RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW296 2259285-1 Spruch, , , W296 2259285-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2023, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.04.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.04.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2259285.1.00
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