreich aufgegriffen und hat am selben Tag vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.12.2014, IFA-Zahl: 1032146103, stattgegeben wurde. Seitdem lebt er mit dem Status des Asylberechtigten in Österreich. römisch 40 wurde am 29.09.2014 in Österreich aufgegriffen und hat am selben Tag vor dem BFA einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dem mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.12.2014, IFA-Zahl: 1032146103, stattgegeben wurde. Seitdem lebt er mit dem Status des Asylberechtigten in Österreich. Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , hat am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge wurde ihr mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 19.01.2022, IFA: 1291359504, der Status der Asylberechtigten abgeleitet von ihrem Vater zuerkannt.Die am römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hat am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge wurde ihr mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 19.01.2022, IFA: 1291359504, der Status der Asylberechtigten abgeleitet von ihrem Vater zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, XXXX , und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im selben Haushalt unter der Adresse XXXX .Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, römisch 40 , und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im selben Haushalt unter der Adresse römisch 40 . Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Als maßgebend bleibt festzustellen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX nicht vor der Einreise des Ehegatten in Österreich im September 2014 geschlossen wurde. Als maßgebend bleibt festzustellen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit römisch 40 nicht vor der Einreise des Ehegatten in Österreich im September 2014 geschlossen wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts, vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellung, dass nach syrischem Recht eine Stellvertretung bei der Eheschließung
PSG zulässig ist und durchaus üblich ist, ergibt sich aus den von Amts wegen herangezogenen Länderfeststellungen (vgl. LIB Syrien Version 7, Stand 10.08.2022, S. 65).Die Feststellung, dass nach syrischem Recht eine Stellvertretung bei der Eheschließung
, PSG zulässig ist und durchaus üblich ist, ergibt sich aus den von Amts wegen herangezogenen Länderfeststellungen vergleiche LIB Syrien Version 7, Stand 10.08.2022, S. 65). Die Feststellungen zur Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ergeben sich aus der Übersetzung der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Die Daten der Antragstellungen und die bescheidmäßigen Zuerkennungen als Asylberechtigte ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt und Aufenthaltsstaus ihres Ehegatten ergeben sich insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem GVS-Betreuungsinformationssystem und dem Zentralen Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten aktuellen Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zu den Wohnadressen ergeben sich aus einer aktuellen Anfrage aus dem Zentralen Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes maßgeblich: 3.2.2.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
G 2005 kommt einem Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
G 2005 gilt § 3 Abs. 4 leg.cit. in einem Familienverfahren
1 Z 1 leg.cit. mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 gilt Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit. in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.so gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
G 2005 ist Familienangehöriger:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
IPRG ist maßgebendes fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
Paragraph 3, IPRG ist maßgebendes fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
1 IPRG ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
1 IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
Paragraph 9, Absatz eins, IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
3 IPRG ist das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
Paragraph 9, Absatz 3, IPRG ist das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich.
1 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
Paragraph 16, Absatz eins, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Inland nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Nach syrischem Recht ist die Stellvertretung bei der Eheschließung
Nach syrischem Recht ist die Stellvertretung bei der Eheschließung
3.2.2.2. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Eheschließung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Ausland geschlossen wurde und folglich
2 IPRG grundsätzlich lediglich die Formvorschriften nach syrischem Recht maßgeblich sind, sofern diese nicht dem „ordre public“ der österreichischen Rechtsordnung widersprechen (§ 6 IPRG).3.2.2.2. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Eheschließung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Ausland geschlossen wurde und folglich
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG grundsätzlich lediglich die Formvorschriften nach syrischem Recht maßgeblich sind, sofern diese nicht dem „ordre public“ der österreichischen Rechtsordnung widersprechen (Paragraph 6, IPRG). Der Verfassungsgerichtshof zählt zum ordre public den "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die MRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von § 6 IPRG geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und insbesondere auch der Schutz des Kindeswohles ... angesehen" (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).Der Verfassungsgerichtshof zählt zum ordre public den "Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (...), also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die MRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von Paragraph 6, IPRG geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und insbesondere auch der Schutz des Kindeswohles ... angesehen" (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094). Der Eheschließungsfreiheit bzw. der freien Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe, die zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zu zählen ist, wird in Österreich durch die Formvorschrift des § 17 EheG, die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Eheleute erfordert, Rechnung getragen. Eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung, der kein persönlicher oder körperlicher Kontakt der Eheleute vorangeht, widerspricht jedoch nicht in jedem Fall den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Vielmehr kommt es auf das Vorliegen des freien Ehewillens an (VwGH 23.02.2021, Ra 2019/22/0226).Der Eheschließungsfreiheit bzw. der freien Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe, die zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zu zählen ist, wird in Österreich durch die Formvorschrift des Paragraph 17, EheG, die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Eheleute erfordert, Rechnung getragen. Eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung, der kein persönlicher oder körperlicher Kontakt der Eheleute vorangeht, widerspricht jedoch nicht in jedem Fall den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Vielmehr kommt es auf das Vorliegen des freien Ehewillens an (VwGH 23.02.2021, Ra 2019/22/0226). Im gegenständlichen Fall sind im Zuge des Verfahrens keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Eheschließung im Wege der Stellvertretung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX ohne deren freien Ehewillen zustande gekommen ist. Vielmehr deuten der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben hat, nach Österreich eingereist zu sein, um mit ihrem Ehegatten zusammenzuleben, das nach ihrer Einreise tatsächlich zustande gekommene und weiterhin bestehende Zusammenleben sowie die Geburt der gemeinsamen Tochter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Ehe aus freiem Willen eingegangen ist. Von einem Verstoß gegen den ordre public ist daher nicht auszugehen, sodass die Ehe als rechtswirksam anzusehen ist.Im gegenständlichen Fall sind im Zuge des Verfahrens keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Eheschließung im Wege der Stellvertretung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 ohne deren freien Ehewillen zustande gekommen ist. Vielmehr deuten der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben hat, nach Österreich eingereist zu sein, um mit ihrem Ehegatten zusammenzuleben, das nach ihrer Einreise tatsächlich zustande gekommene und weiterhin bestehende Zusammenleben sowie die Geburt der gemeinsamen Tochter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Ehe aus freiem Willen eingegangen ist. Von einem Verstoß gegen den ordre public ist daher nicht auszugehen, sodass die Ehe als rechtswirksam anzusehen ist. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde mit Bescheid vom 11.12.2014
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde mit Bescheid vom 11.12.2014
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 des XXXX ist und somit ein Familienverfahren
G 2005 zu führen ist. Familienangehörige ist demnach (soweit hier relevant) die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 des römisch 40 ist und somit ein Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu führen ist. Familienangehörige ist demnach (soweit hier relevant) die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines Asylberechtigten, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Im konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgesprochen, dass zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit ihrem Ehegatten als Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 anzusehen ist, die historische Entwicklung und die bisherigen Änderungen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie die diesbezüglichen Beweggründe näher betrachtet werden muss. Insbesondere hat das AsylG 2005 bereits in der Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 bei der Legaldefinition des „Familienangehörigen“ festgelegt, dass Ehegatten nur dann als „Familienangehörige“ iSd AsylG 2005 gelten, „sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“. Dass der Gesetzgeber mit dem zu dieser Zeit verwendeten Begriff „Familieneigenschaft“ nicht bloß auf das Bestehen einer solchen Lebensführung, wie sie üblicherweise unter Ehegatten gepflogen wird, abstellt, sondern er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er die „Familieneigenschaft“ auch als im formellen Sinn hergestellte Familienbande verstanden wissen wollte, geht – selbst wenn man die Ansicht vertritt, dieser Begriff sei mehrdeutig – letztlich unzweifelhaft aus den Materialien zur Änderung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 135/2009 hervor. Dort wird nämlich – anlässlich der Aufnahme der eingetragenen Partnerschaft in die Legaldefinition – davon gesprochen, dass schon die bis dahin geltende Fassung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorgesehen habe, „dass die Eigenschaft als Familienangehöriger bei Ehegatten nur dann“ vorliege, „wenn die Familieneigenschaft, also die Ehe, bereits im Herkunftsstaat bestanden“ habe. Auch aus dem mit dem FrÄG 2017 geschaffenen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 geht hervor, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass die Ehe – wenn auch nunmehr vor der Einreise und nicht schon im Herkunftsstaat – bereits zu einer Zeit geschlossen worden war, zu der sich noch keiner der Ehegatten in Österreich befunden hat. Zweck der Änderung des Wortlautes der Bestimmung war daher, dass der Gesetzgeber es nicht als maßgeblich ansehen wollte, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat geschlossen worden sein musste, sondern dass es ausreichend ist, dass die Ehe bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet, gleich an welchem Ort außerhalb Österreichs – geschlossen worden war. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof zur gegenständlichen Frage, ob die Ehe bereits vor der Einreise beider Ehegatten bestehen muss, um als Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 zu gelten, Folgendes aus: „Somit ist als Ergebnis festzuhalten, dass die in § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 enthaltene Wendung ‚sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat‘ so zu verstehen ist, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat. Das gilt sinngemäß auch für den Fall einer eingetragenen Partnerschaft.“ (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391). Im konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgesprochen, dass zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ehe mit ihrem Ehegatten als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 anzusehen ist, die historische Entwicklung und die bisherigen Änderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie die diesbezüglichen Beweggründe näher betrachtet werden muss. Insbesondere hat das AsylG 2005 bereits in der Stammfassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 bei der Legaldefinition des „Familienangehörigen“ festgelegt, dass Ehegatten nur dann als „Familienangehörige“ iSd AsylG 2005 gelten, „sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat“. Dass der Gesetzgeber mit dem zu dieser Zeit verwendeten Begriff „Familieneigenschaft“ nicht bloß auf das Bestehen einer solchen Lebensführung, wie sie üblicherweise unter Ehegatten gepflogen wird, abstellt, sondern er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er die „Familieneigenschaft“ auch als im formellen Sinn hergestellte Familienbande verstanden wissen wollte, geht – selbst wenn man die Ansicht vertritt, dieser Begriff sei mehrdeutig – letztlich unzweifelhaft aus den Materialien zur Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hervor. Dort wird nämlich – anlässlich der Aufnahme der eingetragenen Partnerschaft in die Legaldefinition – davon gesprochen, dass schon die bis dahin geltende Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 vorgesehen habe, „dass die Eigenschaft als Familienangehöriger bei Ehegatten nur dann“ vorliege, „wenn die Familieneigenschaft, also die Ehe, bereits im Herkunftsstaat bestanden“ habe. Auch aus dem mit dem FrÄG 2017 geschaffenen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 geht hervor, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass die Ehe – wenn auch nunmehr vor der Einreise und nicht schon im Herkunftsstaat – bereits zu einer Zeit geschlossen worden war, zu der sich noch keiner der Ehegatten in Österreich befunden hat. Zweck der Änderung des Wortlautes der Bestimmung war daher, dass der Gesetzgeber es nicht als maßgeblich ansehen wollte, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat geschlossen worden sein musste, sondern dass es ausreichend ist, dass die Ehe bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet, gleich an welchem Ort außerhalb Österreichs – geschlossen worden war. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof zur gegenständlichen Frage, ob die Ehe bereits vor der Einreise beider Ehegatten bestehen muss, um als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 zu gelten, Folgendes aus: „Somit ist als Ergebnis festzuhalten, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 enthaltene Wendung ‚sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat‘ so zu verstehen ist, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat. Das gilt sinngemäß auch für den Fall einer eingetragenen Partnerschaft.“ vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391). Im Fall der Beschwerdeführerin gilt es folglich zu berücksichtigen, dass die rechtswirksame Ehe vom XXXX 2020 mit XXXX demzufolge nicht vor der Einreise des Ehegatten in Österreich im September 2014 bestanden hat.Im Fall der Beschwerdeführerin gilt es folglich zu berücksichtigen, dass die rechtswirksame Ehe vom römisch 40 2020 mit römisch 40 demzufolge nicht vor der Einreise des Ehegatten in Österreich im September 2014 bestanden hat. Folglich ist § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin des XXXX die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 nicht erfüllt.Folglich ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin des römisch 40 die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 nicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige ihres Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 ist, kommt für sie die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht. Da die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige ihres Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 ist, kommt für sie die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 nicht in Betracht. 3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrags – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen, dass die Einreise des Ehegatten in Österreich im September 2014 (vor der Antragstellung am 29.09.2014) erfolgte und die Ehe am XXXX 2020 in Syrien in dessen Abwesenheit geschlossen wurde, liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Die oben festgestellten Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrags – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen, dass die Einreise des Ehegatten in Österreich im September 2014 (vor der Antragstellung am 29.09.2014) erfolgte und die Ehe am römisch 40 2020 in Syrien in dessen Abwesenheit geschlossen wurde, liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Die oben festgestellten Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2247685.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.