G307 2267915-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlG307 2267915-1 Spruch, G307 2267915-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsbürger, ledig und hält sich seit Mai 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Erstmalig war er mit 14.01.2020 in Österreich gemeldet.
1.2. Der BF ist vermögenslos und keinen finanziellen wie Sorgepflichten ausgesetzt.
1.3. Der BF führt mit der am XXXX geborenen XXXX seit Anfang Jänner 2022 eine Beziehung und lebt mit dieser wie mit ihren Eltern XXXX und ihrer Mutter XXXX seit 12.10.2022 im gemeinsamen Haushalt. 1.3. Der BF führt mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 seit Anfang Jänner 2022 eine Beziehung und lebt mit dieser wie mit ihren Eltern römisch 40 und ihrer Mutter römisch 40 seit 12.10.2022 im gemeinsamen Haushalt.
1.4. Der BF war – beginnend mit 20.05.2019 bis dato – bei drei Arbeitgebern in insgesamt 15 Beschäftigungsverhältnissen für 737 Tage beschäftigt. Seit 09.01.2023 bezieht er Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.543,30 monatlich.
1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX , zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022 gemäß §§ 88 Abs. 1 und 3 zweiter Fall (in Verbindung mit § 81 Abs. 2 StGB), §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB sowie § 270 StGB wegen zweimaliger Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf einen Beamten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022 gemäß Paragraphen 88, Absatz eins und 3 zweiter Fall (in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, StGB), Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 270, StGB wegen zweimaliger Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf einen Beamten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe I. am XXXX 2022 in XXXX auf der XXXX von XXXX kommend in Fahrtrichtung XXXX bei XXXX als Pkw-Lenker mit dem polnischen Kennzeichen XXXX unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verursacht und dabei fahrlässig seine Beifahrerin XXXX am Körper verletzt, indem er, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustande (relevanter Meßwert: 0,84 Promille) versetzt hat, obwohl vorhergesehen hat, oder hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen, oder zu vergrößern geeignet war, kam infolge eben dieser Alkoholisierung sowie überhöhter Fahrgeschwindigkeit mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, überschlug sich dabei und landete im dortigen Mühlbach, wobei dessen Beifahrerin XXXX leichte Verletzungen, nämlich zahlreiche Rissquetschwunden in der Region der linken Schulter, Hautabschürfungen am linken Knie und einen Abriss eines Zahnes im Oberkiefer, erlitt.römisch eins. am römisch 40 2022 in römisch 40 auf der römisch 40 von römisch 40 kommend in Fahrtrichtung römisch 40 bei römisch 40 als Pkw-Lenker mit dem polnischen Kennzeichen römisch 40 unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verursacht und dabei fahrlässig seine Beifahrerin römisch 40 am Körper verletzt, indem er, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustande (relevanter Meßwert: 0,84 Promille) versetzt hat, obwohl vorhergesehen hat, oder hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen, oder zu vergrößern geeignet war, kam infolge eben dieser Alkoholisierung sowie überhöhter Fahrgeschwindigkeit mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, überschlug sich dabei und landete im dortigen Mühlbach, wobei dessen Beifahrerin römisch 40 leichte Verletzungen, nämlich zahlreiche Rissquetschwunden in der Region der linken Schulter, Hautabschürfungen am linken Knie und einen Abriss eines Zahnes im Oberkiefer, erlitt.
II. Ferner wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe am XXXX 2022 in XXXX , XXXX , am dortigen Gelände des Hauptbahnhofs,römisch zwei. Ferner wurde der BF darin für schuldig befunden, er habe am römisch 40 2022 in römisch 40 , römisch 40 , am dortigen Gelände des Hauptbahnhofs, A) den Nadim A. A, vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag mit der flachen Hand in seine rechte Gesichtshälfte versetzte, wodurch dieser eine leichte Rötung am Ohr und an der Wange sowie Kieferschmerzen erlitt, B) den Security-Mitarbeiter der ÖBB, Reinhard S., vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihn mit seiner flachen Hand an den Haaren packte, und ihn vom Sessel zog, ihm mit seinem rechten Fuß einen Tritt sowie einen Faustschlag im Bereich zwischen Kopf und Rücken versetzte und ihm mit seinem linken Fuß noch einen weiteren Tritt versetzte, ehe der unbekannte Jugendliche flüchten konnte, wobei es mangels am Video bzw. den Lichtbildern objektivierbarer Verletzungen lediglich beim Versuch blieb.
III. Des Weiteren wurde der BF für schuldig gesprochen, er habe am XXXX 2022 in XXXX römisch drei. Des Weiteren wurde der BF für schuldig gesprochen, er habe am römisch 40 2022 in römisch 40 A) Nachgenannte Personen am Körper verletzt, indem er nach diesen schlug und stieß, und zwar 1. XXXX , wodurch sie Hämatome am Körper und Schmerzen im Bauch erlitt,1. römisch 40 , wodurch sie Hämatome am Körper und Schmerzen im Bauch erlitt, 2. XXXX , wodurch dieser Schürfwunden, Schnittverletzungen und Hämatome am Körper erlitt.2. römisch 40 , wodurch dieser Schürfwunden, Schnittverletzungen und Hämatome am Körper erlitt.
IV. Schließlich habe er dem Urteil zufolge einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angegriffen, indem er auf Insp Andreas K. losging und ihm mehrere Stöße gegen den Brustkorb versetzte.römisch vier. Schließlich habe er dem Urteil zufolge einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3,) tätlich angegriffen, indem er auf Insp Andreas K. losging und ihm mehrere Stöße gegen den Brustkorb versetzte.
Als mildernd wurden hierbei die teilweise geständige Verantwortung sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die mehrfache Tatbegehung trotz anhängigen Strafverfahrens gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die besagten strafbaren Handlungen begangen hat. Der BF wurde am XXXX 2022 festgenommen und am XXXX 2022 aus der Strafhaft entlassen.Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die besagten strafbaren Handlungen begangen hat. Der BF wurde am römisch 40 2022 festgenommen und am römisch 40 2022 aus der Strafhaft entlassen.
1.6. Insgesamt wurden gegen den BF drei Betretungsverbote ausgesprochen, nämlich am XXXX 2022, XXXX 2022 und zuletzt am XXXX 2022. Hierbei zeigte sich, dass der BF, vor allem in Verbindung mit Alkoholkonsum immer wieder zu aggressivem, teils gewaltsamem Verhalten tendiert. 1.6. Insgesamt wurden gegen den BF drei Betretungsverbote ausgesprochen, nämlich am römisch 40 2022, römisch 40 2022 und zuletzt am römisch 40 2022. Hierbei zeigte sich, dass der BF, vor allem in Verbindung mit Alkoholkonsum immer wieder zu aggressivem, teils gewaltsamem Verhalten tendiert.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.8. Das an den BF mit 29.11.2022 datierte Parteiengehör wurde an diesem am selben Tag übernommen und mit dessen Unterschrift bestätigt.
1.9. Am XXXX 2022 wurde gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, welches am XXXX 2022 durch die zuständige Behörde bestätigt wurde. 1.9. Am römisch 40 2022 wurde gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, welches am römisch 40 2022 durch die zuständige Behörde bestätigt wurde.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den jüngsten Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Ausfertigung des vom Landesgericht St. Pölten erlassenen Strafurteils.
Der Zeitpunkt der Festnahme und Entlassung und jener der frühest möglichen Entlassung sind der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2022 (AS 1), jenem der JA XXXX vom XXXX 2022 sowie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen. Aus diesem ergeben sich auch der Zeitpunkt der erstmaligen und der durchgehenden Meldung.Der Zeitpunkt der Festnahme und Entlassung und jener der frühest möglichen Entlassung sind der Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 2022 (AS 1), jenem der JA römisch 40 vom römisch 40 2022 sowie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen. Aus diesem ergeben sich auch der Zeitpunkt der erstmaligen und der durchgehenden Meldung.
Das Freisein von Obsorge- und finanziellen Verpflichtungen ist auf der ersten Seite des Strafurteils festgehalten. Der Familienstand des BF ist unbestritten und auch in der mit dem BF angefertigten Beschuldigtenvernehmung ersichtlich.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, der Umstand der aktuellen Arbeitslosigkeit sowie die Höhe der hierfür bezogenen Unterstützung ergeben sich aus dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die seit Jänner 2022 andauernde Lebensgemeinschaft mit XXXX sowie der Umstand der gemeinsamen Haushaltsführung seit dem besagten Zeitpunkt folgen den Angaben der Lebensgefährtin in deren Zeugeneinvernahme vom 31.10.2022 (AS 97). Die seit Jänner 2022 andauernde Lebensgemeinschaft mit römisch 40 sowie der Umstand der gemeinsamen Haushaltsführung seit dem besagten Zeitpunkt folgen den Angaben der Lebensgefährtin in deren Zeugeneinvernahme vom 31.10.2022 (AS 97).
Da der BF keine Bescheinigung über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus vorlegte, konnte dahingehend keine Feststellung getroffen werden.
Die gegen den BF ausgesprochenen Betretungsverbote sind der polizeilichen Dokumentation (wiedergegeben auf den AS 209 ff) zu entnehmen. Daraus ergeben sich ferner dessen laufender, massiver Alkoholkonsum, die in diesem Zustand immer wieder zu Tage tretende Aggressivität und Gewaltbereitschaft sowie die Verhängung des Waffenverbots.
Die Anhaltungen der BF in Verwaltungs- und Strafhaft folgen dem Datenbestand des auf sie lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Wien das Rechtsmittel zu einem (durchgehenden) Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit ihrem 15. Lebensjahr kommt, bleibt insofern rätselhaft, als hierzu (abgesehen vom besagten Inhalt des ZMR) keine Anhaltspunkte geliefert wurden. Die – zumindest bis zum Strafantritt der BF – mit XXXX geführte Beziehung wurde in der Beschwerde eingeworfen und ist mit den Feststellungen im aktuellsten Strafurteil in Einklang zu bringen. Eine gemeinsame Haushaltsführung in der XXXX war schon deswegen nicht feststellbar, weil die BF dort nie gemeldet war, ebenso wenig XXXX , der von 30.03.2021 - 29.12.2021 in der XXXX gemeldet war.
Abgesehen davon befand sich die BF bis zum XXXX 2021 in der Justizanstalt XXXX in Haft und wurde am selben Tag in ihre Heimat abgeschoben. Selbst wenn sie unangemeldet innerhalb jener Zeitspanne, während derer sich auch XXXX in der XXXX aufgehalten hat, dort gelebt hat, hätte sie dies entgegen dem gegen sie am 03.09.2019 erlassenen Aufenthaltsverbot und somit rechtswidrig getan.Die Anhaltungen der BF in Verwaltungs- und Strafhaft folgen dem Datenbestand des auf sie lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Wien das Rechtsmittel zu einem (durchgehenden) Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit ihrem 15. Lebensjahr kommt, bleibt insofern rätselhaft, als hierzu (abgesehen vom besagten Inhalt des ZMR) keine Anhaltspunkte geliefert wurden.
Die – zumindest bis zum Strafantritt der BF – mit römisch 40 geführte Beziehung wurde in der Beschwerde eingeworfen und ist mit den Feststellungen im aktuellsten Strafurteil in Einklang zu bringen. Eine gemeinsame Haushaltsführung in der römisch 40 war schon deswegen nicht feststellbar, weil die BF dort nie gemeldet war, ebenso wenig römisch 40 , der von 30.03.2021 - 29.12.2021 in der römisch 40 gemeldet war. Abgesehen davon befand sich die BF bis zum römisch 40 2021 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft und wurde am selben Tag in ihre Heimat abgeschoben. Selbst wenn sie unangemeldet innerhalb jener Zeitspanne, während derer sich auch römisch 40 in der römisch 40 aufgehalten hat, dort gelebt hat, hätte sie dies entgegen dem gegen sie am 03.09.2019 erlassenen Aufenthaltsverbot und somit rechtswidrig getan.
Der auf den Namen der BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte keine Beschäftigung zu Tage.
Der BF hat das an ihn gerichtete Parteiengehör nachweislich am 30.11.2022 übernommen (AS 128) übernommen. Eine Antwort darauf findet sich im Akt nicht.
2.2.2. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung der BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen.
In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt.
Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt (siehe AS 121 f).2.2.2. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung der BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).
Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170).
Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt (siehe AS 121 f).
Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, genau zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, kann dieser Behauptung daher nicht gefolgt werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt (bzw. nachweisen kann) und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt (bzw. nachweisen kann) und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 sowie 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 sowie 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).
Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat.
Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl.
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN. und 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN. und 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
3.1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX wegen zweimaliger Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf einen Beamten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit ausgesprochen wurden. Auch wenn die Strafhöhe und der bedingte Teil der Freiheitsstrafe für sich genommen als nicht sehr gravierend zu betrachten sind, sind die „Begleitumstände“ zu berücksichtigten. So zeigte sich der BF in der Vergangenheit – auch gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – insbesondere in Verbindung mit Alkoholkonsum als aggressiv und gewaltbereit. Er scheute nicht davor zurück einen Beamten tätlich anzugreifen.
Hinzu tritt, dass gegen den BF drei Mal ein Betretungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Verschärfend wirkt, dass er immer wieder in derartige Verhaltensmuster zurückfällt, was die im Akt einliegenden Anzeigen und Polizeiberichte darlegen, auch wenn diese lediglich zu einer Verurteilung führten. Ergänzend sei bemerkt, dass die Hemmschwelle des BF als sehr niedrig anzusetzen ist, zumal er seine eigene Lebensgefährtin und deren Vater verletzte. Hier fällt auf, dass der Grad an Gewaltbereitschaft steigt, wenn seinen Wünschen nicht nachgekommen wird. Im Anlassfall verweigerte ihm dessen LG den Beschlaf, was Auslöser für seine Angriffslust war.3.1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 wegen zweimaliger Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf einen Beamten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit ausgesprochen wurden.
Auch wenn die Strafhöhe und der bedingte Teil der Freiheitsstrafe für sich genommen als nicht sehr gravierend zu betrachten sind, sind die „Begleitumstände“ zu berücksichtigten. So zeigte sich der BF in der Vergangenheit – auch gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes – insbesondere in Verbindung mit Alkoholkonsum als aggressiv und gewaltbereit. Er scheute nicht davor zurück einen Beamten tätlich anzugreifen. Hinzu tritt, dass gegen den BF drei Mal ein Betretungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Verschärfend wirkt, dass er immer wieder in derartige Verhaltensmuster zurückfällt, was die im Akt einliegenden Anzeigen und Polizeiberichte darlegen, auch wenn diese lediglich zu einer Verurteilung führten.
Ergänzend sei bemerkt, dass die Hemmschwelle des BF als sehr niedrig anzusetzen ist, zumal er seine eigene Lebensgefährtin und deren Vater verletzte. Hier fällt auf, dass der Grad an Gewaltbereitschaft steigt, wenn seinen Wünschen nicht nachgekommen wird. Im Anlassfall verweigerte ihm dessen LG den Beschlaf, was Auslöser für seine Angriffslust war.
Schließlich ließ sich der BF nicht davon abhalten, auch nach Ausspruch eines Betretungsverbotes seiner Streitsucht freien Lauf zu lassen.
Der BF lenkte ferner in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug und ist es dem Zufall zu verdanken, dass die LG des BF nicht noch schlimmere Verletzungen davongetragen hat.
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend (hier: tätlicher Angriff auf einen Beamten und Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand). So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend (hier: tätlicher Angriff auf einen Beamten und Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand). So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Insofern der belangten Behörde im Rechtsmittel vorgeworfen wird, sie fokussiere bei der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf die strafbaren Handlungen, was für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreiche, so ist dies weder richtig noch ist diese Argumentation mit Weitblick behaftet.
Zum einen ist der BF bereits kurze Zeit, nachdem er sich im Bundesgebiet niedergelassen hat, straffällig geworden und erweist sich als äußerst uneinsichtig. Trotz bereits zweier Betretungsverbote gipfelte sein Handeln in eine Verurteilung, die mit einem dritten Betretungsverbot verbunden wurde. Der BF zeigt ferner eine starke Tendenz zum Alkoholkonsum und sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der BF dieses Verhalten einstellen möchte oder zumindest dies versucht – etwa durch Wahrnehmung einer Aggressions- oder Entzugstherapie. Zudem ist er seit 09.01.2023, also seit mehr als zwei Monaten, arbeitslos.
Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich mit seinen Taten, seiner Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat und Reue empfindet. Er lässt mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen.
Dem BF lässt sich angesichts dessen keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen.
Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des von der BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des von der BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Zwar lebt der BF nach wie vor mit seiner Partnerin in Lebensgemeinschaft, das aggressive Verhalten richtete sich in der Vergangenheit aber gerade gegen sie, was besonders verwerflich ist.
Angesichts des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte geboten. Angesichts des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich angesichts der wiederholten Gewaltausübungen und Aggressionsschübe des BF, auch wenn diese bis dato nur zu einer Verurteilung geführt haben, im konkreten Fall, gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF, als verhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes korreliert ferner mit der dem BF eingeräumten Probezeit.
Die Beschwerde ist sohin im besagtem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: „§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der BF nachvollziehbar behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der BF nachvollziehbar behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2267915.1.00