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{'item': 'W241 2163235-4'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 12a§ 32Art. 144§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW241 2163235-4 Spruch, W241 2163235-4/22E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstes Verfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz., Der BF gab sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.04.2014 als auch im Rahmen der Einvernahme am 11.03.2015 an, er sei aus Angst vor der Familie des Dorfvorstehers/Anwaltes geflohen, da diese den BF mit dem Tod bedroht habe. Grund sei gewesen, dass der Bruder des BF den Sohn des Dorfvorstehers geschlagen habe und deswegen auch ein Jahr im Gefängnis gewesen wäre. 1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 27.04.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und stellte fest, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 27.04.2015, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und stellte fest, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 1.

  1. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 10.05.2016 und am 24.01.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 17.02.2017, W163 2107255-1, abgewiesen.
  2. Zweites Verfahren: 2.
  3. Am 09.05.2017 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, dass es einiges gebe, das er bisher noch nicht gesagt habe. Er sei bisexuell, was in Afghanistan strengstens verboten sei. Seine Familie sei deswegen gegen ihn, sie verhalte sich ihm gegenüber wie zu einem Fremden. Er habe gedacht, es wäre eine Schande, das zu sagen. Die „alten Asylgründe“ halte er aufrecht. Er habe letztens angegeben, dass sein Bruder den Sohn des Anwaltes geschlagen habe. Er wolle nun sagen, dass nicht sein Bruder, sondern er selbst den Sohn geschlagen habe. Er habe nicht lügen wollen, er habe nicht wollen, dass Österreich den Eindruck von ihm habe, dass er ein Verbrecher sei. Sein Bruder sei dann für ein Jahr ins Gefängnis gekommen. Als er wieder entlassen worden sei, habe der Sohn des Anwaltes den Bruder des BF bedroht und mit einem Messer verletzt. Danach sei die ganze Familie in den Iran geflüchtet. 2.
  4. Am 30.05.2017 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob die Fluchtgründe, die der BF im ersten Verfahren angegeben habe, der Wahrheit entsprechen würden, antwortete der BF mit „ja“. In der Folge wiederholte er seine Angaben vom 09.05.
  5. 2.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.05.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.05.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. 2.

  1. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2017, W127 2163235-1, als unbegründet abgewiesen.
  2. Drittes (gegenständliches) Verfahren: 3.
  3. Am 26.07.2017 stellte der BF den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass die alten Gründe aufrecht blieben, es habe sich nichts geändert. 3.2 Im Rahmen einer Einvernahme vor dem BFA am 10.08.2017 gab der BF an, dass sich seine Familie seit eineinhalb Jahren im Iran befinde. Er stehe mit seinem Bruder in Kontakt. Nach dem Grund für seine erneute Asylantragstellung gefragt, gab der BF an, dass er eine alte Frau pflege und die Sachwalterschaft für sie beantragt habe. Er lebe seit drei Jahren dort und könne nicht weggehen. Bezüglich seiner Fluchtgründe habe sich nichts geändert. Er sei bisexuell. 3.
  4. Mit mündlichen verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde der faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgebhoben.3.3. Mit mündlichen verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde der faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgebhoben. 3.

  1. Mit Beschluss des BVwG vom 16.08.2017, W209 2163235-2, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Verfassungsgerichtshof am 02.03.2018 abgelehnt. 3.
  2. Am 09.11.2017 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.07.2017 abgeschlossenen Verfahrens

§ 32Vw

GVG. Begründend wurde ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt bestehe, zumal der BF im Oktober 2017 sein Coming-out als bi- bzw. homosexueller Flüchtling gehabt habe. Als neu hervorgekommene Beweismittel legte der BF schriftliche Bestätigungen eines österreichischen Staatsangehörigen sowie eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten libyschen Staatsangehörigen über deren Beziehungen zum BF vor und beantragte er deren zeugenschaftliche Einvernahme. Eine Bestätigung hinsichtlich der bereits seit August 2015 bzw. Juni 2016 bestehenden Beziehungen sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die beiden Zeugen dies abgelehnt hätten aus Angst, dass die sexuelle Orientierung bekannt werden könnte. Aufgrund dieser Ängste sei dem BF auch kein Verschulden vorwerfbar.3.5. Am 09.11.2017 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.07.2017 abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 32, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt bestehe, zumal der BF im Oktober 2017 sein Coming-out als bi- bzw. homosexueller Flüchtling gehabt habe. Als neu hervorgekommene Beweismittel legte der BF schriftliche Bestätigungen eines österreichischen Staatsangehörigen sowie eines in Österreich subsidiär schutzberechtigten libyschen Staatsangehörigen über deren Beziehungen zum BF vor und beantragte er deren zeugenschaftliche Einvernahme. Eine Bestätigung hinsichtlich der bereits seit August 2015 bzw. Juni 2016 bestehenden Beziehungen sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die beiden Zeugen dies abgelehnt hätten aus Angst, dass die sexuelle Orientierung bekannt werden könnte. Aufgrund dieser Ängste sei dem BF auch kein Verschulden vorwerfbar. 3.

  1. In einer Stellungnahme vom 21.11.2017 wurde vorgebracht, dass der BF seit 2015 sexuelle Kontakte zu einem namentlich genannten Mann pflege, der dies auch bestätigen könne. Im Juni 2016 sei es zu sexuellem Kontakt mit einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten lybischen Staatsbürger gekommen. Der BF habe zudem eine Platzzusage für eine Wohngruppe von homo-, bi- und transsexuellen Flüchtlingen in Wien. Der BF wäre als bisexueller Mann in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt und könne von ihm nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung zu verbergen. Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei: - Schreiben des Vereins Queer Base - Ausweis und Meldezettel des og. lybischen Staatsbürgers - Platzzusage in einer Wohngruppe - Schreiben des og. österreichischen Staatsbürgers mit Passkopie und Meldezettel - Private Fotos 3.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 03.01.2018, W127 2163235-3, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. 3.
  3. Mit Schreiben vom 03.01.2018 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Zeitungsartikel einer Regionalzeitung - Ein Empfehlungsschreiben - Private Fotos 3.
  4. Am 12.11.2018 wurde eine Säumnisbeschwerde und ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht eingebracht. 3.
  5. In einer Stellungnahme vom 23.11.2018 wurden eine Reihe von Berichten zur Lage von LGBT-Personen in Afghanistan zitiert. 3.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2018 wurde der Antrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 3.10. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2018 wurde der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte. Das Vorbringen sei im Wesentlichen ident mit jenem des Vorverfahrens. Unter Betrachtung sämtlicher bekannter Tatsachen hinsichtlich der Integrationsmerkmale könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die den BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nicht geändert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte. Das Vorbringen sei im Wesentlichen ident mit jenem des Vorverfahrens. Unter Betrachtung sämtlicher bekannter Tatsachen hinsichtlich der Integrationsmerkmale könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die den BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nicht geändert. 3.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.12.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei, da eine Einvernahme der beantragten Zeugen unterblieben sei. Das BFA hätte weiter prüfen müssen, ob das Erreichen einer wesentlichen Stufe im „Coming-out-Prozess“ sowie das öffentliche Outing in einer Regionalzeitung einen neuen Sachverhalt darstellen könne. Der BF sei im ersten Folgeantragsverfahren noch nicht öffentlich geoutet gewesen und habe noch keine Identität als homosexueller Mann entwickelt. Der BF habe sich unter Nennung seines Namens in einer Regionalzeitung öffentlich geoutet und drohe ihm daher Verfolgung in Afghanistan. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei zu berücksichtigen, dass das gefahrlose Ausleben seiner Sexualität ein wesentliches privates Interesse des BF darstelle. Der BF spreche fließend Deutsch und habe freundschaftliche Kontakte zu Österreichern aufgebaut. Er verfüge über eine Arbeitszusage. Die Übernahme der Erwachsenenvertretung für eine ältere Frau, die der BF pflege, sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, ebensowenig wie eine Erwachsenenadoption. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: - Schreiben eines deutschen Staatsbürgers, in dem ein sexueller Kontakt zum BF bestätigt wird - Antrag auf Erwachsenenadoption - Private Fotos - Zeitungsartikel der XXXX , von Ende 2017- Zeitungsartikel der römisch 40 , von Ende 2017 3.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2019, W152 216323-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.13 Am 01.02.2019 wurde eine Mitgliedschaftsbestätigung des BF bei der Homosexuellen Initiative Wien, eine Bestätigung über die Teilnahme am Regenbogenball und private Fotos übermittelt. 3.
  3. Am 30.10.2019 wurde das Verfahren der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt. 3.
  4. Am 11.08.2020 wurden dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt. Am 21.09.2020 langte dazu eine Stellungnahme der Vertretung des BF beim BVwG ein. 3.
  5. Mit Erkenntnis vom 29.09.2020, W241 2163235-4/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Folgeantrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.14. Mit Erkenntnis vom 29.09.2020, W241 2163235-4/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Folgeantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BF habe in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz kein neues Vorbringen erstattet, sondern stütze sich auf dasselbe Vorbringen zu der ihm drohenden Verfolgungsgefahr wegen seiner sexuellen Orientierung wie im zweiten Verfahren. Da der BF im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mehrfach die Möglichkeit gehabt habe, seine Fluchtgründe umfassend vorzubringen, weise sein erst danach erstattetes Vorbringen zu seiner sexuellen Orientierung keinen glaubhaften Kern auf. Da der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues Vorbringen erstattete, sei die Beurteilung des BVwG in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, die unbekämpft geblieben sei und daher dem Rechtsbestand angehöre, in der gegenständlichen Entscheidung weiterhin maßgeblich. Die gegenständlich dritte Asylantragstellung, die sich auf dasselbe Vorbringen wie im zweiten Verfahren stütze, könne daher nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. 3.15. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 09.12.2020, E 3984/2020-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese

Art. 144Abs.

3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.3.15. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 09.12.2020, E 3984/2020-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese

Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3.

  1. Mit Beschluss vom 12.07.2021 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommt. 3.
  3. Mit Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, entschied der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.
  4. 3.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.03.2023 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Zu Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2022 nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2022 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. – in Bezug auf mehrere Folgeanträge – VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche – in Bezug auf mehrere Folgeanträge – VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidungsbegründung folgendes aus: „Vorliegend hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines weiteren (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner sexuellen Orientierung unter anderem auf Beweismittel berufen, die weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren dem BFA und dem Verwaltungsgericht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 23, mit Hinweis auf EuGH 10.6.2021, C-921/19). Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des zweiten Folgeantrags des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erklärt, weil er kein neues Vorbringen erstattet habe, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom

  1. Juli 2017 über den ersten Folgeantrag, die unbekämpft dem Rechtsbestand angehöre, weiterhin maßgeblich sei und daher dasselbe Vorbringen wie im zweiten Asylverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könne. In Hinblick auf die zur Stützung seines zweiten Folgeantrags beantragten Beweismittel hat das Verwaltungsgericht keine Erheblichkeitsprüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der Weise vorgenommen, wie zuvor - hinweisend auf die neuere, das Urteil des EuGH vom
  2. September 2021, C-18/20, zugrunde legende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt.“„Vorliegend hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines weiteren (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr wegen seiner sexuellen Orientierung unter anderem auf Beweismittel berufen, die weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren dem BFA und dem Verwaltungsgericht bekannt waren und daher in diesen Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihm zur Stützung seines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach sein Fluchtvorbringen untermauern und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden vergleiche VwGH 26.9.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 23, mit Hinweis auf EuGH 10.6.2021, C-921/19). Das Verwaltungsgericht hat die Zurückweisung des zweiten Folgeantrags des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erklärt, weil er kein neues Vorbringen erstattet habe, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom
  3. Juli 2017 über den ersten Folgeantrag, die unbekämpft dem Rechtsbestand angehöre, weiterhin maßgeblich sei und daher dasselbe Vorbringen wie im zweiten Asylverfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen könne. In Hinblick auf die zur Stützung seines zweiten Folgeantrags beantragten Beweismittel hat das Verwaltungsgericht keine Erheblichkeitsprüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der Weise vorgenommen, wie zuvor - hinweisend auf die neuere, das Urteil des EuGH vom
  4. September 2021, C-18/20, zugrunde legende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt.“ Eine Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie beinhaltet, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn 75).Eine Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie beinhaltet, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH Ro 2019/14/0006, Rn 75). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren Beweismittel, unter anderem die Einvernahme von Zeugen und eine schriftliche Stellungnahme, angeboten, die sein Vorbringen untermauern sollen. Diese Beweismittel sind nunmehr einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom
  5. November 2005, 2005/01/0626, mwN).Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH vom
  6. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste"). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68,, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste"). Nach den bisherigen Ausführungen scheint eine inhaltlich anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, da eine staatliche Verfolgung des BF aufgrund seiner Bi- bzw. Homosexualität auch vorliegen könnte, wenn diese von den Behörden bloß angenommen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre vergleiche dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063). Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 26.07.2017 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Dazu wird im fortgesetzten Verfahren vom BFA jedenfalls eine weitere Einvernahme des BF durchzuführen sein sowie eine Auseinandersetzung mit den angebotenen Beweismitteln zu erfolgen haben.Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des BF vom 26.07.2017 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 66,, Rz 109). Dazu wird im fortgesetzten Verfahren vom BFA jedenfalls eine weitere Einvernahme des BF durchzuführen sein sowie eine Auseinandersetzung mit den angebotenen Beweismitteln zu erfolgen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W241.2163235.4.00

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