GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1) Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Datenschutzbehörde wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausspruch zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks
2 DSG und § 57 AVG wegen der bestrittenen Richtigkeit der Datenverarbeitung der XXXX und der XXXX (mitbeteiligten Partei) betreffend die Beschwerdeführer ab. 1) Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Datenschutzbehörde wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausspruch zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks
Paragraph 25, Absatz 2, DSG und Paragraph 57, AVG wegen der bestrittenen Richtigkeit der Datenverarbeitung der römisch 40 und der römisch 40 (mitbeteiligten Partei) betreffend die Beschwerdeführer ab. 2) Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde, wobei die BF zum Umfang der Anfechtung ausführten, dass der bekämpfte Bescheid nicht hinsichtlich der Erlassung eines Mandatsbescheids bekämpft werde sondern nur betreffend den (unrichtigen) Ausspruch, dass die belangte Behörde den Antrag auf Anbringung eines Bestreitungsvermerks abwies. 3) Nach einer amtswegigen Recherche des Bundesverwaltungsgerichts ergab sich, dass die inkriminierte Datenverarbeitung die ursprünglich
dem Ausspruch der belangten Behörde unter der XXXX nicht mehr verfügbar war und auch eine sonst nicht mehr auffindbar ist. 3) Nach einer amtswegigen Recherche des Bundesverwaltungsgerichts ergab sich, dass die inkriminierte Datenverarbeitung die ursprünglich
dem Ausspruch der belangten Behörde unter der römisch 40 nicht mehr verfügbar war und auch eine sonst nicht mehr auffindbar ist. 4) Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 zogen die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter die Bescheidbeschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen und auf welche Weise ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzustellen ist, geht nicht unmittelbar aus dem VwGVG hervor. Die Literatur sieht im Falle der Einstellung eine Erledigung die nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren steht, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen und auf welche Weise ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzustellen ist, geht nicht unmittelbar aus dem VwGVG hervor. Die Literatur sieht im Falle der Einstellung eine Erledigung die nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren steht, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass im Hinblick auf § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes, wie es im subsidiär anwendbaren AVG vorgesehen ist) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, weil diesfalls ein Beschluss zu fassen ist. (vgl. Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 maNw).Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass im Hinblick auf Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes, wie es im subsidiär anwendbaren AVG vorgesehen ist) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, weil diesfalls ein Beschluss zu fassen ist. vergleiche Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 maNw). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W298.2267467.1.01
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