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{'item': 'W124 2258533-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW124 2258533-1 Spruch, W124 2258533-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und am XXXX in „ XXXX / Somalia“ geboren worden zu sein. In Somalia habe er in XXXX gewohnt. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Er habe im XXXX den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei illegal aus Somalia ausgereist. Er habe sich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein und am römisch 40 in „ römisch 40 / Somalia“ geboren worden zu sein. In Somalia habe er in römisch 40 gewohnt. Er gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhältig sein. Er habe im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei illegal aus Somalia ausgereist. Er habe sich über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Bruder sei durch die Al-Shabaab getötet worden und sie hätten ihn auch rekrutieren wollen. Außerdem würde seine Volksgruppe diskriminiert werden.
  3. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „GP 31, Schmeling 4“ vorliegt.
  4. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „GP 31, Schmeling 4“ vorliegt. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX XXXX Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Das vom BF behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz betrage -0,97 Jahre. Der BF habe sich zum Datum des Asylantrages vom XXXX nicht eindeutig jenseits seines vollendeten
  5. Lebensjahres befunden und eine Minderjährigkeit des BF könne für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Er werde das
  6. Lebensjahr spätestens am XXXX vollenden. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 römisch 40 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Das vom BF behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz betrage -0,97 Jahre. Der BF habe sich zum Datum des Asylantrages vom römisch 40 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten
  7. Lebensjahres befunden und eine Minderjährigkeit des BF könne für diesen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Er werde das
  8. Lebensjahr spätestens am römisch 40 vollenden.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei.
  11. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen.
  12. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei gesund und zwei Mal gegen Covid-19 geimpft worden. Er sei somalischer Staatsbürger und am XXXX in XXXX in XXXX geboren, aber es sei eine Altersfeststellung gemacht worden und nun sei sein Geburtsdatum der XXXX . Er sei ledig und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF habe keine Grundschule und sechs bis sieben Jahre die Koranschule in XXXX besucht. Er spreche Somali, ein wenig Englisch und ein wenig Arabisch. Seine Eltern und er selbst würden dem Clan Gabooye angehören, welcher ein Minderheitenclan sei. Sie seien Metallarbeiter und Frisöre und ihr Clan sei mit keinen anderen Clans verbunden. Er sei dem Stamm der XXXX zugehörig. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister derzeit aufhalten. Seine gesamte Familie sei im XXXX , nach seiner Flucht geflohen. Er habe zuletzt im XXXX mit seinen Eltern und Geschwistern Kontakt gehabt. Seither habe es keinen Kontakt gegeben, weil seine Familie und er kein Handy hätten. Auf die Frage, wie dann seine Tante mit seinen Familienangehörigen nach seiner Flucht Kontakt aufnehmen habe können, wenn seine Eltern und Geschwister kein Handy hätten, antwortete der BF: „Sie haben zufällig eine Frau aus einer unserer Stadt getroffen und die Frau hat es meiner Tante gesagt“. Zu seiner Person gab er an, er sei gesund und zwei Mal gegen Covid-19 geimpft worden. Er sei somalischer Staatsbürger und am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren, aber es sei eine Altersfeststellung gemacht worden und nun sei sein Geburtsdatum der römisch 40 . Er sei ledig und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF habe keine Grundschule und sechs bis sieben Jahre die Koranschule in römisch 40 besucht. Er spreche Somali, ein wenig Englisch und ein wenig Arabisch. Seine Eltern und er selbst würden dem Clan Gabooye angehören, welcher ein Minderheitenclan sei. Sie seien Metallarbeiter und Frisöre und ihr Clan sei mit keinen anderen Clans verbunden. Er sei dem Stamm der römisch 40 zugehörig. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister derzeit aufhalten. Seine gesamte Familie sei im römisch 40 , nach seiner Flucht geflohen. Er habe zuletzt im römisch 40 mit seinen Eltern und Geschwistern Kontakt gehabt. Seither habe es keinen Kontakt gegeben, weil seine Familie und er kein Handy hätten. Auf die Frage, wie dann seine Tante mit seinen Familienangehörigen nach seiner Flucht Kontakt aufnehmen habe können, wenn seine Eltern und Geschwister kein Handy hätten, antwortete der BF: „Sie haben zufällig eine Frau aus einer unserer Stadt getroffen und die Frau hat es meiner Tante gesagt“. Die Fragen zu seinem Bruder und dessen Tötung beantwortete der BF wie folgt: „(…) LA: Wann genau und wie ist Ihr Bruder XXXX verstorben?LA: Wann genau und wie ist Ihr Bruder römisch 40 verstorben? A: Er war XXXX Jahre altA: Er war römisch 40 Jahre alt LA: Fragewiederholung A: Mitte XXXX ist er verstorbenA: Mitte römisch 40 ist er verstorben LA: Genauer Todeszeitpunkt? Wissen Sie den Tag oder Wochentag? A: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. LA: Wie ist Ihr Bruder ums Leben gekommen? A: Al Shabaab hat meinen Bruder umgebracht. LA: Fragewiederholung A: Sie haben ihn mitgenommen, er wollte weglaufen und hat dabei ein Mitglied von Al Shabaab umgebracht und wurde dann selbst getötet. LA: Woher wissen Sie das alles, wer hat von diesen Umstände über den Tod des Bruders erzählt? A: Von meiner Mutter LA: Woher weiß die Mutter das? A: ich weiß es nicht, aber meine Mutter hat es mir erzählt. LA: Schildern Sie bitte die Geschehnisse rund um die A: Es war auch im XXXX , ich war nicht zu Hause als Al Shabaab meinen Bruder mitgenommen hat.A: Es war auch im römisch 40 , ich war nicht zu Hause als Al Shabaab meinen Bruder mitgenommen hat. LA: Wo waren Sie zu der Zeit? A: Ich war mit Freunden in der Stadt. LA: Wer hat Ihnen von der Mitnahme des Bruders von Al Shabaab erzählt? Was wissen Sie über die genauen Umstände, wie hat sich das zugetragen? A: Von meiner Mutter als ich nach Hause gekommen bin. LA: Ihr Bruder wurde von Al Shabaab mitgenommen und Ihre Mutter hat Ihnen nicht mehr über den Vorfall erzählt? A: Sie hat gesagt Al Shabaab ist gekommen und sie haben meinen Bruder mitgenommen. LA: Ist das Alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Sie haben ihn unter Zwang mitgenommen, mein Bruder wollte das nicht. Mehr hat sie nicht gesagt, es ist normal, Al Shabaab nimmt oft junge Männer mit. (…)“ Die Befragung des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen nahm folgenden Verlauf: „(…) F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe! Schildern Sie Ihre Fluchtgründe aus Somalia detailgenau und chronologisch mit Zeitangaben! Schildern Sie Ihre Gründe bitte so, dass sich auch ein Außenstehender ein Bild machen kann. A: Das erste ist die Geschichte von meinem Bruder, Al Shabaab hat ihn mitgenommen und am Ende hat er einen Mann von Al Shabaab getötet, der von einer anderen Volksgruppe nämlich XXXX gewesen ist. Die Familie des Getöteten wollte Rache und mich umbringen. Sie, die Familienangehörigen des Getöteten haben unser Elternhaus angegriffen, ich war aber zu dem Zeitpunkt nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, sagte meine Mutter, es ist nicht sicher für mich und ich muss mich bei meiner Tante verstecken. Ich war dann bei meiner Tante und Al Shabaab kam dann in mein Elternhaus und wollte mich mitnehmen. Ich war aber nicht zu Hause. Ich wurde dann von den Mitgliedern von Al Shabaab gesucht und von den Angehörigen des von meinem Bruder Getöteten. Dann bin ich mit meiner Tante nach Mogadischu gereist. Ich war dann 10 Tage dort und von dort bin ich dann in die Türkei ausgereist.A: Das erste ist die Geschichte von meinem Bruder, Al Shabaab hat ihn mitgenommen und am Ende hat er einen Mann von Al Shabaab getötet, der von einer anderen Volksgruppe nämlich römisch 40 gewesen ist. Die Familie des Getöteten wollte Rache und mich umbringen. Sie, die Familienangehörigen des Getöteten haben unser Elternhaus angegriffen, ich war aber zu dem Zeitpunkt nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, sagte meine Mutter, es ist nicht sicher für mich und ich muss mich bei meiner Tante verstecken. Ich war dann bei meiner Tante und Al Shabaab kam dann in mein Elternhaus und wollte mich mitnehmen. Ich war aber nicht zu Hause. Ich wurde dann von den Mitgliedern von Al Shabaab gesucht und von den Angehörigen des von meinem Bruder Getöteten. Dann bin ich mit meiner Tante nach Mogadischu gereist. Ich war dann 10 Tage dort und von dort bin ich dann in die Türkei ausgereist. LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. LA: Keine weiteren Fluchtgründe? A: Nein. LA: Schildern Sie bitte im Detail, in Einzelheiten, die Umstände und Vorfälle, Geschehnisse, als die Angehörigen des Getöteten Ihr Elternhaus angegriffen haben (was genau ist wann und wie mit wem passiert, was wissen sie alles darüber?) A: Es war Mitte XXXX am Abend, so hat es mir meine Mutter erzählt. Sie haben mich gesucht. Das hat mir meine Mutter gesagt.A: Es war Mitte römisch 40 am Abend, so hat es mir meine Mutter erzählt. Sie haben mich gesucht. Das hat mir meine Mutter gesagt. LA: Ist das Alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Ja, ich war nicht zu Hause. Beim zweiten Mal als Al Shabaab kam, war ich bei meiner Tante zu Hause und so weiß ich nicht wann genau und wie viele Leute in mein Elternhaus gekommen sind wegen mir LA: Mehr können Sie nicht dazu sagen? A: Nein, das ist alles. LA: Weshalb wurden Sie von Mitgliedern von Al Shabaab gesucht? Weshalb wollten sie Mitglieder von Al Shabaab mitnehmen? A: Meine Mutter sagte mir nur, sie wollten mich mitnehmen. Weshalb, weiß ich nicht, hat sie mir auch nicht gesagt. LA: Wann genau waren die zwei Vorfälle? A: Im XXXX A: Im römisch 40 LA: Aufforderung Konkrete Angaben bitte! A: Mitte XXXX A: Mitte römisch 40 LA: Schildern Sie bitte die Umstände der Zwangsrekrutierung Ihrer Brüder. Was wissen Sie darüber? A: Ich weiß wirklich nichts von der Geschichte. Ich kann mich noch erinnern, dass sechs Männer ins Haus kamen und drei meiner Brüder mitgenommen haben. LA: Ist das Alles was Sie darüber berichten können? A: Ja, sonst weiß ich nichts. LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben zur Person des von Ihrem Bruder Getöteten XXXX (Name, Alter, Wohnanschrift, Beruf, Familienangehörige etc. etc. etc.)?LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben zur Person des von Ihrem Bruder Getöteten römisch 40 (Name, Alter, Wohnanschrift, Beruf, Familienangehörige etc. etc. etc.)? A: Ich weiß es nicht, ich kenne ihn nicht LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Familienangehörigen des von Ihrem Bruder Getöteten XXXX (Personendaten der Eltern, Geschwister, Anzahl der Geschwister, Wohnanschrift, Beruf der Eltern, Geschwister etc. etc. etc. )LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Familienangehörigen des von Ihrem Bruder Getöteten römisch 40 (Personendaten der Eltern, Geschwister, Anzahl der Geschwister, Wohnanschrift, Beruf der Eltern, Geschwister etc. etc. etc. ) A: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie sich oder Ihre Eltern wegen der Vorfälle an heimatliche Behörden um Schutz und Hilfe gewandt? A: Nein. LA: Weshalb nicht? A: Es gibt keine Polizei bei uns F: Wo ist das Hauptsiedlungsgebiet Ihres Clans? A: Ich weiß es nicht. F: Welcher ist der dominierende Clan in Ihrer Heimatstadt? A: Der Hawye-Clan und Galjeceel, Jereer und Biyamal F: Gibt es Schutz/Rückhalt/Hilfe/Unterstützung aufgrund Ihrer Clan-Zugehörigkeit bzw von Ihrem Clan? A: Nein. F: Welchem SubClan und welchem Stamm sind Sie zugehörig? A: Subclan XXXX , XXXX , Stamm XXXX A: Subclan römisch 40 , römisch 40 , Stamm römisch 40 F: Ist AMISOM in Ihrer Stadt vertreten? Gibt es einen Stützpunkt? Gab es einen vor Ihrer Ausreise? A: Dort gibt’s kein Amisom. F: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Wie sieht ein gewöhnlicher Tag bei Ihnen in Ihrem Heimatland aus? Beschreiben Sie einen gewöhnlichen Tag bei Ihnen zuhause! A: Ich bin in die Koranschule gegangen und habe manchmal Fußball gespielt. F: Ist Al Shabaab in Ihrer Heimatstadt/Heimatdorf? Wenn ja, seit wann? A: Ja, sie waren dort. F: Seit wann? A: Ich weiß nicht, seitdem ich ein Kind bin. F: Haben Sie jemals aus eigenem Antrieb eine heimatliche Sicherheitsbehörde aufgesucht? A: Nein. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? A: Nein F: Hatten Sie Probleme mit heimatlichen Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht,? A: Nein. F: Haben Sie sich in Somalia politisch oder religiös betätigt? A: Nein. F: Haben sich Familienangehörige in Somalia politisch oder religiös betätigt? Waren Sie je Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Nein. F: Könnten Sie somit in einer anderen Stadt – z.B. Mogadischu, wo AMISOM ist oder in einer anderen Provinz in Somalia leben? A: Ich habe Angst um mein Leben und es ist nicht sicher für einen jungen Mann (…) F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten? A: Wenn es keinen Krieg gibt, wenn es Sicherheit gibt und Somalia eine Demokratie ist. F: Haben Sie schon von der Aktion der Freiwilligen Rückkehr gehört, von Rückkehrhilfe etc. Was sagen Sie dazu? A: Ich will nicht zurück, weil es nicht sicher für mich dort ist. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Somalia? A: Ich habe Angst um mein Leben. (…)“, (…)“
  13. Am XXXX erstattete der BF eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten, worin zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF fürchte im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch Al Shabaab, weil er sich mit seiner Flucht ins Ausland einer beabsichtigten Zwangsrekrutierung entzogen habe. Die staatlichen Sicherheitsbehörden seien nicht ausreichend schutzfähig, um die dem BF im konkreten Fall treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden, und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei Al Shabaab in der Lage sei, einen Deserteur aufzuspüren, und ein Deserteur sei selbst in Mogadischu nicht zwangsläufig sicher. Der BF habe auch glaubwürdig dargelegt, dass er im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Familie des von seinem Bruder getöteten Mannes zu befürchten hätte und als Mitglied der Familie seines Bruders der Blutrache an der Familie des Getöteten ausgesetzt wäre, wobei er von staatlichen Sicherheitsbehörden keinen ausreichenden Schutz erhalten würde. Beim BF würden demnach kumulative Gefährdungsfaktoren vorliegen, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei.
  14. Am römisch 40 erstattete der BF eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten, worin zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF fürchte im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch Al Shabaab, weil er sich mit seiner Flucht ins Ausland einer beabsichtigten Zwangsrekrutierung entzogen habe. Die staatlichen Sicherheitsbehörden seien nicht ausreichend schutzfähig, um die dem BF im konkreten Fall treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden, und es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei Al Shabaab in der Lage sei, einen Deserteur aufzuspüren, und ein Deserteur sei selbst in Mogadischu nicht zwangsläufig sicher. Der BF habe auch glaubwürdig dargelegt, dass er im Falle seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Familie des von seinem Bruder getöteten Mannes zu befürchten hätte und als Mitglied der Familie seines Bruders der Blutrache an der Familie des Getöteten ausgesetzt wäre, wobei er von staatlichen Sicherheitsbehörden keinen ausreichenden Schutz erhalten würde. Beim BF würden demnach kumulative Gefährdungsfaktoren vorliegen, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei.
  15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Seine Behauptungen, wonach er Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung verlassen habe und wonach er Verfolgung seitens Familienangehöriger eines von seinem Bruder getöteten Al-Shabaab-Mitgliedes, einem Angehörigen der Hawiye, zu gewärtigen hätte oder in Zukunft zu befürchten hätte, seien aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gabooye sowie aufgrund seiner moslemisch-sunnitischen Religionszugehörigkeit in Somalia drohe ihm keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Seine Behauptungen, wonach er Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung verlassen habe und wonach er Verfolgung seitens Familienangehöriger eines von seinem Bruder getöteten Al-Shabaab-Mitgliedes, einem Angehörigen der Hawiye, zu gewärtigen hätte oder in Zukunft zu befürchten hätte, seien aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gabooye sowie aufgrund seiner moslemisch-sunnitischen Religionszugehörigkeit in Somalia drohe ihm keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt.
  17. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF eine ausreichende Dichte und Widerspruchsfreiheit aufweise, weil bei der Würdigung seiner Angaben die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse zu berücksichtigen sei und für die erforderliche Dichte und Widerspruchsfreiheit des Vorbringens daher ein herabgesetzter Maßstab gelte. Das Bundesamt zähle im angefochtenen Bescheid auf, welche Fragen unbeantwortet geblieben seien, ohne sie je selbst gestellt zu haben. Darüber hinaus habe der BF die Angriffe von Al Shabaab nicht selbst miterlebt und über die Vorfälle von seiner Mutter erfahren. Das Bundesamt habe verkannt, dass die Mutter des BF ihrem minderjährigen Kind aufgrund der Grausamkeit der Geschehnisse nur wenig erzählt habe, um den BF vor einer Traumatisierung zu schützen. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und daher als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Der aktuelle EASO Bericht vom September 2021 sei nicht berücksichtigt worden und es würden auch ausführliche Berichte zur staatlichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit und zur Lage von Personen fehlen, die der Al Shabaab entkommen seien. Wie sich aus den in der Beschwerde zitierten Länderberichten ergeben würde, finde das Vorbringen des BF, wonach sein Bruder von Al Shabaab-Mitgliedern entführt und nach dessen Ermordung auch nach dem BF gesucht worden sei, Deckung in den Länderberichten. Aufgrund seiner Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen sowie seiner Flucht aus deren Quartier werde dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstallt und er werde von Al Shabaab als Gegner angesehen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, weil die es dort nicht ausreichend sicher und eine Stärkung von Al Shabaab zu erwarten sei. UNHCR sehe unter anderem Mitglieder von Minderheitenclans, zwangsrekrutierte Personen und Angehörige eines Clans, der in eine Blutfehde verwickelt ist, als besonders gefährdet an. Der BF werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, weil Al Shabaab versucht habe, ihn zu rekrutieren und er sich dieser Aufforderung durch Flucht entzogen habe. Außerdem bedrohe ihn die Familie des von seinem Bruder getöteten Hawiye. Daher wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  18. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF eine ausreichende Dichte und Widerspruchsfreiheit aufweise, weil bei der Würdigung seiner Angaben die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse zu berücksichtigen sei und für die erforderliche Dichte und Widerspruchsfreiheit des Vorbringens daher ein herabgesetzter Maßstab gelte. Das Bundesamt zähle im angefochtenen Bescheid auf, welche Fragen unbeantwortet geblieben seien, ohne sie je selbst gestellt zu haben. Darüber hinaus habe der BF die Angriffe von Al Shabaab nicht selbst miterlebt und über die Vorfälle von seiner Mutter erfahren. Das Bundesamt habe verkannt, dass die Mutter des BF ihrem minderjährigen Kind aufgrund der Grausamkeit der Geschehnisse nur wenig erzählt habe, um den BF vor einer Traumatisierung zu schützen. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und daher als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Der aktuelle EASO Bericht vom September 2021 sei nicht berücksichtigt worden und es würden auch ausführliche Berichte zur staatlichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit und zur Lage von Personen fehlen, die der Al Shabaab entkommen seien. Wie sich aus den in der Beschwerde zitierten Länderberichten ergeben würde, finde das Vorbringen des BF, wonach sein Bruder von Al Shabaab-Mitgliedern entführt und nach dessen Ermordung auch nach dem BF gesucht worden sei, Deckung in den Länderberichten. Aufgrund seiner Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen sowie seiner Flucht aus deren Quartier werde dem BF eine oppositionelle Gesinnung unterstallt und er werde von Al Shabaab als Gegner angesehen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, weil die es dort nicht ausreichend sicher und eine Stärkung von Al Shabaab zu erwarten sei. UNHCR sehe unter anderem Mitglieder von Minderheitenclans, zwangsrekrutierte Personen und Angehörige eines Clans, der in eine Blutfehde verwickelt ist, als besonders gefährdet an. Der BF werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgt, weil Al Shabaab versucht habe, ihn zu rekrutieren und er sich dieser Aufforderung durch Flucht entzogen habe. Außerdem bedrohe ihn die Familie des von seinem Bruder getöteten Hawiye. Daher wäre dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  19. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  20. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  21. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung ferngeblieben.
  22. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht, sehr gut. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich bin vorige Woche an einem grippalen Effekt erkrankt und habe Medikamente genommen. Derzeit nehme ich keine Medikamente und bin gesund. BF: Ich bin vorige Woche an einem grippalen Effekt erkrankt und habe Medikamente genommen. Derzeit nehme ich keine Medikamente und bin gesund. , R: Sind Sie geimpft? BF: Ich bin zwei Mal geimpft. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein, keine neuen Beweismittel. Eröffnung des Beweisverfahrens (…) R: Wie ist Ihr Name und wo und wann sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , geboren in XXXX , am XXXX . Bei der Altersfestellung wurde der XXXX festgestellt. BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren in römisch 40 , am römisch 40 . Bei der Altersfestellung wurde der römisch 40 festgestellt. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Geben Sie bitte chronologisch an in welchen Zeiträumen Sie an welchen Orten gelebt haben. BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in XXXX . Bis zu meiner Ausreise aus Somalia habe ich auch dort gelebt. BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in römisch 40 . Bis zu meiner Ausreise aus Somalia habe ich auch dort gelebt. R: Haben Sie Ihre Ausweise direkt von Ihrem Elternhaus angetreten? BF: Eine Nacht habe ich im Haus meiner Tante verbracht. R: Wo lebt diese Tante? BF: Sie lebt auch in XXXX , im gleichen Ort.BF: Sie lebt auch in römisch 40 , im gleichen Ort. R: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. 20 Minuten zu Fuß. R: Wie heißt diese Tante? BF: Sie heißt XXXX BF: Sie heißt römisch 40 R: Wie viele Schwestern hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat keine Geschwister. R: Wie viele Schwestern hat Ihre Mutter? BF: Nur eine Schwester das ist die XXXX .BF: Nur eine Schwester das ist die römisch 40 . R: Wie alt ist sie? BF: XXXX Jahre alt.BF: römisch 40 Jahre alt. R: Wie viele Kinder hat sie? BF: Sie hat keine Kinder. R: Ist sie verheiratet? BF: Nein. R: Lebt sie dort alleine? BF: Ja, sie lebt dort alleine. R: Was arbeitet Ihre Tante? BF: Sie ist eine Mitarbeiterin, die das Gemüse und Obst nach Mogadischu transportiert. R: Von wem ist sie da Mitarbeiterin? BF: Sie vermittelt zwischen dem Produzenten von Obst und Gemüse und dem Transporteur. Sie bringt dem Transporteur und den Produzenten zusammen und dafür bekommt sie dann Provision. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebene Heimatadresse alleine dort gelebt? BF: Ich habe dort mit meiner Familie gewohnt. R: Wen meinen Sie mit Familie? BF: Ich habe dort gemeinsam mit meiner Mutter, meinem Vater und meinen insgesamt fünf, Geschwister, davon drei Brüder und zwei Schwestern, gelebt. R: Wie heißen Ihre drei Brüder? BF: XXXX , XXXX , XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: XXXX ist XXXX Jahre alt, XXXX ist XXXX Jahre alt und XXXX ist XXXX Jahre alt.BF: römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Seit meiner Ausreise. R: Haben Sie einen großen Freundeskreis in Somalia gehabt? BF: Nein, es waren nicht so viele. R: Wie viel Freunde in Somalia zählen zu Ihrem engsten Freundeskreis? BF: Das kann ich nicht einschätzen. R wiederholt Frage. BF: Ich erinnere mich daran nicht. R: Warum haben Sie seit Ihrer Ausreise aus Somalia keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie? BF: Ich habe keine Telefonnummer, die ich kontaktieren könnte. Ich glaube sie sind nicht mehr dort. R: Haben Sie mit anderen Personen versucht dort Kontakt aufzunehmen? BF: Nein, niemand. R: Haben Sie über das Rote Kreuz bzw. roten Halbmond zu Ihrer Familie in Somalia versucht Kontakt herzustellen? BF: Ja ich habe versucht, über das Rote Kreuz Kontakt aufzunehmen. Ich habe früher gegenüber dem Gericht gewohnt und dort habe ich versucht über das Rote Kreuz Kontakt aufzunehmen. Allerdings wurde der Termin abgesagt. R: Wann war das? BF: Ein paar Monate vorher. R: Was heißt ein paar Monat vorher? BF: Ich erinnere mich nicht genau, aber das war dieses Jahr. R: Welchen Monat dieses Jahres? BF: Ich denke das war im Jänner. R: Haben Sie zwischenzeitig versucht diesbezüglich mit dem Roten Kreuz bzw. roten Halbmond wieder Kontakt aufzunehmen? BF: Ich habe es mehrere Male versucht. Allerdings wurde ich immer wieder von Mitarbeitern des Roten Kreuzes beruhigt, dass man suchen würde. Aber dann bin ich 18 Jahre alt geworden und man hat mich aus dem Haus hinausgeworfen. R: Legen Sie mir diese Antragsbestätigung zur Suche Ihrer Familienangehörigen von Seiten des Roten Kreuzes innerhalb einer Woche vor. BF: Ich habe keine Bestätigung. Das war immer Online. R: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise für Somalia gekostet, haben Sie dafür einen Schlepper bezahlt? BF: Ich wollte die erste Frage noch beantworten. BF wird erläutert, dass ihm eine entsprechende Frist zur Vorlage der Dokumente eingeräumt wurde. BF wiederholt daraufhin immer wieder diese Dokumente nicht zu haben. BF wird vom R ermahnt, dass er jetzt nicht am Wort ist und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird die Unterlagen innerhalb einer Woche vorzulegen. Die Verhandlung wird um 09:55 Uhr unterbrochen und um 09:58 Uhr fortgesetzt. R: Wie viel Geld haben Sie für die Ausreise für Somalia gekostet, haben Sie dafür einen Schlepper organisiert und bezahlt? BF: Von XXXX nach Mogadischu hat mich meine Tante begleitet. Aber von Mogadischu weiter mit einem Schlepper.BF: Von römisch 40 nach Mogadischu hat mich meine Tante begleitet. Aber von Mogadischu weiter mit einem Schlepper. R: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlen müssen? BF: 4000 US-Dollar. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Meine Tante hat das bezahlt. R: Woher hatte Ihre Tante das Geld? BF: Sie hat gearbeitet. R: Verdient man in XXXX so gut?R: Verdient man in römisch 40 so gut? BF: Nein. R: Woher hatte Ihre Tante so viel Geld? BF: Das waren ihre Ersparnisse. R: Woher wissen Sie, dass das ihre Ersparnisse waren? BF: Die Tante hat mir das erzählt. R: Gehen Sie arbeiten? BF: Meinen Sie in Somalia? In Somalia habe ich nicht gearbeitet und hier besuche ich den Deutschkurs. R: Gehen Sie jetzt arbeiten oder nicht? BF: Nein. R: Sie haben gesagt, dass Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben, weil Sie die Telefonnummer nicht mehr haben. Haben Sie sich die vorher nicht aufgeschrieben oder gekannt? BF: Früher habe ich auf einen Zettel die Telefonnummer von meiner Familie geschrieben. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Sechs bis Sieben Jahre habe ich die Koranschule besucht. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Durch meine Familie, Vater und Mutter. R: Was hat Ihr Vater und Ihre Mutter gearbeitet? BF: Mein Vater war früher ein Schmied. R: Was hat Ihr Vater für Arbeiten verrichtet? BF: Mein Vater hat Messer, Löffel und Gegenstände zum Kochen hergestellt. R: Wie hat er die hergestellt? BF: Mit dem Metallstück ins Feuer. Wenn es weich ist, wird es mit einem Hammer geschlagen. R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Sie war Hausfrau. R: Und Ihre Brüder? BF: Mein ältester Bruder XXXX war Friseur. BF: Mein ältester Bruder römisch 40 war Friseur. R: Wie haben Sie zum Lebensunterhalt beigetragen? Haben Sie Ihrem Vater geholfen? BF: Nein, ich habe meiner Mutter im Haushalt geholfen. R: Beim Kochen? BF: Ja, und bei der Reinigung. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssen? (hypothetische Frage in Hinblick des erteilten subsidiären Schutzes) BF: Erstens die Alshabaabs bringen mich um. Zweitens der Clan, von dem mein Bruder einen Sohn umgebracht hat, dieser Clan würde mich auch umbringen. R: Verfügt die Alshabaabs in Ihrem Gebiet über ein gutes Netzwerk? BF: Ja, bis jetzt, denn mein Geburtsort ist ,,Alshabaabs Hand“. Sie regieren dort. R: Woher wissen Sie, wenn Sie keinen Kontakt mehr nach Somalia haben, dass die Alshabaabs in Ihrem Heimatgebiet regiert. BF: Ich erzähle nur von der Zeit, als ich dort war. Von jetzt weiß ich nichts. R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei und beim BFA am XXXX gemacht haben richtig und halten Sie diese weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei und beim BFA am römisch 40 gemacht haben richtig und halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Bei der Polizei war ich sehr müde und ich konnte mich nicht konzentrieren. Dort wurde ich auch nicht detailliert gefragt. Allerdings beim BFA war alles richtig und ich habe alles korrekt angegeben. Bei der letzten Befragung beim BFA gibt es eine falsche Frage. R: Es gibt keine Falsche Frage. Anmerkung der RV: Seite 11 vom Bescheid zu der Frage: ,,Schildern Sie bitte die Umstände der Zwangsrekrutierung Ihrer Brüder? Antwort: Ich weiß nicht von der Geschichte. Ich kann mich noch erinnern, dass sechs Männer ins Haus kamen und drei meiner Brüder mitgenommen haben.“ Die Antwort des BF erscheint widersinnig als sie nicht zum Fluchtvorbringen passt.Anmerkung der Regierungsvorlage, Seite 11 vom Bescheid zu der Frage: ,,Schildern Sie bitte die Umstände der Zwangsrekrutierung Ihrer Brüder? Antwort: Ich weiß nicht von der Geschichte. Ich kann mich noch erinnern, dass sechs Männer ins Haus kamen und drei meiner Brüder mitgenommen haben.“ Die Antwort des BF erscheint widersinnig als sie nicht zum Fluchtvorbringen passt. R weist darauf hin, dass das Protokoll rückübersetzt wurde und der Asylwerber mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Bei der Niederschrift handelt es sich um eine Urkunde. Einwände wurden nach Rückübersetzung keine erstattet. R weist darauf hin, dass es auch in der Beschwerde nicht moniert wurde. R: Sie würden bei einer Rückkehr von den Alshabaabs umgebracht werden. Woraus schließen Sie das? BF: Dort wo ich geboren bin, sind Alshabaabs. R wiederholt die Frage. BF: Es ist so, wenn man die Forderungen der Alshabaabs ablehnt, dann ist das ein Todesurteil. R: Was heißt das jetzt in Ihrem Zusammenhang? BF: Nachdem mein Bruder durch die Alshabaabs umgebracht worden ist, wollen die Alshabaabs mich rekrutieren. Dann bin ich von dort geflüchtet. R: Wann haben die Alshabaabs Ihren Bruder umgebracht? BF: Das war Mitte XXXX .BF: Das war Mitte römisch 40 . R: Warum haben die Alshabaabs Ihren Bruder umgebracht? BF: Mein Bruder wollte vor den Alshabaabs flüchten. Er hat einen Wachmann der Alshabaabs umgebracht und daraufhin ist er umgebracht worden. R: Wieso ist Ihr Bruder vor den Alshabaabs geflüchtet? BF: Er wollte nicht den Alshabaabs beitreten. R: Wie lange war er bei den Alshabaabs? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange war Ihr Bruder von zuhause abwesend? BF: Das weiß ich nicht. R: Ist Ihnen aufgefallen, dass Ihr Bruder abwesend war? BF: Es wurde mir das später erzählt. R: Was wurde Ihnen später erzählt? BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Alshabaabs meinen Bruder mitgenommen haben. R: Wie lange war Ihr Bruder dann abwesend? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Wieso können Sie das nicht sagen? BF: Ich weiß nicht. R wiederholt die Frage. BF: Ich kann das nicht sagen, wie lange er weg war. R: Wieso können Sie das nicht sagen? BF: Ich hatte keine Uhr. Ich kann nur sagen, dass er eine Zeit lang weg war. R: Was heißt für Sie eine Zeit lang? BF: Ich kann das wirklich nicht sagen. R: Waren das ein paar Tage, eine paar Wochen ein paar Monate? BF: Würde ich das wissen, würde ich es sagen. R: Wann hat Ihre Mutter Ihnen davon erzählt, dass Ihr Bruder von den Alshabaabs umgebracht worden sei? BF: Sie hat mir erzählt, dass die Alshabaabs meinen Bruder mitgenommen haben. R: Wie viele Tage oder Wochen vorher war das, als Sie dann Ihr Elternhaus verlassen haben? BF: Das weiß ich auch nicht wie lange das vorher war. R: Wann hat Ihre Mutter Ihnen davon erzählt, dass Ihr Bruder von den Alshabaabs umgebracht worden sei? BF: Eine bestimmte Zeit kann ich nicht sagen, wann sie mir das gesagt hat. R: Wie lange war der Zeitraum zwischen der Mitteilung, dass Ihr Bruder umgebracht worden sei und dem Verlassen des Elternhauses? BF: Ich bin geflüchtet, ich habe Angst gehabt. Ich weiß den Zeitraum nicht. R: Erinnern Sie sich bitte einmal an den Tag zurück an dem Ihnen Ihre Mutter erzählt hat, dass Ihr Bruder von den Alshabaabs getötet worden sei. Was haben Sie an diesen Tag getan? BF: Ich erinnere mich nicht, weil ich habe große Angst bekommen habe. R: Wann haben Sie die Information bekommen? BF: Das weiß ich nicht, ob das Tag oder Nacht war, weil ich so große Angst bekommen habe. R: Wo haben Sie sich vorher aufgehalten, bevor sie die Nachricht von Ihrer Mutter bekommen haben? BF: Ich war zuhause. R: Haben Sie sich vorher wo anders aufgehalten oder waren Sie an diesen Tag die ganze Zeit vom Aufstehen bis zu dem Zeitpunkt, als Ihnen Ihre Mutter davon erzählt hat, zuhause? BF: Ich war zuhause. R wiederholt die Frage. BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt zuhause. R: Waren Sie den ganzen Tag zuhause? BF: Ja. R: Was haben Sie getan als Sie diese Nachricht bekommen haben? BF: Ich habe die Reinigungen mit Wasser gemacht. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Nachricht von Ihrer Mutter bekommen haben? BF: Ich habe große Angst bekommen, ich war geschockt und ich leide seither unter diesem Trauma. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein, ich war noch nie beim Arzt. R: Was haben Sie getan nachdem Sie dann geschockt waren? BF: Ich habe dann gar nichts gemacht. R: Sind Sie dann den restlichen Tag noch zuhause verblieben? BF: Ich war dann zuhause. R: Was haben Sie dann in den darauffolgenden Tagen gemacht? BF: Die Alshabaabs sind zu uns nachhause gekommen. Sie wollten mich haben und rekrutieren. R: Das war nicht meine Frage. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe getrauert. Ich bin in Trauer gewesen. Unser Haus war in Trauer. R: Wie lange waren Sie in Trauer? BF: Es waren vielleicht ein paar Tage. R: Was haben Sie gemacht als Sie sich dann emotional gefangen haben? BF: Ab dem Zeitpunkt, als ich die Nachricht von meiner Mutter bekommen habe, habe ich große Angst gehabt. Diese Trauer begleitet mich bis heute. R: Sie haben zuhause dann ein paar Tage getrauert. Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe nichts gemacht. R: Wann haben Sie diese Information erhalten? BF: Das habe ich schon gesagt. Ich weiß es nicht. R: In welchem Monat? BF: Mitte XXXX .BF: Mitte römisch 40 . R: Wie lange waren Sie dann noch zuhause? BF: Wie gesagt, ich weiß es nicht. Das waren Tage. R: Ist in diesen Tagen noch irgendwas besonders passiert als Sie zuhause waren? BF: Nach der Trauer sind die Alshabaabs zu unserem Haus gekommen und wollten mich rekrutieren. Dann am selben Tag sind die Angehörigen des Clans der Person, die mein Bruder umgebracht hat, gekommen. Sie wollten Blutrache und mich töten. R: Was haben Sie gemacht als die Alshabaabs zu Ihnen nachhause gekommen ist? BF: Als die Alshabaabs gekommen sind, war ich nicht zuhause. Ich war in der Stadt. R: Haben Sie nachdem Sie vom Tod Ihres Bruders erfahren haben, irgendwelche Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Alshabaabs bei Ihnen erscheinen würden? BF: Wir haben eine Sicherheitsmaßnahme getroffen. Meine Mutter hat mir gesagt, ich muss sehr vorsichtig sein. Zum Zeitpunkt als die Alshabaabs zu uns nachhause gekommen sind, war ich zum Glück nicht zuhause. R: Was haben Sie zu diesem Zeitpunkt in der Stadt gemacht? BF: Ich war einkaufen. R: Wie haben Sie reagiert, als Ihnen Ihre Mutter erzählt hat, dass die Alshabaabs bei Ihnen zuhause waren? BF: Meine Mutter und mein Vater haben sich beraten. Ich wurde dann in das Haus zu meiner Tante gebracht. R: Wer hat Sie dort hingebracht? BF: Meine Mutter. R: Wann war das? BF: Ich denke das war gegen Mittag. R: Wie sind Sie dort hingekommen? BF: Zu Fuß. R: Sind Sie beobachtet worden? BF: Nein. R: Wie lange haben Sie sich bei der Tante aufgehalten? BF: Ich habe mich dort eine Nacht versteckt. R: Was haben Sie in dieser Nacht dann gemacht? BF: Ich habe mich dort versteckt. R: Wo haben Sie sich in dem Haus versteckt? BF: Ich war im Zimmer dort wo meine Tante schläft. R: Was haben Sie am darauffolgenden Tage gemacht? BF: Meine Tante und meine Mutter haben sich beraten. Ich sollte XXXX verlassen.BF: Meine Tante und meine Mutter haben sich beraten. Ich sollte römisch 40 verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Ich verstehe die Frage nicht. Ich habe mich versteckt. R wiederholt die Frage. BF: Es wurde dann mit einem Palästinensertuch mein Kopf und mein Gesicht bedeckt. Die Verhandlung wird um 11:19 Uhr unterbrochen und um 11:24 Uhr fortgesetzt. R: Warum hat man versucht Sie zu rekrutieren und nicht einen von Ihren anderen Brüder? BF: Mein Bruder XXXX ist nicht zuhause und der jüngste ist noch klein. Deswegen bin ich der Kandidat.BF: Mein Bruder römisch 40 ist nicht zuhause und der jüngste ist noch klein. Deswegen bin ich der Kandidat. R: Wie alt ist XXXX und wo lebt er?R: Wie alt ist römisch 40 und wo lebt er? BF: XXXX kommt nicht nachhause. Er ist Obdachlos. BF: römisch 40 kommt nicht nachhause. Er ist Obdachlos. R: Wie alt ist XXXX ?R: Wie alt ist römisch 40 ? BF: Er ist XXXX Jahre alt.BF: Er ist römisch 40 Jahre alt. R: Wie alt ist Ihr jüngster Bruder? BF: XXXX ist XXXX Jahre alt.BF: römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt. R: Wie alt war Ihr jüngster Bruder als man versucht hat Sie zu rekrutieren? BF: XXXX war XXXX Jahre alt.BF: römisch 40 war römisch 40 Jahre alt. R: Wie ist der Tag abgelaufen, als man da Ihren ältesten Bruder rekrutiert hat? BF: Was vorher Vorgefallen ist, hat er uns nicht erzählt. Es war ein normaler Tag, er ist von der Arbeit zurückgekommen. R: Bitte erinnern Sie sich zurück an den Tag, als Ihr älterer Bruder rekrutiert wurde. Was ist da genau passiert? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. R: Wissen Sie noch wie viele Mitglieder in Ihr Haus gekommen sind als man Ihr Bruder rekrutiert hat? BF: Das weiß ich nicht, ich habe später erfahren, dass die Alshabaabs meinen Bruder mitgenommen haben. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben bei Ihrer Tante übernachtet. Was haben Sie am nächsten Tag dann gemacht? BF: Ich bin dann ausgereist. R: Mit wem sind Sie dann von XXXX weggefahren?R: Mit wem sind Sie dann von römisch 40 weggefahren? BF: Wir sind mit einem LKW, der mit Gemüse und Obst geladen gewesen ist, gefahren. Meine Tante hat mich nach Mogadischu begleitet. R: Was haben Sie in Mogadischu gemacht? BF: In Mogadischu wurde ich in einem Haus versteckt. R: Wie lange? BF: 10 Tage. R: Ist es in dieser Zeit zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Ich bin nicht rausgegangen, ich habe mich versteckt. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Inwiefern ist es Ihnen gegenüber dort in dem Haus zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Meine Tante hat mir erzählt, dass unser Haus mehrmals von den Alshabaabs besucht wurde. R wiederholt der Frage. BF: Meine Tante hat mir erzählt, dass die Alshabaabs und die Clanangehörigen der Person, die mein Bruder umgebracht hat, uns jederzeit stürmen bzw. erscheinen könnten. R: Wurden für diesen Fall irgendwelche Vorkehrungen getroffen? BF: Ja, sie hat mich in ein anderes Haus gebracht, wo ich weiter versteckt war. R: Wie lange haben Sie sich in diesem Haus aufgehalten? BF: Das waren ein paar Tage. Aber ich kann nicht sagen wie lange. R: Wem hat dieses Haus gehört? BF: Das weiß ich nicht, wem dieses Haus gehört. R: Bei wem wurden Sie die ersten 10 Tage untergebracht? BF: Es sind insgesamt 10 Tage. Ich weiß nicht wem diese Häuser gehören. R: Bei wem waren Sie da untergebracht? BF: Ich war dort alleine und meine Tante hat mich dort immer wieder besucht. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie ein paar Tage in dem zweiten Haus gewesen sind? BF: Meine Tante hat einen Schlepper organisieret. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe nur Angst gehabt. Meine Tante hat mir Essen gebracht sonst nichts. R wiederholt die Frage. BF: Dann hat mich der Schlepper geholt und zum Flughafen gebracht. Ich bin dann von Mogadischu in die Türkei geflogen. R: Ist es Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Es ist zu keinen Vorfällen gekommen. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie vermuten, dass sich Ihre Familie nicht mehr im Elternhaus befinden, woher nehmen Sie diese Vermutung? BF: Meine Tante hat mir das erzählt. R: Wo hält sich Ihre Tante auf? BF: Das weiß ich momentan nicht. Sie hat mir das erzählt, unmittelbar bevor ich von Mogadischu ausgereist bin. R: Lebt Ihre Tante noch in XXXX ?R: Lebt Ihre Tante noch in römisch 40 ? BF: Das weiß ich nicht, aber sie hat immer zwischen XXXX und Mogadischu gelebt.BF: Das weiß ich nicht, aber sie hat immer zwischen römisch 40 und Mogadischu gelebt. R: Haben Sie versucht mit der Tante Kontakt aufzunehmen? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich habe keinen Kontakt. R: Was meinen Sie damit? BF: Ich habe keine Telefonnummer, keine Adresse. R: Wo hat Ihre Tante gewohnt? BF: Sie war immer als Handelstreibende unterwegs zwischen XXXX und Mogadischu.BF: Sie war immer als Handelstreibende unterwegs zwischen römisch 40 und Mogadischu. R: Wo hat sie da gewohnt? BF: In XXXX hat sie eine Wohnung.BF: In römisch 40 hat sie eine Wohnung. R: Aber wo in XXXX ?R: Aber wo in römisch 40 ? BF: Im Bezirk XXXX .BF: Im Bezirk römisch 40 . R: Haben Sie versucht Ihre Tante auffinden zu lassen? BF: Ich habe niemanden gefunden der meine Tante kennt. Die Verhandlung wird um 11:56 Uhr unterbrochen und um 12:10 Uhr fortgesetzt. R: Sie haben gesagt, es sind dann auch Familienangehörige zu Ihrem Elternhaus von der Person gekommen, die Ihr Bruder getötet hatten. Was ist da genau vorgefallen? BF: Nachdem am Vormittag die Alshabaabs gekommen sind, hat mich meine Mutter in das Haus meiner Tante gebracht. Die Clanangehörigen der Person, die mein Bruder umgebracht hat, sind am Nachmittag gekommen. R wiederholt die Frage. BF: Ich war t zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause. R: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch mit Ihrer Familie bzw. Ihrer Tante in Kontakt? BF: Ich habe nie wieder mit meinen Eltern persönlichen Kontakt gehabt. Aber meine Tante hat mir immer erzählt was in unserer Familie vorgefallen ist. R: Wie hat Ihre Tante mit Ihrer Familie Kontakt aufnehmen können? BF: Das weiß ich nicht, wie sie mit Ihnen Kontakt aufnehmen hat können. R: Haben Sie miteinander telefoniert? BF: Das hat sie mir nicht gesagt. R: Hat Ihre Tante telefoniert als Sie bei ihr waren? BF: Sie hat nur erzählt. Ich habe nicht gesehen, dass sie telefoniert hat. R: Was hat Ihnen Ihre Tante genau erzählt? BF: Sie hat erzählt, was genau in der Familie vorgefallen ist. R: Was hat sie darüber erzählt? BF: Sie hat mir erzählt, dass die Alshabaabs Vormittag und Nachmittag die Clanangehörigen da gewesen sind. R: Von welchen Clan waren die? BF: Hawye. Ich war noch ein Kind und die wollte mich schützen. Deswegen hat sie mir nicht alles erzählt. R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? BF: XXXX Anfang XXXX Jahre.BF: römisch 40 Anfang römisch 40 Jahre. R: Ist Ihren Familienangehörigen etwas passiert? BF: Das weiß ich nicht. R wiederholt die Frage BF: Nein, sie hat nichts erzählt. R: Wieso haben Sie sie nicht gefragt, haben Sie sich nicht getraut? BF: Sie hat erzählt, dass, nachdem wir in Mogadischu angekommen sind, meine Familie sich auch vorbereitet hat von XXXX zu flüchten.BF: Sie hat erzählt, dass, nachdem wir in Mogadischu angekommen sind, meine Familie sich auch vorbereitet hat von römisch 40 zu flüchten. R: Sind die Familienangehörige dann geflüchtet? BF: Dass weiß ich nicht. R: Hat Ihnen Ihre Tante etwas davon erzählt? BF: Sie hat mir erzählt, dass sie flüchten wollen. R: Von wem hat Ihre Mutter erfahren, dass Ihr Bruder umgebracht wurde? BF: Ich weiß es nicht von wem sie das erfahren hat. R: Wer hat gesagt, dass Ihr Bruder jemanden umgebracht hat? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Ihre Mutter nicht gefragt? BF: Sie hat es mir nicht erzählt. R wiederholt die Frage. R: Haben Sie Ihre Mutter gefragt? BF: Nein. R: Seit wann ist Ihr Bruder, der obdachlos ist nicht mehr zuhause. BF: Ich kann nicht sagen wie lange er obdachlos ist. R wiederholt die Frage. BF: Ich kann den genauen Zeitpunkt nicht angeben seit wann er weg ist. R: Wie alt waren Sie als er weg ist? BF: Ich erinnere mich daran nicht. R: Sind Sie zu diesem Zeitpunkt schon in die Koranschule gegangen? BF: Das weiß ich auch nicht. Ich war ein sehr kleines Kind. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Hat der Bruder XXXX zum Familienunterhalt beigetragen?Regierungsvorlage, Hat der Bruder römisch 40 zum Familienunterhalt beigetragen? BF: Mein Vater ist alt. Mein Bruder ist derjenige der für den Familienunterhalt beigetragen hat. RV: In wie vielen Häusern waren Sie in Mogadischu versteckt?Regierungsvorlage, In wie vielen Häusern waren Sie in Mogadischu versteckt? BF: Da waren zwei Häuser und insgesamt war ich 10 Tage versteckt. RV: Keine weiteren Fragen mehr.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen mehr. R an RV: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf das Vorbringen vom XXXX , nachdem bei der Würdigung des Vorbringens bei Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Detailliertheit und Dichte des Vorbringens es ihnen schwer fällt sich zu erinnern und zu artikulieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen die Minderjährigkeit beim Erleben der Fluchtgründe. Verwiesen wird auf das Erkenntnis vom 21.02.2017.Regierungsvorlage, Ich verweise auf das Vorbringen vom römisch 40 , nachdem bei der Würdigung des Vorbringens bei Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Detailliertheit und Dichte des Vorbringens es ihnen schwer fällt sich zu erinnern und zu artikulieren. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen die Minderjährigkeit beim Erleben der Fluchtgründe. Verwiesen wird auf das Erkenntnis vom 21.02.
  23. (…)“, (…)“
  24. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF eine Bestätigung für einen Beratungstermin am XXXX beim Österreichischen Roten Kreuz, Suchdienst – Familienzusammenführung in Vorlage.
  25. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF eine Bestätigung für einen Beratungstermin am römisch 40 beim Österreichischen Roten Kreuz, Suchdienst – Familienzusammenführung in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Zur Person des BF 1.1.
  28. Der gesunde BF ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er ist Angehöriger der berufsständischen Gruppe der Gabooye , Untergruppe XXXX , und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus XXXX in der Region XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
  29. Der gesunde BF ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Angehöriger der berufsständischen Gruppe der Gabooye , Untergruppe römisch 40 , und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus römisch 40 in der Region römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  30. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach sein Bruder von Al Shabaab mitgenommen sowie getötet wurde und der BF von Al Shabaab sowie von Familienangehörigen eines von seinem Bruder getöteten Al Shabaab-Mitglieds gesucht wurde, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch die Miliz Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye , Untergruppe XXXX , verfolgt zu werden.Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye , Untergruppe römisch 40 , verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  31. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
  32. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten (…) 1.2.1.
  33. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  34. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
  35. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  36. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  37. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  38. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
  39. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  40. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
  41. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  42. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  43. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  44. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  45. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). 1.2.1.
  46. Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung: 25.07.2022 Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche PGN 12.2021). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnete al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt. Al Shabaab ist allerdings weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 7.7.2022). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von AMISOM, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vgl. PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). (…) 1.2.1.
  47. Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  48. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). 1.2.
  49. Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) 1.2.2.
  50. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 26.07.2022 Die somalische Armee ist eine Freiwilligenarmee (BMLV 19.7.2022). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 28.6.2022, S. 16). 1.2.2.1.
  51. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Letzte Änderung: 26.07.2022 Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Abs. 137f). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f).Kindersoldaten: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren (BS 2022, S. 19). Im Jahr 2021 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, alliierte Milizen, die Sufi-Miliz Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ) und al Shabaab (USDOS 12.4.2022, S. 16). Im ersten Halbjahr 2021 sind 631 Kinder rekrutiert und eingesetzt worden; weitere 348 wurden entführt - oft mit dem Ziel einer Rekrutierung. Für 77 % der Fälle zeichnet al Shabaab verantwortlich (UNSC 6.10.2021). Dahingegen waren im Vergleichszeitraum 2020 insgesamt 535 Kinder rekrutiert worden, mehr als 400 davon durch al Shabaab. Im Jahr 2019 waren noch 1.169 durch al Shabaab rekrutiert worden, 2018 waren es 2.300 (UNSC 28.9.2020, Absatz 137 f,). Die Regierung versucht der Rekrutierung von Kindern durch die Armee mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig (USDOS 12.4.2022, S. 16f). Generell wird festgestellt, dass immer dann, wenn aktive Kampfhandlungen zunehmen, in der Vergangenheit ein damit verbundener Anstieg bei der Rekrutierung von Kindern zu verzeichnen war (UNSC 6.10.2021). Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen (AA 28.6.2022, S. 17). Beim Konflikt in der äthiopischen Region Tigray sind auch somalische Rekruten eingesetzt worden, die sich in Eritrea zur Ausbildung befunden haben. Nach Angaben betroffener Eltern sind die Jungmänner unter Vorspiegelung falscher Aussichten in die somalische Armee und damit in den Krieg gelockt worden (HIPS 2021, S. 27; vgl. UNSC 6.10.2021). Es handelt sich dabei um mindestens 929, möglicherweise aber bis zu 5.000 Rekruten (UNSC 6.10.2021).Beim Konflikt in der äthiopischen Region Tigray sind auch somalische Rekruten eingesetzt worden, die sich in Eritrea zur Ausbildung befunden haben. Nach Angaben betroffener Eltern sind die Jungmänner unter Vorspiegelung falscher Aussichten in die somalische Armee und damit in den Krieg gelockt worden (HIPS 2021, S. 27; vergleiche UNSC 6.10.2021). Es handelt sich dabei um mindestens 929, möglicherweise aber bis zu 5.000 Rekruten (UNSC 6.10.2021). Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 6.10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u.a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vgl. UNSC 6.10.2021; ÖB 3.2020, S. 5). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shabaab in manchen Dörfern die „freiwillige“ Übergabe von Kindern zwischen 12 und 15 Jahren forderte, während in anderen Dörfern Kinder zwangsweise rekrutiert wurden. Zudem sind Clans unterschiedlich stark betroffen. So berichten etwa die Hadame [Rahanweyn], dass immer wieder Kinder von al Shabaab zwangsrekrutiert worden sind - z. B. im Feber 2021 (UNSC 6.10.2021).Kindersoldaten - al Shabaab: Al Shabaab rekrutiert und entführt auch weiterhin Kinder (UNSC 6.10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen (BS 2022, S. 19). Al Shabaab führt u.a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es gibt Berichte über Gruppenentführungen aus Madrassen heraus. So sind etwa bei zwei Vorfällen in Bay und Hiiraan im ersten Halbjahr 2021 insgesamt 35 Buben entführt und zwangsrekrutiert worden (UNSC 6.10.2021). Außerdem indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder gezielt in Schulen (USDOS 12.4.2022, S. 17; vergleiche UNSC 6.10.2021; ÖB 3.2020, S. 5). Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.4.2022, S. 17). Es wird mitunter auch Gewalt angewendet, um von Gemeinden und Ältesten junge Rekruten zu erpressen (BS 2022, S. 19). Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst (AA 28.6.2022, S. 17). Die Methoden unterscheiden sich jedenfalls. So wurde beispielsweise ein Fall dokumentiert, wo im Gebiet um Xudur (Bakool) al Shaba

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