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{'item': 'W126 2268887-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW126 2268887-1 Spruch, W126 2268887-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Erstes Verfahrenrömisch eins.
  2. Erstes Verfahren
  3. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.05.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Es wurde gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Es wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.
  6. Der Bescheid wurde mangels dem Bekanntsein einer behördlichen Meldeadresse des Beschwerdeführers am 24.05.2022 gemäß § 23 ZustG ordnungsgemäß im Akt hinterlegt und erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft.
  7. Der Bescheid wurde mangels dem Bekanntsein einer behördlichen Meldeadresse des Beschwerdeführers am 24.05.2022 gemäß Paragraph 23, ZustG ordnungsgemäß im Akt hinterlegt und erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft. I.
  8. Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.
  9. Zweites (Gegenständliches) Verfahren
  10. Am 13.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.11.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
  11. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  13. Gegen den am 07.03.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 16.03.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 wurde, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne vorheriger Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft. Die Begründung stützt sich ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 02.05.2022, im Zuge derer er lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vorbrachte.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 02.05.2022 wurde, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne vorheriger Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs am 22.06.2022 in Rechtskraft. Die Begründung stützt sich ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 02.05.2022, im Zuge derer er lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht vorbrachte. Erst im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei dieser angab, dass er sich zum Zeitpunkt der Erstbefragung im Vorverfahren noch sehr unsicher gefühlt und deshalb als Fluchtgrund lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat erwähnt hat. In Wahrheit ist er als Mitglied der XXXX Partei aufgrund seiner politischen Aktivität von der XXXX partei bedroht und verfolgt worden. Auf Basis dieses Vorbringens im Vergleich zu den Angaben in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer entschiedenen Sache aus.Erst im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei dieser angab, dass er sich zum Zeitpunkt der Erstbefragung im Vorverfahren noch sehr unsicher gefühlt und deshalb als Fluchtgrund lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat erwähnt hat. In Wahrheit ist er als Mitglied der römisch 40 Partei aufgrund seiner politischen Aktivität von der römisch 40 partei bedroht und verfolgt worden. Auf Basis dieses Vorbringens im Vergleich zu den Angaben in der Erstbefragung im ersten Asylverfahren geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer entschiedenen Sache aus.
  15. Beweiswürdigung: Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde unstrittig am 24.05.2022 durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 22.06.2022 in Rechtskraft. Dies ergibt sich auch aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Beschwerdeführers.Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde unstrittig am 24.05.2022 durch Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 22.06.2022 in Rechtskraft. Dies ergibt sich auch aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des Beschwerdeführers. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass im ersten Asylverfahren keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hat, weil dieser sich ab dem 18.05.2022 aus dem ihm zugewiesenen Asylquartier entfernt hat und unbekannten Aufenthalts gewesen ist, und für die abweisende Entscheidung ausschließlich seine Angaben aus der Erstbefragung vom 02.05.2022 herangezogen wurden. Anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes war festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde. Er gab dabei an, er habe seinen ersten Asylantrag ausschließlich mit der schlechten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat begründet und seine wahren Fluchtgründe aus Angst verschwiegen. Da er sich in Österreich nunmehr sicher fühle, könne er im gegenständlichen Verfahren die Wahrheit sagen, nämlich, dass er in Indien aufgrund seiner politischen Aktivität von einer gegnerischen Partei verfolgt worden sei.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  17. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.2 Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.1.2 Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Im Sinne der Glaubwürdigkeitsbestimmungen in Kapitel II, Art. 4 Abs. 5 der Statusrichtlinie erweist sich ein Vorbringen als nicht glaubhaft, wenn der Sachverhalt nur vage geschildert wird und sich auf Gemeinplätze beschränkt, keine konkreten detaillierten Angaben erfolgen, sich das Vorbringen als nicht plausibel im Sinne einer Übereinstimmung mit allgemeiner Erfahrung darstellt, sich in den wesentlichen Aussagen Widersprüche ergeben und sich der Antragsteller als persönlich nicht glaubwürdig erweist, also gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorlegt, er wichtige Tatsachen verheimlich oder bewusst falsch darstellt, er im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet verspätet erstattet und er ein mangelndes Interesse zeigt und seine Mitwirkung verweigert.Im Sinne der Glaubwürdigkeitsbestimmungen in Kapitel römisch zwei, Artikel 4, Absatz 5, der Statusrichtlinie erweist sich ein Vorbringen als nicht glaubhaft, wenn der Sachverhalt nur vage geschildert wird und sich auf Gemeinplätze beschränkt, keine konkreten detaillierten Angaben erfolgen, sich das Vorbringen als nicht plausibel im Sinne einer Übereinstimmung mit allgemeiner Erfahrung darstellt, sich in den wesentlichen Aussagen Widersprüche ergeben und sich der Antragsteller als persönlich nicht glaubwürdig erweist, also gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorlegt, er wichtige Tatsachen verheimlich oder bewusst falsch darstellt, er im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet verspätet erstattet und er ein mangelndes Interesse zeigt und seine Mitwirkung verweigert. 3.1.3 Zum gegenständlich maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner politischen Aktivität von einer gegnerischen Partei bedroht und verfolgt worden. Er sei Mitglied der XXXX Partei und sei von Mitliedern der XXXX partei, da er politisch sehr aktiv gewesen sei und für ein neues Land „Khalistan“ kämpfen habe wollen, immer wieder bedroht worden. Nachdem er während seiner Arbeit am Feld von seinen Gegnern geschlagen und verletzt worden sei, sei er nach Delhi gefahren und von dort mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor Drohungen, die die Mitglieder der gegnerischen Partei seinen in Indien aufhältigen Eltern ausrichten würden.3.1.3 Zum gegenständlich maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner politischen Aktivität von einer gegnerischen Partei bedroht und verfolgt worden. Er sei Mitglied der römisch 40 Partei und sei von Mitliedern der römisch 40 partei, da er politisch sehr aktiv gewesen sei und für ein neues Land „Khalistan“ kämpfen habe wollen, immer wieder bedroht worden. Nachdem er während seiner Arbeit am Feld von seinen Gegnern geschlagen und verletzt worden sei, sei er nach Delhi gefahren und von dort mit dem Flugzeug aus Indien ausgereist. Der Beschwerdeführer erhalte nach wie vor Drohungen, die die Mitglieder der gegnerischen Partei seinen in Indien aufhältigen Eltern ausrichten würden. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren nur einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie in § 19 Abs. 2 AsylG vorgesehen – erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und die Behörde nicht in der Lage war, diesen für die Zustellung eines Ladungsbescheids zu ermitteln. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren nur einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen wurde. Eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG vorgesehen – erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und die Behörde nicht in der Lage war, diesen für die Zustellung eines Ladungsbescheids zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im ersten Asylverfahren eine Sachentscheidung, nachdem es den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu seinen Fluchtgründen befragt oder gehört hat. Es stützte sich bei der Abweisung des Asylantrags ausschließlich auf dessen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche sich jedoch insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im ersten Asylverfahren eine Sachentscheidung, nachdem es den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu seinen Fluchtgründen befragt oder gehört hat. Es stützte sich bei der Abweisung des Asylantrags ausschließlich auf dessen Angaben in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche sich jedoch insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013,). Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren im Zuge der Erstbefragung lediglich an, er habe aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen, weil er angeblich Angst gehabt habe, seine wahren Fluchtgründe vorzubringen. Im gegenständlichen Verfahren erstattete er in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch das oben angeführte, konkrete Vorbringen, er werde durch Mitglieder einer gegnerischen Partei verfolgt und bietet der rechtskräftige Bescheid vom XXXX , dessen Feststellungen, die alleine auf der kurzen Niederschrift der Erstbefragung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, basieren, im konkreten Fall kein ausreichendes Substrat als Vergleichsmöglichkeit zum Folgeverfahren. Dem Vorhalt des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe die ihm angeblich drohende politische Verfolgung ohne nachvollziehbaren Grund nicht bereits in der Erstbefragung im Vorverfahren angegeben, weshalb bei seinen nunmehrigen Aussagen von einem unwahren Vorbringen auszugehen sei, ist die oben zitierte Judikatur entgegenzuhalten, derzufolge die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient.Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren im Zuge der Erstbefragung lediglich an, er habe aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen, weil er angeblich Angst gehabt habe, seine wahren Fluchtgründe vorzubringen. Im gegenständlichen Verfahren erstattete er in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch das oben angeführte, konkrete Vorbringen, er werde durch Mitglieder einer gegnerischen Partei verfolgt und bietet der rechtskräftige Bescheid vom römisch 40 , dessen Feststellungen, die alleine auf der kurzen Niederschrift der Erstbefragung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht, basieren, im konkreten Fall kein ausreichendes Substrat als Vergleichsmöglichkeit zum Folgeverfahren. Dem Vorhalt des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe die ihm angeblich drohende politische Verfolgung ohne nachvollziehbaren Grund nicht bereits in der Erstbefragung im Vorverfahren angegeben, weshalb bei seinen nunmehrigen Aussagen von einem unwahren Vorbringen auszugehen sei, ist die oben zitierte Judikatur entgegenzuhalten, derzufolge die Erstbefragung nicht der näheren Erörterung der Fluchtgründe dient. Somit ist die Beurteilung der verfahrenswesentlichen Frage, nämlich ob es sich bei dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen um ein bereits behandeltes und damit präkludiertes Vorbringen handelt, im konkreten Fall nicht möglich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. zu beheben war. Da der Spruchpunkt III. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzte, war er schon aufgrund der Tatsache, dass er infolge der Behebung der Zurückweisung seine rechtliche Grundlage verliert, zu beheben.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu beheben war. Da der Spruchpunkt römisch drei. die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzte, war er schon aufgrund der Tatsache, dass er infolge der Behebung der Zurückweisung seine rechtliche Grundlage verliert, zu beheben. 3.
  18. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung im vorliegenden individuellen Fall.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A) zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung im vorliegenden individuellen Fall. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2268887.1.00

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