RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlI405 2257345-1 SpruchI405 2257345-1/16E, I405 2257345-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 31.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 31.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2023, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2017 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er für die Polizei gearbeitet habe. In seiner Stadt gebe es viel Kriminalität und Drogenhandel. Er habe regelmäßig Informationen an die Polizei weitergegeben, damit Kriminelle festgenommen werden können. Eines Tages sei ihm von einer ihm unbekannten Person mit einem Messer in die Brust gestochen worden. Bei dem Täter handle es sich um einen Kriminellen, von welchem er Informationen an die Polizei weitergegeben habe. Die Polizei gewährleiste ihm nicht wie versprochen den Schutz. In Österreich werde er medikamentös behandelt. Nur durch die österreichische Behandlung habe sein Leben gerettet werden können. Er habe nämlich einen Herzinfarkt gehabt und werde weiterhin behandelt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, da viele Kriminelle aus dem Gefängnis ausgebrochen seien.
- Am 20.05.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Er legte zahlreiche medizinische Unterlagen sowie sein Maturazeugnis, ein Diplom in Business Administration and Management, eine Deutschkursbestätigung und eine Bestätigung der Caritas, vor. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er im November 2016 eine anonyme Textnachricht erhalten habe, in welcher er aufgefordert worden sei, so schnell wie möglich die Stadt zu verlassen, weil er als Informant der Polizei aufgeflogen sei. Informant sei er zufällig geworden. Ein Schulkollege von ihm im Polytechnikum, mit welchem er sich ein Zimmer geteilt habe, sei später Polizist geworden. Dieser habe sich dann einmal an den BF gewandt und ihn gebeten, ihm alles mitzuteilen, worum sich die Polizei in seinem Bezirk kümmern solle. Nachdem er die Textnachricht erhalten habe, habe er S. verlassen und sei nach Lagos gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise als Verkäufer gearbeitet habe. Eines Tages im Dezember 2016 habe ihn eine ihm unbekannte Person auf offener Straße mit einem Messer in die Brust gestochen und als „Bastard“ bezeichnet. Er sei dann ein paar Tage im Krankenhaus gewesen und dann bei einem Freund untergekommen. Dieser habe vorgeschlagen, dass der BF aus Nigeria flüchten solle und den Kontakt zu „ XXXX “ hergestellt, einer Agentur, welche dem BF das Visum für Schweden organisiert habe. Es sei ihm auch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich, nach Nigeria zurückzukehren. Er könne sich die notwendigen Medikamente nicht leisten. Es gebe dort auch keine Arbeit.
- Am 20.05.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Er legte zahlreiche medizinische Unterlagen sowie sein Maturazeugnis, ein Diplom in Business Administration and Management, eine Deutschkursbestätigung und eine Bestätigung der Caritas, vor. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er zusammengefasst an, dass er im November 2016 eine anonyme Textnachricht erhalten habe, in welcher er aufgefordert worden sei, so schnell wie möglich die Stadt zu verlassen, weil er als Informant der Polizei aufgeflogen sei. Informant sei er zufällig geworden. Ein Schulkollege von ihm im Polytechnikum, mit welchem er sich ein Zimmer geteilt habe, sei später Polizist geworden. Dieser habe sich dann einmal an den BF gewandt und ihn gebeten, ihm alles mitzuteilen, worum sich die Polizei in seinem Bezirk kümmern solle. Nachdem er die Textnachricht erhalten habe, habe er S. verlassen und sei nach Lagos gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise als Verkäufer gearbeitet habe. Eines Tages im Dezember 2016 habe ihn eine ihm unbekannte Person auf offener Straße mit einem Messer in die Brust gestochen und als „Bastard“ bezeichnet. Er sei dann ein paar Tage im Krankenhaus gewesen und dann bei einem Freund untergekommen. Dieser habe vorgeschlagen, dass der BF aus Nigeria flüchten solle und den Kontakt zu „ römisch 40 “ hergestellt, einer Agentur, welche dem BF das Visum für Schweden organisiert habe. Es sei ihm auch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich, nach Nigeria zurückzukehren. Er könne sich die notwendigen Medikamente nicht leisten. Es gebe dort auch keine Arbeit.
- Mit Anfrage an die Staatendokumentation vom 25.06.2021 ersuchte die belangte Behörde um Informationen betreffend die Hintergründe der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte, beispielsweise, ob es die von ihm erwähnte Reiseagentur tatsächlich gebe, sein Freund namens A.A. tatsächlich bei der vom BF angegebenen Polizeistation arbeite und, ob es üblich sei, dass sich die Polizei in Nigeria Informanten bediene. Des Weiteren wurde angefragt, ob die Herzerkrankung des BF in Nigeria behandelbar wäre.
- Am 04.08.2021 langten die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation „NIGERIA – Myokardinfarkte (I21.1)“ vom 04.08.2021 und „NIGERIA – Gefängnisrevolte in Benin City Nigeria Correction Center“ vom 21.06.2021 bei der belangten Behörde ein.
- Am 07.09.2021 wurde der BF vor der belangten Behörde ergänzend niederschriftlich einvernommen und dem BF die Gelegenheit gegeben, zu den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab der BF ergänzend an, dass festgestellt worden sei, dass er einen Tumor habe. Diesen habe man am 26.08.2021 im Krankenhaus entfernt.
- Mit Stellungnahme vom 10.09.2021 gab der BF an, dass sein Freund nur bis 2015 bei der befragten Polizeistation tätig gewesen sei und dann Dienstort gewechselt habe, weswegen es gut sein könne, dass man ihn dort nicht mehr kenne.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.06.2022 Beschwerde in vollem Umfang. Mit der Beschwerde legte er eine ärztliche Stellungnahme vom 17.06.2022 sowie Medikationspläne vom 09.07.2021, 08.04.2022 und 17.06.2022 vor.
- Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 08.03.2023 legte der BF weitere medizinische Unterlagen vor.
- Am 10.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor.
- Am 17.03.2023 langte auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinische Stellungnahme des Krankenhauses B. ein.
- Am 05.04.2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA „NIGERIA – Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten und Behandlungen bei Herzerkrankung“ vom 04.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Urkundenvorlage vom 18.04.2023 legte der BF einen Befundbericht vom 17.04.2023 und eine ärztliche Stellungnahme vom 17.04.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist ledig, kinderlos und Angehöriger der Volksgruppe Owan und der christlichen Glaubensrichtung. Der BF spricht neben seiner Muttersprache Edo, Yoruba und Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Edo State, Nigeria. Dort besuchte er vier Jahre die Volksschule und vier Jahre eine High-School. Anschließend studierte er zwei Jahre Betriebswirtschaft am Polytechnischen Institut in Owo, Nigeria. Berufsausbildung absolvierte er keine. Nach dem Polytechnikum zog er nach Lagos, wo er im Vertrieb einer Firma arbeitete. Als er diese Anstellung 2011 verlor, ging er zurück in sein Heimatdorf und arbeitete als Fahrer für Landwirte. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Edo State, Nigeria. Dort besuchte er vier Jahre die Volksschule und vier Jahre eine High-School. Anschließend studierte er zwei Jahre Betriebswirtschaft am Polytechnischen Institut in Owo, Nigeria. Berufsausbildung absolvierte er keine. Nach dem Polytechnikum zog er nach Lagos, wo er im Vertrieb einer Firma arbeitete. Als er diese Anstellung 2011 verlor, ging er zurück in sein Heimatdorf und arbeitete als Fahrer für Landwirte. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Der Bruder des BF, der bereits 64 Jahre alt ist, lebt nach wie vor in Nigeria und ist als Landwirt für den Eigenbedarf tätig. Zu diesem pflegt der BF regelmäßig Kontakt. Der Bruder hat sechs Kinder und wohnt im Haus seines verstorbenen Vaters. Das Haus ist baufällig und derzeit nur zur Hälfte bewohnbar. Neben seinem Bruder verfügt der BF über einige entferntere Verwandte, welche sich allesamt in einem hohem Alter befinden und zu denen er keinen Kontakt hat. Gelegentlich hat der BF Kontakt zu Schulfreunden. Der BF verließ sein Heimatland im August 2017 legal mit dem Flugzeug. Er reiste mittels eines Visums nach Schweden und hielt sich dort bis Oktober 2017 auf. Seit Oktober 2017 hält sich der BF durchgehend in Österreich auf. Melderechtlich ist er erst ab seiner Asylantragstellung am 25.11.2020 erfasst. Der BF verfügte über ein Studenten-Visum in Schweden, gültig vom 10.08.2017 bis 03.01.
- Es halten sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich auf. Er hat einige Bekanntschaften geschlossen und sich fallweise ehrenamtlich betätigt, indem er Müll aufsammelte. Legalen Erwerbstätigkeiten ging der BF bisher im Bundesgebiet nicht nach. Er bezieht seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er besuchte einige Deutschkurse und hat sich zuletzt für den Kurs auf Niveau B1 registriert. Zertifikat konnte er bislang keines vorweisen. Er ist kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Der BF ist körperlich nur eingeschränkt belastbar. Er ist lediglich in der Lage einfache Tätigkeiten auszuführen, welche körperlich nicht fordernd sind. Er ist derzeit nur eingeschränkt arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatstaat asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle Gefahr durch eine Tätigkeit als Informant der Polizei droht. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass dem BF in Nigeria eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. 1.
- Zum Gesundheitszustand und der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der BF leidet an einer koronaren Herzkrankheit. 2017 hatte er zwei Hinterwandherzinfarkte (Myokardinfarkte). Ihm wurden bereits zahlreiche Stents eingesetzt. Er steht nach wie vor in engmaschiger Behandlung und nimmt monatliche Kontrollbesuche bei seinem Hausarzt und jährliche internistische Kontrollen wahr. Aktuell benötigt er folgende Medikation: Omeprazol 1a Kps 20mg 28ST (Wirkstoff Omeprazol), Thrombo Ass Ftbl 100mg 100ST (Wirkstoff Acetylsalicylsäure), Nomexor Tbl 5mg 28ST (Wirkstoff Nebivolol), Candesartan 1a Tbl 16mg 30ST (Wirkstoff Candesartan), Candam Hartkps 16/5mg 30ST (Wirkstoffe Candesartan cilexetil, Amlodipin) und Sortis Ftbl 20mg 30ST (Wirkstoff Atorvastatin). Eine engmaschige ärztliche Kontrolle und regelmäßige Anpassung der Medikation des BF ist nach wie vor dringend notwendig. Im August 2021 wurde ein gutartiger Tumor an der unteren Nasenmuschel des BF operativ entfernt. Bei einer Unterbrechung der derzeitigen Medikation kommt es zu einem sehr hohen Risiko für In-Stent-Thrombose und somit zu einem Herzinfarkt sowie zu einem hohen Risiko für Schlaganfall, chronische Nierenkrankheit, KHK Progression und generalisierte Atherosklerose. Eine Behandlung seiner Erkrankung in Nigeria ist möglich. Die für den BF notwendigen Medikamente und Behandlungen sind allesamt in der ca. 400 km vom Heimatort entfernten Großstadt Lagos verfügbar, jedoch mit hohen Kosten verknüpft. So kostetet der vom BF benötigte Wirkstoff Omeprazol für 10 Tabletten 250,00 Naira (entspricht 0,49 Euro), Acetylsalicylsäure für 100 Tabletten 2.000,00 Naira (entspricht 3,93 Euro) oder Atorvastatin für 30 Tabletten 800,00 Naira (entspricht 1,57 Euro). Ein Elektrokardiogramm kostet im privaten Sektor 28.000,00 Naira (entspricht 55,06 Euro), im öffentlichen Sektor 2.500,00 Naira (entspricht 4,92 Euro). Ein Echokardiogramm (Herz-Ultraschall) kostet öffentlich 10.500,00 Naira (entspricht 20,65 Euro) und privat 28.000,00 Naira (entspricht 55,06 Euro). Eine stationäre kardiologische Behandlung kostet im öffentlichen Sektor 53.000,00 Naira (entspricht 104,24 Euro) für 7 Tage; danach 7.000,00 Naira (entspricht 13,77 Euro) pro Nacht. Im privaten Sektor kostet eine stationäre kardiologische Behandlung 30.000,00 Naira (entspricht 59,01 Euro) pro Nacht in Standardbetten. Eine ambulante kardiologische Behandlung kostet im privaten Sektor 10.000,00 Naira (entspricht 19,61 Euro), und im öffentlichen Sektor 2.500,00 Naira (entspricht 4,90 Euro). Aufgrund der dargestellten Kosten der medizinischen Behandlung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner eingeschränkten Belastbarkeit eine Arbeitstätigkeit ausüben können wird, mit welcher er seine Behandlung finanzieren könnte. Der BF verfügt, abgesehen von seinem Bruder, welcher jedoch bereits in fortgeschrittenem Alter ist und als Landwirt lediglich zur Selbstversorgung tätig ist, auch über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Nigeria, welches ihn unterstützen könnte. Er hat seinen Heimatstaat vor ca. 6 Jahren verlassen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, insbesondere seiner Herzprobleme, aufgrund derer der BF derzeit nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sich eine – zumindest grundlegende - Existenz zu sichern. Dadurch wäre es ihm nicht möglich, die notwendigen Medikamente zu besorgen, sodass mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen wäre. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Allgemeine Lage: Zur allgemeinen Lage in Nigeria werden nachstehende Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 26.01.2023, Version 8) zitiert: Politische Lage Letzte Änderung: 25.01.2023 Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte, schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, und die nicht offengelegten Gesundheitsprobleme des Präsidenten beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vgl. BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
- Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 23.2.2019 wurde Amtsinhaber Muhammadu Buhari im Amt bestätigt (GIZ 12.2020a). Er erhielt 15,1 Millionen Stimmen und siegte in 19 Bundesstaaten, vor allem im Norden und Südwesten des Landes. Sein Herausforderer, Atiku Abubakar, erhielt 11,3 Millionen Stimmen und gewann in 17 Bundesstaaten im Südosten, im Middle-Belt sowie in der Hauptstadt Abuja (GIZ 12.2020a; vergleiche BBC 26.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag mit 36 Prozent deutlich niedriger als
- Überschattet wurden die Wahlen von gewaltsamen Zwischenfällen mit mindestens 53 Toten. Wahlbeobachter und Vertreter der Zivilgesellschaft kritisierten außerdem Organisationsmängel bei der Durchführung der Wahlen, die Einschüchterung von Wählern sowie die Zerstörung von Wahlunterlagen an einigen Orten des Landes. Die Opposition sprach von Wahlmanipulation (GIZ 12.2020a). Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vgl. INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022).Für Februar 2023 sind die nächsten Präsidentschaftswahlen angesetzt (RANE 17.6.2022; vergleiche INEC o.D.). Aussichtsreichste Kandidaten sind Bola Tinubu von der Regierungspartei „All Progressives‘ Congress“ (APC) und Atiku Abubakar von der oppositionellen „People’s Democratic Party“ (PDP). Sollte sich einer dieser Kandidaten durchsetzen, stellt dies einen Bruch mit dem informellen System des "Zoning" dar. Demzufolge sollen sich ein Muslim aus dem Norden und ein Christ aus dem Süden als Präsident abwechseln. Beide Kandidaten sind Muslime, der derzeitige Präsident Buhari ebenfalls (RANE 17.6.2022). Aus den Parlamentswahlen [Anm.: Parallel zu den Präsidentschaftswahlen] im Feber 2019 ging die Regierungspartei APC siegreich hervor. Der Regierungspartei APC gelang es zudem, ihre Mehrheit in beiden Kammern der Nationalversammlung zu vergrößern. Die größte Oppositionspartei, die PDP hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Die nächsten Parlamentswahlen finden im Februar 2023 statt (INEC o.D.). Am 9.3.2019 wurden Wahlen für Regionalparlamente und Gouverneure in 29 Bundesstaaten durchgeführt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Gouverneurswahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Auch hier kam es zu Unregelmäßigkeiten und gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020a). Kandidaten der APC von Präsident Buhari konnten 17 Gouverneursposten gewinnen, jene der oppositionellen PDP 14 (Stears 9.4.2020). Regionalwahlen haben großen Einfluss auf die nigerianische Politik, da die Gouverneure die Finanzen der Teilstaaten kontrollieren und für Schlüsselsektoren wie Gesundheit und Bildung verantwortlich sind (DW 11.3.2019). Die nächste Wahl der Gouverneure und Regionalparlamente findet im März 2023 statt (INEC o.D.) Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" dient als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022 BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022 DW - Deutsche Welle (11.3.2019): EU: Nigerian state elections marred by 'systemic failings', https://www.dw.com/en/eu-nigerian-state-elections-marred-by-systemic-failings/a-47858131, Zugriff 24.10.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] INEC - Independent National Electoral Commission [Nigeria] (o.D.): TIMETABLE AND SCHEDULE OF ACTIVITIES FOR 2023 GENERAL ELECTION, https://inecnigeria.org/timetable-and-schedule-of-activities-for-2023-general-election/, Zugriff 25.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 PT - Premium Times (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022 RANE Worldview (17.6.2022): A Presidential Election Threatens Nigeria’s Informal Power-Sharing System, Website mit kostenpflichtigem Zugang, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/presidential-election-threatens-nigeria-s-informal-power-sharing-system?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=3e663d92-dc75-4be6-9482-f02d84fc3072&mc_cid=61f395a981&mc_eid=43cabd063c, Zugriff 8.11.2022 Stears News (24.10.2022): Governorship Election Results, https://nigeriaelections.stearsng.com/governor/2019, Zugriff 24.10.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 25.01.2023 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023). Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde tatsächlich nicht aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Die politischen Spannungen sind groß, während sich Nigeria auf die Parlamentswahlen 2023 vorbereitet, bei denen ein neuer Präsident gewählt werden soll. Die Wahlen finden inmitten einer zunehmenden Unsicherheit und der Bedrohung durch mehrere bewaffnete Gruppen statt (HRW 12.1.2023). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie Gombe (UKFCDO 17.12023). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 17.1.2023). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWA im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 17.1.2023). In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara
(995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(4), Gombe
(9), Kano
(17)(CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise , (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023 CFR - Council on Foreign Relations (1.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.1.2023 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023 Korruption Letzte Änderung: 26.01.2023 Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 28.2.2022). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 154 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 12.4.2022). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 28.2.2022). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 154 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 9.2022). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte bleiben oft ungestraft. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften (USDOS 12.4.2022); sie ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Korruption herrscht auch in der Justiz (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte bleiben oft ungestraft. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften (USDOS 12.4.2022); sie ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Korruption herrscht auch in der Justiz (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 12.4.2022). Die "Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission" (ICPC) hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung fast aller Formen von Korruption, während die "Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) auf Finanzdelikte beschränkt ist. Obwohl die Bemühungen der EFCC und der ICPC sich auf Regierungsbeamte mit niedrigem und mittlerem Rang konzentrieren, haben beide Organisationen mit Ermittlungen und Anklagen gegen verschiedene hochrangige Regierungsbeamte begonnen. Es kommt jedoch zu langen Verzögerungen bei diesen Verhandlungen, vor allem in Fällen hochrangiger Beamter (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/nga, Zugriff 3.10.2022 USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 26.01.2023 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 12.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
- Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022). Das Wirtschaftswachstum liegt in Nigeria unter dem Bevölkerungswachstum. Auch mittelfristig ist keine nennenswerte Veränderung dieser Situation zu erwarten (geschätztes BIP-Wachstum für 2022: 2,5 Prozent; geschätztes Bevölkerungswachstum 2,6-3,2 Prozent). Gemäß Weltbank ist das geschätzte Wirtschaftswachstum für 2022-2024 durchschnittlich 3,2 Prozent. Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt (WB 14.9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 12.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt. Außerdem wurde festgestellt, dass Ad-hoc-Initiativen wie das CCT-Programm nicht in der Lage waren, das Recht der Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard während der Covid-19-Pandemie zu schützen (HRW 12.1.2023). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Quellen: ABG - Africa Business Guide (12.2022): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 17.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria]
(2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 WB - World Bank (14.9.2022): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 11.11.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.10.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 26.01.2023 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 26.01.2023 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung: 26.01.2023 In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 24.11.2022). Gemäß anderen Angaben sind inzwischen 42 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben, welche Voraussetzung für den Erhalt eines Personalausweises ist (MBZ 3.2021). Der Besitz eines nigerianischen Ausweises, auch zertifiziert, garantiert nicht die korrekte Identität des Inhabers des Ausweises. Mit einer NIN haben Personen allerdings eine fixe Identität, die nicht mehr gewechselt werden kann. Es ist jedoch möglich, dass diese NIN aufgrund gefälschter Dokumente erstellt worden ist, und nicht mit der Identität bei Geburt übereinstimmt (MBZ 3.2021). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 9.2022). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 24.11.2022). Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022; vgl. MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022).Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten (AA 24.11.2022). Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 24.11.2022; vgl. MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 24.11.2022).Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben (AA 24.11.2022; vergleiche MBZ 3.2021). Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 24.11.2022). Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 12.5.2022). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 9.2022). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022). Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in Wien: Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in Wien geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:, Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: ● Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) ● Lichtbild ● Geburtsurkunde ● Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) ● Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. ● Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. ● Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild ● Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.Die Konsulargebühren betragen:- 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)- 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden., Die Konsulargebühren betragen:, - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung), - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (3.2021): Country of origin information report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054389/03_2021_MinBZ_NL_COI_Nigeria.pdf, Zugriff 10.10.2022 NBW - Nigerianische Botschaft Wien [Nigeria] (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. NBW - Nigerianische Botschaft in Wien [Nigeria] (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 24.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022 1.4.
- Zur Behandlung von Herzerkrankungen in Nigeria und zu den fallspezifischen Themengebieten: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.08.2021: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA, Myokardinfarkte (I21.1), Anfragende Stelle: BFA RD Burgenland Hinweis: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können seriöse Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19-PANDEMIE auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und die Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zusammengestellt werden. Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Der Patient (44 Jahre) hatte zwei Hinterwandherzinfarkte - Myokardinfarkte (I21.1) - und es wurden ihm Stents eingesetzt. Benötigte Medikamente, bzw. Wirkstoffe: Candam Hartkaps 16/5mg 1-0-0 – Wirkstoffe: Candesartan und Amlodipin Cocor Cor Ftbl 5mg ½- 0- ½ - Wirkstoff: Bisoprolol Omeprazol Gen Msr Kps 20mg 0-0-1 - Wirkstoff Omeprazol Sortis 40 mg 0-0-1 – Wirkstoff: Atorvastatin Thrombo Ass Ftbl 100mg 1-0-0 – Wirkstoff: Acetylsalicylsäure
- Sind die erforderlichen Medikamente, bzw. Wirkstoffe in Nigeria verfügbar?,
- Sind die erforderlichen Medikamente, bzw. Wirkstoffe in Nigeria verfügbar?
- Welche Behandlungsmöglichkeiten sind bei Herzinfarkt in Nigeria verfügbar?,
- Welche Behandlungsmöglichkeiten sind bei Herzinfarkt in Nigeria verfügbar? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. Der nachfolgend zitierten Quelle AVA 14982, ist zu entnehmen, dass alle o.a. Wirkstoffe in Nigeria verfügbar sind. Behandlungen bei einem Hausarzt sind verfügbar. Stationäre und ambulante Konsultationen, sowie Nachsorge bei einem Kardiologen sind in den meisten tertiären, medizinischen Zentren verfügbar. Auch bei einem kardiologischen Chirurgen. Weitere verfügbare Behandlungsmöglichkeiten sind diagnostische Bildgebung mittels EKG (Elektrokardiogramm) oder auch mittels Ultraschall des Herzens (Echokardiographie/Echokardiogramm), Operationen am offenen Herzen, die Durchführung von Herzkatheteruntersuchungen, eine Koronar-Angioplastie (PTCA) oder eine koronare Bypass-Operation (CABG). Darüber hinaus informiert MedCOI, dass es in Nigeria nur sehr wenige Herzchirurgen gibt, obwohl einige Krankenhäuser gelegentlich entsprechende Vorkehrungen treffen, um solche Experten hinzuzuziehen. Das First Cardiology Consultants Hospital in Lagos und das Cardiocare Hospital in Abuja sind zwei der Krankenhäuser, die Operationen am offenen Herzen, Herz-Thorax-Chirurgie, Herzkatheterisierung, PTCA/PCI und Koronarangioplastie einschließlich Nachsorge anbieten. Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf: ● Local Doctor via MedCOI (3.8.2021): AVA 14982, Zugriff 4.8.2021
- Handelt es sich bei diesem Patienten um einen COVID-19 Risikopatienten?,
- Handelt es sich bei diesem Patienten um einen COVID-19 Risikopatienten? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es prinzipiell dem behandelnden Arzt obliegt, den Patienten als Risikopatienten einzuschätzen. Weiters wurde nach Informationen zu Herzpatienten und dem Risiko an COVID-19 zu erkranken, bzw. die darauffolgenden Auswirkungen recherchiert. Bei Patienten, mit einer kardiovaskulärer Vorerkrankung, kann eine Infektion mit dem Coronavirus COVID-19 Komplikationen hervorrufen. Zudem verläuft die Infektion mit dem neuen Coronavirus bei Vorerkrankungen weitaus schwerer als bei gesunden Personen. Es kann bei Herzpatienten auch zu häufigen Begleiterkrankungen führen, wie ein hohes Risiko kardiovaskulärer Komplikationen. Laut einer weiteren Quelle, gehören Patienten mit Herzerkrankungen zur (Hoch-)Risikogruppe. Darüber hinaus haben Patienten mit Herzerkrankungen ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf. Einzelquellen: Aufgrund der medizinisch spezifischen Fragestellung wurde diese an MedCOI übermittelt, jedoch nicht von den MedCOI Ärzten beantwortet, da diese Einschätzung vom aktuell behandelnden Arzt des Patienten einzuschätzen ist. […] that the MedCOI Team is not in a position to provide an opinion as to whether this patient is a COVID 19 risk patient. We believe this would be better determined by the patient's treating physician. Medizinische Expertise der MedCOI Ärzte (14.7.2021): Comments, übermittel via MedCOI Datenbank Das Onlineportal „Internisten im Netz“ bietet Informationen für Herzpatienten und dem Umgang mit solch einer Diagnose während der aktuellen COVID-19 Pandemie: Coronavirus - Empfehlungen für Herzpatienten Bei Patienten mit kardiovaskulärer Vorerkrankung kann eine Infektion mit dem Coronavirus COVID-19 Komplikationen hervorrufen. Experten des American College of Cardiology empfehlen u.a. Folgendes.Bei Patienten mit kardiovaskulärer Vorerkrankung kann eine Infektion mit dem Coronavirus COVID-19 Komplikationen hervorrufen. Experten des American College of Cardiology empfehlen u.a. Folgendes., Die Infektion mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) verläuft bei vorerkrankten Patienten weit schwerer als bei zuvor Gesunden. Bei Patienten mit Herz-Kreislauferkrankungen führen Virusinfektionen häufig zu einer allgemeinen Destabilisierung. Die eingeschränkte Herzfunktion (sog. kardiale Reserve) der Betroffenen kann von den erhöhten metabolischen Anforderungen infolge der Infektion rasch überfordert werden. Insbesondere Virusinfektionen, die die Atemwege angreifen, wie Influenza, SARS, MERS oder COVID-19 stellen dabei eine besondere Herausforderung für das kardiovaskuläre System dar. Kardiovaskuläre Komplikationen Vorherige Pandemien mit Grippe, SARS oder MERS führten insbesondere bei der Entwicklung einer Lungenentzündung bei kardialen Risikopatienten häufig zu Verschlechterungen (Exazerbationen) der kardiovaskulären Grunderkrankung und einer akuten Herzinsuffizienz. Bei Patienten mit chronischem Koronarsyndrom konnte es zur Destabilisierung von Plaques und infolgedessen zu Herzinfarkten kommen. Schließlich vergrößerten die bei Herzpatienten häufigen Begleiterkrankungen wie Diabetes mellitus, Adipositas, COPD oder chronische Nierenerkrankung das Risiko kardiovaskulärer Komplikationen noch. Internisten im Netz (6.3.2020): Coronavirus – Empfehlungen für Herzpatienten, https://www.internisten-im-netz.de/aktuelle-meldungen/aktuell/coronavirus-empfehlungen-fuer-herzpatienten.html, Zugriff 28.7.2021 Das folgende Dokument der European Society of Cardiology (ESC) fasst nützliche Empfehlungen internationaler Fachleute und medizinischer Fachgesellschaften zusammen: Ist das Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufes für alle Herzpatienten gleich oder gibt es Unterschiede? Die Ursache für die Infektion ist für alle Menschen gleich. Das Virus wird über Tröpfcheninfektion durch Husten, Nießen oder Sprechen einer infizierten Person oder durch Berührung von kontaminierten Oberflächen verbreitet. Sobald das Virus in den Körper eintritt, schädigt es die Lunge direkt und ruft eine Entzündungsreaktion hervor, die das Herzkreislaufsystem auf zweierlei Weise belastet. Zum einen sinkt durch Infektion der Lunge der Sauerstoffspiegel im Blut, zum anderen senken die Entzündungsreaktionen den Blutdruck. In der Folge muss das Herz schneller und stärker arbeiten, um den Sauerstoffbedarf der großen Organsysteme zu decken. Besonders gefährdet sind folgende Gruppen: > Immunsupprimierte, wie z.B. Patienten mit Organtransplantaten, Krebspatienten, die eine Chemotherapie oder eine Bestrahlung erhalten, Patienten mit Leukämie oder Lymphomen, die zudem eine Herzerkrankung haben theoretisch das höchste Risiko eines schweren Verlaufes. [...] > Menschen mit Herzinsuffizienz (Herzschwäche), Dilatativer Kardiomyopathie, fortgeschrittener Arrhythmogener Rechtsventrikulärer Kardiomyopathie und Patienten mit angeborenen zyanotischen Herzfehlern weisen das höchste Risiko auf. > Patienten mit obstruktiver Form der Hypertrophen Kardiomyopathie sollten ebenfalls zu dieser Höchstrisikogruppe gezählt werden. Es gibt keine Belege dafür, dass das Virus implantierte Devices, wie Schrittmachern oder Defibrillatoren, befällt oder bei Herzklappenpatienten eine Endokarditis auslöst. […] Es gibt Berichte darüber, dass COVID-19 eine Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündung (Myokarditis oder Perikarditis) hervorrufen kann. Ist jemand mit einer Myokarditis/Perikarditis in der Vorgeschichte eher gefährdet, diese zu entwickeln? Es existieren keine Hinweise darauf, dass Patienten nach durchgemachter Myokarditis oder Perikarditis im Falle einer COVID-19 ein höheres Risiko aufweisen, diese im Falle einer COVID-19 zu entwickeln, obwohl bekannt ist, dass manche Fälle einer Myokarditis ein Wiederauftreten zeigen. Bislang gibt es zudem keine Hinweise darauf, dass das Herz im Rahmen einer COVID-19 direkt infiziert wird. Allerdings kann sich die Herzfunktion im Rahmen der allgemeinen Entzündungsreaktion auf das Virus verschlechtern und die Symptome und Folgen einer Herzschwäche verstärken. Internisten im Netz (6.3.2020): Coronavirus – Empfehlungen für Herzpatienten, ESC - European Society of Cardiology (10.7.2020): COVID-19 und Herzpatienten Fragen und Antworten, https://www.escardio.org/static-file/Escardio/Education-General/Topic%20pages/Covid-19/Patient%20Q_A-a4-German-BD.pdf, Zugriff 28.7.2021 Die kleine Zeitung berichtet ebenfalls über die möglichen Risiken einer COVID-19 Infektion bei Herzpatienten: Unter Herzpatienten kam es also zu Kollateralschäden durch die Pandemie, da diese den Weg ins Krankenhaus scheuten – aber sie zählen auch zu den gefährdetsten Risikopatienten für eine Covid-19-Erkrankung. Warum ist das so? Laut den Kriterien gilt fast jeder vierte Mensch in Österreich als Risikopatient – das hängt ab vom Alter, von Erkrankungen wie Bluthochdruck oder ob das Immunsystem unterdrückt ist. Daher ist es auch eine völlig illusorische Vorstellung, dass wir einfach alle Risikopatienten in den Lockdown schicken und der Rest der Gesellschaft lebt seinen Alltag weiter. Wir können ja nicht ein Viertel der Bevölkerung vom Leben ausschließen. Tatsache ist auch, dass wir gesehen haben: Menschen mit Lungenerkrankungen sind weniger gefährdet, schwer an Covid-19 zu erkranken – vor allem Patienten mit Bluthochdruck und Herzerkrankungen haben ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf. Das größte Risiko haben Patienten mit bestehender Herzschwäche, da Kreislauf und Lunge so wenig Reserven haben. KZ- Kleine Zeitung (24.11.2020): Herzkrank - Covid-19: Was Risikopatienten wissen müssen, https://www.kleinezeitung.at/lebensart/gesundheit/5901720/Herzkrank_Covid19_Was-Risikopatienten-wissen-muessen, Zugriff 28.7.2021 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.07.2021: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA, Gefängnisrevolte in Benin City Nigeria Correction Center, Anfragende Stelle: BFA RD Burgenland Hinweis: In der vorliegenden Anfragebeantwortung erfolgt keine Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind und zu deren Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen fehlen. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zusammengestellt werden. Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.
- Gab es im Jahr 2020 tatsächlich eine Gefängnisrevolte in Benin City Nigeria Correction Center?
- Ist es üblich, dass sich örtliche Polizeistationen oder die Polizei im Allgemeinen sich Informanten aus der Bevölkerung bedient?
- Gibt es einen behördlich gemeldeten Vorfall vom 23.12.2016 bei der GOWAN Police Station in Lagos - es soll sich um eine Körperverletzung durch unbekannte Angreifer handeln?
- Gibt es bei der OWAN West Police Station tatsächlich ein Superintendenten mit dem Namen ADE AGBO?
- Wer oder was ist XXXX - gibt es diese Agentur tatsächlich und worin besteht ihr Betätigungsfeld?
- Wer oder was ist römisch 40 - gibt es diese Agentur tatsächlich und worin besteht ihr Betätigungsfeld? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung, wurde diese an die ÖB in Abuja zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: s. Einzelquelle Einzelquellen: Dem Antwortschreiben des VA der ÖB in Abuja kann folgendes entnommen werden: ad.1.: Ja. Am
- Oktober 2020 gab es eine Gefängnisrevolte in Benin City, Edo State. Im Zuge eines landesweiten Jugendaufstandes, der als EndSARS-Protest bezeichnet wird, griffen Ganoven das Oko-Gefängnis an der Benin-Sapele Road in Benin City an, brachen die Gefängnismauern ein und öffneten die Gefängnistore, damit die Insassen fliehen konnten. Eine große Anzahl der Insassen entkam in dem Tumult. Dies wurde sowohl in den Print- als auch in den elektronischen Medien ausführlich berichtet. Ein heruntergeladener Bericht der Cable News über den Vorfall ist als Anhang A beigefügt. Der VA besuchte das Gefängnis am
- Juli 2021 und traf sich mit einem Protokollbeamten namens Collins, der den Vorfall bestätigte. Der besagte Protokollbeamte teilte dem VA mit, dass es etwa 2.000 Insassen gelang aus dem Gefängnis auszubrechen, von denen etwa 800 Insassen wieder eingefangen wurden. Diese Zahl ist jedoch nicht zuverlässig, da es widersprüchliche Berichte über die genaue Anzahl der ausgebrochenen Insassen aus dem besagten Gefängnisaufstand gibt. Außerdem erhielt der VA trotz aller Bemühungen keine Dokumente, bzw. Beweise von den Gefängnisbehörden, um diese Behauptung zu untermauern. ad.2.: Ja. Es ist üblich, dass lokale Polizeistationen oder die Polizei im Allgemeinen Informanten aus der lokalen Bevölkerung einsetzen. Es ist üblich, dass die nigerianische Polizei Dorfbewohner/Ortsansässige rekrutiert und beschäftigt, die ihr bei der Informationsbeschaffung und Überwachung helfen. Im Laufe der Ermittlungen kennen die Polizeibeamten das Gelände und die Umgebung möglicherweise nicht sehr gut und die örtliche Bevölkerung ist möglicherweise nicht bereit, der Polizei, die ihnen fremd ist, zu helfen. Um dieses Problem zu lösen, beschäftigt die Polizei einige Einheimische auf Dauer oder ad hoc, die ihr beim Sammeln von Informationen und Erkenntnissen helfen. Dies ist eine alte Praxis, die von der nigerianischen Polizei übernommen wurde. ad.3.: Der VA der ÖB konnte nicht feststellen, ob es am
- Dezember 2016 einen offiziell gemeldeten Vorfall von Körperverletzung auf der Gowon Police Station gab. Der VA besuchte die Gowon Estate Police Station in Ipaja, Lagos am
- Juli 2021 und traf den zuständigen Divisional Police Officer (DPO), Suleiman O. Kabiru. Auf Nachfrage ging der besagte DPO seine Aufzeichnungen durch und war nicht in der Lage zu bestätigen, ob ein solcher Vorfall stattgefunden hat. Er sagte dem VA, dass er erst im Jahr 2020 auf die Polizeistation versetzt wurde und keine Aufzeichnungen oder Dokumente über den Vorfall gefunden hat. ad.4.: Nein. Es gibt keinen solchen Beamten auf der Polizeistation Owan West. Der VA besuchte die Polizeistation am
- Juli 2021 und traf die Verwaltungsangestellte, Frau Loretta Edigie, die dem VA bestätigte, dass es keinen Superintendent Ade Agbo auf der Polizeistation gibt. Frau Loretta Edigie ging die Unterlagen durch, um zu sehen, ob ein solcher Beamter in der Vergangenheit in der Polizeistation gearbeitet hatte, und kam zu einem negativen Ergebnis. Andere Polizeibeamte, die vom VA auf dem Revier angesprochen wurden, um die Behauptung von Frau Loretta Edigie zu bestätigen, bestätigten ebenfalls, dass es keinen Beamten mit diesem Namen auf dem Revier gibt. ad.5.: Joyce Travel & Tours Ltd ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Firmensitz in Joyce House Production, Area C, Mammi Market, Navy Town, Ojo, Lagos. Die Firma existiert. Der VA besuchte den Firmensitz des Unternehmens in Joyce House Production, Area C, Mammi Market, Navy Town, Ojo, Lagos am
- Juli
- Der VA traf sich mit einer Mitarbeiterin des Unternehmens namens Victoria Nwandu. Der VA erkundigte sich nach dem Geschäft der Firma und Victoria Nwandu erzählte dem VA, dass die Firma früher in der Reise- und Tourismusbranche tätig war, jetzt aber in der Immobilienentwicklung/Grundstückserschließung tätig ist. Laut der Mitarbeiterin hat das Unternehmen 2017 mit dem Bauträgergeschäft begonnen. Answer to Question 1 Yes. There was a prison revolt in Benin City, Edo State on 19th October,
- In the course of a youth uprising across the nation termed EndSARS protest, hoodlums attacked Oko prison located on Benin-Sapele Road, Benin City, broke down the walls of the prison and flung open the prison gates for the inmates to escape. A good number of the inmates escaped in the pandemonium. This was widely reported both on print and electronic media. A downloaded report of the incident by the Cable News is hetero attached as Annexure A. We visited the prison on 13th July, 2021 and met with a Protocol Officer named Collins who confirmed the incident to us. The said Protocol Officer told us that there were about 2,000 escapees from their prison out of which about 800 inmates have been recaptured. This figure, however, is not reliable as there are conflicting reports regarding the exact number of escapees from the said prison revolt. Moreover, we could not get documentary evidence from the prison authorities to back up this claim despite all our efforts. Answer to Question 2 Yes. It is common for local police stations or the police in general to use informants from the local populace. It is common for the Nigeriab Police to recruit and employ villagers/local people who help them in intelligence gathering and surveillance. In the course of investigation, police officers may not know the terrain and environment very well and the local people may not be willing to assist the police who are strangers to them. What the police do to overcome this problem is to employ some locals on permanent or ad hoc basis who help them in information and intelligence gathering. This is an old practice adopted by the Nigerian Police.Yes. römisch eins t is common for local police stations or the police in general to use informants from the local populace. römisch eins t is common for the Nigeriab Police to recruit and employ villagers/local people who help them in intelligence gathering and surveillance. In the course of investigation, police officers may not know the terrain and environment very well and the local people may not be willing to assist the police who are strangers to them. What the police do to overcome this problem is to employ some locals on permanent or ad hoc basis who help them in information and intelligence gathering. This is an old practice adopted by the Nigerian Police. Answer to Question 3 We were not able to establish whether there was an officially reported incident of bodily harm at Gowon Police Station on 23rd December,
- We visited Gowon Estate Police Station at Ipaja, Lagos on 16th July, 2021 and met the Divisional Police Officer, (DPO), Suleiman O. Kabiru who is in charge of the station. Upon enquiry, the said DPO went through their scanty records and was not able to confirm whether such incident happened. He told us that he was just posted to the station in 2020 and had not come across any record or document concerning the incident. Answer to Question 4 No. There is no such officer at Owan West Police Station. We visited the police station on 13th July, 2021 and met with the Admin Officer, Mrs. Loretta Edigie, who confirmed to us that there is no Superintendent Ade Agbo at the police station. She went through their records to see if such officer had worked in the police station in the past and came out with a negative result. Other police officers we approached at the station in an effort to confirm the position of Mrs. Loretta Edigie also told us that there is no such officer in the station. Answer to Question 5 Joyce Travel & Tours Ltd is a limited liability company with corporate head office at Joyce House Production, Area C, Mammi Market, Navy Town, Ojo, Lagos. The company exists. We visited the corporate office of the company at Joyce House Production, Area C, Mammi Market, Navy Town, Ojo, Lagos on 16th July,
- We met with a staff of the company named Victoria Nwandu. We inquired about the business of the company and she told us that the company was previously into the business of travel and tourism but presently the company is into property development. According to the staff, the company started property development business in
- VA der ÖB Abuja (20.7.2021): Antwort des VA übermittelt von der ÖB Abuja am 21.7.2021 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2022: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, NIGERIA, Herzprobleme, Anfragende Stelle: BFA RD Steiermark Hinweis betreffend COVID-19-Pandemie: Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Sollten Sie Informationen zur allgemeinen COVID-19 Lage benötigen, beachten Sie bitte die relevanten Kapitel im COI-CMS bzw. in den Länderinformationsblättern. Diagnosen: Bluthochdruck (Arterielle Hypertonie), Herzrythmusstörungen (HRST), Ventrikuläre Extrasystolen (VES), AV-BL.
- GR. (bei einem AV-Block
- Grades (AV-Block 1) ist die Weiterleitung des elektrischen Signals zwar nicht unterbrochen, jedoch deutlich verzögert. Meistens haben die Betroffenen keine Symptome. Der Block wird durch Zufall im EKG (Elektrokardiogramm) sichtbar.), SBB (asymptomatisches bifaszikuläres Schenkelblockbild (SBB). Sind die angeführten Medikamente bzw. deren Wirkstoffe in Nigeria erhältlich? Sind die Medikamente bzw. gleich wirksame Medikamente mit anderer Bezeichnung in Nigeria verfügbar? (AMLODIPIN, BLOPRESS Plus - Candesartan-Cilexetil und Hydrochlorothiazid, CARVEDILOL, SERACTIL – Dexibuprofen, SUPPRESSIN – Doxazosin) Sind internistische bzw. kardiologische Behandlungen/Kontrolluntersuchungen und Elektrokardiogramm in Nigeria verfügbar? Wie hoch sind die Kosten der Medikamente bzw. der Medikamente mit gleichem Wirkstoff? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzte) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. Alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar außer Dexibuprofen (Wirkstoff von Sercatil) (AVA 15516). Alternativ zum angefragten Wirkstoff Dexibuprofen ist der Wirkstoff Ibuprofen aus derselben Medikationsgruppe verfügbar (AVA 14838). Bitte beachten Sie hierzu auch die Analyse der MedCOI-Ärzte unter Einzelquellen. Alle angefragten Behandlungen (stationäre und ambulante Behandlung durch einen Internisten und Kardiologen, EKG) sind verfügbar (AVA 14838). Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC
- Die Kosten für die Medikamente werden vom Nationalen Krankenversicherung Schema (NHIS) übernommen, mit einer 10%igen Zuzahlung durch den NHIS-Begünstigten. Bezüglich der Kosten für die Fachärzte berichtet MedCOI folgendes: Durch das NHIS abgedeckt unter der folgenden Regel: Der Leistungsempfänger hat Anspruch auf 21 kumulative Tage Krankenhausaufenthalt in Standardstationen ohne Mahlzeiten. Die Kosten für die ersten 15 Tage gehen zu Lasten der primären Gesundheitseinrichtungen, während die restlichen 6 Tage von der Health Maintenance Organization (HMO) beglichen werden. Im Falle eines Schlaganfalls hat der Leistungsempfänger Anspruch auf Krankenhausaufenthalt in einer Standardstation für 6 kumulative Wochen. Die Kosten werden von der HMO getragen. Die primäre Einrichtung des Begünstigten zahlt einen Tagessatz für die ersten 15 kumulativen Tage des Krankenhausaufenthaltes, während die HMO für die restlichen 27 kumulativen Tage pro Jahr bezahlt (ACC 7613). Einzelquellen: Analyse der MedCOI-Ärzte: Alle erforderlichen Behandlungen (Internist, Kardiologe und diagnostischer Test (EKG)) sind verfügbar. Bezüglich der Verfügbarkeit der Medikamente ist nur Dexibuprofen nicht verfügbar. Es ist ein NSAID, das normalerweise als Schmerzmittel oder Antiphlogistikum eingenommen wird. Die Fallbeschreibung enthält diese Informationen nicht. Eine adäquate Alternative in Form von Ibuprofen ist jedoch gemäß Anfrage AVA 14838 vom 16.06.2021 verfügbar. Beide Medikamente haben die gleichen Indikationen und wirken auf die gleiche Weise. Studien zeigen, dass Dexibuprofen etwas weniger Nebenwirkungen auf den Magen-Darm-Trakt hat als Ibuprofen. Da bei dem Patienten keine Magen-Darm-Probleme diagnostiziert wurden, führt dies zu keinem größeren Risiko für diesen Patienten. Alle weiteren derzeitigen Medikamente sind in Nigeria verfügbar. All required treatments (internist, cardiologist and diagnostic test (ECG)) are available. In the medication part only dexibuprofen is not available. It is a NSAID usually taken as a painkiller or antiphlogistic drug. The case description does not provide this information. However an adequate alternative in the form of ibuprofen is available according to request AVA 14838 dated 16-06-2021.In the medication part only dexibuprofen is not available. römisch eins t is a NSAID usually taken as a painkiller or antiphlogistic drug. The case description does not provide this information. However an adequate alternative in the form of ibuprofen is available according to request AVA 14838 dated 16-06-
- Both medications have the same indications and act in the same way. Studies show that dexibuprofen has slightly less side effects on the gastrointestinal tract than ibuprofen has. As no gastrointestinal problems are diagnosed in the patient, this does not lead tot a major risk for this patient. Furthermore all current medications are available in Nigeria. Analyse der MedCOI-Ärzte (28.2.2022): Analyse zu AVA 15516 Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf: ● Local Doctor via EUAA MedCOI (28.2.2022): AVA 15516, Zugriff 4.3.2022 ● Local Doctor via EUAA MedCOI (16.6.2021): AVA 14838, Zugriff 4.3.2022 ● EUAA MedCOI (28.3.2022): Question & Answer ACC 7316, Zugriff 11.4.2022 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten. Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen, welche teilweise mithilfe automatischer Übersetzungsprogramme entstanden sind. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.04.2023: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, NIGERIA, Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten und Behandlungen bei Herzerkrankung, Anfragende Stelle: BVwG Hinweis betreffend COVID-19-Pandemie: Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Webs