Obsah (18)
§ 68Art 133§ 7§ 8§ 60§ 24§ 3§ 10§ 6§ 66§ 52§ 46§ 57§ 18§ 55§ 13§ 53Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW231 2202170-2 Spruch, W231 2202170-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am 25.12.2000 seinen ersten Asylantrag. Diesen begründete der BF damit, dass er zusammen mit Freunden an einem Feiertag getanzt und gesungen habe. Sicherheitskräfte hätten die Feier aufgelöst. Beamte in Zivil hätten das Haus des BF durchsucht und den BF festgenommen. Der BF habe aus den Gefängnis fliehen können und dann seine Heimat verlassen.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am 25.12.2000 seinen ersten Asylantrag. Diesen begründete der BF damit, dass er zusammen mit Freunden an einem Feiertag getanzt und gesungen habe. Sicherheitskräfte hätten die Feier aufgelöst. Beamte in Zivil hätten das Haus des BF durchsucht und den BF festgenommen. Der BF habe aus den Gefängnis fliehen können und dann seine Heimat verlassen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 26.04.2001,
§ 7Asyl
G abgewiesen und
§ 8Asyl
G die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.11.2006, Zl. 225.903/0-IX/25/02, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.06.2007 die Behandlung der gegen den Bescheid des UBAS vom 09.11.2006 erhobenen Beschwerde ab.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 26.04.2001,
Paragraph 7, AsylG abgewiesen und
Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.11.2006, Zl. 225.903/0-IX/25/02, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.06.2007 die Behandlung der gegen den Bescheid des UBAS vom 09.11.2006 erhobenen Beschwerde ab. I.2. Mit Bescheid der BPD Wien vom 03.03.2008, GZ: III-1062305/FrB/08, wurde gegen den BF
§ 60Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid der BPD Wien vom 03.03.2008, GZ: III-1062305/FrB/08, wurde gegen den BF
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen. I.
- Am 26.04.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Als Nachfluchtgrund brachte er eine Konversion zum Christentum vor. Er sei auch mit einer Christin verheiratet und wolle auch Christ werden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte er, mit der Todessstrafe bestraft zu werden. Ein Moslem, der seine Religion verlasse, werde nach islamischen Recht (Scharia) als Verräter und Ungläubiger betrachtet und müsse getötet werden.römisch eins.
- Am 26.04.2011 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Als Nachfluchtgrund brachte er eine Konversion zum Christentum vor. Er sei auch mit einer Christin verheiratet und wolle auch Christ werden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte er, mit der Todessstrafe bestraft zu werden. Ein Moslem, der seine Religion verlasse, werde nach islamischen Recht (Scharia) als Verräter und Ungläubiger betrachtet und müsse getötet werden. I.
- Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA) brachte der BF am 02.05.2011 zusammengefasst Folgendes vor: Der BF werde am 21.05.2011 oder 02.06.2011 getauft. Dies sei das einzige, was ihn in dieser Welt retten könne. Sein Kind und seine Frau seien auch getauft und seien sie verheiratet. Er wolle, dass sie alle Christen seien. Das einzige, dass ihn retten könne, sei die Liebe zu Jesus. Im Falle der Rückkehr in den Iran befürchte er die Todesstrafe. Er habe jetzt ein anderes Leben und könne nicht mehr zurück. Sein Ziel sei es Asyl zu bekommen, aber es sei in seinem Herzen, dass er Christ sei.römisch eins.
- Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA) brachte der BF am 02.05.2011 zusammengefasst Folgendes vor: Der BF werde am 21.05.2011 oder 02.06.2011 getauft. Dies sei das einzige, was ihn in dieser Welt retten könne. Sein Kind und seine Frau seien auch getauft und seien sie verheiratet. Er wolle, dass sie alle Christen seien. Das einzige, dass ihn retten könne, sei die Liebe zu Jesus. Im Falle der Rückkehr in den Iran befürchte er die Todesstrafe. Er habe jetzt ein anderes Leben und könne nicht mehr zurück. Sein Ziel sei es Asyl zu bekommen, aber es sei in seinem Herzen, dass er Christ sei. I.
- Am 07.11.2011 wurde das Asylverfahren
§ 24Abs. 2 Z 1 Asyl
G eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war.römisch eins.5. Am 07.11.2011 wurde das Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war. I.
- Nach Fortsetzung des Asylverfahrens erfolgte am 11.01.2012 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA. Dabei brachte der BF zu seinen Antragsgründen zusammengefasst vor, dass er geschaut habe, was ihn in seiner Situation retten könne. Er habe zwei Vorstrafen und sei zweimal im Haft gewesen. Nach seiner Entlassung habe er Arbeit gefunden. Sein Asylverfahren sei abgeschlossen gewesen und habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Die Polizei habe seine e-card genommen und habe er kein Geld mehr bekommen. Dann habe er illegal gearbeitet und sei er jetzt fast über sechs Monate angemeldet. Das sei die Geschichte wegen seiner Strafen. Er habe keinen anderen Weg gehabt, weshalb er den Asylantrag gestellt habe. Der einzige Weg, der ihn retten könne, sei Christus. Er habe viele Anträge gestellt bei der Fremdenpolizei und alle seien abgelehnt worden. Im Weiteren wurde der BF zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich befragt.römisch eins.
- Nach Fortsetzung des Asylverfahrens erfolgte am 11.01.2012 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA. Dabei brachte der BF zu seinen Antragsgründen zusammengefasst vor, dass er geschaut habe, was ihn in seiner Situation retten könne. Er habe zwei Vorstrafen und sei zweimal im Haft gewesen. Nach seiner Entlassung habe er Arbeit gefunden. Sein Asylverfahren sei abgeschlossen gewesen und habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Die Polizei habe seine e-card genommen und habe er kein Geld mehr bekommen. Dann habe er illegal gearbeitet und sei er jetzt fast über sechs Monate angemeldet. Das sei die Geschichte wegen seiner Strafen. Er habe keinen anderen Weg gehabt, weshalb er den Asylantrag gestellt habe. Der einzige Weg, der ihn retten könne, sei Christus. Er habe viele Anträge gestellt bei der Fremdenpolizei und alle seien abgelehnt worden. Im Weiteren wurde der BF zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich befragt. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 27.03.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 4 AylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren ein Asylausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Asyl
G vorliege.römisch eins.7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 27.03.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 4, AylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vorliege. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. I.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. E1 225.903-3/2012/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen. römisch eins.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. E1 225.903-3/2012/12E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen. I.
- Am 25.04.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Antragsgründen im Wesentlichen vor, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er lebe seit achtzehn Jahren in Österreich und spiele es keine Rolle, ob er Papiere habe oder nicht. Er wolle hier leben. Er habe in Österreich eine Frau und mittlerweile zwei Kinder. Weiter Antragsgründe habe er nicht. Im Weiteren wurde der BF zu seinen christlichen Aktivitäten sowie zum christlichen Glauben befragt.römisch eins.
- Am 25.04.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Antragsgründen im Wesentlichen vor, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er lebe seit achtzehn Jahren in Österreich und spiele es keine Rolle, ob er Papiere habe oder nicht. Er wolle hier leben. Er habe in Österreich eine Frau und mittlerweile zwei Kinder. Weiter Antragsgründe habe er nicht. Im Weiteren wurde der BF zu seinen christlichen Aktivitäten sowie zum christlichen Glauben befragt. I.
- Am 08.05.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin des BF vor dem BFA. Diese wurde zum Kennenlernen, zur Eheschließung sowie zu den familiären Verhältnissen in Österreich und im Iran befragt. römisch eins.
- Am 08.05.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin des BF vor dem BFA. Diese wurde zum Kennenlernen, zur Eheschließung sowie zu den familiären Verhältnissen in Österreich und im Iran befragt. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt V.).
§ 18
Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt VI).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G hat der der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt VIII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund von Widersprüchlichkeiten und oberflächlichen Angaben als unglaubwürdig. Der BF habe die behauptete Konversion zum Christentum nicht glaubhaft darstellen können.römisch eins.12. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund von Widersprüchlichkeiten und oberflächlichen Angaben als unglaubwürdig. Der BF habe die behauptete Konversion zum Christentum nicht glaubhaft darstellen können. I.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03, GZ: wurde der Beschwerde
§ 18Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 17.05.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt. römisch eins.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03, GZ: wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 17.05.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2021, Zl. Beschwerde mit der Maßgabe
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, § 55 FPG als unbegründet ab, dass Spruchpunkte VII., IX. zu lauten haben: „VII.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. IX.
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf 8 (acht) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2021, Zl. Beschwerde mit der Maßgabe
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 55, FPG als unbegründet ab, dass Spruchpunkte römisch sieben., römisch neun. zu lauten haben: „VII.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. römisch neun.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf 8 (acht) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Diese Entscheidung basiert auf folgenden Feststellungen: „II.1.
- Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, iranischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Farsi, Aserbaidschanisch und Türkisch spricht. Der BF ist Drittstaatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF besuchte im Iran elf Jahre lang die Grundschule und erlernte anschließend den Beruf des Buchhalters. Zuletzt verdiente sich der BF seinen Lebensunterhalt als Händler am Basar. Ein angefangenes Studium hat der BF nach zwei Jahren nicht fortgeführt. Der BF hat im Iran vom 08.04.1996 bis 04.05.1998 seinen Wehrdienst abgeleistet. Am 07.10.2000 hat der BF im Iran geheiratet und wurde diese Ehe am 30.12.2003 geschieden. Dieser Ehe entstammt kein gemeinsames Kind. Der BF lebte vor seiner Ausreise bei seinen Eltern in Teheran. Der BF ist arbeitsfähig, verfügt über familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die des BF sind Pensionisten. Geschwister des BF (4 Brüder und 2 Schwestern des BF) leben wie auch die Eltern des BF im Iran. Die Eltern des BF sind Pensionisten. Ein Bruder des BF ist Busfahrer und zwei Brüder sind Schweißer (AS 718). Die Schwestern des BF sind verheiratet und Hausfrauen. Der BF steht mit seiner Mutter im Iran in Kontakt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Juli 2017 wurde beim BF eine degenerative Discopathie (verschleißbedingte Bandscheibenveränderung), eine dorsomediane Discusprotrusion (Bandscheibenvorwölbung), eine perineurale Cyste (liquorgefüllte Aussackung der Nervenwurzel der Spinalganglien) sowie eine Streckhaltung diagnostiziert (Schreiben Dr. Leopold Schmidt GmbH vom 05.07.2017, AS 833). Im November 2018 wurden beim BF eine anhaltende immer wieder exazerbierende Lumbalgie und Lumboischialgie bei deg. Discopathie L3/L4 bis L5/S1 und dorsomedianer Discusprotrusion L5/S1 sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychosomatischen Faktoren diagnostiziert (ärztlicher Befund Dr. Vedat Sahin vom 13.11.2018). Im März 2021 wurden beim BF degenerative Veränderungen der Bandscheiben diagnostiziert (MR-Befund Radiologicum Penzing vom 02.03.2021). Der BF erhielt orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit mikroinvasiven Infiltrationen sowie eine analgetische, antiphlogistische intravenöse und orale Medikation (auch mit Opioiden). Aktuell konsumiert der BF regelmäßig Marihuana. Der BF reiste im Dezember 2000 illegal im Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2000 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 09.11.2006, Zl. 225.903/0-IX/25/02, rechtskräftig abgewiesen wurde. Ab ca. November 2006 führte der BF eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen (AS 489), welche er am 15.05.2008 in Österreich heiratete. Die Ehe wurde im Jahr 2010 (AS 529) geschieden. Während der Ehe kam es häufig zu Streitigkeiten und wurde der BF ab 2007 dreimal wegen dem Verdacht auf gefährliche Drohung und einmal wegen dem Verdacht auf Körperverletzung angezeigt (AS 531). Auch nach der Ehescheidung kam es am 25.04.2010 zu Streitigkeiten und wurde von der BPD Wien am 17.05.2010 ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien wegen dem Verdacht auf gefährliche Drohung und Sachbeschädigung übermittelt (Abschlussbericht BPD Wien vom 17.05.2010, AS 529, Abschlussbericht BPD Wien vom 23.01.2009, AS 467; Abschlussbericht BPD Wien vom 20.02.2009). Am 07.11.2007 brachte die Ex-Ehegattin des BF eine Tochter in Österreich zur Welt, wobei sie im Zuge einer Einvernahme vor dem BAA am 15.03.2012 ausführte, nicht sicher zu wissen, ob der BF auch der Vater ihrer Tochter sei, zumal auch ein weiterer Mann als Vater in Frage käme. Der BF habe jedoch verlangt, dass sie ihn als Vater ihrer Tochter angibt. Bis dato wurde kein Vaterschaftstest durchgeführt und scheint der BF in der Geburtsurkunde vom 02.04.2012 als Vater auf. Am 03.04.2012 hat der BF vor dem Standesamt Wien Ottakring die Vaterschaft anerkannt. Am 20.03.2012 beantragte der BF vor dem BG Fünfhaus die Obsorge (Auszug Heiratseintrag Standesamt Wien Ottakring vom 15.05.2008, AS 75; Auszug Geburtseintragung Standesamt Wien Ottakring vom 20.11.2007, Heiratsurkunde Standesamt Wien Ottakring AS 573, Geburtsurkunde Tochter AS 571; Protokoll BG Fünfhaus, GZ: 35 Ps 115/10d-67 vom 20.03.2012; Beurkundung Vaterschaftsanerkennung vom 03.04.2012). Nach der Ehescheidung hatte der BF einmal im Jahr 2010 und einmal im Jahr 2011 Kontakt zu seiner Tochter. Ab Februar 2012 befand sich die Tochter des BF nicht mehr in der Obhut seiner Ex-Ehegattin. Seit spätestens 2012 besteht seitens des BF auch kein Kontakt mehr zu seiner Tochter und lebt diese seit April 2012 in Rumänien bei einer Pflegefamilie (AS 715; Beschluss BG Fünfhaus vom 30.05.2012, GZ: 35 Ps 115/10d-88). Der BF hat zu seiner Tochter seit ca. 10 Jahren keinen Kontakt. Der BF hat für seine Tochter nie Alimente bezahlt. Am 11.08.2016 hat der BF eine iranisch stämmige österreichische Staatsangehörige, welcher er am 21.03.2012 kennengelernt hat (AS 216), geheiratet und wohnt mit dieser an einem gemeinsamen Wohnsitz (Heiratsurkunde Standesamt Wien-Hietzing vom 11.08.2016, AS 727; österreichischer Reisepass Nr. P 6815369). Dieser Ehe entstammt ein gemeinsamer Sohn, welcher am 25.04.2017 geboren wurde und österreichischer Staatsangehöriger ist (AS 764; MKP AS 731; Staatsbürgerschaftsnachweis Standesamt Mödling vom 02.05.2017, AS 769; Geburtsurkunde Standesamt Mödling vom 02.05.2017, AS 773). Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Genossenschaftswohnung. Die Ehefrau des BF arbeitet mit dem BF zusammen. Der BF kommt für die Miete und für die Betriebskosten , Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Genossenschaftswohnung. Die Ehefrau des BF arbeitet mit dem BF zusammen. Der BF kommt für die Miete und für die Betriebskosten Die Eltern und der Bruder der Ehefrau des BF leben ebenso in Österreich. Alle sind österreichische Staatsbürger. Der BF absolvierte im Juni 2006 in Österreich eine Ausbildung zur Lagerfachkraft (Kursbestätigung BFI vom 20.06.2006, AS 63; Zertifikat BFI vom 20.06.2006, AS 79). Im Juli 2006 legte der BF die Abschlussprüfung für das Führen von Staplern ab (Staplerführerschein vom 19.07.2006, AS 65). Von 14.03.2005 bis 07.06.2005 hat der BF eine Ausbildung „Metalltechnik“ erfolgreich besucht (Teilnahmebestätigung AMS vom 07.06.2005, AS 67). Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2008 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch für die Zeit vom 16.05.2008 bis 15.05.2009 erteilt (Bescheid AMS vom 16.05.2008, AS 69). Vom 26.05.2017 bis 25.05.2018 bestand für den BF ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch (Schreiben AMS vom 24.05.2017, AS 783). Der BF war ab März 2007 mit Unterbrechungen immer wieder in der Gastronomie erwerbstätig. Von 29.04.2009 bis 16.06.2011 und von 01.06.2017 bis Juni 2018 war der BF über einen längeren Zeitraum ohne Beschäftigung. Mit Gesellschaftervertrag vom 09.06.2018 gründete der BF mit seiner Ehegattin die Firma Favorito Pizzeria Restaurant KG und ist dort seit 26.06.2019 als Arbeiter im Ausmaß von zwanzig Wochenstunden angestellt (Gesellschaftervertrag vom 09.06.2018, Bescheid Magistrat der Stadt Wien vom 05.02.2016, Beschluss Handelsgericht Wien vom 25.06.2018). Der BF verfügt derzeit über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 19.06.2021 bis 18.06.
- Der BF war in Österreich bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit mehrfach auch ohne Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig. Die Ehegattin des BF hat am 08.06.2018 das Gastgewerbe beim Magistrat der Stadt Wien angemeldet (Gewerbeanmeldung vom 08.06.2018). Der BF besuchte in Österreich keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Am 19.04.2001 wurde der BF wegen § 164 Abs. 1 Z 2 und 4
- Und
- Fall StGB zu einer Freiheits-strafe in Höhe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt – Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der BF sowie eine weitere Person haben das Verbrechen der Hehlerei (sechs Stangen Zigaretten im Wert von € 2.220,--) begangen (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung LG Wiener Neustadt vom 19.04.2001, AS 435). Am 07.10.2002 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 19.04.2001 wurde der BF wegen Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 4
- Und
- Fall StGB zu einer Freiheits-strafe in Höhe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt – Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der BF sowie eine weitere Person haben das Verbrechen der Hehlerei (sechs Stangen Zigaretten im Wert von € 2.220,--) begangen (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung LG Wiener Neustadt vom 19.04.2001, AS 435). Am 07.10.2002 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Am 07.10.2002 wurde der BF wegen §§ 15, 105
(1), 106
(1)Z 2 StGB (Verbrechen der versuchte schwere Nötigung) und § 201
(1)StBG (Verbrechen der Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der BF hat eine Frau am 05.04.2002 durch gefährliche Drohung mit dem Tode und einer auffallenden Verunstaltung zu einer Unterlassung, nämlich dazu, nicht aus seiner Wohnung zu gehen und ihn nicht zu verlassen, zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde ihr Gesicht mit Säure zerstören und sie werde ihr Leben verlieren. Weiters hat er mit schwerer gegen die Frau gerichteter Gewalt diese zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er seine Wohnungstür versperrte, ihr sodann einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, seine Hand über ihren Mund legte und sie an ihren Haaren in sein Schlafzimmer zerrte, wo er sie würgte und ihr durch längere Zeit hindurch mit einem Gürtel Schläge in ihr Gesicht und auf ihren Körper versetzte, sie anschließend auszog, ihre Beine ans Bett fesselte, ihre Hände mit einem Strick zusammenband und sein Glied bis zum Samenerguss in ihre Scheide einführte, wodurch die Frau eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Unterkiefers, Hautabschürfungen im Brustbeinbereich, Prellungen am linken Unterschenkel und am rechten Oberschenkel, eine Prellung beider Hüften sowie ein Schädelprellung erlitt (AS 399 ff.). Infolge dieser Verurteilung befand sich der BF vom 14.05.2002 bis 14.11.2006 in Haft. Am 07.10.2002 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 105,
(1), 106
(1)Ziffer 2, StGB (Verbrechen der versuchte schwere Nötigung) und Paragraph 201,
(1)StBG (Verbrechen der Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der BF hat eine Frau am 05.04.2002 durch gefährliche Drohung mit dem Tode und einer auffallenden Verunstaltung zu einer Unterlassung, nämlich dazu, nicht aus seiner Wohnung zu gehen und ihn nicht zu verlassen, zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde ihr Gesicht mit Säure zerstören und sie werde ihr Leben verlieren. Weiters hat er mit schwerer gegen die Frau gerichteter Gewalt diese zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er seine Wohnungstür versperrte, ihr sodann einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, seine Hand über ihren Mund legte und sie an ihren Haaren in sein Schlafzimmer zerrte, wo er sie würgte und ihr durch längere Zeit hindurch mit einem Gürtel Schläge in ihr Gesicht und auf ihren Körper versetzte, sie anschließend auszog, ihre Beine ans Bett fesselte, ihre Hände mit einem Strick zusammenband und sein Glied bis zum Samenerguss in ihre Scheide einführte, wodurch die Frau eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des Unterkiefers, Hautabschürfungen im Brustbeinbereich, Prellungen am linken Unterschenkel und am rechten Oberschenkel, eine Prellung beider Hüften sowie ein Schädelprellung erlitt (AS 399 ff.). Infolge dieser Verurteilung befand sich der BF vom 14.05.2002 bis 14.11.2006 in Haft. Am 27.02.2009 wurde der BF wegen § 83
(2)StBG zu einer Geldstrafte in Höhe von € 200,-- verurteilt. Der BF hat am 29.09.2008 eine Frau durch das Packen an den Oberarmen und Stoßen gegen den Schreibtisch vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am linken Oberarm sowie am vierten Finger links und am dritten Finger rechts verletzt.Am 27.02.2009 wurde der BF wegen Paragraph 83,
(2)StBG zu einer Geldstrafte in Höhe von € 200,-- verurteilt. Der BF hat am 29.09.2008 eine Frau durch das Packen an den Oberarmen und Stoßen gegen den Schreibtisch vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am linken Oberarm sowie am vierten Finger links und am dritten Finger rechts verletzt. Mit Bescheid der BPD Wien vom 03.03.2008, GZ: III-1062305/FrB/08, wurde gegen den BF
§ 60Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD Wien vom 03.03.2008, GZ: III-1062305/FrB/08, wurde gegen den BF
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF besuchte ab November 2010 manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen der Evangeliumsgemeinde (Schreiben Evangeliumsgemeinde vom 06.04.2012, AS 561). Nach dem Besuch von Taufunterricht wurde der BF am 21.05.2011 in der Iranischen Christengemeinde–Evangeliumsgemeinde getauft (Taufzeugnis Evangeliumsgemeinde vom 21.05.2011, AS 99). Von Jänner 2017 bis ca. Juni 2018 besucht der BF in der Evangelikalen Persischen Gemeinde Zendigie Hadafmand die Sonntagsgottesdienste sowie dienstags Gebetsversammlungen (Schreiben Bund Evangelikaler Gemeinden vom 06.05.2018, AS 837). Seit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit besucht der BF keine kirchlichen Veranstaltungen mehr.“ Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise aus: „II.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu den zu den familiären und privaten Verhältnissen im Iran ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinem in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, seinen Sprach- und Ortskenntnissen, dem Nachweis der Streitkräfte der iranischen Republik vom 18.03.1998 und dem iranischen Scheidungsbescheid (AS 449). Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren. Dafür, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre, gibt es keine Hinweise und folgt die Arbeitsfähigkeit auch aus seiner selbstständigen Tätigkeit in Österreich. Dass der BF Marihuana konsumiert beruht auf seinen dahingehend plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VS 12). Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren gehen aus dem vorliegenden Verfahrensakt des sowie dem Fremdenregister hervor. Die Beziehung und Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die Ehescheidung, die Streitigkeiten in der Beziehung und Ehe sowie die Feststellungen zur Tochter des BF sind unter anderem den Angaben der Ex-Ehegattin des BF, dem Abschlussbericht der BPD Wien vom 17.05.2010 (AS 529), dem Abschlussbericht der BPD Wien vom 23.01.2009 (AS 467), dem Abschlussbericht BPD vom Wien vom 20.02.2009, dem Heiratseintrag des Standesamt Wien Ottakring vom 15.05.2008 (AS 75), dem Auszug der Geburtseintragung des Standesamt Wien Ottakring vom 20.11.2007, der Heiratsurkunde des Standesamtes Wien Ottakring (AS 573), der Geburtsurkunde der Tochter (AS 571), dem Protokoll des BG Fünfhaus vom 20.03.2012 (GZ: 35 Ps 115/10d-67), der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vom 03.04.2012 und dem Beschluss BG Fünfhaus vom 30.05.2012, GZ: 35 Ps 115/10d-88 ((AS 715) zu entnehmen. Die Eheschließung mit einer iranisch stämmigen österreichischen Staatsangehörigen und, dass dieser Ehe ein gemeinsamer Sohn entstammt, geht aus der Heiratsurkunde des Standesamt Wien-Hietzing vom 11.08.2016 (AS 727), dem österreichischer Reisepass Nr. P6815369, dem Mutter-Kind-Pass (AS 731), dem Staatsbürgerschaftsnachweis des Standesamtes Mödling vom 02.05.2017 (AS 769) und der Geburtsurkunde des Standesamtes Mödling vom 02.05.2017 (AS 773) hervor. Die Gestaltung der Beziehung sowie das weitere Familienangehörige der Ehefrau des BF in Österreich leben, resultiert aus den unwiderlegten Angaben des BF. Die in Österreich absolvierten Ausbildungen des BF gehen aus der Kursbestätigung des BFI vom 20.06.2006 (AS 63), dem Zertifikat des BFI vom 20.06.2006 (AS 79), dem Staplerführerschein vom 19.07.2006 (AS 65) und der Teilnahmebestätigung des AMS vom 07.06.2005 (AS 67) hervor. Die Beschäftigungsbewilligungen des BF gehen aus dem Bescheid des AMS vom 16.05.2008, (AS 69) und dem Schreiben des AMS vom 24.05.2017 (AS 783) hervor. Dass der BF mehrmals auch ohne Beschäftigungsbewilligung erwerbstätige war, entspricht seinen dahingehenden Angaben (AS 60), den Strafanträgen der Finanzpolizei (AS 643, 659, 669) und dem Schreiben des AMS vom 12.05.2015 (AS 667). Die Erwerbstätigkeit des BF samt Unterbrechungen sowie dessen selbstständige Tätigkeit mit seiner Ehegattin seit 2018 geht aus dem Sozialversicherungsauszug, dem Gesellschaftervertrag vom 09.06.2018, dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 05.02.2016, dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25.06.2018 und der Gewerbeanmeldung vom 08.06.2018 hervor. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über Deutschkenntnisse auf einem bestimmen Niveau verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Nachweise in Vorlage brachte und beruhen die festgestellten Deutschkenntnisse auf den persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie dessen Haftaufenthalt (AS 49) sind dem zentralen Strafregister der Republik Österreich, dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG Wr. Neustadt vom 19.04.2001 (AS 435), dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 07.10.2002 (AS 399), dem Urteil des OLG Wien vom 06.05.2003 (AS 423), der gekürzten Urteilsausfertigung des BG Hernals vom 27.02.2009 (AS 517) zu entnehmen. Das gegen den BF verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot geht aus dem Bescheid der BPD Wien vom 03.03.2008, GZ: III-1062305/FrB/08, hervor. Die Kontakte zur Evangeliumsgemeinde, die Taufe sowie dir kirchlichen Aktivitäten in der Evangelikalen Persischen Gemeinde Zendigie Hadafmand sind dem Schreiben der Evangeliumsgemeinde vom 06.04.2012 (AS 561), dem Taufzeugnis der Evangeliumsgemeinde vom 21.05.2011 (AS 99), dem Schreiben vom Bund Evangelikaler Gemeinden vom 06.05.2018 (AS 837) sowie den Angaben des BF zu entnehmen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. (…) Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. (…) Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. , Anzumerken ist in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Anzumerken ist in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. , Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. , II.2.
- Das Vorbringen des BF, er sei in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und müsse bei seiner Rückkehr aufgrund seiner religiösen Überzeugung mit Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates oder seiner Familie rechnen, wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.römisch zwei.2.
- Das Vorbringen des BF, er sei in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und müsse bei seiner Rückkehr aufgrund seiner religiösen Überzeugung mit Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates oder seiner Familie rechnen, wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen., Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. , Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 3, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen., Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben., Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. die Erkenntnisse vom
- Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom
- September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 2013, U 2272/2012).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche die Erkenntnisse vom
- Juni 2105, Ra 2014/01/0117, und vom
- September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 2013, U 2272 aus 2012,)., II.2.4.
- Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es anführt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in Bezug auf die behauptete religiöse Verfolgung im Iran im Hinblick auf die in Österreich vermeintlich erfolgte Konversion zum Christentum bestehen.römisch zwei.2.4.
- Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es anführt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in Bezug auf die behauptete religiöse Verfolgung im Iran im Hinblick auf die in Österreich vermeintlich erfolgte Konversion zum Christentum bestehen., Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um den zweiten Antrag des BF handelt und er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 erklärte, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, weil er damals lediglich eine „Phantasie aus seinem Kopf“ erzählt, keine Gründe gehabt und gelogen habe (AS 713). Dadurch ist bereits ersichtlich, dass der BF sich grundsätzlich nicht scheut Verfolgungsgründe in beliebiger Form zu behaupten, weshalb bereits die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des BF erschüttert ist und zeigt dieses Aussageverhalten auch, dass er nicht davon zurückschreckt, unwahre Angaben vor einer Behörde zu tätigen. Dieser Eindruck setzt sich auch im gegenständlichen Asylverfahren fort, zumal seine Ausführungen zu seiner vermeintlichen Konversion äußerst vage, oberflächlich und auch nicht nachvollziehbar erscheinen. So erklärte der BF in der Erstbefragung am 26.04.2011 einerseits, dass er bereits zum Christentum konvertiert sei und andererseits, dass er erst Christ werden wolle (AS 23), was bereits darauf hindeutet, dass dem BF die Begrifflichkeiten bzw. die Bedeutung einer Konversion nicht bekannt waren, obwohl er auch darauf hinwies, dass er im Mai – sohin ca. ein Monat nach der Erstbefragung – getauft werden sollte. In der Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2011 erklärte der BF erneut, dass er sich noch im Mai oder Juni 2011 taufen lassen wolle (AS 59) und vermeinte, dass die Liebe zu Jesus in dieser Welt das Einzige sei, was ihn retten könne. Anschließend gab der BF aber auch an, dass er Christ werden wolle, weil es sein Ziel sei, Asyl zu erhalten. Ähnliches erklärte der BF auch in der Einvernahme vor dem BAA am 11.01.2012, wo er auf die Frage nach den Gründen für seine Antragstellung ausführte, dass er geschaut habe und dies das Einzige gewesen sei, was ihn in seiner Situation retten könne (AS 166). Er habe nach seiner Entlassung keine Arbeit gefunden, sein Asylakt sei abgeschlossen gewesen und habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt. Die Polizei habe ihm auch seine e-card abgenommen und habe er kein Geld mehr bekommen. Er habe dann „schwarz“ gearbeitet, sei aber jetzt seit fast sechs Monaten wieder angemeldet. Das sei seine Geschichte wegen seiner Strafe und habe er keinen anderen Weg gehabt, weshalb er den Asylantrag gestellt habe. Auf die anschließend gestellte Frage, ob er einen Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren antwortetet der BF, dass er hier lebe und arbeite und er sein Recht haben wolle. Er wolle nicht diskutieren, was in der Vergangenheit passiert sei. Er bezahle Steuern und wolle sein Recht haben. Erst auf die weitere Frage, ob er sonst noch Gründe für seine Antragstellung angeben wolle, vermeinte der BF, dass er keinen anderen Weg habe und der einzige Weg jener mit Christus sei. Er habe bereits viele Anträge gestellt bei der Fremdenpolizei, aber alle seien abgelehnt worden (AS 167). Auf die Frage, was er damit meine, dass nur Jesus Christus ihn retten könne, erklärte der BF, dass wir in einer Welt bzw. in einem Land leben würden, in der man ohne Papier niemand sei und, dass man Papiere brauche. Weiters erklärte der BF, dass er damit meine, dass er eine innere Beruhigung habe, seit er zu Jesus gefunden und Jesus ihm geholfen und ihn gerettet habe, zumal er jetzt auch eine fixe Arbeitsstelle habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 erklärte der BF zu seinen Antragsgründen ebenfalls, dass er keine Hilfe gehabt habe und Jesus der Einzige sei, der ihm helfen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermeinte der BF auf die Frage, weshalb er sich dem Christentum zugewandt habe, dass die einvernehmende Richterin diese Frage dem Heiligen Geist stellen soll. Auf die Wiederholung der Frage erklärte der BF, dass Gott dies gemacht habe (VS 6). Diese Ausführungen des BF zu seinen Antragsgründen bzw. zu den Gründen seiner Zuwendung zum Christentum zeigen deutlich, dass es dem BF vorrangig um den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geht, zumal er immer wieder darlegte, sich dahingehend in einer ausweglosen Situation befunden zu haben und seine Überlegungen zum Ergebnis geführt hätten, dass lediglich die Hinwendung zum Christentum ihm helfen könne. Sein Interesse am Christentum entspringt sohin nicht tiefgründigen christlichen Erwägungen, sondern dem Wunsch in Österreich blieben zu können. Auch die flapsige Antwort in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach der Heilige Geist bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum gefragt werden solle, zeigt eine gewisse Gereiztheit bzw. Überforderung des BF, welcher offenbar Probleme damit hat, seine Hinwendung zum Christentum nachvollziehbar und mit christlichen Erwägungen darzulegen. Dass die Hinwendung zum Christentum aus aufenthaltsrechtlichen Gründen erfolgte, zeigen aber auch seine fehlenden Kenntnisse zum christlichen Glauben sowie die rudimentäre Ausübung des christlichen Glaubens. Der BF besuchte ab November 2010 die iranisch christliche Gemeinde – Evangeliumsgemeinde, wobei in dem von der Evangeliumsgemeinde vorgelegten Schreiben vom 06.04.2012 bereits ausgeführt wurde, dass der BF lediglich manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen besuche. Nach dem Besuch eines Taufunterrichtes wurde der BF in der Evangeliumsgemeinde am 21.05.2011 getauft. Der BF führte vor dem BAA am 02.05.2011 zunächst aus, dass er verschieden oft in die Kirche gehe und verschieden oft die heilige Messe besuche (AS 59). Weiters vermeinte er auf die Frage nach der Kirche, welche er besuche ausweichend, dass er ca. ein- bis zweimal in der Woche eine Kirche in Wien
- besuche (AS 60). In der Einvernahme vor dem BAA am 11.01.2012 erklärte der BF, dass er in der Nähe seiner Arbeit eine Kirche besuche. Welche Kirche das sei wisse er nicht und gehe er „einfach so“ hin. Er habe auch keine Ahnung, ob es eine katholische oder orthodoxe Kirche sei (AS 167). Früher sei er jeden Montag hingegangen, jetzt gehe er nur mehr alle zwei Wochen. Er könne nicht immer in die Kirche gehen und müsse auch auf sich selbst schauen, wenn er frei habe. Zudem brauche er Zeit für seine Familie. In der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 wurde der BF zur evangelischen Kirche befragt, wobei er darauf nicht inhaltlich antwortete, sondern darauf verwies, dass er jede Woche dort hingehe (AS 721). Auf die konkrete Frage, wie oft er in die Kirche gehe, vermeinte der BF, dass er jede Woche am sonntags zum Gottesdienst und dienstags zum Unterricht hingehe (AS 723). Dem Schreiben vom Bund Evangelikaler Gemeinden vom 06.05.2018 ist zu entnehmen, dass der BF ab Jänner 2017 bereits die Evangelikale Persische Gemeinde Zendegie Hadafmand besuchte, was er in der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 mit keinem Wort erwähnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF danach befragt, mit welchen christlichen Gemeinden er bisher in Österreich Kontakt gehabt habe. Der BF nannte lediglich die „Mollardgasse“ im
- Bezirk und erklärte, dass dies eine evangelische Kirche sei. Den Namen der Kirche könne er aber nicht nennen, weil er zu vielen Kirchen gehe und nicht frage, wie sie heißen würden. Er gehe einfach in die Kirchen rein (VS 6). Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er abgesehen von der genannten Kirche jemals mit anderen christlichen Gemeinden Kontakt gehabt habe, vermeinte der BF, dass er seit drei Jahren sein Geschäft habe und keine Kirche mehr besuche, weil er sonntags arbeiten müsse (VS 7). Der BF besuchte seinen Angaben zur Folge sohin ab November 2010 ein- bis zweimal in der Woche christliche Veranstaltungen, wobei eine Regelmäßigkeit offensichtlich nicht gegeben war, zumal der BF auch darlegte, dass er verschieden oft die Kirche besucht habe bzw. auch aus der Bestätigung der Evangeliumsgemeinde hervorgeht, dass er dort nur manchmal gewesen sei. Um welche Kirchen es sich dabei gehandelt habe, war dem BF offenbar nicht wichtig, zumal er weder die konkrete Glaubensrichtung, noch die Namen der Kirchen konstant wiedergeben konnte. Dass er ab ca. 2012 lediglich alle zwei Wochen und ab ca. Juni 2018 (Beginn der Selbstständigkeit des BF) gar keine christlichen Veranstaltungen besuchte, begründete er damit, dass er auf sich und seine Familie schaue bzw. er viel arbeite und keine Zeit habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erwähnte er jene Glaubensgemeinschaft, wo er getauft worden sei, mit keinem Wort. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wie er seinen Glauben derzeit auslebe, vermeinte der BF im Übrigen nur, dass er die Bibel auswendig kenne und predige. Weiters erklärte der BF, dass Jesus groß sei und er vom Heiligen Geist gelernt habe (VS 7). Es ist aber davon auszugehen, dass eine Person, die sich tiefgreifend mit dem christlichen Glauben beschäftigt, sich in einem viel größeren Ausmaß mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt und es ihr ein besonderes Anliegen ist, auch christliche Gottesdienste oder sonstige christlichen Veranstaltungen zu besuchen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als Zeugin einvernommenen Ehegattin des BF bestätigte, dass der BF seit ca. drei Jahren keine Kirche mehr besucht hat, obwohl er in der gemeinsamen Pizzeria nur zwanzig Stundenwochen angestellt ist. Dass der BF seit mehr als drei Jahren keine Gottesdienste mehr besucht, spricht sohin ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit seiner Konversion, zumal gerade der Gottesdienst eine wichtige Glaubenspraxis darstellt und die Zusammenkunft von Menschen mit dem Zweck, mit Gott in Verbindung zu treten, mit ihm Gemeinschaft zu haben, Opfer zu bringen, Sakramente zu empfangen bzw. eine auferlegte religiöse Pflicht zu erfüllen, für jeden Christen wichtig ist und diese Glaubenspraxis auch in den zehn Geboten ihren Niederschlag findet. Der BF führte immer wieder auch an, dass ihn der christliche Glaube beruhige, verweist dem widersprechend aber darauf, dass er nicht hingehe, wenn er viel Arbeit habe und auf sich schauen müsse. Das Argument des BF, mangels Zeit keine Kirche zu besuchen bzw. keine Möglichkeiten zu haben, christlichen Veranstaltungen beizuwohnen, ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, dass er Gottesdienstübertragungen im Fernsehen oder Radio verfolgen oder zumindest Erkundigungen einholen könnte, in welcher Kirche für ihn zeitlich passende Gottesdienste abgehalten werden, was der BF jedoch seinen Angaben zufolge nicht macht. Vor allem bei einem neuen und begeisterten Christen, der sich in einem Land, in dem im Gegensatz zum Herkunftsstaat, Glaubensfreiheit herrscht, befindet, kann davon ausgegangen werden, dass er dem Gottesdienst beiwohnt und sich vor allem auch mit Predigten des Priesters/Pastors auseinandersetzt und besonders einprägsame diesbezügliche Inhalte benennen und die Höhepunkte eines Gottesdienstablaufes schildern kann, was der BF jedoch nicht vermochte. Inkohärent vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch, dass er nicht nur deshalb nicht in die Kirche gehe, weil er keine Zeit habe, sondern in der Bibel auch stehe, dass die Frau der Teufel sei, wenn sie zu Hause der „Hauptkopf“ sei, der BF aber der „Hauptkopf“ der Familie sei (VS 10). Einen objektiven Erklärungswert liefert diese Begründung nicht und ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF früher fast schon willkürlich Kirchen besuchte, ohne zu wissen, welcher Glaubensrichtung diese angehören. Es ist somit auch nicht hervorgekommen, dass das Praktizieren des Glaubens innerhalb einer Gemeinschaft, was auch eine christliche Lebensweise kennzeichnet, für den BF zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Glaubensausübung wurde. Dass die Konversion der BF lediglich zum Schein erfolgte, wird aber nicht nur durch sein mangelndes Praktizieren seines Glaubens evident, sondern auch dadurch, dass er lediglich über ein oberflächliches Wissen zu grundsätzlichen Glaubensinhalten aufweist. In der Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2011 und somit ca. ein halbes Jahr nach dem ersten Kontakt zur Evangeliumsgemeinde bzw. neunzehn Tage vor seiner Taufe konnte der BF die Frage, mit welchem Bekenntnis er sich taufen lasse, nicht beantworten. Er erklärte dem einvernehmenden Referenten, dass er sich damit noch nicht auskenne und er auch von evangelisch A.B. und H.B. noch nie etwas gehört habe (AS 59, 60). Auf die Frage, wer Luther sei, antwortete er, dass Luther mit Ibrahim eine Familie gewesen sei. Was Luther mit der evangelischen Kirche zu tun habe, konnte der BF ebenfalls nicht darlegen und vermeinte lediglich, dass er sich noch nicht so genau mit der evangelischen Kirche auskenne (AS 60). In der Einvernahme vor dem BAA am 11.01.2012 erklärte der BF – wie oben bereits dargelegt –, dass er keine Ahnung habe, in welche Kirche er gegangen sei. Weiters legte der BF dar, dass Jesus am 06.
- Geburtstag habe (AS 168), wobei er die Ereignisse rund um die Geburt Jesu im Wesentlichen darstellen konnte. Im Weiteren verwechselte er Pontius Pilatus mit „Titus Pilatus“ und konnte die Frage nach dem Unterschied von christlich-orthodox und evangelisch nicht darlegen. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 vermeinte der BF erst auf zweifache Nachfrage, dass er der evangelischen Glaubensrichtung angehöre (AS 720). Auf die Frage, wofür die Lehre der Trinität stehe, erwiderte der BF, wo dies stehe und erklärte, dass er die ganze Bibel kenne sowie seit sieben Jahren die Bibel studiere. Ausführungen zur Trinität folgten seitens des BF jedoch nicht. Als wichtigstes Fest der katholischen und evangelischen Kirche nannte der BF Ostern und das Erntedankfest, wobei er auch darlegte, dass er nicht wisse, welches Fest der einvernehmende Referent genau meine. Die Frage nach dem zentralen Element des Christentums beantwortete der BF mit einer Gegenfrage und erklärte dann, dass das zentrale Element im Himmel sei. Auch die Frage nach evangelisch A.B. und H.B beantwortete der BF nicht und erklärte vielmehr, dass der einvernehmende Referent dies vergessen solle. Er selbst konzentriere sich auf die Bibel. Papst heiße Stellvertreter von Gott und glaube er an Vater, Sohn und den Heiligen Geist. Zu Luther führte der BF aus, dass dieser die Bibel übersetzt und viele Sachen gemacht habe, wobei Luther nicht alles richtiggemacht habe. Infolge dessen wurde der BF gefragt, was er überhaupt über die evangelische Kirche wisse. Der BF antworte: „Ich weiß Vater und Sohn und der hl. Geist. Was wollen Sie genau wissen.“ Daraufhin wurde der BF über die Begriffe evangelische Kirche A.B und H.B. aufgeklärt. Zum Papst und zu den zehn Geboten konnte der BF Grundlegendes ausführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeigte sich der BF anfangs nicht gewillt, Fragen zu christlichen Themen bzw. zur Konversion zu beantworten. Auf die Frage der einvernehmenden Richterin, wie es dazu gekommen sei, dass er in der Evangeliumsgemeinde getauft worden sei, erklärte der BF zunächst, dass man von Gott ausgewählt und dann getauft werde. Anschließend vermeinte der BF, dass die Richterin christliche Fragen stelle, obwohl sie sich selbst nicht auskenne und antwortete auf die Frage, woher der Pfarrer wissen konnte, dass der BF getauft werden wollte, nicht. Auf die Frage, ob der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Fragen zur Konversion bzw. zu christlichen Themen beantworten wolle, erklärte dieser dann, dass er dies müsse und er auf Fragen antworten werde (VS 7). Befragt nach Zeiten in denen Christen fasten, vermeinte der BF, dass Jesus gefastet habe bzw. auf erneute Nachfrage, dass Christen nicht fasten brauchen. Er wisse, dass Jesus nicht gefastet habe. Wenn jemand faste und etwas Schlechtes tue, dann brauche man nicht fasten. Auf die Frage, mit welchem Ereignis die Fastenzeit ende, erklärte der BF, dass er nicht faste und diese vor kurzem gewesen sei. Obwohl sich der BF eigenen Angaben zufolge mehr als zehn Jahre mit dem Christentum befasst hat, zeigen diese Ausführungen, dass er nicht in der Lage ist, grundlegende Fragen zum Christentum zu beantworten. Der BF beschränkte sich nicht nur auf oberflächlichen Angaben, welche in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet sind, das Christentum zu beschreiben, sondern blieb auch viele Fragen eine Antwort schuldig. Er erweckte zunehmend auch den Eindruck, als seien ihm die Fragen nach christlichen Themen lästig, was sich in seinem Aussageverhalten widerspiegelt. Von einem Konvertiten kann aber verlangt werden, dass er zumindest (und auch bloß mit eigenen Worten) die grundsätzlichen Lehren und Eckpfeiler seiner neuen Religion beschreiben kann, andernfalls ist es nicht nachvollziehbar, woran er nunmehr glaubt. Dem BF waren wesentliche Begriffe der evangelischen Lehre unbekannt bzw. standen seine Antworten überwiegend in keinem Bezug zur gestellten Frage. Der BF konnte sohin nur rudimentäre Kenntnisse vorweisen und zeugen seine Antworten von Unkenntnis und einem mangelnden Interesse am Christentum. Der BF legte auch eine Taufbescheinigung der Evangeliumsgemeinde vor. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen Übertritt zum Christentum - zu belegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut darauf zu verweisen, dass der BF vor dem BAA am 02.05.2011 darlegte, dass die Taufe der einzige Weg gewesen sei, sein Ziel - die Asylgewährung - zu erreichen. Zum genauen Bekenntnis konnte der BF im Weiteren ebenfalls keine Angaben tätigen. In der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2017 erklärte der BF plötzlich, dass er nicht nur einmal, sondern zweimal getauft worden sei, wobei er über die zweite Taufe keine Urkunde habe. Der BF führte aus, dass dem ersten Pastor das „Zeichen“ gefehlt habe. Dabei gehe es um die Gabe des Heiligen Geistes. Die Gabe „Gottes Geist“ sei in der Person bzw. Persönlichkeit, wenn man Wunder vollbringen oder zB heilen könne. Ansonsten beschrieb der BF die Anzahl der in der Kirche anwesenden Personen und, dass er sich über eine Wanne gebeugt sowie im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes gesagt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verwies der BF zunächst darauf, dass ihm in der Evangeliumsgemeinde gesagt worden sei, dass er einen Taufkurs besuchen soll. Der BF führte auch aus, dass ihm von seiner Taufe noch in Erinnerung geblieben sei, dass seine Alpträume aufgehört hätten. Zur zweiten Taufe befragt, legte der BF dar, dass der erste Pastor kein Pastor gewesen sei, zumal dieser fähig sein müsse, Dämonen zu vertreiben und Krankheiten zu heilen. Wenn das Kind des BF krank sei, lege er seine Hände auf dessen Bauch und vertreibe mit dem Heiligen Geist die Krankheit. Anhand dieser Schilderungen fällt auf, dass der BF in Bezug auf die Taufe weder von der Eingliederung in die Gemeinschaft der Christen oder von einem öffentlichen Glaubensbekenntnis spricht. Vielmehr erklärte er, dass seine erste Taufe von einem unfähigen Pastor durchgeführt worden sei und für ihn ein Pastor die Dämonenvertreibung und die Heilung von Krankheiten beherrschen müsse. Diese Schilderungen konnten das erkennende Gericht nicht von der geforderten inneren Konversion überzeugen, zumal speziell im Falle einer Konversion die Taufe ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines gläubigen Menschen darstellt. Es ist davon auszugehen, dass die Taufe, welche die endgültige Abkehr vom bisherigen Glauben darstellt, mit Emotionalität und Genauigkeit über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei bestanden sind, geschildert wird. Genau das konnte der BF dem erkennenden Gericht nicht vermitteln. Der BF legte lediglich die Anzahl der Anwesenden sowie den objektiven Handlungsablauf beim Taufbecken dar und vermittelte nicht ansatzweise subjektiven Empfindungen oder persönliche Details. Abgesehen davon deckt sich die Vorstellungen des BF vom Berufsbild eines Pastors oder Pfarrers nicht mit dessen tatsächlichem Aufgabengebiet. Ein Priester/Pastors oder Pfarrer betreut die Mitglieder einer Kirchengemeinde in christlich-religiöser und seelsorgerlicher Hinsicht und verkündet die Botschaft des christlichen Glaubens. Weiters hält er Messen und Gottesdienste ab und führt u. a. Taufen, Trauungen und Beerdigungen durch. In der evangelischen Theologie kommen Hexen und Dämonen im Übrigen nicht vor. Dass sich die BF lediglich hat taufen lassen, um im Asylverfahren eine Konversion anführen zu können und um eine günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erlangen, gilt aufgrund der obigen Ausführungen daher als wahrscheinlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der BF pro forma taufen ließ, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624). Dass die BF eine Taufbescheinigungen vorlegte, ist daher allein nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen Übertritt zum Christentum - zu belegen. Dass sich die BF lediglich hat taufen lassen, um im Asylverfahren eine Konversion anführen zu können und um eine günstigere Ausgangsposition im Asylverfahren zu erlangen, gilt aufgrund der obigen Ausführungen daher als wahrscheinlich. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der BF pro forma taufen ließ, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624). Dass die BF eine Taufbescheinigungen vorlegte, ist daher allein nicht ausreichend, um einen tatsächlichen - von innerer Überzeugung getragenen Übertritt zum Christentum - zu belegen. Im Übrigen ist der BF wegen Hehlerei, Vergewaltigung und Körperverletzung vorbestraft, hat sich aber mit der Straftat im Zusammenhang mit dem Christentum in keinster Weise auseinandergesetzt. Dass er etwa Gebete um Vergebung sprach, Buße oder Reue zeigte oder eine Aussprache mit einem Kirchenmitglied suchte, wurde vom BF nicht dargetan. Der BF verwies immer wieder darauf, dass er darüber nicht sprechen wolle und er seine Vergangenheit hinter sich gelassen habe. Dem BF war offenbar nicht bewusst, dass seine Taten nicht nur gegen die Rechtsordnung, sondern auch gegen jegliche christliche Lebensregel bzw. christliche Werte verstößt.Im Übrigen ist der BF wegen Hehlerei, Vergewaltigung und Körperverletzung vorbestraft, hat sich aber mit der Straftat im Zusammenhang mit dem Christentum in keinster Weise auseinandergesetzt. Dass er etwa Gebete um Vergebung sprach, Buße oder Reue zeigte oder eine Aussprache mit einem Kirchenmitglied suchte, wurde vom BF nicht dargetan. Der BF verwies immer wieder darauf, dass er darüber nicht sprechen wolle und er seine Vergangenheit hinter sich gelassen habe. Dem BF war offenbar nicht bewusst, dass seine Taten nicht nur gegen die Rechtsordnung, sondern auch gegen jegliche christliche Lebensregel bzw. christliche Werte verstößt., Der BF konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass er sich vom Islam ab- und aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen soll. Die erkennende Richterin kommt zweifelsfrei zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung die genannten Faktoren nicht ausreichen, um von einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion des BF auszugehen ist. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darlegte, seit seiner Kindheit den Islam nicht zu akzeptieren. Er sei religiös erzogen worden und wolle ihn seine Familie nunmehr umbringen. Dem widersprechend legte er vor dem BFA am 25.04.2017 dar, dass er im Iran praktizierender Moslem gewesen sei, fünf Mal am Tag gebetet und gefastet habe. Zudem sei er zwei- bis dreimal im Monat in die Moschee gegangen (AS 724). Weiters erklärte der BF, dass er in seiner Familie nunmehr der einzige Christ sei, was für seine Familie aber kein Problem sei (AS 718) und er sich bei einer Rückkehr in den Iran keine Sorgen mache (AS 723). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF auf die Diskrepanz seiner Angaben hingewiesen, woraufhin der BF erklärte, vor dem BFA nicht die Wahrheit gesagt zu haben und es gefährlich sei, im Iran zu sagen, dass man Christ sei (VS 9). Die Erklärung, vor dem BFA nicht die Wahrheit gesagt zu haben, überzeugt jedoch nicht, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefährdung durch seine Familie drohe, ungenützt vorübergehen lassen würde. Folglich ist auch nicht davon auszugehend, dass der BF durch seine christlichen Scheinaktivitäten in Österreich bei einer Rückkehr in den Iran mit Konsequenzen seiner Familie zu rechnen hat. II.2.4.
- Die Angaben des BF bezüglich seiner familiären und wirtschaftlichen Lage werden aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Ebenso wird der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen. Weiters konnte sich die zuständige Richterin des erkennenden Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck über die Integrationsbemühungen des BF verschaffen.“römisch zwei.2.4.
- Die Angaben des BF bezüglich seiner familiären und wirtschaftlichen Lage werden aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Ebenso wird der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen. Weiters konnte sich die zuständige Richterin des erkennenden Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck über die Integrationsbemühungen des BF verschaffen.“, In rechtlicher Hinsicht (II.
- Rechtliche Beurteilung) führte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen aus:In rechtlicher Hinsicht (römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung) führte das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen aus: „II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (…) II.3.2.
- Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Antragsgrund bzw. zur Konversion insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).römisch zwei.3.2.
- Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Antragsgrund bzw. zur Konversion insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist im Falle des BF eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe daher nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z
- 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/EG, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden.
dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/EG geprüft werden.
dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat. Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen sowie der hg. beweiswürdigenden Erwägungen und auch der zitierten Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der formalen bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
§ 3Abs 2 Asyl
G kann Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, welche nach dem Verlassen des Herkunftsstaates liegen (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat und insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, welche nach dem Verlassen des Herkunftsstaates liegen (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat und insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Dass der BF im Iran bzw. in Österreich zum Christentum konvertiert ist, kam im Verfahren nicht hervor, sondern waren die diesbezüglichen Angaben des BF aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Auch ist im Lichte der Scheinkonversion des BF nicht davon auszugehen, dass der BF das Bedürfnis hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein. Der BF hat in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten zwar an kirchlichen Veranstaltungen, wie etwa Gottesdienste, teilgenommen, sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er missionierend tätig ist. Dass dies dem BF im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund dessen, dass der BF aufgrund der festgestellten Scheinkonversion für die iranischen Behörden in keiner Weise von Interesse ist bzw. unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten der BF den iranischen Behörden oder Privatpersonen bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden. Entsprechend den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen betreffen Repressionen vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der BF, welcher zum Schein konvertiert ist, den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein bzw. ist zu verneinen, dass der BF aufgrund seines rudimentären und unsubstantiiert vorhandenen Wissens hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte dazu in der Lage wären. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Ausland zum Christentum konvertiert waren, im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden. Beim BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern um eine Person, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung des BF abzuleiten ist. Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen. Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Das Verhalten des BF, erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. II.3.2.
- Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.römisch zwei.3.2.
- Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist. (…) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, (…) Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird zudem festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Erwachsenen, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung mit anschließender Ausbildung als Buchhalter und Berufserfahrung als Händler und in der Gastronomie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinzu kommt, dass der BF aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium einerseits die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF selbst an, dass die Eltern und Geschwister des BF nach wie vor im Iran leben und spricht nichts dagegen, dass diese den BF bei einer Rückkehr – zumindest bei etwaigen Anfangsschwierigkeiten – finanziell unterstützen. Es steht dem BF auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Zum Gesundheitszustand des BF: Der BF leidet an den oben festgestellten Erkrankungen der Bandscheiben und erhielt dahingehend orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit mikroinvasiven Infiltrationen sowie eine analgetische, antiphlogistische intravenöse und orale Medikation (auch mit Opioiden). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den
Art. 3EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den
Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Artikel 3, EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Bei den physischen Erkrankungen des BF handelt es sich um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen und verfügt der Iran entsprechend der Länderberichte über eine hohe Dichte an medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bzw. sind die in Europa gebräuchlichen Medikamente erhältlich. Darüber hinaus steht dem BF im Falle ihrer Rückkehr die Möglichkeit offen, sich bei der iranischen Krankenversicherung zu registrieren, um Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. Aus den medizinischen Unterlagen und den Angaben des BF geht auch nicht hervor, dass der BF nicht reisefähig ist und würde im Falle der Überstellung des BF in den Iran auch keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eintreten bzw. ist kein lebensbedrohlicher Zustand in diesem Zusammenhang zu befürchten. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10). Der BF verfügt zudem über Verwandte in seiner Heimat, die ihn finanziell unterstützen könnten. Die beim BF festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen daher keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des BF in den Iran im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Folglich konnte keines in der Person der BF begründete entscheidungsrelevantes Rückkehrhindernis in Bezug auf ihren Gesundheitszustand bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festgestellt werden.Die beim BF festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen daher keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des BF in den Iran im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Folglich konnte keines in der Person der BF begründete entscheidungsrelevantes Rückkehrhindernis in Bezug auf ihren Gesundheitszustand bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festgestellt werden. Auch die derzeitige COVID-19 (sog. Corona-) Pandemie, ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus, führt zu keiner Änderung der oben angeführten Erläuterungen zum Iran. Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich der BF im Iran mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten. Im Hinblick auf die Gefahr, dass sich der BF im Iran mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert bzw. auf dort wegen der Krise herrschende Einschränkungen des Wirtschaftslebens und die daraus resultierende Versorgungslage betroffen ist, kann ein Rückkehrhindernis nur dann vorliegen, wenn der BF aufgrund der Bedingungen mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe, sind die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2019/20/0347, mwN) zu beachten. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250, mwN). Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, kommt es somit nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0390; VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0314; VwGh 20.01.2021, Ra 2020/19/0334 jeweils mwN). Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, kommt es somit nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0390; VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0314; VwGh 20.01.2021, Ra 2020/19/0334 jeweils mwN). Eine derartige Extremgefahr kann für den BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht angenommen werden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass der BF als arbeitsfähiger Mann ohne bestehende schwerwiegenden Erkrankungen im Iran gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Selbst bei Zugrundlegen der vom iranischen Staat getroffenen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der BF angehört. Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung im Iran auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass auch nur annähernd von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte. Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist daher im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und er nicht in eine - allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende - dauerhaft aussichtslose Lage gerät. II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (…) II.3.4.4. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF ist geschieden und hat im August 2016 eine iranisch-stämmige österreichische Staatsangehörige geheiratet. Dieser Ehe entstammt ein Sohn, welcher ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Verwandte der Ehefrau des BF leben in Österreich. Aus der vorherigen Ehe hat der BF eine Tochter. Diese ist rumänische Staatsangehörige und lebt in Rumänien bei einer Pflegefamilie. Der BF hat seit spätestens 2012 keinen Kontakt zu seiner Tochter. Seit Juni 2018 ist der BF selbstständig erwerbstätig. Er spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Der BF hat Bildungsmaßnahmen absolviert. Am 19.04.2001 wurde der BF wegen § 164 Abs 1 Z 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt – Probezeit drei Jahre) verurteilt. Am 07.10.2002 wurde der BF wegen §§ 15, 105
(1)Z 1, 106
(1)Z 2 StGB (versuchte schwere Nötigung) und § 201
(1)StBG (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren verurteilt. Infolge dieser Verurteilung befand sich der BF vom 14.05.2002 bis 14.11.2006 in Haft. Am 27.02.2009 wurde der BF wegen § 83
(2)StBG zu einer Geldstrafte in Höhe von € 200,-- verurteilt. Der BF war in Österreich bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bzw. jetzigen Tätigkeit mehrfach ohne Beschäftigungsbewilligung tätig und konsumiert regelmäßig Marihuana.römisch zwei.3.4.4. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF ist geschieden und hat im August 2016 eine iranisch-stämmige österreichische Staatsangehörige geheiratet. Dieser Ehe entstammt ein Sohn, welcher ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Verwandte der Ehefrau des BF leben in Österreich. Aus der vorherigen Ehe hat der BF eine Tochter. Diese ist rumänische Staatsangehörige und lebt in Rumänien bei einer Pflegefamilie. Der BF hat seit spätestens 2012 keinen Kontakt zu seiner Tochter. Seit Juni 2018 ist der BF selbstständig erwerbstätig. Er spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Der BF hat Bildungsmaßnahmen absolviert. Am 19.04.2001 wurde der BF wegen Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt – Probezeit drei Jahre) verurteilt. Am 07.10.2002 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 105,
(1)Ziffer eins, 106,
(1)Ziffer 2, StGB (versuchte schwere Nötigung) und Paragraph 201,
(1)StBG (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von viereinhalb Jahren verurteilt. Infolge dieser Verurteilung befand sich der BF vom 14.05.2002 bis 14.11.2006 in Haft. Am 27.02.2009 wurde der BF wegen Paragraph 83,
(2)StBG zu einer Geldstrafte in Höhe von € 200,-- verurteilt. Der BF war in Österreich bis zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bzw. jetzigen Tätigkeit mehrfach ohne Beschäftigungsbewilligung tätig und konsumiert regelmäßig Marihuana. II.3.4.
- Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.
- Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist., Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen., Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt., II.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:, Im Rahmen einer Abwägung der relevanten Aspekte des Familienlebens des BF in Österreich war hinsichtlich der Eheschließung im August 2016 und des dieser Ehe entstammten Sohnes zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem dem BF grundsätzlich die Ungewissheit seines weiteren Aufenthalts bewusst sein musste und auch der Sohn bzw. die Tochter aus der vorherigen Ehe im Bewusstsein dieser Ungewissheit gezeugt wurden. Mit Blick auf die unberechtigten Asylbegehren sowie der mehrfachen Straffälligkeit durfte der BF von Beginn an nicht darauf vertrauen, in Österreich bleiben zu können. Sein Aufenthaltsstatus stellte sich stets als unsicher dar (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154 bis 0158). Auch der Ehegattin des BF musste im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung sowie bei der Gründung der Familie bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt des BF ungewiss ist. Werden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207).Im Rahmen einer Abwägung der relevanten Aspekte des Familienlebens des BF in Österreich war hinsichtlich der Eheschließung im August 2016 und des dieser Ehe entstammten Sohnes zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem dem BF grundsätzlich die Ungewissheit seines weiteren Aufenthalts bewusst sein musste und auch der Sohn bzw. die Tochter aus der vorherigen Ehe im Bewusstsein dieser Ungewissheit gezeugt wurden. Mit Blick auf die unberechtigten Asylbegehren sowie der mehrfachen Straffälligkeit durfte der BF von Beginn an nicht darauf vertrauen, in Österreich bleiben zu können. Sein Aufenthaltsstatus stellte sich stets als unsicher dar (VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154 bis 0158). Auch der Ehegattin des BF musste im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung sowie bei der Gründung der Familie bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt des BF ungewiss ist. Werden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Weiters ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der BF mit seiner Ehegattin und seinem Sohn nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise im Iran, ein Familienleben führen könnte. Die Ehegattin ist zwar österreichische Staatsangehörige, ihre Familie stammt aber aus dem Iran, weshalb ihr die iranische Kultur nicht fremd ist. Der BF gab selbst an, dass es dem Vater seiner Ehegattin wichtig gewesen sei, dass sie einen Iraner und keinen „Fremden“ heiratet (AS 716). Auch die Ehegattin des BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, dass sie sich vorstellen könne, mit dem BF und dem gemeinsamen Sohn im Iran zu leben (VS 15). Der Sohn des BF befindet sich im Übrigen in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) und würde sich mit seinen wichtigsten Bezugspersonen im Iran aufhalten. Der Sohn des BF ist bedingt durch sein Alter (vier Jahre) im sozialen Leben in Österreich auch noch keinesfalls derart integriert, dass aufgrund der gesondert zu prüfenden Integration von Kindern eine Ausweisung unzulässig erschiene.Weiters ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der BF mit seiner Ehegattin und seinem Sohn nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise im Iran, ein Familienleben führen könnte. Die Ehegattin ist zwar österreichische Staatsangehörige, ihre Familie stammt aber aus dem Iran, weshalb ihr die iranische Kultur nicht fremd ist. Der BF gab selbst an, dass es dem Vater seiner Ehegattin wichtig gewesen sei, dass sie einen Iraner und keinen „Fremden“ heiratet (AS 716). Auch die Ehegattin des BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, dass sie sich vorstellen könne, mit dem BF und dem gemeinsamen Sohn im Iran zu leben (VS 15). Der Sohn des BF befindet sich im Übrigen in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) und würde sich mit seinen wichtigsten Bezugspersonen im Iran aufhalten. Der Sohn des BF ist bedingt durch sein Alter (vier Jahre) im sozialen Leben in Österreich auch noch keinesfalls derart integriert, dass aufgrund der gesondert zu prüfenden Integration von Kindern eine Ausweisung unzulässig erschiene. Es ist dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinem Sohn daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben im Iran fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch im Iran fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom
- Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Es ist dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinem Sohn daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben im Iran fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch im Iran fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom
- November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom
- Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Somit ist davon auszugehen, dass es dem BF, seiner Ehegattin und seinem Sohn zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben im Iran weiterzuführen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass dem BF auch die Möglichkeit der späteren Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin und seinem Sohn bei Vorliegen der Voraussetzungen auf fremdenrechtlicher Grundlage durch eine Auslandsantragstellung offensteht und ihm diese Möglichkeit auch zumutbar ist. Zur Tochter des BF ist noch anzumerken, dass zu dieser seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr besteht und diese seit 2012 in Rumänien bei einer Pflegefamilie aufhältig ist. Der BF bemüht sich zwar mit Hilfe eines rumänischen Anwaltes die Obsorge für seine Tochter zu erhalten, es wurde aber nichts vorgebracht oder etwa durch psychologische Gutachten belegt, das darauf schließen ließe, dass die Tochter des BF eine derart innige Bindung zu ihm habe, dass der Verbleib des BF in Österreich im überwiegenden Interesse des Kindeswohles und somit unerlässlich wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es während der aufrechten Ehe zur Mutter seiner Tochter und auch nach der Ehescheidung zu polizeilichen Wegweisungen des BF gekommen ist. Dem Abschlussbericht der BPD Wien vom 17.05.2010 (AS 531) ist dahingehend unter anderem zu entnehmen, dass der BF seiner Ex-Ehegattin gedroht habe, dass er sie und das Kind (seine Tochter) aus dem Fenster werfen werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG äußert sich der BF im Übrigen äußerst befremdlich zu seiner Tochter, als er auf die Frage, ob er Alimente gezahlt habe, angibt, dass er nichts zahle, solange er die „Ware“ nicht sehe (VS 12). Die Beziehung zur seiner Tochter hat aufgrund der dargestellten Verhaltensweise des BF jedenfalls eine Schmälerung hinzunehmen. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Da somit im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ