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{'item': 'W131 2267312-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW131 2267312-1 Spruch, , W131 2267312-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS Das BVwG hat am 27.03.2023 durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend eine Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der beim BVwG anwaltlich vertretenen Brenner Basistunnel BBT SE /Galleria di Base del Brennero (= AG), mit der Bezeichnung „AP346 BAULOS PFONS – BRENNER (H53)", nach einer aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), der Bietergemeinschaft XXXX , erfolgten Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), im gegenständlichen Verfahren gemäß § 351 Abs 4 BVergG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das BVwG hat am 27.03.2023 durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend eine Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der beim BVwG anwaltlich vertretenen Brenner Basistunnel BBT SE /Galleria di Base del Brennero (= AG), mit der Bezeichnung „AP346 BAULOS PFONS – BRENNER (H53)", nach einer aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), der Bietergemeinschaft römisch 40 , erfolgten Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 351, Absatz 4, BVergG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) Die am 06.03.2023 erlassene einstweilige Verfügung wird gemäß § 351 Abs 4 BVergG mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben, als darin die Zuschlagserteilung bis zum Ablauf des 31.03.2023 untersagt wurde.Die am 06.03.2023 erlassene einstweilige Verfügung wird gemäß Paragraph 351, Absatz 4, BVergG mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben, als darin die Zuschlagserteilung bis zum Ablauf des 31.03.2023 untersagt wurde. Unter einem wird der Antrag der Antragstellerin vom heutigen Tage auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG iVm § 333 BVergG iVm § 13 Abs 7 AVG, da, obwohl ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs 4 iVm § 31 Abs 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Antragstellerin innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, dieser Ausfertigungsantrag nunmehr jedoch durch den Rechtsvertreter der Antragstellerin ausdrücklich zurückgezogen wurde (siehe den entsprechenden Schriftsatz in OZ 23). Die Aufnahme des Revisionsausspruchs in diese Entscheidungsausfertigung gründet sich darauf, dass nach dem irrtümlichen Unterbleiben der Verkündung eines Zulässigkeitsausspruchs am 27.03.2023 eine Revision als ordentliche Revision zu behandelnd jedenfalls am 27.03.2023 noch möglich gewesen ist - siehe insoweit zB VwGH Ro 2014/12/0037 oder Ro 2015/07/0018.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.03.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG, da, obwohl ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte Antragstellerin innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, dieser Ausfertigungsantrag nunmehr jedoch durch den Rechtsvertreter der Antragstellerin ausdrücklich zurückgezogen wurde (siehe den entsprechenden Schriftsatz in OZ 23). Die Aufnahme des Revisionsausspruchs in diese Entscheidungsausfertigung gründet sich darauf, dass nach dem irrtümlichen Unterbleiben der Verkündung eines Zulässigkeitsausspruchs am 27.03.2023 eine Revision als ordentliche Revision zu behandelnd jedenfalls am 27.03.2023 noch möglich gewesen ist - siehe insoweit zB VwGH Ro 2014/12/0037 oder Ro 2015/07/0018. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2267312.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.