Obsah (14)
§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW288 2271843-1 Spruch, W288 2271843-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22a Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 28.04.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 28.04.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
- Mit Schreiben vom 12.05.2023 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des BFA vom 28.04.2023 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
- Noch am 12.05.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Ebenso noch am 12.05.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz der Kosten in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.
- Am 15.05.2023 übermittelte das BFA, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, den Asylakt des BF sowie eine Anfragebeantwortung der für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (in weiterer Folge: HRZ) zuständigen Fachabteilung zu näher bezeichneten Fragen.
- Noch am 15.05.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme und die Anfragebeantwortung des BFA der Vertretung des BF zum Parteiengehör.
- Am 16.05.2023 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 29.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF bereits Asylanträge in der Schweiz, in Deutschland und zuletzt in den Niederlanden. 1.1.
- Noch am 29.08.2022 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Bereits im Zuge der Erstbefragung wurde der BF über die ihn treffenden Rechte und Pflichten, insb. auch über seine Meldeverpflichtung, belehrt. 1.1.
- Bereits am 01.09.2022 verließ er das Betreuungsquartier und wurde wegen unsteten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen. 1.1.
- Am 05.12.2022 erschien der BF plötzlich im Parteienverkehr beim BFA. Hierbei konnte dem BF die Ladung zur Asyleinvernahme ausgefolgt werden. 1.1.
- Am 14.12.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte der BF keine Meldeadresse, gab an in einer Obdachlosenunterkunft zu nächtigen und wurde er auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen bestimmt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen bestimmt. Infolge des unbekannten Aufenthalts des BF wurde der Bescheid vom BFA mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
- Mit 10.02.2023 wurde eine Hauptwohnsitzbestätigung einer Obdachloseneinrichtung an das BFA übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass nach den Richtlinien der Einrichtung die Errichtung einer regulären Hauptwohnsitzmeldung eine Vorlaufzeit von drei Wochen (längstens vier Wochen) voraussetze und an dieser Zeit eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung gestellt werde. Eine Meldung nach dem Meldegesetz des BF erfolgte hernach nicht. Der BF tauchte unter und hielt sich weiterhin ohne Meldeadresse im Verborgenen und kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach. 1.1.
- In den Abendstunden des 27.04.2023 wurde der BF von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug aus Österreich kommend einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.04.
- Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert. 1.1.
- In den Abendstunden des 27.04.2023 wurde der BF von Beamten der deutschen Bundespolizei in einem Zug aus Österreich kommend einer Einreisekontrolle unterzogen, wobei er keinerlei Identitätsdokumente mit sich führte. Er wies sich lediglich mit seiner österreichischen Asylkarte aus. Eine Abfrage durch die deutschen Beamten ergab ein aufrechtes Einreiseverbot des BF für Deutschland vom 03.12.2020 sowie eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.04.
- Dem BF wurde die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert. 1.1.
- Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mai über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und boten den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen und die Einlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) verfügt. Der BF wurde von den deutschen Beamten sodann rückübernommen und festgenommen.1.1.9. Zu Tagesbeginn des 28.04.2023 informierte die deutsche Bundespolizei die österreichischen Sicherheitsbehörden per E-Mai über die beabsichtigte Zurückweisung des BF nach Österreich und boten den BF sodann zur Rückübernahme an. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF erlassen und die Einlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) verfügt. Der BF wurde von den deutschen Beamten sodann rückübernommen und festgenommen. 1.1.
- Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab dabei mehrere Eurodac-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte Eurodac-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts XXXX wegen eines Diebstahldelikts (§ 127 StGB). 1.1.
- Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab dabei mehrere Eurodac-Treffer der Kategorie 1 wegen Asylantragstellungen in den Ländern Deutschland, Niederlande, Schweiz und Österreich. Der letzte Eurodac-Treffer stammte aus Österreich zu seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Weitere Datenbankabfragen ergaben zudem eine Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung des Bezirksgerichts römisch 40 wegen eines Diebstahldelikts (Paragraph 127, StGB). 1.1.
- In den Vormittagsstunden des 28.04.2023 wurde der BF sodann von der österreichischen Polizei niederschriftlich einvernommen, wobei ihm – auf entsprechendes Ersuchen – auch Fragen für das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen gestellt wurden. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Reiseziel die Niederlande gewesen sei. Er leide an keinen Beschwerden oder Erkrankungen. Er gab an in Österreich einen Wohnsitz zu haben, erklärte jedoch hernach, dass er in Österreich keine legal aufhältige Person kenne, bei welcher er vorübergehend wohnen könne. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat habe er nicht. Er habe keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten und könne in Österreich von niemanden Geld ausleihen. Eine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket könne er sich nicht leisten. Er habe bereits in Österreich der Schweiz und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge er nicht. Seinen Reisepass habe er in Deutschland zerrissen. Er sei nie Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution geworden. Er gab erneut an in die Niederlande zu wollen und äußerte sodann bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Wien zurückzufahren. In Schubhaft wolle er nicht und wolle keinen Asylantrag in Österreich stellen. 1.1.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.04.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft. 1.1.12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 28.04.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 28.04.2023, 11:08 Uhr, zugestellt. Der BF befindet sich seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft. 1.1.
- Noch am 28.04.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet. Am 02.05.2023 wurde sodann um Veranlassung der Vorführung des BF zum Interviewtermin vor der indischen Botschaftsdelegation am 10.05.2023 ersucht. 1.1.
- Am 10.05.2023 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die Angaben des BF beim Vorführungstermin werden von den Behörden in Indien geprüft. 1.1.
- Am 12.05.2023 brachte der BF durch seine Vertretung die ggstdl. Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 28.04.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. , 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF reiste durch mehrere Mitgliedstaaten, in welchen er mitunter bereits Asylanträge stellte (so etwa in Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er entzog sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.3.
- Der BF versuchte in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre noch sonstige nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden Barmittel und somit über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und hält sich vor den Behörden im Verborgenen. Zuletzt versucht er sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreiste. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen. 1.3.
- Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht kontinuierlich eine sehr gute Zusammenarbeit, werden HRZ regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2022 etwa 113, im Jahr 2023 bereits 84 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2022 etwa 128, im Jahr 2023 bereits 48 Abschiebungen). Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument (zur Identifikation) vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben getätigt werden. Bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder einer Passnummer dauert die Identitätsprüfung (ab Durchführung des Interviews) idR lediglich zwei bis vier Wochen. Liegen keine Dokumente vor, werden jedoch richtige Angaben zur Identität gemacht, beträgt die Bearbeitungsdauer idR acht bis 10 Wochen. Liegen jedoch keine Dokumente vor und werden falsche Angaben beim Interview bzw. bei den Formblättern angegeben, welche an die indischen Behörden übergeben werden, dauert eine Überprüfung mindestens vier Monate. Das HRZ-Verfahren wurde bereits am 28.04.2023 eingeleitet und der BF am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Indien geprüft, da zusätzliche Erhebungen mangels Vorlage eines Dokuments notwendig sind. Da keine Dokumente vorliegen und davon ausgehend, dass der BF richtige Angaben getätigt hat, ist anhand der Erfahrungswerte aktuell von einer Bearbeitungsdauer von lediglich acht bis zehn Wochen auszugehen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert wurde, ist eine Abschiebung binnen weniger Tage durchführbar. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 12.05.2023 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus der Einsichtnahme in den am 15.05.2023 vorgelegten Akt das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 12.05.2023 und die Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 15.05.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 16.05.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des BF betreffend, der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 12.05.2023, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellung zu den im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa Erstbefragung vom 29.08.2022, OZ 14, AS 3ff, Einvernahme vom 14.12.2022, OZ 14, AS 33ff). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (Bescheid vom 23.12.2022, OZ 14, AS 59ff; Beurkundung der Hinterlegung im Akt, OZ 16, AS 131f) – rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.
- Die Feststellung zu den im Spruch angeführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa Erstbefragung vom 29.08.2022, OZ 14, AS 3ff, Einvernahme vom 14.12.2022, OZ 14, AS 33ff). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (Bescheid vom 23.12.2022, OZ 14, AS 59ff; Beurkundung der Hinterlegung im Akt, OZ 16, AS 131f) – rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Dass der BF seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 28.04.2023 (OZ 9, AS 77ff) und aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bisher zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein (vgl. Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff; Gesundheitsbefragung vom 28.04.2023, OZ 7, AS 153ff) Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bisher zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein vergleiche Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff; Gesundheitsbefragung vom 28.04.2023, OZ 7, AS 153ff) Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. den Angaben des BF in seinem Asylverfahren (Erstbefragung vom 29.08.2022, OZ 14, AS 3ff, Einvernahme vom 14.12.2022, OZ 14, AS 33ff) und dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 23.12.2022, welcher mit 12.01.2023 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde (OZ 14, AS 59ff; OZ 16, AS 131f) sowie den Eintragungen hierzu im Zentralen Fremdenregister (OZ 2). Dass der BF vor seiner Einreise bereits in anderen Mitgliedstaaten, konkret in Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden, einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Eurodac-Abfrage (OZ 9, AS 59) und den eigenen Angaben des BF in seinem Asylverfahren (OZ 14, AS 3ff; OZ 14, AS 33ff). 2.3.
- Auch die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (konkret: einer Rückkehrentscheidung) gründet auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten. Diesen ist – wie zuvor ausgeführt – der Bescheid des BFA vom 23.12.2022, mit welchem gegen den BF auch eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, zu entnehmen (OZ 14, AS 59ff; OZ 16, AS 131f). Aus den Eintragung im Zentralen Fremdenregister erschließt sich, dass der Bescheid nicht angefochten wurde und somit in Rechtskraft erwuchs (OZ 2). 2.3.
- Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem (OZ 2) sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts (abgesehen von seiner Meldung im PAZ) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Bereits nach wenigen Tagen seines laufenden Asylverfahrens verließ er das Asylquartier und tauchte unter. Aufgrund seines unsteten Aufenthalts wurde er aus der Grundversorgung abgemeldet (siehe GVS-Informationssystem, OZ 2; Aktenvermerk vom 05.12.2022, OZ 14, AS 43). Zumal der BF für die Behörden nicht greifbar war und sein Aufenthalts unbekannt war, musste sodann auch der das Asylverfahren abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden (siehe dazu bereits Pkt. 2.3.1.). Eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes. Der BF tauchte erneut unter und war für die Behörden nicht greifbar (vgl. OZ 16, AS 165ff). Auch hernach hielt sich der BF vor den Behörden im Verborgenen und wurde deshalb etwa auch vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (OZ 8, AS 43). Erst im Zuge seiner versuchten Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat (konkret: Deutschland) wurde der BF bei einer am 27.04.2023 zufällig durchgeführten Kontrolle durch die deutsche Bundespolizei, welche zu seiner Zurückweisung nach Österreich führte, für die österreichischen Behörden wieder greifbar (vgl. Anhalteprotokoll, OZ 8, AS 31ff). Hierbei ist anzumerken, dass der BF bereits bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (OZ 14, AS 3ff; OZ 14, AS 33ff), sodass dem BF seine Meldeverpflichtungen bzw. seine Verpflichtung sich den Behörden zur Verfügung zu halten jedenfalls bewusst sein mussten. Vielmehr zeigt auch sein weiteres Verhalten (siehe dazu hernach), dass der BF seine Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen hat, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden.2.3.
- Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und das GVS-Informationssystem (OZ 2) sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts (abgesehen von seiner Meldung im PAZ) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Bereits nach wenigen Tagen seines laufenden Asylverfahrens verließ er das Asylquartier und tauchte unter. Aufgrund seines unsteten Aufenthalts wurde er aus der Grundversorgung abgemeldet (siehe GVS-Informationssystem, OZ 2; Aktenvermerk vom 05.12.2022, OZ 14, AS 43). Zumal der BF für die Behörden nicht greifbar war und sein Aufenthalts unbekannt war, musste sodann auch der das Asylverfahren abschließende Bescheid des BFA vom 23.12.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden (siehe dazu bereits Pkt. 2.3.1.). Eine durch eine Obdachloseneinrichtung dem BFA im Februar 2023 zur Kenntnis gebrachte Hauptwohnsitzbestätigung führte schließlich nicht zu einer behördlichen Meldung eines Wohnsitzes. Der BF tauchte erneut unter und war für die Behörden nicht greifbar vergleiche OZ 16, AS 165ff). Auch hernach hielt sich der BF vor den Behörden im Verborgenen und wurde deshalb etwa auch vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (OZ 8, AS 43). Erst im Zuge seiner versuchten Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat (konkret: Deutschland) wurde der BF bei einer am 27.04.2023 zufällig durchgeführten Kontrolle durch die deutsche Bundespolizei, welche zu seiner Zurückweisung nach Österreich führte, für die österreichischen Behörden wieder greifbar vergleiche Anhalteprotokoll, OZ 8, AS 31ff). Hierbei ist anzumerken, dass der BF bereits bei seiner Erstbefragung am 29.08.2022 als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.12.2022 hinsichtlich seiner Meldeverpflichtungen belehrt wurde (OZ 14, AS 3ff; OZ 14, AS 33ff), sodass dem BF seine Meldeverpflichtungen bzw. seine Verpflichtung sich den Behörden zur Verfügung zu halten jedenfalls bewusst sein mussten. Vielmehr zeigt auch sein weiteres Verhalten (siehe dazu hernach), dass der BF seine Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen hat, um ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu werden. 2.3.
- Dass der BF versuchte in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 (siehe dazu auch bereits die Beweiswürdigung zuvor). Daraus geht hervor, dass der BF am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen, ihm die Einreise verweigert und er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde (vgl. OZ 8, AS 19ff; OZ 7, AS 133ff). Bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 gab er sodann an, dass sein Reiseziel die Niederlande waren und er in die Niederlande wolle (Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff). 2.3.
- Dass der BF versuchte in einen anderen Mitgliedstaat weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 (siehe dazu auch bereits die Beweiswürdigung zuvor). Daraus geht hervor, dass der BF am 27.04.2023 in einem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland reiste, wobei er von der deutschen Bundespolizei einer Kontrolle unterzogen, ihm die Einreise verweigert und er schließlich nach Österreich rücküberstellt wurde vergleiche OZ 8, AS 19ff; OZ 7, AS 133ff). Bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 gab er sodann an, dass sein Reiseziel die Niederlande waren und er in die Niederlande wolle (Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff). 2.3.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister (OZ 2). 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen sowie seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1) und Stellungnahme vom 16.05.2023 (OZ 17). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bisher angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff, Einvernahme vom 14.12.2022, OZ 14, AS 33ff), was auch in der Beschwerde und Stellungnahme nicht bestritten wurde. Bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 gab der BF zudem bereits an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne (Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff), was jedenfalls gegen das Bestehen von intensivierten Freund- oder Bekanntschaften spricht. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF in Österreich über Freunde und eine Melde bzw. Wohnmöglichkeit verfüge, wobei erst in der Stellungnahme des BF vom 16.05.2023 eine Person namhaft gemacht wurde, jedoch gleichzeitig eingestanden wurde, dass dem BF die Wohnanschrift nicht bekannt sei, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer intensivierten Beziehung auszugehen ist. Zudem steht dem entgegen, dass der BF auch durch ihm zugestandene Freundschaften und/oder eine Wohnmöglichkeit schon bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war und es vorzog sich im Verborgenen zu halten, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er nunmehr vom Untertauchen abgehalten würde. Über seinen gesamten Aufenthalt hinweg verfügte er über keine behördliche Meldeadresse. Wie oben bereits dargelegt konnten ihn selbst die ihm sichere Unterbringung und Versorgung in der Asylunterkunft als späterhin auch eine Versorgung in einer Obdachloseneinrichtung nicht vom Untertauchen und der letztlich erfolgten Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat abhalten, weshalb eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Präzisierung der Wohnmöglichkeit bei einem Freund unterbleiben konnte. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa Einvernahme vom 28.04.2023, wonach er keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten besitze und sich keine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket leisten [OZ 8, AS 7ff]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über aktuell über EUR 0,-- an Barmitteln verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (siehe hierzu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.), wobei auch die vom BF bei seiner Einvernahme genannte Wohnadresse (vgl. Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff) bekanntermaßen bloß eine Notversorgungsstelle für Obdachlose darstellt und sohin keinen gesicherten Wohnsitz aufzuzeigen vermag. Schließlich ist auch eine bloße Wohnmöglichkeit bei einem allfälligen Freund/Bekannten nicht mit einem gesicherten eigenen Wohnsitz, dem idR eine materielle Bindung immanent ist, sodass dieser nur mit Widerwillen aufgegeben wird, gleichzusetzen.2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen sowie seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1) und Stellungnahme vom 16.05.2023 (OZ 17). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bisher angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff, Einvernahme vom 14.12.2022, OZ 14, AS 33ff), was auch in der Beschwerde und Stellungnahme nicht bestritten wurde. Bei seiner Einvernahme am 28.04.2023 gab der BF zudem bereits an, dass er in Österreich keine legal aufhältigen Personen habe, bei denen er während des Verfahrens wohnen oder Geld ausleihen könne (Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff), was jedenfalls gegen das Bestehen von intensivierten Freund- oder Bekanntschaften spricht. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF in Österreich über Freunde und eine Melde bzw. Wohnmöglichkeit verfüge, wobei erst in der Stellungnahme des BF vom 16.05.2023 eine Person namhaft gemacht wurde, jedoch gleichzeitig eingestanden wurde, dass dem BF die Wohnanschrift nicht bekannt sei, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer intensivierten Beziehung auszugehen ist. Zudem steht dem entgegen, dass der BF auch durch ihm zugestandene Freundschaften und/oder eine Wohnmöglichkeit schon bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war und es vorzog sich im Verborgenen zu halten, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er nunmehr vom Untertauchen abgehalten würde. Über seinen gesamten Aufenthalt hinweg verfügte er über keine behördliche Meldeadresse. Wie oben bereits dargelegt konnten ihn selbst die ihm sichere Unterbringung und Versorgung in der Asylunterkunft als späterhin auch eine Versorgung in einer Obdachloseneinrichtung nicht vom Untertauchen und der letztlich erfolgten Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat abhalten, weshalb eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Präzisierung der Wohnmöglichkeit bei einem Freund unterbleiben konnte. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa Einvernahme vom 28.04.2023, wonach er keine Barmittel, Bank- oder Kreditkarten besitze und sich keine ortsübliche Unterkunft oder ein Flugticket leisten [OZ 8, AS 7ff]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über aktuell über EUR 0,-- an Barmitteln verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (siehe hierzu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.3.), wobei auch die vom BF bei seiner Einvernahme genannte Wohnadresse vergleiche Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff) bekanntermaßen bloß eine Notversorgungsstelle für Obdachlose darstellt und sohin keinen gesicherten Wohnsitz aufzuzeigen vermag. Schließlich ist auch eine bloße Wohnmöglichkeit bei einem allfälligen Freund/Bekannten nicht mit einem gesicherten eigenen Wohnsitz, dem idR eine materielle Bindung immanent ist, sodass dieser nur mit Widerwillen aufgegeben wird, gleichzusetzen. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Mithin wurde er dabei betreten wie er versuchte in ein anderes Land weiterzureisen, um sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei sich diese unmittelbar in seinen Bestrebungen in ein anderes Land (konkret: in die Niederlande) weiterzureisen manifestiert (vgl. Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei sich diese unmittelbar in seinen Bestrebungen in ein anderes Land (konkret: in die Niederlande) weiterzureisen manifestiert vergleiche Einvernahme vom 28.04.2023, OZ 8, AS 7ff). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land begeben wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zur üblichen Dauer von HRZ-Ausstellungen, zu den zuletzt erfolgreichen HRZ-Ausstellung und Abschiebungen sowie zum aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens des BF und zur Möglichkeit von Abschiebungen nach Indien ergeben sich nachvollziehbar aus der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 16.05.2023 (OZ 12). Die Einleitung des HRZ-Verfahrens und die Vorführung des BF vor die indische Botschaftsdelegation ergeben sich bereits aus der Zusammenschau der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (OZ 2) und dem Inhalt der Verwaltungsakten (OZ 6, AS 1ff), wobei sich letzteres ebenso aus der Anfragebeantwortung vom 16.05.2023 ergibt (OZ 12). HRZ werden von der indischen Botschaft regelmäßig ausgestellt und finden auch Abschiebungen regelmäßig statt. Der BF wurde bereits am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. In Ermangelung eines Dokumentes werden die Angaben des BF nunmehr in Indien überprüft, wobei ausgehend davon, dass der BF wahre Angaben getätigt hat, aufgrund der Erfahrungswerte von einer Bearbeitungsdauer von acht bis zehn Wochen auszugehen ist. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung seiner Angaben) und eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt daher als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der RV (952 BlgNR 22. GP 105
- f)- als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, mWn).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 105
- f)- als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, mWn). 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht auch das Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht auch das Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Weiterhin versuchte er in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Der BF hält die Meldevorschriften nicht ein, ist untergetaucht und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Dem Zugriff durch die Behörden versuchte er sich durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen, wodurch er versuchte die ihm drohende Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Der BF hält die Meldevorschriften nicht ein, ist untergetaucht und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Dem Zugriff durch die Behörden versuchte er sich durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen, wodurch er versuchte die ihm drohende Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindert bzw. zu umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung zu behindert bzw. zu umgehen versucht hat, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen keine nennenswert verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens ist auch nicht zu erwarten, dass er durch ihm zugestanden Bekannt- oder Freundschaften, insb. durch eine dort vorhandene vorübergehende Wohnmöglichkeit vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht von einem Leben im Verborgenen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt selbst über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen keine nennenswert verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens ist auch nicht zu erwarten, dass er durch ihm zugestanden Bekannt- oder Freundschaften, insb. durch eine dort vorhandene vorübergehende Wohnmöglichkeit vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF durch Unterkunftmöglichkeiten auch bisher nicht von einem Leben im Verborgenen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt selbst über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (beim welchem der BF bereits untergetaucht und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung sowie über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.
- Der BF wird seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten. Von der indischen Botschaft werden regelmäßig HRZ ausgestellt (im Jahr 2022 etwa 113, im Jahr 2023 bereits 84 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (im Jahr 2022 etwa 128, im Jahr 2023 bereits 48 Abschiebungen). Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt maßgeblich davon ab, ob (Identitäts-)Dokumente vorhanden und richtige Angaben getätigt werden. Bei Vorliegen einer Reisepasskopie oder einer Passnummer dauert die Identitätsprüfung nach erfolgtem Interview idR zwischen zwei bis vier Wochen. Liegen keine Dokumente vor, werden jedoch richtige Angaben zur Identität gemacht, beträgt die Bearbeitungsdauer idR acht bis zehn Wochen. Liegen jedoch keine Dokumente vor und werden falsche Angaben beim Interview bzw. bei den Formblättern angegeben, welche an die indische Botschaft übergeben werden, dauert eine Überprüfung zumindest vier Monate. Das HRZ-Verfahren wurde am 29.04.2023 eingeleitet und der BF bereits am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments durch zusätzliche Erhebungen in Indien geprüft. Dahingehend hat das BFA bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Zumal im Fall des BF keinerlei Dokumente vorliegen, ist – ausgehend davon, dass er richtige Angaben getätigt hat – anhand der Erfahrungswerte von einer Bearbeitungsdauer von lediglich acht bis zehn Wochen bis zur HRZ-Zusage auszugehen. Alsbald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich.Das HRZ-Verfahren wurde am 29.04.2023 eingeleitet und der BF bereits am 10.05.2023 der indischen Botschaftsdelegation zum Interview vorgeführt. Der Prozess zur HRZ-Ausstellung ist aktuell laufend und werden die Angaben des BF in Ermangelung eines vorhandenen (Identitäts-)Dokuments durch zusätzliche Erhebungen in Indien geprüft. Dahingehend hat das BFA bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Zumal im Fall des BF keinerlei Dokumente vorliegen, ist – ausgehend davon, dass er richtige Angaben getätigt hat – anhand der Erfahrungswerte von einer Bearbeitungsdauer von lediglich acht bis zehn Wochen bis zur HRZ-Zusage auszugehen. Alsbald der BF von den indischen Behörden identifiziert wurde, kann eine Abschiebung binnen weniger Tage durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der vom BF getätigten Angaben als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind somit derzeit maßgeblich wahrscheinlich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF im Laufe der nachfolgenden Monate realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit der Erlangung eines HRZ ist nach der abgeschlossenen Überprüfung seiner Angaben durch die indischen Behörden – wie zuvor ausgeführt – in den Folgemonaten zu rechnen. Zumal der BF erst seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist aufgrund des prognostizierten Zeithorizonts bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG auszugehen und erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig.Zumal der BF erst seit 28.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ist aufgrund des prognostizierten Zeithorizonts bis zur HRZ-Ausstellung, von einer Abschiebung des BF innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auszugehen und erweist sich die erst seit kurzer Zeit bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig. 3.1.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Weiterhin kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft (insb. auch die Unterkunftnahme bei einem Bekannten oder Freund) oder einer (periodische) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung scheidet beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Weiterhin kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft (insb. auch die Unterkunftnahme bei einem Bekannten oder Freund) oder einer (periodische) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen versuchte) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam und kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die aufrechte Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III.– Kostenentscheidung:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei.– Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, der BF stellte hingegen keinen Antrag auf Kostenersatz. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das BFA hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, der BF stellte hingegen keinen Antrag auf Kostenersatz. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei sowie in Ermangelung eines darauf gerichteten Antrags kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.5. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2271843.1.00