← Österreich

{'item': 'W177 2220811-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW177 2220811-6 Spruch, W177 2220811-6/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, Zlen. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm 57 Abs. 1 AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von 233,10 Euro und 211,40 Euro, insgesamt sohin 444,50 Euro, verpflichtet. Diese Bescheide wurden am 07.01.2020 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, Zlen. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zum Ersatz der zur Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von 233,10 Euro und 211,40 Euro, insgesamt sohin 444,50 Euro, verpflichtet. Diese Bescheide wurden am 07.01.2020 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.
  3. Zur Vollstreckung dieser Leistung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Vollstreckungsverfügung vom 18.01.2023 ein Betrag von 444,50 Euro von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln gemäß § 3 Absatz 1 VVG einbehalten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Bescheide sei und hierbei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anwende. Gemäß § 8 VVG könne die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, sobald die Pflicht zu einer Leistung feststeht oder wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden würde. Diese einstweilige Verfügung sei gemäß § 8 Abs. 2 VVG sofort vollstreckbar.
  4. Zur Vollstreckung dieser Leistung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Vollstreckungsverfügung vom 18.01.2023 ein Betrag von 444,50 Euro von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 1 VVG einbehalten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Bescheide sei und hierbei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anwende. Gemäß Paragraph 8, VVG könne die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, sobald die Pflicht zu einer Leistung feststeht oder wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden würde. Diese einstweilige Verfügung sei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VVG sofort vollstreckbar.
  5. Am 25.01.2023 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 21.02.2023 die Aufforderung zur Mängelbehebung, da die Beschwerde vom 25.01.2023 nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprach. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 21.02.2023 die Aufforderung zur Mängelbehebung, da die Beschwerde vom 25.01.2023 nicht den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprach. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren.
  8. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Er brachte vor, dass er nicht verstehen würde, aus welchem Grund ihm vom Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 5.400 Euro gutgeschrieben und ihm nun jetzt 444,50 Euro weggenommen worden wären. Weiter führte er aus, dass er kein Geld hätte, lediglich so viel, um sich seine Wohnung und Essen leisten zu können. Er hätte insgesamt 15 Monate in Schubhaft verbracht und würde Geld für Essen und Leben benötigen. Er wäre gelernter Bäcker und wolle in Österreich ein Leben aufbauen, dafür hätte er auch bereits seine Deutschprüfung für A2 bestanden. Er wolle straffrei bleiben und erhoffe sich Hilfe vom Staat Österreich. Er hätte nur einen Verwandten, dieser befinde sich in Österreich.
  9. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert, aus welchem Grund eine Hinterlegung der Bescheide vom 07.01.2020 im Akt ohne Einholung einer Auskunft hinsichtlich des Aufenthaltsort der Schubhaft unterblieben ist.
  10. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bringt die Behörde vor, dass sie keine aufrechte Meldeadresse ermitteln hätte können. Am 07.01.2020 wäre eine Abfrage hinsichtlich eines Abgabeortes aus der internen Vollzugsverwaltung (in weiterer Folge: IVV) und aus dem Zentralmelderegister (in weiterer Folge: ZMR-Register) getätigt worden. Laut IVV-Abfrage vom 07.01.2020 sei der Beschwerdeführer am 29.11.2019 um 08:00 Uhr aus der XXXX entlassen worden. Dies sei auch die letzte aufrechte Meldeadresse im ZMR-Register. Im Jänner 2023 sei dann in Erfahrung gebracht worden, dass sich der Beschwerdeführer in der XXXX befinden und über Eigengeld verfügen würde. Daher sei am 18.01.2023 eine Vollstreckungsverfügung erlassen worden. Da der Beschwerdeführer über mehrere Aliasnamen und Geburtsdaten verfügen würde, wäre es der Behörde auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen und sei das Vorliegen eines Zustellmangels daher nicht auszuschließen.
  11. In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bringt die Behörde vor, dass sie keine aufrechte Meldeadresse ermitteln hätte können. Am 07.01.2020 wäre eine Abfrage hinsichtlich eines Abgabeortes aus der internen Vollzugsverwaltung (in weiterer Folge: IVV) und aus dem Zentralmelderegister (in weiterer Folge: ZMR-Register) getätigt worden. Laut IVV-Abfrage vom 07.01.2020 sei der Beschwerdeführer am 29.11.2019 um 08:00 Uhr aus der römisch 40 entlassen worden. Dies sei auch die letzte aufrechte Meldeadresse im ZMR-Register. Im Jänner 2023 sei dann in Erfahrung gebracht worden, dass sich der Beschwerdeführer in der römisch 40 befinden und über Eigengeld verfügen würde. Daher sei am 18.01.2023 eine Vollstreckungsverfügung erlassen worden. Da der Beschwerdeführer über mehrere Aliasnamen und Geburtsdaten verfügen würde, wäre es der Behörde auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen und sei das Vorliegen eines Zustellmangels daher nicht auszuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Weiter wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Abgabeort am 29.11.2019 und am 3.12.2019 geändert und dies der Behörde nicht mitgeteilt hat. Laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung befand sich der Beschwerdeführer seit 03.12.2019, sohin auch am 07.01.2020 (Tag der Hinterlegung der Bescheide im Akt), im XXXX in Schubhaft. Laut Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung befand sich der Beschwerdeführer seit 03.12.2019, sohin auch am 07.01.2020 (Tag der Hinterlegung der Bescheide im Akt), im römisch 40 in Schubhaft. Nicht festgestellt hingegen werden kann, dass dem Beschwerdeführer am 24.6.2020 vom Bundesverwaltungsgericht 5.400 Euro zugesprochen wurden. Hingegen wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von der Finanzprokuratur mit Verständigung vom 16.9.2020 ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz iHv 5.500 Euro zu AZ XXXX zuerkannt wurde. Nicht festgestellt hingegen werden kann, dass dem Beschwerdeführer am 24.6.2020 vom Bundesverwaltungsgericht 5.400 Euro zugesprochen wurden. Hingegen wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von der Finanzprokuratur mit Verständigung vom 16.9.2020 ein Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz iHv 5.500 Euro zu AZ römisch 40 zuerkannt wurde.
  13. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. anhand der eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden konnte.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 3 Abs. 1 VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. § 8 VVG idF BGBl. I Nr. 53/1991 normiert:Paragraph 8, VVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1991, normiert:
(1)Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2)Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar. § 1 Z 12 EO idF BGBl. I Nr. 147/2021 lautet: Paragraph eins, Ziffer 12, EO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, lautet: Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden: Z.12 Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;Ziffer 12, Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist; § 3 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
(3)Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt. § 8 Zustellgesetz lautet:Paragraph 8, Zustellgesetz lautet:
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. Zu Spruchteil A) I. Stattgebung der Beschwerderömisch eins. Stattgebung der Beschwerde Der Beschwerdeführer hat es entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz in Kenntnis des Verfahrens über seine Rückkehr in sein Herkunftsland unterlassen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen hat nach Abs. 2 leg. cit. die Behörde die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen, falls eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 2013/22/0313). Die Feststellung kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel erfolgen (vgl. etwa VwGH 2000/20/0285, VwGH 2000/01/0514).Der Beschwerdeführer hat es entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz in Kenntnis des Verfahrens über seine Rückkehr in sein Herkunftsland unterlassen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen hat nach Absatz 2, leg. cit. die Behörde die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen, falls eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 2013/22/0313). Die Feststellung kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel erfolgen vergleiche etwa VwGH 2000/20/0285, VwGH 2000/01/0514). Bei der Zustellung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, hinsichtlich des Ersatzes der Dolmetschkosten, Zlen. XXXX (in weiterer Folge Titelbescheide), ergab eine Abfrage im IVV und ZMR-Register keinen aktuellen Aufenthaltsort. Eine Abfrage aus der IVV beauskunftet Inhaftierungen aus dem Strafvollzug, liefert aber keine Auskünfte über eine Anhaltung in Schubhaft. Das ZMR-Register kann hinsichtlich des Aufenthaltsortes im Falle einer Schubhaft auch nicht genügend aussagekräftig sein, zumal Anhaltungen auf Grund einer Entscheidung einer Behörde nicht der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz unterliegen (§ 2 Abs. 2 Z. 4 Meldegesetz). Eine Abfrage aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ist zu diesem Zeitpunkt unterblieben, obwohl die Behörde zu einer Abfrage berechtigt war und ohne Schwierigkeiten durchführen hätte können. Eine Abfrage am Hinterlegungstag hätte wohl eine aktuelle Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ergeben. Die Hinterlegung der Titelbescheide im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch entsprach folglich nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Zustellgesetz und wurden die Bescheide daher nicht rechtmäßig zugestellt. Bei der Zustellung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2020, hinsichtlich des Ersatzes der Dolmetschkosten, Zlen. römisch 40 (in weiterer Folge Titelbescheide), ergab eine Abfrage im IVV und ZMR-Register keinen aktuellen Aufenthaltsort. Eine Abfrage aus der IVV beauskunftet Inhaftierungen aus dem Strafvollzug, liefert aber keine Auskünfte über eine Anhaltung in Schubhaft. Das ZMR-Register kann hinsichtlich des Aufenthaltsortes im Falle einer Schubhaft auch nicht genügend aussagekräftig sein, zumal Anhaltungen auf Grund einer Entscheidung einer Behörde nicht der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz unterliegen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Meldegesetz). Eine Abfrage aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ist zu diesem Zeitpunkt unterblieben, obwohl die Behörde zu einer Abfrage berechtigt war und ohne Schwierigkeiten durchführen hätte können. Eine Abfrage am Hinterlegungstag hätte wohl eine aktuelle Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ergeben. Die Hinterlegung der Titelbescheide im Akt ohne vorangehenden Zustellversuch entsprach folglich nicht den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz und wurden die Bescheide daher nicht rechtmäßig zugestellt. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 22.02.2001, 2001/07/0018). Durch die mangelhafte Zustellung konnten die Titelbescheide keine Rechtskraftwirkung entfalten. Der Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsverfügung war daher spruchgemäß stattzugeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. II. Rückerstattung römisch zwei. Rückerstattung Da die Vollstreckungsverfügung durch Einbehaltung der Eigenmittel des Inhaftierten sofort vollstreckt wurde, ist dieser Betrag von der Behörde rückzuerstatten. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde ist kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2220811.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.