RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW161 2233752-2 Spruch, W161 2233752-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 18.08.2021, GZ. ET-ADD-OB-SP01-000194/2017 und Recht/16/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 18.08.2021, GZ. ET-ADD-OB-SP01-000194/2017 und Recht/16/2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist Staatsangehörige Somalias und die Tochter von XXXX , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom XXXX 2016 zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.
- Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist Staatsangehörige Somalias und die Tochter von römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom römisch 40 2016 zunächst der Status der subsidiär Schutzberechtigten und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2018 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie stellte am 13.12.2018 einen Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson ihre Mutter. Sie stellte am 13.12.2018 einen Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson ihre Mutter. 1.
- Mit Bescheid vom 15.01.2020 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. 1.
- Mit Bescheid vom 15.01.2020 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Geschäftszahl W161 2233752-1/4E wurde der dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Geschäftszahl W161 2233752-1/4E wurde der dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. 1.
- In einem Schreiben (e-mail) vom 15.2.2021 legt die ÖB Addis Abeba wie folgt dar, welche der verschiedenen Verfahrenshandlungen als Antrag zu werten sei: „Der unvollständige, elektronische „Antrag“ aus 2017 hätte nicht gestellt werden können, da die Bezugsperson zum damaligen Zeitpunkt bloß subsidiär Schutzberechtigt war. Dies wurde vom damaligen Sachbearbeiter der ÖB Addis am 26.02.2019 festgestellt und dem ÖRK mitgeteilt, womit dieser „Antrag“ als hinfällig zu betrachten ist (siehe Anhang). Mit 27.2.2019 und als Antwort auf die Schlussfolgerung zum alten „Antrag“ iZm subsidiärem Schutz wurde der ÖB Addis mitgeteilt, dass die Bezugsperson nunmehr bereits seit XXXX 2018 Asyl hat. Dass daher die Frist für die Antragstellung bis 30.1.2019 gelaufen ist, war soweit unstrittig. Somit ist aber auch klar, dass der „Antrag“ aus 2017 nicht in Bezug auf eine Frist als wahrend gelten kann, die bei seiner Stellung noch gar nicht existiert hat. Mit 27.2.2019 und als Antwort auf die Schlussfolgerung zum alten „Antrag“ iZm subsidiärem Schutz wurde der ÖB Addis mitgeteilt, dass die Bezugsperson nunmehr bereits seit römisch 40 2018 Asyl hat. Dass daher die Frist für die Antragstellung bis 30.1.2019 gelaufen ist, war soweit unstrittig. Somit ist aber auch klar, dass der „Antrag“ aus 2017 nicht in Bezug auf eine Frist als wahrend gelten kann, die bei seiner Stellung noch gar nicht existiert hat. Daher müsste aus Sicht der Botschaft die nach Gewährung des Asylstatus nächstmögliche Verfahrenshandlung, die dafür in Frage kommt, als Antrag gewertet werden. Zwischen Ende 2017 und Dezember 2018 passierte laut Aktenlage in dem Fall nichts. Am 13.12.2018 ist es zu einer persönlichen Vorsprache von XXXX und XXXX an der ÖB gekommen, jedoch ohne Antrag, Geld usw. Es liegt ein Schriftverkehr zw. ÖRK und ÖB bzgl. Terminreservierung, eine weitere persönliche Vorsprache beider Personen am 17.1.2019 (wiederum ohne Geld, Antrag usw.), weiterer Schriftverkehr zu Fristfragen, Asyl/subsidiärer Schutz, Identität von Ayan usw. und schließlich ein nochmaliger Verbesserungsauftrag der ÖB vom 1.3.2019 zur persönlichen Vorsprache und Einbringung der Anträge binnen 4 Wochen. Daher müsste aus Sicht der Botschaft die nach Gewährung des Asylstatus nächstmögliche Verfahrenshandlung, die dafür in Frage kommt, als Antrag gewertet werden. Zwischen Ende 2017 und Dezember 2018 passierte laut Aktenlage in dem Fall nichts. Am 13.12.2018 ist es zu einer persönlichen Vorsprache von römisch 40 und römisch 40 an der ÖB gekommen, jedoch ohne Antrag, Geld usw. Es liegt ein Schriftverkehr zw. ÖRK und ÖB bzgl. Terminreservierung, eine weitere persönliche Vorsprache beider Personen am 17.1.2019 (wiederum ohne Geld, Antrag usw.), weiterer Schriftverkehr zu Fristfragen, Asyl/subsidiärer Schutz, Identität von Ayan usw. und schließlich ein nochmaliger Verbesserungsauftrag der ÖB vom 1.3.2019 zur persönlichen Vorsprache und Einbringung der Anträge binnen 4 Wochen. Diese Frist wurde zwar versäumt (siehe Übersicht NAG Eintragung im Anhang), wodurch die ÖB zunächst von einer Einstellung des Verfahrens ausging, aufgrund der vom ÖRK vorgebrachten Erkrankung von XXXX wurde das Fristversäumnis den Parteien dann aber nicht entgegengehalten. Nach weiterem Schriftverkehr kam es zu einer weiteren persönlichen Vorsprache beider Parteien am 23.5.2019, Bezahlung der Konsulargebühren und Einreichung div. Dokumente. Diese Frist wurde zwar versäumt (siehe Übersicht NAG Eintragung im Anhang), wodurch die ÖB zunächst von einer Einstellung des Verfahrens ausging, aufgrund der vom ÖRK vorgebrachten Erkrankung von römisch 40 wurde das Fristversäumnis den Parteien dann aber nicht entgegengehalten. Nach weiterem Schriftverkehr kam es zu einer weiteren persönlichen Vorsprache beider Parteien am 23.5.2019, Bezahlung der Konsulargebühren und Einreichung div. Dokumente. Aus Sicht der Botschaft wäre daher der 13.12.2018 als Antragsdatum zu werten. Beide Parteien haben durch ihre persönliche Vorsprache bei der ÖB nach Gewährung des Asylstatus der Bezugsperson somit ihren Willen kundgetan, einen Antrag zu stellen. Das Verfahren danach ist aus Sicht der Botschaft ein etwas längeres Verbesserungsverfahren.“ 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 Asylgesetz 2005 vom 18.03.2021 führte das BFA im fortgesetzten Verfahren aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 bereits volljährig gewesen und müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser um keine Familienangehörige mehr im Sinne des § 35 Abs. 5 Asylgesetz der Bezugsperson in Österreich handle. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz 2005 vom 18.03.2021 führte das BFA im fortgesetzten Verfahren aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 bereits volljährig gewesen und müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser um keine Familienangehörige mehr im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz der Bezugsperson in Österreich handle. In der beiliegenden Stellungnahme gemäß § 35 Asylgesetz 2005 führte das BFA näher aus, die österreichische Botschaft Addis Abeba habe das Einbringungsdatum des 13.12.2018 damit begründet, dass die Antragstellerin durch ihre persönliche Vorsprache bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba nach der Gewährung des Status der Asylberechtigten der Bezugsperson ihren Willen kundgetan habe, einen Antrag stellen zu wollen. Der in Folge entstandene Prozess werde seitens der österreichischen Botschaft Addis Abeba als längeres Verbesserungsverfahren erkannt. Somit liege dem gegenständlichen Verfahren der Antragszeitpunkt des 13.12.2018 zugrunde. Zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 sei die Antragstellerin bereits volljährig gewesen und müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um keine Familienangehörige mehr der Bezugsperson in Österreich im Sinne des § 35 Abs. 5 Asylgesetz handle. Somit seien schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegend. In der beiliegenden Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 führte das BFA näher aus, die österreichische Botschaft Addis Abeba habe das Einbringungsdatum des 13.12.2018 damit begründet, dass die Antragstellerin durch ihre persönliche Vorsprache bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba nach der Gewährung des Status der Asylberechtigten der Bezugsperson ihren Willen kundgetan habe, einen Antrag stellen zu wollen. Der in Folge entstandene Prozess werde seitens der österreichischen Botschaft Addis Abeba als längeres Verbesserungsverfahren erkannt. Somit liege dem gegenständlichen Verfahren der Antragszeitpunkt des 13.12.2018 zugrunde. Zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 sei die Antragstellerin bereits volljährig gewesen und müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihr um keine Familienangehörige mehr der Bezugsperson in Österreich im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz handle. Somit seien schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegend. 1.
- Mit Schreiben vom 26.03.2021 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Antragstellerin zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 bereits volljährig gewesen wäre und davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei dieser um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 Asylgesetz der Bezugspersonen in Österreich handle und nicht von der Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten schriftlichen Antragsformulars ausgegangen werden könne. 1.
- Mit Schreiben vom 26.03.2021 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Antragstellerin zum Einbringungszeitpunkt am 13.12.2018 bereits volljährig gewesen wäre und davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei dieser um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz der Bezugspersonen in Österreich handle und nicht von der Gültigkeit des am 23.05.2019 datierten schriftlichen Antragsformulars ausgegangen werden könne. Die Mitteilung nach § 35 Abs. 4 Asylgesetz und die dazu ergangene Stellungnahme wurden beigelegt. Die Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz und die dazu ergangene Stellungnahme wurden beigelegt. 1.
- Am 02.04.2021 brachte die Vertreterin der Antragstellerin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, der Bezugsperson sei zunächst am XXXX 2016 erstmals der Status der subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz zuerkannt und eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, die in weiterer Folge verlängert worden wäre. Am XXXX 2018 sei der Bezugsperson XXXX schließlich der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Asylgesetz zuerkannt worden. Die Antragstellerin habe bereits am XXXX 2017 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz an der ÖB Addis Abeba eingebracht. Nach der Asylgewährung am XXXX 2018 hätte die Antragstellerin am XXXX 2019 persönlich an der österreichischen Botschaft vorgesprochen, jedoch sei der Antrag ohne Wissen der Antragstellerin seitens der ÖB nicht registriert worden, da die Antragstellerin nicht mit vollständigen Dokumenten erschienen wäre. Am XXXX 2019 sei im Zuge einer weiteren Vorsprache der Antrag mit vollständigen Unterlagen registriert eingebracht worden. Das BFA gehe in der Stellungnahme davon aus, dass der elektronisch eingebrachte Antrag vom XXXX 2017 „hinfällig“ sei, da die Bezugsperson zum damaligen Zeitpunkt noch nicht für drei Jahre subsidiär schutzberechtigt gewesen sei. Dennoch sei über diesen Antrag bis dato nicht entschieden worden. Das Gesetz sähe weder eine formlose Einstellung noch eine „Hinfälligkeit“ vor. Die Antragstellerin gehe somit davon aus, dass über den Antrag aus dem Jahr 2017 noch nicht rechtskräftig entschieden worden wäre. Das BFA gehe davon aus, dass der Antrag vom XXXX 2017 im Antragszeitpunkt unzulässig gewesen wäre, da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt den Status der subsidiär Schutzberechtigten noch nicht für die Dauer von drei Jahren innegehabt hätte und auch noch nicht über den Flüchtlingsstatus verfügt hätte. Die Antragstellerin vertrete jedoch die Rechtsansicht, dass die Zulässigkeit des Antrags im Antragszeitpunkt irrelevant sei und es viel mehr hinsichtlich der Zulässigkeit aufgrund der Eigenschaft des Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme. Im konkreten Fall wäre die Antragstellerin im Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich am XXXX 2015 15 Jahre alt gewesen und auch im Zeitpunkt des Antrags am XXXX 2017 minderjährig gewesen und hätte bei rascherer Bearbeitung des Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls noch vom Recht auf Familienzusammenführung Gebrauch machen können. Sollte das BFA dieser Argumentation nicht folgen, so sei alternativ die versuchte Antragstellung vom XXXX 2019 bzw. die erfolgte Antragstellung vom XXXX 2019 als Antragsmodifikation zum erstinstanzlich anhängigen Antrag vom XXXX 2017 zu werten. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass der gegenständliche Antrag nicht nach Ablauf von drei Monaten nach der Asylgewährung hinsichtlich der Bezugsperson eingebracht worden wäre, da als Antragszeitpunkt der XXXX 2017 angenommen werde. Zum Beweis der Familieneigenschaft sei bei Zweifeln eine DNA-Analyse durchzuführen. 1.
- Am 02.04.2021 brachte die Vertreterin der Antragstellerin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, der Bezugsperson sei zunächst am römisch 40 2016 erstmals der Status der subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Asylgesetz zuerkannt und eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, die in weiterer Folge verlängert worden wäre. Am römisch 40 2018 sei der Bezugsperson römisch 40 schließlich der Flüchtlingsstatus gemäß Paragraph 3, Asylgesetz zuerkannt worden. Die Antragstellerin habe bereits am römisch 40 2017 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Asylgesetz an der ÖB Addis Abeba eingebracht. Nach der Asylgewährung am römisch 40 2018 hätte die Antragstellerin am römisch 40 2019 persönlich an der österreichischen Botschaft vorgesprochen, jedoch sei der Antrag ohne Wissen der Antragstellerin seitens der ÖB nicht registriert worden, da die Antragstellerin nicht mit vollständigen Dokumenten erschienen wäre. Am römisch 40 2019 sei im Zuge einer weiteren Vorsprache der Antrag mit vollständigen Unterlagen registriert eingebracht worden. Das BFA gehe in der Stellungnahme davon aus, dass der elektronisch eingebrachte Antrag vom römisch 40 2017 „hinfällig“ sei, da die Bezugsperson zum damaligen Zeitpunkt noch nicht für drei Jahre subsidiär schutzberechtigt gewesen sei. Dennoch sei über diesen Antrag bis dato nicht entschieden worden. Das Gesetz sähe weder eine formlose Einstellung noch eine „Hinfälligkeit“ vor. Die Antragstellerin gehe somit davon aus, dass über den Antrag aus dem Jahr 2017 noch nicht rechtskräftig entschieden worden wäre. Das BFA gehe davon aus, dass der Antrag vom römisch 40 2017 im Antragszeitpunkt unzulässig gewesen wäre, da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt den Status der subsidiär Schutzberechtigten noch nicht für die Dauer von drei Jahren innegehabt hätte und auch noch nicht über den Flüchtlingsstatus verfügt hätte. Die Antragstellerin vertrete jedoch die Rechtsansicht, dass die Zulässigkeit des Antrags im Antragszeitpunkt irrelevant sei und es viel mehr hinsichtlich der Zulässigkeit aufgrund der Eigenschaft des Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme. Im konkreten Fall wäre die Antragstellerin im Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich am römisch 40 2015 15 Jahre alt gewesen und auch im Zeitpunkt des Antrags am römisch 40 2017 minderjährig gewesen und hätte bei rascherer Bearbeitung des Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls noch vom Recht auf Familienzusammenführung Gebrauch machen können. Sollte das BFA dieser Argumentation nicht folgen, so sei alternativ die versuchte Antragstellung vom römisch 40 2019 bzw. die erfolgte Antragstellung vom römisch 40 2019 als Antragsmodifikation zum erstinstanzlich anhängigen Antrag vom römisch 40 2017 zu werten. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass der gegenständliche Antrag nicht nach Ablauf von drei Monaten nach der Asylgewährung hinsichtlich der Bezugsperson eingebracht worden wäre, da als Antragszeitpunkt der römisch 40 2017 angenommen werde. Zum Beweis der Familieneigenschaft sei bei Zweifeln eine DNA-Analyse durchzuführen. 1.
- Mit Schreiben vom 04.07.2021 teilte das BFA mit, dass an der getroffenen Entscheidung festgehalten werde. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2021 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Asylgesetz ab. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2021 wies die ÖB Addis Abeba den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 nicht nachweisen können und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Auch sei bei einem Antragszeitpunkt vom XXXX 2019 von einer Volljährigkeit der Antragstellerin auszugehen. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 nicht nachweisen können und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Auch sei bei einem Antragszeitpunkt vom römisch 40 2019 von einer Volljährigkeit der Antragstellerin auszugehen. 1.
- Dagegen richtet sich die am 15.09.2021 eingebrachte Beschwerde, mit der zunächst der Verfahrensgang dargelegt wird und zur Gänze auf die detaillierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.04.2021 verwiesen wird. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.11.2022, beim BVwG eingelangt am 07.11.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. 1.
- Da mit der Beschwerdevorlage ein Bescheid vorgelegt wurde, welcher nicht die nunmehrige Beschwerdeführerin betraf, wurde vom Bundesministerium für Inneres über Ersuchen am 10.05.2023 der verfahrensgegenständliche Bescheid vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia stellte am XXXX 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia stellte am römisch 40 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom XXXX 2016 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2017 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde zunächst abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom römisch 40 2016 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 2017 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde zunächst abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018, GZ W254 2133896-1/23Z stattgegeben und ihr gemäß § 3 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2018, GZ W254 2133896-1/23Z stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die in Österreich asylberechtigte Mutter der Antragstellerin sei. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welche die in Österreich asylberechtigte Mutter der Antragstellerin sei. Das Bundesamt teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei zum Einbringungszeitpunkt zum 13.12.2018 bereits volljährig gewesen und handle es sich bei dieser um keine Familienangehörige mehr im Sinne des § 35 Abs. 5 Asylgesetz der Bezugsperson in Österreich. Das Bundesamt teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragstellerin sei zum Einbringungszeitpunkt zum 13.12.2018 bereits volljährig gewesen und handle es sich bei dieser um keine Familienangehörige mehr im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz der Bezugsperson in Österreich. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 18.08.2021 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG IVM § 35 AsylG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 18.08.2021 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG IVM Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und wurden von der BF nicht bestritten. Der Antragszeitpunkt 13.
- 2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt dieses Aktes und des Aktes W 161 2233752-1 in Zusammenhang mit der Stellungnahme der ÖB Addis Abeba vom 15.02.
- Auch das BFA ging in seiner für dieses Verfahren maßgeblichen Stellungnahme vom 18.03.2021 von diesem Antragsdatum aus. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Antragszeitpunkt XXXX 2019 erging offenbar fälschlich und weicht auch von der von der ÖB Addis Abeba selbst vertretenen Meinung ab. Darauf aufbauend ist auch der Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen nach § 60 Abs.2 AsylG bei Zugrundelegung des Antragsdatums 13.12.2018 falsch, ändert jedoch nichts an der Richtigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Antragszeitpunkt römisch 40 2019 erging offenbar fälschlich und weicht auch von der von der ÖB Addis Abeba selbst vertretenen Meinung ab. Darauf aufbauend ist auch der Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG bei Zugrundelegung des Antragsdatums 13.12.2018 falsch, ändert jedoch nichts an der Richtigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §34 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 87/2012 lautet: §34 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.,
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:, Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: „
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“ § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23). Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson die in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt. Als Antragsdatum ist wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, vom 13.12.2018 auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus oben angeführten Stellungnahme der ÖB Addis Abeba vom 15.02.2021, wonach es am 13.12.2018 zu einer persönlichen Vorsprache der nunmehrigen BF und ihrer Schwester an der Österreichischen Botschaft gekommen sei, dies jedoch ohne Antragstellung, Gebührenzahlung usw. Nach Schriftverkehr, Verbesserungsaufträgen seitens der ÖB und weiteren persönlichen Vorsprachen sei es am 23.05.2019 zur Bezahlung der Konsulargebühren und Einreichung diverser Dokument gekommen. Aus Sicht der Botschaft wäre der 13.12.2018 als Antragsdatum zu werten. Die Partei habe durch ihre persönliche Vorsprache bei der ÖB nach Gewährung des Asylstatus der Bezugsperson ihren Willen kundgetan, einen Antrag zu stellen. Das Verfahren danach sei aus Sicht der Botschaft ein etwas längeres Verbesserungsverfahren. Dieser Sichtweise der ÖB Addis Abeba kann aus Sicht des BVwG gefolgt werden. Der im Verfahren immer wieder vertretene Rechtsansicht der BF, wonach von einem Antragszeitpunkt XXXX 2017 auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Bezugsperson erst am XXXX 2016 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wäre ein bereits am XXXX 2017 gestellter Antrag jedenfalls unzulässig, da § 35 Abs. 2 voraussetzt, dass ein solcher Antrag frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall war weder die dreijährige Frist abgelaufen noch war die Statuszuerkennung rechtskräftig, da die Bezugsperson gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht hatte und das Verfahren, das primär über die Zuerkennung vom internationalen Schutz in Österreich abzusprechen hatte, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung von Familienangehörigen sind ganz klar in § 35 Abs.1 und Abs.2 AsylG geregelt und hat der Gesetzgeber ausdrücklich verschiedene Voraussetzungen für die Angehörigen von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten vorgesehen wobei in beiden Absätzen auf die rechtskräftige Zuerkennung des jeweiligen Status verwiesen wird. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde kann somit nicht gefolgt werden. Der im Verfahren immer wieder vertretene Rechtsansicht der BF, wonach von einem Antragszeitpunkt römisch 40 2017 auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Bezugsperson erst am römisch 40 2016 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wäre ein bereits am römisch 40 2017 gestellter Antrag jedenfalls unzulässig, da Paragraph 35, Absatz 2, voraussetzt, dass ein solcher Antrag frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten gestellt werden kann. Im vorliegenden Fall war weder die dreijährige Frist abgelaufen noch war die Statuszuerkennung rechtskräftig, da die Bezugsperson gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht hatte und das Verfahren, das primär über die Zuerkennung vom internationalen Schutz in Österreich abzusprechen hatte, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung von Familienangehörigen sind ganz klar in Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, AsylG geregelt und hat der Gesetzgeber ausdrücklich verschiedene Voraussetzungen für die Angehörigen von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten vorgesehen wobei in beiden Absätzen auf die rechtskräftige Zuerkennung des jeweiligen Status verwiesen wird. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme und in der Beschwerde kann somit nicht gefolgt werden. Aus dem vorliegenden Fall ergibt sich zweifelsfrei, dass die am XXXX geborene BF im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.12.2018 bereits volljährig war, weswegen sie nicht mehr unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 Asylgesetz fällt. Aus dem vorliegenden Fall ergibt sich zweifelsfrei, dass die am römisch 40 geborene BF im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.12.2018 bereits volljährig war, weswegen sie nicht mehr unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz fällt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 Asylgesetz näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Auch sehe die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Art. 4 Abs.2 lit. a nur optional vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach Paragraph 35, Absatz 5, Asylgesetz näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Auch sehe die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere den Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.9.2015 zu E 360-361/2015-21 keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005.Auch der Verfassungsgerichtshof sah in seiner Entscheidung vom 18.9.2015 zu E 360-361/2015-21 keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der beschwerdeführenden Parteien als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
- Diese Judikatur wurde vom VwGH auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017 (Ra 2016/20/0231-0234) und vom 21.02.2017 (Ra 2016/18/0253-0254) bestätigt. Wie der VwGH in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 ausführte, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn, wie im gegenständliche Fall, einer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Tochter nach § 35 AsylG die Einreise nach Österreich gestattet würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. Wie der VwGH in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 ausführte, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn, wie im gegenständliche Fall, einer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Tochter nach Paragraph 35, AsylG die Einreise nach Österreich gestattet würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrer seit vielen Jahren in Österreich befindlichen (Mutter) zu entsprechen. Sie ist vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit ihrer seit vielen Jahren in Österreich befindlichen (Mutter) zu entsprechen. Sie ist vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf die in Österreich befindliche Mutter nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Auf die hier nicht zum Tragen kommenden im Bescheid fälschlich angeführten Voraussetzungen nach § 60 Abs.2 AsylG wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die BF in Bezug auf die in Österreich befindliche Mutter nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Auf die hier nicht zum Tragen kommenden im Bescheid fälschlich angeführten Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nachDie Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem VerfahrenParagraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2233752.2.00