← Österreich

{'item': 'W117 2242194-1'}

Obsah (13)§ 39§ 35Art. 133§ 21Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW117 2242194-1 Spruch, W117 2242194-1/8EW117 2242194-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 39Abs.

1 und Abs. 3 BFA-VG stattgegeben sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin rechtswidrig war.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG stattgegeben sowie festgestellt, dass die vorläufige Sicherstellung des ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin rechtswidrig war. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, sowie Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen an die LPD Wien um Hauserhebung, ob die Beschwerdeführerin noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, da sie bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit ihrem geschiedenen ukrainischen Ehegatten angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (wegen Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts) auch um Sicherstellung deren beider Reisepässe

§ 39

BFA-VG und Berichterstattung.Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen an die LPD Wien um Hauserhebung, ob die Beschwerdeführerin noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft ist, ein Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein, da sie bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit ihrem geschiedenen ukrainischen Ehegatten angetroffen worden war. Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (wegen Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts) auch um Sicherstellung deren beider Reisepässe

Paragraph 39, BFA-VG und Berichterstattung. Demzufolge wurde am 04.04.2021 seitens der LPD Wien um 8:30 Uhr an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt und wurden dabei dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurde ua. der ukrainische Reisepass der Beschwerdeführerin

§ 39

BFA-VG (auftragsgemäß) sichergestellt und ihr eine Bestätigung darüber ausgehändigt. Demzufolge wurde am 04.04.2021 seitens der LPD Wien um 8:30 Uhr an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin eine fremdenpolizeiliche Erhebung durchgeführt und wurden dabei dort beide geschiedenen ukrainischen Ehepartner angetroffen, welche sich jeweils mit ihren ukrainischen Reisepässen samt österreichischen Aufenthaltskarten auswiesen. Im Zuge dessen wurde ua. der ukrainische Reisepass der Beschwerdeführerin

Paragraph 39, BFA-VG (auftragsgemäß) sichergestellt und ihr eine Bestätigung darüber ausgehändigt. Die am selben Tag durchgeführte polizeiliche Kontrolle an der Meldeadresse des geschiedenen ukrainischen Ehegatten der Beschwerdeführerin ergab, dass der polnische Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit seiner geschiedenen polnischen Ehefrau dort angetroffen wurde. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin bei der LPD Wien ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass dieses Dokument für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich sowie die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel

§ 39Abs.

1 BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt werden. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 gab die anwaltliche Vertreterin bei der LPD Wien ihre Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Rückgabe des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass dieses Dokument für die Erfüllung der Ausweispflicht in Österreich unerlässlich sowie die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten als Beweismittel

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG nur solange zulässig sei, bis sie nicht mehr benötigt werden. Am 05.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die „Abnahme“ des ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin ein. Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, ua. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 BFA-VG. Die Bestimmungen der §§ 39 und 47 Abs. 1 BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, da daraus weder eine Integration ersichtlich sei, noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, da eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die Beschwerdeführerin nicht ihrer Möglichkeit beraube, sich auszuweisen. Nun könne sie ua. nicht jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, ua. die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abnahme des Reisepasses) für rechtswidrig zu erklären sowie der Kostenersatz nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen.Geltend gemacht wurde die Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, ua. das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 39, BFA-VG. Die Bestimmungen der Paragraphen 39 und 47 Absatz eins, BFA-VG könnten die Abnahme unter den konkreten Umständen nicht rechtfertigen. Der Reisepass sei weder als Beweismittel für einen rechtswidrigen Aufenthalt noch für eine Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geeignet, da daraus weder eine Integration ersichtlich sei, noch dieser beim Untertauchen im Inland hilfreich sei, sondern lediglich eine Ausreise aus Österreich ermögliche, womit aber das Ziel des Verfahrens bereits erreicht sei. Selbst für den Fall der Eignung dieser Maßnahme sei diese dennoch unverhältnismäßig, da eine Kopie des Reisepasses ausreichend sei und die Beschwerdeführerin nicht ihrer Möglichkeit beraube, sich auszuweisen. Nun könne sie ua. nicht jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren. Beantragt werde, ua. die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abnahme des Reisepasses) für rechtswidrig zu erklären sowie der Kostenersatz nach den in den Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bezug habenden Akt am selben Tag mit dem Bemerken vor, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen worden und (bereits) am 29.01.2019 eine entsprechende Anzeige an die Staatsanwaltschaft ergangen sei. Nach dem Ergebnis der Erhebung vom 04.04.2021 sei das zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren fortzusetzen. Der Reisepass sei zur beabsichtigten Außerlandesbringung/Abschiebung der Beschwerdeführerin sichergestellt worden. Das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werde fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei nicht daran gehindert, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, zumal der sichergestellte Reisepass während der Parteienverkehrszeiten wieder ausgefolgt werden könne. Die Maßnahme sei nicht unverhältnismäßig, „da die gegenständliche Maßnahme zu einer Aufenthaltsbeendigung führen soll und an der Bekämpfung von Aufenthaltsehen ein öffentliches Interesse besteht“. Sowohl aufenthaltsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Bewilligungen würden erschlichen, wodurch ein geordnetes Fremdenwesen massiv gefährdet sei. Die sofortige Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung sei daher dringend erforderlich und mit Hilfe des Reisepasses auch zügig durchführbar. „Da die Erfahrung in den Verfahren zur Sicherung der Abschiebung gezeigt haben, dass von Seiten der Fremden ein unkooperatives Verhalten gezeigt wird und unter Umständen Reisedokumente nicht mehr auffindbar sind“, was dann noch zusätzlich noch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig mache, erachte des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Sicherstellung des Reisepasses als gerechtfertigt. Beantragt wurde neben der Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig der Ersatz von aufgeschlüsselten Kosten in Höhe von insgesamt € 887,20 inklusive allfälliger Kosten für die Teilnahme eines Behördenvertreters an einer Verhandlung in Höhe von 461,00. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 18.10.2022 eingestellt wurde und der sichergestellte Reisepass zeitnah an die Beschwerdeführerin ausgefolgt würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war jedenfalls seit dem 19.10.2017 als Angehörige eines polnischen Staatsbürgers in Österreich bis zum 19.10.2022 aufenthaltsberechtigt (IZR; Beschwerdevorlage des BFA). Sie war vom 18.05.2017 bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses durchgehend im Bundesgebiet gemeldet (ZMR) und dort offensichtlich auch wohnhaft. (polizeiliche Nachschau am 04.04.2023, Fotos und Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 04.04.2021). Bei der am 18.10.2017 in Österreich standesamtlich geschlossenen Ehe mit einem polnischen Staatsbürger lag zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses der Verdacht einer Scheinehe, also einer Aufenthaltsehe, vor (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom 30.09.2020, MA35-9/3152917-01; Verfahren BVwG W184 2241979-1). Die Beschwerdeführerin bezog nur vom 28.06.2018 bis 15.07.2018 Arbeitslosengeld, war vom 16.07.2018 bis 15.01.2019 beim XXXX als Arbeiterin beschäftigt und war/ist seit dem 25.03.2019 bis zur Sicherstellung des Reisepasses beim XXXX als Arbeiterin tätig (Sozialversicherungsauszug).Die Beschwerdeführerin bezog nur vom 28.06.2018 bis 15.07.2018 Arbeitslosengeld, war vom 16.07.2018 bis 15.01.2019 beim römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt und war/ist seit dem 25.03.2019 bis zur Sicherstellung des Reisepasses beim römisch 40 als Arbeiterin tätig (Sozialversicherungsauszug). Am 16.03.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen an die LPD Wien um Hauserhebung, ob die Beschwerdeführerin noch an ihrer Meldeadresse wohnhaft sei, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter anderem wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein (IZR; Erhebungsersuchen des BFA v. 16.03.2021). Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten – die Beschwerdeführerin war bereits bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit ihrem geschiedenen ukrainischen Ehegatten angetroffen worden – ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch um Sicherstellung deren beider Reisepässe

§ 39BFA-VG und Berichterstattung (Erhebungsersuchen des BFA v.

16.03.2021). Für den erneuten Fall des gemeinsamen Antreffens der ukrainischen früheren Ehegatten – die Beschwerdeführerin war bereits bei der Hauserhebung am 22.10.2018 mit ihrem geschiedenen ukrainischen Ehegatten angetroffen worden – ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch um Sicherstellung deren beider Reisepässe

Paragraph 39, BFA-VG und Berichterstattung (Erhebungsersuchen des BFA v. 16.03.2021). Tatsächlich wurden auch beide, also die Beschwerdeführerin und ihr Exgatte, wieder in der Wohnung gemeinsam angetroffen und die Reisepässe beider „i.S.d. §39 BFA-VG“ sichergestellt (Sicherstellungsbestätigung, GZ:PAD/21/477873; Bericht der LPD Wien v. 04.04.2021, GZ: PAD/21/00477873/001/VW). Ebenso wie in der gegenständlichen Angelegenheit hatte sich der Exgatten mit Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, welches diese mit Erkenntnis vom 19.05.2021, W184 2241979-1

§39BFA-VG verwarf.

Der dagegen erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0234-14 aber Folge und behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus: „Im Übrigen enthalten weder die Ausführungen des BVwG noch jene des BFA in der Stellungnahme vom

  1. April 2021 Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dieser Aspekt wäre jedoch schon vor dem Hintergrund, dass die Erlassung von rechtswidrigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beabsichtigt war, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen gewesen, (…).“ (VwGH v. 30.03.2023, Ra 2021/21/0234-14) Auch im gegenständlichen Parallelfall ist festzustellen, dass der gesamten Aktenlage, im Besonderen der Beschwerdevorlage, keinerlei Anhaltspunkte für die (vom Verwaltungsgerichtshof geforderte) voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entnehmen ist – siehe auch rechtliche Beurteilung (Aktenlage; Beschwerdevorlage). Ebenso ist auch hier nicht ersichtlich, warum die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht gezogen hatte, dass die Anfertigung einer Kopie des Reisepasses für den Sicherungszweck allenfalls ausgereicht hätte – siehe auch rechtliche Beurteilung (Aktenlage; Beschwerdevorlage). Am
  2. Februar 2022 begann Russland den brutalen und massiven Angriffskrieg gegen die Ukraine. (https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/02/ein-jahr-russischer-angriffskrieg-oesterreich-steht-in-ungeteilter-und-unverbruechlicher-solidaritaet-an-der-seite-der-ukraine/) Im März 2022 wurde erstmals die Richtlinie für temporären Schutz in Kraft gesetzt, die einen Aufenthalt und die Registrierung in Österreich für mehr als 90.000 Kriegsvertriebene aus der Ukraine ermöglichte. (https://www.bmi.gv.at/news.aspx?id=7A765950336D4A4B6C2B553D#:~:text=Im%20M%C3%A4rz%202022%20wurde%20erstmals,Kriegsvertriebene%20aus%20der%20Ukraine%20erm%C3%B6glichte.) Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 18.10.2022 eingestellt, eine zeitnahe Ausfolgung des Reisepasses würde erfolgen. (Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 19.10.2022). Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, im Besonderen aus den in Klammer angeführten Einzeldokumenten: Bei der am 18.10.2017 in Österreich standesamtlich geschlossenen Ehe mit einem polnischen Staatsbürger lag insofern zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses der Verdacht einer Scheinehe, also eine Aufenthaltsehe vor, zumal nicht nur der geschiedene ukrainische Ehemann der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu W184 2241979-1) zum Zeitpunkt der Sicherstellung mit der geschiedenen polnischen Ehefrau ihres polnischen Ehemannes verheiratet war, sondern diese Ehe bereits im Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom 30.09.2020, MA35-9/3152917-01, als Aufenthaltsehe beurteilt wurde und der geschiedene Ehemann in Wahrheit doch mit der Beschwerdeführerin weiter zusammenleben dürfte, wie die polizeiliche Nachschau ergeben hatte. Im Übrigen lebte die Beschwerdeführerin offensichtlich in sehr geordneten Verhältnissen, wie ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zeigt; außerdem ist sie ordnungsgemäß polizeilich gemeldet und wohnt auch tatsächlich dort, wie gleichfalls die polizeiliche Nachschau ergab. Der gesamte Akt liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin unkooperativ wäre oder gar untertauchen würde. Die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ergab sich aus der Einsichtnahme in bzw. aus den Einträgen ins diesbezügliche elektronische System (IZR). Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in ihren Versicherungsauszug. Ihr tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Ergebnis der polizeilichen Hauserhebung am 04.04.
  3. Das zu ihrer Aufenthaltsbeendigung samt Einreiseverbot eingeleitete Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben sich unzweifelhaft aus dem Bezug habenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der Aktenvorlage bzw. aus der Einsichtnahme ins elektronische System; die Einstellung des Verfahrens und beabsichtigte zeitnahe Ausfolgung des Reisepasses teilte die Verwaltungsbehörde mit Email v. 19.10.2022 mit. Die (eigentlich als notorischen) Feststellungen anzusehenden Sachverhaltsparameter, die Ukraine betreffend, wurden den angeführten Homepages des Innen- und Außenministeriums entnommen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

(…);

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. (…);
  3. (…).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da die Sicherstellung im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgte, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, wozu auch (und vor allem) ein Reisepass zählt (vgl. Vw

GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rn. 12/14, mwN).Vorauszuschicken ist, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist und Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, wozu auch (und vor allem) ein Reisepass zählt vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rn. 12/14, mwN). In der Sache selbst: Zu Spruchpunkt A) I. (Sicherstellung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Sicherstellung): Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautete in der damals anzuwendenden Fassung: § 39

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…)Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…) (…)

(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Wie schon oben festgestellt, blieb die Verwaltungsbehörde so wie im Parallelfall des geschiedenen Ehegatte/(immer noch) Lebensgefährten auch im gegenständlichen Fall schuldig, auch nur ansatzweise die voraussichtliche Dauer der Entziehung des Reisepasses im Rahmen der notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung ins Kalkül zu ziehen: In Bezug auf die Interessenslage der Behörde kann daher mangels gegenteiliger Stellungnahmeausführungen die Vorgangsweise des BFA ebenso wie in dem weiteren, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2020/21/0213 zur Prüfung vorgelegten Fall letztlich nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt war, den Reisepass (zumindest) vorsorglich für die gesamte Dauer des im Raum stehenden Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sicherzustellen. Die Sicherstellung scheint daher nach der vorliegenden Aktenlage gleichsam auf Vorrat erfolgt, was einer nachfolgenden Verhältnismäßigkeitsprüfung natürlich die Nachvollziehbarkeit nimmt. Der Rechtfertigungsversuch der Verwaltungsbehörde, „die gegenständliche Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig, da die gegenständliche Maßnahme zu einer Aufenthaltsbeendigung führen soll und an der Bekämpfung von Aufenthaltsehen ein öffentliches Interesse besteht“, erspart der Behörde nicht die ungefähre Prüfung der zeitlichen Prognose der Dauer des Verfahrens über die aufenthaltsbeendende Maßnahme, wie eben der Verwaltungsgerichtshof im Parallelfall des Exgatten ausdrücklich monierte (VwGH v. 30.03.2023, Ra 2021/21/0234-14). Ebenso wie im Parallelfall ergibt sich schon daraus die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung. Aber unabhängig davon erweist sich die Sicherstellung allein schon am Maßstab des § 39 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ als rechtswidrig:Aber unabhängig davon erweist sich die Sicherstellung allein schon am Maßstab des Paragraph 39, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF unter dem Aspekt der hierbei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzung des „Benötigens“ als rechtswidrig: In diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits besonders abstellend. Dazu ist im gegenständlichen Fall zunächst einmal festzuhalten, dass der Reisepass zur Klärung der Identität der Beschwerdeführerin offensichtlich gar nicht benötigt wurde: Sämtliche identitätsbezeugenden Umstände wurden bereits im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels offengelegt, wie sich aus der entsprechenden Eintragung ins IZR ergibt, welche die Erteilung einer Aufenthaltskarte bis 2022 vorsah, und die ohne geklärte Identität erst gar nicht möglich war. Auch infolge der geregelten beruflichen und Wohnverhältnisse in Österreich sind keine konkreten, ins Auge fallenden Gründe zu konstatieren, von einer Gefahr des Untertauchens und einer damit allenfalls einhergehenden erschwerten Möglichkeit zur Erlangung des Reisepasses auszugehen. In diesem Sinne offenbart das Stellungnahmevorbringen der Behörde, wonach „die Erfahrung in den Verfahren zur Sicherung der Abschiebung gezeigt haben, dass von Seiten der Fremden ein unkooperatives Verhalten gezeigt wird und unter Umständen Reisedokumente nicht mehr auffindbar sind“ geradezu augenscheinlich, dass sie an diesen wichtigen Sachverhaltsparametern (geordneter Verhältnisse) geradezu vorbeiging und sich ganz allgemein von, mit dem konkreten gegenständlichen Fall in keinem Zusammenhang stehenden Mutmaßungen leiten ließ, was die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Sicherstellung unterstreicht. Schließlich ist auch hier ebenso wie im Parallelfall des Exgatten auf folgende von der Rechtsanwältin im dortigen Revisionsverfahren aufgezeigte und vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffene Möglichkeit hinzuweisen, welche auch hier schlagend erscheint: „Letztlich wäre – wie in der Revision auch zutreffend geltend gemacht wird – ferner in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Anfertigung einer Kopie des Reisepasses für den Sicherungszweck allenfalls ausgereicht hätte.“ In diesem Sinne war daher der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde Folge zu geben. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch noch auf eine sich im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg(Konflikt) ergebende Rechtswidrigkeit der weiteren Sicherstellung aus § 39 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG hingewiesen:Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch noch auf eine sich im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg(Konflikt) ergebende Rechtswidrigkeit der weiteren Sicherstellung aus Paragraph 39, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG hingewiesen: § 39 BFA-VGParagraph 39, BFA-VG

(3)(…) Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, (…). Wie festgestellt, hatte Russland am 24.02.2022 den Angriffskrieg begonnen und wurde erstmals im März 2022 die Richtlinie für temporären Schutz in Kraft gesetzt, die einen Aufenthalt und die Registrierung in Österreich für mehr als 90.000 Kriegsvertriebene aus der Ukraine ermöglichte. Warum dann die Verwaltungsbehörde überhaupt erst am 18.10.2022 – also über ein halbes Jahr später – das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einstellte und erst in diesem Zeitpunkt eine zeitnahe Ausfolgung des Reisepasses ins Auge fasste, ist nicht nachvollziehbar und lässt auch nur den Schluss zu, dass die Sicherstellung offensichtlich auf Vorrat erfolgte. Über den ausdrücklichen Antrag in der Beschwerde, der belangten Behörde die Rückstellung des Reisepasses aufzuerlegen, ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0239 RZ 11-12, nicht abzusprechen. Zu Spruchpunkt A) II. und III. (Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches ist Paragraph 35, VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (…) Da Beschwerdeführerin in der Frage der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung vollständig obsiegte, steht ihr schon nach der angeführten Bestimmung dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu; der Antrag der Verwaltungsbehörde als vollständig unterliegender Partei war daher aus diesem Grunde zu verwerfen (Spruchpunkt A) III.).Da Beschwerdeführerin in der Frage der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung vollständig obsiegte, steht ihr schon nach der angeführten Bestimmung dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu; der Antrag der Verwaltungsbehörde als vollständig unterliegender Partei war daher aus diesem Grunde zu verwerfen (Spruchpunkt A) römisch drei.). Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 1 und Z 3 iVm § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, (...)
  2. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (…) § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  3. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro (…) In diesem Sinne war der Beschwerdeführerin Kostenersatz in der Höhe von € 767,60 (Eingabengebühr als Barauslagen und Schriftsatzsaufwand) zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 3 näher angeführte Begründung verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 3 näher angeführte Begründung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2242194.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.