← Österreich

{'item': 'L515 2252596-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlL515 2252596-1 Spruch, L515 2252596-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist Inhaber eines Behindertenpasses und beantragte mit Eingabe vom 25.5.2021 beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist Inhaber eines Behindertenpasses und beantragte mit Eingabe vom 25.5.2021 beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. I.
  3. In einem bereits zuvor anlässlich der beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses erstellten Gutachten vom 12.10.2021 von wird in Bezug auf die ho. anhängige Rechtssache anamnetisch ua. festgehalten, dass die bP eine Krücke benützt. Die Gehkrücke rechts benütze sie, um die rechte Seite zu entlasten, weil sie schon mal umgefallen sei. Die Gesamtmobilität – Gangbild wird mit „deutliches Hinken bei langsamem Gang, Einbeinstand nur rechts möglich“ beschrieben. In ihrem Gutachten vom 31.1.2022 wird unter „derzeitige Beschwerden“ angeführt, „eine Gehhilfe wird aufgrund der Schmerzen in den Schultergelenken nicht verwendet“. römisch eins.
  4. In einem bereits zuvor anlässlich der beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses erstellten Gutachten vom 12.10.2021 von wird in Bezug auf die ho. anhängige Rechtssache anamnetisch ua. festgehalten, dass die bP eine Krücke benützt. Die Gehkrücke rechts benütze sie, um die rechte Seite zu entlasten, weil sie schon mal umgefallen sei. Die Gesamtmobilität – Gangbild wird mit „deutliches Hinken bei langsamem Gang, Einbeinstand nur rechts möglich“ beschrieben. In ihrem Gutachten vom 31.1.2022 wird unter „derzeitige Beschwerden“ angeführt, „eine Gehhilfe wird aufgrund der Schmerzen in den Schultergelenken nicht verwendet“. Die Gesamtmobilität – Gangbild wird im genannten Gutachten mit „frei gehend, raumgreifendes Schrittbild, Zehenballen- und Fersenstand rechts und links angedeutet möglich“. Hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wird angeführt „[…] Eine Gehkrücke wird zur Entlastung benützt. Es besteht aber keine erhebliche Sturzgefahr […]“ Das ho. Gericht ging davon aus, dass die am 12.10.2021 und 31.1.2022 (erstellt anlässlich hier gegenständlichen Antrages) getroffenen gutachterlichen Feststellungen weitergehender Ausführungen bedürfen, um sich vom entsprechenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein abgerundetes Bild machen zu können, zumal etwa zum einen angeführt wird, die bP verwende auf Grund ihrer Schultergelenkschmerzen keine Gehhilfe und andererseits wird von der Benützung einer Gehkrücke zur Entlastung ausgegangen. Insbesondere wird im GA vom 12.10.2021 anamnetisch angeführt „geht mit Krücke“. Das Gangbild wird dort mit „deutliches Hinken bei langsamen Gang, Einbeinstand nur rechts möglich“ beschrieben. Zur konkreten Beurteilung der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 2008/11/0128, 23.05.2012) wurde die Gutachterin ersucht, in Ergänzung zum Gutachten vom 31.1.2022 zu den abweichenden Feststellungen im genannten Gutachten vom 12.10.2022 Stellung zu nehmen und nachfolgende Fragen des ho. Gerichts zu beantworten:Zur konkreten Beurteilung der Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 2008/11/0128, 23.05.2012) wurde die Gutachterin ersucht, in Ergänzung zum Gutachten vom 31.1.2022 zu den abweichenden Feststellungen im genannten Gutachten vom 12.10.2022 Stellung zu nehmen und nachfolgende Fragen des ho. Gerichts zu beantworten:,
  5. Kann Hr. XXXX trotz seiner Schulterbeschwerden eine Krücke benutzen?
  6. Kann Hr. römisch 40 trotz seiner Schulterbeschwerden eine Krücke benutzen?
  7. Welche Wegstrecke kann er ohne bzw. mit Krücke ohne erhebliche Unterbrechung zurücklegen?
  8. Wie stellte sich das Gangbild von Hr. XXXX bei der klinischen Untersuchung tatsächlich dar?
  9. Wie stellte sich das Gangbild von Hr. römisch 40 bei der klinischen Untersuchung tatsächlich dar?
  10. Sollte sich das Gangbild wie im Vorgutachten beschrieben darstellen, wir wirkt sich das beschriebene Gehbild laut GA vom 12.10.2021 („deutliches Hinken bei langsamem Gang“) im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret aus?
  11. Hr. Wagner gibt eine maximal bewältigbare Wegstrecke mit 20 bis 150 m an. Im GA wird die bewältigbare Wegstrecke mit 300 – 400 m angegeben. Aufgrund welcher konkreter Umstände weicht die gutachterlich festgestellte bewältigbare Wegstrecke von mündlichen Angaben ab?
  12. Wie wirken sich die Schmerzen von Hr. XXXX auf die Bewältigbarkeit der Weg-strecke aus?
  13. Wie wirken sich die Schmerzen von Hr. römisch 40 auf die Bewältigbarkeit der Weg-strecke aus? I.
  14. Die Sachverständige reagierte weder auf das ho. Schreiben vom 17.3.2022 noch auf eine entsprechende Urgenz.römisch eins.
  15. Die Sachverständige reagierte weder auf das ho. Schreiben vom 17.3.2022 noch auf eine entsprechende Urgenz. I.
  16. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzein-tragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. römisch eins.4. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 12.5.2023, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzein-tragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  3. Es kann nicht festgestellt werden, ob die bP eine kurze Wegstrecke von 300 – 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurücklegen kann und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrs-mittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen möglich ist, insbesondere beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bzw. bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. 1.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf den beschriebenen Verfahrensgang und zur Person der bP steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
  6. Aufgrund der gutachtlichen Lage erschließt sich für das ho. Gericht insbesondere nicht, inwieweit bei der Verwendung einer Krücke sich das Gangbild als „frei gehend, raumgreifendes Schrittbild“ darstellt, bzw. das Gangbild der bP als „deutlichem Hinken bei langsamen Gang“ andererseits als „frei gehend, raumgreifendes Schrittbild“ beschrieben wird, bzw. die bP darüber berichtete, dass sie ohne die Verwendung einer Gehhilfe auch schon zumal zu Sturz kam, bzw. es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die bP aufgrund der Einschränkungen in den oberen Extremitäten einerseits das Verwenden einer Gehhilfe, aber das sichere Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sein soll, zumal zwischen durchgeführten Begutachtungen nur ein kurzer Zeitraum von ca. 3,5 Monaten lag und wurden im Beschwerdeverfahren diese Zweifel nicht ausgeräumt. Es sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl der bP als auch der bB die Stellung einer Partei mit ihren Rechten, aber auch Pflichten zukommt und zählt zu den zentralen Pflichten der Partei (auch der Amtspartei) die Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht dem ho. Gericht jedoch frei, diese Unterlassung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes -idR zum Nachteil der Partei, welche die Mitwirkung unterließ- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  7. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Auch hat sich das ho. Gericht im Beschwerdeverfharen im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Im gegenständlichen Fall ist das unter Punkt I.
  8. beschriebene Verhalten der (Amts-)sach-verständigen der bB objektiv zuzuschreiben und geht daher die bereits beschriebene unter-lassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt zu Lasten der bB. Ebenso handelt es sich bei einer allenfalls die Ungereimtheiten klarstellenden Äußerung der Sachverständigen mangels der Erstattung einer solchen um ein nicht parates Bescheinigungs-mitte iSd Vorabsatzes, welche für das Gericht nicht greifbar ist und daher im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht herangezogen werden kann.Im gegenständlichen Fall ist das unter Punkt römisch eins.
  9. beschriebene Verhalten der (Amts-)sach-verständigen der bB objektiv zuzuschreiben und geht daher die bereits beschriebene unter-lassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalt zu Lasten der bB. Ebenso handelt es sich bei einer allenfalls die Ungereimtheiten klarstellenden Äußerung der Sachverständigen mangels der Erstattung einer solchen um ein nicht parates Bescheinigungs-mitte iSd Vorabsatzes, welche für das Gericht nicht greifbar ist und daher im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht herangezogen werden kann. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  10. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Lichte der oa. Ausführungen sind auf Basis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und den Ausführungen der Verfahrensparteien in dubio vom bereits festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vorliegt und ergibt sich aus der Anfechtungserklärung, dass sich diese nicht gegen den festgestellten GdB, sondern gegen die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im gegenständlichen Fall ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau der festgestellten Umstände – in dubio für die bP –, dass ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. 3.5. Der festgestellte Grad der Behinderung ist nicht Beschwerdegegenstand. Dies gilt auch in Bezug auf die (wohl zu bejahende) Frage, ob die bP einen Anspruch auf die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO hat, da ein solcher Antrag bis dato nicht gestellt wurde.3.5. Der festgestellte Grad der Behinderung ist nicht Beschwerdegegenstand. Dies gilt auch in Bezug auf die (wohl zu bejahende) Frage, ob die bP einen Anspruch auf die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO hat, da ein solcher Antrag bis dato nicht gestellt wurde. 3.6. Eine Verhandlung konnte unterbleiben, weil dem Antrag stattgegeben wurde. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2252596.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.