3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut vorliegendem EURODAC-Treffer stellte die BF am 03.11.2022 in Kroatien einen Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.11.2022 gab die BF insbesondere an, sie sei homosexuell, dies sei in ihrem Herkunftsstaat verboten. Am 03.01.2023 wurde bei der BF zur Altersfeststellung ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Am 13.01.2023 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an den Mitgliedstaat Kroatien.Am 13.01.2023 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen
, 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an den Mitgliedstaat Kroatien. Am 27.01.2023 langte die Ablehnung auf das am 13.01.2023 an Kroatien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen aufgrund der Minderjährigkeit in Österreich beim Bundesamt ein und die Information, dass die BF in Kroatien mit der Identität XXXX registriert sei.Am 27.01.2023 langte die Ablehnung auf das am 13.01.2023 an Kroatien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen aufgrund der Minderjährigkeit in Österreich beim Bundesamt ein und die Information, dass die BF in Kroatien mit der Identität römisch 40 registriert sei. Am 31.01.2023 erfolgte bei der BF eine multifaktorielle Altersfeststellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin sowie „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ für asylrechtliche medizinische Begutachtung. Am 08.02.2023 langte der Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung beim Bundesamt ein, in welchem festgestellt wurde, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen ist und ihr Alter wurde mit XXXX festgesetzt. Am 08.02.2023 langte der Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung beim Bundesamt ein, in welchem festgestellt wurde, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen ist und ihr Alter wurde mit römisch 40 festgesetzt. Am 16.02.2023 wurde der BF die Verfahrensanordnung zur festgestellten Volljährigkeit zugestellt. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.03.2023, zugestellt am 03.03.2023, teilte Kroatien seine Zuständigkeit
1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF nach Übermittlung des Remonstrationsschreibens durch die österreichischen Behörden mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 02.03.2023, zugestellt am 03.03.2023, teilte Kroatien seine Zuständigkeit
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF nach Übermittlung des Remonstrationsschreibens durch die österreichischen Behörden mit. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2023 tätigte der BF im Wesentlichen folgende Angaben: „(…) F: Sie haben bei Ihrer Asylantragstellung in Österreich am 15.11.2022 angegeben, dass Sie 17 Jahre sind. Ein entsprechendes Dokument konnten Sie nicht vorlegen. Nachdem für das Bundesamt Zweifel an Ihrer Minderjährigkeit bestehen, wurden Sie einer multifaktoriellen Altersfeststellung unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass Sie spätestens am XXXX geboren sind, weshalb Sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mindestens 20 Jahre alt waren. Warum haben Sie hinsichtlich Ihres Alters die Unwahrheit gesagt?F: Sie haben bei Ihrer Asylantragstellung in Österreich am 15.11.2022 angegeben, dass Sie , 17 Jahre sind. Ein entsprechendes Dokument konnten Sie nicht vorlegen. Nachdem für das Bundesamt Zweifel an Ihrer Minderjährigkeit bestehen, wurden Sie einer multifaktoriellen Altersfeststellung unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass Sie spätestens am römisch 40 geboren sind, weshalb Sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mindestens 20 Jahre alt waren. Warum haben Sie hinsichtlich Ihres Alters die Unwahrheit gesagt? A: Nein, ich habe nicht die Unwahrheit gesagt. Das ist mein Alter, ich bin 17 Jahre alt. F: Wie kann dann festgestellt werden, dass Sie volljährig sind? A: Ich weiß, dass ich am XXXX geboren bin.A: Ich weiß, dass ich am römisch 40 geboren bin. F: Wo sind die Dokumente? A: Ich habe keine Dokumente. Ich hatte Probleme, weshalb ich mein Land verlassen musste. Deshalb habe ich keine Dokumente bei mir. Anm: Die AW wird neuerlich über die Wahrheitspflicht aufgeklärt.Anmerkung, Die AW wird neuerlich über die Wahrheitspflicht aufgeklärt. A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. F: Haben Sie bei noch anderen Angaben zu Ihrer Person unwahre Angaben gemacht? A: Nein, ich habe überhaupt nicht gelogen. Das ist meine Identität. F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen? A: Ich kann meine Familie versuchen zu kontaktieren, damit sie mir irgendetwas schickt. F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant? A: Ja, ich bin in Behandlung und nehme auch Medikamente. Ich war auch bereits beim Frauenarzt. Die Ergebnisse habe ich aber noch nicht bekommen, da ich an diesem Tag verlegt wurde. Die AW legt eine Behandlungskarte und Befunde des Landesklinikums Wiener Neustadt und eine Überweisung zum Gynäkologen vor – die Unterlagen werden zum Akt genommen. F: Sind Sie einverstanden, dass das Bundesamt Einsicht in Ihre ärztlichen Unterlagen nimmt? A: Ja. F: Steht derzeit aktuell ein ärztlicher Termin an? A: Nein, ich habe derzeit keine geplanten Termine. Aber wenn die Schmerzen mehr werden, soll ich zum Arzt gehen. Die AW wird darauf hingewiesen, dass jegliche Befunde udgl vorgelegt werden mögen. AW gibt diesbezüglich an, dass Sie dies verstanden habe. F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte? A: Nein, ich habe niemanden hier. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein. F: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus? A: Ich habe nur einige kleinere Arbeiten im Lager verrichtet. Aber derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. F: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht? A: Ja, in Traiskirchen habe ich das gemacht und ich habe auch kurzfristig einen Deutschkurs in der Nähe des Bahnhofs besucht. Ich kann mich ein wenig auf Deutsch vorstellen. F: Zu welcher ethnischen Gruppe gehören Sie? A: Ich gehöre zur ethnischen Gruppe der XXXX in meiner Heimat.A: Ich gehöre zur ethnischen Gruppe der römisch 40 in meiner Heimat. F: Wieviel Barmittel besitzen Sie? Wieviel Unterstützung und von wem erhalten sie? A: Ich habe kein Geld, weil ich nicht mehr arbeite. Aber ich erhalte jeden Monat € 40 ,- F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen? A: Nein. F: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, dass Sie am 02.11.2022 mit dem Flugzeug ausgereist seien. Von welchem Flughafen sind Sie weggeflogen? A: Vom Flughafen Douala in Kamerun. F: Was war der Zielflughafen? Warum? A: Als ich dort abgeflogen bin, wusste ich nicht, wohin der Flug ging. Ich bin mit einer Dame gemeinsam gereist. Sie hat mir geholfen. Ich weiß nicht, wo das Flugzeug gelandet ist. F: Wo sind die Flugtickets? Wer hatte diese? A: Die Dame, mit der ich gereist bin, hatte das Flugticket. F: Hatten Sie ein Reisedokument bei sich? A: Die Dame hat den Reisepass gehabt. F: Welchen Reisepass hatte die Dame für Sie? A: Eine kamerunianischen Reisepass. Diesen hat die Dame besorgt und hatte alle meine Papiere. F: Beschreiben Sie die Flagge von Kamerun? A: grün rot und gelb mit einem gelben Stern. F: Wie heißt die Hauptstadt von Kamerun? A: Jaunde. F: Am 03.11.2022 haben Sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt. Am 02.03.2023 stimmte Kroatien ausdrücklich Ihrer Übernahme zur Führung Ihres Asylverfahrens zu, was Ihnen auch vorgelegt wurde. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich will nicht nach Kroatien zurückgehen. Ich habe dort Sachen erlebt, die sehr sehr schlimm waren und ich will auf keinen Fall zurück nach Kroatien. F: Kroatien führt aber Ihre Verfahrensidentität XXXX , Staatsangehörige von XXXX . Was sagen Sie dazu?F: Kroatien führt aber Ihre Verfahrensidentität römisch 40 , Staatsangehörige von römisch 40 . Was sagen Sie dazu? A: Das ist nicht meine Identität. Die Dame hat mich nach Kroatien gebracht. Ein Mann und eine Frau mit einem Kind, haben mir dann ermöglicht, aus Kroatien wegzugehen. Ich habe so getan, als ob ich das Kind eines Ehepaars sei und die Identität hat mir diese Dame gegeben. Und nein, ich bin nicht aus XXXX . Diese Leute haben mir diese Identität gegeben.A: Das ist nicht meine Identität. Die Dame hat mich nach Kroatien gebracht. Ein Mann und eine Frau mit einem Kind, haben mir dann ermöglicht, aus Kroatien wegzugehen. Ich habe so getan, als ob ich das Kind eines Ehepaars sei und die Identität hat mir diese Dame gegeben. Und nein, ich bin nicht aus römisch 40 . Diese Leute haben mir diese Identität gegeben. F: Wann und wie lange waren Sie in Kroatien? A: An das genaue Datum, wann ich dort angekommen bin, kann ich mich nicht erinnern. Aber ich habe ca einen Monat dort verbracht. F: Wo haben Sie in Kroatien gelebt? A: Ich kenne den Namen des Ortes nicht, aber die Dame hat mich dort hingebracht. Das war auch nicht in einem Flüchtlingslager, sondern in einem Haus. F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Das hat alles die Dame gemacht. Ich war die ganze Zeit in diesem Haus aufhältig. F: Warum haben Sie verschwiegen, dass Sie in Kroatien waren? A: Weil ich nicht wusste, wo ich gewesen bin. F: Wie sind Sie von Kroatien nach Österreich gekommen? A: Ich bin zu Fuß gegangen. Ich habe unterwegs eine Gruppe von Arabern getroffen. Mit denen bin ich mitgegangen. F: Wie lange haben Sie von Kroatien nach Österreich zu Fuß gebraucht? A: Wie sind ungefähr 4 bis 5 Tage gegangen. F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Kroatien entgegen? A: Die Dame wollte mich dazu zwingen, mit Männern zu schlafen. F: Was bedeutet, sie wollte Sie dazu zwingen? A: Ich habe in Kroatien sehr wohl mit Männern geschlafen, die mir diese Dame geschickt hat. F: Wollen Sie eine weibliche Dolmetscherin für die restliche Einvernahme oder kann diese mit Herrn XXXX fortgesetzt werden?F: Wollen Sie eine weibliche Dolmetscherin für die restliche Einvernahme oder kann diese mit Herrn römisch 40 fortgesetzt werden? A: Ich habe keinerlei Einwände, mit dem Dolmetscher die Einvernahme fortzusetzen. F: Wo befindet sich diese Dame jetzt? A: Sie ist noch immer in Kroatien. F: Sind Sie in Kroatien deswegen bei der Polizei gewesen? A: Die Dame drohte mir, mich zu töten, wenn ich irgendjemandem etwas darüber erzähle. Ich war nicht bei der Polizei, weil ich angst hatte. Die Frau hat mir gedroht. F: Wieviele Männer hat Ihnen diese Dame geschickt? A: Es waren mehrere Männer am Tag, während ich in Kroatien war. Ich war dort fast einen Monat. F: Was würden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich machen? Würden Sie freiwillig nach Kroatien zurück gehen? A: Ich weiß nicht, was ich machen würde. Ich möchte aber auf keinen Fall nach Kroatien zurückgehen. F: Laut Länderfeststellung erfolgt in Kroatien die frühzeitige Erkennung von Vulnerablilität – darunter eben Opfer sexueller Gewalt – durch speziell ausgebildete Polizeibeamte und es gibt Rehabilitationszentren für Stress und Trauma. Zudem gibt es spezielle Einrichtungen für Frauen und Vulnerable sowie Sozialarbeiter, die soziale Betreuung bieten, und Angebote durch zB. Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes zur Beratung über mögliche Risiken bei sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels. Was sagen Sie dazu? A: Ich kann dorthin nicht zurück. Es würden alle diese Erinnerungen wieder bei mir auftauchen. Und ich könnte auch ganz plötzlich dieser Dame, die mich bedroht hat, wieder begegnen. Ich bin eigentlich traumatisiert und moralisch angeschlagen. F: Sie haben die schriftlichen Länderfeststellungen zu Kroatien mit einer Frist zur Stellungnahme bekommen. Bis jetzt liegt dem Bundesamt keine Stellungnahme vor. Möchten Sie jetzt eine Stellungnahme abgeben? A: Diese Länderfeststellungen sind auf Deutsch geschrieben und ich habe nicht verstanden, was da drinnen steht. Ich werde aber zur Rechtsberatung gehen und mich mit einem Berater über diese Länderinformation unterhalten. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? A: Ja. F: Konnten Sie meinen Fragen folgen? A: Ja. F: Haben Sie alles gesagt? Möchten Sie noch etwas anfügen? A: Normalerweise könnte ich dort bleiben, aber aufgrund dessen, was ich dort erlebt habe – aufgrund der Erinnerungen – kann ich dort nicht bleiben. Bis jetzt spüre ich keinen Frieden in mir. Ich finde keine Frieden, weil diese Erinnerungen immer wieder auftauchen. […] Am 30.03.2023 wurden bei der BF eine gutachterliche psychologische Untersuchung durch eine Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige durchgeführt. Am 12.04.2023 langte die gutachterliche Stellungnahme, datiert vom 12.04.2023, betreffend die psychologische Untersuchung der BF vom 30.03.2023 beim Bundesamt ein. Es wurde festgestellt, dass bei der BF ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, F43.1, es wäre eine Traumatherapie am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Am 19.04.2023 wurde die BF erneut beim BFA einvernommen und gab insbesondere folgende Angaben: „(…) F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant? A: Ich war bei der Ärztin in Österreich und diese hat gesagt, dass ich Medikamente benötige, hat mir aber keine verschrieben. Ein anderer Arzt am XXXX hat mir dann welche verschrieben. A: Ich war bei der Ärztin in Österreich und diese hat gesagt, dass ich Medikamente benötige, hat mir aber keine verschrieben. Ein anderer Arzt am römisch 40 hat mir dann welche verschrieben. F: Wissen Sie welche Medikamente erhalten haben? A: Ich habe diese hier und sie heißen Escitalopram Sandoz 5 mg. Davon nehme ich 1 Tablette am Tag und es geht mir damit ein wenig besser. F: Steht derzeit aktuell ein ärztlicher Termin an? A: Der Arzt hat nur gesagt, dass ich diese Tabletten ausnehmen soll und dann wieder kommen soll. Aber Termin habe ich keinen. F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte? A: Nein. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein. F: Am 30.03.2023 wurden Sie in Traiskirchen durch Dr. Hruby einer gutachterlichen psychologischen Untersuchung unterzogen. Diese gutachterliche Stellungnahme wird Ihnen von der Dolmetscherin vorgelesen und übersetzt. Sie haben die Möglichkeit nun hierzu Stellung zu nehmen. Wollen Sie dies tun? A: Ich bin einverstanden, was die Frau Doktor geschrieben hat. Ansonsten kann und möchte ich nichts dazu sagen. F: Am 03.11.2022 haben Sie einen Asylantrag in Kroatien gestellt. Am 02.03.2023 stimmte Kroatien ausdrücklich Ihrer Übernahme zur Führung Ihres Asylverfahrens zu, was Ihnen auch vorgelegt wird. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A: Ich möchte auf keinen Fall dorthin zurück, nachdem ich dort so viel durchgemacht habe. Ich habe so schlechte Erinnerungen und das sind die Ursache für meine derzeitige Erkrankung. Ich weiß nicht, was aus mir wird, wenn ich dorthin zurück kehre. Ich habe nichts gegen Kroaten an sich, aber ich habe schlechte Erinnerungen dahingehend. Ich habe immer noch Angst vor dieser Frau und ich bin gesundheitlich noch nicht wieder hergestellt. F: Was bedeutet Sie haben Angst vor dieser Frau? A: Diese Frau hat mir soviel angetan, sie hat mir gedroht, ich konnte mich dort nie frei bewegen. Ich hatte immer Angst sie zu treffen. Seit ich hier bin, geht es mir etwas besser. Ich weiß ich bin hier sicher vor dieser Frau. Aber die Erinnerungen daran quälen mich. F: Was hat diese Frau gemacht? A: Sie hat mich nach Kroatien gebracht. Als ich in Kamerun war, hatte ich Probleme mit meiner Familie und war auf der Straße. Ich habe sie dann kennengelernt und habe sie um Arbeit gebeten. Sie hat mich dann wie ihre Tochter aufgenommen. Sie hat mich dann nach Kroatien genommen. Sie ist eine weiße Frau, ich weiß aber nicht ob sie aus Kroatien stammt. In Kroatien hat sie sich dann verändert, ich dachte sie meint es gut. Sie hat dann gesagt, ich muss mit Männern schlafen. Ich habe das abgelehnt. Als ich mich weigerte, sagte sie, dass ich dann das ganze Geld, was sie für mich ausgegeben hat, zurück bezahlen muss. Sie hat mir alle Dokumente und Papiere abgenommen und ich durfte die Wohnung nicht verlassen. Sie hat immer wieder gesagt, ich muss ihr das ganze Geld zurück geben. Sie hat dann Männer organisiert, die mit mir geschlafen haben und sie hat das Geld genommen. F: Wo befindet sich diese Dame jetzt? A: Ich weiß es nicht, irgendwo in Kroatien. F: Wieviele Männer hat Ihnen diese Dame geschickt? A: Sehr viele Männer. Ich habe dort fast ein Monat gelebt und jeden Tag musste ich mit mehreren Männern schlafen. F: Wie sind sie dann von dieser Frau weggekommen? A: Als ich mit einem der Freier draußen unterwegs war, habe ich ihn gebeten, dass er kurz wartet, weil ich mir etwas kaufen gehen wollte. Da bin ich dann davon gelaufen. Dann habe ich ein afrikanisches Pärchen getroffen. Ich habe sie angesprochen. Wir wurden dann leider von der Polizei aufgegriffen und zu einem Kommissariat gebracht. Da habe ich dann die Fingerabdrücke abgegeben. Dieses Pärchen hat mich als ihre Tochter ausgegeben. Sie haben irgendeinen Namen für mich genannt. Ich stand da unter Schock. Beim letzten Mal wurde mir vorgehalten, dass ich in Kroatien einen anderen Namen angegeben habe, aber das war dieses Pärchen. Wir wurden dann ins Lager gebracht. Dort fühlte ich mich immer noch nicht in Sicherheit. Die Frau hat gesagt, sie würde mich überall finden, sie hat Geld und viele Leute und Kontakte. Sie hat mir immer gedroht, dass ich mich nicht an die Polizei wenden darf, sonst würde sie mir sehr weh tun. Solange ich in Kroatien war, habe ich ständig in Angst gelebt, sie könnte mich finde. F: Sie sagten, dass Sie das Haus nicht verlassen durften, jedoch dann waren Sie mit einem Freien draußen. Was sagen Sie dazu? A: Es war einer ihrer Männer, der dort arbeitet und gleichtzeig auch immer wieder mit mir geschlafen hat. Normalerweise hat er für mich eingekauft, wenn ich was gebraucht habe. Einmal habe ich ihn aber gebeten, dass er mich selber in einen Supermarkt gehen lässt, weil mir nicht einfiel, wie das heißt, was ich brauchte. Zuerst wollte er nicht, aber dann hat er mich mit dem Auto hingefahren. F: Wie sah das Haus aus, wo Sie untergebracht waren? A: Es war eine Wohnung. Es gab dort ein Bett, eine Dusche, ein Fenster. Es war in einem Dorf. Es war eine Wohnungsanlage und ich habe alleine in der Wohnung gelebt. Die Frau war nicht hier, sie hat immer nur Leute geschickt. F: Aber wenn Sie alleine in der Wohnung waren, hätten Sie gehen können? A: Die Tür war von außen zugesperrt. F: Sie hatten ein Fenster? A: Es gab vor dem Fenster Gitter. Ich hätte nicht über das Fenster hinaus können. F: Wie lange waren Sie in dem Lager in Kroatien? A: ca. 1 ½ Wochen. F: Wie sind Sie dann weiter gereist? A: Ich fühlte mich nicht mehr in Sicherheit und ich war depressiv. Ich habe im Lager ein anderes Paar kennen gelernt. Die haben gesagt ich soll aus Kroatien weg und sie würden mir helfen. Wir sind dann zu dritt bis nach Österreich gereist. F: Haben Sie je in Kroatien sich an die Polizei gewendet oder an Hilfsorganisationen oder die Betreuer im Lager? A: Ich habe nichts gemacht, da ich Angst hatte. Selbst wenn diese Frau ins Gefängnis gehen würde, hätte sie nach wie vor Leute, die mir weh tun könnten. F: Wie heißt die Frau? A: Ich kenne ihren Familiennamen nicht, aber ich habe gehört, wie Leute sie mit Fr. XXXX angesprochen haben. A: Ich kenne ihren Familiennamen nicht, aber ich habe gehört, wie Leute sie mit Fr. römisch 40 angesprochen haben. F: Wo fand das alles statt, in welcher Stadt? A: Ich weiß es nicht, ich kenne mich dort nicht aus. Es war in Kroatien in einem Dorf. Als ich von dort geflohen bin, bin ich lange zu Fuß gegangen um in eine Stadt zu gelangen. F: Und sie haben nie Schilder von Ortseinfahrten oder ähnliches gelesen? A: Als ich geflohen bin, musst ich mal von diesem Freier davonlaufen. Ich bin dann lange durch den Wald gelaufen. Ich kann nicht sagen wo das war. Das einzige was ich weiß ist, dass dort ein Meer war und ich kann mich an XXXX oder so ähnliches erinnern.A: Als ich geflohen bin, musst ich mal von diesem Freier davonlaufen. Ich bin dann lange durch den Wald gelaufen. Ich kann nicht sagen wo das war. Das einzige was ich weiß ist, dass dort ein Meer war und ich kann mich an römisch 40 oder so ähnliches erinnern. F: Was würden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich machen? Würden Sie freiwillig nach Kroatien zurück gehen? A: Ich würde gegen diese Entscheidung berufen. Ich will nicht nach Kroatien zurück. F: Laut Länderfeststellung erfolgt in Kroatien die frühzeitige Erkennung von Vulnerablilität – darunter eben Opfer sexueller Gewalt – durch speziell ausgebildete Polizeibeamte und es gibt Rehabilitationszentren für Stress und Trauma. Zudem gibt es spezielle Einrichtungen für Frauen und Vulnerable sowie Sozialarbeiter, die soziale Betreuung bieten, und Angebote durch zB. Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes zur Beratung über mögliche Risiken bei sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe kein Problem mit konkreten Leuten dort, sondern mein derzeitiger Zustand. Wenn diese Frau nicht dort wäre und meine Erinnerung an die schlimme Zeit dort, hätte ich kein Problem mit Kroatien. Ich hätte Angst, dass, wenn ich dorthin zurück kehre, ich wieder das selbe erlebe. F: Auszug aus den Länderfeststellungen: Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und es wurden spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable eingerichtet. Wenn nötig, werden die Betroffenen zu medizinischer bzw. psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Laut Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt. Laut Länderfeststellungen sind ausreichend medizinische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Es kann schon sein, dass ich dort Hilfe bekäme, aber ich meine, ich wäre dann gezwungen immer drinnen zu bleiben. Ich hätte immer Angst das Haus zu verlassen, wegen dieser Frau. F: Sie können eine Anzeige oder Hilfe auch bei der kroatischen Polizei erstatten bzw. holen. A: Diese Frau hat Macht und Einfluss und sie könnte mich auch töten, wenn sie möchte. F: Sie haben die Länderfeststellungen zu Kroatien mit einer Frist zur Stellungnahme bekommen. Bis jetzt liegt dem Bundesamt keine Stellungnahme vor. Möchten Sie jetzt eine Stellungnahme abgeben? A: Ich habe nichts gegen Kroatien an sich, nur Angst vor dieser Frau und den Erinnerungen. Wenn ich nach Kroatien zurück kehren würde, hätte ich kein normales Leben. Vielleicht würde ich ja die medizinische Versorgung bekommen, aber ich denke ein normales Leben mit Arbeit könnte ich dort nicht haben. (…)“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
, Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der BF der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1. vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend besonderer Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der BF der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1. vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend besonderer Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
3. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei gezwungen gewesen, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Kamerun auszureisen, dort habe ihr eine Frau versprochen, ihr zu helfen, diese habe ihre Reisedokumente besorgt. Die BF sei eingesperrt worden an einem unbekannten Ort, sie sei von der Frau zur Prostitution gezwungen worden, habe mit mehreren Männern täglich schlafen müssen. Nach rund einem Monat sei der BF die Flucht gelungen. Da die Frau, welche die BF zur Zwangsprostitution gezwungen hätte, ihr gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen und aus Angst davor, gefunden zu werden, habe die BF Kroatien verlassen. Die BF sei daher am 15.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Behörde Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit gehabt hätten, sei die BF einer Altersdiagnose unterzogen worden, diese habe ergeben, dass die BF mindestens 20 Jahre alt sei. Die BF versuche Dokumente zu besorgen, die ihre Minderjährigkeit belegen. Bei der BF handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte die BF erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten. Die BF sei als Opfer von Menschenhandel vulnerabel und schutzbedürftig. Diesen Schutz könne sie aus den unten angeführten Gründen in Kroatien nicht erhalten, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht
Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber der BF zu erfüllen. Die Rechtsberaterin habe im Rahmen der Beratung erkannt, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte und deshalb Kontakt mit der Opferschutzorganisation LEFÖ aufgenommen. Diese werde mit der BF Kontakt aufnehmen und bei Möglichkeit eine Stellungnahme verfassen. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es leider nicht möglich gewesen, im Rahmen der Beschwerde eine Stellungnahme einzubringen. Österreich sei durch mehrere Völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. In der Folge sei die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung des BF nach Kroatien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Bei der BF würde es im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine reale Gefährdung insbesondere ihrer durch Art 2, 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs- EU- und internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht unter Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO Gebrauch machen.3. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei gezwungen gewesen, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Kamerun auszureisen, dort habe ihr eine Frau versprochen, ihr zu helfen, diese habe ihre Reisedokumente besorgt. Die BF sei eingesperrt worden an einem unbekannten Ort, sie sei von der Frau zur Prostitution gezwungen worden, habe mit mehreren Männern täglich schlafen müssen. Nach rund einem Monat sei der BF die Flucht gelungen. Da die Frau, welche die BF zur Zwangsprostitution gezwungen hätte, ihr gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen und aus Angst davor, gefunden zu werden, habe die BF Kroatien verlassen. Die BF sei daher am 15.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Behörde Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit gehabt hätten, sei die BF einer Altersdiagnose unterzogen worden, diese habe ergeben, dass die BF mindestens 20 Jahre alt sei. Die BF versuche Dokumente zu besorgen, die ihre Minderjährigkeit belegen. Bei der BF handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte die BF erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten. Die BF sei als Opfer von Menschenhandel vulnerabel und schutzbedürftig. Diesen Schutz könne sie aus den unten angeführten Gründen in Kroatien nicht erhalten, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht
Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber der BF zu erfüllen. Die Rechtsberaterin habe im Rahmen der Beratung erkannt, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte und deshalb Kontakt mit der Opferschutzorganisation LEFÖ aufgenommen. Diese werde mit der BF Kontakt aufnehmen und bei Möglichkeit eine Stellungnahme verfassen. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es leider nicht möglich gewesen, im Rahmen der Beschwerde eine Stellungnahme einzubringen. Österreich sei durch mehrere Völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. In der Folge sei die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung des BF nach Kroatien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Bei der BF würde es im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine reale Gefährdung insbesondere ihrer durch Artikel 2, 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs- EU- und internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht unter , Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO Gebrauch machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: II.1. Mit 1.1.2014 sind das BVwG (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. römisch zwei.1. Mit 1.1.2014 sind das BVwG (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFAVG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
II.
Im vorliegenden Fall wurde von der BF und ihrer Vertretung ausführlich dargelegt, dass sie als Opfer von Menschenhandel vulnerabel und schutzbedürftig sei. Diesen Schutz könne ihr in Kroatien nicht im hinreichendem Maße zukommen, weshalb die belangte Behörde von seinem Selbsteintrittsrecht
In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass die BF im Verfahren wiederholt geschildert hatte, sie sei in Kroatien von einer Frau zur Zwangsprostitution gezwungen worden und es sei ihr gedroht worden, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen und aus Angst davor, gefunden zu werden, habe die BF Kroatien verlassen. Die BF sei daher am 15.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, es handle sich bei der BF mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte die BF erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten. Die BF sei als Opfer von Menschenhandel vulnerabel und schutzbedürftig. Diesen Schutz könne sie in Kroatien nicht erhalten. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber der BF zu erfüllen. Die Rechtsberaterin habe im Rahmen der Beratung erkannt, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte und deshalb Kontakt mit der Opferschutzorganisation LEFÖ aufgenommen. Diese werde mit der BF Kontakt aufnehmen und bei Möglichkeit eine Stellungnahme verfassen. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es leider nicht möglich gewesen, im Rahmen der Beschwerde eine Stellungnahme einzubringen. Österreich sei durch mehrere Völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung des BF nach Kroatien verstoße laut Rechtsvertretung gegen alle zutreffenden Gesetze. Da der BF von den kroatischen Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden sei, müssten die österreichischen Behörden zum Opferschutz und zur Strafverfolgung beitragen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG im gegenständlichen Fall gegeben seien oder nicht, geht aus dem Akt nicht hervor und kann auch nicht durch das BVwG beurteilt werden.Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem. , Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im gegenständlichen Fall gegeben seien oder nicht, geht aus dem Akt nicht hervor und kann auch nicht durch das BVwG beurteilt werden. Insgesamt hat sich die erstinstanzliche Behörde mit diesem Vorbringen nicht in hinreichendem Ausmaß auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Angaben des BF in der Niederschrift und in der Beschwerde zumindest den Anschein, dass die BF tatsächlich Opfer von Menschenhandel wurde. Dem Akt sind keine diesbezüglichen Unterlagen, Erhebungen oder Erwägungen der belangten Behörde zu entnehmen, die dem Vorbringen widersprechen oder sich mit diesem hinreichend auseinandersetzen, sodass sich das erkennende Gericht nur auf die Angaben der BF stützen kann, die diese nicht erst in der Beschwerde, sondern auch im laufenden Verfahren vor dem BFA vorbrachte. Die BF hatte zudem angegeben, dass sie Escitalopram Sandoz 5 mg einnehme und weitere Arzttermine wahrnehmen wolle. Im Bescheid wurde dazu ausgeführt, dass bei der BF der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1. vorliege, diese Diagnose war durch eine gutachterliche Stellungnahme, datiert vom 12.04.2023, betreffend die psychologische Untersuchung der BF vom 30.03.2023 festgestellt worden. In der Stellungnahme war auch ausgeführt worden, dass eine Traumatherapie am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten sei. Es könne laut BFA nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Diesbezüglich sind im gegenständlichen Fall im fortgesetzten Verfahren ebenfalls hinreichend aktuelle Ermittlungen und Feststellungen zum konkreten gesundheitlichen Zustand der BF erforderlich unter Zugrundelegung der aktuellen Situation in Kroatien im Falle einer Überstellung. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen sind die oben wiedergegebenen Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach eine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen sind die oben wiedergegebenen Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach eine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend. Art. 4 EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen. Artikel 4, EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen. Die Beschwerde verweist jeweils zutreffend darauf, dass bei Opfern von Menschenhandel ein Eingriff nach Art. 4 EMRK vorliegt und diesbezüglich auch weitere Übereinkommen und Richtlinien gelten, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs
Die Beschwerde verweist jeweils zutreffend darauf, dass bei Opfern von Menschenhandel ein Eingriff nach Artikel 4, EMRK vorliegt und diesbezüglich auch weitere Übereinkommen und Richtlinien gelten, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs
Das Ergebnis über einen allfällig eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts untrennbar mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung verbunden. Im konkreten Fall wäre daher unter Einbeziehung der vorherigen Erwägungen eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wird. Auch wenn
G ein Antrag gem § 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden kann, die Entscheidung über einen Antrag nach § 57 AsylG im Inland abzuwarten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), § 57 AsylG 2005, K5). Das Ergebnis über einen allfällig eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts untrennbar mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung verbunden. Im konkreten Fall wäre daher unter Einbeziehung der vorherigen Erwägungen eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wird. Auch wenn
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ein Antrag gem Paragraph 57, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden kann, die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 57, AsylG im Inland abzuwarten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), Paragraph 57, AsylG 2005, K5). Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 4 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin III-VO vorliegen. Wie dargelegt, wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeit nicht ausreichend ermittelt und sind für gegenständlichen Fall spezifische aktuelle Länderberichte zu berücksichtigen, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3
6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2271451.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.