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{'item': 'L508 2237567-2'}

Obsah (10)§ 28§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68Artikel 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlL508 2237567-2 Spruch, L508 2237567-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatenloser aus Palästina/Gaza-Streifen und der palästinensisch-arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Prägung zugehörig, stellte erstmals am 06.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des anhaltenden Kriegszustandes zwischen der Hamas und Israel seine Heimat verlassen habe. Im Jahr 2016 sei der Beschwerdeführer von der Hamas aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Sie hätten ihn gezwungen, für eine Woche bei der Unterführung zu arbeiten und habe dann der Vater des Beschwerdeführers dafür gesorgt, dass er so schnell wie möglich das Land verlassen habe können.
  3. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.10.2020 führte der BF zusammengefasst aus, dass er aufgrund von zwei Faktoren den Gaza-Streifen verlassen habe. Ein Imam in der Moschee, wo der Beschwerdeführer freitags zum Beten hingegangen sei, habe die Frisur und Kleidung des Beschwerdeführers nicht gemocht. Es habe in der Moschee eine religiöse Ausbildung gegeben, wo Minderjährige einer Gehirnwäsche unterzogen worden seien. Sie seien über den Dschihad, Kampf und über den Heiligen Krieg unterrichtet worden. Der Imam habe gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe, was der Beschwerdeführer verneint habe. Dann habe der Imam Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer gewollt, was im Islam verboten sei, wobei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und habe dies seinem Vater erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers habe jedoch gemeint, dass er nicht zur Polizei gehen könne, weil der Imam ein Mitglied der Hamas sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Ausbildung für Minderjährige abgelehnt habe, habe der Imam einen psychischen Krieg mit dem Beschwerdeführer begonnen. Er habe ihm die Haare rasiert und die Hose zerrissen. Als der Beschwerdeführer ein „Kleinkind“ gewesen sei, habe er auf einer Baustelle gearbeitet. Dann sei ein Jeep gekommen und habe der Fahrer zum Beschwerdeführer gesagt, dass es in der Nähe eine Produktionsfirma gebe und der Beschwerdeführer nicht auf der Baustelle arbeiten müsse. Der Beschwerdeführer sei mitgefahren und in ein geschlossenes Lager der Hamas gebracht worden, wo er gefragt worden sei, ob er sich der Hamas anschließen wolle. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich Sorgen gemacht und habe der Beschwerdeführer ab 2017 versucht den Gaza-Streifen zu verlassen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat palästinensisches Gebiet/Gaza abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach palästinensisches Gebiet/Gaza

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. bis VI.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat palästinensisches Gebiet/Gaza abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach palästinensisches Gebiet/Gaza

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben zum Fluchtgrund seien aufgrund des gesteigerten Vorbingens nicht glaubhaft. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Angaben zum Fluchtgrund seien aufgrund des gesteigerten Vorbingens nicht glaubhaft. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022, mit Erkenntnis vom 09.05.2022, Zahl: L507 XXXX in allen Spruchpunkten als unbegründet ab.
  2. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2022, mit Erkenntnis vom 09.05.2022, Zahl: L507 römisch 40 in allen Spruchpunkten als unbegründet ab. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in das palästinensische Autonomiegebiet/Gaza-Streifen

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in das palästinensische Autonomiegebiet/Gaza-Streifen

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Diese Entscheidung erwuchs mit 11.05.2022 in Rechtskraft.

  1. Am 14.10.2022 stellte der Beschwerdeführer nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wobei er sich dort von 06.04.2022 bis 06.09.2022 wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft befand, seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag führte der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung aus, dass die allgemeine Situation im Gaza-Streifen gleich sei wie vorher. Seine Eltern hätten drei an ihn adressierte Schriftstücke aus dem Jahr 2018 von der Polizeistation XXXX in Gaza erhalten. Darunter einen Festnahmeauftrag vom 10.12.
  2. Als Grund sei „unbekannt“ angeführt. Er sei sich nicht mehr sicher, ob er diese Schriftstücke bei seinem ersten Asylantrag eingebracht habe. Er habe bis vor Kurzem nichts von diesen Schriftstücken gewusst. Er hätte in Gaza Probleme mit der Hamas und bereits im letzten Asylverfahren ausgeführt, dass er Probleme mit einem Imam namens XXXX gehabt habe. Dieser sei ein hochrangiges Mitglied der Hamas und habe ihn in der dortigen Moschee ( XXXX ) rekrutiert. Die Rekrutierung habe aber eher den Anschein eines Job-Angebots besessen. Er habe beim Tunnelbau helfen sollen. Es handle sich dabei um strategische Tunnel für die Hamas. Er habe eigentlich nicht für diesen Tunnelbau arbeiten wollen, es aber für ca. eine Woche getan. Nachdem er damit aufgehört habe, habe er drei ihm unbekannte palästinensische Jungs getroffen, welche ihm viele Fragen über diese Tunnel und über den Imam gestellt hätten. Er habe ihnen alle Informationen gegeben. Im Anschluss habe er es mit der Angst zu tun bekommen. Er habe das Gefühl gehabt, er hätte etwas - mit großen Auswirkungen - falsch gemacht. Er habe es seinem Vater erzählt und dieser habe gemeinsam mit ihm im April 2018 die Ausreise nach Ägypten beschlossen. Ende 2018 habe es einen israelischen Luftangriff auf diese Tunnel gegeben und seien sie zerstört worden. Er sei sich nun sicher gewesen, dass diese Jungs Spione für Israel gewesen seien. Der Imam habe ihn mehrfach gemahnt, sich von diesen Jungs fernzuhalten. Jetzt habe er den Grund gewusst. Die Schriftstücke hätte er im Jänner 2022 von seiner Tante erhalten. Seine Eltern hätten diese erwähnten Schriftstücke 2018 erhalten und ihm nichts davon gesagt, um ihm Sorgen zu ersparen. Im April 2022 hätte er gehört, dass einer dieser Jungs von der Hamas und der Polizei überwacht und vor dieser Moschee erschossen worden sei. Mitglieder der Hamas hätten ihn dort nach dem Freitagsgebet vor allen Leuten als Spion gerichtet. Er befürchte, dass ihm dasselbe widerfahre. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Hamas sofort ins Gefängnis geworfen und getötet zu werden. Er würde gerne zu seinen Eltern zurück, aber könne er dies nicht.Bei der Erstbefragung am selben Tag führte der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung aus, dass die allgemeine Situation im Gaza-Streifen gleich sei wie vorher. Seine Eltern hätten drei an ihn adressierte Schriftstücke aus dem Jahr 2018 von der Polizeistation römisch 40 in Gaza erhalten. Darunter einen Festnahmeauftrag vom 10.12.
  3. Als Grund sei „unbekannt“ angeführt. Er sei sich nicht mehr sicher, ob er diese Schriftstücke bei seinem ersten Asylantrag eingebracht habe. Er habe bis vor Kurzem nichts von diesen Schriftstücken gewusst. Er hätte in Gaza Probleme mit der Hamas und bereits im letzten Asylverfahren ausgeführt, dass er Probleme mit einem Imam namens römisch 40 gehabt habe. Dieser sei ein hochrangiges Mitglied der Hamas und habe ihn in der dortigen Moschee ( römisch 40 ) rekrutiert. Die Rekrutierung habe aber eher den Anschein eines Job-Angebots besessen. Er habe beim Tunnelbau helfen sollen. Es handle sich dabei um strategische Tunnel für die Hamas. Er habe eigentlich nicht für diesen Tunnelbau arbeiten wollen, es aber für ca. eine Woche getan. Nachdem er damit aufgehört habe, habe er drei ihm unbekannte palästinensische Jungs getroffen, welche ihm viele Fragen über diese Tunnel und über den Imam gestellt hätten. Er habe ihnen alle Informationen gegeben. Im Anschluss habe er es mit der Angst zu tun bekommen. Er habe das Gefühl gehabt, er hätte etwas - mit großen Auswirkungen - falsch gemacht. Er habe es seinem Vater erzählt und dieser habe gemeinsam mit ihm im April 2018 die Ausreise nach Ägypten beschlossen. Ende 2018 habe es einen israelischen Luftangriff auf diese Tunnel gegeben und seien sie zerstört worden. Er sei sich nun sicher gewesen, dass diese Jungs Spione für Israel gewesen seien. Der Imam habe ihn mehrfach gemahnt, sich von diesen Jungs fernzuhalten. Jetzt habe er den Grund gewusst. Die Schriftstücke hätte er im Jänner 2022 von seiner Tante erhalten. Seine Eltern hätten diese erwähnten Schriftstücke 2018 erhalten und ihm nichts davon gesagt, um ihm Sorgen zu ersparen. Im April 2022 hätte er gehört, dass einer dieser Jungs von der Hamas und der Polizei überwacht und vor dieser Moschee erschossen worden sei. Mitglieder der Hamas hätten ihn dort nach dem Freitagsgebet vor allen Leuten als Spion gerichtet. Er befürchte, dass ihm dasselbe widerfahre. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Hamas sofort ins Gefängnis geworfen und getötet zu werden. Er würde gerne zu seinen Eltern zurück, aber könne er dies nicht.
  4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zum Antrag auf internationalen Schutz am 30.01.2023 führte der BF zunächst aus, dass die Erstbefragung zu seinem Folgeantrag ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Er hätte neue Fluchtgründe. In der Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag in Österreich hätte er angegeben, dass ihn ein Mann namens XXXX vor einem Kontakt zu zwei palästinensischen Jungs gewarnt habe. Einer heiße XXXX , den anderen Namen wisse er nicht. Ihm sei gesagt worden, dass er den Kontakt zu beiden abbrechen solle. Die beiden seien von der Polizei verdächtigt worden, Kontakt zu Israel zu haben und als Spione eingesetzt worden zu sein. Er hätte bei einer Tunnelbaustelle gearbeitet. Neu sei, dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Deutschland und seiner Abschiebung nach Österreich, sein Vater mitgeteilt habe, dass XXXX getötet worden sei. Dieser habe eine Kugel in den Kopf erhalten, weil er für Israel gearbeitet habe. Der zweite palästinensische Junge sei festgenommen worden, nachdem der palästinensische Tunnel, in dem er gearbeitet habe, durch einen Luftangriff zerstört worden sei. Sein Vater und sein Bruder seien oft befragt worden und es sei ihnen gesagt worden, dass er nach Gaza zurückkehren müsse. Seine Familie erhalte Besuch von Beamten der inneren Sicherheit und werde von diesen schlecht behandelt. Sie würden sich nach ihm erkundigen und wissen wollen, ob er sich etwa in Israel aufhalte. Sie würden wissen, dass er in Ägypten gewesen und von dort in die Türkei gegangen sei.
  5. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zum Antrag auf internationalen Schutz am 30.01.2023 führte der BF zunächst aus, dass die Erstbefragung zu seinem Folgeantrag ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Er hätte neue Fluchtgründe. In der Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag in Österreich hätte er angegeben, dass ihn ein Mann namens römisch 40 vor einem Kontakt zu zwei palästinensischen Jungs gewarnt habe. Einer heiße römisch 40 , den anderen Namen wisse er nicht. Ihm sei gesagt worden, dass er den Kontakt zu beiden abbrechen solle. Die beiden seien von der Polizei verdächtigt worden, Kontakt zu Israel zu haben und als Spione eingesetzt worden zu sein. Er hätte bei einer Tunnelbaustelle gearbeitet. Neu sei, dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Deutschland und seiner Abschiebung nach Österreich, sein Vater mitgeteilt habe, dass römisch 40 getötet worden sei. Dieser habe eine Kugel in den Kopf erhalten, weil er für Israel gearbeitet habe. Der zweite palästinensische Junge sei festgenommen worden, nachdem der palästinensische Tunnel, in dem er gearbeitet habe, durch einen Luftangriff zerstört worden sei. Sein Vater und sein Bruder seien oft befragt worden und es sei ihnen gesagt worden, dass er nach Gaza zurückkehren müsse. Seine Familie erhalte Besuch von Beamten der inneren Sicherheit und werde von diesen schlecht behandelt. Sie würden sich nach ihm erkundigen und wissen wollen, ob er sich etwa in Israel aufhalte. Sie würden wissen, dass er in Ägypten gewesen und von dort in die Türkei gegangen sei.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag

§ 68Abs.

1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.). 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege. Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Folgeantrag ausdrücklich auf dieselben Gründe, die er bereits seinem ersten Asylantrag in Österreich zu Grunde gelegt gehabt habe. Die belangte Behörde stellte somit fest, dass kein veränderter Sachverhalt in Bezug auf das rechtskräftig entschiedene Vorverfahren entstünde. Eine andere Beurteilung seines Vorbringens sei aufgrund der in der Einvernahme am 30.01.2023 getätigten Aussagen ausgeschlossen. Auf die im Folgeverfahren nochmals vorgelegten drei Schriftstücke, die bereits im Erstverfahren in Vorlage gebracht wurden, sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2022 ausführlich beweiswürdigend eingegangen und ausgeführt worden, dass mehrere Aspekte gegen die Authentizität dieser in Vorlage gebrachten Beweismittel sprechen würden. Im Erkenntnis sei schlussfolgernd festgehalten: „Die Ungereimtheiten hinsichtlich der Bezeichnung des Empfängers der Ladung bzw. des Haftbefehls, die datumsmäßigen Divergenzen, aber auch die Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel nicht übereinstimmen, lassen daher den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um authentische Schreiben handelt, weshalb diesen kein Beweiswert zuzumessen war.“ 9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.03.2023 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen. 10.
  2. In der Beschwerde wird zunächst nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal sich die getroffenen Länderfeststellungen kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich adäquat mit der Bedrohung durch die Hamas und mit der humanitären Lage in Gaza auseinanderzusetzen, weshalb auszugsweise - abgesehen von einer auszugsweisen Wiederholung der im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu Folter und unmenschlicher Behandlung im Gaza-Streifen (AS 525) - auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.05.2021 zu Palästina: Gazastreifen: Sicherheitslage, zivile Opfer, Schaden, Vertreibung (Mai 2020 - Mai 2021), einen aktuellen Bericht von UNHCR vom März 2022 „UNHCR Position on Return to Gaza“ und nochmals auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den palästinensischen Gebieten Gaza vom 31.05 2022 (AS 525 - 528) bezüglich der Sicherheits- und Versorgungslage im Gaza-Streifen verwiesen wird. 10.
  3. Was die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides betrifft, so wird ausgeführt, dass der Antrag des BF zurückgewiesen worden sei, weil die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Dabei berücksichtige sie offenbar das Vorbringen des BF nicht. Diese habe vorgebracht, dass er psychische Probleme habe. Darauf sei die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Die vom BF vorgebrachten Informationen würden sehr wohl zu einem geänderten Sachverhalt führen. Es handle sich außerdem um eine relevante Änderung des Sachverhalts, da die Personen, welche der BF für israelische Spione gehalten und mit denen er sich über den Tunnelbau für die Hamas unterhalten habe, getötet bzw. festgenommen worden seien. Somit werde evident, dass dem BF aufgrund seines Kontakts mit diesen Personen, von welchem der zur Hamas gehörende Imam wisse, ebenfalls der Tod und andere asylrelevante Verfolgung drohe. Berücksichtige man diese nämlich in Zusammenschau mit dem bisherigen Vorbringen des BF und den durch ihn vorgelegten Beweismitteln, ergebe sich die akute Gefahr für den BF, bei einer Rückkehr nach Gaza auf asylrelevante Weise verfolgt zu werden. Der Sachverhalt sei insoweit auf eine relevante Weise als geändert anzusehen, als dass sich dadurch eine glaubhafte Gefahr der Verfolgung für den BF in Gaza ergebe. Der BF habe in Österreich ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben. Er spreche bereits gut Deutsch, ihm würden lediglich die noch abzulegenden Prüfungen fehlen. Der BF wolle außerdem so schnell wie möglich in Österreich arbeiten, um sich ein ordentliches Leben aufzubauen. Außerdem habe der BF, wie bereits in seiner Einvernahme vorgebracht, eine Freundin in Österreich. Der BF hätte bereits aufgrund seines ausgeprägten Privat- und Familienlebens in Österreich einen Aufenthaltstitel zugesprochen bekommen müssen. 10.
  4. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache

§ 68Abs.

1 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Aus dem Vorbringen des BF gehe hervor, dass eine der Personen, mit denen er über den Tunnelbau und den Imam gesprochen habe, getötet und eine andere Person deshalb verhaftet worden sei. Der BF nehme an, dass der Imam bzw. Hamas wisse bzw. vermute, dass er Informationen an diese beiden Männer weitergegeben habe und er deshalb von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Der BF hätte zu befürchten, bei einer Rückkehr von der Hamas getötet zu werden. Der BF würde bei einer Abschiebung nach Gaza in eine Situation geraten, in welcher eine asylrelevante Verfolgung und sollte man zu dem Schluss kommen, dass eine solche nicht vorliege, eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesprochen wahrscheinlich wäre. Die mögliche Rückkehr des BF lasse auch unabhängig von seiner Verfolgung in Hinblick auf das körperliche Wohlergehen viele Fragen aufkommen. Die Sicherheits- und die wirtschaftliche Lage in Gaza seien beide ausgesprochen prekär. Der BF müsste bei einer Rückkehr nach Gaza aufgrund der Sicherheitslage um sein Leben fürchten und wegen der wirtschaftlichen Situation damit rechnen, Schwierigkeiten zu bekommen, sich selbst zu versorgen. Die Deckung seiner lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wäre eventuell nicht gegeben. 10.3. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Aus dem Vorbringen des BF gehe hervor, dass eine der Personen, mit denen er über den Tunnelbau und den Imam gesprochen habe, getötet und eine andere Person deshalb verhaftet worden sei. Der BF nehme an, dass der Imam bzw. Hamas wisse bzw. vermute, dass er Informationen an diese beiden Männer weitergegeben habe und er deshalb von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Der BF hätte zu befürchten, bei einer Rückkehr von der Hamas getötet zu werden. Der BF würde bei einer Abschiebung nach Gaza in eine Situation geraten, in welcher eine asylrelevante Verfolgung und sollte man zu dem Schluss kommen, dass eine solche nicht vorliege, eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesprochen wahrscheinlich wäre. Die mögliche Rückkehr des BF lasse auch unabhängig von seiner Verfolgung in Hinblick auf das körperliche Wohlergehen viele Fragen aufkommen. Die Sicherheits- und die wirtschaftliche Lage in Gaza seien beide ausgesprochen prekär. Der BF müsste bei einer Rückkehr nach Gaza aufgrund der Sicherheitslage um sein Leben fürchten und wegen der wirtschaftlichen Situation damit rechnen, Schwierigkeiten zu bekommen, sich selbst zu versorgen. Die Deckung seiner lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wäre eventuell nicht gegeben. 10.4.

Artikel 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. 10.4.

Artikel 47

Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden, wesentliche Aspekte des Parteivorbringens seien nicht berücksichtigt worden und vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden. Es fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 10.5. Abschließend wird daher beantragt, * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen; * den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens

§§ 3, 8 Asyl

G zurückzuverweisen; * den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens

Paragraphen 3, 8, AsylG zurückzuverweisen; * in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. 10.

  1. Zudem wird angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 10.
  2. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 27.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 17, BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  9. Der BF ist staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. römisch zwei.1.
  10. Der BF ist staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.10.2022 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 11.05.2022 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses vom 09.05.2022) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung in die palästinensischen Autonomiegebiete/Gaza-Streifen kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; beide Anträge wurden abgewiesen bzw. nunmehr in dieser Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, Zahl: L507 XXXX , hielt sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - bis zur Folgeantragstellung/Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; beide Anträge wurden abgewiesen bzw. nunmehr in dieser Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022, Zahl: L507 römisch 40 , hielt sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - bis zur Folgeantragstellung/Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stützt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte und über welche bereits vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgesprochen wurde. Vorgebracht wurde - unter Vorlage dreier bereits im Erstverfahren vorgelegter Bescheinigungsmittel - ein Fortbestehen der Gefährdungssituation. Ansonsten hat er keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/Gaza-Streifen kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Auch die Covid-19-Pandemie hat nicht derartige Auswirkungen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat in der Zwischenzeit unzumutbar machen würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen auch bereits im Erkenntnis vom 09.05.2022 geprüft wurden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er ist gesund. II.1.
  11. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: römisch zwei.1.
  12. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a).Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022). Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022). Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022). Am
  13. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.).2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vergleiche BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2.2022a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/steckbrief/203564, Zugriff 19.5.2022 - AA - Auswärtiges Amt (3.2.2022b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 19.5.2022 - BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff 19.5.2022 - BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 19.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.5.2022): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 19.5.2022 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 19.5.2022 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 30.5.2022 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 19.5.2022 - DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibt-gaza-grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 19.5.2022 - EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom
  14. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2021, Zugriff 19.5.2022 - France 24 (31.3.2022): IS linked attacks in Israel spark fear of new enemy, https://www.france24.com/en/live-news/20220331-is-linked-attacks-in-israel-spark-fear-of-new-enemy, Zugriff 30.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (9.9.1993): Letters Establishing Mutual Israel-PLO Recognition, https://www.haaretz.com/1.5426508, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022 - MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-new-approach-gaza, Zugriff 19.5.2022 - Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 19.5.2022 - SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 19.5.2022 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East

(2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff 19.5.2022 - UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work – Gaza Strip, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip, Zugriff 19.5.2022USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas, Zugriff 19.5.2022 - VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 19.5.2022 - Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben", https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamas-israel/komplettansicht, Zugriff 30.5.2022 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022).

einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a). Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022). Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am

  1. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am
  2. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021). Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a).Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a). Die Hamas verhaftete in der ersten Jahreshälfte 2019 Hunderte Salafisten. Gruppen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) sind im Gazastreifen momentan nicht stark organisiert, aber die Gefahr, dass sie hier Fuß fassen könnten, ist sehr groß (Zeit Online 8.7.2019). Die Hamas hat in den letzten Jahren IS-Elemente bekämpft, die versuchten, im Gazastreifen eine Präsenz aufzubauen, begrüßte jedoch im März 2022 öffentlich IS-inspirierte Angriffe in Israel (France 24 31.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 24.5.2022 - AI – Amnesty International

(2022a): Israel and Occupied Palestinan Territories, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/israel-and-occupied-palestinian-territories/report-israel-and-occupied-palestinian-territories/, Zugriff 30.5.2022 - Al-Jazeera (22.4.2022): Hamas holds rally in Gaza over Israeli raids at Al-Aqsa Mosque, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/hamas-rallies-in-gaza-against-israeli-raids-at-al-aqsa-mosque, Zugriff 30.5.2022 - BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (6.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.5.2022 - BAMF – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (23.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw34-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (2.11.2021): Nahost, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54655/nahost/, Zugriff 30.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security, Zugriff 30.5.2022 - DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt, https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-Welt, Zugriff 30.5.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.4.2022): Reisehinweise für das Besetzte Palästinensische Gebiet (dazu gehören das Westjordanland, einschliesslich Ostjerusalem, und der Gazastreifen), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/besetztes-palaestinensisches-gebiet/reisehinweise-besetztes-palaestinensisches-gebiet.html, Zugriff 30.5.2022 - Haaretz (18.4.2022a): Gaza Groups Don't Want War, Israel Assesses, but Al-Aqsa Tensions Could Boil Over 'At Any Moment', https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/ty-article/.premium/gaza-groups-dont-want-war-israel-assesses-but-al-aqsa-tensions-could-boil-over/00000180-5bec-db1e-a1d4-dfed21dd0000, Zugriff 30.5.2022 - Haaretz (18.4.2022b): Israel Strikes Gaza in Response to Rocket Fire, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-04-18/ty-article/rocket-sirens-sound-over-gaza-border/00000180-655c-db2f-a1c0-ef5fb2e30000, Zugriff 30.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - ICG – International Crisis Group (10.8.2021): Beyond Business as Usual in Israel-Palestine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2058139/225-israel-palestine.pdf, Zugriff 30.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (25.6.2021): Response to the escalation in the oPt | Situation Report No. 5 (18-24 June 2021), https://www.ochaopt.org/content/response-escalation-opt-situation-report-no-5-18-24-june-2021, Zugriff 30.5.2022 - OCHA – United Nations Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (o.D.a): Occupied Palestinian Territories, Data on Casualties, https://www.ochaopt.org/data/casualties, Zugriff 23.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a).Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Daneben werden die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt (GIZ 11.2020a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche Spiegel Online 9.11.2021). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 11.2020a). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.

Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.

Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 12.4.2022). Dem Gerichtssystem der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten und in manchen Fällen werden Zivilisten von speziellen Militärgerichten verurteilt (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Hamas unterhält ein ad hoc-Justizsystem, das getrennt von den Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 28.2.2022). Von der Hamas ernannte Staatsanwälte und Richter arbeiteten de facto vor Gerichten, was die PA als illegal ansah. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen, auch wenn es um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen geht; dies ist jedoch nicht üblich (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas setzte auch weiterhin Beschränkungen für die Bevölkerung des Gazastreifens auf der Grundlage ihrer Auslegung des Islam und der Scharia durch, einschließlich eines von den Gerichten der PA getrennten Justizsystems (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der israelischen NGO B'Tselem, die darauf hinweist, dass der Transport von Gefangenen außerhalb des besetzten Gebiets gegen internationales Recht verstößt, befanden sich Ende September 2020 etwa 254 palästinensische Sicherheitshäftlinge und Gefangene aus dem Gazastreifen in israelischen Gefängnissen. Die israelischen Militärgerichte, welche die Fälle dieser Gefangenen behandeln, verfügen nicht über die vollständigen Verfahrensgarantien ziviler Gerichte (FH 28.2.2022). Bewohner des Gazastreifens können von der israelischen Regierung keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für Sach- oder Personenschäden verlangen, weil der Gazastreifen nach israelischem Recht als „feindliches Gebiet“ eingestuft ist (USDOS 12.4.2022). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vgl. USDOS 12.4.2022).Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle oftmals lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der Letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind wie offizielle Richter (Al-Monitor 28.3.2018; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vgl. USDOS 12.4.2022). Islamische oder christliche religiöse Gerichte behandeln Angelegenheiten des Personenstandsrechts, einschließlich Erbschaft, Heirat, Scheidung und Kindesunterhalt. Für Muslime sind Sharia-Gerichte und für Christen geistliche Gerichte der anerkannten Konfessionen zuständig (USDOS 12.5.2021).Das Personenstandsrecht ist grundsätzlich abhängig von Religions- und Konfessionszugehörigkeit (WCLAC/DCAF 5.2012; vergleiche USDOS 12.4.2022). Islamische oder christliche religiöse Gerichte behandeln Angelegenheiten des Personenstandsrechts, einschließlich Erbschaft, Heirat, Scheidung und Kindesunterhalt. Für Muslime sind Sharia-Gerichte und für Christen geistliche Gerichte der anerkannten Konfessionen zuständig (USDOS 12.5.2021). Quellen: - Al-Monitor (28.3.2018): Tribal law keeps imperfect order in Gaza, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/customary-law-among-tribes-has-upper-hand-in-gaza-strip.html, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip, https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Spiegel Online (9.11.2021): Todesstrafe für Palästinenser wegen »Kollaboration« mit Israel, https://www.spiegel.de/ausland/hamas-todesstrafe-fuer-palaestinenser-wegen-kollaboration-mit-israel-a-216a8906-5cf5-46e8-adba-4dcf48a3c57c, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen hat die Hamas in allen Gesellschaftsbereichen de facto die Kontrolle. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage sind, die Hamas zur Verantwortung bzw. Rechenschaft zu ziehen. Für die innere Sicherheit in Gaza zuständig sind Zivilpolizei, Wach- und Schutztruppen, eine interne Geheimdienst- und Ermittlungseinheit sowie der Zivilschutz. Für die nationale Sicherheit zuständig sind die nationalen Sicherheitskräfte, die Militärjustiz, die Militärpolizei, der medizinische Dienst und die Gefängnisbehörde. In einigen Fällen nutzen die „zivilen“ Hamas-Behörden de facto den militärischen Flügel der Hamas-Bewegung, um gegen interne Meinungsverschiedenheiten vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Die Hamas verfügt nicht über konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, den Izz al-Din al-Qassam-Brigaden. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas. Es gibt mehrere andere militante Gruppierungen, die im Gazastreifen operieren, vor allem die Al-Quds-Brigaden des Palästinensischen Islamischen Jihad, die normalerweise, aber nicht immer, der Autorität der Hamas unterstehen (CIA 24.5.2022). Die Izz al-Din al-Qassam Brigade kann,

Informationen aus dem Jahr 2014, als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, mit einem Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Einer Schätzung der CIA zufolge betrug ihre Stärke im Jahr 2021 20.000-25.000 Kämpfer (CIA 24.5.2022). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021; EU 4.2.2022; USDOS 16.12.2021), genauso wie Izz al-Din al-Qassam und der Islamische Jihad von der EU als terroristische Gruppierungen eingestuft werden (EU 4.2.2022). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung im Jahr 2007 untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gaza-Krieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 11.2020a). Quellen: - BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff 19.5.2022 - CIA – Central Intelligence Agency (24.5.2022): The World Factbook, Middle East, Gaza Strip, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/gaza-strip/#military-and-security, Zugriff 30.5.2022 - EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - GS – Global Security (1.5.2017): HAMAS (Islamic Resistance Movement), https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hamas.htm, Zugriff 31.3.2020 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas, Zugriff 19.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vgl. EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vgl. HRW 29.5.2019).Palästina hat im März 2014 die UN-Konvention gegen Folter (UNCAT) unterzeichnet (EU 30.3.2022) und das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter sowie die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Folter und Misshandlungen kommen jedoch weiterhin in Gaza wie im Westjordanland vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche EU 30.3.2022) bzw. sind sie weit verbreitet (AI 2022b; vergleiche HRW 29.5.2019). Mit den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah ab 2007 wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a). Die Hamas-Behörden im Gazastreifen verhaften und foltern routinemäßig friedliche Kritiker und Gegner. Bei der unabhängigen palästinensischen Menschenrechtskommission (ICHR) gingen zwischen Januar und September 2020 75 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen und 72 über Folter und Misshandlungen gegen die Hamas-Behörden ein (HRW 13.1.2022).In den letzten vier Jahren wurden insgesamt 782 Beschwerden von Bürgern eingereicht, die angeben, von Vollzugsbeamten im Gazastreifen gefoltert und misshandelt worden zu sein. Unter anderem gingen bei der ICHR auch Beschwerden von Frauen und Kindern ein (ICHR 4.2022). Quellen: - AI – Amnesty International

(2022): Palestine (State of) 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/palestine-state-of/report-palestine-state-of/, Zugriff 23.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (29.5.2019): Palestine: No Letup in Arbitrary Arrests, Torture, https://www.hrw.org/news/2019/05/29/palestine-no-letup-arbitrary-arrests-torture, Zugriff 23.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (10.2018): Palestine: Authorities Crush Dissent, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447616.html, Zugriff 23.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022 - USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-west-bank-and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022 II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  5. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.
  6. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: II.2.2.
  7. Was die Feststellungen zur Identität und Staatenlosigkeit sowie Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gaza-Streifen betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht palästinensische Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegte. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem vorgelegten palästinensischen Reisedokument in Kopie und der vorgelegten palästinensischen Geburtsurkunde in Kopie (vgl. Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 131, 135) stehen die Identität, Staatenlosigkeit sowie die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gaza-Streifen im gegenständlichen Fall dennoch hinreichend fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mit den vorangehend dargelegten Dokumenten bescheinigten Daten nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Folgeverfahren Gründe gehabt haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich.römisch zwei.2.2.
  8. Was die Feststellungen zur Identität und Staatenlosigkeit sowie Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gaza-Streifen betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht palästinensische Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegte. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem vorgelegten palästinensischen Reisedokument in Kopie und der vorgelegten palästinensischen Geburtsurkunde in Kopie vergleiche Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 131, 135) stehen die Identität, Staatenlosigkeit sowie die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gaza-Streifen im gegenständlichen Fall dennoch hinreichend fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mit den vorangehend dargelegten Dokumenten bescheinigten Daten nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Folgeverfahren Gründe gehabt haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Juni 2020 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in die palästinensischen Autonomiegebiete/Gaza-Streifen zurückkehrt ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. Die Angaben zu den Asylverfahren, seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. II.2.2.
  9. Dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz zunächst - unter Vorlage dreier bereits im Erstverfahren vorgelegter Dokumente [Haftbefehl und zwei Ladungen aus dem Jahr 2018] - grundsätzlich auf jene bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe (Angst vor Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen Imam und die Hamas in Zusammenhang mit einer vom BF ausgeübten Tätigkeit für diese terroristische Organisation (Tunnelbau)) gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung als auch aus seinen Angaben vor dem Bundesamt (AS 358 f, 445 ff).römisch zwei.2.2.
  10. Dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz zunächst - unter Vorlage dreier bereits im Erstverfahren vorgelegter Dokumente [Haftbefehl und zwei Ladungen aus dem Jahr 2018] - grundsätzlich auf jene bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe (Angst vor Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen Imam und die Hamas in Zusammenhang mit einer vom BF ausgeübten Tätigkeit für diese terroristische Organisation (Tunnelbau)) gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung als auch aus seinen Angaben vor dem Bundesamt (AS 358 f, 445 ff). Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 („Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt“) verwiesen. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wäre, brachte der BF nicht vor. Zu den erneut vorgelegten drei Dokumenten (Haftbefehl und Ladungen aus dem Jahr 2018 (AS 395 - 399 [Übersetzung: AS 459 - 463]) ist festzuhalten, dass diese Unterlagen bereits vor Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses existierten und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt hiervon bereits wusste, zumal er diese Unterlagen bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren in Vorlage brachte (OZ 5 im Akt 2237567-1 [Übersetzung: OZ 7 im Akt 2237567-1]), welches sich auch umfassend mit diesen Schriftstücken auseinandersetzte. Diesbezüglich erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise nochmals wörtlich auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis vom 09.05.2022 zu verweisen (AS 305 f): „Mit Schreiben vom 03.03.2021 legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vor, die sein Vorbringen stützen würden. Neben einem medizinischen Befund und ein Foto seines Vaters, verschiedenen Identitätsdokumenten seiner Eltern und einem Schulzeugnis des Beschwerdeführers wurden ein Haftbefehl sowie eine Bestätigung über die Zustellung einer Ladung in Vorlage gebracht. Die Bestätigungen über die Zustellung einer Ladung stammen vom Polizeikommissariat XXXX und sind mit 21.10.2018 und 05.11.2018 datiert. Weiters ist den Ladungen zu entnehmen, dass diese am 21.10.2017 und 05.11.2018 übernommen worden seien und an XXXX gerichtet waren. Dieser sollte sich am 24.10.2017 beim Polizeikommissariat XXXX wegen „Rechtssache bei uns“ einfinden. Die Bestätigungen über die Zustellung einer Ladung stammen vom Polizeikommissariat römisch 40 und sind mit 21.10.2018 und 05.11.2018 datiert. Weiters ist den Ladungen zu entnehmen, dass diese am 21.10.2017 und 05.11.2018 übernommen worden seien und an römisch 40 gerichtet waren. Dieser sollte sich am 24.10.2017 beim Polizeikommissariat römisch 40 wegen „Rechtssache bei uns“ einfinden. Der Haftbefehl stammt von der Bezirksstaatsanwaltschaft Gaza und ist mit 12.10.2018 datiert. Es wird darin die Festnahme und Vorführung von XXXX wegen „Rechtssache bei uns“ befohlen. Weiters ist dem Haftbefehl zu entnehmen, dass dieser drei Monate ab „Ergehen“ gelte.Der Haftbefehl stammt von der Bezirksstaatsanwaltschaft Gaza und ist mit 12.10.2018 datiert. Es wird darin die Festnahme und Vorführung von römisch 40 wegen „Rechtssache bei uns“ befohlen. Weiters ist dem Haftbefehl zu entnehmen, dass dieser drei Monate ab „Ergehen“ gelte. Mehrere Aspekte sprechen gegen die Authentizität dieser vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ist der Name XXXX zu entnehmen und stehen die Abkürzungen M. Y. entsprechend dem vorgelegten Schulzeugnis für XXXX . Die Bestätigungen über die Zustellung von Ladungen sowie der Haftbefehl betreffen jedoch eine Person namens XXXX Hinzu kommt, dass die Bestätigungen der Zustellung der Ladungen für den 24.10.2017 erst im Nachhinein (05.11.2018 und 21.10.2018) ausgestellt wurden und vom Empfänger einmal erst nach dem Ladungstermin am 05.11.2018 und einmal vor der Ausstellung der Bestätigung am 21.10.2017 übernommen worden wären, was jeder Sinnhaftigkeit widerspricht. Ungewöhnlich mutet auch die Formulierung an, dass sich der Empfänger wegen einer „Rechtssache bei uns“ bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei einfinden sollte und sohin weder aus den Bestätigungen über die Zustellungen von Ladungen noch dem Haftbefehl hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer verhaftet werden sollte. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer erst im April 2018 Gaza verlassen hat, fiele der Ladungstermin auch in die Zeit, als er noch in seiner Heimat aufhältig war. Trotzdem brachte er weder in der Erstbefragung, noch vor dem BFA vor, dass er von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei vorgeladen worden wäre. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der Ladung erst nach seiner Ausreise aus Gaza erfahren habe, was eine Übernahme durch ihn ausschließen würde. Den Grund, weshalb er verhaftet werden sollte, kenne er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend jedoch nicht, sein Vater habe aber gesagt, dass er nie mehr nach Gaza kommen dürfe.Mehrere Aspekte sprechen gegen die Authentizität dieser vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ist der Name römisch 40 zu entnehmen und stehen die Abkürzungen M. Y. entsprechend dem vorgelegten Schulzeugnis für römisch 40 . Die Bestätigungen über die Zustellung von Ladungen sowie der Haftbefehl betreffen jedoch eine Person namens römisch 40 Hinzu kommt, dass die Bestätigungen der Zustellung der Ladungen für den 24.10.2017 erst im Nachhinein (05.11.2018 und 21.10.2018) ausgestellt wurden und vom Empfänger einmal erst nach dem Ladungstermin am 05.11.2018 und einmal vor der Ausstellung der Bestätigung am 21.10.2017 übernommen worden wären, was jeder Sinnhaftigkeit widerspricht. Ungewöhnlich mutet auch die Formulierung an, dass sich der Empfänger wegen einer „Rechtssache bei uns“ bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei einfinden sollte und sohin weder aus den Bestätigungen über die Zustellungen von Ladungen noch dem Haftbefehl hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer verhaftet werden sollte. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer erst im April 2018 Gaza verlassen hat, fiele der Ladungstermin auch in die Zeit, als er noch in seiner Heimat aufhältig war. Trotzdem brachte er weder in der Erstbefragung, noch vor dem BFA vor, dass er von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei vorgeladen worden wäre. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der Ladung erst nach seiner Ausreise aus Gaza erfahren habe, was eine Übernahme durch ihn ausschließen würde. Den Grund, weshalb er verhaftet werden sollte, kenne er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend jedoch nicht, sein Vater habe aber gesagt, dass er nie mehr nach Gaza kommen dürfe. Die Ungereimtheiten hinsichtlich der Bezeichnung des Empfängers der Ladung bzw. des Haftbefehls, die datumsmäßigen Divergenzen, aber auch die Angaben des Beschwerdeführers, die mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel nicht übereinstimmen, lassen daher den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um authentische Schreiben handelt, weshalb diesen kein Beweiswert zuzumessen war.“ Da diese Bescheinigungsmittel jedenfalls bereits vor Rechtskraft der (ersten) abweisenden Asylentscheidung vom 09.05.2022 vorgelegen sind, der Beschwerdeführer diese auch rechtzeitig vorbrachte und sich das Bundesverwaltungsgericht zudem umfassend im abgeschlossenen Verfahren mit diesen Bescheinigungsmitteln auseinandersetzte, liegen diesbezüglich keine neuen relevanten Umstände vor, sondern ist davon auszugehen, dass diese Bescheinigungsmittel von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst sind. Diese im ersten Asylverfahren vorgebrachten Bescheinigungsmittel können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über diese bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Das Vorbringen des BF, wonach er entgegen den Anweisungen des Imams mit palästinensischen - für Israel agierenden - Spitzeln Kontakt gehabt und diesen Informationen über den Tunnelbau der Hamas gegeben habe, einer dieser Spitzel öffentlich vor der Moschee von Seiten der Hamas getötet und der andere Spitzel nach der Zerstörung des Tunnels festgenommen worden sei und die Familie des BF, insbesondere dessen Vater und Bruder, regelmäßig nach dessen Aufenthaltsort befragt werde, bezieht sich zweifelsfrei auf sein bereits im ersten Asylverfahren behauptetes Vorbringen (Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen Imam und die Hamas in Zusammenhang mit einer vom BF ausgeübten Tätigkeit für diese terroristische Organisation (Tunnelbau)). Dem neuen Vorbringen mangelt es insofern am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits im rechtskräftigen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich einer allfälligen Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen Imam und die Hamas in Zusammenhang mit einer vom BF ausgeübten Tätigkeit für diese terroristische Organisation (Tunnelbau) - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig bestätigt wurde. Das nun behauptete Vorbringen fußt direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden, zumal es bezüglich dieses Vorbringens auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts von drei ihm unbekannten palästinensischen Jungs sprach (AS 358). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von drei ihm unbekannten palästinensischen Jungs sprach, während er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde nur mehr zwei palästinensische Jungs erwähnte, wobei er - ebenfalls abweichend vom ursprünglichen Vorbringen - den Namen einer Person ins Treffen führen konnte (vgl. AS 445). Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrunds umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten gewesen, dass vom Asylwerber in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA zu diesem wesentlichen Aspekt seines Vorbringens (Anzahl der Spitzel und deren Identität) gleichbleibende Aussagen getroffen werden. Der im gegenständlichen Fall nicht stringenten Darlegung dieser wesentlichen Aspekte des Vorbringens kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gewisser Beweiswert insofern zu, als diesen Widersprüchen in den Angaben des BF zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies doch begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt. Der BF erwiderte zwar auf die ihm in der Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2023 gestellten Fragen, ob die Angaben, die er bisher im Verfahren getätigt habe, stimmen würden und ob alles richtig protokolliert worden sei, dass die Erstbefragung zu seinem Folgeantrag ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Im Anschluss beschränkte sich der BF allerdings auf die Aussage, wonach er neue Fluchtgründe hätte und die abermalige Schilderung seines Kontakts zu den angeblich für Israel tätigen Spitzeln und der Folgen dieses Kontakts (AS 445). Konkrete Korrekturen nahm der BF indes nicht vor, wobei auch festzuhalten ist, dass der BF zu Beginn der Erstbefragung erklärte, die deutsche Sprache doch mittelmäßig zu beherrschen (AS 355). Der BF erhielt auch eine Kopie der Erstbefragung ausgehändigt und wäre es ihm jedenfalls freigestanden allfällige Unrichtigkeiten in der Folge gegenüber den Behörden umgehend zu korrigieren. Von einer Person mit Deutschkenntnissen auf mittlerem Niveau kann zudem erwartet werden, dass sie die Zahlwörter „zwei“ und „drei“ unterscheiden und des Weiteren artikulieren kann, ob sie andere Personen namentlich kennt oder nicht, weshalb diese Differenzen in den Aussagen des BF zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durchaus herangezogen werden können.Das Vorbringen des BF, wonach er entgegen den Anweisungen des Imams mit palästinensischen - für Israel agierenden - Spitzeln Kontakt gehabt und diesen Informationen über den Tunnelbau der Hamas gegeben habe, einer dieser Spitzel öffentlich vor der Moschee von Seiten der Hamas getötet und der andere Spitzel nach der Zerstörung des Tunnels festgenommen worden sei und die Familie des BF, insbesondere dessen Vater und Bruder, regelmäßig nach dessen Aufenthaltsort befragt werde, bezieht sich zweifelsfrei auf sein bereits im ersten Asylverfahren behauptetes Vorbringen (Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen Imam und die Hamas in Zusammenhang mit einer vom BF ausgeübten Tätigkeit für diese terroristische Organisation (Tunnelbau)). Dem neuen Vorbringen mangelt es insofern am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits im rechtskräftigen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich einer allfälligen Bedrohung und/oder Verfolgung durch einen Imam und die Hamas in Zusammenhang mit einer vom BF ausgeübten Tätigkeit für diese terroristische Organisation (Tunnelbau) - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig bestätigt wurde. Das nun behauptete Vorbringen fußt direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden, zumal es bezüglich dieses Vorbringens auffällig erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts von drei ihm unbekannten palästinensischen Jungs sprach (AS 358). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von drei ihm unbekannten palästinensischen Jungs sprach, während er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde nur mehr zwei palästinensische Jungs erwähnte, wobei er - ebenfalls abweichend vom ursprünglichen Vorbringen - den Namen einer Person ins Treffen führen konnte vergleiche AS 445). Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrunds umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten gewesen, dass vom Asylwerber in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA zu diesem wesentlichen Aspekt seines Vorbringens (Anzahl der Spitzel und deren Identität) gleichbleibende Aussagen getroffen werden. Der im gegenständlichen Fall nicht stringenten Darlegung dieser wesentlichen Aspekte des Vorbringens kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gewisser Beweiswert insofern zu, als diesen Widersprüchen in den Angaben des BF zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies doch begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt. Der BF erwiderte zwar auf die ihm in der Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2023 gestellten Fragen, ob die Angaben, die er bisher im Verfahren getätigt habe, stimmen würden und ob alles richtig protokolliert worden sei, dass die Erstbefragung zu seinem Folgeantrag ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Im Anschluss beschränkte sich der BF allerdings auf die Aussage, wonach er neue Fluchtgründe hätte und die abermalige Schilderung seines Kontakts zu den angeblich für Israel tätigen Spitzeln und der Folgen dieses Kontakts (AS 445). Konkrete Korrekturen nahm der BF indes nicht vor, wobei auch festzuhalten ist, dass der BF zu Beginn der Erstbefragung erklärte, die deutsche Sprache doch mittelmäßig zu beherrschen (AS 355). Der BF erhielt auch eine Kopie der Erstbefragung ausgehändigt und wäre es ihm jedenfalls freigestanden allfällige Unrichtigkeiten in der Folge gegenüber den Behörden umgehend zu korrigieren. Von einer Person mit Deutschkenntnissen auf mittlerem Niveau kann zudem erwartet werden, dass sie die Zahlwörter „zwei“ und „drei“ unterscheiden und des Weiteren artikulieren kann, ob sie andere Personen namentlich kennt oder nicht, weshalb diese Differenzen in den Aussagen des BF zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durchaus herangezogen werden können. Lebensfremd und deshalb unglaubhaft ist darüber hinaus, dass der BF – trotz der Warnung durch den Imam (AS 358, 445) – den Kontakt zu diesen Spitzeln gesucht und diesen Informationen zum Tunnelbau gegeben haben will. Angesichts der in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die für die Hamas im Tunnelbau gearbeitet haben will und von einem Imam vom Kontakt zu gewissen Personen gewarnt worden sein soll in den palästinensischen Autonomiegebieten/Gaza-Streifen offenbar ohne Weiteres gegenüber diesen Personen - mag es sich auch um Palästinenser handeln - ein derartiges Verhalten an den Tag legt. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft. Es mag im Übrigen zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im – sozusagen – erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden deren Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in keinem der von ihm durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend – unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers – darauf hinweist, dass dieser nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass er seinen Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer wohl kaum mehrere (!) Jahre – ohne Berechtigung zum Aufenthalt und folglich mit dem Risiko einer (zwangsweisen) Außerlandesbringung – in der Türkei verblieben, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, einer Verfolgung in seinem Heimatland zu entgehen, sondern er seinen Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) - fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer etwa drei (!) Jahre in der Türkei verblieben ist. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre bei einer derartig langen Aufenthaltsdauer wohl zu erwarten gewesen, dass in der Türkei als erstes Ziel für einen längeren Verbleib oder jedenfalls in Griechenland als erstes Land der Europäischen Union ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen. Nicht völlig außer Acht gelassen werden darf im Übrigen, dass der BF im Zuge der Erstbefragung am 14.10.2022 im Folgeverfahren bezüglich der drei neuerlich vorgelegten Schriftstücke nicht einmal angeben konnte, ob er diese bereits im Erstverfahren in Vorlage brachte (AS 358). Insofern hatte der BF keine näheren Kenntnisse über diese Dokumente. Es erscheint kaum verständlich, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen individuellen Gefährdung in diesem Punkt keine eindeutigen Angaben zu diesen Dokumenten tätigen könnte. Letztlich versuchte der BF mit seinem (neuen) Vorbringen offenbar lediglich, sein ursprüngliches Vorbringen aktuell zu halten. Insbesondere die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Spitzel und der Befragungen des Vaters und des Bruders des BF entbehren daher im Zusammenhang mit den bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft bewerteten Vorbringen hinsichtlich der Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF beim Tunnelbau für die Hamas und der Vorlage der als nicht authentisch qualifizierten Beweismittel jedenfalls des erforderlichen "glaubhaften Kerns". II.2.2.2.
  11. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es das verfahrensgegenständliche Vorbringen als einen vom Tatbestand der entschiedenen Sache umfassten Sachverhalt würdigt, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei. römisch zwei.2.2.2.
  12. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es das verfahrensgegenständliche Vorbringen als einen vom Tatbestand der entschiedenen Sache umfassten Sachverhalt würdigt, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet wurde. Seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen bezüglich einer allfälligen Bedrohung und/oder Verfolgung wurden bereits im ersten am 09.05.2022 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (in Rechtskraft seit 11.05.2022) - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren grundsätzlich nichts zu gewinnen sein und erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des ergänzenden Vorbringens im gegenständlichen Verfahren auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen.

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