GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 25.10.2021, Zl. 1279359504-210811275, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.08.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 25.10.2021, Zl. 1279359504-210811275, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im 2019 habe er sich ca. zweieinhalb Jahre in der Türkei sowie etwa 14 Monate in Griechenland aufgehalten, bis er in der Folge über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Sein Geschäft und seine Wohnung seien zerstört worden. Er sei zudem zum Militärdienst einberufen worden, aber er habe nicht in den Krieg ziehen wollen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er um sein Leben und habe Angst, ins Gefängnis zu kommen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In Syrien habe er zehn Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Maler tätig gewesen. Seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder würden in der Türkei bei der Familie seiner Ehefrau leben. Seine beiden Brüder seien nach wie vor in seinem Herkunftsort in Syrien aufhältig und hätten dort keine besonderen Probleme. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In Syrien habe er zehn Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Maler tätig gewesen. Seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder würden in der Türkei bei der Familie seiner Ehefrau leben. Seine beiden Brüder seien nach wie vor in seinem Herkunftsort in Syrien aufhältig und hätten dort keine besonderen Probleme. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl aufgrund der Verweigerung des Reservemilitärdienstes vorliege. Vor ca. vier Jahren seien zwar alle in XXXX zum Wehrdienst einberufen worden, jedoch habe er sich nicht bei den Behörden gemeldet. Seinen regulären Wehrdienst habe er bereits von 1998 bis 2000 bei der Kraftstoffversorgung als Tankwart abgeleistet. Er sei dabei ein gewöhnlicher Rekrut gewesen. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl aufgrund der Verweigerung des Reservemilitärdienstes vorliege. Vor ca. vier Jahren seien zwar alle in römisch 40 zum Wehrdienst einberufen worden, jedoch habe er sich nicht bei den Behörden gemeldet. Seinen regulären Wehrdienst habe er bereits von 1998 bis 2000 bei der Kraftstoffversorgung als Tankwart abgeleistet. Er sei dabei ein gewöhnlicher Rekrut gewesen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, aufgrund der Wehrdienstverweigerung getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere eine syrische ID-Card im Original, Auszüge aus dem Ehe- und Familienregister in Kopie vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 25.10.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe den Grundwehrdienst von 1998 bis 2000 als Rekrut in der Kraftstoffversorgung abgeleistet. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am römisch 40 geboren, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe den Grundwehrdienst von 1998 bis 2000 als Rekrut in der Kraftstoffversorgung abgeleistet. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in Syrien eine asylrelevante individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe. Er habe keine Aufforderung zur Absolvierung des Reservemilitärdienstes erhalten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen oder dem syrischen Staat ausgesetzt wäre. Es bestehe keine Generalmobilmachung zum Reservedienst in Syrien. Allerdings würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Das BFA traf auf den Seiten 12 bis 67 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers gehe aus der vorgelegten, unbedenklichen syrischen ID-Card hervor. Die Feststellungen hinsichtlich seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie seines Familienstandes ergebe sich aus seinen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie der Vorlage von Kopien seiner Auszüge aus dem syrischen Familien- und Eheregister. Dass er den Grundwehrdienst in Syrien geleistet habe, gehe aus seinen glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen im Verfahren vor. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus einer Strafregisterauskunft. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus:
seinen eigenen Angaben wäre es nie zu einer persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat gekommen. Er habe zwar zunächst in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, zum Reservemilitärdienst einberufen worden zu sein, im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe sich jedoch herausgestellt, dass er persönlich keine Einberufung erhalten habe, sondern
seiner eigenen Aussage vor vier Jahren (ca. 2017) pauschal alle Personen in XXXX einberufen worden wäre. Wäre dies tatsächlich so gewesen, sei nicht verständlich, warum seine beiden Brüder bis dato ohne persönlichen Probleme in seiner Herkunftsprovinz leben könnten. Sein älterer Bruder sei 46 Jahre alt, was bedeute, dass er, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, nicht mehr zur Altersklasse gehöre, welche zum Reservemilitärdienst der syrischen Armee einberufen werde. Hätten vor vier Jahren tatsächlich alle Personen in XXXX zum Reservedienst antreten müssen, sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er weitere zwei Jahre in Syrien gelebt hätte und erst Anfang 2019 in die Türkei ausgereist wäre. Dass staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden, beruhe lediglich auf seiner Vermutung. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für diese Behauptung. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst bereits im Jahr 2000 beendet, seither habe er persönlich keine Einberufung zum Reservemilitärdienst erhalten. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus:
seinen eigenen Angaben wäre es nie zu einer persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat gekommen. Er habe zwar zunächst in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, zum Reservemilitärdienst einberufen worden zu sein, im Zuge der Einvernahme vor dem BFA habe sich jedoch herausgestellt, dass er persönlich keine Einberufung erhalten habe, sondern
seiner eigenen Aussage vor vier Jahren (ca. 2017) pauschal alle Personen in römisch 40 einberufen worden wäre. Wäre dies tatsächlich so gewesen, sei nicht verständlich, warum seine beiden Brüder bis dato ohne persönlichen Probleme in seiner Herkunftsprovinz leben könnten. Sein älterer Bruder sei 46 Jahre alt, was bedeute, dass er, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, nicht mehr zur Altersklasse gehöre, welche zum Reservemilitärdienst der syrischen Armee einberufen werde. Hätten vor vier Jahren tatsächlich alle Personen in römisch 40 zum Reservedienst antreten müssen, sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er weitere zwei Jahre in Syrien gelebt hätte und erst Anfang 2019 in die Türkei ausgereist wäre. Dass staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen würden, beruhe lediglich auf seiner Vermutung. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte für diese Behauptung. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst bereits im Jahr 2000 beendet, seither habe er persönlich keine Einberufung zum Reservemilitärdienst erhalten. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er solche Probleme ausdrücklich verneint habe. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Es könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Es könne in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. Er habe sich lediglich auf Vermutungen bezogen, konkrete Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden nach ihn suchen würden, habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem falle er, weder jetzt noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in die Altersklasse, um als Reservist in den aktiven Dienst einberufen zu werden. In seinem fortgeschrittenen Alter wäre eine Einberufung nur in Erwägung zu ziehen, würde er über besondere Qualifikationen verfügen, was hier nicht der Fall sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würden. Er habe sich lediglich auf Vermutungen bezogen, konkrete Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden nach ihn suchen würden, habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem falle er, weder jetzt noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in die Altersklasse, um als Reservist in den aktiven Dienst einberufen zu werden. In seinem fortgeschrittenen Alter wäre eine Einberufung nur in Erwägung zu ziehen, würde er über besondere Qualifikationen verfügen, was hier nicht der Fall sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zur Gewährung von Asyl führen würde. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Die Sicherheitslage in Syrien sei derzeit dergestalt, dass für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe Syrien einerseits aus Angst, zum Militärdienst einberufen zu werden, und andererseits aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, die im oppositionellen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, verlassen. Seine Brüder sowie seine Mutter würden sich derzeit in einem Flüchtlingslager in XXXX befinden. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen.Der Beschwerdeführer habe Syrien einerseits aus Angst, zum Militärdienst einberufen zu werden, und andererseits aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, die im oppositionellen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, verlassen. Seine Brüder sowie seine Mutter würden sich derzeit in einem Flüchtlingslager in römisch 40 befinden. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen. Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Einberufung als Reservist zum Militär drohen könnte. Dass er die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime bis dato nicht erwähnt habe, liege daran, dass er in der Einvernahme Angst gehabt habe, davon zu erzählen, weil er befürchtet habe, dass das Regime dies erfahren könnte. Erst im Zuge der Rechtsberatung sei ihm klar geworden, dass seine Angaben keinesfalls an die syrischen Behörden weitergeleitet werden würden. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Antragstellung im Ausland drohe ihm Verfolgung in Syrien. Zudem habe das BFA die Länderfeststellungen zum Reservedienst mangelhaft ausgewertet. Dass der Beschwerdeführer bislang keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten habe und keinen Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen sei, bedeute nicht, dass auch im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung vorliege. Zum Vorwurf, dass seine Brüder weiterhin in Syrien aufhältig seien, sei auszuführen, dass sie sich in XXXX aufhalten würden, das nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe. Der o.a. Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, er zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen und als Wehrdienstleistender zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder im Fall seiner Weigerung mit Exekution oder einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden würde.Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine zwangsweise Einberufung als Reservist zum Militär drohen könnte. Dass er die Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime bis dato nicht erwähnt habe, liege daran, dass er in der Einvernahme Angst gehabt habe, davon zu erzählen, weil er befürchtet habe, dass das Regime dies erfahren könnte. Erst im Zuge der Rechtsberatung sei ihm klar geworden, dass seine Angaben keinesfalls an die syrischen Behörden weitergeleitet werden würden. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Antragstellung im Ausland drohe ihm Verfolgung in Syrien. Zudem habe das BFA die Länderfeststellungen zum Reservedienst mangelhaft ausgewertet. Dass der Beschwerdeführer bislang keinen persönlichen Einberufungsbefehl erhalten habe und keinen Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen sei, bedeute nicht, dass auch im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung vorliege. Zum Vorwurf, dass seine Brüder weiterhin in Syrien aufhältig seien, sei auszuführen, dass sie sich in römisch 40 aufhalten würden, das nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe. Der o.a. Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, er zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen und als Wehrdienstleistender zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder im Fall seiner Weigerung mit Exekution oder einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden würde. Ihm sei daher internationaler Schutz
G zu gewähren.Ihm sei daher internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Mit Schreiben vom 10.12.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist (vgl. VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch kein anderer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründender Fluchtgrund iSd GFK vorliegt.Da für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung des Wehrdienstes in Syrien gesetzlich verpflichtend ist, droht dem Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet und keine besonderen militärischen Qualifikationen aufweist, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Einberufung als Reservist vergleiche VwGH v. 13.09.2022, Ra 2022/19/0098, Zurückweisung einer Revision in einem vergleichbaren Fall eines Syrers, der nicht mehr im wehrfähigen Alter ist). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch kein anderer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründender Fluchtgrund iSd GFK vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Vielmehr sind bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen, die nicht asylrelevant sind und denen mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde. Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist im Ergebnis nicht glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich bereits im 47. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2249155.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.