Obsah (17)
§ 21Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 46§ 18§ 55§ 76§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16Art. 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW242 2259931-1 Spruch, W242 2259931-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 21Abs.
5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste am XXXX 2022 um XXXX mit einem PKW nach Österreich ein.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste am römisch 40 2022 um römisch 40 mit einem PKW nach Österreich ein. Im Rahmen einer durchgeführten Grenzkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde festgestellt, dass sich in dem Fahrzeug auch noch drei syrische Staatsangehörige und ein tunesischer Staatsangehöriger befanden, welche über keine Reisedokumente verfügten. Aufgrund dessen wurde der BF wegen des Verdachts, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen bzw. an einer solchen mitgewirkt zu haben, festgenommen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX 2022 wurde der BF verständigt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot – in eventu Schubhaft – gegen ihn zu erlassen. Gleichzeitig wurde ein umfassender Fragenkatalog übermittelt und der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 2022 wurde der BF verständigt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in eventu Schubhaft – gegen ihn zu erlassen. Gleichzeitig wurde ein umfassender Fragenkatalog übermittelt und der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Am XXXX 2022 langte die Stellungnahme des BF ein, in der er zusammengefasst angab, dass er in Österreich keine Anknüpfungspunkte habe. Er lebe seit XXXX Jahren in Tschechien und habe dort eine Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Arbeitserlaubnis. Er arbeite in Tschechien als Bauhelfer und Taxifahrer.
- Am römisch 40 2022 langte die Stellungnahme des BF ein, in der er zusammengefasst angab, dass er in Österreich keine Anknüpfungspunkte habe. Er lebe seit römisch 40 Jahren in Tschechien und habe dort eine Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Arbeitserlaubnis. Er arbeite in Tschechien als Bauhelfer und Taxifahrer. Seine schwangere Ehefrau, seine drei Kinder und seine Eltern würden in Usbekistan leben. Er ersuche, von einem schengenweiten Einreiseverbot Abstand zu nehmen, damit er wieder nach Tschechien zurückkehren könne.
- Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom XXXX 2022, rechtskräftig seit XXXX 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des BF berücksichtigt. Als erschwerend wertete das Gericht keine besonderen Umstände.
- Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom römisch 40 2022, rechtskräftig seit römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des BF berücksichtigt. Als erschwerend wertete das Gericht keine besonderen Umstände.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I.), erließ
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt worden sei. Die Tatbegehung rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährden würde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten diese Annahme gerechtfertigt und es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er auch weiterhin eine Gefährdung darstelle, indem er auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Seine sofortige Ausreise sei damit im öffentlichen Interesse dringend erforderlich. Der BF habe seinen Aufenthalt in Österreich ausschließlich zur Begehung von Straftaten genutzt, daher sei das verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und für das wirtschaftliche Wohl Österreichs und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zwingend nötig. Seine persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet seien einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die sofortige Ausreise des BF sei unter dem Gesichtspunkt des Interesses der öffentlichen Ordnung (Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren) erforderlich. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. 6. Mit Bescheid vom XXXX 2022 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet.6. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet.
- Der BF gab mit Schreiben vom XXXX 2022 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX 2022 ab.
- Der BF gab mit Schreiben vom römisch 40 2022 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 2022 ab.
- Gegen Spruchpunkte III., V. und VI. des Bescheides vom XXXX 2022 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX 2022 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides vom römisch 40 2022 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes rechtswidrig sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Eine derartige Gefährlichkeitsprognose sei nicht durchgeführt, sondern es sei nur auf die Verurteilung verwiesen worden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes dürfe nicht nur mit generellen Überlegungen und einem Verweis auf die Verurteilung begründet werden. Das persönliche Verhalten des BF und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild sei mit einzubeziehen. Dass der BF statt der möglichen zwei Jahre nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei zehn Monate bedingt nachgesehen worden seien sowie die frühzeitige Entlassung des BF aus der Haft habe die Behörde überhaupt nicht gewürdigt. Sowohl im Urteil als auch im Bescheid sei ausgeführt worden, dass bei der Verurteilung der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des BF als mildernd gewertet wurden. Des Weiteren verspüre der BF bereits das Übel seiner Tat, indem er mehrere Monate in der Justizanstalt verbracht habe. Als mehrfacher Familienvater mit einer schwangeren Frau bereue er seine Tat sehr und er habe während dieser Monate kein Geld nach Hause schicken können, weshalb er nach Usbekistan zurückkehren wolle und bereits einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung unterschrieben habe. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF sich lediglich ein paar Stunden in Österreich aufgehalten habe und er wieder nach Prag zurückkehren habe wollen, um seinen tschechischen Aufenthaltstitel zu verlängern. Es hätte zu einer Abwägung der privaten Interessen des BF iSd Art. 8 EMRK kommen müssen. Der BF sei weiters nicht mittellos Die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Behörde sei es nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF sich lediglich ein paar Stunden in Österreich aufgehalten habe und er wieder nach Prag zurückkehren habe wollen, um seinen tschechischen Aufenthaltstitel zu verlängern. Es hätte zu einer Abwägung der privaten Interessen des BF iSd Artikel 8, EMRK kommen müssen. Der BF sei weiters nicht mittellos Die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Behörde sei es nicht gelungen, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise des BF zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
- Am XXXX 2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Usbekistan abgeschoben.
- Am römisch 40 2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Usbekistan abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Seine Identität steht fest. Der BF lebte die letzten XXXX Jahre vor seiner Einreise nach Österreich in Tschechien und arbeitete dort als Bauhelfer und Taxifahrer. Er verfügte über einen – wiederholt verlängerten – Aufenthaltstitel, welcher zuletzt bis XXXX 2022 gültig war.Der BF lebte die letzten römisch 40 Jahre vor seiner Einreise nach Österreich in Tschechien und arbeitete dort als Bauhelfer und Taxifahrer. Er verfügte über einen – wiederholt verlängerten – Aufenthaltstitel, welcher zuletzt bis römisch 40 2022 gültig war. In Österreich hat der BF weder familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Der BF hat auch sonst keine Familienangehörigen in Europa. Er ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach und verbrachte seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in Haft. Er reiste lediglich zur Begehung einer Straftat nach Österreich ein. Hinsichtlich Artikel 8 EMRK liegt kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Seine schwangere Ehefrau, seine drei Kinder und seine Eltern leben im Herkunftsstaat. Am XXXX 2022 reiste der BF mit einem PKW nach Österreich ein. Im Rahmen einer Grenzkontrolle stellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug drei syrische Staatsangehörige und ein tunesischer Staatsangehöriger befanden welche über keine Reisedokumente verfügten. Aufgrund dessen wurde der BF wegen des Verdachts, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen bzw. an einer solchen mitgewirkt zu haben, festgenommen.Am römisch 40 2022 reiste der BF mit einem PKW nach Österreich ein. Im Rahmen einer Grenzkontrolle stellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug drei syrische Staatsangehörige und ein tunesischer Staatsangehöriger befanden welche über keine Reisedokumente verfügten. Aufgrund dessen wurde der BF wegen des Verdachts, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen bzw. an einer solchen mitgewirkt zu haben, festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom XXXX 2022, GZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des BF berücksichtigt. Als erschwerend wertete das Gericht keine besonderen Umstände.Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom römisch 40 2022, GZ römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des BF berücksichtigt. Als erschwerend wertete das Gericht keine besonderen Umstände. Am XXXX 2022 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid vom XXXX 2022 ordnete das BFA die Schubhaft über den BF an.Am römisch 40 2022 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 ordnete das BFA die Schubhaft über den BF an. Am XXXX 2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Usbekistan abgeschoben.Am römisch 40 2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Usbekistan abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Identität des BF konnte aufgrund des vorgelegten usbekischen Reisepasses festgestellt werden. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, steht aufgrund der Angaben des BF und da keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind fest. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und zu seinem tschechischen Aufenthaltstitel stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF und seinen Reisepass. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und sonstigen Anküpfungspunkten des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF. Dass der BF seinen gesamten Aufenthalt in Österreich in Haft verbrachte und er nie einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus seinen Angaben und den Registerauszügen (Strafregister, ZMR). Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seiner Festnahme beruhen auf den im Akt befindlichen Berichten der LPD NÖ. Die Verurteilung des BF steht aufgrund der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts Korneuburg fest. Dass der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug und die Verhängung der Schubhaft steht aufgrund des Bescheides vom XXXX 2022 fest.Dass der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen wurde, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug und die Verhängung der Schubhaft steht aufgrund des Bescheides vom römisch 40 2022 fest. Die Feststellung, dass der BF auf dem Luftweg nach Usbekistan abgeschoben wurde, beruht auf dem Abschiebebericht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
§ 53
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53
Abs 3 ist ein Einreiseverbot
Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Schlepperei“ betitelten § 114 FPG lauten:Die Absätze 1 bis 3 des mit „Schlepperei“ betitelten Paragraph 114, FPG lauten:
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1
(3)Wer die Tat nach Absatz eins
- gewerbsmäßig (§ 70 StGB),
- gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
- in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
- auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 3.2.
- Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.2.
- Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Es ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289). Den öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, werden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders großes öffentliches Interesse eingeräumt (vgl. unter vielen VwGH vom 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; sowie vom 16.5.2019, Ra 2019/21/0124).Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Es ist auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289). Den öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, werden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders großes öffentliches Interesse eingeräumt vergleiche unter vielen VwGH vom 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; sowie vom 16.5.2019, Ra 2019/21/0124). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF wurde kurz nach seiner Einreise von einem österreichischen Strafgericht wegen des Verbrechens der Schlepperei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Das BFA hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Es wurde auch der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 2 FPG verwirklicht.Das BFA hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Es wurde auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG verwirklicht. Für den BF spricht, dass es sich bei der Verurteilung um seine erste Verurteilung handelt, er bisher offenbar einen ordentlichen Lebenswandel führte und er ein reumütiges Geständnis ablegte. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt allerdings ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal Schlepperei ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist und aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0011 mwN). Dem Gesetzgeber ist es daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes im FPG das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030). Die Begehung der Straftat als Schlepper lässt den Schluss auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung zu. Mit seiner Bereitschaft, sich durch den Transport von Personen, die über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen, nach Österreich zu bereichern, brachte er seine mangelnde Rechtstreue und Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Der einzige Grund für seine Einreise in das Bundesgebiet lag in der Erfüllung des Tatbestands der Schlepperei. Da der BF unmittelbar nach seiner begangenen Straftat festgenommen wurde und bis zu seiner Abschiebung zunächst in Strafhaft und dann in Schubhaft war, kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Ein positiver Gesinnungswandel kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren ist notwendig, um der ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftat. Wenn nunmehr in der Beschwerde moniert wird, das BFA hätte berücksichtigen müssen, dass der BF frühzeitig aus der Haft entlassen worden sei, er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und er ein reumütiges Geständnis abgegeben habe, so ist dazu festzuhalten, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht im oberen Rahmen der möglichen Dauer von zehn Jahren angesiedelt ist. Vielmehr bewegte sich diese innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 53 Abs 3 FPG iVm § 53 Abs 3 Z 1 leg.cit. ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu höchstens zehn Jahren als zulässig erachtet. Zu berücksichtigen gilt, dass sich die Dauer des Einreiseverbots an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren hat und außerdem auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Wenn nunmehr in der Beschwerde moniert wird, das BFA hätte berücksichtigen müssen, dass der BF frühzeitig aus der Haft entlassen worden sei, er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und er ein reumütiges Geständnis abgegeben habe, so ist dazu festzuhalten, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht im oberen Rahmen der möglichen Dauer von zehn Jahren angesiedelt ist. Vielmehr bewegte sich diese innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu höchstens zehn Jahren als zulässig erachtet. Zu berücksichtigen gilt, dass sich die Dauer des Einreiseverbots an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren hat und außerdem auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), und es
Art. 11Abs.
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Weder im FrPolG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), und es
Artikel 11
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Weder im FrPolG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236). Auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF kommt jedoch ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht. Der BF hielt sich die letzten XXXX Jahre vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Tschechien auf und war dort erwerbstätig. Er besaß allerdings lediglich eine – wiederholt verlängerte – befristet gültige Aufenthaltsberechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Abgesehen davon schließt ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Tschechien nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).Der BF hielt sich die letzten römisch 40 Jahre vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Tschechien auf und war dort erwerbstätig. Er besaß allerdings lediglich eine – wiederholt verlängerte – befristet gültige Aufenthaltsberechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Abgesehen davon schließt ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Tschechien nicht absolut aus vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie). Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung der Schlepperei und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das besonders große öffentliche Interesse an der ("schengenweiten") Bekämpfung des Schlepperunwesens. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall erweist sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der öffentlichen Sicherheit zur Verhinderung von weiteren Straftaten und Schlepperei als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten, der ausschließlich zum Zwecke der Begehung einer Straftat erfolgten Einreise, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dass dem BF die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde, wurde nicht einmal vorgebracht und ergaben sich keinerlei diesbezügliche Hinweise. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs 5 BFA-VG gegeben.
Die durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Die Beschwerde war deshalb hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war deshalb hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
§ 55
Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall hat das BFA einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Im vorliegenden Fall hat das BFA einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Zu Recht hat daher das BFA § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Zu Recht hat daher das BFA Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das BFA hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle vom BF für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund seiner gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatte er schon beim BFA bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung sein Vorbringen "vollständig" zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen.Das BVwG hat alle vom BF für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund seiner gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (Paragraph 15, AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, hatte er schon beim BFA bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung sein Vorbringen "vollständig" zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen. Alle für diese Entscheidung maßgeblichen sachlich, objektivierbaren Kriterien liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage und der Beschwerdeangaben offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen, sie sind somit unstreitig. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Somit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W242.2259931.1.00