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{'item': 'W102 2152253-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 11§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW102 2152253-2 Spruch, W102 2152253-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.09.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Mit Bescheid vom 27.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 1.2. Mit Bescheid vom 27.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Gegen den Bescheid vom 27.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Mit Erkenntnis vom 29.06.2021, GZ. W177 2152253-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. 2.
  3. Am 12.11.2021 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). 2.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 13.11.2021 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund an, er habe einen Feind in Afghanistan gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers hätte Grundstücke in Afghanistan gehabt, deshalb habe es Streit mit einer anderen Person gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers sei deshalb von dieser Person umgebracht worden. Jetzt seien die Taliban an der Macht. Die Taliban würden Leute töten, die aus Europa zurückkommen. Bei einer Rückkehr fürchte er von seinen Feinden oder den Taliban getötet zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.05.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban als Hazara gefährdet sei und in Afghanistan nicht mehr leben könne. Er sei seit sieben Jahren in Österreich, habe sich integriert, die Schule besucht, die Sprache gelernt und Freunde gefunden. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil er Angst um sein Leben habe. Sein als verschollen geglaubter Bruder, der Polizist gewesen sei, sei im Iran bei seiner Familie aufgetaucht. Er sei vor den Taliban geflüchtet. 2.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt am 30.09.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine neuerlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen vorgebracht habe, sondern alleine wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe gemacht. Insgesamt habe eine aktuelle Verfolgung - auch aufgrund seiner Volksgruppengehörigkeit -nicht festgestellt werden können. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am 30.09.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer keine neuerlichen konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen vorgebracht habe, sondern alleine wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe gemacht. Insgesamt habe eine aktuelle Verfolgung - auch aufgrund seiner Volksgruppengehörigkeit -nicht festgestellt werden können. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Polizist der gesamten Familie des Beschwerdeführers eine gegen die Taliban gerichtete Einstellung unterstellt werde. Ihm drohe aufgrund der Tätigkeit seines Bruders Verfolgung aufgrund der unterstellten, oppositionellen Gesinnung. Zudem drohe ihm aufgrund seines westlichen Lebensstils und dem Abfall vom Islam Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der westlich orientierten Männer durch die Taliban.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Polizist der gesamten Familie des Beschwerdeführers eine gegen die Taliban gerichtete Einstellung unterstellt werde. Ihm drohe aufgrund der Tätigkeit seines Bruders Verfolgung aufgrund der unterstellten, oppositionellen Gesinnung. Zudem drohe ihm aufgrund seines westlichen Lebensstils und dem Abfall vom Islam Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der westlich orientierten Männer durch die Taliban. 2.
  3. Mit Stellungnahme vom 29.03.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung und aufgrund seines Abfalls vom Islam asylrelevante Verfolgung drohen würde. Weiters falle er unter das Risikoprofil betreffend Familienangehörige von Mitarbeiter:innen der ehemaligen Regierung und des Sicherheitsapparates. 2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 30.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen im Wesentlichen aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ging im Kleinkindalter wieder nach Afghanistan zurück, wo er auch ca. sechs/sieben Jahre lang die Schule besuchte. In Afghanistan hielt er sich im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghor auf, ehe er in den Jahren von 2009 bis 2013 in den Iran zurückkehrte. Im Jahr 2011 wurde er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Danach hielte er sich für sechs Monate in Afghanistan auf (Herat, Kabul) und ging danach wieder in den Iran und hielt sich dort bis Sommer 2015 auf. Er hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und als Schweißer. In seinem Heimatland sind keine Verwandten mehr aufhältig. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, die im Iran leben, besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ging im Kleinkindalter wieder nach Afghanistan zurück, wo er auch ca. sechs/sieben Jahre lang die Schule besuchte. In Afghanistan hielt er sich im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghor auf, ehe er in den Jahren von 2009 bis 2013 in den Iran zurückkehrte. Im Jahr 2011 wurde er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Danach hielte er sich für sechs Monate in Afghanistan auf (Herat, Kabul) und ging danach wieder in den Iran und hielt sich dort bis Sommer 2015 auf. Er hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und als Schweißer. In seinem Heimatland sind keine Verwandten mehr aufhältig. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, die im Iran leben, besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 1.2.
  8. Es gab in Afghanistan zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und einer anderen Person keine Streitigkeiten um Grundstücke. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der schiitischen Religionsgemeinschaft auf. Er hat keinen inneren Entschluss gefasst bzw. die innere Überzeugung angenommen sich vom muslimischen Glauben schiitischer Ausrichtung und vom Islam substanziell zu entfernen und/oder dadurch konfessionslos zu werden. Der Beschwerdeführer hat keinen inneren Entschluss für die Annahme eines bestimmten Glaubens bzw. des Bekenntnisses zu einer bestimmten Religion gefasst. Der Beschwerdeführer hat keine innere Überzeugung dahingehend angenommen, aktiv gegen den Islam Dritten gegenüber aufzutreten. Ebenso hat er keine innere Einstellung dahingehend angenommen, sich aktiv Dritten gegenüber als ein Nicht-Moslem darzustellen. Er übt derzeit keine religiösen Riten, wie Beten oder den Besuch einer Moschee aus, tritt aber nicht offen gegen den Islam auf. Der Beschwerdeführer ist aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht ausgetreten. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aufgrund eines auch nur unterstellten Abfalles vom islamischen Glauben keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt. 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Angehörige der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit keiner physischen oder psychischen Gewalt ausgesetzt. 1.2.
  12. Der Bruder des Beschwerdeführers war bis längstens 2015 als Polizist bei der Afghan National Police tätig. Seit 2015 war der Bruder des Beschwerdeführers im Iran aufhältig. Der Bruder des Beschwerdeführers war nicht verschollen. Der Beschwerdeführer wird aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders als Polizist in Afghanistan von den Taliban weder verfolgt noch bedroht. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete, individuelle physische oder psychische Gewalt.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache sowie Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde hegte keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Zum Verbleib seiner Angehörigen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend an, dass sich seine Familienangehörigen im Iran aufhalten würden (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 4). 2.
  15. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2.2.
  16. Der Beschwerdeführer machte während des gesamten Verfahrens keine Angaben hinsichtlich des Grundes für die Ausreise seiner Familie von Afghanistan in den Iran vor seiner Geburt bzw. im Jahr 2000 (BFA-Akt, AS 89; AS 123). Eine daraus resultierende Verfolgung des Beschwerdeführers ist folglich nicht ableitbar. 2.2.
  17. Soweit der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und einer anderen Person als Auslöser für seine Flucht aus Afghanistan angab (BFA-Akt, AS 42: „Ich hatte einen Feind in Afghanistan. Mein Vater hatte Grundstücke in Afghanistan. Es gab deswegen Streit mit einer anderen Person. Mein Vater wurde deswegen von dieser Person umgebracht. […]“) ist zunächst auszuführen, dass er dieses Vorbringen lediglich in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 13.11.2021 erstattete und im weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnte. Der Beschwerdeführer machte insbesondere keine gegen seine Person gerichtete individuelle Verfolgung oder Bedrohung geltend. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer eine Grundstücksstreitigkeit zwischen ihm selbst und einem Kommandanten in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz geltend machte, wobei er angab, auch für den Drogentod des Sohnes des Kommandanten verantwortlich gemacht worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft erachtet wurde und sich zudem nicht mit den Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag deckt (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021, GZ W177 2152253-1/15E, S. 95ff). Angemerkt wird weiters, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11.05.2021 zu GZ W177 2152253-1 sowie seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 13.11.2021 lediglich ein halbes Jahr liegt. Dieser kurze Zeitablauf spricht vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben folglich ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines halben Jahres ein gleichbleibendes Vorbringen erstatten würde, wenn sich die vorgebrachte Grundstücksstreitigkeit tatsächlich ereignet hätte. 2.2.
  18. Soweit der Beschwerdeführer Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und einer anderen Person als Auslöser für seine Flucht aus Afghanistan angab (BFA-Akt, AS 42: „Ich hatte einen Feind in Afghanistan. Mein Vater hatte Grundstücke in Afghanistan. Es gab deswegen Streit mit einer anderen Person. Mein Vater wurde deswegen von dieser Person umgebracht. […]“) ist zunächst auszuführen, dass er dieses Vorbringen lediglich in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 13.11.2021 erstattete und im weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnte. Der Beschwerdeführer machte insbesondere keine gegen seine Person gerichtete individuelle Verfolgung oder Bedrohung geltend. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer eine Grundstücksstreitigkeit zwischen ihm selbst und einem Kommandanten in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz geltend machte, wobei er angab, auch für den Drogentod des Sohnes des Kommandanten verantwortlich gemacht worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Vorbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft erachtet wurde und sich zudem nicht mit den Äußerungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag deckt vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021, GZ W177 2152253-1/15E, S. 95ff). Angemerkt wird weiters, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11.05.2021 zu GZ W177 2152253-1 sowie seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 13.11.2021 lediglich ein halbes Jahr liegt. Dieser kurze Zeitablauf spricht vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben folglich ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines halben Jahres ein gleichbleibendes Vorbringen erstatten würde, wenn sich die vorgebrachte Grundstücksstreitigkeit tatsächlich ereignet hätte. Zu den Angaben in der Erstbefragung ist anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem (hier vorliegenden) Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen (siehe hierzu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 13.11.2021 waren daher hinsichtlich seiner Fluchtgründe seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu würdigen. 2.2.
  19. Dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinem in der Erstbefragung zum Folgeantrag (BFA-Akt, AS 38) sowie seinem in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegebenen Religionsbekenntnis (BFA-Akt, AS 89) sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er schiitischer Moslem gewesen sei und diese Religion geerbt habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3). Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zur aktuellen Lage von Apostaten in Afghanistan ergibt sich Folgendes: Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023, S. 88f). Dem EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 72f) ist zu entnehmen, dass die Taliban die bisherige Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan außer Kraft gesetzt habe und eine Überprüfung der Übereinstimmung der bestehenden afghanischen Gesetze mit der Scharia angekündigt haben. Anfang 2022 war der anwendbare Rechtsrahmen jedoch weiterhin unklar. Abtrünnigkeit ist ein von der Scharia definiertes Verbrechen, das Bekehrung und Bekehrungsversuche einschließt, um Personen zum Übertritt vom Islam zu bewegen. Berichten zufolge sind die "angemessenen" Strafen für Abtrünnige in der sunnitischen Hanafi-Rechtsprechung die Enthauptung für Männer und lebenslange Haft für Frauen, es sei denn, die Person bereut. Außerdem kann Eigentum beschlagnahmt werden, und Abtrünnige können daran gehindert werden Eigentum zu erben. Die Taliban betrachten alle Personen, die gegen sie predigen oder gegen ihre Auslegung des Islams verstoßen, als "Abtrünnige". Die gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik am Islam ist in Afghanistan gering. Personen, die als vom Islam abgefallen wahrgenommen werden können, wie Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, dürfen ihre Ansichten oder ihr Verhältnis zum Islam nicht offen äußern, da ihnen sonst Sanktionen oder Gewalt drohen, auch von ihrer Familie. Diese Personen müssen außerdem nach außen hin als Muslime auftreten und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihres lokalen Umfelds erfüllen, ohne dass dies ihre innere Überzeugung widerspiegelt. In Zusammenschau mit den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen ist vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aus folgenden Überlegungen nicht ableitbar: Zum Vorbringen der Apostasie ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an einem Abfall vom Islam erstmals in der Beschwerde (S. 2 der Beschwerde vom 28.10.2022) erwähnte, also nach Erhalt des negativen Bescheids im Folgeverfahren. Dieser Zeitablauf spricht im Zusammenhang mit dem auf Basis der Angaben zu den sonstigen Fluchtgründen nicht glaubwürdigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers dafür, dass das Vorbringen der Apostasie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem negativen Bescheid des Bundesamtes über den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht. Es bestehen schon aus diesem Grund massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner inneren Abwendung vom Islam. Der schon aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges bestehende Eindruck der durch das Asylverfahren motivierten Abwendung vom Islam wurde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seine inneren Beweggründe für die Apostasie nicht überzeugend darlegen konnte: Befragt zu den Gründen für den neuen Asylantrag in Österreich gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine neuen Gründe die Machtübernahme durch die Taliban seien. Außerdem sei er Hazara und könne in Afghanistan nicht leben. Er sei seit sieben Jahren in Österreich, habe sich integriert, die Schule besucht, die Sprache gelernt und Freunde gefunden (BFA-Akt, AS 121). Auch im Rahmen der weiteren Einvernahme brachte der Beschwerdeführer einen Abfall vom Islam nicht vor. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er seinen Abfall vom Islam im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an: „Bei meiner letzten Einvernahme bei dem BFA wurde ich nicht viel gefragt. Mir wurde die Frage gestellt, welcher Religion ich angehöre und meine Antwort war, dass ich an Religion nicht glaube, aber ich war ein schiitischer Moslem“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und auch nachdrücklich zur Darlegung dieser aufgefordert wurde (vgl. BFA-Akt, AS 125: LA: „Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen habe, hier in Österreich einen neuen Asylantrag zu stellen? Hatten Sie genug Zeit heute bekommen, alles zu erzählen.“ VP: „Ja. Ich habe alles gesagt. Ich habe keine anderen Gründe vorzubringen.Ich hatte auch genug Zeit, über alles zu sprechen.“ LA: „Sie werden nochmal darauf aufmerksam gemacht, dass neue Vorbringen in der Beschwerde nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden könne. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?“ VP: „Nein, ich möchte nichts mehr hinzufügen, ich habe alles wahrheitsgemäß erzählt.“). Zudem wurden die Niederschriften rückübersetzt (BFA-Akt, AS 43, AS 127), was durch den Beschwerdeführer auch jeweils durch seine Unterschrift bestätigt wurde. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht viel gefragt wurde, sowie, dass er angegeben hätte, dass er nicht an Religion glaube, kann daher nicht gefolgt werden. Befragt zu den Gründen für den neuen Asylantrag in Österreich gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass seine neuen Gründe die Machtübernahme durch die Taliban seien. Außerdem sei er Hazara und könne in Afghanistan nicht leben. Er sei seit sieben Jahren in Österreich, habe sich integriert, die Schule besucht, die Sprache gelernt und Freunde gefunden (BFA-Akt, AS 121). Auch im Rahmen der weiteren Einvernahme brachte der Beschwerdeführer einen Abfall vom Islam nicht vor. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, warum er seinen Abfall vom Islam im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an: „Bei meiner letzten Einvernahme bei dem BFA wurde ich nicht viel gefragt. Mir wurde die Frage gestellt, welcher Religion ich angehöre und meine Antwort war, dass ich an Religion nicht glaube, aber ich war ein schiitischer Moslem“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und auch nachdrücklich zur Darlegung dieser aufgefordert wurde vergleiche BFA-Akt, AS 125: LA: „Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen habe, hier in Österreich einen neuen Asylantrag zu stellen? Hatten Sie genug Zeit heute bekommen, alles zu erzählen.“ VP: „Ja. Ich habe alles gesagt. Ich habe keine anderen Gründe vorzubringen.Ich hatte auch genug Zeit, über alles zu sprechen.“ LA: „Sie werden nochmal darauf aufmerksam gemacht, dass neue Vorbringen in der Beschwerde nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden könne. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?“ VP: „Nein, ich möchte nichts mehr hinzufügen, ich habe alles wahrheitsgemäß erzählt.“). Zudem wurden die Niederschriften rückübersetzt (BFA-Akt, AS 43, AS 127), was durch den Beschwerdeführer auch jeweils durch seine Unterschrift bestätigt wurde. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht viel gefragt wurde, sowie, dass er angegeben hätte, dass er nicht an Religion glaube, kann daher nicht gefolgt werden. Befragt, wie ihm der Gedanke gekommen sei, den Islam nicht mehr als seine Religion anzusehen, führte der Beschwerdeführer aus: „Im Islam gibt es viele Tötungen. Es gibt keine Gerechtigkeit und es werden auch Frauen nicht respektiert im Islam.“ ((Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 4). Auf die Frage, welche Bedeutung der Islam für ihn heute habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich möchte nicht sagen, dass alle Muslime Terroristen sind, aber viele sind für mich Terroristen. Es gibt so viele Tötungen im Islam. Es herrscht Ungerechtigkeit im Islam.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 5). Der Beschwerdeführer führte damit lediglich Kritik an politischen und gesellschaftlichen Aspekten des Islam ins Treffen. Dabei gilt die Kritik des Beschwerdeführers nicht dem Glauben selbst, sondern der Gesellschaft, die aufgrund religiöser Konflikte töten würde. Ein zentrales Ereignis, weshalb er sich vom Islam abgewendet hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Er beschränkte sich vielmehr auf allgemeine Äußerungen, konkrete darüberhinausgehende, innere Beweggründe für seine Abwendung vom islamischen Glauben nannte er nicht. Befragt zu konkreten Aktivitäten, die er im Alltag setze, um seinem Abfall vom islamischen Glauben Ausdruck zu verleihen und ihn nach außen zu zeigen, schilderte der Beschwerdeführer: „Ich habe es nicht mehr nötig, mich an islamische Regeln zu halten. Z.B. 5-Mal am Tag zu beten, 1 Monat im Jahr zu fasten oder das meine Frau oder das eine Frau aus meiner Familie einen Hijab trägt. Ich lebe so wie ich es will und dass ich frei entscheiden kann. Ich führe ein freies Leben.“ (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 4). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass ihn am islamischen Glauben der Zwang, hinsichtlich des Fastens und des Aufsuchens der Moschee bzw. Gebetsstätte gestört hat und er frei entscheiden möchte. Ein religionskritisches oder spezifisch gegen den Islam gerichtetes Verhalten ist aus seinen Schilderungen ebenfalls nicht ableitbar. Dass sich der Beschwerdeführer in exponierter Art und Weise gegen den Islam äußern würde, hat er auch nicht behauptet. Da die Abwendung vom Islam im Fall des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft erachtet wird, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine öffentliche Darstellung des Atheismus für den Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung ist. Zudem ist anzumerken, dass bei einer ernsthaften und inneren Abwendung vom Islam davon auszugehen wäre, dass auch ein offizieller Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Interesse des Beschwerdeführers sein müsste. Diesen Schritt hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gesetzt. Im vorliegenden Fall erwecken die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in mündlichen Verhandlung hingegen den Eindruck, dass er sich noch keine Gedanken gemacht hat, tatsächlich "offiziell" aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auszutreten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass selbst, wenn der Beschwerdeführer einen offiziellen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft durchgeführt hätte, ein solcher nicht öffentlich einsehbar wäre und auch in Afghanistan nicht bekannt wäre. Es ist nachvollziehbar, dass religiöse Gefühle, Werte und Einstellungen in einem diesbezüglich freien Land wie Österreich in den Hintergrund rücken können. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer dennoch einen (zumindest ausreichend) starken Bezug zum islamischen Glauben hat. Ganz besonders deutlich wird dies, wenn man den Umgang mit seiner Entscheidung, aus dem Islam auszutreten, mit seiner eigenen Familie beleuchtet. Wenn sein "Abfall" aus dem islamischen Glauben für den Beschwerdeführer wirklich von solcher Stärke und solcher emotionalen Bedeutung wäre, hätte er diesen für ihn bedeutsamen Schritt mit Sicherheit seiner ganzen Familie mitgeteilt und ihn ihnen gegenüber offen vertreten. Gerade das hat er aber bis heute nicht getan, was er vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 4) auch einräumte (R: „Haben Sie Ihrer Familie davon erzählt?“ BF: „Meine Familie ist jetzt im Iran und ich habe nicht viel Kontakt mit ihnen. Sie sind auch nicht in einer passenden Situation. Meinem Bruder habe ich es schon erzählt.“ R: „Was [Anmerkung: Wann] wollen Sie Ihre Familie darüber informieren?“ BF: „Das ist gefährlich für mich. Ich kann nicht ganz den Kontakt mit meiner Familie abbrechen, wenn ich es ihnen erzähle und meine Familie eines Tages im Iran besuche, habe ich Angst, dass irgendwie meine Familie jemand anderem davon erzählt hat und ich von strengen Muslimen getötet werde.“). Da die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile im Iran aufhältig ist und der Beschwerdeführer keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Weiterleitung der Information über den Abfall des Islams des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheint. Anzunehmen ist weiters, dass der Beschwerdeführer, hätte er eine solche Entscheidung wirklich innerlich getroffen und vollzogen, diese auch gegenüber seiner gesamten Familie vertreten. Diesen Schritt hat er aber bis heute nicht gesetzt, was einzig damit zu erklären ist, dass sich sein Bezug zum islamischen Glauben durch seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich zwar abgeschwächt haben mag, er diesen tatsächlich aber bis heute nicht aufgegeben hat. Aus diesem Grund droht dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr der physischen oder psychischen Gewalt aufgrund des auch nur unterstellten Abfalls vom Islam. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhalten, welches seinen Austritt aus dem Islam belegen solle, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine bestimmten Lebensweisen dar, deren Aufrechterhaltung bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Ein "Abfall" vom islamischen Glauben, der dem Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise eine Rückkehr in seinen Heimatstaat unmöglich machen würde, konnte daher nicht festgestellt werden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war eine bewusste Abwendung vom islamischen Glauben auf Grund einer spezifischen ideellen Überzeugung nicht erkennbar. Ein religionsfeindliches oder gar spezifisch islamfeindliches Auftreten des Beschwerdeführers konnte ebenso wenig festgestellt werden, es gab im gesamten Verfahren keine Anzeichen für eine solche Gesinnung des Beschwerdeführers. In einer Gesamtschau gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein "Glaubensabfall" im Sinne einer ernsthaften, ehrlichen inneren Abwendung vom islamischen Glauben eingetreten ist und/oder dass der Atheismus nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist. Vielmehr überwiegen, unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks vom Beschwerdeführer und von seinem Aussageverhalten im Asylverfahren, die Anhaltspunkte, die dahin deuten, dass es ihm darum geht, den äußeren Anschein der Apostasie zur Erlangung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren einzusetzen. Wie dargelegt, ist nicht zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Abfall vom Islam, der nach Eindruck des Gerichtes nur zum Schein erfolgte, in Afghanistan nach außen tragen und/oder auffällig islamkritisch leben oder sich äußern würde. Es war daher auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verhaltensweisen verinnerlicht hat, die in Afghanistan als Glaubensabfall gewertet würden. 2.2.
  20. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit und seines Lebens in Europa bzw. in Österreich Gefahr im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ drohen würde, ist unter Beachtung der Situation im Herkunftsstaat und seiner individuellen Umstände nicht ersichtlich. Aus den diesbezüglichen Länderinformationen ergibt sich Folgendes: Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen. Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90% der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023, S. 153ff). Auch der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 77ff) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass Personen, die als "verwestlicht" gelten, von den Taliban, Verwandten oder Nachbarn bedroht werden können. In einigen Fällen wurden Männer von Taliban-Kämpfern belästigt, weil sie westliche Kleidung trugen oder in der Öffentlichkeit angegriffen, weil sie als "Verräter" oder "Ungläubige" angesehen wurden. Zur Verfolgung aufgrund „Verwestlichung“ brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass die Taliban Leute töten würden, die aus Europa zurückkommen würden (BFA-Akt, AS 42; AS 125). In der Beschwerde brachte er vor, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der westlich orientierten Männer (S. 2 der Beschwerde) Verfolgung durch die Taliban drohen würde. In der mündlichen Verhandlung gab er befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er Angst vor den Taliban habe, weil er jetzt lange in Europa gelebt habe und er dadurch als „Ungläubiger“ gelte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 6). Zu dem diesbezüglichen Vorbringen ist anzumerken, dass die Länderinformationen von vereinzelten Übergriffen bzw. Bedrohungen aufgrund des Tragens von „westlicher“ Kleidung oder der Teilnahme an Englischkursen berichten, eine klare Linie lässt sich jedoch nicht erkennen. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Zur Verfolgung aufgrund „Verwestlichung“ brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass die Taliban Leute töten würden, die aus Europa zurückkommen würden (BFA-Akt, AS 42; AS 125). In der Beschwerde brachte er vor, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der westlich orientierten Männer (S. 2 der Beschwerde) Verfolgung durch die Taliban drohen würde. In der mündlichen Verhandlung gab er befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass er Angst vor den Taliban habe, weil er jetzt lange in Europa gelebt habe und er dadurch als „Ungläubiger“ gelte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 6). Zu dem diesbezüglichen Vorbringen ist anzumerken, dass die Länderinformationen von vereinzelten Übergriffen bzw. Bedrohungen aufgrund des Tragens von „westlicher“ Kleidung oder der Teilnahme an Englischkursen berichten, eine klare Linie lässt sich jedoch nicht erkennen. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zum Vergleich mit der Asylanerkennung von afghanischen Frauen aufgrund ihrer „westlichen Orientierung“ sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen verneint vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und seinen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde. Auch eine wegen Nichteinhaltung von religiösen Regeln und Bräuchen drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da die vorgebrachte Apostasie im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft erachtet wurde und weitere nach außen tretende Umstände in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann daraus nicht abgleitet werden. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 2.2.
  21. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan Probleme gehabt habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3), ist festzuhalten, dass er während des gesamten Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattete. Den eingebrachten Länderinformationen ist zur Situation der Hazara seit der Machtübernahme der Taliban zu entnehmen: Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch wurde im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni berichtet und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben. Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet. Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt. Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden. Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet. Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023, S. 92f). Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 als auch der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 80ff) und den UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023 (S. 6) geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen gewalttätige Übergriffe auf die Zivilbevölkerung stark zugenommen haben und die aktuelle Lage in Afghanistan daher für alle Bevölkerungsgruppen erhebliches Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt. Zudem sind im Hinblick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Ghor) keine derartigen Fälle bekannt. Eine asylrelevante Gruppenverfolgung der Hazara kann daher aus den verfügbaren Länderinformationen nicht abgeleitet werden.2.2.
  22. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan Probleme gehabt habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3), ist festzuhalten, dass er während des gesamten Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattete. Den eingebrachten Länderinformationen ist zur Situation der Hazara seit der Machtübernahme der Taliban zu entnehmen: Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch wurde im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni berichtet und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben. Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet. Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt. Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden. Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet. Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023, S. 92f). Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 als auch der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 80ff) und den UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE römisch eins Februar 2023 (S. 6) geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen gewalttätige Übergriffe auf die Zivilbevölkerung stark zugenommen haben und die aktuelle Lage in Afghanistan daher für alle Bevölkerungsgruppen erhebliches Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt. Zudem sind im Hinblick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Ghor) keine derartigen Fälle bekannt. Eine asylrelevante Gruppenverfolgung der Hazara kann daher aus den verfügbaren Länderinformationen nicht abgeleitet werden. 2.2.
  23. Zum Vorbringen, dass sein Bruder, der als verschollen gegolten habe, kürzlich bei seiner Familie im Iran aufgetaucht sei und dieser als Polizist in Afghanistan tätig gewesen sei, weshalb er mit seiner Familie vor den Taliban in den Iran geflohen sei (BFA-Akt, AS 123), führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 2) ergänzend aus, dass ihm aufgrund der Tätigkeit seines Bruders eine gegen die Taliban gerichtete Einstellung unterstellt würde. Der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 54ff) ist hinsichtlich des Profils von Angehörigen der ehemaligen ANDSF, einschließlich der ehemaligen Afghan Local Police (ALP) und regierungsnahe Milizen zusammengefasst zu entnehmen, dass diese ein Hauptziel der Taliban-Gewalt sind. In den Jahren des Konflikts war das Personal der ANDSF sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ein vorrangiges Ziel für die Taliban. Angriffe auf Regierungskräfte in Armeestützpunkten, Polizeistationen und Checkpoints, gezielte Tötungen, Hinrichtungen, Entführungen und Folterungen von Gefangenen, einschließlich Angehöriger der ANDSF, wurden berichtet und ausdrücklich durch die Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) legitimiert. Nach der Machtübernahme verkündeten die Taliban in ihrer ersten Pressekonferenz eine Generalamnestie. Die Amnestie wurde von den Taliban-Mitgliedern nicht in vollem Umfang befolgt. Vorfälle von Hinrichtungen, Folter, Misshandlungen und Verschwindenlassen von ehemaligen ANDSF-Angehörigen wurden aus fast allen Provinzen berichtet. Es wurde auch von Fällen berichtet, in denen Familienmitglieder getötet oder von den Taliban auf der Suche nach ehemaligen Angehörigen verhört oder gefoltert wurden, die nach ehemaligen Beamten suchten. Auch Familienangehörige können eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, zum Beispiel im Zusammenhang mit wenn die Taliban nach der Person suchen, mit der sie verwandt sind. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er die Tätigkeit seines Bruders erstmals in der Einvernahme zum Folgeantrag vor dem Bundesamt und Fremdenwesen erwähnte (BFA-Akt, AS 123: „[…] Mein als verschollener Bruder war Polizist für die alte Regierung. Als die Taliban jetzt an die Macht kamen, ist er mit der Familie in den Iran geflüchtet“). Eine daraus abgeleitete Verfolgung seiner Person machte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht geltend. Weder im ersten Verfahren auf internationalen Schutz noch in der Erstbefragung zum Folgeantrag wurde eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Polizist überhaupt vorgebracht. Im Rahmen der Erstbefragung im ersten Verfahren auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass seine drei Brüder sowie seine Mutter und Schwester im Iran leben würden (W177 2152253-1/15E). Auch in der Erstbefragung zum Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder XXXX im Iran aufhältig sei (BFA-Akt, AS 39). Dass der Bruder des Beschwerdeführers, der sich 2015 im Iran aufgehalten habe, nach Afghanistan zurückgekehrt und als Polizist gearbeitet habe und danach verschollen gewesen sei, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Bruders bisher während des gesamten Erstverfahrens und Folgeverfahrens mit Iran angegeben hat und ein Verschollensein nie geltend machte, nicht als glaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2015 im Iran aufhältig war und die vorgebrachte Tätigkeit als Polizist daher bereits mindestens sieben Jahre zurückliegt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer möglichen Verfolgung des Bruders als ehemaligen Polizisten sowie einer aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund dessen ehemaliger Tätigkeit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht als glaubhaft zu erachten. Dies nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage Angaben zur Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei machen konnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3: R: „Wieso haben Sie diesen Bruder, der bisher in Afghanistan aufhältig war, nie erwähnt?“ BF: „Als ich sehr jung war, bin ich mit meinem Bruder in den Iran gegangen. Dort waren wir ca. 2 Jahre lang in Kerman in Gewahrsam von einem Schlepper, weil wir niemanden hatten, um ihm das Geld zu bezahlen. Nach 2 Jahren sagte mein Bruder zu dem Schlepper, dass er mich freilassen soll, weil ich sehr jung bin und mein Bruder selbst, blieb beim Schlepper. Ich wurde freigelassen und bin dann nach Mashad gefahren. Damals gab es keine Telefone und ich hatte lange Zeit keinen Kontakt zu meinem Bruder.“ R: „Welche Tätigkeit hat Ihr Bruder in Afghanistan ausgeübt?“ BF: „Ich habe gehört, dass er Polizist war.“ R: „Wo war der tätig und in welchem Zeitraum?“ BF: „Das weiß ich nicht, ich habe auch nicht nachgefragt.“). Der Beschwerdeführer war folglich weder in der Lage anzugeben, welche Position sein Bruder bei der Polizei innehatte noch wo und wie lange sein Bruder eingesetzt war. Der Beschwerdeführer erstattete auch während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen, aus dem sich eine Verfolgung seines Bruders oder des Beschwerdeführers selbst aufgrund der Tätigkeit als Polizist durch die Taliban ableiten lassen würde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht die mit der Beschwerde vorlegten Fotos sowie die Kopie des Ausweises der ANP, aus denen hervorgeht, dass XXXX bei der Afghan National Police tätig war sowie die einschlägigen Länderberichte, die von Hinrichtungen, Folter, Misshandlungen und Verschwindenlassen ehemaliger ANDSF-Angehörigen als auch von deren Angehörigen berichten. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nach Angaben des Beschwerdeführers seit spätestens 2015 nicht mehr in Afghanistan aufhältig waren. Eine konkrete Bedrohungssituation, etwa durch die Taliban, wurde während des Verfahrens nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer von den Taliban oder anderen Personen jemals zu seinem Bruder bzw. dessen Aufenthaltsort oder Tätigkeit befragt wurde, kam ebenfalls im Verfahren nicht hervor. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur genauen Tätigkeit seines Bruders auch keine Auskünfte geben (vgl. oben). Eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders (vor 2015) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderinformationen im konkreten Fall nicht ableitbar. Der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung von Familienangehörigen ehemaliger Sicherheitskräfte möglich ist (S. 55: „Family members may also have a well-founded fear of persecution, for example in the context of the Taliban searching for the individual they are related to.“). Anhaltspunkte, dass der Bruder des Beschwerdeführers im konkreten Fall von den Taliban gesucht wird oder in der Vergangenheit der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Einzelfall aufgrund des Zeitablaufs und des nicht substantiierten Vorbringens nicht von einem erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers als Angehöriger eines ehemaligen Polizisten aus. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er die Tätigkeit seines Bruders erstmals in der Einvernahme zum Folgeantrag vor dem Bundesamt und Fremdenwesen erwähnte (BFA-Akt, AS 123: „[…] Mein als verschollener Bruder war Polizist für die alte Regierung. Als die Taliban jetzt an die Macht kamen, ist er mit der Familie in den Iran geflüchtet“). Eine daraus abgeleitete Verfolgung seiner Person machte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht geltend. Weder im ersten Verfahren auf internationalen Schutz noch in der Erstbefragung zum Folgeantrag wurde eine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Polizist überhaupt vorgebracht. Im Rahmen der Erstbefragung im ersten Verfahren auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass seine drei Brüder sowie seine Mutter und Schwester im Iran leben würden (W177 2152253-1/15E). Auch in der Erstbefragung zum Folgeantrag gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder römisch 40 im Iran aufhältig sei (BFA-Akt, AS 39). Dass der Bruder des Beschwerdeführers, der sich 2015 im Iran aufgehalten habe, nach Afghanistan zurückgekehrt und als Polizist gearbeitet habe und danach verschollen gewesen sei, ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Bruders bisher während des gesamten Erstverfahrens und Folgeverfahrens mit Iran angegeben hat und ein Verschollensein nie geltend machte, nicht als glaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2015 im Iran aufhältig war und die vorgebrachte Tätigkeit als Polizist daher bereits mindestens sieben Jahre zurückliegt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer möglichen Verfolgung des Bruders als ehemaligen Polizisten sowie einer aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund dessen ehemaliger Tätigkeit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht als glaubhaft zu erachten. Dies nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage Angaben zur Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei machen konnte (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2023, S. 3: R: „Wieso haben Sie diesen Bruder, der bisher in Afghanistan aufhältig war, nie erwähnt?“ BF: „Als ich sehr jung war, bin ich mit meinem Bruder in den Iran gegangen. Dort waren wir ca. 2 Jahre lang in Kerman in Gewahrsam von einem Schlepper, weil wir niemanden hatten, um ihm das Geld zu bezahlen. Nach 2 Jahren sagte mein Bruder zu dem Schlepper, dass er mich freilassen soll, weil ich sehr jung bin und mein Bruder selbst, blieb beim Schlepper. Ich wurde freigelassen und bin dann nach Mashad gefahren. Damals gab es keine Telefone und ich hatte lange Zeit keinen Kontakt zu meinem Bruder.“ R: „Welche Tätigkeit hat Ihr Bruder in Afghanistan ausgeübt?“ BF: „Ich habe gehört, dass er Polizist war.“ R: „Wo war der tätig und in welchem Zeitraum?“ BF: „Das weiß ich nicht, ich habe auch nicht nachgefragt.“). Der Beschwerdeführer war folglich weder in der Lage anzugeben, welche Position sein Bruder bei der Polizei innehatte noch wo und wie lange sein Bruder eingesetzt war. Der Beschwerdeführer erstattete auch während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen, aus dem sich eine Verfolgung seines Bruders oder des Beschwerdeführers selbst aufgrund der Tätigkeit als Polizist durch die Taliban ableiten lassen würde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei nicht die mit der Beschwerde vorlegten Fotos sowie die Kopie des Ausweises der ANP, aus denen hervorgeht, dass römisch 40 bei der Afghan National Police tätig war sowie die einschlägigen Länderberichte, die von Hinrichtungen, Folter, Misshandlungen und Verschwindenlassen ehemaliger ANDSF-Angehörigen als auch von deren Angehörigen berichten. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nach Angaben des Beschwerdeführers seit spätestens 2015 nicht mehr in Afghanistan aufhältig waren. Eine konkrete Bedrohungssituation, etwa durch die Taliban, wurde während des Verfahrens nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer von den Taliban oder anderen Personen jemals zu seinem Bruder bzw. dessen Aufenthaltsort oder Tätigkeit befragt wurde, kam ebenfalls im Verfahren nicht hervor. Zudem konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur genauen Tätigkeit seines Bruders auch keine Auskünfte geben vergleiche oben). Eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders (vor 2015) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderinformationen im konkreten Fall nicht ableitbar. Der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung von Familienangehörigen ehemaliger Sicherheitskräfte möglich ist (S. 55: „Family members may also have a well-founded fear of persecution, for example in the context of the Taliban searching for the individual they are related to.“). Anhaltspunkte, dass der Bruder des Beschwerdeführers im konkreten Fall von den Taliban gesucht wird oder in der Vergangenheit der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war, sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Einzelfall aufgrund des Zeitablaufs und des nicht substantiierten Vorbringens nicht von einem erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers als Angehöriger eines ehemaligen Polizisten aus. 2.2.
  24. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.2.2.
  26. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.
  30. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). 3.1.

  1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohung seiner Person infolge von Grundstückstreitigkeiten seines Vaters mit einer anderen Person betrifft, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Es liegt beim Beschwerdeführer aufgrund dessen keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  2. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund des Abfalls vom Islam Wie festgestellt wurde, ist beim Beschwerdeführer ein innerer Entschluss zur Distanzierung vom Islam nicht festzustellen. Damit ist es dem Beschwerdeführer jedoch auch zumutbar, bei Rückkehr nach Afghanistan wieder entsprechende religiöse Betätigen auszuüben. Bei den hier getroffenen Feststellungen kann nicht von einer maßgeblichen Gefährdung allein aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Austritts" aus dem Islam ausgegangen werden, zudem selbst ein schriftlicher Austritt in Afghanistan nicht erfolgt ist, nirgends einsehbar wäre und der Beschwerdeführer auch niemandem davon erzählt hat. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verhaltensweisen verinnerlicht hat, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden und dem Beschwerdeführer somit aus diesem Grund auch keine Gefahr einer Verfolgung droht. Ein konkret islamfeindliches Verhalten des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Eine wohlbegründete Furcht aus Gründen der Religion bzw. der Apostasie liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor. 3.1.
  3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara In Ermangelung dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden, schwierigen Lebensbedingungen oder Zwangsumsiedelungen ausgesetzt sind. Wenngleich vereinzelt (auch) Hazara von Übergriffen seitens der Taliban betroffen waren, erreichen diese aber derzeit nicht ein Ausmaß, dass angenommen werden könnte, jeder der dort lebenden schiitischen Hazara hätte eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diese erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Aus den unter zitierten Länderinformationen ergibt sich zudem, dass der Außenminister der Taliban mit Erklärung ankündigte, die Sicherheitsvorkehrungen für schiitische Moscheen zu erhöhen. Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl im Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben. 3.1.
  4. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr als „westlich orientierter Rückkehrer“ Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt beim Beschwerdeführer keine europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, vor. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Jänner 2023 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen (EUAA). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden. 3.1.
  5. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders als Polizist Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist dem Risikoprofil im EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 zu entnehmen, dass eine Verfolgung von Familienangehörigen ehemaliger Sicherheitskräfte möglich ist, beispielsweise um den Aufenthaltsort dieser Personen zu erfahren. Die Verfolgung erfolgt auf Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung. Angewendet auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bedeutet das: Der Beschwerdeführer legte zwar Fotos zur Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei vor, konnte aber weder glaubhaft machen, dass dieser jemals verschollen war, noch, dass dieser oder er selbst aufgrund der Tätigkeit als Polizist verfolgt werden würden. Ein diesbezügliches substanttiertes Vorbringen wurde während des gesamten Verfahrens nicht erstattet. Der Bruder des Beschwerdeführers lebte schon vor der Machtübernahme seit spätestens 2015 im Iran. Sein genaues Einsatzgebiet bei der Polizei ist nicht bekannt und konnten diesbezügliche Fragen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Bruder des Beschwerdeführers weder in einer exponierten Stellung tätig war noch jemals von den Taliban verfolgt oder gesucht worden ist. Dahingehende Anhaltspunkte haben sich auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht ergeben. Eine Erhöhung des Risikoprofils des Beschwerdeführers durch die ehemalige Tätigkeit seines Bruders ist auch vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VfGH vom 28.02.2022, E 233/2021-11) nicht ersichtlich. In diesem Fall wurde die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die US-Streitkräfte sowie als Projektmanager auf der Air Base in Bagram und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Installateur für eine Firma, die für die US-Streitkräfte arbeitete, im Detail festgestellt als glaubwürdig erachtet, eine konkrete Bedrohungssituation jedoch zu Unrecht für unglaubwürdig befunden und eine asylrelevante Verfolgung verneint, weshalb das hg. Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder selbst eine risikoerhöhende berufliche Tätigkeit ausgeübt noch wurde sein Bruder während seiner beruflichen Tätigkeit jemals von den Taliban bedroht oder verfolgt. Zudem ist der Bruder des Beschwerdeführers seit 2015 nicht mehr als Polizist tätig gewesen. Eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers war daher im vorliegenden Fall nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer legte zwar Fotos zur Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei vor, konnte aber weder glaubhaft machen, dass dieser jemals verschollen war, noch, dass dieser oder er selbst aufgrund der Tätigkeit als Polizist verfolgt werden würden. Ein diesbezügliches substanttiertes Vorbringen wurde während des gesamten Verfahrens nicht erstattet. Der Bruder des Beschwerdeführers lebte schon vor der Machtübernahme seit spätestens 2015 im Iran. Sein genaues Einsatzgebiet bei der Polizei ist nicht bekannt und konnten diesbezügliche Fragen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Bruder des Beschwerdeführers weder in einer exponierten Stellung tätig war noch jemals von den Taliban verfolgt oder gesucht worden ist. Dahingehende Anhaltspunkte haben sich auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht ergeben. Eine Erhöhung des Risikoprofils des Beschwerdeführers durch die ehemalige Tätigkeit seines Bruders ist auch vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche etwa VfGH vom 28.02.2022, E 233/2021-11) nicht ersichtlich. In diesem Fall wurde die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die US-Streitkräfte sowie als Projektmanager auf der Air Base in Bagram und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Installateur für eine Firma, die für die US-Streitkräfte arbeitete, im Detail festgestellt als glaubwürdig erachtet, eine konkrete Bedrohungssituation jedoch zu Unrecht für unglaubwürdig befunden und eine asylrelevante Verfolgung verneint, weshalb das hg. Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder selbst eine risikoerhöhende berufliche Tätigkeit ausgeübt noch wurde sein Bruder während seiner beruflichen Tätigkeit jemals von den Taliban bedroht oder verfolgt. Zudem ist der Bruder des Beschwerdeführers seit 2015 nicht mehr als Polizist tätig gewesen. Eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers war daher im vorliegenden Fall nicht abzuleiten. 3.1.
  6. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
  7. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064) und setzt sich mit den aktuellen Länderberichten (insbes. der EASO Country Guidance) auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143). Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Gegenständlich waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, die das Bundesverwaltungsgericht anhand der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes angestellt hat. So beurteilt das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat anhand der einschlägigen Berichte (etwa VwGH 16.06.2020, Ra 2020/19/0064) und setzt sich mit den aktuellen Länderberichten (insbes. der EASO Country Guidance) auseinander (VwGH 10.06.2020, Ra 2019/18/0143). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2152253.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.