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{'item': 'W293 2266458-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW293 2266458-1 Spruch, W293 2266458-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 05.12.2022 erließ der Kommandant der Heerestruppenschule (in der Folge: belangte Behörde) einen Bescheid betreffend Absprache zur Erstattung von Strafanzeigen nach der StPO, GZ XXXX . In diesen Akt erfolgten am 12.12.2022 und 19.12.2022 Akteneinsichten des Beschwerdeführers.
  2. Am 05.12.2022 erließ der Kommandant der Heerestruppenschule (in der Folge: belangte Behörde) einen Bescheid betreffend Absprache zur Erstattung von Strafanzeigen nach der StPO, GZ römisch 40 . In diesen Akt erfolgten am 12.12.2022 und 19.12.2022 Akteneinsichten des Beschwerdeführers.
  3. Mit Schreiben vom 22.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen umfangreichen Feststellungsantrag betreffend die Beschränkung der am 19.12.2022 vorgenommenen Akteneinsicht.
  4. Mit Schreiben vom 04.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 4 AVG eine Verfahrensordnung darstelle, die erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden könne. Daraus ergebe sich, dass eine Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung außerhalb einer Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid nicht durch einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache hierüber erreicht werden könne. Auch abseits davon sei der Antrag einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich.
  5. Mit Schreiben vom 04.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG eine Verfahrensordnung darstelle, die erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden könne. Daraus ergebe sich, dass eine Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung außerhalb einer Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid nicht durch einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache hierüber erreicht werden könne. Auch abseits davon sei der Antrag einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich.
  6. Mit Schreiben vom 09.01.2023 urgierte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrags.
  7. Daraufhin erließ die belangte Behörde am selben Tag den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 22.12.2022 auf bescheidmäßige Feststellung gem. AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter zur Verwehrung der Kopie eines Aktes im Zuge der Akteneinsicht trotz (von ihnen behaupteter) fehlender Verfahrensanordnung abzusprechen, wird gem. § 56 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.“
  8. Daraufhin erließ die belangte Behörde am selben Tag den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 22.12.2022 auf bescheidmäßige Feststellung gem. AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter zur Verwehrung der Kopie eines Aktes im Zuge der Akteneinsicht trotz (von ihnen behaupteter) fehlender Verfahrensanordnung abzusprechen, wird gem. Paragraph 56, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines bereits anhängigen Verfahrens erfolge gemäß § 17 Abs. 4 AVG durch Verfahrungsanordnung, die gemäß § 63 Abs. 2 AVG erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden könne. Da über die im Antrag angeführten strittigen Rechtsfragen im Rahmen des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 05.12.2022 zu entscheiden sei, scheide ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf aus. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines bereits anhängigen Verfahrens erfolge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG durch Verfahrungsanordnung, die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden könne. Da über die im Antrag angeführten strittigen Rechtsfragen im Rahmen des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 05.12.2022 zu entscheiden sei, scheide ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf aus.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Durchführung einer mündliche Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Feststellung, dass es rechtlich unzulässig sei, dass eine gewährte Akteneinsicht, von welcher bereits handschriftliche Abschriften durch die Partei angefertigt worden seien, diese nachträglich von der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG auszuschließen (1.), dass es rechtlich unzulässig sei, ein bereits im Zuge der Akteneinsicht freigegebenes Dokument, von welchem bereits handschriftliche Abschriften abgefertigt worden seien, nach Anforderung durch die Partei in Kopierform dieses durch ein anderes Dokument ausgetauscht werden (2.), dass diese Handlungsweise durch den Behördenleiter zu einer Beschneidung seiner Rechte als Partei iSd § 17 Abs. 1 AVG (Anfertigen von Kopien) gekommen sei (3.) bzw. ob die Behörde die Methode (Anfertigen von Abschriften, Abfotografieren, Einscannen durch ein privates Mobiltelefon, Kopieren, Mailen) bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten bei der Partei bzw. der Behörde festlegen bzw. ausschließen dürfe und ob ein „nur abschreiben lassen“ dem § 43a BDG „Achtungsvoller Umfang“ entspreche. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Zurückweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Durchführung einer mündliche Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Feststellung, dass es rechtlich unzulässig sei, dass eine gewährte Akteneinsicht, von welcher bereits handschriftliche Abschriften durch die Partei angefertigt worden seien, diese nachträglich von der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG auszuschließen (1.), dass es rechtlich unzulässig sei, ein bereits im Zuge der Akteneinsicht freigegebenes Dokument, von welchem bereits handschriftliche Abschriften abgefertigt worden seien, nach Anforderung durch die Partei in Kopierform dieses durch ein anderes Dokument ausgetauscht werden (2.), dass diese Handlungsweise durch den Behördenleiter zu einer Beschneidung seiner Rechte als Partei iSd Paragraph 17, Absatz eins, AVG (Anfertigen von Kopien) gekommen sei (3.) bzw. ob die Behörde die Methode (Anfertigen von Abschriften, Abfotografieren, Einscannen durch ein privates Mobiltelefon, Kopieren, Mailen) bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten bei der Partei bzw. der Behörde festlegen bzw. ausschließen dürfe und ob ein „nur abschreiben lassen“ dem Paragraph 43 a, BDG „Achtungsvoller Umfang“ entspreche. In eventu beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Zurückweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.
  11. Einlangend am 01.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Heerestruppenschule zugeteilt. Er ist Partei eines Verfahrens betreffend die bescheidmäßige Absprache zur Erstattung von Strafanzeigen nach der StPO mit der Geschäftszahl XXXX . Dieses Verfahren mündete in einen Bescheid, der am 05.12.2022 erlassen wurde.Er ist Partei eines Verfahrens betreffend die bescheidmäßige Absprache zur Erstattung von Strafanzeigen nach der StPO mit der Geschäftszahl römisch 40 . Dieses Verfahren mündete in einen Bescheid, der am 05.12.2022 erlassen wurde. Am 19.12.2022 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechendem Ersuchen per E-Mail am 12.12.2022 – Einsicht in den genannten Verwaltungsakt. Im Rahmen der Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer die Anfertigung einer Kopie eines markierten und mit Anmerkungen versehenen Aktenstückes verwehrt. Mit Schreiben vom 22.12.2022 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung „1.) ob es rechtlich zulässig ist, dass nach gewährter Einsichtnahme in den Akt „Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 04.05.2022, Zl. XXXX mit Handschriftlichen Anmerkungen und markierten Textstellen (Textmarker bzw. Unterstreichungen)“ und Gewährung von Anfertigung von Abschriften durch mich gem. §17 AVG als Partei, dann die Anfertigung von Kopien mit dem Hinweis auf, dass es sich hierbei um ein verwaltungsinternes Handeln und vorbereiten einer Entscheidung gehandelt hat zu verwehren„1.) ob es rechtlich zulässig ist, dass nach gewährter Einsichtnahme in den Akt „Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 04.05.2022, Zl. römisch 40 mit Handschriftlichen Anmerkungen und markierten Textstellen (Textmarker bzw. Unterstreichungen)“ und Gewährung von Anfertigung von Abschriften durch mich gem. §17 AVG als Partei, dann die Anfertigung von Kopien mit dem Hinweis auf, dass es sich hierbei um ein verwaltungsinternes Handeln und vorbereiten einer Entscheidung gehandelt hat zu verwehren 2.) ob es rechtlich zulässig ist, dass ein zur Akteneinsicht frei gegebenes Dokument gem. §17 AVG, nach Anforderung durch die Partei in Kopierform dieses durch ein anderes Dokument (Anmerkung: gleiches Dokument jedoch ohne Anmerkungen, Notizen und Hervorhebungen) ausgetauscht wird 3.) ob es mit dieser Handlungsweise durch den Behördenleiter zu einer Beschneidung meiner Rechte als Partei iSd §17

(1)AVG (Anfertigen von Kopien) gekommen ist 4.) ob die Behörde die Methode („Anfertigen von Abschriften“, „Abfotografieren“, „Einscannen durch ein privates Mobiltelefon“, „Kopieren“, „Mailen“) bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten bei der Partei bzw. der Behörde ausschließen darf bzw. unter welchen Rahmenbedingungen (Ein ausschließliches Abschreiben lassen, bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten, Fotografieren, Scannen, Kopieren und mailen, sowohl bei der Partei als auch der Behörde, scheint weder zeitgemäß noch dem achtungsvollem Umgang iSd §43a BDG zu entsprechen).“
  1. Beweiswürdigung: Der (unstrittige) Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)
(4)[…]Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)
(4)[…] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt: Akteneinsicht § 17.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. 3.
  1. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.
  2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils mwN). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.
  3. Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Klärung von Fragen, die ausschließlich die Beschränkung einer am 19.12.2022 vorgenommenen Akteneinsicht betreffen (vgl. Antrag vom 22.12.2022: „ob es rechtlich zulässig ist, dass nach gewährter Einsichtnahme in den Akt [..] die Anfertigung von Kopien [..] zu verwehren; ob es rechtlich zulässig ist, dass ein zur Akteneinsicht freigegebenes Dokument [..] ausgetauscht wird; ob es [..] zu einer Beschneidung meiner Rechte als Partei [..] gekommen ist; ob die Behörde die Methode [..] ausschließen darf [..].“). 3.
  4. Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Klärung von Fragen, die ausschließlich die Beschränkung einer am 19.12.2022 vorgenommenen Akteneinsicht betreffen vergleiche Antrag vom 22.12.2022: „ob es rechtlich zulässig ist, dass nach gewährter Einsichtnahme in den Akt [..] die Anfertigung von Kopien [..] zu verwehren; ob es rechtlich zulässig ist, dass ein zur Akteneinsicht freigegebenes Dokument [..] ausgetauscht wird; ob es [..] zu einer Beschneidung meiner Rechte als Partei [..] gekommen ist; ob die Behörde die Methode [..] ausschließen darf [..].“). Im gegenständlichen Fall wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2022 von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der diesbezügliche Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2022 von der belangten Behörde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der diesbezügliche Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Feststellungsantrags rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. 3.
  5. Die belangte Behörde vermeint in ihrem zurückweisenden Bescheid, dass die Akteneinsicht im Rahmen eines noch anhängigen Verfahrens erfolgt sei, die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenteile daher durch Verfahrensanordnung ergangen sei, die nur mit Beschwerde gegen den das Verfahren abschließende Bescheid (gegen den der Beschwerdeführer bereits am 21.12.2022 Beschwerde eingebracht habe) geltend gemacht werden könne. Dieser Argumentation kann auf Grund nachstehender Erwägungen nicht gefolgt werden: 3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in ständiger Rechtsprechung, dass über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, durch – verfahrensrechtlichen – Bescheid förmlich abgesprochen werden muss (VwGH 29.08.2000, 97/05/0334, mwN). 3.
  7. Laut Akteninhalt erfolgte die gegenständliche Akteneinsicht am 19.12.
  8. Die Akteneinsicht betraf ein Verfahren über die bescheidmäßige Absprache zur Erstattung von Strafanzeigen nach der StPO und erhielt die Geschäftszahl XXXX . Dieses Verfahren mündete in einen Bescheid, der am 05.12.2022 von der belangten Behörde erlassen wurde. Nach Zustellung dieses Bescheides (zur Zulässigkeit der Akteneinsicht durch eine Partei eines abgeschlossenen Verfahrens zur Vorbereitung einer Bescheidbeschwerde siehe u.a. VwGH 08.06.3022, 2011/06/0028) ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.12.2022 um Akteneinsicht in den diesen Bescheid betreffenden Verwaltungsakt. Am 19.12.2022 wurde ihm die Einsicht in den Verwaltungsakt – zunächst noch uneingeschränkt – alsbald jedoch nur beschränkt gewährt. Da die belangte Behörde den genannten Bescheid bereits am 05.12.2022 erlassen, der Beschwerdeführer jedoch erst am 19.12.2022 Akteneinsicht genommen hat bzw. die belangte Behörde die uneingeschränkte Akteneinsicht bezüglich bestimmter Aktenteile verweigerte, lag ein für die belangte Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren vor, womit die Beschränkung der Akteneinsicht nicht mittels Verfahrensanordnung erfolgen konnte.3.
  9. Laut Akteninhalt erfolgte die gegenständliche Akteneinsicht am 19.12.
  10. Die Akteneinsicht betraf ein Verfahren über die bescheidmäßige Absprache zur Erstattung von Strafanzeigen nach der StPO und erhielt die Geschäftszahl römisch 40 . Dieses Verfahren mündete in einen Bescheid, der am 05.12.2022 von der belangten Behörde erlassen wurde. Nach Zustellung dieses Bescheides (zur Zulässigkeit der Akteneinsicht durch eine Partei eines abgeschlossenen Verfahrens zur Vorbereitung einer Bescheidbeschwerde siehe u.a. VwGH 08.06.3022, 2011/06/0028) ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.12.2022 um Akteneinsicht in den diesen Bescheid betreffenden Verwaltungsakt. Am 19.12.2022 wurde ihm die Einsicht in den Verwaltungsakt – zunächst noch uneingeschränkt – alsbald jedoch nur beschränkt gewährt. Da die belangte Behörde den genannten Bescheid bereits am 05.12.2022 erlassen, der Beschwerdeführer jedoch erst am 19.12.2022 Akteneinsicht genommen hat bzw. die belangte Behörde die uneingeschränkte Akteneinsicht bezüglich bestimmter Aktenteile verweigerte, lag ein für die belangte Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren vor, womit die Beschränkung der Akteneinsicht nicht mittels Verfahrensanordnung erfolgen konnte. 3.
  11. Da § 17 Abs. 4 AVG sich nur auf „anhängige“ Verfahren bezieht, hätte die Erledigung daher in Bescheidform ergehen und eine etwaige abweisliche Entscheidung durch einen ausreichend begründeten (abweisenden) Bescheid erfolgen müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH 19.11.2009, 2009/07/0161 und 19.09.1996, 95/19/0778).3.
  12. Da Paragraph 17, Absatz 4, AVG sich nur auf „anhängige“ Verfahren bezieht, hätte die Erledigung daher in Bescheidform ergehen und eine etwaige abweisliche Entscheidung durch einen ausreichend begründeten (abweisenden) Bescheid erfolgen müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Verweis u.a. auf VwGH 19.11.2009, 2009/07/0161 und 19.09.1996, 95/19/0778). 3.
  13. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht in einem den Antragsteller betreffenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid in der Verwaltungssache selbst dar, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Die Wirksamkeit eines mündlich verkündeten Bescheides setzt die schriftliche Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus, bei deren Fehlen von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 26.01.2004, 2003/17/0293).3.
  14. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht in einem den Antragsteller betreffenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid in der Verwaltungssache selbst dar, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Die Wirksamkeit eines mündlich verkündeten Bescheides setzt die schriftliche Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus, bei deren Fehlen von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 26.01.2004, 2003/17/0293). Mangels schriftlicher Festhaltung blieb dem Beschwerdeführer zunächst verwehrt, unmittelbar Beschwerde gegen die Beschränkung der Akteneinsicht am 19.12.2022 einzubringen. Wenn die Beschränkung der Akteneinsicht jedoch ausschließlich faktisch oder mündlich erfolgt ist, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführerführers betreffend die Verweigerung der (uneingeschränkten) Akteneinsicht inhaltlich mit Bescheid abzusprechen haben. 3.
  15. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass hinsichtlich der Frage nach der Zuständigkeit bei abgeschlossenen Verfahren unter „der Behörde“ im Verständnis des § 17 Abs. 1 AVG jene zu verstehen ist, durch welche das Verfahren (für die jeweilige Instanz) abgeschlossen wurde (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0293). Die Zuständigkeit der belangten Behörde war daher gegeben.3.
  16. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass hinsichtlich der Frage nach der Zuständigkeit bei abgeschlossenen Verfahren unter „der Behörde“ im Verständnis des Paragraph 17, Absatz eins, AVG jene zu verstehen ist, durch welche das Verfahren (für die jeweilige Instanz) abgeschlossen wurde (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0293). Die Zuständigkeit der belangten Behörde war daher gegeben. Im Ergebnis hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war. 3.
  17. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechte-Charta entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechte-Charta entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus dem Akteninhalt und liegt keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2266458.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.