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{'item': 'W140 2252643-1'}

Obsah (6)§§ 83§ 15§ 269§ 107§ 127§§ 215

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW140 2252643-1 Spruch, W140 2252643-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

(versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 15, §§ 83

(1), 84
(2)

(versuchte schwere Körperverletzung), § 107

(1)

(gefährliche Drohung) und § 127

(Diebstahl) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Am 01.02.2022 wurde der BF mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes gemäß Paragraphen 15, 269,

(1)1. Fall

(versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), Paragraph 15,, Paragraphen 83,

(1), 84
(2)

(versuchte schwere Körperverletzung), Paragraph 107,

(1)

(gefährliche Drohung) und Paragraph 127,

(Diebstahl) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der BF aufgrund der Vorhaftanrechnung aus der Justizhaft entlassen. Seitens des BFA wurde ein auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) gestützter Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, er wurde um 13:00 Uhr festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Seitens des BFA wurde ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) gestützter Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, er wurde um 13:00 Uhr festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am selben Tag (01.02.2022) wurde mit Bescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Zudem wurde festgelegt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten würden. Am selben Tag (01.02.2022) wurde mit Bescheid des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Zudem wurde festgelegt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten würden. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und dabei auszugsweise ausgeführt wie folgt: Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde auf die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt und dabei auszugsweise ausgeführt wie folgt: „(...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1 und 9 liegen in Ihrem Fall vor. Sie wirkten insofern am Verfahren nicht mit, da Sie keinerlei Stellungnahme zum nachweislich übermittelten Parteiengehör abgaben. Weiters sind Sie im Bundesgebiet nicht verankert. Es konnten weder private noch familiäre Anbindungen ermittelt werden, weiters gehen Sie keiner legalen Beschäftigung nach und verfügten über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, waren nur im Jahr 2017 im Bundesgebiet gemeldet, hielten sich somit vor Ihrer Festnahme ohne Meldeadresse im Untergrund im Bundesgebiet auf. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen Ihre Person wegen § 15

§§ 83

(1), 84
(2)

§ 15

§ 269

(1)

§ 107

(1)

§ 127

§§ 215

, 216, 217

zu AZ: XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Sie wurden am 01.02.2022 vom LG XXXX verurteilt und noch am selben Tag aus der Justizanstalt entlassen, wobei das Urteil noch nicht vorliegt. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen Ihre Person wegen Paragraph 15,

Paragraphen 83,

(1), 84
(2)

Paragraph 15,

Paragraph 269,

(1)

Paragraph 107,

(1)

Paragraph 127,

Paragraphen 215, 216, 217,

zu AZ: römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Sie wurden am 01.02.2022 vom LG römisch 40 verurteilt und noch am selben Tag aus der Justizanstalt entlassen, wobei das Urteil noch nicht vorliegt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung bereits für 10.02.2022 geplant ist, sich somit Ihre Zeit in Haft als kurz erweisen wird. (...) Sie waren vor Ihrer Festnahme an keinem Wohnsitz gemeldet, gehen auch keiner legalen Beschäftigung nach, befanden sich die letzten 3 Monate in der JA XXXX , haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet, so dass in Ihrem Fall das BFA nur die Schubhaft verhängen konnte und keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen konnte. (...)Sie waren vor Ihrer Festnahme an keinem Wohnsitz gemeldet, gehen auch keiner legalen Beschäftigung nach, befanden sich die letzten 3 Monate in der JA römisch 40 , haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet, so dass in Ihrem Fall das BFA nur die Schubhaft verhängen konnte und keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen konnte. (...) Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. (...) Sie befanden sich vom 01.11.2021 bis zum 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX und sind direkt ins PAZ XXXX auf Grund eines Festnahmeauftrages verbracht worden. Sie sind haftfähig, gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten nicht ermittelt werden. (...)“Sie befanden sich vom 01.11.2021 bis zum 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 und sind direkt ins PAZ römisch 40 auf Grund eines Festnahmeauftrages verbracht worden. Sie sind haftfähig, gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten nicht ermittelt werden. (...)“ Der Schubhaftbescheid wurde dem BF um 20:20 Uhr zugestellt und die Schubhaft unmittelbar in Vollzug gesetzt. In der Folge wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren gegen den BF erlassen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt und kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.02.2022 zugestellt. Der Bescheid erwuchs in weiterer Folge erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 10.02.2022 wurde der BF um 17:00 Uhr auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Festnahme am 01.02.2022, die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft, den Schubhaftbescheid vom selben Tag sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 10.02.

  1. Gerügt wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung. Ausgeführt wurde, der BF sei am 30.08.2021 nach Österreich eingereist, um hier seine in Österreich wohnhafte Lebensgefährtin zu besuchen. Das BFA habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF nicht einvernommen, sodass er seine Ausreisewilligkeit nicht habe kundtun können. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei jedenfalls ausreichend gewesen, einem allfällig vorhandenen Sicherungsbedarf zu begegnen, insbesondere habe die Möglichkeit der Auferlegung einer Unterkunftnahme bei seiner Lebensgefährtin oder einer periodischen Meldeverpflichtung bestanden. Die Schubhaft sei gegenständlich offenkundig als Sicherungshaft verhängt worden, eine solche sei jedoch mit den relevanten verfassungsrechtlichen Garantien nicht zu vereinbaren. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin, die Behebung des Schubhaftbescheides vom 01.02.2022, die Rechtswidrigkeitserklärung der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 erstattete das BFA Stellungnahme zur Beschwerde vom 09.03.2022, beantragte die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und führte auszugsweise aus wie nachstehend: „(...)Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Fremden kein Parteiengehör gewährt worden wäre, so darf auf den Schubhaftbescheid und das Aufenthaltsverbot verwiesen werden, ihm wurde das Parteiengehör in der JA XXXX sehr wohl gewährt, und zwar in schriftlicher Form. Doch erachtete es der Fremde offensichtlich nicht für notwendig, eine Stellungnahme abzugeben. Aus den Unterlagen und Ermittlungsergebnissen, die dem BFA Vorgelegen sind, ergab sich klar, dass der Fremde im Bundesgebiet weder gemeldet ist noch dass er einer legalen Beschäftigung nach gegangen ist. Aus der Verurteilung des LG XXXX ergibt sich, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wiewohl die schriftliche Ausfertigung des Urteils zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch nicht vorgelegen ist. Mit Schriftsatz vom 10.03.2022 erstattete das BFA Stellungnahme zur Beschwerde vom 09.03.2022, beantragte die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung und führte auszugsweise aus wie nachstehend: „(...)Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Fremden kein Parteiengehör gewährt worden wäre, so darf auf den Schubhaftbescheid und das Aufenthaltsverbot verwiesen werden, ihm wurde das Parteiengehör in der JA römisch 40 sehr wohl gewährt, und zwar in schriftlicher Form. Doch erachtete es der Fremde offensichtlich nicht für notwendig, eine Stellungnahme abzugeben. Aus den Unterlagen und Ermittlungsergebnissen, die dem BFA Vorgelegen sind, ergab sich klar, dass der Fremde im Bundesgebiet weder gemeldet ist noch dass er einer legalen Beschäftigung nach gegangen ist. Aus der Verurteilung des LG römisch 40 ergibt sich, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wiewohl die schriftliche Ausfertigung des Urteils zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch nicht vorgelegen ist. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass das BFA eine „Sicherungshaft“ gegen den Fremden verhängt hätte, so darf zum einen auf den Schubhaftbescheid verwiesen werden, und zum anderen darauf, dass es sich aus den Vorschriften des BFA ganz klar ergibt, dass die Schubhaft nur unter bestimmten Voraussetzungen als „ultima ratio“ zu verhängen ist, und das Gelindere Mittel vorzuziehen ist. In diesem speziellen Fall sind aber die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung jedenfalls vorgelegen. Weiters hat der Fremde es offensichtlich nicht für notwendig erachtet, eine Stellungnahme zum nachweislich übermittelten schriftlichen Parteiengehör abzugeben. Wenn weiters behauptet wird, dass der Fremde zur Sicherung einer Auslieferung in Schubhaft genommen wurde, so darf auf das bereits erwähnte verwiesen werden, und wurde in diesem Fall die Schubhaft sowohl zur Sicherung des Verfahrens als auch zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Sowohl das Verfahren als auch die Abschiebung wurden sehr zügig geführt, so dass sich die Zeit des Fremden in Schubhaft als sehr kurz erwiesen hatte. Der Fremde wurde am 01.02.2022 aus der Justizhaft nach der Strafverhandlung entlassen. Am 04.02.2022 wurde der Bescheid über das Aufenthaltsverbot zugestellt und am 10.02.2022 wurde der Fremde aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Aus dem ZMR Auszug ergibt sich, das[s] der Fremde vom 01.11.2021 bis zum 01.02.2022 in der JA XXXX aufgehalten hat und dort auch gemeldet war. Zuvor war er vom 31.05.2017 – 18.07.2017 in XXXX und vom 16.01.2017 bis 11.04.2017 in XXXX gemeldet. Aus Sicht des BFA lag jedenfalls massive Fluchtgefahr vor, da der Fremde sich als unzuverlässig erwiesen hatte und ganz offensichtlich hoch mobil ist, was sich auch aus der Beschwerde ableiten lässt. (...)“Aus dem ZMR Auszug ergibt sich, das[s] der Fremde vom 01.11.2021 bis zum 01.02.2022 in der JA römisch 40 aufgehalten hat und dort auch gemeldet war. Zuvor war er vom 31.05.2017 – 18.07.2017 in römisch 40 und vom 16.01.2017 bis 11.04.2017 in römisch 40 gemeldet. Aus Sicht des BFA lag jedenfalls massive Fluchtgefahr vor, da der Fremde sich als unzuverlässig erwiesen hatte und ganz offensichtlich hoch mobil ist, was sich auch aus der Beschwerde ableiten lässt. (...)“ Mit E-Mail des BFA vom 14.04.2022 wurde ergänzend ausgeführt wie nachstehend ersichtlich: „(...) Bereits bei der SH Verhängung wurde die Abschiebung am Landweg via Ungarn am 10.02.2022 vorbereitet, dies war der nächstmögliche Termin. Die Landabschiebungen via Ungarn finden zwar jeden Donnerstag statt, doch muss die Durchbeförderung spätestens am Montag vor der Abschiebung beantragt werden. Da der Fremde erst am 01.02.2022 um 13:00 Uhr aus der JA XXXX entlassen wurde, war daher die Abschiebung bereits am 03.02.2022 nicht mehr möglich, weshalb der nächstmögliche Termin, der 10.02.2022 anvisiert wurde. Eine Stellungnahme des Fremden ist beim BFA nicht eingelangt. (...)“„(...) Bereits bei der SH Verhängung wurde die Abschiebung am Landweg via Ungarn am 10.02.2022 vorbereitet, dies war der nächstmögliche Termin. Die Landabschiebungen via Ungarn finden zwar jeden Donnerstag statt, doch muss die Durchbeförderung spätestens am Montag vor der Abschiebung beantragt werden. Da der Fremde erst am 01.02.2022 um 13:00 Uhr aus der JA römisch 40 entlassen wurde, war daher die Abschiebung bereits am 03.02.2022 nicht mehr möglich, weshalb der nächstmögliche Termin, der 10.02.2022 anvisiert wurde. Eine Stellungnahme des Fremden ist beim BFA nicht eingelangt. (...)“ Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 erstattete der BF durch seine Vertretung eine Gegenschrift. Ausgeführt wurde, der rechtsunkundige BF, welcher weder der deutschen Sprache mächtig noch anwaltlich vertreten gewesen sei, habe den Inhalt des ihm in der Strafhaft ausgefolgten Schreibens der belangten Behörde nicht verstehen und keine Stellungnahme abgeben können. Der BF sei auch im Anschluss an seine Entlassung aus der Gerichtshaft keiner Befragung unterzogen worden. Aus dem Strafakt gehe klar hervor, dass der BF in Österreich sowohl über familiäre Anbindungen, als auch über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, zumal seine Lebensgefährtin hier lebe. Zudem sei aufgrund der nunmehr bestehenden anwaltlichen Vertretung die Zustellung von an ihn gerichteten Schriftstücken sichergestellt gewesen. Als Unionsbürger habe sich der BF bis zu der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 04.02.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zweck seines Aufenthaltes sei der Besuch seiner in Österreich erwerbstätigen Lebensgefährtin gewesen. Der BF habe nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft am 01.02.2022 zudem freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wollen, zumal dort seine Mutter und die aus der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin stammende dreijährige Tochter leben würden. Die Rückkehrwilligkeit ergebe sich auch daraus, dass der BF gegen den Bescheid vom 04.02.2022 keine Beschwerde erhoben habe. Das BFA habe weder im angefochtenen Bescheid noch der Stellungnahme vom 10.03.2022 ausgeführt, aus welchen Gründen „massive Fluchtgefahr“ vorliegen solle. Aus der Äußerung des BFA ergebe sich, dass eine Außerlandesbringung frühestens am 10.02.2022 möglich gewesen sei. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei zur Begegnung eines allfällig vorliegenden Sicherungsbedarfes ausreichend gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des BF und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft (1.1.1.-1.1.7.): 1.1.
  4. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er befand sich spätestens seit 30.08.2021 in Österreich. 1.1.
  5. Am 31.10.2021 wurde er von Beamten einer Landespolizeidirektion aufgrund einer Anzeige auf eine Polizeiinspektion verbracht, in der Folge aufgrund aggressiven Verhaltens festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Er wurde aufgrund des Verdachts der Begehung diverser gerichtlich strafbarer Handlungen am 03.11.2021 in Untersuchungshaft genommen. 1.1.
  6. Am 01.02.2022 wurde der BF mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes gemäß §§ 15, 269

(1)1. Fall

(versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 15, §§ 83

(1), 84
(2)

(versuchte schwere Körperverletzung), § 107

(1)

(gefährliche Drohung) und § 127

(Diebstahl) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.1.3. Am 01.02.2022 wurde der BF mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes gemäß Paragraphen 15, 269,

(1)1. Fall

(versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), Paragraph 15,, Paragraphen 83,

(1), 84
(2)

(versuchte schwere Körperverletzung), Paragraph 107,

(1)

(gefährliche Drohung) und Paragraph 127,

(Diebstahl) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der BF aufgrund der Vorhaftanrechnung aus der Justizhaft entlassen. 1.1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG gestützt. 1.1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG gestützt. 1.1.
  3. Mit Bescheid vom 04.02.2022 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt und kein Durchsetzungsaufschub gewährt. 1.1.
  4. Der BF wurde von 01.02.2022, 20:20 Uhr, bis 10.02.2022, 17:00 Uhr, in Schubhaft angehalten und am 10.02.2022 um 17:00 Uhr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. 1.1.
  5. Der BF war gesund und haftfähig. 1.
  6. Zur Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (1.2.1.-1.2.6.): 1.2.
  7. Es bestand gegen den BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.2.
  8. Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 04.11.2021, übernommen am 05.11.2021, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Justizanstalt zugestellt und schriftlich Parteiengehör gewährt. Dieses Parteiengehör ließ der BF ungenutzt. Es erfolgte keine Einvernahme des BF. Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und dabei auszugsweise ausgeführt wie folgt: Das Vorliegen von Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid auf die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt und dabei auszugsweise ausgeführt wie folgt: „(...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1 und 9 liegen in Ihrem Fall vor. Sie wirkten insofern am Verfahren nicht mit, da Sie keinerlei Stellungnahme zum nachweislich übermittelten Parteiengehör abgaben. Weiters sind Sie im Bundesgebiet nicht verankert. Es konnten weder private noch familiäre Anbindungen ermittelt werden, weiters gehen Sie keiner legalen Beschäftigung nach und verfügten über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, waren nur im Jahr 2017 im Bundesgebiet gemeldet, hielten sich somit vor Ihrer Festnahme ohne Meldeadresse im Untergrund im Bundesgebiet auf. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen Ihre Person wegen § 15

§§ 83

(1), 84
(2)

§ 15

§ 269

(1)

§ 107

(1)

§ 127

§§ 215

, 216, 217

zu AZ: XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Sie wurden am 01.02.2022 vom LG XXXX verurteilt und noch am selben Tag aus der Justizanstalt entlassen, wobei das Urteil noch nicht vorliegt. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen Ihre Person wegen Paragraph 15,

Paragraphen 83,

(1), 84
(2)

Paragraph 15,

Paragraph 269,

(1)

Paragraph 107,

(1)

Paragraph 127,

Paragraphen 215, 216, 217,

zu AZ: römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Sie wurden am 01.02.2022 vom LG römisch 40 verurteilt und noch am selben Tag aus der Justizanstalt entlassen, wobei das Urteil noch nicht vorliegt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung bereits für 10.02.2022 geplant ist, sich somit Ihre Zeit in Haft als kurz erweisen wird. (...) Sie waren vor Ihrer Festnahme an keinem Wohnsitz gemeldet, gehen auch keiner legalen Beschäftigung nach, befanden sich die letzten 3 Monate in der JA XXXX , haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet, so dass in Ihrem Fall das BFA nur die Schubhaft verhängen konnte und keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen konnte. (...)Sie waren vor Ihrer Festnahme an keinem Wohnsitz gemeldet, gehen auch keiner legalen Beschäftigung nach, befanden sich die letzten 3 Monate in der JA römisch 40 , haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet, so dass in Ihrem Fall das BFA nur die Schubhaft verhängen konnte und keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen konnte. (...) Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. (...) Sie befanden sich vom 01.11.2021 bis zum 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX und sind direkt ins PAZ XXXX auf Grund eines Festnahmeauftrages verbracht worden. Sie sind haftfähig, gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten nicht ermittelt werden. (...)“Sie befanden sich vom 01.11.2021 bis zum 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 und sind direkt ins PAZ römisch 40 auf Grund eines Festnahmeauftrages verbracht worden. Sie sind haftfähig, gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten nicht ermittelt werden. (...)“ 1.2.

  1. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Im Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die Organe einer LPD verfügte der BF in Österreich über keine amtliche Wohnsitzmeldung. 1.2.
  2. In Österreich befindet sich die Lebensgefährtin des BF, bei dieser hätte er Unterkunft nehmen können. Seine Mutter und die gemeinsame Tochter mit seiner Lebensgefährtin leben in Rumänien. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war das BFA über diese Umstände nicht in Kenntnis. 1.2.
  3. Die BF war im Besitz eines am 23.05.2017 ausgestellten Reisepasses und einer ID-Card, welche von 19.09.2017 bis 30.05.2027 gültig war. 1.2.
  4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 01.02.2022 war von der Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne auszugehen. Die Abschiebung des BF war für den 10.02.2022 geplant. 1.
  5. Zur Festnahme (1.3.1.-1.3.4.): 1.3.
  6. Während der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Das BFA übermittelte in Folge am 05.11.2022 dem BF ein Parteiengehör in der JA, worin er aufgefordert wurde, umfangreich zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. 1.3.
  7. Nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft am 01.02.2022, erließ das BFA am selben Tag (01.02.2022) den verfahrensgegenständlichen Festnahmeauftrag gestützt auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft oder eines gelindere Mittels vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. 1.3.
  8. Nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft am 01.02.2022, erließ das BFA am selben Tag (01.02.2022) den verfahrensgegenständlichen Festnahmeauftrag gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Darin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft oder eines gelindere Mittels vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolge. 1.3.
  9. Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft am 01.02.2022 13:00 Uhr nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG festgenommen und dem BFA im Stande der Festnahme auftragsgemäß vorgeführt. Eine Einvernahme im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels erfolgte nicht.1.3.
  10. Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft am 01.02.2022 13:00 Uhr nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem BFA im Stande der Festnahme auftragsgemäß vorgeführt. Eine Einvernahme im Hinblick auf die etwaige Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels erfolgte nicht. Der BF wurde vom 01.02.2022 13:00 Uhr bis 20:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.3.
  11. Zum Zeitpunkt der Festnahme war seitens des BFA beabsichtigt, die Schubhaft iSd § 76 FPG über den BF zu verhängen. Am selben Tag (01.02.2022) wurde mit Bescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. 1.3.
  12. Zum Zeitpunkt der Festnahme war seitens des BFA beabsichtigt, die Schubhaft iSd Paragraph 76, FPG über den BF zu verhängen. Am selben Tag (01.02.2022) wurde mit Bescheid des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  14. Zur Person des BF und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft (2.1.1.-2.1.7.): Die Identität des BF steht aufgrund des Vorliegens seines Reisepasses, welcher im IZR vermerkt ist, fest. Der Aufenthalt in Österreich seit zumindest 30.08.2021 ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Anhaltspunkte für einen verfahrensrelevanten Aufenthalt in Österreich vor diesem Zeitpunkt hat das Verfahren nicht ergeben. Die Feststellungen zum Aufgriff am 31.10.2021 und der Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Verurteilung vom 01.02.2022 ist dem Strafregister entnommen. Die Entlassung am selben Tag wurde von beiden Parteien vorgebracht und ist aufgrund der Festnahme am 01.02.2022 schlüssig, welche sich aus der Anhaltedatei ergibt. Die Bescheide vom 01.02.2022 und 04.02.2022 liegen im Akt ein. Die Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungs- und anschließend in Schubhaft ist der Anhaltedatei entnommen. Die Abschiebung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschiebebericht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Anhaltedatei oder dem Abschiebebericht, sodass von einem guten Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des BF auszugehen war. 2.
  15. Zur Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (2.2.1.-2.2.4.): Zumal das Aufenthaltsverbot erst am 04.02.2022 erlassen wurde (vgl. Übernahmebestätigung vom selben Tag), lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zumal das Aufenthaltsverbot erst am 04.02.2022 erlassen wurde vergleiche Übernahmebestätigung vom selben Tag), lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.11.2022 samt Übernahmebestätigung vom 05.11.2022 liegen im Akt ein. Die Durchführung einer Einvernahme hat das Verfahren nicht ergeben. In der Stellungnahme des BFA vom 10.03.2022 führte das BFA aus: „(...) Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Fremden kein Parteiengehör gewährt worden wäre, so darf auf den Schubhaftbescheid und das Aufenthaltsverbot verwiesen werden, ihm wurde das Parteiengehör in der JA XXXX sehr wohl gewährt, und zwar in schriftlicher Form. Doch erachtete es der Fremde offensichtlich nicht für notwendig, eine Stellungnahme abzugeben. (...)“ Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.11.2022 samt Übernahmebestätigung vom 05.11.2022 liegen im Akt ein. Die Durchführung einer Einvernahme hat das Verfahren nicht ergeben. In der Stellungnahme des BFA vom 10.03.2022 führte das BFA aus: „(...) Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Fremden kein Parteiengehör gewährt worden wäre, so darf auf den Schubhaftbescheid und das Aufenthaltsverbot verwiesen werden, ihm wurde das Parteiengehör in der JA römisch 40 sehr wohl gewährt, und zwar in schriftlicher Form. Doch erachtete es der Fremde offensichtlich nicht für notwendig, eine Stellungnahme abzugeben. (...)“ Das Zitat der Begründung der Fluchtgefahr ist dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2022 entnommen. Dies Feststellung, der BF habe die Meldevorschriften nicht eingehalten ergibt sich daraus, dass er spätestens seit 30.08.2021 in Österreich aufhältig war, jedoch im Zeitpunkt seines Aufgriffs am 31.10.2021 noch keine amtliche Wohnsitzmeldung durchgeführt hatte. Aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF vor der Meldung in der JA ab 01.11.2021 und dem PAZ ab 01.02.2022 zuletzt im Jahr 2017 in Österreich wohnsitzlich gemeldet war (16.01.2017 bis 11.04.2017 und 31.05.2017 bis 18.07.2017). Dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebt und das Paar eine gemeinsame Tochter hat, welche bei der Mutter des BF in Rumänien lebt, wurde seitens des BF vorgebracht. Zumal der BF von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch machte und auch eine Einvernahme nicht erfolgte war festzustellen, dass das BFA von diesem Umstand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine Kenntnis hatte. Der Reisepass und die ID-Card des BF sind im IZR vermerkt. Dass die Abschiebung für den 10.02.2022 geplant war, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA, der erfolgten Abschiebung am genannten Tag und der Tatsache, dass der BF über ein Reisedokument verfügte. Es war sohin nicht von einer langen Anhaltedauer auszugehen. 2.
  16. Zur Festnahme (2.3.1.-2.3.4.): Die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Parteiengehör, welches dem BF am 05.11.2021 zugestellt wurde und der tatsächlich am 04.02.2022 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, welche im Akt einliegt. Der Festnahmeauftrag vom 01.02.2022 liegt im Akt ein. Der Zeitpunkt der Festnahme ergibt sich aus der Anhaltedatei, ebenso die Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. Dass keine Einvernahme erfolgte, wurde in Punkt 2.
  17. bereits ausgeführt. Die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag und dem am selben Tag ergangenen Schubhaftbescheid, welcher am 01.02.2022 um 20:20 Uhr in Vollzug gesetzt wurde.
  18. Rechtliche Beurteilung:,
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  21. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  22. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Rechtlich folgt daraus: 3.1.
  2. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Der BF ist als rumänischer Staatsbürger EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z. 8 FPG und damit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist als rumänischer Staatsbürger EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und damit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Gemäß § 15a
  5. Satz FPG genießen EWR-Bürger Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Der BF hielt sich seit spätestens 30.08.2021 in Österreich auf. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde im November 2021 eingeleitet, mit 04.02.2022 ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und die Abschiebung des BF wurde für den 10.02.2022 geplant. Zumal die Schubhaft auch zur Verfahrenssicherung angeordnet wurde, ist die Verhängung der Schubhaft aufgrund des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.1.
  6. Gemäß Paragraph 15 a,
  7. Satz FPG genießen EWR-Bürger Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Der BF hielt sich seit spätestens 30.08.2021 in Österreich auf. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet. Ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde im November 2021 eingeleitet, mit 04.02.2022 ein Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und die Abschiebung des BF wurde für den 10.02.2022 geplant. Zumal die Schubhaft auch zur Verfahrenssicherung angeordnet wurde, ist die Verhängung der Schubhaft aufgrund des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich nicht zu beanstanden. 3.1.
  8. Jedoch wurde im konkreten Fall das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes nicht ausreichend begründet: Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarerweise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 mwN, RS).Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarerweise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 mwN, RS). Für die Annahme von "Fluchtgefahr", wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 vorausgesetzt wird, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG
  9. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 demonstrativ (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011). Zur demnach zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 reicht die Z 3 - Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nicht aus (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). [vgl. VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498, mwN, RS].Für die Annahme von "Fluchtgefahr", wie sie in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 vorausgesetzt wird, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG
  10. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 demonstrativ vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011). Zur demnach zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 reicht die Ziffer 3, - Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nicht aus vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). [vgl. VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498, mwN, RS]. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF liege aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vor, begründet wurde dies wie folgt: Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, bei dem BF liege aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vor, begründet wurde dies wie folgt: „(...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1 und 9 liegen in Ihrem Fall vor. Sie wirkten insofern am Verfahren nicht mit, da Sie keinerlei Stellungnahme zum nachweislich übermittelten Parteiengehör abgaben. Weiters sind Sie im Bundesgebiet nicht verankert. Es konnten weder private noch familiäre Anbindungen ermittelt werden, weiters gehen Sie keiner legalen Beschäftigung nach und verfügten über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, waren nur im Jahr 2017 im Bundesgebiet gemeldet, hielten sich somit vor Ihrer Festnahme ohne Meldeadresse im Untergrund im Bundesgebiet auf. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen Ihre Person wegen § 15

§§ 83

(1), 84
(2)

§ 15

§ 269

(1)

§ 107

(1)

§ 127

§§ 215

, 216, 217

zu AZ: XXXX Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Sie wurden am 01.02.2022 vom LG XXXX verurteilt und noch am selben Tag aus der Justizanstalt entlassen, wobei das Urteil noch nicht vorliegt. Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen Ihre Person wegen Paragraph 15,

Paragraphen 83,

(1), 84
(2)

Paragraph 15,

Paragraph 269,

(1)

Paragraph 107,

(1)

Paragraph 127,

Paragraphen 215, 216, 217,

zu AZ: römisch 40 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Sie wurden am 01.02.2022 vom LG römisch 40 verurteilt und noch am selben Tag aus der Justizanstalt entlassen, wobei das Urteil noch nicht vorliegt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung bereits für 10.02.2022 geplant ist, sich somit Ihre Zeit in Haft als kurz erweisen wird. (...) Sie waren vor Ihrer Festnahme an keinem Wohnsitz gemeldet, gehen auch keiner legalen Beschäftigung nach, befanden sich die letzten 3 Monate in der JA XXXX , haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet, so dass in Ihrem Fall das BFA nur die Schubhaft verhängen konnte und keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen konnte. (...)“Sie waren vor Ihrer Festnahme an keinem Wohnsitz gemeldet, gehen auch keiner legalen Beschäftigung nach, befanden sich die letzten 3 Monate in der JA römisch 40 , haben keinerlei Anbindungen im Bundesgebiet, so dass in Ihrem Fall das BFA nur die Schubhaft verhängen konnte und keines der möglichen gelinderen Mittel zur Anwendung kommen konnte. (...)“ Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF nicht auf das schriftliche Parteiengehör reagiert habe und sich ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 31.10.2021 hielt sich der BF als Unionsbürger jedoch grundsätzlich legal im Bundesgebiet auf und es war noch kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig. Dass er gegen melderechtliche Vorschriften verstieß, vermochte sohin keine Verfahrensbehinderung zu bedingen. Alleine die Tatsache, dass der BF nicht auf das Parteiengehör reagierte, war – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – ebenso wenig geeignet, Z. 1 leg cit als erfüllt anzusehen. Konkrete Umstände, weshalb eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, lassen sich dem angefochtenen Bescheid somit im Ergebnis nicht entnehmen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG wurde daher nicht ausreichend begründet.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da der BF nicht auf das schriftliche Parteiengehör reagiert habe und sich ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 31.10.2021 hielt sich der BF als Unionsbürger jedoch grundsätzlich legal im Bundesgebiet auf und es war noch kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig. Dass er gegen melderechtliche Vorschriften verstieß, vermochte sohin keine Verfahrensbehinderung zu bedingen. Alleine die Tatsache, dass der BF nicht auf das Parteiengehör reagierte, war – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – ebenso wenig geeignet, Ziffer eins, leg cit als erfüllt anzusehen. Konkrete Umstände, weshalb eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den BF erfolgt ist, lassen sich dem angefochtenen Bescheid somit im Ergebnis nicht entnehmen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde daher nicht ausreichend begründet. Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was anhand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. vom VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197 mwN, RS).Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was anhand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche vom VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197 mwN, RS). Das BFA führt dazu aus, der BF sei im Bundesgebiet nicht verankert, weise keinen Wohnsitz auf, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und weise weder private- noch familiäre Anknüpfungspunkte auf. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF verfüge im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, bei welcher er Unterkunft finden könne. Von diesem Umstand hatte das BFA keine Kenntnis, zumal der BF von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch machte und das BFA keine Einvernahme durchführte. Selbst unter der Annahme, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen wäre, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügte, vermochte jedoch die alleinige Erfüllung der Z. 9 leg cit. die Schubhaft nicht zu tragen. Das BFA führt dazu aus, der BF sei im Bundesgebiet nicht verankert, weise keinen Wohnsitz auf, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und weise weder private- noch familiäre Anknüpfungspunkte auf. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der BF verfüge im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, bei welcher er Unterkunft finden könne. Von diesem Umstand hatte das BFA keine Kenntnis, zumal der BF von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch machte und das BFA keine Einvernahme durchführte. Selbst unter der Annahme, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen wäre, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügte, vermochte jedoch die alleinige Erfüllung der Ziffer 9, leg cit. die Schubhaft nicht zu tragen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insgesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf nicht ausreichend dargelegt, der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.

  1. Ergänzend wird angemerkt, dass wenngleich der angefochtene Bescheid gemäß Bezeichnung und Zeitpunkt seiner Erlassung an sich korrekt als „Bescheid“ und nicht als „Mandatsbescheid“ erlassen wurde, da der BF bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft war, dieser jedoch ein ordentliches Ermittlungsverfahren samt nachvollziehbarer Begründung vermissen ließ: Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Das Bundesamt richtete zwar im Schubhaftverfahren – soweit zeitgerecht – ein Parteiengehör an den BF, das dieser ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der eingeräumten Frist beantwortete. Es unterließ aber eine weitere Ermittlungstätigkeit und führte auch keine Einvernahme anlässlich der beabsichtigten Erlassung des Schubhaftbescheides durch. Wenngleich der Bescheid rechtzeitig und mit richtiger Bezeichnung erging, so lässt er keineswegs auf eine davor ergangene ausreichende Ermittlungstätigkeit und ausreichende Begründung schließen, erfüllt vielmehr (bloß) die Kriterien eines Mandatsbescheides bzw. Mandatsverfahrens. 3.1.
  2. Im Ergebnis erwies sich, wie unter 3.1.
  3. dargelegt, der angefochtene, die Schubhaft tragende, Bescheid des BFA vom 01.02.2022 mangels begründetem Sicherungsbedarf als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 01.02.2022, 20:20 Uhr, bis 10.02.2022, 17:00 Uhr, war daher rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2022 bis 10.02.2022 war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2022 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2022 bis 10.02.2022 war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
  4. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: 3.
  5. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Gegen den BF wurde am 01.02.2022 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“ erlassen. Der BF wurde am 01.02.2022, um 13:00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrages festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 01.02.2022 um 20:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Gegen den BF wurde am 01.02.2022 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“ erlassen. Der BF wurde am 01.02.2022, um 13:00 Uhr aufgrund dieses Festnahmeauftrages festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 01.02.2022 um 20:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zweifelsfrei, dass die Festnahme einzig zum Zweck der Verhängung der Schubhaft (und nicht etwa zur Prüfung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen) erfolgte. Gegenständlich fehlt es jedoch am Erfordernis, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG vorliegen, wie dies unter 3.
  6. bereits dargelegt wurde. Schon deshalb erweist sich die gegenständliche Festnahme als rechtswidrig.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zweifelsfrei, dass die Festnahme einzig zum Zweck der Verhängung der Schubhaft (und nicht etwa zur Prüfung der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen) erfolgte. Gegenständlich fehlt es jedoch am Erfordernis, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG vorliegen, wie dies unter 3.
  7. bereits dargelegt wurde. Schon deshalb erweist sich die gegenständliche Festnahme als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben. 3.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war. 3.
  9. Zu Spruchteil A.) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.
  10. Zu Spruchteil A.) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz In den gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 22a BFA-VG der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Schubhaft, basierend auf dem Bescheid des BFA vom 01.02.2022, Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der BF den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.In den gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Schubhaft, basierend auf dem Bescheid des BFA vom 01.02.2022, Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der BF den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - Judikatur (vgl. E
  11. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des BF darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B
  12. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E
  13. März 2016, Ra 2015/05/0090).Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, dass ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG unter anderem dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - Judikatur vergleiche E
  14. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des BF darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B
  15. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E
  16. März 2016, Ra 2015/05/0090). Folglich ist zwischen den Verwaltungsakten Festnahme und Anhaltung auf der einen Seite sowie der Schubhaft auf der anderen Seite als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, da einer Anhaltung in Schubhaft nicht zwangsweise eine Festnahme zur Verhängung der Verwaltungsverwahrungshaft vorangeht. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) StF BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet auszugsweise: „

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…)“ Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte steht ihm nach der oben angeführten Judikatur – da es sich um zwei trennbare Verwaltungsakte (Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einerseits und Schubhaftbescheid sowie Anhaltung in Schubhaft andererseits) handelt, für die angefochtenen Verwaltungsakte jeweils Ersatz in vollem Umfang zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Eingabegebühr – da nur einmal entrichtet – kommt ihm im Ausmaß von EUR 30,00 zu. Dem BFA hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte steht ihm nach der oben angeführten Judikatur – da es sich um zwei trennbare Verwaltungsakte (Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einerseits und Schubhaftbescheid sowie Anhaltung in Schubhaft andererseits) handelt, für die angefochtenen Verwaltungsakte jeweils Ersatz in vollem Umfang zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Eingabegebühr – da nur einmal entrichtet – kommt ihm im Ausmaß von EUR 30,00 zu. Dem BFA hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Zu Spruchteil B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich welcher sich keine offenen Fragen ergaben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2252643.1.00

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