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{'item': 'I416 1300620-4'}

Obsah (15)Art. 133§ 46a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 27§ 28§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlI416 1300620-4 Spruch, I416 1300620-4/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2003, Zl. XXXX , abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig befunden wurde.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2003, Zl. römisch 40 , abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig befunden wurde.
  3. Aufgrund von zwei strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 01.07.2004, Zl. XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei einer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 29.11.2004, Zl. XXXX , keine Folge gegeben wurde.
  4. Aufgrund von zwei strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 01.07.2004, Zl. römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei einer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 29.11.2004, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben wurde.
  5. Am 24.05.2005 stellte der Beschwerdeführer schriftlich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren mangels Erscheinen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt mit 11.07.2005 als gegenstandslos eingestellt wurde.
  6. Am 28.02.2006 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid vom 15.03.2006, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.04.2006, Zl. XXXX , abgewiesen und wurde auch ein erhobenes Rechtsmittel an den VwGH mit Beschluss vom 15.01.2009 abgewiesen.
  7. Am 28.02.2006 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid vom 15.03.2006, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 24.04.2006, Zl. römisch 40 , abgewiesen und wurde auch ein erhobenes Rechtsmittel an den VwGH mit Beschluss vom 15.01.2009 abgewiesen.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2015 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs.

1a FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

2 FPG und wurden diese Anträge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2015 abgewiesen.5. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2015 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG und wurden diese Anträge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2015 abgewiesen.

  1. Am 15.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und stimmte die Botschaft Guineas in Berlin der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen.
  2. Am 15.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG und stimmte die Botschaft Guineas in Berlin der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen.
  3. Aufgrund von zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2006, 2010, 2012, 2017 und einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX am 07.03.2019 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belange Behörde am 20.08.2019 mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“ über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes informiert und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinem Privat- und Familienleben gewährt. Am 03.09.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
  4. Aufgrund von zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2006, 2010, 2012, 2017 und einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 am 07.03.2019 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belange Behörde am 20.08.2019 mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“ über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes informiert und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung eines Fragenkatalogs zu seinem Privat- und Familienleben gewährt. Am 03.09.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 9. Mit Verfahrensordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 14.11.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den XXXX , für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.9. Mit Verfahrensordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 14.11.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den römisch 40 , für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

  1. Gegen den Bescheid vom 14.11.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte darin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; feststellen, dass seine Abschiebung nach Guinea unzulässig ist; das gegen ihn erlassene, auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2020 vorgelegt. 12 Am 05.02.2020 wurde das erkennende Gericht über den Strafantritt des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX informiert und langte am 05.03.2020 ein Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichtes XXXX zu XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer am 11.04.2020 bedingt aus der Haft entlassen werde.12 Am 05.02.2020 wurde das erkennende Gericht über den Strafantritt des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 informiert und langte am 05.03.2020 ein Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer am 11.04.2020 bedingt aus der Haft entlassen werde.
  3. Am 19.06.2020 langte beim erkennenden Gericht eine Vollmachtsbekanntgabe des XXXX , ein.
  4. Am 19.06.2020 langte beim erkennenden Gericht eine Vollmachtsbekanntgabe des römisch 40 , ein.
  5. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus der über ihn verhängten Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel über ihn verhängt worden sei, woraufhin er untergetaucht sei.
  6. In einer Mitteilung vom 09.06.2021 gab der XXXX dem erkennenden Gericht die Vollmachtsauflösung bekannt und langte am 17.06.2021 eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, ein.
  7. In einer Mitteilung vom 09.06.2021 gab der römisch 40 dem erkennenden Gericht die Vollmachtsauflösung bekannt und langte am 17.06.2021 eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, ein.
  8. Am 30.06.2021 erfolgte in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher zudem ein Dolmetscher für die französische Sprache, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren und der Beschwerdeführer ein Schreiben der Botschaft der Republik Guinea datiert mit 14.02.2018 vorlegte. Des Weiteren wurde am 30.06.2021 ein Konvolut an Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer elektronisch eingebracht.
  9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
  10. In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 04.04.2023 langten am 31.03.2023 und 03.04.2023 verschiedene Empfehlungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Am 04.04.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die französische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher ein Sozialbericht der XXXX datiert mit 21.12.2022 ergänzend vorlegt wurde.
  12. Am 04.04.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die französische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher ein Sozialbericht der römisch 40 datiert mit 21.12.2022 ergänzend vorlegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz
  15. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz
  16. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Er gehört der Volksgruppe der Peulh an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Guinea und erlernte dort den Beruf den KFZ-Mechanikers. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt reiste er aus Guinea aus und gelangte im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet. Er hält sich nun seit seiner ersten Asylantragstellung am 26.08.2002 in Österreich auf, wobei er nicht lückenlos melderechtlich erfasst war. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Guinea und erlernte dort den Beruf den KFZ-Mechanikers. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt reiste er aus Guinea aus und gelangte im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet. Er hält sich nun seit seiner ersten Asylantragstellung am 26.08.2002 in Österreich auf, wobei er nicht lückenlos melderechtlich erfasst war. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Guinea hat bzw. Kontakt zu dort lebenden Freunden oder Verwandten pflegt. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, den am XXXX geborenen polnischen Staatsbürger B.P., welcher mit dessen Mutter seit Mai 2010 in Polen lebt. Die Kindesmutter verfügt über das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, wobei der Beschwerdeführer seinen Sohn in der Vergangenheit zeitweise finanziell unterstützt hat. Ein persönliches Treffen mit dem Beschwerdeführer fand zuletzt im Jahr XXXX statt und besteht seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 auch kein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer unterstützt seinen Sohn seither auch nicht mehr finanziell und besteht derzeit kein Naheverhältnis zwischen ihnen.Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, den am römisch 40 geborenen polnischen Staatsbürger B.P., welcher mit dessen Mutter seit Mai 2010 in Polen lebt. Die Kindesmutter verfügt über das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, wobei der Beschwerdeführer seinen Sohn in der Vergangenheit zeitweise finanziell unterstützt hat. Ein persönliches Treffen mit dem Beschwerdeführer fand zuletzt im Jahr römisch 40 statt und besteht seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 auch kein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer unterstützt seinen Sohn seither auch nicht mehr finanziell und besteht derzeit kein Naheverhältnis zwischen ihnen. Der Beschwerdeführer führt derzeit eine Beziehung, wobei das Paar über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügt, keine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit besteht und die Dauer der Beziehung nicht festgestellt werden kann. Ansonsten verfügt er in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und besuchte zuletzt im Jahr 2017 einen Deutschkurs, wobei er bislang keine Deutsch-Sprachprüfung positiv abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des Vereins „ XXXX “, geht gegenwärtig keinen freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und hat bislang auch keine sonstigen Kurse besucht oder Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen.Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und besuchte zuletzt im Jahr 2017 einen Deutschkurs, wobei er bislang keine Deutsch-Sprachprüfung positiv abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied des Vereins „ römisch 40 “, geht gegenwärtig keinen freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und hat bislang auch keine sonstigen Kurse besucht oder Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er hat jedoch unerlaubte Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und wird zudem von der XXXX finanziell unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.Während seines Aufenthaltes in Österreich ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er hat jedoch unerlaubte Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und wird zudem von der römisch 40 finanziell unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sieben strafgerichtliche Verurteilungen auf: Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 07.04.2003 zu XXXX wegen einem Vergehen

§ 27Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, § 15 St

GB als junger Erwachsener zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 07.04.2003 zu römisch 40 wegen einem Vergehen

Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB als junger Erwachsener zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2003 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens – teil vollendet, teils versucht –

§ 28Abs. 2 und 3 erster Fall SMG, § 15 St

GB und wegen eines Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Außerdem wurde die mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 07.04.2003 zu XXXX ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.12.2003 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens – teil vollendet, teils versucht –

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB und wegen eines Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Außerdem wurde die mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 07.04.2003 zu römisch 40 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer großteils gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht hat, indem er R.R. circa im April 2003 eine Kugel mit rund 0,5 Gramm Kokain verkaufte und ihm von circa Mai 2003 bis Ende Juni/Anfang Juli 2003 weitere insgesamt rund 25 Gramm Kokain und geringe Mengen Heroin in Teilmengen verkaufte bzw. teils kostenlos überließ; in der Zeit von circa April 2003 bis circa Mitte Juli 2003 jeweils geringe Mengen Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer verkaufte; in der Zeit von Mitte Juli 2003 bis 10.08.2003 insgesamt zumindest rund 5,4 Gramm Heroin netto und 48 Gramm Kokain netto unbekannten Abnehmern verkaufte; am 11.08.2003 1,8 Gramm Heroin netto für den beabsichtigten etappenweisen Weiterverkauf in seiner Wohnung zwischenlagerte; und seit Sommer 2002 bis 10.08.2003 Suchtgift, nämlich zumindest Marihuana und gelegentlich Opiate wiederholt für den Eigenkonsum erworben und besessen hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.04.2006 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des Suchtmittelbesitzes

§ 27Abs.

1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wobei sein Geständnis im Rahmen der Strafbemessung mildernd, seine zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend angenommen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2006 Suchtgift, nämlich 3,1 Gramm Marihuana, besessen hat. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.04.2006 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des Suchtmittelbesitzes

Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt, wobei sein Geständnis im Rahmen der Strafbemessung mildernd, seine zwei einschlägigen Vorstrafen als erschwerend angenommen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2006 Suchtgift, nämlich 3,1 Gramm Marihuana, besessen hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.05.2010 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2010 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen hat, und zwar eine Kugel Kokain (1,3 g bto.) durch gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkauf um EUR 40,00 an einen verdeckten Polizeiermittler H., und zwar der Beschwerdeführer als „Verkäufer“ dem H. in Erfüllung des zuvor mit ihm ausgehandelten Suchtgiftgeschäfts. Außerdem hat er vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er einen Bodypack Kokain (15,3 g bto.) sowie ein Baggy Marihuana (2,9 g bto.) in seiner Kleidung mitgeführt sowie eine Kugel Heroin (2,0 g bto.) sowie ein Portionssäckchen Heroin (1,1 g bto.) auf dem Dachboden an seiner damaligen Wohnadresse verwahrt hat. Als mildernd wurden vom Strafgericht das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, wobei als erschwerend seine Vorstrafen festgestellt wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.05.2010 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2010 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen hat, und zwar eine Kugel Kokain (1,3 g bto.) durch gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkauf um EUR 40,00 an einen verdeckten Polizeiermittler H., und zwar der Beschwerdeführer als „Verkäufer“ dem H. in Erfüllung des zuvor mit ihm ausgehandelten Suchtgiftgeschäfts. Außerdem hat er vorschriftswidrig Suchtgift besessen, indem er einen Bodypack Kokain (15,3 g bto.) sowie ein Baggy Marihuana (2,9 g bto.) in seiner Kleidung mitgeführt sowie eine Kugel Heroin (2,0 g bto.) sowie ein Portionssäckchen Heroin (1,1 g bto.) auf dem Dachboden an seiner damaligen Wohnadresse verwahrt hat. Als mildernd wurden vom Strafgericht das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, wobei als erschwerend seine Vorstrafen festgestellt wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.03.2012 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.03.2012 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er zwischen 01.09.2011 und 24.11.2011 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwar 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 7,44 % zum Grammpreis von EUR 70,00 an K.G., und vorschriftswidrig Suchtgift auch erworben und besessen hat, und zwar 10,4 Gramm Kokain sowie zum Eigenkonsum 0,7 Gramm brutto Marihuana. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Begehung auch zur Finanzierung des Eigenkonsums gewertet. Erschwerend mussten hingegen die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers festgestellt werden. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er zwischen 01.09.2011 und 24.11.2011 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, und zwar 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 7,44 % zum Grammpreis von EUR 70,00 an K.G., und vorschriftswidrig Suchtgift auch erworben und besessen hat, und zwar 10,4 Gramm Kokain sowie zum Eigenkonsum 0,7 Gramm brutto Marihuana. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und die Begehung auch zur Finanzierung des Eigenkonsums gewertet. Erschwerend mussten hingegen die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall des Beschwerdeführers festgestellt werden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.11.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 5,-- (gesamt EUR 450,--) bzw. im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.04.2017 M.B. durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in Form einer Rissquetschwunde, einer Schwellung an der Nase und einen Nasenbeinbruch vorsätzlich leicht am Körper verletzt hat, wobei als mildernd seine Unbescholtenheit und kein erschwerender Umstand gewertet wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.11.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 5,-- (gesamt EUR 450,--) bzw. im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 01.04.2017 M.B. durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten in Form einer Rissquetschwunde, einer Schwellung an der Nase und einen Nasenbeinbruch vorsätzlich leicht am Körper verletzt hat, wobei als mildernd seine Unbescholtenheit und kein erschwerender Umstand gewertet wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.03.2019 zu XXXX wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), gewerbsmäßig überlassen hat, und zwar im Zeitraum Jänner 2018 bis Anfang Dezember 2018 in mehreren Angriffen circa 200 Gramm an K.H. zum Preis von zumindest EUR 4,-- pro Gramm, seit zumindest Jänner 2016 bis Anfang Dezember 2018 in mehreren Angriffen ca. 500 Gramm an S.W. zum Preis von EUR 10,-- pro Gramm und seit April 2018 in mehreren Angriffen an S.P. eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem Preis von zumindest EUR 3,-- pro Gramm. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer Vielzahl an Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 11.12.2018 erworben und besessen. Als mildernd wurden vom Gericht die teilweise geständige Verantwortung zum Erwerb und Besitz von Suchtmitteln sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Erschwerend wurden hingegen die sechs einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.03.2019 zu römisch 40 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), gewerbsmäßig überlassen hat, und zwar im Zeitraum Jänner 2018 bis Anfang Dezember 2018 in mehreren Angriffen circa 200 Gramm an K.H. zum Preis von zumindest EUR 4,-- pro Gramm, seit zumindest Jänner 2016 bis Anfang Dezember 2018 in mehreren Angriffen ca. 500 Gramm an S.W. zum Preis von EUR 10,-- pro Gramm und seit April 2018 in mehreren Angriffen an S.P. eine nicht mehr feststellbare Menge zu einem Preis von zumindest EUR 3,-- pro Gramm. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer Vielzahl an Angriffen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 11.12.2018 erworben und besessen. Als mildernd wurden vom Gericht die teilweise geständige Verantwortung zum Erwerb und Besitz von Suchtmitteln sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Erschwerend wurden hingegen die sechs einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, der lange Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2020 zu XXXX am 11.04.2020 aus der Strafhaft bedingt entlassen und wurde der nicht verbüßte Strafrest von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.03.2020 zu römisch 40 am 11.04.2020 aus der Strafhaft bedingt entlassen und wurde der nicht verbüßte Strafrest von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. 1.2. Zur Lage in Guinea: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt. Daraus ergeben sich folgende entscheidungswesentliche Feststellungen: Sicherheitslage: In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in XXXX hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in XXXX als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in römisch 40 hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in römisch 40 als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 20.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 20.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee/#securite, Zugriff 20.7.2021 Rechtsschutz/Justizwesen: Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit. Es herrscht Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen (HRW 13.1.2021 ) wie z.B. Ressourcenmangel, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021) sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 30.3.2021). Während das Justizsystem seit 2010 ein begrenztes Maß an Unabhängigkeit bewiesen hat, bleibt es der politischen Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 3.3.2021). Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Wirksamkeit der Justiz ein (USDOS 30.3.2021). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021), die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 20.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Sicherheitsbehörden: Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen (USDOS 30.3.2021).

dem französischen Modell ist die Gendarmerie dem Verteidigungsminister unterstellt, wird aber von der Armee getrennt (AA 7.4.2021). Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in XXXX Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.

  1. und 23.10.2020 wurden in XXXX mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, insbesondere während der Wahlen und der darauf folgenden Proteste (USDOS 30.3.2021). Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär- und Polizeikräfte spiegelt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021; HRW 13.1.2021). Die Zeit vor den Wahlen war von Verhaftungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Oppositionsmitgliedern geprägt. Am Wahltag setzten die Sicherheitskräfte in römisch 40 Tränengas und scharfe Munition ein, um Demonstranten zu vertreiben; dabei starben sechs Menschen. Berichten zufolge wurden landesweit mehrere Dutzend Menschen getötet (FH 3.3.2021). Die Zeit nach den Präsidentschaftswahlen war ebenfalls geprägt von Gewalt. Zwischen 18.
  2. und 23.10.2020 wurden in römisch 40 mindestens zwölf Menschen und zwei Kinder von Sicherheitskräften getötet (HRW 13.1.2021). Dennoch behielten die zivilen Behörden im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Straflosigkeit bleibt ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei den Gendarmen, der Polizei und dem Militär. Korruption, mangelnde Ausbildung, Politisierung der Streitkräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen trugen dazu bei (USDOS 30.3.2021). Trotz des 2016 verabschiedeten neuen Strafgesetzbuch, wiesen Menschenrechtsverteidiger darauf hin, dass eine Reihe von Handlungen, nicht ausdrücklich mit Strafen belegt sind, sodass Sicherheitskräfte weiterhin ungestraft handeln (FH 3.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 27.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 20.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 20.7.2021 Allgemeine Menschenrechtslage: Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021). Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS
  3. 3.2021). Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021). Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021). Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli
  4. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021). Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 28.7.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048692.html, Zugriff 28.7.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 27.7.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043597.html, Zugriff 28.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 28.7.2021 Bewegungsfreiheit: Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen XXXX und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021).Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 30.3.2021). Allerdings kann die hohe Kriminalität in einigen Stadtvierteln die Bewegungsfreiheit einschränken (FH 3.3.2021). Der im März 2020 verhängte Ausnahmezustand, mit dem die Ausbreitung von COVID-19 eingedämmt werden sollte, beinhaltete die Schließung der internationalen Grenzen und ein Verkehrsverbot zwischen römisch 40 und dem Rest des Landes. Die Behörden errichteten zahlreiche Kontrollpunkte und Straßensperren. Der Ausnahmezustand wurde bis zum Ende des Jahres aufrechterhalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionsmitgliedern wurde die Ausreise aus dem Land verwehrt. In einigen Fällen beschlagnahmten die Einwanderungsbehörden die Pässe der Reisenden (USDOS 30.3.2021). Im Mai 2020 kam es zu gewalttätigen Protesten wegen der COVID-19 bedingten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte. Verschiedenen Nachrichtenberichten zufolge erschossen die Sicherheitskräfte mindestens sechs Personen und verletzten zahlreiche weitere (USDOS 30.3.2021). Quellen: - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052763.html, Zugriff 2.8.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 2.8.2021 Grundversorgung und Wirtschaft: Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021). Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (20.7.2021): The World Factbook: Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/#introduction, Zugriff 23.7.2021 Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in XXXX ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in römisch 40 ist begrenzt (AA 23.7.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden (BMEIA 23.7.2021), bzw. völlig unzureichend (AA 7.4.2021). Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen (AA 7.4.2021). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.7.2021). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 23.7.2021). Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist (AA 7.4.2021). Die Gesundheitsbehörden haben den am 14.2.2021 ausgerufenen Ebolaausbruch am 19.6.2021 für beendet erklärt (AA 23.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 23.7.2021 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 23.7.2021 - BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (Österreich) (23.7.2021): Guinea, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 23.7.2021 Rückkehr: Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gerabeitet (IOM 2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050126/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Guinea_%28Stand_Januar_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 16.7.2021 - IOM - International Organization for Migration

(2021): IOM Guinea, General Information, https://www.iom.int/countries/guinea, Zugriff 16.7.2021 - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048158.html, Zugriff 26.7.2021 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 16.05.2023 00:00 Uhr, 6.072.581 bestätigte Fälle und 22.480 bestätigte Todesfälle

EpiG (https://covid19-dashboard.ages.at/); in Guinea wurden mit Stand 10.05.2023, 15:49 Uhr gesamt 38.462 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 467 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/gn). Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vgl. EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021).Guinea ist als Risikogebiet eingestuft (AA 19.7.2021). Seit 1.7.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 19.7.2021; vergleiche EDA 19.7.2021; AA 19.7.2021). Die Vorschriften ändern sich laufend (EDA 19.7.2021). Für EU-Staatsangehörige besteht grundsätzlich ein Einreiseverbot. Ausnahmen gelten für Personen mit Langzeitvisa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und des Familienbesuchs, Ehepartner guineischer Staatsangehöriger, Personen mit Wohnsitz in Guinea, Diplomaten sowie Personal von Institutionen der technischen Zusammenarbeit und humanitären Hilfe (AA 19.7.2021). Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen XXXX erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021).Bei Einreise muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, der maximal 72 Stunden alt sein darf (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Reisenden wird Fieber gemessen und bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung wird Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung angeordnet (AA 19.7.2021). Bei Ausreise muss ein negativer COVID-19-Test des Institut National de la Santé Publique (INSP) vorliegen (AA 19.7.2021). Eine Kontrolle des Testergebnisses am Flughafen römisch 40 erfolgt seitens der staatlichen Behörden (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vgl. FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021).Im öffentlichen Raum ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, sowie private Fahrzeuge (AA 19.7.2021; vergleiche FD 19.7.2021). Die nationale Ausgangssperre besteht von 23 Uhr bis 4 Uhr morgens (FD 19.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guinea-node/guineasicherheit/206098, Zugriff 19.7.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich) (19.7.2021): Guinea: Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 19.7.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (19.7.2021): Aktuelles: Neues Coronavirus (COVID-19), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 19.7.2021 - FD - France Diplomatie (Frankreich) (19.7.2021): Guinée: Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 19.7.2021 Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Guinea für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Guinea für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage, noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat in Guinea die prägende Kindheit sowie Jugend verbracht und einen Beruf erlernt. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer wird seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können, selbst wenn man davon ausgeht, dass er keine familiäre Unterstützung erhält. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wurde zudem nicht substantiiert behauptet. Es besteht sohin keine reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Guinea einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Guinea unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussagen in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht am 30.06.2021 und 04.04.
  3. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner beruflichen Ausbildung in Guinea gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht am 04.04.2023 (OZ 28). Aufgrund der Ausstellungen von Heimreisezertifikaten durch die guineische Botschaft am 09.11.2018, Zl. XXXX , und das guineische Konsulat in Berlin am 28.02.2019, Zl. XXXX , welche im IZR-Auszug des Beschwerdeführers ersichtlich werden, steht seine Identität zweifelsfrei fest.Aufgrund der Ausstellungen von Heimreisezertifikaten durch die guineische Botschaft am 09.11.2018, Zl. römisch 40 , und das guineische Konsulat in Berlin am 28.02.2019, Zl. römisch 40 , welche im IZR-Auszug des Beschwerdeführers ersichtlich werden, steht seine Identität zweifelsfrei fest. Seine Arbeitsfähigkeit gründet vorwiegend auf seinem festgestellten Gesundheitszustand und seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er zukünftig in Österreich arbeiten wolle (S. 10 des Protokolls in OZ 28). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich vorwiegend den eingeholten ZMR- und IZR-Auszügen entnehmen. Weder aus dem eingeholten IZR-Auszug, noch aus seinen Angaben im bisherigen Verwaltungsverfahren kamen Hinweise dafür hervor, dass dem Beschwerdeführer ein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer schilderte zuletzt vor dem erkennenden Gericht, dass er keinerlei Kenntnisse über den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen habe, weshalb aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 eine Negativfeststellung zu seinen aktuellen familiären Anbindungen in Guinea zu treffen war. Sämtliche Feststellungen betreffend den Sohn des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben in den Beschwerdeverhandlungen am 30.06.2021 und 04.04.2023 und den vorgelegten Urkunden (OZ 17), insbesondere der Geburtsurkunde von B.P., ausgestellt durch das Standesamt XXXX zur Nr. XXXX am XXXX und einen ZMR-Auszug betreffend B.P. vom 28.05.
  5. Hinsichtlich der Feststellung zur nichtbestehenden Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.P. ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst vor dem erkennenden Richter ausführte, dass er bereits seit letztem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe und das letzte persönliche Treffen im Jahr 2016 stattgefunden habe (S. 7 des Protokolls in OZ 28). Der erkennende Richter verkennt zudem nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, korrekte Angaben zu dessen Geburtsdatum sowie seinem Umzug nach Polen zu tätigen, wie folgender Auszug aus der Beschwerdeverhandlung zeigt (S. 6 des Protokolls in OZ 28):Sämtliche Feststellungen betreffend den Sohn des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben in den Beschwerdeverhandlungen am 30.06.2021 und 04.04.2023 und den vorgelegten Urkunden (OZ 17), insbesondere der Geburtsurkunde von B.P., ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 zur Nr. römisch 40 am römisch 40 und einen ZMR-Auszug betreffend B.P. vom 28.05.
  6. Hinsichtlich der Feststellung zur nichtbestehenden Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.P. ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst vor dem erkennenden Richter ausführte, dass er bereits seit letztem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe und das letzte persönliche Treffen im Jahr 2016 stattgefunden habe (S. 7 des Protokolls in OZ 28). Der erkennende Richter verkennt zudem nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, korrekte Angaben zu dessen Geburtsdatum sowie seinem Umzug nach Polen zu tätigen, wie folgender Auszug aus der Beschwerdeverhandlung zeigt (S. 6 des Protokolls in OZ 28): „Rl: Wie heißt Ihr Sohn, wann hat er Geburtstag? BF: Er heißt XXXX . Geboren ist er XXXX . Ich weiß nur, dass er XXXX Jahre alt ist. Den Tag kann ich nicht nennen.BF: Er heißt römisch 40 . Geboren ist er römisch 40 . Ich weiß nur, dass er römisch 40 Jahre alt ist. Den Tag kann ich nicht nennen. Rl: Wann und wo haben Sie die Mutter Ihres Sohnes kennengelernt? BF: Ich habe sie 2005 hier in Österreich kennengelernt. Das war in XXXX .BF: Ich habe sie 2005 hier in Österreich kennengelernt. Das war in römisch 40 . Rl: Haben Sie mit der Mutter ihres Sohnes und mit Ihrem Sohn gemeinsam gewohnt und wenn ja, wo und wie lange? BF: Das war zwischen 2005, dem Zeitpunkt unseres Kennenlernens und
  7. Wir haben zusammen im XXXX gelebt. (…)BF: Das war zwischen 2005, dem Zeitpunkt unseres Kennenlernens und
  8. Wir haben zusammen im römisch 40 gelebt. (…) Rl: Warum hat sich die Mutter Ihres Sohnes von Ihnen getrennt und wann und warum ist Sie zurück nach Polen gegangen? BF: Getrennt hat sie sich
  9. Ich hatte 2009 ein Problem und sie meinte, sie würde nicht mehr in Österreich bleiben können. Es gab damals auch ein Problem mit dem Kindergarten für die Kinder. Sie ist nach Polen zurückgekehrt, da sie hier niemanden hatte, der sie unterstützen hätte können.“ Stattdessen lässt sich der vorgelegten Geburtsurkunde von B.P. entnehmen, dass er am XXXX geboren wurde und somit gegenwärtig XXXX Jahre alt ist. Außerdem ergibt sich aus dem vorgelegten ZMR-Auszug, dass der Beschwerdeführer noch bis 28.05.2010 im Bundesgebiet gemeldet war (OZ 17).Stattdessen lässt sich der vorgelegten Geburtsurkunde von B.P. entnehmen, dass er am römisch 40 geboren wurde und somit gegenwärtig römisch 40 Jahre alt ist. Außerdem ergibt sich aus dem vorgelegten ZMR-Auszug, dass der Beschwerdeführer noch bis 28.05.2010 im Bundesgebiet gemeldet war (OZ 17). Die Feststellungen zu seiner Beziehung ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 04.04.2023 (S. 10 des Protokolls in OZ 28) und war seine Freundin S.O. zudem als Vertrauensperson in der Beschwerdeverhandlung anwesend. Der erkennende Richter verkennt jedoch nicht, dass S.O. eine mit 16.01.2023 datierte Unterstützungserklärung beim Bundesverwaltungsgericht vorlegte, worin von einer bestehenden Beziehung keine Rede ist und stattdessen von einer langjährigen Bekanntschaft als zuverlässigen Freund gesprochen wird (OZ 26), sodass abgesehen von der Art der Beziehung, auch keine tatsächliche Dauer der Beziehung festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer in Österreich darüber hinaus über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anbindungen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht (S. 9 des Protokolls in OZ 28). Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich hingegen bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie den vorgelegten Unterstützungsschreiben (OZ 17, 26), wobei das Bestehen einer besonderen Nahebeziehung zum Beschwerdeführer nicht erklärt wurde. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 zu treffen und ergab sich zudem aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung der XXXX datiert mit 17.12.2013 (OZ 17) und Rechnungen der XXXX datiert mit 03.11.2014, 17.12.2013 und 19.09.2013 (OZ 17), dass der Beschwerdeführer bereits Deutschkurse besucht hat. Der Beschwerdeführer gab zwar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass er sich für eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 am 13.04.2023 angemeldet habe, jedoch wurde zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt beim erkennenden Gericht kein Zeugnis über eine bestandene Deutschprüfung in Vorlage gebracht.Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023 zu treffen und ergab sich zudem aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 datiert mit 17.12.2013 (OZ 17) und Rechnungen der römisch 40 datiert mit 03.11.2014, 17.12.2013 und 19.09.2013 (OZ 17), dass der Beschwerdeführer bereits Deutschkurse besucht hat. Der Beschwerdeführer gab zwar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass er sich für eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 am 13.04.2023 angemeldet habe, jedoch wurde zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt beim erkennenden Gericht kein Zeugnis über eine bestandene Deutschprüfung in Vorlage gebracht. Seine Mitgliedschaft in einem Verein lässt sich dem Empfehlungsschreiben des Vice-Präsidenten des Vereins „ XXXX “ datiert mit 27.03.2023 (OZ 27) entnehmen, wobei er ansonsten – übereinstimmend mit seinen Angaben am 04.04.2023 (S. 9 des Protokolls in OZ 28) – keinerlei sonstige integrationsbegründenden Unterlagen zu einer aktuellen Teilnahme an Kursen bzw. einem kürzlich vorliegenden ehrenamtlichen Engagement vorlegte.Seine Mitgliedschaft in einem Verein lässt sich dem Empfehlungsschreiben des Vice-Präsidenten des Vereins „ römisch 40 “ datiert mit 27.03.2023 (OZ 27) entnehmen, wobei er ansonsten – übereinstimmend mit seinen Angaben am 04.04.2023 (S. 9 des Protokolls in OZ 28) – keinerlei sonstige integrationsbegründenden Unterlagen zu einer aktuellen Teilnahme an Kursen bzw. einem kürzlich vorliegenden ehrenamtlichen Engagement vorlegte. Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet lassen sich einerseits seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023, wonach er in Österreich lediglich Malerarbeiten verrichtet, bei Umzügen mitgeholfen und sonstige Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und dafür Geld erhalten habe (S. 8 des Protokolls in OZ 28), andererseits dem Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungsträger entnehmen. Aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich der entsprechende Leistungserhalt und erklärte der Beschwerdeführer selbst, weitere finanzielle Unterstützung durch die XXXX zu erhalten (S. 9 des Protokolls in OZ 28). Aufgrund seiner aufgezeigten finanziellen Lage in Österreich war somit die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen.Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet lassen sich einerseits seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 04.04.2023, wonach er in Österreich lediglich Malerarbeiten verrichtet, bei Umzügen mitgeholfen und sonstige Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und dafür Geld erhalten habe (S. 8 des Protokolls in OZ 28), andererseits dem Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungsträger entnehmen. Aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich der entsprechende Leistungserhalt und erklärte der Beschwerdeführer selbst, weitere finanzielle Unterstützung durch die römisch 40 zu erhalten (S. 9 des Protokolls in OZ 28). Aufgrund seiner aufgezeigten finanziellen Lage in Österreich war somit die Feststellung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Seine strafrechtliche Delinquenz lässt sich zweifelsfrei dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen und sind im gegenständlichen Behörden- sowie Gerichtsakt zahlreiche Urteilsausfertigungen enthalten (AS 375 ff, 107 ff, 79 ff, 12 ff, AS 185ff, OZ 7), aus denen sich die Feststellungen zu seinem strafrechtswidrigem Verhalten, den angeführten Strafzumessungsgründen und der bedingten Strafnachsicht ergeben. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Guinea samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit ihm der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen und diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  12. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  14. Rechtslage:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. 3.1.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage:

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG).

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat die belangte Behörde die gegenständlich zu beurteilende Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat die belangte Behörde die gegenständlich zu beurteilende Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96, vgl. EGMR

  1. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96, vergleiche EGMR
  2. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Dahingehend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet führt. Der Beschwerdeführer ist zwar laut eigenen Angaben seit etwa neun Monaten in einer Beziehung, jedoch wurde weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit behauptet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK auch nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 mit Hinweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199), wobei dies im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten geblieben ist. Damit übereinstimmend befand auch der Verwaltungsgerichtshof, dass bei einer erst seit sechs Monaten bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Seine Beziehung ist somit in einer Gesamtschau nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich unter dem Aspekt eines allenfalls berücksichtigungswürdigen Privatlebens zu berücksichtigen.Dahingehend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet führt. Der Beschwerdeführer ist zwar laut eigenen Angaben seit etwa neun Monaten in einer Beziehung, jedoch wurde weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit behauptet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK auch nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 mit Hinweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199), wobei dies im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten geblieben ist. Damit übereinstimmend befand auch der Verwaltungsgerichtshof, dass bei einer erst seit sechs Monaten bestehenden Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0043 mit Verweis auf VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Seine Beziehung ist somit in einer Gesamtschau nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, sondern lediglich unter dem Aspekt eines allenfalls berücksichtigungswürdigen Privatlebens zu berücksichtigen. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und eines Einreiseverbotes) zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer Vater eines XXXX -jährigen Sohnes ist, wobei dieser bereits seit dem Jahr 2010 mit dessen Mutter in Polen lebt, ist auch in Hinblick auf seine Beziehung zu seinem Sohn zu prüfen, ob ein Familienleben vorliegt, welches die Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK erfüllt.Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer Vater eines römisch 40 -jährigen Sohnes ist, wobei dieser bereits seit dem Jahr 2010 mit dessen Mutter in Polen lebt, ist auch in Hinblick auf seine Beziehung zu seinem Sohn zu prüfen, ob ein Familienleben vorliegt, welches die Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK erfüllt. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019). Auch der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0281; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,). Auch der Umstand, dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0281; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Gegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2022 keinerlei Kontakt zu seinem Sohn - weder telefonischer noch persönlicher Art - pflegt. Dem Beschwerdeführer kommt kein Obsorgerecht zu, er leistet keinen bzw. in der Vergangenheit keinen regelmäßigen Unterhalt und fand der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn im Jahr 2016 statt. Besonders zu berücksichtigen bleibt diesbezüglich, dass es dem Beschwerdeführer, welcher zuletzt im Jahr 2006 über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hat, freigestanden wäre, das Bundesgebiet – kurz- oder langzeitig – zu verlassen um seinen Sohn zu besuchen bzw. seinen Wohnsitz zu wechseln. Zudem wurde dem erkennenden Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht der Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn tatsächlich ein besonderes Interesse hegt bzw. ein Naheverhältnis zwischen ihnen besteht. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass es sich gegenständlich um kein Familienleben handelt, welches die Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK erfüllt.Gegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2022 keinerlei Kontakt zu seinem Sohn - weder telefonischer noch persönlicher Art - pflegt. Dem Beschwerdeführer kommt kein Obsorgerecht zu, er leistet keinen bzw. in der Vergangenheit keinen regelmäßigen Unterhalt und fand der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn im Jahr 2016 statt. Besonders zu berücksichtigen bleibt diesbezüglich, dass es dem Beschwerdeführer, welcher zuletzt im Jahr 2006 über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hat, freigestanden wäre, das Bundesgebiet – kurz- oder langzeitig – zu verlassen um seinen Sohn zu besuchen bzw. seinen Wohnsitz zu wechseln. Zudem wurde dem erkennenden Richter im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht der Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn tatsächlich ein besonderes Interesse hegt bzw. ein Naheverhältnis zwischen ihnen besteht. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass es sich gegenständlich um kein Familienleben handelt, welches die Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK erfüllt. Zu prüfen wäre daher in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Seine angegebenen freundschaftlichen Kontakte mögen für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, sind jedoch objektiv beurteilt nicht geeignet, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Guinea gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der volljährige und gesunde Beschwerdeführer im Jahr 2002 ins österreichische Bundesgebiet einreiste und sich seither – wenn auch nicht durchgehend melderechtlich erfasst – in Österreich aufhält. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: „insbesondere“). Die „Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der volljährige und gesunde Beschwerdeführer im Jahr 2002 ins österreichische Bundesgebiet einreiste und sich seither – wenn auch nicht durchgehend melderechtlich erfasst – in Österreich aufhält. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: „insbesondere“). Die „Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Es ist jedoch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem

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