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{'item': 'W240 2271747-1'}

Obsah (19)§ 21Art. 133§ 7§ 8§ 57Art. 18§ 5Art. 20§ 61Art 17Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4Artikel 46Art. 3§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW240 2271747-1 Spruch, W240 2271747-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feic

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 07.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war bereits zuvor einmal in Österreich eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der ihm mit Entscheidung vom 09.11.2004, Zahl: 03 30.535-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten war ihm

§ 7Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt worden.

§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt worden.Der BF war bereits zuvor einmal in Österreich eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der ihm mit Entscheidung vom 09.11.2004, Zahl: 03 30.535-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten war ihm

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt worden.

Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt worden. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2022 anlässlich seiner Asylantragstellungen in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am Tag der gegenständlichen Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er insbesondere angab, er sei von Tschetschenien im September 2022 ausgereist und über die Türkei, Bosnien und Kroatien sowie Slowenien nach Österreich gelangt. Er stelle den gegenständlichen Antrag, weil er nun in den Krieg ziehen müsse, er wolle jedoch niemanden töten. Es seien bereits bewaffnete Personen bei ihm zu Hause gewesen, als er nicht daheim gewesen sei. Er befürchte getötet zu werden im Fall einer Rückkehr. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.11.2022 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 12.12.2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 12.12.2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Am 07.02.2023 tätigte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ua folgende Angaben: „(…) LA: Wären Sie bereit freiwillig nach Kroatien zu gehen? VP: Nein. LA: Werden Sie sich einer Überstellung widersetzen, im Falle einer rechtskräftig negativen Entscheidung? VP: Ich werde mir was antun, wenn ich überstellt werde. Ich habe 2 tschetschenische Kriege erlebt. Ich bin an der Grenze. Angehörige helfen mir hier in Österreich. LA: Sie haben behauptet Sie würden sich etwas antun. Möchten Sie zu einem Arzt/ Psychologen? VP: ja bitte. Nachgefragt habe ich keine Befunde. Ich bin damals ausgereist weg 3 Problemen:

  1. Mein älterer Bruder, mit dem ich eingereist bin damals und ich jetzt keinen Kontakt mehr habe. Der Bruder hat angefangen Alkohol zu konsumieren hat mich geschlagen: das habe ich niemanden erzählt, das gehört sich nicht.
  2. Ich weiß das Sie vermutlich lachen werden, aber als ich erfahren habe das meine Freundin in Tschetschenien verheiratet sein sollte mit einem anderen. Sie wurde von ihren Verwandten gegen ihren Willen verheiratet und der
  3. Grund war das meine Mutter krank war und es ihr immer schlechter geht. Sie lebt noch.Seitdem ich Österreich verlasse habe, war es sehr schwierig wieder zurück zu kommen. In Tschetschenien ist es so, dass man da nicht so leicht legal Geld verdienen kann. Einzige Möglichkeit ist bei der Polizei, aber ich kann niemanden was antun, bin KÜNSTLER: Es ist auch sehr sehr schwer zu verkraften, was ich in den zwei Kriegen erlebt habe.Ich wollte unbedingt nach Österreich, diese Zeit waren die glücklichsten in meinem Leben. Wenn du als normaler Mensch dein Leben leben willst und niemanden was Böses willst und keine Gesetze brichst, hat man keine Chance zu überleben.VP: ja bitte. Nachgefragt habe ich keine Befunde. Ich bin damals ausgereist weg 3 Problemen:
  4. Mein älterer Bruder, mit dem ich eingereist bin damals und ich jetzt keinen Kontakt mehr habe. Der Bruder hat angefangen Alkohol zu konsumieren hat mich geschlagen: das habe ich niemanden erzählt, das gehört sich nicht.
  5. Ich weiß das Sie vermutlich lachen werden, aber als ich erfahren habe das meine Freundin in Tschetschenien verheiratet sein sollte mit einem anderen. Sie wurde von ihren Verwandten gegen ihren Willen verheiratet und der
  6. Grund war das meine Mutter krank war und es ihr immer schlechter geht. Sie lebt noch., Seitdem ich Österreich verlasse habe, war es sehr schwierig wieder zurück zu kommen. In Tschetschenien ist es so, dass man da nicht so leicht legal Geld verdienen kann. Einzige Möglichkeit ist bei der Polizei, aber ich kann niemanden was antun, bin KÜNSTLER: , Es ist auch sehr sehr schwer zu verkraften, was ich in den zwei Kriegen erlebt habe., Ich wollte unbedingt nach Österreich, diese Zeit waren die glücklichsten in meinem Leben. Wenn du als normaler Mensch dein Leben leben willst und niemanden was Böses willst und keine Gesetze brichst, hat man keine Chance zu überleben. (…)“ Aufgrund einer Untersuchung am 10.03.2023 wurde eine gutachterliche Stellungnahme von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständig Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 16.03.2023, erstellt. Der BF habe als subjektive Beschwerden insbesondere angegeben, dass er viel an Gewicht verloren habe und Verdauungsprobleme habe sowie dauernd unter Druck stehe. Insbesondere schilderte der BF, das Gefühl zu haben, nicht mehr selbstbestimmt zu sein, er sei von anderen Menschen bestimmt und sehe keine Perspektive. Es wurde in der Stellungnahme betreffend den BF insbesondere festgehalten, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden könnte und auch keine sonstigen psychischen und/oder neurologischen Krankheitssymptome vorliegen würden. Lediglich würden beim BF eine „krisenhafte Belastung, welche derzeit noch ohne Krankheitswert sei“ vorliegen. In der Stellungnahme wurde weiters festgehalten, dass die Stimmung des BF belastet sei, sorgenvoll bis subdepressiv. Es sei „derzeit keine akute Suizidalität“ fassbar. Es wurde festgehalten, dass bei einer Verschlechterung – zB bei für den BF ungünstigem Verlauf wie etwa bei einer Überstellung nach Kroatien - eine Affekthandlung nicht auszuschließen sei.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Im Bescheid, welchen die Länderberichte zu Kroatien, datiert mit 17.06.2020, zugrunde gelegt wurden, wurde insbesondere zum gesundheitlichen Zustand des BF festgestellt: „(…) Festgestellt wurde: - Leistenbruch beiderseits - Verdauungsbeschwerden - Pollakisurie (vermehrter Harndrang) - Keine Medikamentöse Einstellung bis dato Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung nach Kroatien für Sie unzumutbar wäre. Festgestellt wird, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten auch in Kroatien möglich sind. Schwerwiegende und/ oder ansteckende Krankheiten wurden keine behauptet. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Kroatien nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. (…)“ Beweiswürdigend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: „(…) Die Festgestellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren Angeben und aus dem Verwaltungsakt. Bei Ihnen wurde beidseitiger Leistenbruch, Verdauungsbeschwerden und vermehrter Harndrang festgestellt. Sie nehmen keine Medikamente. Es liegt laut PSY III Gutachten vom 10.03.2023 keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen oder neurologischenEs liegt laut PSY römisch drei Gutachten vom 10.03.2023 keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen oder neurologischen Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. (…)“ 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien die Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber nicht durchgeführt worden. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die Situation des BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien, sei die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall unrichtig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, es sei wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Außerlandesbringung dem Risiko einer Inhaftierung unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC gewährleisteten Rechte des BF darstelle, und vom Selbsteintrittsrecht

Art 17Abs 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Da gegenständlicher Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen seien, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber nicht durchgeführt worden. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die Situation des BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien, sei die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall unrichtig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, es sei wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Außerlandesbringung dem Risiko einer Inhaftierung unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des BF darstelle, und vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Da gegenständlicher Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen seien, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon alleine aus diesem Grund erforderlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…] [4) […] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.

  1. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben:2.
  2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen. Das BVwG verkennt nicht, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend den Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 16.03.2023, eingeholt wurde. Darin war festgehalten worden, der BF habe als subjektive Beschwerden insbesondere angegeben, dass er viel an Gewicht verloren habe und Verdauungsprobleme habe sowie dauernd unter Druck stehe. Insbesondere schilderte der BF, das Gefühl zu haben, nicht mehr selbstbestimmt zu sein, er sei von anderen Menschen bestimmt sowie sehe keine Perspektive. Es wurde in der Stellungnahme betreffend den BF insbesondere festgehalten, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden könnte und auch keine sonstigen psychischen und/oder neurologischen Krankheitssymptome vorliegen würden. Lediglich würden beim BF eine „krisenhafte Belastung, welche derzeit noch ohne Krankheitswert sei“ vorliegen. In der Stellungnahme wurde weiters festgehalten, dass die Stimmung des BF belastet sei, sorgenvoll bis subdepressiv. Es sei „derzeit keine akute Suizidalität“ fassbar. Es wurde festgehalten, dass bei einer Verschlechterung – zB bei für den BF ungünstigem Verlauf wie etwa bei einer Überstellung nach Kroatien - eine Affekthandlung nicht auszuschließen sei. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass eine erforderliche Einzelfallprüfung von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang Asylverfahren gewährleistet sei. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die Situation des BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien, sei die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall unrichtig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, es sei wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Außerlandesbringung dem Risiko einer Inhaftierung unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass eine erforderliche Einzelfallprüfung von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang Asylverfahren gewährleistet sei. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die Situation des BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien, sei die Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall unrichtig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, es sei wahrscheinlich, dass der BF im Falle einer Außerlandesbringung dem Risiko einer Inhaftierung unter erniedrigenden und unmenschlichen Bedingungen im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Kroatien physischen und psychischen Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich festzustellen, in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen und vor dem Hintergrund, dass gegenständlich angefochtener Entscheidung zur konkreten Situation des BF nicht aktuelle Länderbericht zugrunde gelegt werden, ob der BF überstellungsfähig ist bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung

Art. 3EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden des BF, in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren, angezeigt, allenfalls auch ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des BF einzuholen. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Kroatien physischen und psychischen Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich festzustellen, in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen und vor dem Hintergrund, dass gegenständlich angefochtener Entscheidung zur konkreten Situation des BF nicht aktuelle Länderbericht zugrunde gelegt werden, ob der BF überstellungsfähig ist bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung

Artikel 3, EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden des BF, in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren, angezeigt, allenfalls auch ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des BF einzuholen. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten, welche aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen sind, abzuklären haben, ob beim BF tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Kroatien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, das ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf des BF konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob – vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte - die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen in Kroatien gesichert vorhanden sind. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob beim Beschwerdeführer eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK droht. 2.2 Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die weitere Behandlung der körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie ärztlichen Versorgung in Kroatien unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten zu überprüfen haben. Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erforderlich erscheint. Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC erforderlich erscheint. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wie dargelegt wurde im Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde im Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 2.3

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 2.3

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 2.4 Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 2.4 Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2271747.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.