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{'item': 'G314 2263754-1'}

Obsah (8)Art 133§ 57§ 28§ 31§ 9§ 10§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlG314 2263754-1 Spruch, G314 2263754-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der in Syrien geborene Beschwerdeführer (BF), der mittlerweile Staatsangehöriger der USA ist, befindet sich seit XXXX in Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für die Antragstellung gab er an, dass er vom Mossad und von der CIA verfolgt werde.Der in Syrien geborene Beschwerdeführer (BF), der mittlerweile Staatsangehöriger der USA ist, befindet sich seit römisch 40 in Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für die Antragstellung gab er an, dass er vom Mossad und von der CIA verfolgt werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am XXXX (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am XXXX ausgefolgt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am römisch 40 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und am römisch 40 ausgefolgt. Am XXXX bevollmächtigte der BF die BBU GmbH mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren. Diese brachte am XXXX in seinem Namen eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheids vom XXXX ein, mit der primär die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, hilfsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK angestrebt wird. Dies wird – soweit entscheidungswesentlich – damit begründet, dass begründete Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF bestünden, weil er an einer schweren psychischen Erkrankung leide, sodass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für ihn angeregt worden sei. Er habe sich zwischen XXXX und XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung befunden; am XXXX habe ein Sachverständiger festgestellt, dass er an paranoider Schizophrenie leide. Mit der Beschwerde wurde die an das Bezirksgericht XXXX gerichtete Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den BF, die ärztlichen Entlassungsbriefe vom XXXX und vom XXXX sowie die psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX vorgelegt.Am römisch 40 bevollmächtigte der BF die BBU GmbH mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren. Diese brachte am römisch 40 in seinem Namen eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheids vom römisch 40 ein, mit der primär die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, hilfsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK angestrebt wird. Dies wird – soweit entscheidungswesentlich – damit begründet, dass begründete Zweifel an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF bestünden, weil er an einer schweren psychischen Erkrankung leide, sodass die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für ihn angeregt worden sei. Er habe sich zwischen römisch 40 und römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden; am römisch 40 habe ein Sachverständiger festgestellt, dass er an paranoider Schizophrenie leide. Mit der Beschwerde wurde die an das Bezirksgericht römisch 40 gerichtete Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den BF, die ärztlichen Entlassungsbriefe vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie die psychiatrischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 vorgelegt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX informierte das BFA das BVwG darüber, dass der Rechtsanwalt Dr. Gottfried FORSTHUBER mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX für den BF zum einstweiligen Erwachsenenvertreter, unter anderem zur Vertretung im Asylverfahren und in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, bestellt wurde. Gleichzeitig wurde das Schreiben des einstweiligen Erwachsenenvertreters vom XXXX vorgelegt, in dem dieser vertrat, dass der angefochtene Bescheid dem BF aufgrund von dessen Erkrankung nicht wirksam zugestellt worden sei. Am römisch 40 informierte das BFA das BVwG darüber, dass der Rechtsanwalt Dr. Gottfried FORSTHUBER mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 für den BF zum einstweiligen Erwachsenenvertreter, unter anderem zur Vertretung im Asylverfahren und in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, bestellt wurde. Gleichzeitig wurde das Schreiben des einstweiligen Erwachsenenvertreters vom römisch 40 vorgelegt, in dem dieser vertrat, dass der angefochtene Bescheid dem BF aufgrund von dessen Erkrankung nicht wirksam zugestellt worden sei. Der BF litt zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids und zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vollmacht an die BBU GmbH an einer bereits langjährig bestehenden schweren psychiatrischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie), bei der es immer wieder zu akut psychotischen Episoden und Impulsdurchbrüchen kam. Wegen dieser Erkrankung war er offenbar nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie der sich daraus ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich - durch aktive Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen - den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Es gab bis XXXX niemanden, der befugt war, den BF zu vertreten und für ihn rechtsgeschäftlich zu handeln. Der BF litt zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids und zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vollmacht an die BBU GmbH an einer bereits langjährig bestehenden schweren psychiatrischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie), bei der es immer wieder zu akut psychotischen Episoden und Impulsdurchbrüchen kam. Wegen dieser Erkrankung war er offenbar nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie der sich daraus ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich - durch aktive Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen - den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Es gab bis römisch 40 niemanden, der befugt war, den BF zu vertreten und für ihn rechtsgeschäftlich zu handeln. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Der Zustellvorgang des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus dem Zustellnachweis (Seite 351 der Verwaltungsakten). Ebenso liegt das offenbar vom BF unterfertigte Formular über die Erteilung einer Vollmacht an die BBU GmbH vor (Seite 373 der Verwaltungsakten). Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des BF und zum Fehlen der Prozessfähigkeit basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der BF war laut dem ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX unmittelbar vor der Zustellung am XXXX , von XXXX bis XXXX , in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des XXXX wegen Fremd- und Selbstgefährdung untergebracht. Bei Entlassung bestand nach dem Entlassungsbrief ein psychopathologisch stabiles Zustandsbild mit gegebener Impulskontrolle; es bestanden weiterhin psychotische Inhalte, aber keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Da beim BF ein klar durchstrukturierter Wahn exploriert werden konnte (siehe Sachverständigengutachten vom XXXX ), er oft nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig war und die verordneten Medikamente nicht immer einnahm (siehe Entlassungsbrief vom XXXX und Gutachten vom XXXX ), ist trotz der Gabe von antipsychotischer Depotmedikation vor dem XXXX davon auszugehen, dass danach, im XXXX und XXXX , keine ausreichende Handlungsfähigkeit in Bezug auf das laufende Asylverfahren bestand, sodass der BF der BBU GmbH auch keine wirksame Vollmacht erteilen konnte.Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des BF und zum Fehlen der Prozessfähigkeit basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der BF war laut dem ärztlichen Entlassungsbrief vom römisch 40 unmittelbar vor der Zustellung am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des römisch 40 wegen Fremd- und Selbstgefährdung untergebracht. Bei Entlassung bestand nach dem Entlassungsbrief ein psychopathologisch stabiles Zustandsbild mit gegebener Impulskontrolle; es bestanden weiterhin psychotische Inhalte, aber keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Da beim BF ein klar durchstrukturierter Wahn exploriert werden konnte (siehe Sachverständigengutachten vom römisch 40 ), er oft nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig war und die verordneten Medikamente nicht immer einnahm (siehe Entlassungsbrief vom römisch 40 und Gutachten vom römisch 40 ), ist trotz der Gabe von antipsychotischer Depotmedikation vor dem römisch 40 davon auszugehen, dass danach, im römisch 40 und römisch 40 , keine ausreichende Handlungsfähigkeit in Bezug auf das laufende Asylverfahren bestand, sodass der BF der BBU GmbH auch keine wirksame Vollmacht erteilen konnte. Die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Besorgung dringender Angelegenheiten, unter anderem zur Vertretung des BF im Asylverfahren und in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, geht aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX hervor. Auch nach dem Eindruck des Erwachsenenvertreters erfolgte die Zustellung des Beschlusses aufgrund der Erkrankung des BF nicht rechtswirksam, wie aus seinem Schreiben vom XXXX hervorgeht.Die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Besorgung dringender Angelegenheiten, unter anderem zur Vertretung des BF im Asylverfahren und in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, geht aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 hervor. Auch nach dem Eindruck des Erwachsenenvertreters erfolgte die Zustellung des Beschlusses aufgrund der Erkrankung des BF nicht rechtswirksam, wie aus seinem Schreiben vom römisch 40 hervorgeht. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich

§ 9

AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich

Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

§ 10

Abs 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480). Diese Grundsätze sind

§ 17Vw

GVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner syrischen bzw. US-amerikanischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner syrischen bzw. US-amerikanischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Da der BF aufgrund einer langjährigen, schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die bereits zu seiner Unterbringung nach dem UbG geführt hat, nicht in der Lage war, prozessualen Vorgängen im Asylverfahren adäquat zu folgen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten, fehlt ihm die Prozessfähigkeit, und zwar wohl auch schon während des Verfahrens vor dem BFA, jedenfalls aber bei Hinterlegung und Übergabe des angefochtenen Bescheids. Mangels ausreichender Handlungsfähigkeit konnte er der für ihn im Beschwerdeverfahren einschreitenden Rechtsberatungsorganisation auch keine wirksame Vollmacht erteilen. Der BF ist volljährig, sodass eine gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge nicht in Betracht kommt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum XXXX eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung bestanden. Der BF ist volljährig, sodass eine gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge nicht in Betracht kommt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitraum römisch 40 eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung bestanden. Da der prozessunfähige BF somit keinen Vertreter hatte, konnte ihm der angefochtene Bescheid nicht wirksam zugestellt werden. Da der Bescheid mangels Zustellung noch gar nicht erlassen wurde, ist dagegen auch keine Beschwerde möglich. Die vorliegende Beschwerde ist daher aufgrund der Prozessunfähigkeit des BF als unzulässig zurückzuweisen. Das BFA wird das Verfahren mit einer für den BF vertretungsbefugten Person fortzusetzen haben.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2263754.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.