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{'item': 'W246 2255809-1'}

Obsah (10)§ 38§ 28Art. 133§ 58§ 6§ 17Art. 130§§ 141a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW246 2255809-1 Spruch, W246 2255809-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz V

§ 38

BDG 1979 den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.03.2022, Zl. PAD/21/2348998/1/AA, betreffend Versetzung

Paragraph 38, BDG 1979 den Beschluss gefasst: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit „Interessentensuche“ vom 20.12.2021 brachte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) ihren Bediensteten die freie Planstelle eines „Referatsleiters“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 2) in ihrer sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung zur Kenntnis.
  2. Mit „Interessentensuche“ vom 20.12.2021 brachte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) ihren Bediensteten die freie Planstelle eines „Referatsleiters“ (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 2) in ihrer sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung zur Kenntnis.
  3. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter auf dem Arbeitsplatz eines „Referenten“ in der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung (A2/4), bewarb sich mit (erstem) Schreiben vom 03.01.2022, übermittelt mit E-Mail vom selben Tag, unter näherer Darlegung seiner Ausbildungen und bisherigen Laufbahn auf die o.a. Planstelle. Dieser Bewerbung legte der Beschwerdeführer sein Laufbahndatenblatt bei. Dazu führte er aus, dass er aufgrund von massivem und andauerndem Mobbing bzw. Bossing vom 01.
  4. bis 20.03.2021 und vom 02.
  5. bis 21.11.2021 krankgeschrieben gewesen sei. Mit 22.11.2021 habe er seinen Dienst wieder angetreten, wobei er zum Hintanhalten von weiterem Mobbing bzw. Bossing sofort dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Aufgrund der angeführten Spannungen bewerbe er sich hiermit auf die o.a. Planstelle eines „Referatsleiters“. Für den Fall, dass er mit dieser Planstelle betraut werde, stimme er einer Herabstufung der Funktionsgruppe und einer damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung nicht zu. Er gehe davon aus, dass der mögliche Arbeitsplatzwechsel im Hinblick auf das angeführte Mobbing bzw. Bossing für ihn nicht auch noch einen finanziellen Nachteil nach sich ziehe.Dazu führte er aus, dass er aufgrund von massivem und andauerndem Mobbing bzw. Bossing vom 01.
  6. bis 20.03.2021 und vom 02.
  7. bis 21.11.2021 krankgeschrieben gewesen sei. Mit 22.11.2021 habe er seinen Dienst wieder angetreten, wobei er zum Hintanhalten von weiterem Mobbing bzw. Bossing sofort dem römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Aufgrund der angeführten Spannungen bewerbe er sich hiermit auf die o.a. Planstelle eines „Referatsleiters“. Für den Fall, dass er mit dieser Planstelle betraut werde, stimme er einer Herabstufung der Funktionsgruppe und einer damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung nicht zu. Er gehe davon aus, dass der mögliche Arbeitsplatzwechsel im Hinblick auf das angeführte Mobbing bzw. Bossing für ihn nicht auch noch einen finanziellen Nachteil nach sich ziehe.
  8. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde mit E-Mail vom 11.03.2022 ein (zweites) Schreiben vom 03.01.2022 („Ergänzung bzw. Korrektur“ zu seinem [ersten] Schreiben vom 03.01.2022). In diesem (zweiten) Schreiben vom 03.01.2022 wiederholte er zwar die bereits in seinem (ersten) Schreiben vom 03.01.2022 getroffenen Angaben betreffend das ihm aus seiner Sicht widerfahrene Mobbing bzw. Bossing, er traf jedoch keine Ausführungen betreffend eine Nichtzustimmung zu einer mit dem möglichen Arbeitsplatzwechsel einhergehenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung.
  9. Mit Schreiben vom 11.03.2022 schlug die Behörde unter näherer Darlegung von Gründen vor, die o.a. Planstelle mit dem Beschwerdeführer zu besetzen und ihm den Vorzug gegenüber dem weiteren Bewerber zu geben. Diesem Vorschlag stimmte der Bundesminister für Inneres mit Schreiben vom 25.03.2022 zu.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer

§ 38

BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in ihrer fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung ab und versetzte ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2022 in ihre sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, wo er im Referat SVA 3 (Sicherheitsverwaltung) dem oben unter Pkt. I.1. angeführten Arbeitsplatz eines „Referatsleiters“ (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Da dem Ansuchen des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen worden sei, entfalle

§ 58Abs.

2 AVG die Begründung.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer

Paragraph 38, BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in ihrer fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung ab und versetzte ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2022 in ihre sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, wo er im Referat SVA 3 (Sicherheitsverwaltung) dem oben unter Pkt. römisch eins.1. angeführten Arbeitsplatz eines „Referatsleiters“ (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Da dem Ansuchen des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen worden sei, entfalle

Paragraph 58, Absatz 2, AVG die Begründung.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 02.05.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er begründend seine besoldungsrechtliche „Schlechterstellung aufgrund der Abwertung von A2/4/2 auf A2/2/2“ ins Treffen.
  2. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 10.05.2022 führte die Behörde zunächst aus, dass es, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig angeführt, durch die gegenständliche Versetzung zwar zu einer besoldungsrechtlichen Schlechterstellung gekommen sei; die besoldungsrechtliche Einstufung des gegenständlichen Arbeitsplatzes sei jedoch in der Interessentensuche vom 20.12.2021 ausreichend dargestellt worden. Weiters hielt die Behörde fest, dass die erhobene Beschwerde kein Begehren enthalten würde, weshalb dem Beschwerdeführer hiermit die Möglichkeit gegeben werde, seine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dahingehend zu ergänzen.
  3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 23.05.2022 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einsetzung in seine ursprüngliche besoldungsrechtliche Einstufung. Dabei hielt er fest, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Stellungnahme tätigen und weitere zweckdienliche Unterlagen vorlegen würde.
  4. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 09.06.2022 samt einer „Gegenschrift“ vorgelegt.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer die „Gegenschrift“ der Behörde übermittelt. Dabei wurde es ihm freigestellt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dieser „Gegenschrift“ bzw. allgemein zu seinem Verfahren Stellung zu nehmen und etwaige relevante Unterlagen in Vorlage zu bringen.
  6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 20.04.2023 Stellung und brachte verschiedene Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zuletzt dem Arbeitsplatz eines „Referenten“ in der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Behörde (Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 4) zur Dienstleistung zugewiesen war. Die Behörde brachte ihren Bediensteten mit „Interessentensuche“ vom 20.12.2021 die freie Planstelle eines „Referatsleiters“ in ihrer sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung zur Kenntnis. Darin war auf der ersten Seite (von insgesamt vier Seiten) zentriert, fett und in – im Vergleich – vergrößerter Schrift u.a. angeführt, dass dieser Planstelle die Einstufung „A2/2 bzw. v2/2“ zukomme. Mit (erstem) Schreiben vom 03.01.2022, übermittelt mit E-Mail vom selben Tag, bewarb sich der Beschwerdeführer unter näherer Darlegung seiner Ausbildungen und bisherigen Laufbahn auf diese Planstelle. Darin hielt er u.a. Folgendes fest: „Für den Fall der Betrauung mit diesem Arbeitsplatz stimme ich einer Herabstufung der Funktionsgruppe und der damit einhergehenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung nicht zu. Ich gehe davon aus, dass der Arbeitsplatzwechsel aufgrund des oben erwähnten massiven und andauernden Mobbing bzw. Bossing für mich nicht auch noch einen finanziellen Nachteil nach sich zieht.“ Der Beschwerdeführer übermittelte der Behörde in der Folge mit E-Mail vom 11.03.2022 ein (zweites) Schreiben vom 03.01.2022, mit dem er sich auf die angeführte Planstelle bewarb („Ergänzung bzw. Korrektur“ zu seinem [ersten] Schreiben vom 03.01.2022). Die im vorherigen Absatz dargelegten Ausführungen des (ersten) Schreibens vom 03.01.2022 finden sich in diesem (zweiten) Schreiben vom 03.01.2022 nicht mehr. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer

§ 38

BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung ab und versetzte ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2022 in die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, wo er im Referat SVA 3 (Sicherheitsverwaltung) dem Arbeitsplatz eines „Referatsleiters“ (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde den Beschwerdeführer

Paragraph 38, BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung ab und versetzte ihn mit Wirksamkeit ab 01.04.2022 in die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, wo er im Referat SVA 3 (Sicherheitsverwaltung) dem Arbeitsplatz eines „Referatsleiters“ (A2/2) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Interessentensuche vom 20.12.2021, die E-Mails vom 03.
  3. und 11.03.2022 samt dem [ersten] und dem [zweiten] Schreiben vom 03.01.2022, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde samt Beschwerdeergänzung).Die unter Pkt. römisch zwei.
  4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Interessentensuche vom 20.12.2021, die E-Mails vom 03.
  5. und 11.03.2022 samt dem [ersten] und dem [zweiten] Schreiben vom 03.01.2022, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde samt Beschwerdeergänzung).
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet wie folgt: „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“ § 38 BDG 1979 sagt zwar über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in seinen Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. Dass eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis. Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden (vgl. VwGH 20.05.1992, 91/12/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur weiters fest, dass einer auf Antrag eines Beamten eingeleiteten Versetzung eine Bewerbung um den Zielarbeitsplatz gleichzuhalten ist. E contrario zu § 38 Abs. 2 leg.cit. ist für eine Versetzung auf Antrag des Beamten das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd in § 38 Abs. 3 leg.cit. umschriebenen Versetzungsgründe nicht erforderlich. Ein Antrag bzw. eine Bewerbung um eine bescheidförmig zu verfügende Versetzung bildet somit eine rechtliche Voraussetzung für eine Versetzung auf Antrag und zählt daher zu den „Gründen“ einer solchen Versetzung (s. hierzu VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, unter Hinweis auf die Judikatur der Berufungskommission vom 06.09.2012, 64/10-BK/12, und 07.12.2000, 96/8-BK/00).Paragraph 38, BDG 1979 sagt zwar über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in seinen Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. Dass eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis. Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden vergleiche VwGH 20.05.1992, 91/12/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur weiters fest, dass einer auf Antrag eines Beamten eingeleiteten Versetzung eine Bewerbung um den Zielarbeitsplatz gleichzuhalten ist. E contrario zu Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. ist für eine Versetzung auf Antrag des Beamten das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd in Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. umschriebenen Versetzungsgründe nicht erforderlich. Ein Antrag bzw. eine Bewerbung um eine bescheidförmig zu verfügende Versetzung bildet somit eine rechtliche Voraussetzung für eine Versetzung auf Antrag und zählt daher zu den „Gründen“ einer solchen Versetzung (s. hierzu VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, unter Hinweis auf die Judikatur der Berufungskommission vom 06.09.2012, 64/10-BK/12, und 07.12.2000, 96/8-BK/00). 3.1.
  7. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH).3.1.
  8. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH). 3.
  9. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass eine – wie im vorliegenden Verfahren erfolgte – Bewerbung auf eine Planstelle (hier: jene des „Referatsleiters“ in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung) nach der oben unter Pkt. II.3.1.
  10. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem – in § 38 BDG 1979 zwar nicht explizit vorgesehenen jedoch möglichen – Antrag eines Beamten auf Versetzung gleichzuhalten ist. Bei einem solchen Antrag auf Versetzung ist das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 3 leg.cit. nicht zu prüfen, zumal der Antrag / die Bewerbung selbst zu den Gründen einer solchen Versetzung zählt. Zunächst ist festzuhalten, dass eine – wie im vorliegenden Verfahren erfolgte – Bewerbung auf eine Planstelle (hier: jene des „Referatsleiters“ in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung) nach der oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.
  11. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem – in Paragraph 38, BDG 1979 zwar nicht explizit vorgesehenen jedoch möglichen – Antrag eines Beamten auf Versetzung gleichzuhalten ist. Bei einem solchen Antrag auf Versetzung ist das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. nicht zu prüfen, zumal der Antrag / die Bewerbung selbst zu den Gründen einer solchen Versetzung zählt. Der Beschwerdeführer bewarb sich mit den beiden Schreiben vom 03.01.2022 unstrittiger Weise auf die von der Behörde mit „Interessentensuche“ vom 20.12.2021 zur Kenntnis gebrachte freie Planstelle eines „Referatsleiters“ (im zweiten Schreiben vom 03.01.2022 ohne die im ersten Schreiben vom 03.01.2022 noch getätigten Ausführungen betreffend die Nichtzustimmung zu einer besoldungsrechtlichen Schlechterstellung); die besoldungsrechtliche Einstufung dieser Planstelle (A2/2) war dem Beschwerdeführer aus der hierfür erfolgten Interessentensuche bekannt (s. hierzu näher oben unter Pkt. II.1.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut seiner Bewerbung „[a]ufgrund der oben erwähnten Spannungen“ (gemeint: das aus seiner Sicht gegenüber seiner Person erfolgte Mobbing bzw. Bossing) auf die zur Kenntnis gebrachte Planstelle beworben hat, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an der Freiwilligkeit seiner Bewerbung.Der Beschwerdeführer bewarb sich mit den beiden Schreiben vom 03.01.2022 unstrittiger Weise auf die von der Behörde mit „Interessentensuche“ vom 20.12.2021 zur Kenntnis gebrachte freie Planstelle eines „Referatsleiters“ (im zweiten Schreiben vom 03.01.2022 ohne die im ersten Schreiben vom 03.01.2022 noch getätigten Ausführungen betreffend die Nichtzustimmung zu einer besoldungsrechtlichen Schlechterstellung); die besoldungsrechtliche Einstufung dieser Planstelle (A2/2) war dem Beschwerdeführer aus der hierfür erfolgten Interessentensuche bekannt (s. hierzu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut seiner Bewerbung „[a]ufgrund der oben erwähnten Spannungen“ (gemeint: das aus seiner Sicht gegenüber seiner Person erfolgte Mobbing bzw. Bossing) auf die zur Kenntnis gebrachte Planstelle beworben hat, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an der Freiwilligkeit seiner Bewerbung. Vor diesem Hintergrund ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner besseren Eignung gegenüber dem weiteren Bewerber den Vorzug gegeben und ihn mit dem im Spruch genannten Bescheid

§ 38

BDG 1979 auf den Arbeitsplatz eines „Referatsleiters“ (A2/2) in die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung versetzt hat. Die Behörde hat damit den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in seinem Sinn erledigt und vollinhaltlich stattgegeben. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation.Vor diesem Hintergrund ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Beschwerdeführer aufgrund seiner besseren Eignung gegenüber dem weiteren Bewerber den Vorzug gegeben und ihn mit dem im Spruch genannten Bescheid

Paragraph 38, BDG 1979 auf den Arbeitsplatz eines „Referatsleiters“ (A2/2) in die sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung versetzt hat. Die Behörde hat damit den Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in seinem Sinn erledigt und vollinhaltlich stattgegeben. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit an der nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Aus dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 getätigten Vorbringen (wonach in den im Oktober und November 2021 vom Beschwerdeführer mit dem stellvertretenden Landespolizeidirektor XXXX geführten Gesprächen eine Vereinbarung hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers auf einen zu diesem Zeitpunkt freien Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/3 getroffen worden sei) ist selbst bei – hypothetischer – Annahme seiner Richtigkeit für den Beschwerdeführer u.a. deshalb nichts zu gewinnen, weil die Festsetzung (Veränderung) der Wertigkeit von Arbeitsplätzen (nach den Kriteriengruppen Denkleistung, Wissen und Verantwortung) nicht durch die Dienstbehörde, sondern nach Beiziehung von entsprechenden Sachverständigen (vgl. etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149) durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erfolgt (§ 143 BDG 1979). Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.Aus dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.04.2023 getätigten Vorbringen (wonach in den im Oktober und November 2021 vom Beschwerdeführer mit dem stellvertretenden Landespolizeidirektor römisch 40 geführten Gesprächen eine Vereinbarung hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers auf einen zu diesem Zeitpunkt freien Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/3 getroffen worden sei) ist selbst bei – hypothetischer – Annahme seiner Richtigkeit für den Beschwerdeführer u.a. deshalb nichts zu gewinnen, weil die Festsetzung (Veränderung) der Wertigkeit von Arbeitsplätzen (nach den Kriteriengruppen Denkleistung, Wissen und Verantwortung) nicht durch die Dienstbehörde, sondern nach Beiziehung von entsprechenden Sachverständigen vergleiche etwa VwGH 29.01.2014, 2013/12/0185; 27.06.2012, 2011/12/0132; 01.03.2012, 2011/12/0149) durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erfolgt (Paragraph 143, BDG 1979). Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3.3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2255809.1.00

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