Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde ab XXXX wegen Einmietbetrügereien und ähnlichen Delikten ermittelt. Am XXXX wurde er festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft (kurz auch in der Justizanstalt XXXX ) angehalten. Mit Schreiben vom XXXX wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am XXXX wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA persönlich vernommen.Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde ab römisch 40 wegen Einmietbetrügereien und ähnlichen Delikten ermittelt. Am römisch 40 wurde er festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft (kurz auch in der Justizanstalt römisch 40 ) angehalten. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am römisch 40 wurde er im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem BFA persönlich vernommen. Mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen diverser Vergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde daraufhin gegen ihn
Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des in Deutschland und Polen vielfach vorbestraften BF, der sich erst ab XXXX wieder in Österreich aufgehalten und zuletzt einige Monate unangemeldet bei einer Freundin in XXXX gewohnt habe, begründet. Aufgrund der beharrlichen Eigentumsdelinquenz und des raschen Rückfalls nach einer früheren Haftentlassung bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Daher könne ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei geboten. Mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen diverser Vergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde daraufhin gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des in Deutschland und Polen vielfach vorbestraften BF, der sich erst ab römisch 40 wieder in Österreich aufgehalten und zuletzt einige Monate unangemeldet bei einer Freundin in römisch 40 gewohnt habe, begründet. Aufgrund der beharrlichen Eigentumsdelinquenz und des raschen Rückfalls nach einer früheren Haftentlassung bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr, sodass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Daher könne ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei geboten. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Verhandlung durchzuführen und den BF sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin einzuvernehmen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen zu reduzieren oder den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ihn nur oberflächlich befragt habe und er nicht habe darlegen können, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, wo er sich gemeinsam mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein geregeltes Leben aufbauen wolle. Diese führe in XXXX eine XXXX , sodass dem Paar die Aufrechterhaltung der Beziehung in Deutschland nicht möglich und zumutbar sei. Der BF habe einen großen Freundeskreis in Österreich und arbeite während der Haft in der XXXX der Justizanstalt. Zu seinen Verwandten in Deutschland habe er keinen Kontakt. Für ihn sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, weil er die Straftaten aus finanzieller Not begangen habe und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Er sei selbsterhaltungsfähig, weil er vorhabe, nach der Haft zu arbeiten. Seine Lebensgefährtin habe einen positiven Einfluss auf ihn. Die Behörde habe die Dauer des Aufenthaltsverbots, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar begründet. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Verhandlung durchzuführen und den BF sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin einzuvernehmen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen zu reduzieren oder den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ihn nur oberflächlich befragt habe und er nicht habe darlegen können, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, wo er sich gemeinsam mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein geregeltes Leben aufbauen wolle. Diese führe in römisch 40 eine römisch 40 , sodass dem Paar die Aufrechterhaltung der Beziehung in Deutschland nicht möglich und zumutbar sei. Der BF habe einen großen Freundeskreis in Österreich und arbeite während der Haft in der römisch 40 der Justizanstalt. Zu seinen Verwandten in Deutschland habe er keinen Kontakt. Für ihn sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, weil er die Straftaten aus finanzieller Not begangen habe und keine Wiederholungsgefahr bestehe. Er sei selbsterhaltungsfähig, weil er vorhabe, nach der Haft zu arbeiten. Seine Lebensgefährtin habe einen positiven Einfluss auf ihn. Die Behörde habe die Dauer des Aufenthaltsverbots, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. In seiner Stellungnahme weist es darauf hin, dass der BF auch noch während der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin Straftaten begangen habe. Er sei zuletzt am XXXX in Deutschland aus der Haft entlassen worden und habe schon im XXXX begonnen, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. In seiner Stellungnahme weist es darauf hin, dass der BF auch noch während der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin Straftaten begangen habe. Er sei zuletzt am römisch 40 in Deutschland aus der Haft entlassen worden und habe schon im römisch 40 begonnen, im Bundesgebiet Straftaten zu begehen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der deutschen Stadt XXXX zur Welt. Er ist deutscher Staatsangehöriger und machte in seinem Heimatstaat nach der Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss, eine Ausbildung zum XXXX . Seine Muttersprache ist Deutsch. Zuletzt arbeitete er als XXXX . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hatte vor der strafgerichtlichen Verurteilung im XXXX keine Schulden, besaß aber Anteile an einem Haus in der Schweiz, deren Wert er mit EUR 44.000 angab.Der BF kam am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist deutscher Staatsangehöriger und machte in seinem Heimatstaat nach der Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss, eine Ausbildung zum römisch 40 . Seine Muttersprache ist Deutsch. Zuletzt arbeitete er als römisch 40 . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hatte vor der strafgerichtlichen Verurteilung im römisch 40 keine Schulden, besaß aber Anteile an einem Haus in der Schweiz, deren Wert er mit EUR 44.000 angab. Der BF wurde ab XXXX in verschiedenen Staaten zum Teil unter Aliasidentitäten insgesamt 33 Mal strafgerichtlich verurteilt, zum Teil wegen Delikten, die in Österreich mit Verwaltungsstrafen geahndet werden (Fahren ohne Fahrerlaubnis, ohne Haftpflichtversicherung oder im Zustand der Trunkenheit, unerlaubte Einreise bzw. unerlaubter Aufenthalt). Wegen Taten, die auch in Österreich gerichtlich strafbar sind, erfolgten in Deutschland folgende Verurteilungen: XXXX wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe, XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe, XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (die anschließende Führungsaufsicht wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis XXXX ; wegen Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht wurden wiederholt Strafen verhängt) sowie zu einer einjährigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, XXXX wegen Diebstahls und Betrags zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, die bis XXXX vollzogen wurde, XXXX wegen Diebstahls, Betrugs und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wobei die Strafe bis XXXX vollzogen wurde und die anschließende Führungsaufsicht zuletzt bis XXXX verlängert wurde. In der Schweiz wurde der BF XXXX wegen Diebstahls zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde XXXX widerrufen), XXXX wegen Körperverletzung und Drohung zu einer Geldstrafe, XXXX wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die bedingte Entlassung XXXX widerrufen wurde, und XXXX wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe. Insgesamt erfolgten in der Schweiz fünf strafgerichtliche Verurteilungen wegen Taten, die auch in Österreich gerichtlich strafbar sind. In Tschechien wurde der BF XXXX wegen Behinderung der Staatsgewalt zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. In Polen wurde der BF XXXX wegen Einbruchsdiebstählen bzw. Diebstahlsdelikten drei Mal strafgerichtlich verurteilt, zunächst zu einer Geldstrafe, anschließend zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und schließlich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe kombiniert mit einer Geldstrafe, wobei auch diesbezüglich eine Aussetzung zur Bewährung ausgesprochen wurde. XXXX wurde der BF in Polen wegen Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten, einjährigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF in Deutschland wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und am XXXX aus dem Strafvollzug entlassen. In Österreich wurde der BF XXXX wegen Einmietbetruges zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die mittlerweile getilgt ist und nicht mehr im Strafregister aufscheint. Der BF wurde ab römisch 40 in verschiedenen Staaten zum Teil unter Aliasidentitäten insgesamt 33 Mal strafgerichtlich verurteilt, zum Teil wegen Delikten, die in Österreich mit Verwaltungsstrafen geahndet werden (Fahren ohne Fahrerlaubnis, ohne Haftpflichtversicherung oder im Zustand der Trunkenheit, unerlaubte Einreise bzw. unerlaubter Aufenthalt). Wegen Taten, die auch in Österreich gerichtlich strafbar sind, erfolgten in Deutschland folgende Verurteilungen: römisch 40 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe, römisch 40 wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe, römisch 40 wegen Betrugsdelikten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (die anschließende Führungsaufsicht wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis römisch 40 ; wegen Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht wurden wiederholt Strafen verhängt) sowie zu einer einjährigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, römisch 40 wegen Diebstahls und Betrags zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, die bis römisch 40 vollzogen wurde, römisch 40 wegen Diebstahls, Betrugs und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wobei die Strafe bis römisch 40 vollzogen wurde und die anschließende Führungsaufsicht zuletzt bis römisch 40 verlängert wurde. In der Schweiz wurde der BF römisch 40 wegen Diebstahls zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde römisch 40 widerrufen), römisch 40 wegen Körperverletzung und Drohung zu einer Geldstrafe, römisch 40 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die bedingte Entlassung römisch 40 widerrufen wurde, und römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe. Insgesamt erfolgten in der Schweiz fünf strafgerichtliche Verurteilungen wegen Taten, die auch in Österreich gerichtlich strafbar sind. In Tschechien wurde der BF römisch 40 wegen Behinderung der Staatsgewalt zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. In Polen wurde der BF römisch 40 wegen Einbruchsdiebstählen bzw. Diebstahlsdelikten drei Mal strafgerichtlich verurteilt, zunächst zu einer Geldstrafe, anschließend zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und schließlich zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe kombiniert mit einer Geldstrafe, wobei auch diesbezüglich eine Aussetzung zur Bewährung ausgesprochen wurde. römisch 40 wurde der BF in Polen wegen Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten, einjährigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der BF in Deutschland wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und am römisch 40 aus dem Strafvollzug entlassen. In Österreich wurde der BF römisch 40 wegen Einmietbetruges zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die mittlerweile getilgt ist und nicht mehr im Strafregister aufscheint. Ab XXXX hielt sich der BF wieder überwiegend in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt durch Besuche in anderen Staaten (Tschechien, Slowakei, Deutschland) unterbrochen wurde. Ab ungefähr XXXX lebte er ohne Wohnsitzmeldung in einem gemeinsamen Haushalt mit der Österreicherin XXXX in XXXX . Er ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Ab römisch 40 hielt sich der BF wieder überwiegend in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt durch Besuche in anderen Staaten (Tschechien, Slowakei, Deutschland) unterbrochen wurde. Ab ungefähr römisch 40 lebte er ohne Wohnsitzmeldung in einem gemeinsamen Haushalt mit der Österreicherin römisch 40 in römisch 40 . Er ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB), der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs 1 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 StGB) und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a Abs 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz insgesamt EUR 2.720,10 an die Tatopfer verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX in zehn Angriffen in ganz Österreich Geldtaschen mit Bargeld gestohlen, dabei erbeutete Taschen und Schlüssel zum Teil dauernd entzogen, Urkunden (Jahreskarte, Personalausweise, e-cards und Führerscheine) sowie Bankomatkarten unterdrückt und letztere zur Zahlung von Zigaretten und Zugtickets mittels NFC-Funktion verwendet hatte. Bei der Strafbemessung war aufgrund von § 39 StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) von einem Strafrahmen von bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis des BF gewertet, während sich die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall unmittelbar nach der Haftentlassung, das Zusammentreffen von fünf Vergehen und die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum erschwerend auswirkten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB), der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz insgesamt EUR 2.720,10 an die Tatopfer verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in zehn Angriffen in ganz Österreich Geldtaschen mit Bargeld gestohlen, dabei erbeutete Taschen und Schlüssel zum Teil dauernd entzogen, Urkunden (Jahreskarte, Personalausweise, e-cards und Führerscheine) sowie Bankomatkarten unterdrückt und letztere zur Zahlung von Zigaretten und Zugtickets mittels NFC-Funktion verwendet hatte. Bei der Strafbemessung war aufgrund von Paragraph 39, StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) von einem Strafrahmen von bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis des BF gewertet, während sich die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall unmittelbar nach der Haftentlassung, das Zusammentreffen von fünf Vergehen und die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum erschwerend auswirkten. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe aktuell in der Justizanstalt XXXX , wo er in der XXXX beschäftigt ist. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe aktuell in der Justizanstalt römisch 40 , wo er in der römisch 40 beschäftigt ist. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX sowie aus dem Bericht des Polizeikooperationszentrums XXXX vom XXXX hervor. Die Ausbildung des BF ergibt sich aus seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung. Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland plausibel, weder den Einvernahmen im Strafverfahren noch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Dolmetscher beigezogen wurde. Vor dem BFA gab er an, dass er in den letzten Jahren „ XXXX “ tätig gewesen sei und ursprünglich für Recherchetätigkeiten für ein XXXX nach Österreich gekommen sei. Das Verfahren hat keine gesundheitlichen Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er in einem arbeitsfähigen Alter ist und nach dem Beschwerdevorbringen in der Justizanstalt in der XXXX arbeitet. Der Familienstand des BF wird anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt, das Fehlen von Sorgepflichten anhand des Strafurteils, ebenso die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation.Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 sowie aus dem Bericht des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom römisch 40 hervor. Die Ausbildung des BF ergibt sich aus seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung. Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland plausibel, weder den Einvernahmen im Strafverfahren noch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Dolmetscher beigezogen wurde. Vor dem BFA gab er an, dass er in den letzten Jahren „ römisch 40 “ tätig gewesen sei und ursprünglich für Recherchetätigkeiten für ein römisch 40 nach Österreich gekommen sei. Das Verfahren hat keine gesundheitlichen Probleme des BF oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er in einem arbeitsfähigen Alter ist und nach dem Beschwerdevorbringen in der Justizanstalt in der römisch 40 arbeitet. Der Familienstand des BF wird anhand seiner Angaben vor dem BFA festgestellt, das Fehlen von Sorgepflichten anhand des Strafurteils, ebenso die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in anderen Staaten werden anhand des ECRIS-Auszuges und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Strafurteil festgestellt. Die getilgte Verurteilung in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF bei der Beschuldigtenvernehmung. Dies wird dadurch untermauert, dass er laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Im Strafregister und im ECRIS-Auszug scheint diese Verurteilung nicht (mehr) auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie (offenbar in Unkenntnis der weiteren Verurteilungen des BF in anderen Staaten) inzwischen getilgt wurde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in anderen Staaten werden anhand des ECRIS-Auszuges und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Strafurteil festgestellt. Die getilgte Verurteilung in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF bei der Beschuldigtenvernehmung. Dies wird dadurch untermauert, dass er laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Im Strafregister und im ECRIS-Auszug scheint diese Verurteilung nicht (mehr) auf, sodass davon auszugehen ist, dass sie (offenbar in Unkenntnis der weiteren Verurteilungen des BF in anderen Staaten) inzwischen getilgt wurde. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit XXXX und vorübergehende Aufenthalte in anderen Staaten werden aufgrund der Schilderung des BF vor dem BFA festgestellt. De BF beging laut dem Strafurteil am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX , am XXXX und am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX und am XXXX in XXXX Diebstähle und weitere Delikte. Dies ergibt, dass er sich seit XXXX an verschiedenen Orten des Bundesgebiets aufhielt. Eine Wohnsitzmeldung scheint im ZMR erst ab XXXX auf. Daraus ist abzuleiten, dass er unangemeldet bei seiner Freundin in XXXX Unterkunft nahm. Der Umstand, dass er zuletzt in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, in dem nur von XXXX bis XXXX Versicherungszeiten als Arbeiter aufscheinen.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit römisch 40 und vorübergehende Aufenthalte in anderen Staaten werden aufgrund der Schilderung des BF vor dem BFA festgestellt. De BF beging laut dem Strafurteil am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 Diebstähle und weitere Delikte. Dies ergibt, dass er sich seit römisch 40 an verschiedenen Orten des Bundesgebiets aufhielt. Eine Wohnsitzmeldung scheint im ZMR erst ab römisch 40 auf. Daraus ist abzuleiten, dass er unangemeldet bei seiner Freundin in römisch 40 Unterkunft nahm. Der Umstand, dass er zuletzt in Österreich nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, in dem nur von römisch 40 bis römisch 40 Versicherungszeiten als Arbeiter aufscheinen. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde und er dies auch nicht beantragt hat. Die Feststellungen zu den vom BF zuletzt in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldung in Justizanstalten laut ZMR. Die Feststellungen zu den vom BF zuletzt in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch die entsprechende Eintragung im Strafregister belegt. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldung in Justizanstalten laut ZMR. Relevante familiäre oder private Anknüpfungen des BF in Österreich, die über seinen Aufenthalt seit XXXX und das Zusammenleben mit XXXX zwischen XXXX und XXXX hinausgehen, sind nicht aktenkundig. Relevante familiäre oder private Anknüpfungen des BF in Österreich, die über seinen Aufenthalt seit römisch 40 und das Zusammenleben mit römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 hinausgehen, sind nicht aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn daher zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn daher zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da sich der BF erst seit weniger als 1 ½ Jahren wieder (mehr oder weniger kontinuierlich) in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Da sich der BF erst seit weniger als 1 ½ Jahren wieder (mehr oder weniger kontinuierlich) in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Diebstählen und damit verbundenen weiteren Delikten, die er kurz nach der Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Deutschland Ende XXXX und unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet beging, zu einer 2 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seinen Vorstrafen in Deutschland und anderen Staaten, die (auch) wegen Vermögensdelikten erfolgten und durch einen außerordentlich langen Zeitraum fortgesetzt wurden, und der Wirkungslosigkeit der dort verhängten Geld- und Freiheitsstrafen auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. Obwohl ihm zuletzt keine gravierenden Straftaten zur Last fielen, ist aus der persistenten, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Straffälligkeit auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche vom BF ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und zeigt, dass der BF auch durch den Vollzug zahlreicher Strafen nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Der behauptete positive Einfluss der österreichischen Lebensgefährtin des BF, mit der er ab XXXX zusammenlebte, wird dadurch abgeschwächt, dass er den Großteil der Diebstähle danach, nämlich im XXXX und XXXX , beging. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Diebstählen und damit verbundenen weiteren Delikten, die er kurz nach der Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Deutschland Ende römisch 40 und unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet beging, zu einer 2 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung lässt in Zusammenschau mit seinen Vorstrafen in Deutschland und anderen Staaten, die (auch) wegen Vermögensdelikten erfolgten und durch einen außerordentlich langen Zeitraum fortgesetzt wurden, und der Wirkungslosigkeit der dort verhängten Geld- und Freiheitsstrafen auf eine erhebliche Wiederholungsgefahr schließen. Obwohl ihm zuletzt keine gravierenden Straftaten zur Last fielen, ist aus der persistenten, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Straffälligkeit auf eine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche vom BF ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Der rasche Rückfall nach der letzten Haftentlassung relativiert die in der Beschwerde vorgebrachte Reue und zeigt, dass der BF auch durch den Vollzug zahlreicher Strafen nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Der behauptete positive Einfluss der österreichischen Lebensgefährtin des BF, mit der er ab römisch 40 zusammenlebte, wird dadurch abgeschwächt, dass er den Großteil der Diebstähle danach, nämlich im römisch 40 und römisch 40 , beging. Da der BF in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin zusammenlebte und nicht unbeträchtliche Vermögenswerte (Anteile an einem Haus im Wert von EUR 44.000) besitzt, kann die Beschwerdebehauptung, er habe die Taten aus finanzieller Not begangen, nicht nachvollzogen werden, zumal vom Strafgericht der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB nicht herangezogen wurde. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann – im Hinblick auf die bereits seit vielen Jahren anhaltende Delinquenz des BF - noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er nach wie vor in Strafhaft ist und somit noch kein Beobachtungszeitraum in Betracht kommt. Da zu den getilgten Strafen des BF in Österreich auch noch zahlreiche ungetilgte Straftaten hinzugekommen sind, kann sein gesamtes straffälliges Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Da der BF in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin zusammenlebte und nicht unbeträchtliche Vermögenswerte (Anteile an einem Haus im Wert von EUR 44.000) besitzt, kann die Beschwerdebehauptung, er habe die Taten aus finanzieller Not begangen, nicht nachvollzogen werden, zumal vom Strafgericht der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB nicht herangezogen wurde. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann – im Hinblick auf die bereits seit vielen Jahren anhaltende Delinquenz des BF - noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal er nach wie vor in Strafhaft ist und somit noch kein Beobachtungszeitraum in Betracht kommt. Da zu den getilgten Strafen des BF in Österreich auch noch zahlreiche ungetilgte Straftaten hinzugekommen sind, kann sein gesamtes straffälliges Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die im raschen Rückfall begangenen Vermögensdelikte, die bereits mehrere unbedingte Haftstrafen erforderlich machten, legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher trotz der in der Beschwerde bekundeten Absicht, künftig durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Angesichts der in § 44 StVG normierten Arbeitspflicht für Strafgefangene wirkt sich auch die Arbeit während der Haft nicht positiv zugunsten des BF aus. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die im raschen Rückfall begangenen Vermögensdelikte, die bereits mehrere unbedingte Haftstrafen erforderlich machten, legen nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm daher trotz der in der Beschwerde bekundeten Absicht, künftig durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Angesichts der in Paragraph 44, StVG normierten Arbeitspflicht für Strafgefangene wirkt sich auch die Arbeit während der Haft nicht positiv zugunsten des BF aus. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal er sich vor der Verhaftung vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es ist ihm zumutbar, den aktuell ohnehin haftbedingt eingeschränkten Kontakt zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, mit der er nur wenige Monate lang zusammengelebt hat, und zu in Österreich lebenden Freunden nach der Rückkehr nach Deutschland über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets zu pflegen. Dem mit der Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF hat außerdem auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die siebenjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens des BF – verhältnismäßig. Seine Taten sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben sämtliche strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, obwohl er schon mehrfach in Haft war. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die siebenjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist – in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens des BF – verhältnismäßig. Seine Taten sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben sämtliche strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, obwohl er schon mehrfach in Haft war. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er hier kurz nach seiner Einreise im raschen Rückfall nach der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe erneut wiederholt straffällig wurde und seinen Aufenthaltsort durch Unterlassung einer Wohnsitzmeldung verschleierte. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden. Die sofortige Ausreise des BF nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist zur Verhinderung weiterer Straftaten im Bundesgebiet dringend notwendig, zumal er hier kurz nach seiner Einreise im raschen Rückfall nach der Entlassung aus einer Freiheitsstrafe erneut wiederholt straffällig wurde und seinen Aufenthaltsort durch Unterlassung einer Wohnsitzmeldung verschleierte. Somit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Da den Angaben des BF zu seiner Beziehung mit Mag. Gabriele FRANK gefolgt wird, kann ihre Einvernahme, die in der Beschwerde beantragt wurde, unterbleiben.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Da den Angaben des BF zu seiner Beziehung mit Mag. Gabriele FRANK gefolgt wird, kann ihre Einvernahme, die in der Beschwerde beantragt wurde, unterbleiben. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots und die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2271762.1.00
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