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{'item': 'W208 2270699-1'}

Obsah (8)§§ 38Art 133§ 52§ 17§ 28§ 31§ 44§ 43

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW208 2270699-1 Spruch, W208 2270699-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

§§ 38AVG, 17 Vw

GVG ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde zu W246 2268784-1

Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang: Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Gruppeninspektor (Grlnsp) bei der Landespolizeidirektion für XXXX (im Folgenden: LPD), wo er in der Landesverkehrsabteilung XXXX (im Folgenden: LVA) als eingeteilter Beamter der Autobahnpolizeiinspektion XXXX (im Folgenden: API) seinen Dienst versieht.Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Gruppeninspektor (Grlnsp) bei der Landespolizeidirektion für römisch 40 (im Folgenden: LPD), wo er in der Landesverkehrsabteilung römisch 40 (im Folgenden: LVA) als eingeteilter Beamter der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden: API) seinen Dienst versieht. Aufgrund seines seit 04.11.2021 andauernden Krankenstandes wurde der BF iSd § 52 BDG 1979 mit schriftlicher Weisung vom 22.09.2022 zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD, an die Adresse der LPD geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung auch die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD, ebenfalls in der LPD (p.A. XXXX ), einzufinden. Diese Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD, XXXX , gefertigt und per Mail am 22.09.2022 um 10:21 Uhr an den BF übermittelt. Aufgrund seines seit 04.11.2021 andauernden Krankenstandes wurde der BF iSd Paragraph 52, BDG 1979 mit schriftlicher Weisung vom 22.09.2022 zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD, an die Adresse der LPD geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung auch die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD, ebenfalls in der LPD (p.A. römisch 40 ), einzufinden. Diese Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD, römisch 40 , gefertigt und per Mail am 22.09.2022 um 10:21 Uhr an den BF übermittelt. Mit E-Mai vom 17.10.2022 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.10.2022 um 08:48 Uhr) remonstrierte der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen diese schriftlich erteilte Weisung und stellte einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit folgendem Begehren: „Es wolle festgestellt werden, dass die Befolgung der Weisung zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde/Personalabteilung am 18.10.2022 im Anschluss an die Kontrolluntersuchung zu erscheinen und teilzunehmen, nicht zu den Dienstpflichten [des BF] zählt, wobei die Entscheidung mittels Bescheid begehrt wird.“ Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde diese Weisung schriftlich wiederholt und der BF zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD an die Adresse der LPD, geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung auch die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD, ebenfalls in der LPD (p.A. XXXX ), einzufinden. Diese Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD, XXXX , gefertigt und per Mail am 17.10.2022 um 13:32 Uhr an den BF übermittelt. Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde diese Weisung schriftlich wiederholt und der BF zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der LPD an die Adresse der LPD, geladen. Gleichzeitig erging in dieser Ladung auch die Weisung, sich im Anschluss an die ärztliche Untersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD, ebenfalls in der LPD (p.A. römisch 40 ), einzufinden. Diese Weisung wurde von der Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD, römisch 40 , gefertigt und per Mail am 17.10.2022 um 13:32 Uhr an den BF übermittelt. Mit E-Mail vom 17.10.2022, 14:22 Uhr, teilte der BF mit, dass er an der am 18.10.2022 stattfindenden Untersuchung teilnehmen werde. In der Folge erließ die LPD als Dienstbehörde den Bescheid vom 25.01.2023, GZ PAD/23/00156187, mit welchem der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr bei der LPD, Referat W1.
  2. (Polizeiärztlicher Dienst)

§ 52

BDG 1979 anberaumte Kontrolluntersuchung, zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD XXXX einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, abgewiesen wurde. In der Folge erließ die LPD als Dienstbehörde den Bescheid vom 25.01.2023, GZ PAD/23/00156187, mit welchem der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr bei der LPD, Referat W1.3. (Polizeiärztlicher Dienst)

Paragraph 52, BDG 1979 anberaumte Kontrolluntersuchung, zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD römisch 40 einzufinden, nicht zu den Dienstpflichten des BF gehöre, abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.03.2023 eine Beschwerde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist seit 20.03.2023 am Bundesverwaltungsgericht zur GZ W246 2268784-1 anhängig. In Folge wurde von der Bundesdisziplinarbehörde am 14.03.2023 ein Einleitungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer als Disziplinarbeschuldigten erlassen (dem BF zugestellt am 17.03.2023), laut welchem der BF in Verdacht stehe, „er habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 iVm § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.“In Folge wurde von der Bundesdisziplinarbehörde am 14.03.2023 ein Einleitungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer als Disziplinarbeschuldigten erlassen (dem BF zugestellt am 17.03.2023), laut welchem der BF in Verdacht stehe, „er habe die Weisung, sich am 18.10.2022 im Anschluss an die polizeiärztliche Untersuchung beim Leiter der Personalabteilung zu einem Gespräch einzufinden, nachdem die Weisung zuvor aufgrund seiner Remonstration schriftlich wiederholt wurde, nicht befolgt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.“ Dagegen wurde am 14.04.2023 fristgerecht die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Beschwerde des BF erhoben, in welcher der BF insbesondere moniert, dass die gegenständliche Weisung gegen das Willkürverbot verstoße und nichtig sei und daher nicht befolgt werden müsse, zumal es keinen sachlichen Grund dafür gebe den schwerkranken BF beharrlich zu unzumutbaren Gesprächen zur Personalabteilung zu zitieren, wenn die Frage der Dienstfähigkeit anhand medizinischer Erkenntnisse zu treffen sei. Mit Schreiben vom 21.04.2023 (eingelangt am 24.04.2023) wurde dem BVwG die Beschwerde samt gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass in dem beim BVwG geführten dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 die Rechtsfrage über die Feststellung anhängig ist, ob die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr bei der LPD, Referat A 1.3. (Polizeiärztlicher Dienst)

§ 52

BDG 1979 anberaumte Kontrolluntersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD XXXX einzufinden, zu den Dienstpflichten des BF gehöre. Insbesondere wird festgestellt, dass in dem beim BVwG geführten dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 die Rechtsfrage über die Feststellung anhängig ist, ob die am 22.09.2022 schriftlich ergangene und am 17.10.2022 schriftliche wiederholte Weisung, sich im Anschluss an die am 18.10.2022 um 12:00 Uhr bei der LPD, Referat A 1.3. (Polizeiärztlicher Dienst)

Paragraph 52, BDG 1979 anberaumte Kontrolluntersuchung zu einem Gespräch bei der Personalabteilung der LPD römisch 40 einzufinden, zu den Dienstpflichten des BF gehöre.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2023, GZ PAD/23/00156187, und der dagegen erhobenen und unter GZ W246 2268784-1 beim BVwG anhängigen Beschwerde vom 06.03.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 17Vw

GVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§§ 382. Satz AVG, 17 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraphen 38, 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 44

Abs 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 44

Abs 2 BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hinsichtlich des vom BF gestellten Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, wonach festgestellt werden wolle, dass die Befolgung der Weisung zu einem Gespräch bei der Dienstbehörde/Personalabteilung am 18.10.2022 im Anschluss an die Kontrolluntersuchung zu erscheinen und teilzunehmen, nicht zu den Dienstpflichten des BF zähle, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidförmige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184).Demnach ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidförmige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184). Bei Vorliegen der im [Anm.: zitierten] Erkenntnis ausgeführten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen vom
  3. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199 (auf die

§ 43Abs. 2 Vw

GG verwiesen wird) mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. dazu neben den zitierten Erkenntnissen und der dort angeführten Vorjudikatur auch das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0011, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0052). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184). Bei Vorliegen der im [Anm.: zitierten] Erkenntnis ausgeführten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinen Erkenntnissen vom
  2. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199 (auf die

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird) mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche dazu neben den zitierten Erkenntnissen und der dort angeführten Vorjudikatur auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0011, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/12/0052). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184). Um beurteilen zu können, ob der BF verdächtig ist, gegen seine Dienstpflichten (Befolgung der Weisung vom 17.10.2022), verstoßen zu haben, muss rechtskräftig feststehen, ob die Befolgung der Weisung vom 17.10.2022 zu den Dienstpflichten des BF gehört hat bzw willkürlich erteilt wurde oder nicht. Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren wegen der Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 44 BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 auszusetzen, da erst dann eine allfällige Verdachtslage betreffend den vorgeworfenen Weisungsverstoß endgültig beurteilt werden kann. Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren wegen der Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im dienstrechtlichen Verfahren zu W246 2268784-1 auszusetzen, da erst dann eine allfällige Verdachtslage betreffend den vorgeworfenen Weisungsverstoß endgültig beurteilt werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2270699.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.