Obsah (11)
Art. 133Art. 77§ 6§ 27§ 24Art 130§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2023 GeschäftszahlW298 2268630-1 Spruch, W298 2268630-1-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Math
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Art. 77
DSGVO vom 09.08.2022, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) durch den Einsatz von Cookies, Tracking-Maßnahmen und Drittdiensten auf der Website XXXX vorsätzlich und tiefgreifend gegen Grundsätze der DSGVO verstoße. 1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Artikel 77
, DSGVO vom 09.08.2022, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) durch den Einsatz von Cookies, Tracking-Maßnahmen und Drittdiensten auf der Website römisch 40 vorsätzlich und tiefgreifend gegen Grundsätze der DSGVO verstoße.
- Nach Aufforderungen zur Stellungnahme und weiteren Äußerungen des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Erledigung vom 29.12.2022 (als Bescheid bezeichnet) ab.
- Gegen diese Enderledigung die von der belangten Behörde als „Bescheid“ bezeichnet wurde, erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2023 Beschwerde und führte unter anderem aus, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der falsche Beschwerdeführer, nämlich XXXX angeführt sei, die ursprüngliche Beschwerde jedoch von XXXX eingebracht worden sei.
- Gegen diese Enderledigung die von der belangten Behörde als „Bescheid“ bezeichnet wurde, erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2023 Beschwerde und führte unter anderem aus, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der falsche Beschwerdeführer, nämlich römisch 40 angeführt sei, die ursprüngliche Beschwerde jedoch von römisch 40 eingebracht worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück und führte aus, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine Person, welche nicht Partei des Verfahrens sei, im Spruch als Beschwerdeführer genannt werde. Da aus einem Bescheid hervorgehen müsse, an wen er sich richtet und der eigentliche Beschwerdeführer weder im elektronischen Zustellnachweis noch im Spruch namentlich genannt worden sei und darüber hinaus weder der Begründung noch den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig entnommen werden könne, dass sich der Bescheid gegen den Beschwerdeführer richte, handle es sich daher bei der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 29.12.2022 um einen nichtigen Bescheid, welcher einer Erhebung einer Bescheidbeschwerde nicht zugänglich sei. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass in der Sache ein Bescheid ergehen werde.
- Mit Schreiben vom 10.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst aus, dass der Adressat entgegen der Ansicht der belangten Behörde erkennbar sei und die falsche Bezeichnung auf ein Versehen zurückzuführen sei, welches von der belangten Behörde hätte berichtigt werden können.
- Mit Schreiben vom 13.03.2023 (eingelangt am 15.03.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aus dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 29.12.2022 geht der Bescheidadressat nicht eindeutig hervor. Die im Spruch des Bescheides als Beschwerdeführer bezeichnete Person ist nicht Partei des Verfahrens.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass überhaupt kein Bescheid der Datenschutzbehörde vorliegt, weil schon die Beurteilung der Frage, ob der Erledigung der Datenschutzbehörde auch Bescheidcharakter zukommt, formell zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerde
Art 130Abs. 1 B-VG eine notwendige (vom Verwaltungsgericht zu prüfende) Vorfrage darstellt. In diesem Sinne hat auch der Vw
GH zur gleichen Frage ausgesprochen, dass der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf abzielt, worüber sie entschieden hat. (vgl. VwGH vom 25.04.2019, Ro 2018/09/0010) Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet. § 9 Abs. 1 BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Wenn also eine Beschwerde gegen einen behaupteten Bescheid der Datenschutzbehörde vorliegt und in der Hauptsache – der Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Beschwerde – erledigt werden soll, ist im Sinne des § 27 Abs. 1 DSG iVm § 6 BVwGG in Senatszuständigkeit zu entscheiden. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass überhaupt kein Bescheid der Datenschutzbehörde vorliegt, weil schon die Beurteilung der Frage, ob der Erledigung der Datenschutzbehörde auch Bescheidcharakter zukommt, formell zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG eine notwendige (vom Verwaltungsgericht zu prüfende) Vorfrage darstellt. In diesem Sinne hat auch der VwGH zur gleichen Frage ausgesprochen, dass der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf abzielt, worüber sie entschieden hat. vergleiche VwGH vom 25.04.2019, Ro 2018/09/0010) Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet. Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG 2014 betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse vergleiche VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065). Wenn also eine Beschwerde gegen einen behaupteten Bescheid der Datenschutzbehörde vorliegt und in der Hauptsache – der Beurteilung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Beschwerde – erledigt werden soll, ist im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG in Senatszuständigkeit zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Ra 2021/03/0084.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Ra 2021/03/0084.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat (vgl. VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde (siehe VwGH 17.02.2023, Ro 2023/08/0001).Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG 2014 die Beschwerde bleibt, die das VwG - sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält - zurückzuweisen hat vergleiche VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, Rn. 11). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde (siehe VwGH 17.02.2023, Ro 2023/08/0001). 3.
- Zu Spruchteil A) 3.
- Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs 1 B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch eine Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. (Vgl. mwN Götzl § 7 VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). 3.4. Voraussetzung für eine zulässige Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG ist ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, also ein Bescheid. Kommt der angefochtenen Erledigung keine Bescheidqualität zu, ist die Beschwerde zurückzuweisen; durch eine Entscheidung in der Sache würde das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. (Vgl. mwN Götzl Paragraph 7, VwGVG Rz 6b, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens „wahrzunehmen“ sprich hat zu prüfen, ob die zuständigkeitsbegründenden Umstände tatsächlich vorliegen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN)). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens „wahrzunehmen“ sprich hat zu prüfen, ob die zuständigkeitsbegründenden Umstände tatsächlich vorliegen vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN)). Der VwGH hat zur auch hier anwendbaren Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesprochen, dass eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007]. Im vorliegenden Fall fehlt es dem der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegenden Bescheid an solchen grundlegenden Mindesterfordernissen: Für das Vorliegen der Mindesterfordernisse eines Bescheides im Sinne der Judikatur des VwGH ist erforderlich, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom
- März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom
- Oktober 2008, 2008/17/0100). Es ist nicht erkenntlich an wen der Bescheid adressiert ist. Die Erledigung der Behörde ist zwar an den Beschwerdeführer im Briefkopf adressiert, aber im Spruch des Bescheids ist nicht der Beschwerdeführer, sondern der Geschäftsführer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (der selbst nicht Partei des Verfahrens ist) als beschwerdeführender Rechtsfolgeadressat genannt. In weiterer Folge der Erledigung ist der „Beschwerdeführer“ nicht mehr namentlich benannt. Dadurch konnte auch nicht im Wege einer Interpretation des Spruchs anhand restlicher Teile der als Bescheid konzipierten (und auch so genannten) Erledigung nicht festgestellt werden an wen die Erledigung gerichtet sein sollte. Die angefochtene Erledigung der Behörde erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Der tatsächliche Beschwerdeführer wurde weder im Spruch, noch in der Begründung oder rechtlichen Beurteilung der Erledigung der Datenschutzbehörde erwähnt. Sein Name ist lediglich im Kopf der Erledigung angeführt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheidadressat eindeutig erkennbar ist. Darüber hinaus ist die Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht konstitutiv. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Im hier vorliegenden Fall wäre die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das angefochtene Schriftstück der Datenschutzbehörde vom 29.12.2022 als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden könnte.Im hier vorliegenden Fall wäre die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das angefochtene Schriftstück der Datenschutzbehörde vom 29.12.2022 als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden könnte. Da in einer Gesamtschau der Bescheidadressat nicht eindeutig erkennbar ist, liegt gegenständlich auch kein Bescheid vor, somit besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und war die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.6.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.6.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2268630.1.00