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{'item': 'W261 2188253-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW261 2188253-3 Spruch, W261 2188253-3/11E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG stattgegeben und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 4. Mit Bescheid vom 27.04.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG stattgegeben und wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 18.05.2016 wurde dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX , Magistrat der Stadt XXXX , Amt für Jugend und Familie, die Obsorge des Beschwerdeführers übertragen.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.05.2016 wurde dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 , Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, die Obsorge des Beschwerdeführers übertragen.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig seit 15.11.2017 verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig seit 15.11.2017 verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der Anklage des Verbrechens des Raubes freigesprochen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der Anklage des Verbrechens des Raubes freigesprochen.
  9. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aufgrund der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern und fünf Geschwister mittlerweile in Österreich leben würden. Er besuche eine Schule in XXXX und wolle den Hauptschulabschluss absolvieren, um danach die Matura zu machen und Architekt zu werden. Befragt zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass er jetzt ein normales Leben führen wolle und er seine Lektion gelernt habe. Er habe falsche Freunde und kein Taschengeld gehabt. Nachdem er im Gefängnis gewesen sei, möchte er sein Leben besser führen. Er fühle sich in Österreich integriert, er lebe hier seit ca. drei Jahren und habe auch österreichische Freunde. Er habe noch Familienangehörige in Syrien, mit einigen stehe er noch in Kontakt.
  10. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aufgrund der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern und fünf Geschwister mittlerweile in Österreich leben würden. Er besuche eine Schule in römisch 40 und wolle den Hauptschulabschluss absolvieren, um danach die Matura zu machen und Architekt zu werden. Befragt zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass er jetzt ein normales Leben führen wolle und er seine Lektion gelernt habe. Er habe falsche Freunde und kein Taschengeld gehabt. Nachdem er im Gefängnis gewesen sei, möchte er sein Leben besser führen. Er fühle sich in Österreich integriert, er lebe hier seit ca. drei Jahren und habe auch österreichische Freunde. Er habe noch Familienangehörige in Syrien, mit einigen stehe er noch in Kontakt.
  11. Mit Eingabe vom 14.02.2018 brachte das XXXX der Stadt XXXX , Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, als Obsorgeberechtigte des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren, inkl. einem Sozialpädagogischen Zwischenbericht der Caritas vom 09.12.2017, ein. In dieser führte sie zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht vorliegen würden, da die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich keine besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellen würden. Zudem sei auch nicht von einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch den minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen. Zusätzlich würden der Abschiebung eines Fremden die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte entgegenstehen. Auch der EGMR habe in seinem Urteil vom 14.02.2017 (SK gegen Russland) festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien aufgrund der prekären Sicherheitslage auszuschließen sei. Das Aberkennungsverfahren sei daher einzustellen.
  12. Mit Eingabe vom 14.02.2018 brachte das römisch 40 der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, als Obsorgeberechtigte des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren, inkl. einem Sozialpädagogischen Zwischenbericht der Caritas vom 09.12.2017, ein. In dieser führte sie zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht vorliegen würden, da die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich keine besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstellen würden. Zudem sei auch nicht von einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch den minderjährigen Beschwerdeführer auszugehen. Zusätzlich würden der Abschiebung eines Fremden die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte entgegenstehen. Auch der EGMR habe in seinem Urteil vom 14.02.2017 (SK gegen Russland) festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien aufgrund der prekären Sicherheitslage auszuschließen sei. Das Aberkennungsverfahren sei daher einzustellen.
  13. Mit Bescheid vom 15.02.2018 erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den ihm gewährten

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt II. erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid vom 15.02.2018 erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den ihm gewährten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt römisch zwei. erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen würden. Für seine Zukunft könne keine positive Prognose erstellt werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 02.03.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid, aufgrund der verfehlten rechtlichen Würdigung, inhaltlich rechtswidrig sei. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie es unterließ, maßgebliche Sachverhaltselemente zu ermitteln. Es handle sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht um ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei völlig unzureichend, da sie nicht auf alle vier Voraussetzungen eingehe, die laut VwGH kumulativ für eine Asylaberkennung erfüllt sein müssen.
  2. Mit Eingabe vom 02.03.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid, aufgrund der verfehlten rechtlichen Würdigung, inhaltlich rechtswidrig sei. Der angefochtene Bescheid stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie es unterließ, maßgebliche Sachverhaltselemente zu ermitteln. Es handle sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht um ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei völlig unzureichend, da sie nicht auf alle vier Voraussetzungen eingehe, die laut VwGH kumulativ für eine Asylaberkennung erfüllt sein müssen.
  3. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Mit Bescheid vom 19.02.2019 erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den ihm gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ab. Im Spruchpunkt II. entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt VII. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.
  5. Mit Bescheid vom 19.02.2019 erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den ihm gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab. Im Spruchpunkt römisch zwei. entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sieben. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Österreich straffällig geworden sei und er aufgrund der Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
  6. Mit Eingabe vom 08.05.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkte I. bis IV., und VII. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  7. Mit Eingabe vom 08.05.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., und römisch sieben. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.06.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vorhaft vom 07.05.2019 bis 04.06.2019 wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.11.2017, AZ XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.11.2017 und AZ XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2018 wurde abgesehen, jedoch zu AZ XXXX gemäß § 494 Abs. 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Bewährungshilfe blieb aufrecht.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vorhaft vom 07.05.2019 bis 04.06.2019 wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2017, AZ römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2017 und AZ römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2018 wurde abgesehen, jedoch zu AZ römisch 40 gemäß Paragraph 494, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Bewährungshilfe blieb aufrecht.
  10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, Zl. XXXX und Zl. XXXX , wurde den Beschwerden stattgegeben und der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.02.2018, Zl. XXXX , ersatzlos behoben.
  11. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , wurde den Beschwerden stattgegeben und der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 19.02.2019, Zl. XXXX , wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VII. wurde stattgegeben und die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des Bescheides ersatzlos behoben.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 19.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sieben. wurde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides ersatzlos behoben.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Vorhaft vom 20.12.2019 bis 22.01.2020 wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.11.2017 zu AZ XXXX , vom 15.11.2017 zu AZ XXXX , vom 21.12.2019 zu AZ XXXX , sowie hinsichtlich der bedingten Entlassung zu AZ XXXX wurde abgesehen und zu letztgenannter Entscheidung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Vorhaft vom 20.12.2019 bis 22.01.2020 wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2017 zu AZ römisch 40 , vom 15.11.2017 zu AZ römisch 40 , vom 21.12.2019 zu AZ römisch 40 , sowie hinsichtlich der bedingten Entlassung zu AZ römisch 40 wurde abgesehen und zu letztgenannter Entscheidung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
  14. Mit Eingabe vom 15.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bei der belangten Behörde.
  15. Mit Eingabe vom 15.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bei der belangten Behörde.
  16. Mit Bescheid vom 02.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 15.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zurück, da der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 15.02.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019 ersatzlos behoben wurde und der Beschwerdeführer weiterhin asylberechtigt sei und keine Verlängerung benötige.
  17. Mit Bescheid vom 02.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag vom 15.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zurück, da der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 15.02.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019 ersatzlos behoben wurde und der Beschwerdeführer weiterhin asylberechtigt sei und keine Verlängerung benötige.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die bereits erlittene Vorhaft vom 09.02.2022 bis 03.05.2022 auf verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde er schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten XXXX 1.040,- EUR und der Privatbeteiligten XXXX 693,- EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Die gewährten bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX , AZ XXXX , AZ XXXX und AZ XXXX , wurden widerrufen.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die bereits erlittene Vorhaft vom 09.02.2022 bis 03.05.2022 auf verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde er schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten römisch 40 1.040,- EUR und der Privatbeteiligten römisch 40 693,- EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Die gewährten bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu AZ römisch 40 , AZ römisch 40 , AZ römisch 40 und AZ römisch 40 , wurden widerrufen.
  20. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.11.2022 erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den ihm gewährten

§ 7Abs. 1 Z. 1 Asyl

G ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt II. erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1, 5 FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt VII. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.22. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.11.2022 erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. den ihm gewährten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Im Spruchpunkt römisch zwei. erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG erließ die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sieben. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die in der Gesamtbetrachtung verwirklichten Delikte als besonders schwere Verbrechen anzusehen seien, es könne daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Aufgrund der aktuellen Länderinformationen könne jedoch eine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Syrien nicht ausgeschlossen werden, es bestehe weiterhin erhebliche Gefahr gegen seine Person.

  1. Mit Eingabe vom 28.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkte I. bis IV., VI. und VII. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, weil es die belangte Behörde u.a. verabsäumt habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu verschaffen und eine nachvollziehbare und vollständige Gefährdungs- und Zukunftsprognose durchzuführen. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Seine eingebrachte Stellungnahme sei zudem unerwähnt geblieben. Für eine rechtliche Beurteilung sei der Sachverhalt genauer zu ermitteln gewesen, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen angestrebt habe, er spreche gut Deutsch und wolle selbsterhaltungsfähig werden. Es würden kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen, weswegen Asyl aberkannt werden und eine Rückkehrentscheidung festgelegt werden dürfe. Diese seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls als gemeingefährlich zu qualifizieren und stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich würden gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers überwiegen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde. Das erlassene Einreiseverbot sei nicht erforderlich und jedenfalls unverhältnismäßig hoch. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenso beantragt, wie der Beschwerde stattzugeben.
  2. Mit Eingabe vom 28.12.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei, weil es die belangte Behörde u.a. verabsäumt habe, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu verschaffen und eine nachvollziehbare und vollständige Gefährdungs- und Zukunftsprognose durchzuführen. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Seine eingebrachte Stellungnahme sei zudem unerwähnt geblieben. Für eine rechtliche Beurteilung sei der Sachverhalt genauer zu ermitteln gewesen, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen angestrebt habe, er spreche gut Deutsch und wolle selbsterhaltungsfähig werden. Es würden kumulativ vier Voraussetzungen vorliegen müssen, weswegen Asyl aberkannt werden und eine Rückkehrentscheidung festgelegt werden dürfe. Diese seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls als gemeingefährlich zu qualifizieren und stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Österreich würden gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers überwiegen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass durch eine Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werde. Das erlassene Einreiseverbot sei nicht erforderlich und jedenfalls unverhältnismäßig hoch. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenso beantragt, wie der Beschwerde stattzugeben.
  3. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 28.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.01.2023 einlangte.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Stadtteil XXXX in der Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Deutsch, Englisch und etwas Farsi.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in der Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Deutsch, Englisch und etwas Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule in Syrien. Seine Eltern heißen XXXX (geb. 1970) und XXXX (geb. 1973). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, XXXX (geb. 2007) und XXXX (geb. 2012), sowie drei Schwestern, XXXX (geb. 2003), XXXX (geb. 2003) und XXXX (geb. 2010). Seine Familienmitglieder haben alle den Status International Schutzberechtigter und leben in XXXX .Seine Eltern heißen römisch 40 (geb. 1970) und römisch 40 (geb. 1973). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, römisch 40 (geb. 2007) und römisch 40 (geb. 2012), sowie drei Schwestern, römisch 40 (geb. 2003), römisch 40 (geb. 2003) und römisch 40 (geb. 2010). Seine Familienmitglieder haben alle den Status International Schutzberechtigter und leben in römisch 40 . Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal zu Fuß in Richtung Türkei. Dort hielt er sich ca. ein Jahr auf und verließ die Türkei am 10.08.
  7. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 07.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat seit 08.06.2016 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016, Zl. XXXX ) den Status des International Schutzberechtigten. Dem Beschwerdeführer wurde wegen drohender Zwangsrekrutierung durch den IS internationaler Schutz gewährt.Der Beschwerdeführer hat seit 08.06.2016 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016, Zl. römisch 40 ) den Status des International Schutzberechtigten. Dem Beschwerdeführer wurde wegen drohender Zwangsrekrutierung durch den IS internationaler Schutz gewährt. Von 20.06.2016 (Datum der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgericht XXXX vom 18.05.2016, Zl. XXXX ) bis zur Erreichung der Volljährigkeit am XXXX war der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX , Magistrat der Stadt XXXX , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.Von 20.06.2016 (Datum der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgericht römisch 40 vom 18.05.2016, Zl. römisch 40 ) bis zur Erreichung der Volljährigkeit am römisch 40 war der Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 , Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut. Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Onkel väterlicherseits, XXXX , zusammen in XXXX . Ab Jänner 2017 lebte der Beschwerdeführer in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Caritas XXXX . Im Herbst 2017 kam die Familie des Beschwerdeführers im Rahmen eines Familiennachzugs nach XXXX , eine Obsorgerückübertragung fand aufgrund der ungeklärten Wohnsituation (Übergangsquartier) nicht statt.Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Onkel väterlicherseits, römisch 40 , zusammen in römisch 40 . Ab Jänner 2017 lebte der Beschwerdeführer in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Caritas römisch 40 . Im Herbst 2017 kam die Familie des Beschwerdeführers im Rahmen eines Familiennachzugs nach römisch 40 , eine Obsorgerückübertragung fand aufgrund der ungeklärten Wohnsituation (Übergangsquartier) nicht statt. 1.
  8. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich:
  9. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er am 17.09.2017 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst XXXX bat, mit seinem Mobiltelefon telefonieren zu können, XXXX nach Übergabe des Mobiltelefons dem XXXX von hinten einen Schlag gegen die linke Kniekehle versetzte, während der Beschwerdeführer ihm mit der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzte, sie dem am Boden liegenden noch Tritte versetzten und dann mit dem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S7 im Wert von EUR 799,– und der darin befindlichen SD-Karte Lexar 1800x mit 128 GB im Wert von EUR 195,44 flüchteten.
  10. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er am 17.09.2017 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst römisch 40 bat, mit seinem Mobiltelefon telefonieren zu können, römisch 40 nach Übergabe des Mobiltelefons dem römisch 40 von hinten einen Schlag gegen die linke Kniekehle versetzte, während der Beschwerdeführer ihm mit der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzte, sie dem am Boden liegenden noch Tritte versetzten und dann mit dem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S7 im Wert von EUR 799,– und der darin befindlichen SD-Karte Lexar 1800x mit 128 GB im Wert von EUR 195,44 flüchteten. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend kein Umstand gewertet.
  11. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.11.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er am 10.06.2017 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delte-9-THC), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich dem Stiegenaufgang vor dem XXXX , dies während sich zumindest 20 Personen im unmittelbaren Nahbereich aufhielten, einem anderen gegen Entgelt einerseits überließ, nämlich XXXX 1,2 Gramm um EUR 10,– bzw. andererseits zu überlassen versuchte, indem er weitere 1,2 Gramm zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führte.
  12. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er am 10.06.2017 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delte-9-THC), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich dem Stiegenaufgang vor dem römisch 40 , dies während sich zumindest 20 Personen im unmittelbaren Nahbereich aufhielten, einem anderen gegen Entgelt einerseits überließ, nämlich römisch 40 1,2 Gramm um EUR 10,– bzw. andererseits zu überlassen versuchte, indem er weitere 1,2 Gramm zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führte. Mildernd wurden das Geständnis, dass es beim Versuch blieb und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.
  13. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er am 04.11.2018 in XXXX vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und zwar dem XXXX in einem XXXX in Anwesenheit von mehr als 10 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen zunächst gegen Entgelt anbot und in weitere Folge zwei Straßen weiter überließ, indem er einem verdeckten Ermittler der Polizei 5,4 Gramm Cannabiskraut in Straßenqualität mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zunächst zum Preis von EUR 80,– anbot und in weitere Folge verkaufte.
  14. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er am 04.11.2018 in römisch 40 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und zwar dem römisch 40 in einem römisch 40 in Anwesenheit von mehr als 10 Personen und somit öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen zunächst gegen Entgelt anbot und in weitere Folge zwei Straßen weiter überließ, indem er einem verdeckten Ermittler der Polizei 5,4 Gramm Cannabiskraut in Straßenqualität mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zunächst zum Preis von EUR 80,– anbot und in weitere Folge verkaufte. Mildernd wurden das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
  15. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.06.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (Einbruchs-)Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er am 07.05.2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit XXXX und XXXX fremde bewegliche Sachen und zwar drei Headsets, einen Charger und ein Ladekabel im Gesamtwert von ca. EUR 50, – dem XXXX durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm. Die Täter schlugen maskiert mit einem Nothammer die Eingangstüre zum Ladenlokal des XXXX ein, durchsuchten den Laden und nahmen die angeführten Gegenstände mit.
  16. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.06.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des (Einbruchs-)Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er am 07.05.2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit römisch 40 und römisch 40 fremde bewegliche Sachen und zwar drei Headsets, einen Charger und ein Ladekabel im Gesamtwert von ca. EUR 50, – dem römisch 40 durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm. Die Täter schlugen maskiert mit einem Nothammer die Eingangstüre zum Ladenlokal des römisch 40 ein, durchsuchten den Laden und nahmen die angeführten Gegenstände mit. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die Vorverurteilungen gewertet.
  17. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er am 20.12.2019 in XXXX vorschriftswidrig öffentlich und auf einer von zumindest 300 Passanten frequentierten dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage bzw. einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, nämlich im XXXX , in XXXX , im Bereich des Haupteinganges zum XXXX , dem XXXX 7,1 Gramm in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität von 4 % mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zum Preis von EUR 40,– überließ.
  18. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er am 20.12.2019 in römisch 40 vorschriftswidrig öffentlich und auf einer von zumindest 300 Passanten frequentierten dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage bzw. einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, nämlich im römisch 40 , in römisch 40 , im Bereich des Haupteinganges zum römisch 40 , dem römisch 40 7,1 Gramm in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität von 4 % mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zum Preis von EUR 40,– überließ. Mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen gewertet.
  19. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil
  20. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil 6.
  21. er am 07.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als Mittäter dem Angestellten des Hotels XXXX in XXXX , XXXX , XXXX , ein Messer vorhielten, ihn mit dem Fuß traten und der Faust ins Gesicht schlugen, Bargeld in Höhe von EUR 4.120, – aus der Hotelkasse und das Diensthandy an sich nahmen, den Genannten dazu aufforderten, ihnen weitere in dessen Brusttasche verwahrte EUR 200, – auszuhändigen und damit flüchteten;6.
  22. er am 07.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als Mittäter dem Angestellten des Hotels römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ein Messer vorhielten, ihn mit dem Fuß traten und der Faust ins Gesicht schlugen, Bargeld in Höhe von EUR 4.120, – aus der Hotelkasse und das Diensthandy an sich nahmen, den Genannten dazu aufforderten, ihnen weitere in dessen Brusttasche verwahrte EUR 200, – auszuhändigen und damit flüchteten; 6.
  23. er am 13.01.2022 die Angestellte des Hotels XXXX in XXXX , XXXX , XXXX , unter Vorhalt eines Messers aufforderte, die Kassenlade aufzusperren und die darin befindlichen EUR 4.104,10 sowie ihr Mobiltelefon und ihre Geldbörse samt EUR 293, – in seinen Rucksack zu geben und damit flüchtete;6.
  24. er am 13.01.2022 die Angestellte des Hotels römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , unter Vorhalt eines Messers aufforderte, die Kassenlade aufzusperren und die darin befindlichen EUR 4.104,10 sowie ihr Mobiltelefon und ihre Geldbörse samt EUR 293, – in seinen Rucksack zu geben und damit flüchtete; 6.
  25. er am 22.01.2022 die Angestellte des Hotels XXXX in XXXX , XXXX , XXXX , unter Vorhalt eines Messers aufforderte, ihm Bargeld auszuhändigen, und aufgrund ihrer Weigerung versuchte, die Kassenlade aufzureißen, woran er scheiterte;6.
  26. er am 22.01.2022 die Angestellte des Hotels römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , unter Vorhalt eines Messers aufforderte, ihm Bargeld auszuhändigen, und aufgrund ihrer Weigerung versuchte, die Kassenlade aufzureißen, woran er scheiterte; 6.
  27. er am 22.01.2022 der Angestellten des Hotels XXXX in XXXX , XXXX , XXXX , mit dem Fuß gegen ihre Hüfte trat und sie unter Vorhalt eines Messers aufforderte, ihm Bargeld und ihr Mobiltelefon auszuhändigen, sich dann selbst EUR 1.000, – Bargeld aus der Kassenlade nahm und damit flüchtete;6.
  28. er am 22.01.2022 der Angestellten des Hotels römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mit dem Fuß gegen ihre Hüfte trat und sie unter Vorhalt eines Messers aufforderte, ihm Bargeld und ihr Mobiltelefon auszuhändigen, sich dann selbst EUR 1.000, – Bargeld aus der Kassenlade nahm und damit flüchtete; 6.
  29. er in der Nacht vom
  30. auf den 09.02.2022 in der OMV-Tankstelle in XXXX , XXXX , eine Gaspistole gegen den Angestellten, XXXX , richtete, ihm einen Kopfstoß versetzte, zumindest EUR 400, – aus der Wechselgeldkasse an sich nahm und flüchtete;6.
  31. er in der Nacht vom
  32. auf den 09.02.2022 in der OMV-Tankstelle in römisch 40 , römisch 40 , eine Gaspistole gegen den Angestellten, römisch 40 , richtete, ihm einen Kopfstoß versetzte, zumindest EUR 400, – aus der Wechselgeldkasse an sich nahm und flüchtete; 6.
  33. er am 30.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als Mittäter im Hotel XXXX XXXX in XXXX , XXXX , den Angestellten XXXX traten und schlugen, die Angestellten XXXX und XXXX mit einer Faustfeuerwaffe und einem Messer bedrohten und sie aufforderten, ihnen eine Geldbörse mit ca. EUR 100,– und EUR 635,– Bargeld aus der Kassenlade zu übergeben, und eine weitere Kellnerbrieftasche mit ca. EUR 100,– an sich nahmen und flüchteten.6.
  34. er am 30.01.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als Mittäter im Hotel römisch 40 römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , den Angestellten römisch 40 traten und schlugen, die Angestellten römisch 40 und römisch 40 mit einer Faustfeuerwaffe und einem Messer bedrohten und sie aufforderten, ihnen eine Geldbörse mit ca. EUR 100,– und EUR 635,– Bargeld aus der Kassenlade zu übergeben, und eine weitere Kellnerbrieftasche mit ca. EUR 100,– an sich nahmen und flüchteten. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, der Umstand, dass seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug und dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von sechs Verbrechen, der einschlägigen Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet. 1.
  35. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im September 2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er besuchte eine Neue Mittelschule in XXXX und eine Hauptschule in XXXX . Er besuchte zudem Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er war im Zeitraum vom 08.04.2019 bis 18.04.2019 und im Zeitraum von 18.11.2019 bis 28.01.2020 als Arbeiterlehrling (Maurer) beim Berufsförderungsinstitut XXXX gemeldet. In der Zeit von 31.07.2021 bis 03.08.2021 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei einem Dienstgeber gemeldet.Er besuchte eine Neue Mittelschule in römisch 40 und eine Hauptschule in römisch 40 . Er besuchte zudem Deutschkurse und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld und bedarfsorientierte Mindestsicherung. Er war im Zeitraum vom 08.04.2019 bis 18.04.2019 und im Zeitraum von 18.11.2019 bis 28.01.2020 als Arbeiterlehrling (Maurer) beim Berufsförderungsinstitut römisch 40 gemeldet. In der Zeit von 31.07.2021 bis 03.08.2021 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei einem Dienstgeber gemeldet. Er befindet sich in Haft in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer ist suchtgiftmittelabhängig und befindet sich auf einer Warteliste für diverse Therapien.Er befindet sich in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist suchtgiftmittelabhängig und befindet sich auf einer Warteliste für diverse Therapien. Die Kernfamilie des erwachsenen Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seiner Kernfamilie, jedoch kein besonders enges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. 1.
  36. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  37. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA). 1.3.
  38. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
  39. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.
  40. Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet – letzte Änderung: 29.12.2022 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze. Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen. Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (LIB). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (LIB). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum. Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen. Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (LIB). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban. Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor. Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen. Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben. In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat. Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (LIB). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und heftigen Kämpfen mit diesen beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften. Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den Stammesprotesten in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zor und infolge der mit Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements. Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden. Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten. Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor. Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (LIB). Die meisten (dokumentierten) IS-Angriffe in Syrien fanden im Gouvernement Deir ez-Zor statt (Stand Februar 2023). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird. Dass der IS nach wie vor eine widerstandsfähige Bedrohung ist, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in den Koordinierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (LIB, EUAA). 1.4.
  41. Grundversorgung und Wirtschaft - Letzte Änderung: 29.12.2022 Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur, geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer terroristischer Gruppen konfrontiert. Mit 2021 belief sich der wirtschaftliche Schaden des Kriegs auf 1,2 Billionen USD, hauptsächlich durch die Zerstörung von Infrastruktur und die massiven Vertreibungen durch Einsatz verbotener Kriegstaktiken primär durch die syrischen und russischen Streitkräfte. Das BIP schrumpfte [Anm.: Stand September 2021] auf ein Fünftel gegenüber
  42. Die Ölproduktion fiel von 380.000 auf 25.000 Barrel pro Tag. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd. USD stark defizitär. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf 50 %. Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. Der Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft: 90 % der Menschen leben in Armut. Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd. USD einen wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und aufgrund der Verschärfung der Sanktionen um 50 % halbieren. Laut Economist stellen Produktion und Schmuggel von Drogen - besonders von Captagon - mittlerweile die Hauptquelle Syriens für Devisen dar. Die Produktion und der Schmuggel erfolgen durch Elemente mit Verbindungen zu Regimefunktionären und der Hizbollah: Der New York Times zufolge dominiert dabei die Vierte Gepanzerte Division der Syrischen Armee, welche von Bashar al-Assads Bruder Maher al-Assad kommandiert wird. In Europa und dem Nahen Osten erfolgen große Beschlagnahmungen von Captagon, die aus regimekontrollierten Häfen in Syrien stammten (LIB). Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als 110 %. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt; ein Grund dafür ist die Liquiditätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken im Libanon. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit nicht gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit Iran sieht sich ein wichtiger Kreditgeber und Erdöllieferant aufgrund der US-Sanktionen selbst massiv unter wirtschaftlichem Druck. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (LIB). Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, weil die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige Gebiet steht. Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden. Die syrische Regierung kontrolliert auch die Sammlung von Daten (LIB). Währung und Inflation Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von 2010 bis 2017 um mehr als 70 % gesunken. Das Jahr 2020 erlebte einen besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein während des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau. Sie hatte seit Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97 % ihres Wertes verloren – und allein von 2019 bis 2021 78 % (LIB). Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte. Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (LIB). Die Lebensmittelpreise stiegen in den beiden letzten Jahren um mehr als 500 %, was die Deckung der Grundbedürfnisse für die 12 Millionen SyrerInnen in Lebensmittelunsicherheit unerreichbar macht. Der Anteil an Menschen mit Bedarf an humanitärer Hilfe stieg im Jahr 2021 um 21 % und erreichte eine Gesamtzahl von 13,4 Millionen Menschen, von denen sich laut UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) 1,48 Millionen in schwerster Not befinden (LIB). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich: Mittlerweile sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen. Für viele Menschen kostet der Weg zur Arbeit inzwischen mehr Geld, als ihr Gehalt deckt. Die Nachrichtenagentur des syrischen Regimes SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der Preis für Brot verdoppelt hat - wenige Tage, nachdem Damaskus eine 25 %-ige Erhöhung des Benzinpreises angekündigt hatte. Dieser Schritt ging einher mit einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im öffentlichen Dienst um 50 %, sowie das Mindesteinkommen von 19 auf 28 USD erhöht (LIB). Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen. Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 % ihres Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember [Anm.: Stand 16.12.2021] ihren bisherigen Tiefststand. Da die türkische Lira im Nordwesten Syriens eine weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen und die humanitäre Hilfe. Im Dezember 2021 wurde von Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet. Die selbst ernannte "syrische Errettungsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (LIB). Wasser- und Stromversorgung Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 12,2 Mio. Menschen benötigten 2020 dringend Zugang zu Trinkwasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen (2019: 15,2 Mio.), für 7,5 Mio. Menschen bedeutet der Kauf von Trinkwasser eine große finanzielle Belastung. Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im Norden (Idlib, Aleppo) besteht bei fast allen BewohnerInnen von Zeltlagern im hohen Maße der Bedarf an Wasserlieferungen per LKW im Rahmen der humanitären Hilfe. Laut UNDP haben 70 % der syrischen Bevölkerung keinen regulären Zugang zu sicherem Trinkwasser aufgrund von Wasserausfällen und der Zerstörung grundlegender Infrastruktur. Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet (LIB). Seit Sommer 2021 wird der Nordosten von einer Wasserkrise heimgesucht, wie sie zuletzt 2008 stattfand – und welche als ein wichtiger Grund für die Revolution und den Konfliktbeginn gewertet wurde. In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der türkischen Behörden steht, wiederholt und nun dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des Euphrat betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt. Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (LIB). In den letzten Monaten wurde im Nordosten auch die Stromversorgung beeinträchtigt, unter anderem in Ras al-Ain, al-Hassakah, ar-Raqqa und Deir ez-Zour Stadt. Stromunterbrechungen sind für lebenswichtige zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen essenziell. Regime-kontrollierte Gebiete erhalten nur zwei Stunden täglich Strom. In manchen Gebieten halten die Stromausfälle bis zu 48 Stunden an. Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und dürftiger Ernte geführt hat, hat in Nordsyrien bereits zu Spannungen geführt. Die Wasserknappheit verschlimmert sich durch den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe durch die Konfliktparteien, besonders durch das Regime, die Autonome Administration und die Türkei, sowie durch das Missmanagement und die Übernutzung des Grundwassers (LIB). Lebensmittelversorgung und Zugang zu humanitärer Hilfe Die Kosten für Grundnahrungsmittel für eine Familie haben sich seit Kriegsbeginn verdreißigfacht. 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel aus, in drei Viertel der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Preise für Nahrungsmittel, Benzin und Gas sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt, steigen tendenziell aber landesweit weiter an. 87 % der Bevölkerung haben keinerlei Ersparnisse mehr, 71 % der Haushalte haben sich seit 2019 weiter verschuldet. Von Frauen geführte Haushalte sind in besonderem Maß von der Krise betroffen. Rund 70 % der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch, z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten. Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich, mittlerweile sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen. Aktuell benötigen 14,6 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Hilfe - 9 % mehr als im Jahr 2021 (UNHCR, LIB). In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartus) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach wie vor verhindert die syrische Regierung Hilfslieferungen über die Konfliktlinien hinweg in Oppositionsgebiete. Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4 Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21 % gegenüber dem Jahr 2020 dar. Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Die syrische Regierung gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten (LIB). Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo. Anfang 2021 waren 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen, eine Steigerung um 56 % von 7,9 Millionen
  43. 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit betroffen oder können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind chronisch unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a; vgl. COAR 5.7.2021). In Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartus ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung grundlegend gewährleistet, während sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert hat. Einer Mitte Oktober 2022 durchgeführten Befragung hauptsächlich im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren zufolge stehen z.B. in Homs 9 % genug Essen zur Verfügung, während es in Aleppo 23 % und in Damaskus 33 % der Befragten sind. 3 % in Damaskus sowie 12 % in Aleppo und 20 % in Homs schaffen es nicht, ihre Familien mit ausreichend Lebensmittel zu versorgen. In Damaskus kommen 21 % gerade noch bei der Lebensmittelversorgung über die Runden. In Aleppo sind es 27 % und in Homs 28 %. Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (LIB).Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo. Anfang 2021 waren 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen, eine Steigerung um 56 % von 7,9 Millionen
  44. 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit betroffen oder können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind chronisch unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a; vergleiche COAR 5.7.2021). In Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartus ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung grundlegend gewährleistet, während sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert hat. Einer Mitte Oktober 2022 durchgeführten Befragung hauptsächlich im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren zufolge stehen z.B. in Homs 9 % genug Essen zur Verfügung, während es in Aleppo 23 % und in Damaskus 33 % der Befragten sind. 3 % in Damaskus sowie 12 % in Aleppo und 20 % in Homs schaffen es nicht, ihre Familien mit ausreichend Lebensmittel zu versorgen. In Damaskus kommen 21 % gerade noch bei der Lebensmittelversorgung über die Runden. In Aleppo sind es 27 % und in Homs 28 %. Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (LIB). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden, zuzulassen. Seit Kriegsbeginn zerstörten das Regime- und Pro-Regime-Kräfte systematisch Bäckereien und Öfen, was die Produktion und Verteilung von Brot in umstrittenen Gebieten einschränkte. Auch der Wiederaufbau von Bäckereien durch die Regierung erfolgt nach politischer Ausrichtung eines Viertels statt nach dem Bedarf. Human Rights Watch (HRW) berichtete, dass Regierungskräfte den Bäckereien Brot wegnahmen, um es am Schwarzmarkt zu verkaufen. Bäckereien mit Regierungsunterstützung haben separate Warteschlangen für Einwohner, IDPs, Militärs und Angehörige der Geheimdienste, wobei Kunden mit Regierungszugehörigkeit Vorrang haben. Bereits im September 2020 berichtet wurde, dass die Benzin- und Brotknappheit typisch für Regierungsgebiete ist. Die Lebensmittelpreise sind erheblich gestiegen, wobei urbane Regionen stärker betroffen sind - auch Damaskus (UNHCR; LIB). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch, dass humanitäre Hilfslieferungen in den hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen Grenzübergang von der Türkei aus geliefert werden dürfen. Das aktuelle UN-Mandat für die humanitäre Hilfe über den Grenzübergang (Bab al-Hawa) gilt bis einschließlich Jänner 2023 und wird sowohl von Russland als auch der syrischen Regierung abgelehnt, das alleinige Kontrolle über die Verteilung humanitärer Hilfe erhalten möchte. Mit der fortgesetzt steigenden Zahl an Syrern und Syrerinnen in Not wird die Regierung al-Assad immer versierter darin, humanitäre Unterstützung als politisches Instrument zu verwenden, weshalb Hilfe, die dem syrischen Volk helfen soll, in wachsendem Maß die Regierung politisch und finanziell stärkt. Sie schöpft Hilfe ab, zweckentfremdet sie und leitet sie für eigenen Zwecke um - sowohl in den Gebieten unter seiner Kontrolle wie auch in anderen Landesteilen, indem es den internationalen Zugang lenkt. Die syrische Regierung hat immer wieder auch humanitäre Hilfe als strategische Waffe eingesetzt, um ihre Konfliktziele zu erreichen, wie zum Beispiel während der Belagerung von Dara’a Stadt zwischen 24.
  45. und 26.7.2021 (LIB). Die lang andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Syrien als ehemaliger Agrarexporteur ist mittlerweile auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Ein wesentlicher Teil der syrischen Agrarprodukte (Weizen, Oliven(-öl), Gemüse) wird in (ehemals) oppositionellen Gebieten produziert (Idlib, Hassakeh, Dara‘a, Ghouta). Für die Nahrungsversorgung der syrischen Bevölkerung spielt Weizen eine tragende Rolle. Die Dürre im Nordosten, wo 80 % der jährlichen Getreideproduktion Syriens angebaut wird, hatte fatale Auswirkungen auf die Ernteerträge
  46. Eine Situation wie diese gab es seit 30 Jahren nicht mehr, denn 40 % der Ackerflächen konnten 2021 nicht mehr bestellt werden, und schwere Ernteausfälle werden auch für die Folgejahre erwartet: Ackerflächen sind weiterhin durch Kampfmittel schwer kontaminiert, was ihre Nutzung teilweise unmöglich macht. Die Transportwege in Regimegebiete sind teils blockiert oder aufgrund der zahlreichen Straßensperren sehr teuer. Das syrische Regime hat nach glaubhaften Berichten gezielt die Zerstörung von Anbaugebieten, Lebensmittelvorräten und Saatgut in von der Opposition gehaltenen Gebieten als Mittel der Kriegsführung eingesetzt, versucht aber inzwischen so viel der Weizenernte im Nordosten wie möglich aufzukaufen – aufgrund der knappen Devisen mit nur mäßigem Erfolg (LIB). Zugang zu Einkommen und Arbeit Im Verlauf des Konflikts hat sich eine Kriegsökonomie herausgebildet, von der die syrische Regierung und ihr nahestehende Individuen und Gruppen profitieren. Die syrische Regierung verwendet einen Großteil des bereits limitierten Staatshaushalts für die Instandhaltung der Armee und der Sicherheitsbehörden sowie für laufende Militäroperationen. Staatspräsident Assad kündigte im Juli 2021 eine Gehaltserhöhung um 50 % für Beamte und Angehörige des Militärs an. Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben, und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status (LIB). Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären Verbindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (LIB). Mit dem Abflauen des Konflikts dominieren die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen. Wirtschaftliche Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Das deutsche Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50 % der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind. Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus immer schwieriger würde, ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200 %. Für viele Menschen kostet der Weg zur Arbeit inzwischen mehr Geld, als ihr Gehalt deckt. Von Jänner bis Mai 2022 stieg der Preis von Treibstoff um weitere 40 % (LIB). Das Operations and Policy Center veröffentlichte Daten, die darauf hindeuten, dass obwohl Menschen in Damaskus eine der längsten Arbeitswochen der Welt haben, ihre Ausgaben unter die globale Armutsgrenze fallen. Ein großer Teil der Menschen in Damaskus (und de facto ganz Syriens) sind auf externe Einkommensquellen angewiesen, um sich zu versorgen. Ein Viertel der im Rahmen des OPC-Berichts Befragten gaben an, dass Überweisungen aus dem Ausland eine Haupteinkommensquelle sind, während 41 % auf Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind (LIB). Wohnsituation sowie Enteignungen Einer Untersuchung der Weltbank zufolge ist ein Drittel des gesamten Bestandes an Häusern und Wohnungen im Rahmen des Konfliktes in Mitleidenschaft gezogen worden, wobei knapp 10 % völlig zerstört und 23 % beschädigt wurden. 5,9 Mio. Menschen leben in von UNHCR als unzulänglich kategorisierten Unterkünften, vielfach ohne Heizung und entsprechende Isolierung gegen Kälte und Regen. Laut Vereinten Nationen können rund 1,2 Mio. Menschen keine Miete bezahlen. Mit Stand März 2021 lebten in Syrien rund zwei Mio. Menschen in Zeltlagern, 85 % davon in Nordwestsyrien (2018: 670.000). 50 % aller Rückkehrerinnen und Rückkehrer leben in beschädigten oder ungeeigneten Gebäuden (ehemalige Schulen, Bürogebäude) (LIB). In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist. Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen. Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen. Für die Gültigkeit von Kauf- oder Mietverträgen wird eine Sicherheitsüberprüfung verlangt. Personen, die an Immobilientransaktionen interessiert sind, werden vom Sicherheitsapparat dahingehend überprüft, ob "Familienmitglieder unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten stehen, ob sie aus dem Land geflohen sind oder ob der Antragsteller aus einem von Rebellen kontrollierten Gebiet umzieht" (LIB). Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. In wiedereroberten Teilen von Idlib und Hama konfiszieren so z.B. die syrischen Behörden mittels Pro-Regime-Milizen und der staatlich kontrollierten Bauerngewerkschaft ungesetzlicherweise die Heime und das Land von SyrerInnen, welche vor den syrisch-russischen Angriffen geflüchtet waren. Der Besitz wird dann durch Auktionen versteigert (LIB). Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Seit 2011 wurden mehr als 50 neue Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung und -entwicklung erlassen, welche die Regelung der Eigentumsrechte und der Besitzverhältnisse vor Konfliktbeginn infrage stellen. Bereits im September 2012 hat die syrische Regierung mit Präsidialdekret 66/2012 eine rechtliche Grundlage für die Ausweisung von Stadtentwicklungsgebieten in zwei informellen Siedlungen in Damaskus (Marota City im Stadtteil Basateen al-Razi und Basilia City in mehreren südlichen Stadtvierteln) geschaffen. Da viele geflohene oder vertriebene Bewohner nicht nach Syrien zurückkehren konnten, um ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, bzw. keine Eigentumsdokumente vorweisen konnten, verloren in Marota rund 50.000 Menschen ihr Zuhause ohne angemessene Entschädigung oder Erhalt einer alternativen Unterkunft (LIB).Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Seit 2011 wurden mehr als 50 neue Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung und -entwicklung erlassen, welche die Regelung der Eigentumsrechte und der Besitzverhältnisse vor Konfliktbeginn infrage stellen. Bereits im September 2012 hat die syrische Regierung mit Präsidialdekret 66 aus 2012, eine rechtliche Grundlage für die Ausweisung von Stadtentwicklungsgebieten in zwei informellen Siedlungen in Damaskus (Marota City im Stadtteil Basateen al-Razi und Basilia City in mehreren südlichen Stadtvierteln) geschaffen. Da viele geflohene oder vertriebene Bewohner nicht nach Syrien zurückkehren konnten, um ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, bzw. keine Eigentumsdokumente vorweisen konnten, verloren in Marota rund 50.000 Menschen ihr Zuhause ohne angemessene Entschädigung oder Erhalt einer alternativen Unterkunft (LIB). Das Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um ihre Ansprüche anzumelden. Informelle Siedler werden verdrängt und erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren (Wind/Ibrahim 2.2020). Die in Dekret 10/2018 festgelegte Vorgehensweise bei der Berechnung des Entschädigungswerts bei Neubebauung kommt laut UN-Experten einer „marktbasierten Enteignung“ gleich. Die meisten Binnenvertriebenen oder Flüchtlinge haben weder ausreichend Ressourcen, noch die notwendigen Urkunden, um ihren Anspruch zu registrieren (LIB).Das Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um ihre Ansprüche anzumelden. Informelle Siedler werden verdrängt und erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren (Wind/Ibrahim 2.2020). Die in Dekret 10 aus 2018, festgelegte Vorgehensweise bei der Berechnung des Entschädigungswerts bei Neubebauung kommt laut UN-Experten einer „marktbasierten Enteignung“ gleich. Die meisten Binnenvertriebenen oder Flüchtlinge haben weder ausreichend Ressourcen, noch die notwendigen Urkunden, um ihren Anspruch zu registrieren (LIB). Dekret 42/2018 wurde bislang nicht umgesetzt. Stattdessen findet zunehmend Dekret 23/2015 Anwendung, demzufolge Grundstücke auch in Abwesenheit der ursprünglichen Eigentümer genutzt werden können. Insbesondere informelle Viertel, die aufgrund der rapiden Urbanisierung in den 1980er und 1990er Jahren in den meisten syrischen Städten entstanden waren, sind der Regierung ein Dorn im Auge. Eigentumsverhältnisse sind für von dort geflohene Bewohner nur schwer nachweisbar. Zahlreiche syrische Staatsangehörige scheuen zudem den Kontakt mit offiziellen staatlichen Stellen, weil sie Befragungen durch die Sicherheitsbehörden befürchten. Menschen aus ehemals belagerten Gebieten trauen sich oftmals aus Angst vor Repressionen nicht, persönlich die Ausstellung eigener Personenstandsdokumente zu beantragen. Bei Anwendung von Gesetz 10/2018 könnten daher zahlreiche Rückkehrerinnen und Rückkehrer kurz- bis mittelfristig enteignet werden. Es gibt außerdem immer wieder Berichte über Rückkehrende, die verhaftet wurden, als sie ihre Besitzansprüche gegenüber syrischen Behörden geltend machen wollten.Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen. Auf der Grundlage des Dekrets 63/2012 wurde die vorsorgliche Beschlagnahme von Eigentum und Vermögen von mindestens 10.000 Personen gerechtfertigt. Diese Form der Bestrafung führt nicht nur zu Repressalien gegen die Inhaftierten, sondern dient auch als kollektive Bestrafung ihrer Familien. Zudem erlaubt Dekret 63/2012 dem Finanzministerium den Besitz und das Vermögen aller, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen, zu beschlagnahmen. Laut eines Berichts des SNHR wurden mindestens 3.970 solcher Fälle zwischen 2014 und Oktober 2020 dokumentiert. Die Konfiszierungslisten sollen neben den Daten der Betroffenen selbst, auch die Namen ihrer Familienmitglieder enthalten. Die Anwendung des Dekrets kann auch auf diese ausgedehnt werden.Das Regime konfisziert Eigentum nicht nur unter rechtlichem Vorwand, sondern beschlagnahmt auch Grundstücke von Gefangenen, Oppositionellen und Vertriebenen für militärische Zwecke und zum Verkauf an iranische Milizionäre. In Ost-Ghouta und Douma hat die Regierung viele Grundstücke beschlagnahmt, die in erster Linie Personen gehören, die nach Nordsyrien oder in die Türkei vertrieben wurden oder die vom Militär übergelaufen sind. Diese Grundstücke wurden an Familien von Militärangehörigen vergeben oder werden als militärische Quartiere genutzt (LIB).Dekret 42 aus 2018, wurde bislang nicht umgesetzt. Stattdessen findet zunehmend Dekret 23 aus 2015, Anwendung, demzufolge Grundstücke auch in Abwesenheit der ursprünglichen Eigentümer genutzt werden können. Insbesondere informelle Viertel, die aufgrund der rapiden Urbanisierung in den 1980er und 1990er Jahren in den meisten syrischen Städten entstanden waren, sind der Regierung ein Dorn im Auge. Eigentumsverhältnisse sind für von dort geflohene Bewohner nur schwer nachweisbar. Zahlreiche syrische Staatsangehörige scheuen zudem den Kontakt mit offiziellen staatlichen Stellen, weil sie Befragungen durch die Sicherheitsbehörden befürchten. Menschen aus ehemals belagerten Gebieten trauen sich oftmals aus Angst vor Repressionen nicht, persönlich die Ausstellung eigener Personenstandsdokumente zu beantragen. Bei Anwendung von Gesetz 10 aus 2018, könnten daher zahlreiche Rückkehrerinnen und Rückkehrer kurz- bis mittelfristig enteignet werden. Es gibt außerdem immer wieder Berichte über Rückkehrende, die verhaftet wurden, als sie ihre Besitzansprüche gegenüber syrischen Behörden geltend machen wollten., Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19 aus 2012, und Dekret 63 aus 2012,) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen. Auf der Grundlage des Dekrets 63 aus 2012, wurde die vorsorgliche Beschlagnahme von Eigentum und Vermögen von mindestens 10.000 Personen gerechtfertigt. Diese Form der Bestrafung führt nicht nur zu Repressalien gegen die Inhaftierten, sondern dient auch als kollektive Bestrafung ihrer Familien. Zudem erlaubt Dekret 63 aus 2012, dem Finanzministerium den Besitz und das Vermögen aller, die unter die Anti-Terror-Gesetzgebung fallen, zu beschlagnahmen. Laut eines Berichts des SNHR wurden mindestens 3.970 solcher Fälle zwischen 2014 und Oktober 2020 dokumentiert. Die Konfiszierungslisten sollen neben den Daten der Betroffenen selbst, auch die Namen ihrer Familienmitglieder enthalten. Die Anwendung des Dekrets kann auch auf diese ausgedehnt werden., Das Regime konfisziert Eigentum nicht nur unter rechtlichem Vorwand, sondern beschlagnahmt auch Grundstücke von Gefangenen, Oppositionellen und Vertriebenen für militärische Zwecke und zum Verkauf an iranische Milizionäre. In Ost-Ghouta und Douma hat die Regierung viele Grundstücke beschlagnahmt, die in erster Linie Personen gehören, die nach Nordsyrien oder in die Türkei vertrieben wurden oder die vom Militär übergelaufen sind. Diese Grundstücke wurden an Familien von Militärangehörigen vergeben oder werden als militärische Quartiere genutzt (LIB). Während des gesamten Konflikts gab es zudem Berichte über Luftangriffe, die direkt auf Standes- und Katasterämter abzielten. Dadurch wurden in großem Umfang Personenstands – und Eigentumsdokumente zerstört, sodass es für viele Menschen schwierig ist, ihre Eigentumsansprüche nachzuweisen. Mit dem Gesetz 10/2016 hat Damaskus bestimmte Gebiete - insbesondere Gebiete außerhalb der staatlichen Kontrolle - als "Sicherheitsrisiko" eingestuft, um damit Änderungen in den Eigentumsregistern in diesen Gebieten zu verbieten. Immobilientransaktionen von Syrerinnen und Syrern in Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung werden damit nicht anerkannt. Weiterhin wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (LIB).Während des gesamten Konflikts gab es zudem Berichte über Luftangriffe, die direkt auf Standes- und Katasterämter abzielten. Dadurch wurden in großem Umfang Personenstands – und Eigentumsdokumente zerstört, sodass es für viele Menschen schwierig ist, ihre Eigentumsansprüche nachzuweisen. Mit dem Gesetz 10 aus 2016, hat Damaskus bestimmte Gebiete - insbesondere Gebiete außerhalb der staatlichen Kontrolle - als "Sicherheitsrisiko" eingestuft, um damit Änderungen in den Eigentumsregistern in diesen Gebieten zu verbieten. Immobilientransaktionen von Syrerinnen und Syrern in Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung werden damit nicht anerkannt. Weiterhin wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (LIB). Eine Änderung des syrischen Wehrpflichtgesetzes (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  47. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Im Februar 2021 veröffentlichte das Ministerium für Medien und Information ein Video des Chefs der Abteilung für die Befreiung vom Militärdienst der syrischen Armee, in dem dieser die sofortige Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne vorherige Benachrichtigung ankündigte, sofern die Zahlung des Ersatzgeldes nicht bis spätestens drei Monate nach Vollendung des
  48. Lebensjahres erfolge. Eine Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, fehlt laut Human Rights Watch. Außerdem wird dadurch ein zusätzliches Rückkehrhindernis geschaffen (LIB). Eine Änderung des syrischen Wehrpflichtgesetzes (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  49. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Im Februar 2021 veröffentlichte das Ministerium für Medien und Information ein Video des Chefs der Abteilung für die Befreiung vom Militärdienst der syrischen Armee, in dem dieser die sofortige Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne vorherige Benachrichtigung ankündigte, sofern die Zahlung des Ersatzgeldes nicht bis spätestens drei Monate nach Vollendung des
  50. Lebensjahres erfolge. Eine Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, fehlt laut Human Rights Watch. Außerdem wird dadurch ein zusätzliches Rückkehrhindernis geschaffen (LIB). Zu Beginn 2021 konfiszierte das Regime mehr als 44.000 ha landwirtschaftliche Flächen in den Gouvernements Hama, Aleppo und Idlib – und gab diese öffentlich zur Versteigerung frei. Diese Flächen waren als Land in Staatseigentum ("Amiriland") zur langfristigen Nutzung im Besitz von im Konflikt vertriebenen Syrern, von den sich die meisten außerhalb des Landes befinden und deshalb ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung des Bodens nicht nachkommen konnten (LIB). In Gebieten, welche von der Regierung zurückerobert wurden, berichtete die Mehrheit der von Human Rights Watch interviewten Personen über komplett oder teilweise zerstörte Häuser, der Wiederaufbau oder Renovierung sie sich nicht leisten konnten. Die syrische Regierung stellt keine Wiederaufbauhilfe zur Verfügung - auch nicht Jahre nach der Rückeroberung. Daher leben viele BewohnerInnen in behelfsmäßigen Zelten, weil sie es sich nicht leisten können, anderswo etwas zu mieten (LIB).
  51. Beweiswürdigung: 2.
  52. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement, von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. 2.
  53. Zu den Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich: Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Angaben in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2023 eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass er in Syrien niemals Drogen konsumiert habe. Er habe dreieinhalb Jahre ohne seine Familie in Österreich gewohnt und sei durch falsche Freunde in die Drogenszene geraten, dabei habe er selbst Drogen, insbesondere Crystal Meth, konsumiert. Er habe versucht zu lernen und zu arbeiten, er habe jedoch den falschen Weg eingeschlagen und sich dann besser gefühlt als die anderen, da er etwas gehabt habe, dass er sich selber geleistet habe. Er sehe jedoch ein, dass er einen großen Fehler gemacht habe (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 7).Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass er in Syrien niemals Drogen konsumiert habe. Er habe dreieinhalb Jahre ohne seine Familie in Österreich gewohnt und sei durch falsche Freunde in die Drogenszene geraten, dabei habe er selbst Drogen, insbesondere Crystal Meth, konsumiert. Er habe versucht zu lernen und zu arbeiten, er habe jedoch den falschen Weg eingeschlagen und sich dann besser gefühlt als die anderen, da er etwas gehabt habe, dass er sich selber geleistet habe. Er sehe jedoch ein, dass er einen großen Fehler gemacht habe vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 7). Befragt zu seiner ersten Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit einem Bekannten einem betrunkenen Mann sein Handy, seine Uhr, sowie seine Geldbörse entwendet habe (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 7, 8).Befragt zu seiner ersten Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit einem Bekannten einem betrunkenen Mann sein Handy, seine Uhr, sowie seine Geldbörse entwendet habe vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 7, 8). Zu seiner zweiten Verurteilung gab er an, dass er sich daran nicht erinnere, aber damals habe er auch mit Rauschgift gedealt (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 8).Zu seiner zweiten Verurteilung gab er an, dass er sich daran nicht erinnere, aber damals habe er auch mit Rauschgift gedealt vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 8). Befragt zu seiner dritten Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er einem Mann sechs Gramm Cannabis verkaufen habe wollen, aber dabei festgenommen worden sei (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 8, 9).Befragt zu seiner dritten Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er einem Mann sechs Gramm Cannabis verkaufen habe wollen, aber dabei festgenommen worden sei vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 8, 9). Zu seiner vierten Verurteilung gab er an, dass er mit zwei Freunden die Eingangstüre eines Handygeschäfts aufgebrochen habe, weil der Geschäftseigentümer Schulden bei seinen zwei Freunden gehabt habe. Sie hätten ein paar Sachen gestohlen, hätten aber zurückmüssen, da einer von ihnen sein Handy verloren habe. Die Polizei habe dann schon vor dem Geschäft auf sie gewartet. Zu der Zeit sei seine Familie schon in XXXX gewesen, sie hätten jedoch nicht gewusst was er mache und mit wem er sich getroffen habe. Die meiste Zeit sei er nicht bei seiner Familie gewesen, er habe nicht gewollt, dass sie ihn beim Drogen nehmen erwischen bzw. sehen würden (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 9, 10). Zu seiner vierten Verurteilung gab er an, dass er mit zwei Freunden die Eingangstüre eines Handygeschäfts aufgebrochen habe, weil der Geschäftseigentümer Schulden bei seinen zwei Freunden gehabt habe. Sie hätten ein paar Sachen gestohlen, hätten aber zurückmüssen, da einer von ihnen sein Handy verloren habe. Die Polizei habe dann schon vor dem Geschäft auf sie gewartet. Zu der Zeit sei seine Familie schon in römisch 40 gewesen, sie hätten jedoch nicht gewusst was er mache und mit wem er sich getroffen habe. Die meiste Zeit sei er nicht bei seiner Familie gewesen, er habe nicht gewollt, dass sie ihn beim Drogen nehmen erwischen bzw. sehen würden vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 9, 10). Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er weiterhin Straftaten begangen habe, wenn ihm zwischenzeitlich von der belangten Behörde der Asylstatus aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht wieder zuerkannt wurde, antwortete er, dass er eine stationäre Therapie abgeschlossen habe, aber die ambulante Therapie habe er aufgrund der Verhaftung nicht abschließen können. Er sei wieder rückfällig geworden und habe weder vom Staat noch von der Familie Geld bekommen. Seine „falschen Taten“ seien „sehr dumm“ gewesen, „die kleinen Strafen [hätten ihm] nicht beigebracht, dass [er] wieder ein normaler Mensch sein [könne]“. Dies habe sich mit seiner letzten Verurteilung geändert. Es könne sein, dass er „bis dahin dumm für [sein] Alter gewesen“ sei bzw. dass er nicht begriffen habe, dass es um sein Leben und seine Zukunft gehe. Er wolle sich nicht als Opfer darstellen, er wolle seine Strafe absitzen und diese Zeit nutzen, um seinen Charakter und Persönlichkeit „wieder in die richtige Reihe zu bringen“. Er wolle alle möglichen Therapien und einen Deutschkurs machen. Nach seiner Haftentlassung möchte er ein neues Leben anfangen, eine Familie gründen und als Maurer arbeiten (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 10).Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er weiterhin Straftaten begangen habe, wenn ihm zwischenzeitlich von der belangten Behörde der Asylstatus aberkannt und vom Bundesverwaltungsgericht wieder zuerkannt wurde, antwortete er, dass er eine stationäre Therapie abgeschlossen habe, aber die ambulante Therapie habe er aufgrund der Verhaftung nicht abschließen können. Er sei wieder rückfällig geworden und habe weder vom Staat noch von der Familie Geld bekommen. Seine „falschen Taten“ seien „sehr dumm“ gewesen, „die kleinen Strafen [hätten ihm] nicht beigebracht, dass [er] wieder ein normaler Mensch sein [könne]“. Dies habe sich mit seiner letzten Verurteilung geändert. Es könne sein, dass er „bis dahin dumm für [sein] Alter gewesen“ sei bzw. dass er nicht begriffen habe, dass es um sein Leben und seine Zukunft gehe. Er wolle sich nicht als Opfer darstellen, er wolle seine Strafe absitzen und diese Zeit nutzen, um seinen Charakter und Persönlichkeit „wieder in die richtige Reihe zu bringen“. Er wolle alle möglichen Therapien und einen Deutschkurs machen. Nach seiner Haftentlassung möchte er ein neues Leben anfangen, eine Familie gründen und als Maurer arbeiten vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 10). Befragt zu seiner fünften Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht so genau erinnern könne, er habe jedoch mit Rauschgift gedealt (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 11).Befragt zu seiner fünften Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht so genau erinnern könne, er habe jedoch mit Rauschgift gedealt vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 11). Zu seiner sechsten Verurteilung gab er an, dass es sich um mehrere Raubüberfälle gehandelt habe. Acht Monate bevor er die Raubüberfälle begangen habe, habe er mit der Einnahme von Crystal Meth angefangen. Er habe auch bei legalen Spieleautomaten gespielt. Er habe die Überfälle nur begangen, weil ihm das Geld immer wieder ausgegangen sei (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 11, 12).Zu seiner sechsten Verurteilung gab er an, dass es sich um mehrere Raubüberfälle gehandelt habe. Acht Monate bevor er die Raubüberfälle begangen habe, habe er mit der Einnahme von Crystal Meth angefangen. Er habe auch bei legalen Spieleautomaten gespielt. Er habe die Überfälle nur begangen, weil ihm das Geld immer wieder ausgegangen sei vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 11, 12). Er habe generell nie eine Straftat begangen, als er nüchtern gewesen sei, er sei jedes Mal unter Drogeneinfluss gestanden. Er werde seine Strafhaft nutzen, um sich jeden Tag selbst zu therapieren. Das Leben bestehe nicht nur aus Drogen, Alkohol und Frauen, er wolle selber eine eigene Familie gründen und eigene Kinder haben (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 13).Er habe generell nie eine Straftat begangen, als er nüchtern gewesen sei, er sei jedes Mal unter Drogeneinfluss gestanden. Er werde seine Strafhaft nutzen, um sich jeden Tag selbst zu therapieren. Das Leben bestehe nicht nur aus Drogen, Alkohol und Frauen, er wolle selber eine eigene Familie gründen und eigene Kinder haben vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 13). Unter Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorbringen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst Drogen konsumierte (hierbei insbesondere Crystal Meth, Koks und Cannabis) und sich seinen Lebenswandel durch den Verkauf von Drogen und auch laufend mit Eigentumsdelikten finanzierte. Die Einsicht in den Unrechtsgehalt seiner Taten ist, wenn überhaupt, nur bedingt vorhanden. Er beteuert zwar immer wieder, sein Leben ändern und in den Griff bekommen zu wollen, bislang wurde der Beschwerdeführer jedoch laufend immer wieder rückfällig. Er hinterließ bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass ihm bewusst ist, dass er sich bei den bewaffneten Raubüberfällen nicht nur Geld zu Unrecht angeeignete, sondern dass er durch seine professionelle und rücksichtslose Vorgehensweise die unmittelbaren Opfer seiner Taten teilweise verletzte und auch in Kauf nahm, dass diese um ihr Leben fürchteten. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Aberkennung seines Asylstatus mit Bescheid vom 19.02.2019 (welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019 wieder aufgehoben wurde), wieder straffällig wurde und zwei weiterer Male rechtskräftig verurteilt wurde. Besonders erschwerend ist, dass er nach eigenen Angaben mit seinem vielen Geld prahlte und sogar weitere Personen dazu bewog, ihn bei den Raubüberfällen zu unterstützen. Auch die Brutalität und die Zunahme der Häufigkeit seiner Taten, sowie die mehrfachen Verurteilungen wegen den gleichen schädlichen Neigungen zeugen insgesamt von einer großen kriminellen Energie. 2.
  54. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zum Zeitraum der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgungen beruhen auf den Angaben aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben im AJ-Web Auskunftsverfahren laut Auszug vom 04.01.
  55. Die Feststellungen zu den Deutschkursen und Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, sowie dem Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung fast durchgehend auf Deutsch antwortete (vgl. Niederschrift vom 20.04.2023, S. 10).Die Feststellungen zu den Deutschkursen und Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, sowie dem Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung fast durchgehend auf Deutsch antwortete vergleiche Niederschrift vom 20.04.2023, S. 10). Die Feststellungen zu seiner Kernfamilie beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass sein Vater und seine Brüder bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesend gewesen sind. Ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, welches über jenes, welches erwachsene Kinder zu ihren Eltern und Geschwistern habe, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vor. 2.
  56. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  57. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  58. Zur Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  59. Zur Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  60. Die §§ 6 und 7

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