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{'item': 'W208 2269284-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW208 2269284-1 Spruch, W208 2269284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Krankenpflegedienst bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos XXXX und ist auf dem Arbeitsplatz „Medizinische Fachassistenz“ am Dienstort XXXX -Kaserne, XXXX , in XXXX eingeteilt, wo er im Rahmen des Stellungsverfahrens nach § 17 Wehrgesetz 2001 im Blutlabor u.a. bei der Ermittlung der Blutzuckerwerte bei den Stellungspflichtigen tätig ist.
  2. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Krankenpflegedienst bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos römisch 40 und ist auf dem Arbeitsplatz „Medizinische Fachassistenz“ am Dienstort römisch 40 -Kaserne, römisch 40 , in römisch 40 eingeteilt, wo er im Rahmen des Stellungsverfahrens nach Paragraph 17, Wehrgesetz 2001 im Blutlabor u.a. bei der Ermittlung der Blutzuckerwerte bei den Stellungspflichtigen tätig ist.
  3. Im Rahmen der Dienst- und Qualitätssicherung meldete der eingeteilte System-Operator FOInsp XXXX Ende September 2022 dem stellvertretenden Referatsleiter Obstlt XXXX , dass in der vom BF zu bedienenden Applikation „StgNT“, der Blutzuckerwert von 119 mg/dl in auffälliger Häufigkeit aufscheine und diesen Wert nicht überschreite (Beilage [Blg] 3 zur Disziplinaranzeige [DA]/AS 14).
  4. Im Rahmen der Dienst- und Qualitätssicherung meldete der eingeteilte System-Operator FOInsp römisch 40 Ende September 2022 dem stellvertretenden Referatsleiter Obstlt römisch 40 , dass in der vom BF zu bedienenden Applikation „StgNT“, der Blutzuckerwert von 119 mg/dl in auffälliger Häufigkeit aufscheine und diesen Wert nicht überschreite (Beilage [Blg] 3 zur Disziplinaranzeige [DA]/AS 14).
  5. Daraufhin wurde die Überprüfung der korrekten Arbeitsweise des Blutlabors veranlasst und dazu die Ausdrucke des Blutlaborgeräts mit den Eintragungen im „StgNT“ verglichen (Blg 4 zur DA/AS 19), wobei sich herausstellte, dass in 37 Fällen die Blutzuckerwerte nicht korrekt übertragen wurden (Blg 5 - 17 zur DA). Dieser Sachverhalt wurde am 21.10.2022 dem Rechtsberater des Militärkommandos XXXX zur Kenntnis gebracht und am 05.12.2022 der Militärkommandant als Disziplinarvorgesetzter des BF darüber informiert (Blg 3 zur DA/AS 15-17).
  6. Daraufhin wurde die Überprüfung der korrekten Arbeitsweise des Blutlabors veranlasst und dazu die Ausdrucke des Blutlaborgeräts mit den Eintragungen im „StgNT“ verglichen (Blg 4 zur DA/AS 19), wobei sich herausstellte, dass in 37 Fällen die Blutzuckerwerte nicht korrekt übertragen wurden (Blg 5 - 17 zur DA). Dieser Sachverhalt wurde am 21.10.2022 dem Rechtsberater des Militärkommandos römisch 40 zur Kenntnis gebracht und am 05.12.2022 der Militärkommandant als Disziplinarvorgesetzter des BF darüber informiert (Blg 3 zur DA/AS 15-17).
  7. Am 21.12.2021 wurde der BF von seinem Dienstvorgesetzten mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und dazu niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere an, seine Tätigkeiten in dieser Funktion nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen und die Anschuldigung, dass Blutzuckerwerte manipuliert worden seien aufs Schärfste zu verurteilen. Vom leitenden Arzt sei nie eine schriftliche Weisung ergangen, die besagt hätte, dass ab einem Blutzuckerwert von 120 mg/dl Nachtestungen durchzuführen seien. Erhöhte Blutzuckerwerte seien von ihm und seinem Fachvorgesetzten nach akribischer Befragung der Stellungspflichtigen lediglich korrigiert worden (Blg 20 zur DA/AS 265).
  8. Mit Schreiben vom 30.01.2023, eingelangt bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) am 01.02.2023, erstattete der Disziplinarvorgesetzte gegen den BF die diesem Bescheid (Beschluss) zu Grunde gelegte Disziplinaranzeige mit folgendem Inhalt (ON 1): Im Rahmen des Stellungsverfahrens nach § 17 Wehrgesetz 2001 unterstütze der BF seinen Fachvorgesetzten Amtsrat XXXX (in Folge: AR F) im Blutlabor u.a. bei der Ermittlung der Blutzuckerwerte bei den Stellungspflichtigen. Die Werte würden mittels Laborgerät „Analysesystem AU 480" festgestellt und ausgedruckt. Diese Messdaten seien vom Beschuldigten händisch in die Applikation „StgNT“ einzugeben, damit sie im weiteren Stellungsverfahren bei der ärztlichen Untersuchung verwendet werden könnten. Wenn der Referenzwert für Blutzucker (BZ) von 120mg/dl überschritten sei, werde am Folgetag nochmals eine Blutabnahme durchgeführt. Komme es abermals zu einer Überschreitung dieses Nüchternblutzuckerwertes (N-BZ), so werde der Stellungspflichtige im Rahmen der Enduntersuchung vom Untersuchungsarzt darauf hingewiesen, bei seinem Hausarzt im Heimatort eine nochmalige Kontrolle durchführen zu lassen. Hierfür bekomme er einen Brief an den Hausarzt mit. Eine einmalige bzw mehrmalige Erhöhung des BZ lasse noch keine Diagnose auf eine eventuell vorliegende Diabeteserkrankung zu, wohl aber sei es ein Hinweis auf eine mögliche Vorstufe der Zuckererkrankung, dem sogenannten Prädiabetes. Eine signifikante Erhöhung des N-BZ ab ca. 130 mg/dl habe unmittelbaren Einfluss auf die Tauglichkeit, da eine unverzügliche Vorstellung bei einem Facharzt für Innere Medizin erforderlich sei. Eine vom Facharzt für Innere Medizin diagnostizierte Diabeteserkrankung habe die „Untauglichkeit" zur Folge. Im Stellungsverfahren gebe es die grundsätzliche Regelung, dass bei einem BZ über 120 mg/dl am Folgetag eine Nachuntersuchung stattzufinden habe. Darauf wurde vom „Leitenden Arzt" und Mitglied der Stellungskommission, Oberstarzt Dr. XXXX (in Folge: ObstA Dr. P), Ende August 2022 im Zuge einer Besprechung hingewiesen. Durch den eingeteilten System-Operator werde zur internen Kontrolle täglich eine Extremwertliste ausgedruckt. Anhand dieser Liste werde durch den Sanitätsunteroffizier (in Folge: SanUO) der Bedarf an Nachuntersuchungen ermittelt. Die Nachtestung erfolge am zweiten Stellungstag durch den BF mittels Kapillarmessmethode, die ca. fünf Minuten pro Stellungspflichtigem in Anspruch nehme. Die Stellungspflichtigen würden mit ihrer Ladung zur Stellung die Information bekommen, dass sie bei der Stellung „nüchtern" zu erscheinen hätten. Es komme jedoch vor, dass sie vor der Untersuchung Nahrung und/oder Getränke zu sich genommen hätten und dadurch der BZ-Wert bei der Testung erhöht sei. Diese Umstände seien auch durch den BF im Zuge der Blutabnahme durch Befragung erhoben worden. Im Rahmen der Dienstaufsicht und Qualitätssicherung sei festgestellt worden, dass im „StgNT" der BZ von 119 mg/dl in auffälliger Häufigkeit aufscheine und diesen Wert nicht überschreite. Der Verdacht, dass die Werte nicht korrekt eingetragen worden seien, habe sich im Zuge der Nachprüfung durch den Referatsleiter erhärtet. Es sei festgestellt worden, dass von 21.09.2022 bis 18.10.2022 in insgesamt 37 Fällen die Messwerte nicht korrekt eingetragen worden seien. In drei Fällen seien Werte von über 130 mg/dl auf 120 mg/dl „korrigiert" worden. Durch diese nicht korrekte Dateneingabe sei der Arzt, der im Rahmen des Stellungsverfahrens die Tauglichkeit unter anderem durch die Auswertung der Blutwerte feststelle, über die tatsächliche Höhe des Blutzuckermesswertes getäuscht worden. Der Arzt sei gemäß § 15 Abs 2 Wehrgesetz 2001 Mitglied der Stellungskommission und für die ärztliche Untersuchung im Rahmen des Steilungsverfahrens verantwortlich. Die interne Nachprüfung habe auch ergeben, dass durch die nicht korrekten Dateneingaben die Beurteilung der Tauglichkeit in drei Fällen beeinflusst worden sei, da bei einem BZ-Wert über 130 mg/dl die Einholung eines Facharztbefundes erforderlich sei. Die „Korrektur" der Messwerte sei vom BF auf Basis einer Befragung der Probanden erfolgt, ob sie blutzuckererhöhende Lebensmittel konsumiert hätten, vermutlich in der Absicht, sich den Arbeitsaufwand der Nachtestung zu ersparen. Der BF habe dadurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und § 44 Abs 1 BDG 1979 verstoßen. Im Rahmen des Stellungsverfahrens nach Paragraph 17, Wehrgesetz 2001 unterstütze der BF seinen Fachvorgesetzten Amtsrat römisch 40 (in Folge: AR F) im Blutlabor u.a. bei der Ermittlung der Blutzuckerwerte bei den Stellungspflichtigen. Die Werte würden mittels Laborgerät „Analysesystem AU 480" festgestellt und ausgedruckt. Diese Messdaten seien vom Beschuldigten händisch in die Applikation „StgNT“ einzugeben, damit sie im weiteren Stellungsverfahren bei der ärztlichen Untersuchung verwendet werden könnten. Wenn der Referenzwert für Blutzucker (BZ) von 120mg/dl überschritten sei, werde am Folgetag nochmals eine Blutabnahme durchgeführt. Komme es abermals zu einer Überschreitung dieses Nüchternblutzuckerwertes (N-BZ), so werde der Stellungspflichtige im Rahmen der Enduntersuchung vom Untersuchungsarzt darauf hingewiesen, bei seinem Hausarzt im Heimatort eine nochmalige Kontrolle durchführen zu lassen. Hierfür bekomme er einen Brief an den Hausarzt mit. Eine einmalige bzw mehrmalige Erhöhung des BZ lasse noch keine Diagnose auf eine eventuell vorliegende Diabeteserkrankung zu, wohl aber sei es ein Hinweis auf eine mögliche Vorstufe der Zuckererkrankung, dem sogenannten Prädiabetes. Eine signifikante Erhöhung des N-BZ ab ca. 130 mg/dl habe unmittelbaren Einfluss auf die Tauglichkeit, da eine unverzügliche Vorstellung bei einem Facharzt für Innere Medizin erforderlich sei. Eine vom Facharzt für Innere Medizin diagnostizierte Diabeteserkrankung habe die „Untauglichkeit" zur Folge. Im Stellungsverfahren gebe es die grundsätzliche Regelung, dass bei einem BZ über 120 mg/dl am Folgetag eine Nachuntersuchung stattzufinden habe. Darauf wurde vom „Leitenden Arzt" und Mitglied der Stellungskommission, Oberstarzt Dr. römisch 40 (in Folge: ObstA Dr. P), Ende August 2022 im Zuge einer Besprechung hingewiesen. Durch den eingeteilten System-Operator werde zur internen Kontrolle täglich eine Extremwertliste ausgedruckt. Anhand dieser Liste werde durch den Sanitätsunteroffizier (in Folge: SanUO) der Bedarf an Nachuntersuchungen ermittelt. Die Nachtestung erfolge am zweiten Stellungstag durch den BF mittels Kapillarmessmethode, die ca. fünf Minuten pro Stellungspflichtigem in Anspruch nehme. Die Stellungspflichtigen würden mit ihrer Ladung zur Stellung die Information bekommen, dass sie bei der Stellung „nüchtern" zu erscheinen hätten. Es komme jedoch vor, dass sie vor der Untersuchung Nahrung und/oder Getränke zu sich genommen hätten und dadurch der BZ-Wert bei der Testung erhöht sei. Diese Umstände seien auch durch den BF im Zuge der Blutabnahme durch Befragung erhoben worden. Im Rahmen der Dienstaufsicht und Qualitätssicherung sei festgestellt worden, dass im „StgNT" der BZ von 119 mg/dl in auffälliger Häufigkeit aufscheine und diesen Wert nicht überschreite. Der Verdacht, dass die Werte nicht korrekt eingetragen worden seien, habe sich im Zuge der Nachprüfung durch den Referatsleiter erhärtet. Es sei festgestellt worden, dass von 21.09.2022 bis 18.10.2022 in insgesamt 37 Fällen die Messwerte nicht korrekt eingetragen worden seien. In drei Fällen seien Werte von über 130 mg/dl auf 120 mg/dl „korrigiert" worden. Durch diese nicht korrekte Dateneingabe sei der Arzt, der im Rahmen des Stellungsverfahrens die Tauglichkeit unter anderem durch die Auswertung der Blutwerte feststelle, über die tatsächliche Höhe des Blutzuckermesswertes getäuscht worden. Der Arzt sei gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wehrgesetz 2001 Mitglied der Stellungskommission und für die ärztliche Untersuchung im Rahmen des Steilungsverfahrens verantwortlich. Die interne Nachprüfung habe auch ergeben, dass durch die nicht korrekten Dateneingaben die Beurteilung der Tauglichkeit in drei Fällen beeinflusst worden sei, da bei einem BZ-Wert über 130 mg/dl die Einholung eines Facharztbefundes erforderlich sei. Die „Korrektur" der Messwerte sei vom BF auf Basis einer Befragung der Probanden erfolgt, ob sie blutzuckererhöhende Lebensmittel konsumiert hätten, vermutlich in der Absicht, sich den Arbeitsaufwand der Nachtestung zu ersparen. Der BF habe dadurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.
  9. Gleichzeitig erstattete die Dienstbehörde des BF gemäß § 78 StPO am 30.01.2023 gegen den BF (und seinen Fachvorgesetzten) eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) wegen Verdacht der Begehung einer Straftat nach § 302 StGB (Amtsmissbrauch) (Blg 21 zur DA/AS 267).
  10. Gleichzeitig erstattete die Dienstbehörde des BF gemäß Paragraph 78, StPO am 30.01.2023 gegen den BF (und seinen Fachvorgesetzten) eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA) wegen Verdacht der Begehung einer Straftat nach Paragraph 302, StGB (Amtsmissbrauch) (Blg 21 zur DA/AS 267).
  11. Daraufhin fasste der zuständige Senat der BDB am 17.02.2023 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss (dem BF zugestellt am 23.02.2023) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG, wegen des Verdachtes (Hervorhebung durch BVwG), der BF „habe im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in 37 Fällen die Blutzuckerwerte der Stellungspflichtigen nicht korrekt in die Applikation ‚Stellung-NT‘ übertragen“ und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt (ON 3/AS 271).
  12. Daraufhin fasste der zuständige Senat der BDB am 17.02.2023 den gegenständlichen Einleitungsbeschluss (dem BF zugestellt am 23.02.2023) gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG, wegen des Verdachtes (Hervorhebung durch BVwG), der BF „habe im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in 37 Fällen die Blutzuckerwerte der Stellungspflichtigen nicht korrekt in die Applikation ‚Stellung-NT‘ übertragen“ und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt (ON 3/AS 271). Begründend wurde nach Wiedergabe des in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da die Dienstbehörde (Militärkommandant) frühestens im Oktober 2022 Kenntnis von den möglichen Dienstpflichtverletzungen erlangt habe, seien die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen nicht verjährt. Der angezeigte Sachverhalt reiche zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, weil in der Stellungnahme des leitenden Arztes des Referates Stellung, ObstA Dr. P ausgeführt werde, dass Ende August 2022 noch einmal mündlich darauf hingewiesen worden sei, spätestens bei 120mg/dl Blutzucker die Messung zu wiederholen. Dem SanUO sei aufgefallen, dass es in einigen Fällen nicht mehr zu Nachtestungen gekommen wäre. Aufgrund der Verantwortung des BF sei der für die Einleitung notwendige Anfangsverdacht gegeben, weil er die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zwar bestreite, zumal es laut ihm keine Vorgaben oder Weisungen vom leitenden Arzt gegeben hätte, wonach bei einem BZ-Wert von über 120 mg/dl eine Nachtestung durchzuführen sei, er aber zugebe, eine Korrektur der BZ-Werte gemäß den Vorgaben der Tabelle der Gesellschaft für Diabetes getätigt zu haben. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Stellungnahme des ObstA Dr. P, der eine Wiederholung des Bluttests ab 120 mg/dl angeordnet habe und begründe den Verdacht, dass der BF gegen die Gehorsamspflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979 verstoßen haben könnte. Da dem BF vorgeworfen werde durch seine Tathandlung eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, liege auch ein Verdacht gegen den Verstoß der allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 vor. Ob und wie sich die Vorhalte tatsächlich zugetragen hätten werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens sein. Mit Blick auf die belastenden Ermittlungsergebnisse bestehe der hinreichende Verdacht, dass der BF durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt haben könnte. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 sei aufgrund der Schwere des Verdachtes für die im Spruch angeführten Tathandlungen im Verdachtsbereich nicht gegeben. Schließlich wurde nach § 114 Abs 2 BDG 1979 eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ausgesprochen. Da die Dienstbehörde (Militärkommandant) frühestens im Oktober 2022 Kenntnis von den möglichen Dienstpflichtverletzungen erlangt habe, seien die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen nicht verjährt. Der angezeigte Sachverhalt reiche zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus, weil in der Stellungnahme des leitenden Arztes des Referates Stellung, ObstA Dr. P ausgeführt werde, dass Ende August 2022 noch einmal mündlich darauf hingewiesen worden sei, spätestens bei 120mg/dl Blutzucker die Messung zu wiederholen. Dem SanUO sei aufgefallen, dass es in einigen Fällen nicht mehr zu Nachtestungen gekommen wäre. Aufgrund der Verantwortung des BF sei der für die Einleitung notwendige Anfangsverdacht gegeben, weil er die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zwar bestreite, zumal es laut ihm keine Vorgaben oder Weisungen vom leitenden Arzt gegeben hätte, wonach bei einem BZ-Wert von über 120 mg/dl eine Nachtestung durchzuführen sei, er aber zugebe, eine Korrektur der BZ-Werte gemäß den Vorgaben der Tabelle der Gesellschaft für Diabetes getätigt zu haben. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Stellungnahme des ObstA Dr. P, der eine Wiederholung des Bluttests ab 120 mg/dl angeordnet habe und begründe den Verdacht, dass der BF gegen die Gehorsamspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen haben könnte. Da dem BF vorgeworfen werde durch seine Tathandlung eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, liege auch ein Verdacht gegen den Verstoß der allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 vor. Ob und wie sich die Vorhalte tatsächlich zugetragen hätten werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens sein. Mit Blick auf die belastenden Ermittlungsergebnisse bestehe der hinreichende Verdacht, dass der BF durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt haben könnte. Ein Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG 1979 sei aufgrund der Schwere des Verdachtes für die im Spruch angeführten Tathandlungen im Verdachtsbereich nicht gegeben. Schließlich wurde nach Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ausgesprochen.
  13. Mit Schreiben vom 20.03.2023 wurde die Dienstbehörde des BF von der BDB beauftragt, ergänzende Ermittlungen iSd § 123 BDG vorzunehmen (AS 305). Dabei wurde insbesondere ersucht, 1.) einen Zustellnachweis der Disziplinaranzeige an den BF sowie 2.) einen PERSIS-Auszug über die Abwesenheit des BF in den Sommerferien (09.07.-11.09.2022) vorzulegen und 3.) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie die StA auf die Strafanzeige gegen den BF bereits reagiert habe (ON 7/AS 303).
  14. Mit Schreiben vom 20.03.2023 wurde die Dienstbehörde des BF von der BDB beauftragt, ergänzende Ermittlungen iSd Paragraph 123, BDG vorzunehmen (AS 305). Dabei wurde insbesondere ersucht, 1.) einen Zustellnachweis der Disziplinaranzeige an den BF sowie 2.) einen PERSIS-Auszug über die Abwesenheit des BF in den Sommerferien (09.07.-11.09.2022) vorzulegen und 3.) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie die StA auf die Strafanzeige gegen den BF bereits reagiert habe (ON 7/AS 303).
  15. Den oben genannten Ermittlungsaufträgen kam die Dienstbehörde am 22.03.2023 nach, erfüllte Punkt 1.) und 2.) und führte zu Punkt 3.) im Wesentlichen aus, dass die StA ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 302 StGB eingeleitet habe und die Kriminalpolizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, wobei Obstlt XXXX eine Ladung als Zeuge für den 30.03.2023 erhalten habe (ON 8/AS 205).
  16. Den oben genannten Ermittlungsaufträgen kam die Dienstbehörde am 22.03.2023 nach, erfüllte Punkt 1.) und 2.) und führte zu Punkt 3.) im Wesentlichen aus, dass die StA ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 302, StGB eingeleitet habe und die Kriminalpolizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, wobei Obstlt römisch 40 eine Ladung als Zeuge für den 30.03.2023 erhalten habe (ON 8/AS 205).
  17. Gegen den am 23.02.2023 dem BF zugestellten EB brachte dieser am 16.03.2023 (Postaufgabedatum) eine Beschwerde an das BVwG ein (ON 5). Er beantragte den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren einzustellen, da kein ausreichender Verdacht bestehe, dass er die mündliche oder schriftliche Anweisung des ObstA Dr. P im August 2022 erhalten habe und die Eintragungen in die Applikation "Stellung-NT" auf Weisung seines Fachvorgesetzten AR F durchgeführt worden seien. Gleichzeitig übermittelte er Nachweise über Geld-Belohnungen und Belobigungen sowie eine Stellungnahme seines ehemaligen Kommandanten.
  18. Mit Schreiben vom 28.03.2023 (eingelangt beim BVwG am 31.03.2023) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde von der BDB darauf hingewiesen, dass das Disziplinarverfahren wegen § 114 Abs 2 BDG 1989 unterbrochen sei und die StA ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB gegen den BF eingeleitet habe.
  19. Mit Schreiben vom 28.03.2023 (eingelangt beim BVwG am 31.03.2023) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde von der BDB darauf hingewiesen, dass das Disziplinarverfahren wegen Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1989 unterbrochen sei und die StA ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, StGB gegen den BF eingeleitet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Zur Person der BF Der am XXXX geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Krankenpflegedienst bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos XXXX und ist auf dem Arbeitsplatz „Medizinische Fachassistenz“ am Dienstort XXXX -Kaserne, XXXX , in XXXX eingeteilt, wo er im Rahmen des Stellungsverfahrens nach § 17 Wehrgesetz 2001 im Blutlabor u.a. bei der Ermittlung der Blutzuckerwerte bei den Stellungspflichtigen tätig ist.Der am römisch 40 geborene BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Krankenpflegedienst bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos römisch 40 und ist auf dem Arbeitsplatz „Medizinische Fachassistenz“ am Dienstort römisch 40 -Kaserne, römisch 40 , in römisch 40 eingeteilt, wo er im Rahmen des Stellungsverfahrens nach Paragraph 17, Wehrgesetz 2001 im Blutlabor u.a. bei der Ermittlung der Blutzuckerwerte bei den Stellungspflichtigen tätig ist. 1.
  22. Zum Sachverhalt Im Einleitungsbeschluss vom 17.02.2023 wird dem BF vorgeworfen im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in 37 Fällen die Blutzuckerwerte der Stellungspflichtigen die im Labor gemessen wurden, nicht korrekt in die Applikation „Stellung-NT“ (StgNT) übertragen zu haben. Erst aus der Beilage geht hervor, um welche konkreten Fälle es sich handelt: Nr. Tag Nr. Stellungspflichtiger Wert StgNT Wert Labor 1 21.09.22 3007 120 124 2 21.09.22 3043 120 125 3 22.09.22 4024 120 122 4 22.09.22 4048 120 123 5 26.09.22 1021 120 129 5 26.09.22 1031 120 133 7 27.09.22 2019 119 125 8 27.09.22 2029 119 120 9 27.09.22 2035 119 126 10 27.09.22 2042 120 124 11 29.09.22 4010 119 121 12 29.09.22 4015 119 120 13 29.09.22 4042 120 122 14 03.10.22 1001 118 121 15 03.10.22 1002 118 121 16 03.10.22 1009 119 128 17 03.10.22 1010 119 123 18 03.10.22 1017 118 123 19 03.10.22 1023 119 123 20 03.10.22 1028 119 122 21 03.10.22 1033 119 123 22 04.10.22 2002 119 121 23 04.10.22 2003 119 131 24 04.10.22 2012 119 123 25 04.10.22 2032 119 121 26 04.10,22 2036 118 124 27 05.10.22 3004 119 126 28 06.10.22 4005 119 123 29 06,10.22 4013 119 134 30 06.10.22 4034 119 125 31 06.10.22 4039 119 127 32 11.10.22 2012 119 125 33 11.10.22 2034 119 126 34 17.10.22 1008 119 126 35 17.10.22 1028 119 120 36 17.10.22 1032 119 123 37 18.10.22 2005 119 120 Fest steht, dass weder der BF noch sein Fachvorgesetzter AR F die falschen Eintragungen der in Rede stehenden Blutzuckerwerte dem Grunde nach bestreiten. Der Fachvorgesetzte des BF rechtfertigt sein Handeln im Wesentlichen damit, dass eine massive Belastung des Laborpersonals vorliege (Blg 3 zur DA/AS 17). Der BF führt im Wesentlichen an, dass er keine Blutzuckerwerte manipuliert habe. Er und sein Fachvorgesetzter hätten diese lediglich nach unten korrigiert, was nach akribischer Befragung der Stellungspflichtigen, ob sie kohlehydrathaltige Speisen und Getränke am Vortag bzw in der Früh konsumiert hätten oder wegen deren familiärer Disposition, erfolgt sei. Die Korrektur sei aufgrund fehlender detaillierter schriftlicher Vorgaben durch den leitenden Arzt auf Grundlage der Diabetes-Tabelle erfolgt und nach Rücksprache mit seinem Fachvorgesetzten durchgeführt worden. Mit dieser Aussage vermag der BF den substantiierten Verdacht gegen ihn nicht auszuräumen, zumal er gerade den maßgeblichen Sachverhalt, nämlich die von ihm als „Korrektur“ bezeichneten falschen Eintragungen von geringeren Werten als den tatsächlich im Labor gemessenen eingesteht. Ob ihm diese „Korrektur“ vorwerfbar ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Der BF bestreitet in seiner Einvernahme vom 21.12.2021 überdies, dass es vom leitenden Arzt und Beisitzer ObstA Dr. P nie eine schriftliche Weisung gegeben habe, die besage, dass ab einem Blutzuckerwert von 120 mg/dl Nachtestungen durchzuführen seien. Es mag sein, dass zwischen dem leitenden Arzt und den Sanitätsunteroffizieren, diesbezügliche Absprachen getätigt worden seien, ihm sei das Ergebnis etwaiger Absprachen jedoch nicht schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden (Blg 20 zur DA/AS 265). Dies steht in eindeutigem Widerspruch zur Aussage des leitenden Arztes des Referates Stellung ObstA Dr. P in seiner Einvernahme vom 15.12.2022, in welcher dieser angibt, dass er Ende August 2022 noch einmal mündlich darauf hingewiesen habe, dass spätestens bei einem 120mg/dl Blutzuckerwert die Messung zu wiederholen sei, nachdem ihm ein Sanitätsunteroffizier darauf hingewiesen habe, dass es in einigen Fällen nicht mehr zur Nachtestung gekommen sei (Blg 19 zur DA/AS 263). Auch Obstlt XXXX gab in seiner Einvernahme an, dass der Grenzwert von 120 mg/dl schon vor der Dienstzuteilung des ObstA Dr. P festgelegt worden und dem Blutlabor bekannt gewesen sei und dies nach einer Besprechung im August 2022 noch einmal erfolgt sei (Blg 3 zur DA/AS 14).Auch Obstlt römisch 40 gab in seiner Einvernahme an, dass der Grenzwert von 120 mg/dl schon vor der Dienstzuteilung des ObstA Dr. P festgelegt worden und dem Blutlabor bekannt gewesen sei und dies nach einer Besprechung im August 2022 noch einmal erfolgt sei (Blg 3 zur DA/AS 14). 1.
  23. Der maßgebliche Sachverhalt wurde am 21.10.2022 dem Rechtsberater des Militärkommandos XXXX zur Kenntnis gebracht und am 05.12.2022 der Militärkommandant als Disziplinarvorgesetzter des BF darüber informiert (Blg 3 zur DA/AS 15-17).1.
  24. Der maßgebliche Sachverhalt wurde am 21.10.2022 dem Rechtsberater des Militärkommandos römisch 40 zur Kenntnis gebracht und am 05.12.2022 der Militärkommandant als Disziplinarvorgesetzter des BF darüber informiert (Blg 3 zur DA/AS 15-17).
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel (Aktenseiten [AS] und Beilagen [Blg] zur Disziplinaranzeige [DA] zu verweisen aus denen sich insbesondere der relevante Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung und der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben. 2.
  27. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  28. Die gegenständlich vorgeworfenen Eintragungen wurden nachweislich im Zeitraum von 21.09.2022 bis 18.10.2022 vom BF (und seinem Fachvorgesetzten) durchgeführt. Dies wird auch vom BF eingeräumt und ist durch die maßgeblichen Unterlagen und Auszüge (Blg 4-17 zur DA) belegt. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Mit der Rechtfertigung des BF, wonach er lediglich Korrekturen durchgeführt hätte, die sich aufgrund von Nachfragen bei den Probanden (über den Konsum von Lebensmitteln oder deren familiärer Disposition) ergeben hätten und ihm von seinem Fachvorgesetzten so angeordnet worden wären, kann der im Einleitungsbeschluss substantiiert dargestellte Verdacht der falschen Eintragungen nicht ausgeräumt werden. Des Weiteren wird auch der Verdacht, wonach der BF dadurch gegen eine ihm vom leitenden Arzt mündlich im August 2022 erteilte Weisung verstoßen habe, durch Aussage in der Einvernahme des ObstA Dr. P vom 15.12.2023 gestützt (Blg 19 zur DA/AS 263). Mit der bloßen Rechtfertigung des BF, er sei nicht in Kenntnis einer solchen Weisung gewesen, ist für ihn nichts gewonnen, zumal hier Aussage gegen Aussage steht und dies im weiteren Verfahren zu klären sein wird. Die Strafanzeige an die StA hat im Wesentlichen die bereits in der Disziplinaranzeige und dem EB angesprochenen mutmaßlichen 37 Falscheintragungen von Blutzuckerwerten der Stellungspflichtigen im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in die Applikation ‚Stellung-NT‘ zum Inhalt (Amtsmissbrauch § 302 StGB) und ist aufgrund der rechtlichen Verpflichtung ergangen, bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen Anzeige erstatten zu müssen, darüber hinaus kommt ihr keinerlei Indizwirkung zu.Die Strafanzeige an die StA hat im Wesentlichen die bereits in der Disziplinaranzeige und dem EB angesprochenen mutmaßlichen 37 Falscheintragungen von Blutzuckerwerten der Stellungspflichtigen im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 in die Applikation ‚Stellung-NT‘ zum Inhalt (Amtsmissbrauch Paragraph 302, StGB) und ist aufgrund der rechtlichen Verpflichtung ergangen, bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen Anzeige erstatten zu müssen, darüber hinaus kommt ihr keinerlei Indizwirkung zu. 2.
  29. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen bietet und diese Verdachtsgründe auch im EB angeführt und ausreichend begründet werden.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt und wird vom BVwG auch aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt und wird vom BVwG auch aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es war möglich die Verjährungsfragen aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes zu klären (vgl VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es war möglich die Verjährungsfragen aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Zu A) 3.
  32. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979 idgF, lauten (Auszug):Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333 aus 1979, idgF, lauten (Auszug): Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. (…) Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. […] Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nichtParagraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. […] Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens § 114.
(1)Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 114,
(1)Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
(2)Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig. Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“ Weitere für den Beschwerdefall ebenfalls maßgebliche Bestimmungen lauten auszugsweise: § 46 Abs 2 Z 1 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl I Nr 146/2001 idgF, lautet:Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2001, idgF, lautet: „
(2)Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
  1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333.“
  2. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333.“ Die hier relevante Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2012, lautet:Die hier relevante Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2012,, lautet: „§ 302.
(1)Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.“ Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum EB getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl VfSlg 16269/2001).Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten vergleiche VfSlg 16269 aus 2001,). 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch angeführten Vorwurf ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten, wobei der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wurde, sondern der BF lediglich angibt, dass kein ausreichender Verdacht bestehe, dass er die mündliche oder schriftliche Anweisung des ObstA Dr. P im August 2022 erhalten habe und die Eintragungen in die Applikation „Stellung-NT" auf Weisung seines Fachvorgesetzten AR F durchgeführt worden seien. Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  3. Auflage, 567). Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten. Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, BDG zu beachten. Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur). Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des EB gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist ausreichend bestimmt, sodass die Vorwürfe von dem BF klar abzugrenzen sind. Messergebnisse und Zeitraum bzw Daten sind genau angegeben und den Beilagen (Blg 5-16) unverwechselbar zu entnehmen, die vorgeworfenen Handlungen damit konkret angeführt. Aufgrund der Verantwortung des BF ist ein solcher Anfangsverdacht jedenfalls gegeben, weil er zwar die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bestreitet, aber zugibt, eine „Korrektur“ der Blutzuckerwerte vorgenommen zu haben. Ob und wie sich die Vorhalte tatsächlich zugetragen haben, wird Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. § 43 Abs 1 BDG verpflichtet den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet.Paragraph 43, Absatz eins, BDG verpflichtet den Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Da dem BF vorgeworfen wird durch seine Tathandlung eine gerichtlich strafbare Handlung (Amtsmissbrauch § 302 StGB) begangen zu haben, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG schuldhaft verletzt haben könnte.Da dem BF vorgeworfen wird durch seine Tathandlung eine gerichtlich strafbare Handlung (Amtsmissbrauch Paragraph 302, StGB) begangen zu haben, besteht bereits dadurch der hinreichende Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die geschilderten Tathandlungen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG schuldhaft verletzt haben könnte. Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314). Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Verwaltung im Bereich des Krankenpflegedienstes der Stellungskommission wird durch das dem BF vorgeworfene Fehlverhalten beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert, sollte sich der Verdacht bestätigen. Der Verdacht ist durch die Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 21.12.2022 und seiner Beschwerde, sowie der Einvernahme des leitenden Arztes ObstA Dr. P am 15.12.2022 (Blg 19/AS 263) ausreichend substantiiert. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des § 43 Abs 2 BDG ausreichend begründet. Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Verwaltung im Bereich des Krankenpflegedienstes der Stellungskommission wird durch das dem BF vorgeworfene Fehlverhalten beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert, sollte sich der Verdacht bestätigen. Der Verdacht ist durch die Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 21.12.2022 und seiner Beschwerde, sowie der Einvernahme des leitenden Arztes ObstA Dr. P am 15.12.2022 (Blg 19/AS 263) ausreichend substantiiert. Daher ist auch der Verdacht der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausreichend begründet. Ob die Aussagen des leitenden Arztes (der unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat) glaubhaft ist, ist im Verfahren zu klären und wird dabei auch zu ergründen sein, ob Motive für eine Falschaussage vorliegen. Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG) liegt vor und ist unabhängig von allfälligen Motiven. Gemäß § 43 Abs 2 BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Der Verdacht eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) liegt vor und ist unabhängig von allfälligen Motiven. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Von der BDB wurde übersehen, dass das mutmaßliche Verhalten des BF auch als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG gewertet werden muss, weil die (hier besonders häufige) falsche Eintragung von Blutzuckermesswerten von Stellungspflichtigen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermag. Die Motive der falschen Eintragung spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im § 43 Abs 2 BDG keine Rolle. Für die Bewertung der Schuld und für die gerichtliche Strafbarkeit (insb nach § 302 StGB) ist das Motiv bzw der Vorsatz hingegen höchst relevant (OGH, 08.04.2010, 12 Os 28/10z und Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5, Rz 24a).Von der BDB wurde übersehen, dass das mutmaßliche Verhalten des BF auch als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet werden muss, weil die (hier besonders häufige) falsche Eintragung von Blutzuckermesswerten von Stellungspflichtigen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermag. Die Motive der falschen Eintragung spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im Paragraph 43, Absatz 2, BDG keine Rolle. Für die Bewertung der Schuld und für die gerichtliche Strafbarkeit (insb nach Paragraph 302, StGB) ist das Motiv bzw der Vorsatz hingegen höchst relevant (OGH, 08.04.2010, 12 Os 28/10z und Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5, Rz 24a). Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (vgl etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken vergleiche etwa VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Gemäß § 44 Abs 1 BDG haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Der BF soll die mündliche Weisung des leitenden Arztes ObstA Dr. P vom August 2022 missachtet haben, der diese ob der Häufung von „auffälligen BZ-Werten“ und Meldung durch den zuständigen SanUO erteilt haben soll. Dies begründet den Verdacht, dass der BF gegen die Gehorsamspflicht nach § 44 Abs 1 BDG verstoßen haben könnte. Daran ändert auch nichts, dass er – wie er behautet auf Weisung seines Fachvorgesetzten AR F gehandelt haben will – weil strafgesetzwidrige Weisungen nicht zu befolgen sind und Weisungen eines beiden übergeordneten Vorgesetzten in der Regel vorrangig zu befolgen sind. Wobei hier die näheren Umstände im Verfahren noch zu klären sein werden und allenfalls ein Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB der auch im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, vorliegen könnte. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Der BF soll die mündliche Weisung des leitenden Arztes ObstA Dr. P vom August 2022 missachtet haben, der diese ob der Häufung von „auffälligen BZ-Werten“ und Meldung durch den zuständigen SanUO erteilt haben soll. Dies begründet den Verdacht, dass der BF gegen die Gehorsamspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen haben könnte. Daran ändert auch nichts, dass er – wie er behautet auf Weisung seines Fachvorgesetzten AR F gehandelt haben will – weil strafgesetzwidrige Weisungen nicht zu befolgen sind und Weisungen eines beiden übergeordneten Vorgesetzten in der Regel vorrangig zu befolgen sind. Wobei hier die näheren Umstände im Verfahren noch zu klären sein werden und allenfalls ein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB der auch im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, vorliegen könnte. Ob dem BF diese (mündliche) Weisung tatsächlich erteilt wurde oder er aus ihm vorwerfbaren Gründen keine Kenntnis davon hatte, wird in der mündlichen Verhandlung zu klären sein. Für den Fall eines Schuldspruches werden von der BDB auch die vom BF bisher engagierte Dienstleistung, guten Dienstbeschreibungen, Belohnungen etc als weiterer Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sein, sollten sie sich als vorliegend erweisen. Für die Beurteilung der Rechtskonformität der Einleitung, spielen diese jedoch (noch) keine Rolle. Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da die angelasteten Vorwürfe ohne Zweifel geeignet sind den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG sowie § 44 Abs 1 BDG zu verletzen. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, kann in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die belangte Behörde im Grunde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, da die angelasteten Vorwürfe ohne Zweifel geeignet sind den Verdacht der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verletzen. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Der Spruch und die Begründung waren hingegen vom BVwG zu präzisieren, um den Voraussetzungen hinsichtlich des Substantiierung der Vorwürfe gerecht zu werden (vgl vorne die angeführte Judikatur des VwGH). Der Spruch und die Begründung waren hingegen vom BVwG zu präzisieren, um den Voraussetzungen hinsichtlich des Substantiierung der Vorwürfe gerecht zu werden vergleiche vorne die angeführte Judikatur des VwGH). 3.3.
  6. Abschließend ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens im Oktober 2022 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat (Blg 3 zur DA/AS 15-17).3.3.
  7. Abschließend ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, keinesfalls abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens im Oktober 2022 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat (Blg 3 zur DA/AS 15-17). Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG, ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfenen Taten im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 stattgefunden haben und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt.Hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfenen Taten im Zeitraum 21.09.2022 bis 18.10.2022 stattgefunden haben und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt. Die Einleitung am 23.02.2023 (Zustellung des EB) ist fristgerecht erfolgt und ist der Ablauf der Verjährungsfrist mit Vorlage beim BVwG gehemmt (§ 94 Abs 2 Z 1 BDG). Die Einleitung am 23.02.2023 (Zustellung des EB) ist fristgerecht erfolgt und ist der Ablauf der Verjährungsfrist mit Vorlage beim BVwG gehemmt (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG). Überdies liegt Hemmung gemäß § 94 Abs 2 Z 5 BDG aufgrund der erfolgten Strafanzeige bei der StA vor. Überdies liegt Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG aufgrund der erfolgten Strafanzeige bei der StA vor. Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs 1 Z 3 BDG) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG kann vor diesem Hintergrund vom BVwG nicht erkannt werden und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG kann vor diesem Hintergrund vom BVwG nicht erkannt werden und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht. 3.3.
  8. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung aus den Akten zu entnehmen und ausreichend geklärt ist. 3.3.
  9. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Auch weitere Erhebungen durch die BDB oder das BVwG waren nicht erforderlich, da der Sachverhalt für eine Einleitung aus den Akten zu entnehmen und ausreichend geklärt ist. 3.
  10. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen ist.3.
  11. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von dem BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2269284.1.00

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