RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW261 2267958-1 Spruch, W261 2267958-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 12.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 12.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 25.02.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Neben seiner Ehefrau würden noch seine acht Kinder und drei Schwestern in Syrien leben.
- Am 25.02.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Neben seiner Ehefrau würden noch seine acht Kinder und drei Schwestern in Syrien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche, es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft. Er möchte weder kämpfen noch eine Waffe tragen. Bei der Rückkehr fürchte er um sein Leben.
- Am 10.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass seine Muttersprachen Arabisch und Kurdisch seien. Er sei grundsätzlich gesund und nicht in medizinischer Behandlung, er habe jedoch erhöhten Blutdruck und nehme täglich eine Tablette nach dem Frühstück ein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe in der Region Qamishli bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als LKW-Fahrer gearbeitet. Er sei seit 1997 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau neun Kinder, wobei eine Tochter bereits verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er habe zwischen der Regime- und Kurdenseite gelebt und als LKW-Fahrer gearbeitet. Bei der Überquerung sei er immer angehalten worden. Sowohl das syrische Regime als auch die Kurden würden ihm Probleme bereiten. Als er der syrischen Seite erzählt habe, dass er von der Kurdenseite komme, hätten sie ihm mit Haft gedroht. Auch die Kurden hätten ihn zwei- bis dreimal bedroht. Er habe mit seiner Arbeit aufgehört und sei mit seiner Familie von XXXX nach XXXX Stadt gezogen, das sei im September/Oktober 2021 gewesen. Sie hätten auch seine Söhne und seine Töchter bedroht, da sie diese hätten rekrutieren wollen. Die Bedrohung in XXXX sei noch immer aufrecht, da die Stadt unter der Macht des syrischen Regimes und der Kurden stehe. Er sei vor September bzw. Oktober 2021 nie bedroht worden, da er davor in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Den syrischen Militärdienst habe er nicht ableisten müssen, da er der einzige Sohn seiner Eltern gewesen sei. Ein Onkel väterlicherseits, Cousins und eine Schwester seiner Ehefrau würden als International Schutzberechtigte in Österreich leben.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er habe zwischen der Regime- und Kurdenseite gelebt und als LKW-Fahrer gearbeitet. Bei der Überquerung sei er immer angehalten worden. Sowohl das syrische Regime als auch die Kurden würden ihm Probleme bereiten. Als er der syrischen Seite erzählt habe, dass er von der Kurdenseite komme, hätten sie ihm mit Haft gedroht. Auch die Kurden hätten ihn zwei- bis dreimal bedroht. Er habe mit seiner Arbeit aufgehört und sei mit seiner Familie von römisch 40 nach römisch 40 Stadt gezogen, das sei im September/Oktober 2021 gewesen. Sie hätten auch seine Söhne und seine Töchter bedroht, da sie diese hätten rekrutieren wollen. Die Bedrohung in römisch 40 sei noch immer aufrecht, da die Stadt unter der Macht des syrischen Regimes und der Kurden stehe. Er sei vor September bzw. Oktober 2021 nie bedroht worden, da er davor in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Den syrischen Militärdienst habe er nicht ableisten müssen, da er der einzige Sohn seiner Eltern gewesen sei. Ein Onkel väterlicherseits, Cousins und eine Schwester seiner Ehefrau würden als International Schutzberechtigte in Österreich leben.
- Mit Schreiben vom 05.10.2022, adressiert an den Bundesminister für Inneres, ersuchte die Volksanwaltschaft um Übermittlung einer Stellungnahme, warum noch keine Entscheidung ergangen sei, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits seit 2021 bei der belangten Behörde anhängig sei.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter kurdischer Kontrolle stehe. Es drohe keine Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime, zumal er der einzige Sohn seiner Eltern sei. Auch von den Kurden würde keine Gefahr ausgehen, da er selbst angegeben habe, dass er bis zu seiner Ausreise in einem von Kurden kontrollierten Gebiet gewohnt habe, zudem überschreite er das Rekrutierungsalter der Kurden. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer weder von der syrischen Armee noch von den kurdischen Streitkräften rekrutiert werden. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Eingabe vom 10.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in einem kurdisch kontrollierten Gebiet gewohnt habe und aufgrund dessen vor einer Einberufung zum syrischen Wehrdienst geschützt gewesen sei. Er habe beim Passieren der Grenze zwischen den kurdischen und syrischen Gebieten immer wieder Probleme bekommen, zuletzt sei er für ca. vier Stunden angehalten worden. Er sei aufgefordert worden, Waffen für die syrische Armee zu transportieren. Aus Angst habe er ein Haus in der Stadt XXXX gemietet und habe daraufhin das Land verlassen. Seine Familie lebe wieder in XXXX , da die türkischen Truppen die Stadt XXXX angegriffen hätten. Jemand von den syrischen Militärbehörden sei bei ihnen zu Hause gewesen und hätte nach seinen beiden ältesten Söhnen gesucht, diese seien jedoch bei Verwandten versteckt gewesen. Die Männer, die sein Haus durchsucht hätten, hätten auch ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben hinterlassen. Als Bescheinigungsmittel legte der Beschwerdeführer eine WhatsApp Nachricht seines Cousins der Beschwerde bei. Es handle sich um einen Fahndungsbefehl der syrischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer werde gesucht, weil er „von der Baath-Partei abgefallen sei“ und weil er sich weigere Waffen und Verletzte für die syrische Armee zu transportieren. Er wolle anmerken, dass er kein aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, er sei wie jeder syrische Mann gezwungen worden die Partei zu unterstützen. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund des Fahndungsbefehls festgenommen zu werden und aufgrund der unterstellten Unterstützung der kurdischen Opposition, der verweigerten Wehrdienstleistung und der Flucht und Asylantragstellung im Ausland als Verräter bezeichnet zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer ist umso mehr gefährdet, da er als LKW-Fahrer von besonderen Nutzen für die syrische Armee sei. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Eine legale Einreise über die Türkei oder den Irak sei ihm nicht möglich.
- Mit Eingabe vom 10.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er in einem kurdisch kontrollierten Gebiet gewohnt habe und aufgrund dessen vor einer Einberufung zum syrischen Wehrdienst geschützt gewesen sei. Er habe beim Passieren der Grenze zwischen den kurdischen und syrischen Gebieten immer wieder Probleme bekommen, zuletzt sei er für ca. vier Stunden angehalten worden. Er sei aufgefordert worden, Waffen für die syrische Armee zu transportieren. Aus Angst habe er ein Haus in der Stadt römisch 40 gemietet und habe daraufhin das Land verlassen. Seine Familie lebe wieder in römisch 40 , da die türkischen Truppen die Stadt römisch 40 angegriffen hätten. Jemand von den syrischen Militärbehörden sei bei ihnen zu Hause gewesen und hätte nach seinen beiden ältesten Söhnen gesucht, diese seien jedoch bei Verwandten versteckt gewesen. Die Männer, die sein Haus durchsucht hätten, hätten auch ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben hinterlassen. Als Bescheinigungsmittel legte der Beschwerdeführer eine WhatsApp Nachricht seines Cousins der Beschwerde bei. Es handle sich um einen Fahndungsbefehl der syrischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer werde gesucht, weil er „von der Baath-Partei abgefallen sei“ und weil er sich weigere Waffen und Verletzte für die syrische Armee zu transportieren. Er wolle anmerken, dass er kein aktives Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, er sei wie jeder syrische Mann gezwungen worden die Partei zu unterstützen. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund des Fahndungsbefehls festgenommen zu werden und aufgrund der unterstellten Unterstützung der kurdischen Opposition, der verweigerten Wehrdienstleistung und der Flucht und Asylantragstellung im Ausland als Verräter bezeichnet zu werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien drohe Wehrdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer ist umso mehr gefährdet, da er als LKW-Fahrer von besonderen Nutzen für die syrische Armee sei. Da sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm Folter, Inhaftierung, sofortige Einziehung in den Reservedienst, beziehungsweise die Tötung. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Eine legale Einreise über die Türkei oder den Irak sei ihm nicht möglich. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.03.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte einen Dienstzettel und einen Auszug der OEKG-Wien als weitere Bescheinigungsmittel vor und verwies weiters auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Qamishli im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem auch Kurdisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Qamishli im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem auch Kurdisch. Der Beschwerdeführer ist seit 1997 mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen neun Kinder, drei Töchter, XXXX (geb. 2002, ist bereits verstorben), XXXX (geb. 2007) und XXXX (geb. 2009) und sechs Söhne, XXXX (geb. 2001), XXXX (geb. 2004), XXXX (geb. 2008), XXXX (geb. 2011), XXXX (geb. 2014) und XXXX (geb. 2021). Seine Ehefrau und Kinder leben in seinem Geburtsdorf in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit 1997 mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen neun Kinder, drei Töchter, römisch 40 (geb. 2002, ist bereits verstorben), römisch 40 (geb. 2007) und römisch 40 (geb. 2009) und sechs Söhne, römisch 40 (geb. 2001), römisch 40 (geb. 2004), römisch 40 (geb. 2008), römisch 40 (geb. 2011), römisch 40 (geb. 2014) und römisch 40 (geb. 2021). Seine Ehefrau und Kinder leben in seinem Geburtsdorf in Syrien. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern hießen XXXX und XXXX , sie sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern, eine ist bereits verstorben.Seine Eltern hießen römisch 40 und römisch 40 , sie sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern, eine ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem vierten bzw. fünften Lebensjahr in seinem Geburtsdorf. Danach lebte er ca. 40 Jahre in der Stadt XXXX . Mit Beginn des Bürgerkrieges 2011 zog er mit seiner Familie zurück in sein Geburtsdorf. 2021 zog er mit seiner Familie in die Stadt XXXX zurück, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem vierten bzw. fünften Lebensjahr in seinem Geburtsdorf. Danach lebte er ca. 40 Jahre in der Stadt römisch 40 . Mit Beginn des Bürgerkrieges 2011 zog er mit seiner Familie zurück in sein Geburtsdorf. 2021 zog er mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 zurück, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule in XXXX . Danach arbeitete er als LKW-Fahrer und in der Landwirtschaft.Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule in römisch 40 . Danach arbeitete er als LKW-Fahrer und in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer erhielt als einziger Sohn seiner Eltern eine Wehrdienstbefreiung. Er leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ), östlich der Stadt Qamishli in der gleichnamigen Provinz, im Gouvernement Al-Hasaka, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), östlich der Stadt Qamishli in der gleichnamigen Provinz, im Gouvernement Al-Hasaka, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Der Beschwerdeführer verließ Syrien am 04.11.2021 zu Fuß in Richtung Türkei. Er hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, dem Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 24.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter hohen Blutdruck und nimmt Medikamente ein, ist ansonsten aber gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Als einziger Sohn seiner Eltern ist der Beschwerdeführer vom syrischen Wehrdienst befreit. Zudem hat die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeiten auf den von der kurdisch geführten SDF kontrollierten Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien weder vonseiten der syrischen Regierung noch von kurdischen Kräften jemals konkret aufgefordert, einen Wehrdienst abzuleisten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den 50-jährigen-Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der syrischen Armee oder kurdischer Kräfte eingezogen zu werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vier Stunden an einem syrischen Checkpoint festgehalten wurde und ihm aus diesem Grund eine Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. 1.2.
- Der Beschwerdeführer nahm an einer friedlichen Demonstration gegen das syrische Regime 2011 in Syrien und 2023 an einer Demonstration in Wien teil. Ansonsten betätigte er sich weder in Syrien noch in Österreich jemals aktiv politisch. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung zu befürchten hat. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
- Ihm droht nicht aufgrund der behaupteten Wehrdienstverweigerung seiner drei Söhne und seiner „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
- Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2). 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.
- Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Das Gouvernement al-Hassakah liegt im Nordosten Syriens und grenzt im Norden an die Türkei, im Osten an Irak und im Westen bzw. Südwesten an die Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor. Das Gouvernement ist in vier Bezirke unterteilt: Hasaka, Ras al Ain, Qamishli und al-Malikiya. Im Februar 2022 schätzte UNOCHA die Bevölkerung des Gouvernements auf 1.148.643 Einwohner. Das Gouvernement al-Hassakah hat eine ethnische kurdische Mehrheit. Die Gebiete nördlich von Hasaka Stadt werden als kurdische oder gemischte Gebiete bezeichnet, während das südliche Gouvernement al-Hassakah hauptsächlich von Arabern bewohnt wird (EUAA 2). Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (LIB). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (LIB). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa’at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat. Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit
- Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“. Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (LIB). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleichgeblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah. SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand. Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“. Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (LIB). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (LIB). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah an. Im Sina’a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendeten. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (LIB). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol. Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind, auch aus Österreich. Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt und es ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder, die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind. Im Jahr 2021 war die häufigste Todesursache in al-Hol, mit 38 % aller Todesfälle im Lager, der Tod im Zusammenhang mit Straftaten. Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen in dem Lager auch 30 Mordversuche gemeldet. Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren. Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Flüchtlingslagers al-Hol ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination des IS und andere Aktivitäten begünstigt. Die SDF sahen sich gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager in Nordsyrien abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (LIB). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie steigende Treibstoffpreise protestiert. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen. Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt. Die Gefahr eines türkischen Angriffs droht ständig an der Grenze, und obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (LIB). 1.3.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.3.
- Syrische Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (LIB). Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden (LIB). 1.3.3.
- Wehrdienstverweigerung/Desertion – Letzte Änderung: 29.12.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder, zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB). Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Human Rights Watch berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines „Versöhnungsabkommens“ zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghoutaals auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitrasoll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am „Versöhnungsprozess“ einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt. Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (LIB). 1.3.3.
- Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Laut Medienberichten waren insbesondere Lehrer von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Burschen und Mädchen. Laut DIS beziehen sich die Berichte von Zwangsrekrutierungen manchmal eher auf den Selbstverteidigungsdienst oder auf andere Gruppen als die SDF (Syrian Democratic Forces) (LIB). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt, während das Danish Immigration Service nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für den Betreffendne zu finden. Im Fall von Verweigerung aus Gewissensgründen oder im Fall einer Verhaftung wegen Wehrdienstverweigerung erhöht sich der Wehrdienst laut EASO [Anm.: inzwischen in European Union Asylum Agency, EUAA umbenannt] auf 15 Monate. Spät eintreffende Wehrdienstpflichtige müssen einen Monat länger Wehrdienst leisten. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (LIB). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (LIB). Ursprünglich betrug die Länge des „Wehrdiensts“ sechs Monate, wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr, und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Einer anderen Quelle zufolge dauert der Wehrdienst sechs Monate mit Ausnahme des Zeitraums Mai 2018 bis Mai 2019, als dieser zwölf Monate umfasste. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je Gebiet entschieden wird, z.B. die Verlängerung um einen Monat im Jahr 2018 wegen der Lage In Baghouz. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Auch nach Angaben der Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab es auch Fälle, in welchen Personen der Wehrdienst um einige Monate verlängert wurde (LIB). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat von 2016-2017 in Raqqa (LIB). Nach dem abgeleisteten „Wehrdienst“ gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (LIB). Proteste gegen die „Wehrpflicht“ Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am
- Juni einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (LIB). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishliund al-Hassakahtragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.4.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba’a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Laut EUAA ist das syrische Regime jedoch grundsätzlich nicht im Stande in SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren (LIB, EUAA 1). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ), östlich der Stadt Qamishli in der gleichnamigen Provinz, im Gouvernement Al-Hasaka, von der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 151).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), östlich der Stadt Qamishli in der gleichnamigen Provinz, im Gouvernement Al-Hasaka, von der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Beschwerde vergleiche AS 151). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 6).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 6). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee oder kurdische Streitkräfte, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. 2.2.2.
- Betreffend eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Gouvernement Al-Hasaka nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung, sondern der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), steht. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2022 betreffend „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB)“ zusammengefasst, dass die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen kann. In Gebieten unter Kontrolle der AANES ist sie gemäß einer Quelle eingeschränkt in der Lage, zu rekrutieren. Eine andere Quelle gibt dagegen an, dass die syrische Regierung in diesen Gebieten zwar Zugriff hat, aber dennoch keine Rekrutierungen durchführt. Konkret wird in der Anfragebeantwortung zum einen ein Militärexperte des österreichischen Verteidigungsministeriums damit zitiert, dass das Regime in den Kurdengebieten bzw. Gebieten unter Kontrolle der YPG grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen habe, sie aber als illoyal ansehe und gar nicht versuche, sie zu rekrutieren. Zum anderen berichtet ein Rechtsexperte der österreichischen Botschaft, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltungsregion in der Lage sei, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die Regierung könne dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt im Zentrum der Gouvernements präsent sei, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zour. In einigen Gebieten wie Afrin habe die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und könne dort keine Personen einberufen (vgl. 1.3.3.3.).Konkret wird in der Anfragebeantwortung zum einen ein Militärexperte des österreichischen Verteidigungsministeriums damit zitiert, dass das Regime in den Kurdengebieten bzw. Gebieten unter Kontrolle der YPG grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen habe, sie aber als illoyal ansehe und gar nicht versuche, sie zu rekrutieren. Zum anderen berichtet ein Rechtsexperte der österreichischen Botschaft, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltungsregion in der Lage sei, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die Regierung könne dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt im Zentrum der Gouvernements präsent sei, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zour. In einigen Gebieten wie Afrin habe die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und könne dort keine Personen einberufen vergleiche 1.3.3.3.). Ähnlich heißt es im aktuellen EUAA-Bericht „Syria: Targeting of Individuals“ vom September 2022, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Einige Quellen berichten, dass in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadrate in Hasaka und Qamishli Zwangsrekrutierung in die syrische Armee durchgeführt wird, während andere dagegen nicht erwarten, dass Personen, die diese Sicherheitsquadrate betreten, eingezogen werden würden (vgl. 1.3.3.3.).Ähnlich heißt es im aktuellen EUAA-Bericht „Syria: Targeting of Individuals“ vom September 2022, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren. Einige Quellen berichten, dass in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadrate in Hasaka und Qamishli Zwangsrekrutierung in die syrische Armee durchgeführt wird, während andere dagegen nicht erwarten, dass Personen, die diese Sicherheitsquadrate betreten, eingezogen werden würden vergleiche 1.3.3.3.). Daraus ergibt sich für den Fall des Beschwerdeführers zum einen, dass für sein Herkunftsgebiet im Dorf XXXX , in der Provinz Qamishli im Gouvernement Al-Hasaka, eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Diese ist verglichen mit Gebieten unter Kontrolle der Regierung aber stark eingeschränkt und es bestehen keine Hinweise darauf, dass Rekrutierungen dort auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer, wurde niemals konkret aufgefordert, seinen Wehrdienst abzuleisten und erhielt auch niemals einen Einberufungsbefehl mit einem konkreten Einrückungsdatum, zumal er das wehrpflichtige Alter bereits um acht Jahre überschreitet. Zudem war er bereits in jüngeren Jahren vom verpflichtenden syrischen Wehrdienst befreit, da er als einziger Sohn seiner bereits verstorbenen Eltern eine Wehrdienstbefreiung erhielt (vgl. AS 58).Daraus ergibt sich für den Fall des Beschwerdeführers zum einen, dass für sein Herkunftsgebiet im Dorf römisch 40 , in der Provinz Qamishli im Gouvernement Al-Hasaka, eine Zugriffsmöglichkeit der syrischen Behörden auf Wehrpflichtige zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Diese ist verglichen mit Gebieten unter Kontrolle der Regierung aber stark eingeschränkt und es bestehen keine Hinweise darauf, dass Rekrutierungen dort auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer, wurde niemals konkret aufgefordert, seinen Wehrdienst abzuleisten und erhielt auch niemals einen Einberufungsbefehl mit einem konkreten Einrückungsdatum, zumal er das wehrpflichtige Alter bereits um acht Jahre überschreitet. Zudem war er bereits in jüngeren Jahren vom verpflichtenden syrischen Wehrdienst befreit, da er als einziger Sohn seiner bereits verstorbenen Eltern eine Wehrdienstbefreiung erhielt vergleiche AS 58). Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er besondere Kenntnisse als LKW-Fahrer besitzt und aufgrund dessen besonders bedroht sei (vgl. AS 163), ist anzumerken, dass laut den vorliegenden Länderberichten Männern mit besonderen Qualifikationen (bspw. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) auch über die Altersgrenze von 42 Jahren hinaus zum Reservedienst rekrutiert werden können. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch vom Militärdienst bei der syrischen Armee befreit ist, läuft er auch nicht Gefahr, als Reservist eingezogen zu werden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er besondere Kenntnisse als LKW-Fahrer besitzt und aufgrund dessen besonders bedroht sei vergleiche AS 163), ist anzumerken, dass laut den vorliegenden Länderberichten Männern mit besonderen Qualifikationen (bspw. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) auch über die Altersgrenze von 42 Jahren hinaus zum Reservedienst rekrutiert werden können. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch vom Militärdienst bei der syrischen Armee befreit ist, läuft er auch nicht Gefahr, als Reservist eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 50 Jahre alt, verfügt über keine militärischen Kenntnisse und ist als einziger Sohn seiner Eltern vom verpflichtenden Wehrdienst befreit. Bewohner der kurdisch kontrollierten Gebiete werden zudem von der Regierung als illoyal angesehen. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden ihre – in seinem Herkunftsgebiet (wenn überhaupt) eingeschränkten – Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würde, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zum Wehrdienst einzuziehen. 2.2.2.
- Betreffend eine vom Beschwerdeführer ebenfalls befürchteten Einziehung zum Wehrdienst der kurdischen Kräfte ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wehrpflicht in der kurdisch kontrollierten Selbstverwaltungsregion gemäß Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nur Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren (1998 oder später geboren) betrifft. Vor diesem Dekret konnte das Alterslimit je nach Gebiet bis zu 40 Jahre betragen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile 50 Jahre alt und hat keine Erfahrung in Kampfhandlungen, zudem besitzt er auch keine sonstigen speziellen Kenntnisse, die für das Militär von besonderem Interesse sein könnten. Da der Beschwerdeführer somit das Alterslimit von 24 Jahren bereits um 26 Jahre überschreitet und zudem über keinerlei Militärerfahrung verfügt, ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die kurdischen Streitkräfte ihn im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutieren würden. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung als Regimekritiker bzw. Abkömmling von der Baath-Partei zu befürchten hätte, war nicht als glaubhaft anzusehen. Dies begründet sich aus nachfolgenden Ausführungen: 2.2.3.
- In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass in Syrien Krieg herrsche und es weder Sicherheit noch eine Zukunft für ihn gebe. Er möchte weder kämpfen noch eine Waffe tragen, er fürchte um sein Leben (vgl. AS 31).2.2.3.
- In der polizeilichen Erstbefragung gab er bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass in Syrien Krieg herrsche und es weder Sicherheit noch eine Zukunft für ihn gebe. Er möchte weder kämpfen noch eine Waffe tragen, er fürchte um sein Leben vergleiche AS 31). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er sodann an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei, er habe zwischen der syrischen Regime- und der Kurdenseite als LKW-Fahrer gelebt. Er sei beim Grenzübertritt immer gefragt worden, woher er komme, beide Seiten hätten ihm Probleme bereitet. Am Schluss hätten sie auch seine Söhne und Töchter bedroht, da sie sie hätten rekrutieren wollen (vgl. AS 57). Die Kurden hätten ihn selbst zwei bis drei Mal bedroht. Er habe mit seiner Arbeit aufgehört und sei mit seiner Familie in ein Haus in XXXX -Stadt gezogen. Nachdem sie am 02.10.2021 umgezogen seien, habe er „das Land gleich verlassen“. Nachgefragt wann er bedroht worden sei, gab er September und Oktober 2021 zu Protokoll, davor sei er nie bedroht worden, da er davor nicht als LKW-Fahrer, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet habe (vgl. AS 58).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er sodann an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei, er habe zwischen der syrischen Regime- und der Kurdenseite als LKW-Fahrer gelebt. Er sei beim Grenzübertritt immer gefragt worden, woher er komme, beide Seiten hätten ihm Probleme bereitet. Am Schluss hätten sie auch seine Söhne und Töchter bedroht, da sie sie hätten rekrutieren wollen vergleiche AS 57). Die Kurden hätten ihn selbst zwei bis drei Mal bedroht. Er habe mit seiner Arbeit aufgehört und sei mit seiner Familie in ein Haus in römisch 40 -Stadt gezogen. Nachdem sie am 02.10.2021 umgezogen seien, habe er „das Land gleich verlassen“. Nachgefragt wann er bedroht worden sei, gab er September und Oktober 2021 zu Protokoll, davor sei er nie bedroht worden, da er davor nicht als LKW-Fahrer, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet habe vergleiche AS 58). Erstmals in seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im September (Anm.: ohne Angabe eines bestimmten Jahres) zuletzt in einem Konvoi von vier LKWs bei einem Checkpoint der syrischen Armee angehalten worden sei. Er sei aufgefordert worden Waffen für die syrische Armee zu transportieren. Er sei beschimpft und bedroht worden und habe erst nach vier Stunden weiterfahren dürfen (vgl. AS 151).Erstmals in seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im September Anmerkung, ohne Angabe eines bestimmten Jahres) zuletzt in einem Konvoi von vier LKWs bei einem Checkpoint der syrischen Armee angehalten worden sei. Er sei aufgefordert worden Waffen für die syrische Armee zu transportieren. Er sei beschimpft und bedroht worden und habe erst nach vier Stunden weiterfahren dürfen vergleiche AS 151). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer abermals vor, dass er mit vier anderen LKW-Fahrern unterwegs gewesen sei und an einem Checkpoint der syrischen Armee angehalten worden sei. Er habe sich geweigert die Waren bzw. Waffen für die syrische Armee zu transportieren und habe mit den Händen im Genick vier Stunden ausharren müssen. Nach vier Stunden haben sie weiterfahren dürfen, ihnen seien aber drei der vier LKWs weggenommen worden. Er habe seinen LKW nie wiedergesehen. Es seien Monate vergangen in denen die syrischen Behörden immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihm gemacht hätten. Er habe nicht mehr arbeiten können, da habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2018 ereignet, den Monat wisse er nicht mehr (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer abermals vor, dass er mit vier anderen LKW-Fahrern unterwegs gewesen sei und an einem Checkpoint der syrischen Armee angehalten worden sei. Er habe sich geweigert die Waren bzw. Waffen für die syrische Armee zu transportieren und habe mit den Händen im Genick vier Stunden ausharren müssen. Nach vier Stunden haben sie weiterfahren dürfen, ihnen seien aber drei der vier LKWs weggenommen worden. Er habe seinen LKW nie wiedergesehen. Es seien Monate vergangen in denen die syrischen Behörden immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihm gemacht hätten. Er habe nicht mehr arbeiten können, da habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2018 ereignet, den Monat wisse er nicht mehr vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8). Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Vorkommnissen in seiner schriftlichen Beschwerde und heute zum ersten Mal erzähle. Darauf antwortete er, dass er dies bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erzählt habe. In seiner nächsten Antwort korrigierte er sich und gab an, dass er „das wahrscheinlich nicht erzählt [habe], aber [er] habe es bei der BBU erzählt“ (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 9).Dem Beschwerdeführer wurde die Steigerung seiner Angaben vorgehalten und gefragt, warum er von den angeblichen Vorkommnissen in seiner schriftlichen Beschwerde und heute zum ersten Mal erzähle. Darauf antwortete er, dass er dies bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erzählt habe. In seiner nächsten Antwort korrigierte er sich und gab an, dass er „das wahrscheinlich nicht erzählt [habe], aber [er] habe es bei der BBU erzählt“ vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 9). Sein Vorbringen bezugnehmend auf eine vierstündige Anhaltung durch das syrische Militär ist nicht glaubhaft, da zu erwarten wäre, dass jemand ein so einschneidendes und furchtauslösendes Erlebnis auf jeden Fall bei einen der zwei vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung, niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde) erwähnen würde. Nicht nachvollziehbar ist die erstmalige Erwähnung dieses Ereignisses am 10.02.2023, also knapp ein Jahr nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (24.02.2022). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer lediglich, dass er sowohl von den Kurden als auch dem syrischen Militär bedroht worden sei und führte eine mehrmalige Bedrohung durch die Kurden aus. Einen Vorfall bei einem Checkpoint des syrischen Militärs brachte er demgegenüber nicht vor. Weiters verstrickte sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in seiner schriftlichen Beschwerde brachte er vor, dass er ca. im September/Oktober 2021 bedroht worden sei (vgl. AS 58, 151), während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese Bedrohung irgendwann im Jahr 2018 vorgefallen sei (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8).Weiters verstrickte sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in seiner schriftlichen Beschwerde brachte er vor, dass er ca. im September/Oktober 2021 bedroht worden sei vergleiche AS 58, 151), während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass diese Bedrohung irgendwann im Jahr 2018 vorgefallen sei vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8). Ein weiterer Widerspruch in seinen Schilderungen ergibt sich aus den Ausführungen auf die Frage, wovon der Beschwerdeführer ca. drei Jahre lang gelebt habe, wenn sein LKW im Jahr 2018 weggenommen worden sei und der Beschwerdeführer erst am 04.11.2021 Syrien verlassen habe (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 9). Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und seiner schriftlichen Beschwerde noch angab, dass er zuerst in der Landwirtschaft und dann als LKW-Fahrer gearbeitet habe (vgl. AS 58, 151), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er, nachdem ihm sein LKW weggenommen worden sei, ca. drei Jahre lang von seiner Landwirtschaft gelebt habe (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 9). Weiters führte er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er vor September/Oktober 2021 nie bedroht worden sei, da er davor nie als LKW-Fahrer gearbeitet habe (vgl. AS 58).Ein weiterer Widerspruch in seinen Schilderungen ergibt sich aus den Ausführungen auf die Frage, wovon der Beschwerdeführer ca. drei Jahre lang gelebt habe, wenn sein LKW im Jahr 2018 weggenommen worden sei und der Beschwerdeführer erst am 04.11.2021 Syrien verlassen habe vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 9). Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und seiner schriftlichen Beschwerde noch angab, dass er zuerst in der Landwirtschaft und dann als LKW-Fahrer gearbeitet habe vergleiche AS 58, 151), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er, nachdem ihm sein LKW weggenommen worden sei, ca. drei Jahre lang von seiner Landwirtschaft gelebt habe vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 9). Weiters führte er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er vor September/Oktober 2021 nie bedroht worden sei, da er davor nie als LKW-Fahrer gearbeitet habe vergleiche AS 58). Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer zwei Erzählstränge vor; in der einen Erzählweise arbeitete der Beschwerdeführer bis 2018 als LKW-Fahrer, musste dann aufgrund der vier-stündigen-Anhaltung und Bedrohung durch die syrische Armee und der Wegnahme seines LKWs damit aufhören und lebte sodann von 2018 bis 2021 von seiner Landwirtschaft; in seinem anderen Vorbringen arbeitete er bis 2021 in der Landwirtschaft und danach als LKW-Fahrer und wurde zum ersten Mal im September/Oktober 2021 bedroht. Zudem gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er es wegen des Krieges nie geschafft habe, seinen LKW-Führerschein zu beantragen und deswegen immer ohne Anhänger gefahren sei (vgl. AS 58), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Männer beim Checkpoint verlangt hätten, dass er seinen Anhänger mit einen von ihnen austauschen solle (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8).Zudem gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er es wegen des Krieges nie geschafft habe, seinen LKW-Führerschein zu beantragen und deswegen immer ohne Anhänger gefahren sei vergleiche AS 58), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Männer beim Checkpoint verlangt hätten, dass er seinen Anhänger mit einen von ihnen austauschen solle vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8). Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe (vgl. AS 61). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe und dass ihm die Niederschriften im rückübersetzt worden seien (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 5).Dass das Protokoll insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt, und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe vergleiche AS 61). Auch noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung gab er an, dass es zu den bisherigen Befragungen nichts richtigzustellen gebe und dass ihm die Niederschriften im rückübersetzt worden seien vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, bei einem Checkpoint der syrischen Armee ca. vier Stunden festgehalten worden zu sein und deswegen von dem syrischen Regime gesucht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, bei einem Checkpoint der syrischen Armee ca. vier Stunden festgehalten worden zu sein und deswegen von dem syrischen Regime gesucht zu werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. 2.2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien und in Österreich jeweils an einer Demonstration teilnahm, sich ansonsten jedoch niemals aktiv politisch betätigte, entspricht seinen eigenen Angaben bis zur mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (vgl. AS 56, 57). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er, abgesehen von seiner Unterstützung der Baath-Partei, die laut eigener Aussage von jedem syrisch-arabischen Mann unterstützt werden müsse und keine aktive Mitgliedschaft darstelle (vgl. AS 152), weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten.2.2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien und in Österreich jeweils an einer Demonstration teilnahm, sich ansonsten jedoch niemals aktiv politisch betätigte, entspricht seinen eigenen Angaben bis zur mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen sei und auch nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe vergleiche AS 56, 57). Auch in der schriftlichen Beschwerde erwähnte er, abgesehen von seiner Unterstützung der Baath-Partei, die laut eigener Aussage von jedem syrisch-arabischen Mann unterstützt werden müsse und keine aktive Mitgliedschaft darstelle vergleiche AS 152), weder in Syrien noch in Österreich eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten. In der mündlichen Verhandlung brachte er erstmals vor, dass er sowohl in Syrien als auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen habe (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 11, 13). Der Beschwerdeführer konnte jedoch von keiner dieser Demonstrationsteilnahmen Fotos oder andere Beweismittel vorbringen. Zudem liegt die Teilnahme an der friedlichen Demonstration 2011 in Syrien bereits über 10 Jahre zurück. Warum die syrischen Behörden genau den Beschwerdeführer, der weder medial noch sonst auf irgendeiner Art und Weise besonders in Erscheinung getreten ist, in seiner körperlichen Integrität bedrohen sollten bzw. von seiner Demonstrationsteilnahme in Wien erfahren sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.In der mündlichen Verhandlung brachte er erstmals vor, dass er sowohl in Syrien als auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen habe vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 11, 13). Der Beschwerdeführer konnte jedoch von keiner dieser Demonstrationsteilnahmen Fotos oder andere Beweismittel vorbringen. Zudem liegt die Teilnahme an der friedlichen Demonstration 2011 in Syrien bereits über 10 Jahre zurück. Warum die syrischen Behörden genau den Beschwerdeführer, der weder medial noch sonst auf irgendeiner Art und Weise besonders in Erscheinung getreten ist, in seiner körperlichen Integrität bedrohen sollten bzw. von seiner Demonstrationsteilnahme in Wien erfahren sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. UNHCR führt zwar aus, dass Personen, welche an Demonstrationen gegen die Regierung teilnahmen, als Gegner der Syrischen Regierung wahrgenommen und auch inhaftiert wurden. Weiters findet sich auch ein Hinweis darauf, dass sich Berichten zufolge viele Teilnehmer der regierungskritischen Proteste von 2011 noch immer in Haft befinden, und es besteht weiterhin die Gefahr, dass Teilnehmer der damaligen Proteste willkürlich festgenommen werden (vgl. UNHCR S. 103, RZ 464). Im Lichte dieser Ausführungen ist es jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seines Berufes laut eigenen Angaben ständig bei syrischen und kurdischen Checkpoints kontrolliert wurde, vom syrischen Regime aufgrund einer Demonstrationsteilnahme vor 12 Jahren gesucht bzw. bedroht wird. Hinzu kommt, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der kurdisch geführten SDF kontrolliert wird.UNHCR führt zwar aus, dass Personen, welche an Demonstrationen gegen die Regierung teilnahmen, als Gegner der Syrischen Regierung wahrgenommen und auch inhaftiert wurden. Weiters findet sich auch ein Hinweis darauf, dass sich Berichten zufolge viele Teilnehmer der regierungskritischen Proteste von 2011 noch immer in Haft befinden, und es besteht weiterhin die Gefahr, dass Teilnehmer der damaligen Proteste willkürlich festgenommen werden vergleiche UNHCR S. 103, RZ 464). Im Lichte dieser Ausführungen ist es jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund seines Berufes laut eigenen Angaben ständig bei syrischen und kurdischen Checkpoints kontrolliert wurde, vom syrischen Regime aufgrund einer Demonstrationsteilnahme vor 12 Jahren gesucht bzw. bedroht wird. Hinzu kommt, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der kurdisch geführten SDF kontrolliert wird. Auch sein Vorbringen bzgl. seiner Mitgliedschaft in der Baath-Partei und sein „Abkommen“ von dieser blieb vage und oberflächlich (vgl. AS 152; Niederschrift vom 02.05.2023, S. 7). Da er selbst angab, dass dies keine aktive Mitgliedschaft dargestellt habe und er sich auch nicht für die Partei betätigt habe, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von den Kurden aufgrund dessen bedroht werde. Auch eine mögliche Bedrohung vonseiten der syrischen Regierung aufgrund seines „Abkommens“ von den Leitlinien bzw. Lebensweise der Baath-Partei ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da sein Herkunftsgebiet von der kurdisch geführten SDF kontrolliert wird und er laut eigenen Angaben nur ein einfaches Mitglied ist bzw. war, zumal er auch keine Beweismittel vorlegen konnte, die eine Mitgliedschaft in der Baath-Partei überhaupt bestätigen könnten.Auch sein Vorbringen bzgl. seiner Mitgliedschaft in der Baath-Partei und sein „Abkommen“ von dieser blieb vage und oberflächlich vergleiche AS 152; Niederschrift vom 02.05.2023, S. 7). Da er selbst angab, dass dies keine aktive Mitgliedschaft dargestellt habe und er sich auch nicht für die Partei betätigt habe, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von den Kurden aufgrund dessen bedroht werde. Auch eine mögliche Bedrohung vonseiten der syrischen Regierung aufgrund seines „Abkommens“ von den Leitlinien bzw. Lebensweise der Baath-Partei ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da sein Herkunftsgebiet von der kurdisch geführten SDF kontrolliert wird und er laut eigenen Angaben nur ein einfaches Mitglied ist bzw. war, zumal er auch keine Beweismittel vorlegen konnte, die eine Mitgliedschaft in der Baath-Partei überhaupt bestätigen könnten. Zum mit der schriftlichen Beschwerde vom 10.02.2023 vorgebrachten Foto eines Dokuments, welches ein Rund- bzw. Fahndungsbefehl durch die Arabische Republik Syrien in arabischer Sprache sein soll, ist folgendes anzumerken: In seiner schriftlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass dieses an ihn gerichtete Schreiben von den syrischen Behörden in seinem Haus hinterlassen worden sei, sein Cousin habe ihm erst kürzlich per WhatsApp ein Foto dieses Schreibens geschickt. Es handle sich um einen Fahndungsbefehl der syrischen Streitkräfte, da er von der Baath-Partei abgefallen sei und sich geweigert habe, Waffen und Verletzte für die syrische Armee zu transportieren (vgl. AS 152). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wie der Beschwerdeführer nunmehr zu diesem Dokument gekommen sei und warum er es nicht früher vorgelegt habe, gab er an, dass seine Frau das Dokument ca. zwei bis drei Monate, nachdem er Syrien verlassen habe, erhalten habe. Sie habe das Schreiben vom Dorfvorsteher erhalten, der Beschwerdeführer habe das Dokument erst vor drei Monaten zugestellt bekommen. Er habe zuerst nicht gedacht, dass das Dokument wichtig sei, erst nachdem ihn seine bevollmächtigte Vertretung nach Beweismitteln befragt habe, habe er sich an das Schreiben wieder erinnert (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 10).In seiner schriftlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass dieses an ihn gerichtete Schreiben von den syrischen Behörden in seinem Haus hinterlassen worden sei, sein Cousin habe ihm erst kürzlich per WhatsApp ein Foto dieses Schreibens geschickt. Es handle sich um einen Fahndungsbefehl der syrischen Streitkräfte, da er von der Baath-Partei abgefallen sei und sich geweigert habe, Waffen und Verletzte für die syrische Armee zu transportieren vergleiche AS 152). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wie der Beschwerdeführer nunmehr zu diesem Dokument gekommen sei und warum er es nicht früher vorgelegt habe, gab er an, dass seine Frau das Dokument ca. zwei bis drei Monate, nachdem er Syrien verlassen habe, erhalten habe. Sie habe das Schreiben vom Dorfvorsteher erhalten, der Beschwerdeführer habe das Dokument erst vor drei Monaten zugestellt bekommen. Er habe zuerst nicht gedacht, dass das Dokument wichtig sei, erst nachdem ihn seine bevollmächtigte Vertretung nach Beweismitteln befragt habe, habe er sich an das Schreiben wieder erinnert vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 10). Der Übersetzung des übermittelten Schreibens ist zu entnehmen, dass als Ausstellungsdatum der 08.09.2021 ausgewiesen wird. Wenn die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers vorbringt, dass das Schreiben eigentlich vom 18.09.2021 datiert sei und es sich hierbei um einen Fehler in der Übersetzung handle, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst am 04.11.2021 Syrien verlassen hat (vgl. AS 27, 55; Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8). Würde man davon ausgehen, dass seine Frau das Schreiben ca. drei Monate nach seiner Flucht erhalten habe, hätte sie das Schreiben ca. im Februar 2022 erhalten. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 24.02.
- Er hätte somit sowohl in der polizeilichen Erstbefragung (25.02.2022) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (10.06.2022) dieses Dokument vorlegen können. Warum die Vorlage erst mit der schriftlichen Beschwerde am 10.02.2023, somit ca. ein Jahr nach Erhalt des Schreibens, erfolgte, konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft und schlüssig darlegen. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme wurde er darauf hingewiesen, dass die Vorlage vorhandener Dokumente und Beweismittel Teil seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren ist (vgl. AS 53). Da er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde einige Dokumente (Führerschein, Personalausweis, Familienregisterauszug) vorlegte, dürfte ihm die Wichtigkeit der Vorlage derartiger Dokumente und Beweismittel zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein.Der Übersetzung des übermittelten Schreibens ist zu entnehmen, dass als Ausstellungsdatum der 08.09.2021 ausgewiesen wird. Wenn die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers vorbringt, dass das Schreiben eigentlich vom 18.09.2021 datiert sei und es sich hierbei um einen Fehler in der Übersetzung handle, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst am 04.11.2021 Syrien verlassen hat vergleiche AS 27, 55; Niederschrift vom 02.05.2023, S. 8). Würde man davon ausgehen, dass seine Frau das Schreiben ca. drei Monate nach seiner Flucht erhalten habe, hätte sie das Schreiben ca. im Februar 2022 erhalten. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 24.02.
- Er hätte somit sowohl in der polizeilichen Erstbefragung (25.02.2022) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (10.06.2022) dieses Dokument vorlegen können. Warum die Vorlage erst mit der schriftlichen Beschwerde am 10.02.2023, somit ca. ein Jahr nach Erhalt des Schreibens, erfolgte, konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft und schlüssig darlegen. Bereits in der niederschriftlichen Einvernahme wurde er darauf hingewiesen, dass die Vorlage vorhandener Dokumente und Beweismittel Teil seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren ist vergleiche AS 53). Da er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde einige Dokumente (Führerschein, Personalausweis, Familienregisterauszug) vorlegte, dürfte ihm die Wichtigkeit der Vorlage derartiger Dokumente und Beweismittel zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen sein. Weiters gab er in der schriftlichen Beschwerde an, dass ihm sein Cousin dieses Dokument, welches von den syrischen Behörden nach einer Hausdurchsuchung in seinem Familienhaus hinterlassen worden sei, per WhatsApp übermittelt habe (vgl. AS 152). In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass seine Frau dieses Schreiben vom Dorfvorsteher erhalten habe (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 10). Von seinem Cousin bzw. der Hinterlassung von den syrischen Behörden nach einer Hausdurchsuchung ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede.Weiters gab er in der schriftlichen Beschwerde an, dass ihm sein Cousin dieses Dokument, welches von den syrischen Behörden nach einer Hausdurchsuchung in seinem Familienhaus hinterlassen worden sei, per WhatsApp übermittelt habe vergleiche AS 152). In der mündlichen Verhandlung gab er dann an, dass seine Frau dieses Schreiben vom Dorfvorsteher erhalten habe vergleiche Niederschrift vom 02.05.2023, S. 10). Von seinem Cousin bzw. der Hinterlassung von den syrischen Behörden nach einer Hausdurchsuchung ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Vor diesem Hintergrund bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes bzw. der Richtigkeit des darin Bestätigten und war das vorgelegte Dokument aufgrund dessen nicht geeignet, eine Fahndung des Beschwerdeführers oder eine ihm drohende Sanktion zu beweisen. Er ist damit jedenfalls keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte auch sein Fluchtvorbringen, er sei aufgrund der Wehrdienstentziehung seiner Söhne vonseiten der syrischen Regierung bedroht, nicht glaubhaft machen. Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren und ihren Familienmitgliedern ist eingeschränkt, da das syrische Regime nur wenige Informationen bereitstellt. Es ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Länderberichten keine eindeutige Bedrohung für den Beschwerdeführer. Die Quellen divergieren in ihren Berichten, einige schildern eine erhöhte Bedrohungsgefahr von Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern, die aus einem ehemaligen oppositionellen Gebiet stammen, andere dokumentieren, dass Angehörige von Wehrdienstverweigerern keinen Bedrohungen von syrischen Behörden ausgesetzt werden. Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren der Fall sein, beispielsweise Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (vgl. 1.3.3.2.).Laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“ Deserteuren der Fall sein, beispielsweise Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie vergleiche 1.3.3.2.). Aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass einer dieser obig genannten Einflussfaktoren, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung darlegen würden, in seinem Fall zutreffen würden. Keiner seiner Söhne hat den Wehrdienst abgeleistet, sie sind somit keine Deserteure, sie haben auch niemanden getötet und sich auch nicht der bewaffneten Opposition angeschlossen. Auch aus seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Muslim), seinem Wohnort ( XXXX in der Nähe von Qamishli) oder der beruflichen Tätigkeiten seiner Söhne (zumindest einer arbeitet als Tagelöhner), ergibt sich kein erhöhter Gefährdungsfaktor (vgl. AS 56). Weiters lebt seine Familie weiterhin im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 02.05.2023, S. 6, 12).Aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nicht, dass einer dieser obig genannten Einflussfaktoren, die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung darlegen würden, in seinem Fall zutreffen würden. Keiner seiner Söhne hat den Wehrdienst abgeleistet, sie sind somit keine Deserteure, sie haben auch niemanden getötet und sich auch nicht der bewaffneten Opposition angeschlossen. Auch aus seiner