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{'item': 'W136 2240134-1'}

Obsah (9)§ 92Art. 133§§ 118§ 43§ 6§ 135a§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW136 2240134-1 Spruch, W136 2240134-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 92Abs.

1 Z 3 BDG 1979 auf € 7020,- herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 auf € 7020,- herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen zunächst ab 01.09.2018 als stv. Leiter mit der Führung des Fachbereiches behördliche XXXX betraut und ab 01.04.2019 Leiter dieses Fachbereiches.
  2. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen zunächst ab 01.09.2018 als stv. Leiter mit der Führung des Fachbereiches behördliche römisch 40 betraut und ab 01.04.2019 Leiter dieses Fachbereiches.
  3. Mit dem beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 01.02.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, indem er (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht
  4. Mit dem beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 01.02.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 45 Absatz eins, BDG 1979 verletzt zu haben, indem er (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht
  5. im Zeitraum von 06.06.2017 bis 13.07.2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit Eingaben bzw. Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten insgesamt 46 näher genannte Mails an die Gemeinde GG, (sowie zum Teil zugleich an andere Behörden) versendete, wobei er sich in 42 Fällen im Dienst befand und fünf näher angeführte Nachrichten aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs geeignet waren, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse XXXX @polizei.gv.at ( XXXX ) verwendete, wodurch in Zusammenschau aller versendeten Nachrichten in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen konnte, er würde private Belange exzessiv während des Dienstes erledigen und die dienstliche E¬Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen (Spruchpunkt I.1),
  6. im Zeitraum von 06.06.2017 bis 13.07.2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit Eingaben bzw. Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten insgesamt 46 näher genannte Mails an die Gemeinde GG, (sowie zum Teil zugleich an andere Behörden) versendete, wobei er sich in 42 Fällen im Dienst befand und fünf näher angeführte Nachrichten aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs geeignet waren, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse römisch 40 @polizei.gv.at ( römisch 40 ) verwendete, wodurch in Zusammenschau aller versendeten Nachrichten in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen konnte, er würde private Belange exzessiv während des Dienstes erledigen und die dienstliche E¬Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen (Spruchpunkt römisch eins.1),
  7. im Zeitraum von
  8. 2018 bis
  9. 2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit einem privaten Rechtsstreit mit seinem Nachbarn fünf näher angeführte E-Mails versendete, wobei er sich in allen Fällen im Dienst befand und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse verwendete, wodurch in der Öffentlichkeit und insbesondere bei seinem Nachbarn der Eindruck entstehen konnte, er würde die dienstliche E-Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen, (Spruchpunkt I.2) und
  10. im Zeitraum von
  11. 2018 bis
  12. 2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit einem privaten Rechtsstreit mit seinem Nachbarn fünf näher angeführte E-Mails versendete, wobei er sich in allen Fällen im Dienst befand und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse verwendete, wodurch in der Öffentlichkeit und insbesondere bei seinem Nachbarn der Eindruck entstehen konnte, er würde die dienstliche E-Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen, (Spruchpunkt römisch eins.2) und
  13. es als verantwortlicher Leiter des Fachbereiches XXXX vom 01.09.2018 bis 25.09.2019 unterließ 443 Schubhaftkostenbescheide (Zeitraum: Jänner 2018 bis Oktober 2019) mit einer aushaftenden, theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheitsund Verwaltungspolizeilichen Abteilung zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung oder für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018/2019 und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugszuführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv beließ und nicht weiterleitete (Spruchpunkt I.3).
  14. es als verantwortlicher Leiter des Fachbereiches römisch 40 vom 01.09.2018 bis 25.09.2019 unterließ 443 Schubhaftkostenbescheide (Zeitraum: Jänner 2018 bis Oktober 2019) mit einer aushaftenden, theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheitsund Verwaltungspolizeilichen Abteilung zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung oder für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018 aus 2019, und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugszuführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv beließ und nicht weiterleitete (Spruchpunkt römisch eins.3). Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,- verhängt. Hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe am
  15. Oktober 2019 eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt,

§§ 118Abs.

1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG 1979 im Zweifel freigesprochen (Spruchteil II.).Hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe am 22. Oktober 2019 eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt,

Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG 1979 im Zweifel freigesprochen (Spruchteil römisch zwei.). In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, einer schriftlichen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zu den Vorwürfen, der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und der maßgeblichen Rechtsnormen Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG„Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

§ 43Abs.

1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung: VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) wozu auch die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), die IKT-Nutzungsverordnung und das BDG gehören und die ihm übertragenen Aufgaben aktiv erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Aus der Wortbedeutung „treu“ ergibt sich wiederum, dass jeder Beamte - insbesondere Führungskräfte - im Interesse seines Dienstgebers besonnen und überlegt handelt, sowie alles unterlässt, was geeignet ist den Eindruck zu erwecken, er würde seine dienstlichen Aufgaben als Leiter einer Organisationseinheit der Polizei nachlässig führen, sich um die Belange seiner Dienststelle nicht ausreichend kümmern, oder seine dienstliche Stellung zur Durchsetzung privater Interessen verwenden.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung: VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) wozu auch die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), die IKT-Nutzungsverordnung und das BDG gehören und die ihm übertragenen Aufgaben aktiv erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Aus der Wortbedeutung „treu“ ergibt sich wiederum, dass jeder Beamte - insbesondere Führungskräfte - im Interesse seines Dienstgebers besonnen und überlegt handelt, sowie alles unterlässt, was geeignet ist den Eindruck zu erwecken, er würde seine dienstlichen Aufgaben als Leiter einer Organisationseinheit der Polizei nachlässig führen, sich um die Belange seiner Dienststelle nicht ausreichend kümmern, oder seine dienstliche Stellung zur Durchsetzung privater Interessen verwenden. Punkte I/1 und I/2 Aus § 79 d BDG, sowie der dazu erlassenen IKT-Nutzungsverordnung ergibt sich, dass eine private Verwendung der vom Dienstgeber zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur nur im eingeschränkten Ausmaße gestattet ist, nicht missbräuchlich erfolgen und dem Ansehen des Amtes nicht schaden darf. So spricht etwa nichts dagegen wenn ein Beamter z.B. bei der Buchung eines Fluges, eines Hotels, oder auch bei einer Bestellung im Internet seine dienstliche E-Mail-Adresse verwendet, weil hier in der Regel keine Korrespondenz notwendig ist, sondern lediglich Buchungsbestätigungen übermittelt werden. Aber auch kurze Korrespondenzen mit anderen Behörden, oder Privatpersonen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es dadurch zu keiner Beeinträchtigung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben kommen kann. Die vom DB am 12.01., 14.02., 17.08.2018, 05.

  1. und 08.07.2019 verfassten Mails sind hinsichtlich Sach- und Rechtslage sehr komplex, bedürfen einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und der anzuwendenden Rechtslage und können daher keinesfalls während der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nebenbei verfasst werden. Diese fünf Nachrichten waren daher geeignet, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.Aus Paragraph 79, d BDG, sowie der dazu erlassenen IKT-Nutzungsverordnung ergibt sich, dass eine private Verwendung der vom Dienstgeber zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur nur im eingeschränkten Ausmaße gestattet ist, nicht missbräuchlich erfolgen und dem Ansehen des Amtes nicht schaden darf. So spricht etwa nichts dagegen wenn ein Beamter z.B. bei der Buchung eines Fluges, eines Hotels, oder auch bei einer Bestellung im Internet seine dienstliche E-Mail-Adresse verwendet, weil hier in der Regel keine Korrespondenz notwendig ist, sondern lediglich Buchungsbestätigungen übermittelt werden. Aber auch kurze Korrespondenzen mit anderen Behörden, oder Privatpersonen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es dadurch zu keiner Beeinträchtigung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben kommen kann. Die vom DB am 12.01., 14.02., 17.08.2018, 05.
  2. und 08.07.2019 verfassten Mails sind hinsichtlich Sach- und Rechtslage sehr komplex, bedürfen einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und der anzuwendenden Rechtslage und können daher keinesfalls während der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nebenbei verfasst werden. Diese fünf Nachrichten waren daher geeignet, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. In Zusammenschau aller versendeten Nachrichten an wenige Empfänger ist bei objektiver Betrachtung anzunehmen, dass sie geeignet waren das Ansehen des Amtes zu schädigen. Allen Mails in den Spruchpunkten I/1 und I/2 liegen private Rechtsstreitig-keiten/Auseinandersetzungen zugrunde. Sie sind geeignet den Eindruck zu erwecken, der Beamte verfolge die Durchsetzung seiner privaten Interessen während der Dienstzeit und wolle seiner Rechtsposition durch Verweis auf seine dienstliche Stellung einen gewissen Nachdruck verleihen. Es handelte sich um ausschließlich zivilrechtliche Streitigkeiten, die allein die private Stellung des DB betrafen und keinerlei Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben aufwiesen. Es liegt im unbedingten Interesse des Dienstgebers, dass seine Mitarbeiter, sind sie in privatrechtliche Auseinandersetzungen mit Personen, oder Ämtern verwickelt, jeglichen Hinweis auf die dienstliche Stellung, oder den Beruf unterlassen. Durch die Verwendung der dienstlichen E-Mail Adresse XXXX @polizei.gv.at erfolgte ein konkreter und deutlicher Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter. Dies kann - auch bei einer objektiven Betrachtungsweise - beim Empfänger durchaus den Eindruck erwecken, die Verwendung erfolge ausschließlich deshalb, um auf die Tätigkeit bei der Polizei hinzuweisen. Bedenkt man nun, dass weite Teile der Bevölkerung durchaus Respekt vor der Polizei haben und sich wegen allenfalls geringfügigerer privater Auseinandersetzungen und um weitere Nachteile zu vermeiden, nicht mit Polizeibeamten „anlegen“ wollen, kann dies - auch wenn es gar nicht beabsichtigt gewesen sein mag - zu einer Einschüchterung führen. Dass der DB tatsächlich diesen „Einschüchterungszweck“ verfolgte war nicht erweislich; der erkennende Senat geht im Zweifel zu seinen Gunsten davon aus, dass er wohl aus Bequemlichkeit in der Dienstzeit und Gedankenlosigkeit handelte. Es hätte ihm aber gerade als Führungskraft bewusst sein müssen, dass die exzessive Verwendung seiner dienstlichen Mail Adresse in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinde und einer Privatperson diesen Eindruck vermitteln können.In Zusammenschau aller versendeten Nachrichten an wenige Empfänger ist bei objektiver Betrachtung anzunehmen, dass sie geeignet waren das Ansehen des Amtes zu schädigen. Allen Mails in den Spruchpunkten I/1 und I/2 liegen private Rechtsstreitig-keiten/Auseinandersetzungen zugrunde. Sie sind geeignet den Eindruck zu erwecken, der Beamte verfolge die Durchsetzung seiner privaten Interessen während der Dienstzeit und wolle seiner Rechtsposition durch Verweis auf seine dienstliche Stellung einen gewissen Nachdruck verleihen. Es handelte sich um ausschließlich zivilrechtliche Streitigkeiten, die allein die private Stellung des DB betrafen und keinerlei Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben aufwiesen. Es liegt im unbedingten Interesse des Dienstgebers, dass seine Mitarbeiter, sind sie in privatrechtliche Auseinandersetzungen mit Personen, oder Ämtern verwickelt, jeglichen Hinweis auf die dienstliche Stellung, oder den Beruf unterlassen. Durch die Verwendung der dienstlichen E-Mail Adresse römisch 40 @polizei.gv.at erfolgte ein konkreter und deutlicher Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter. Dies kann - auch bei einer objektiven Betrachtungsweise - beim Empfänger durchaus den Eindruck erwecken, die Verwendung erfolge ausschließlich deshalb, um auf die Tätigkeit bei der Polizei hinzuweisen. Bedenkt man nun, dass weite Teile der Bevölkerung durchaus Respekt vor der Polizei haben und sich wegen allenfalls geringfügigerer privater Auseinandersetzungen und um weitere Nachteile zu vermeiden, nicht mit Polizeibeamten „anlegen“ wollen, kann dies - auch wenn es gar nicht beabsichtigt gewesen sein mag - zu einer Einschüchterung führen. Dass der DB tatsächlich diesen „Einschüchterungszweck“ verfolgte war nicht erweislich; der erkennende Senat geht im Zweifel zu seinen Gunsten davon aus, dass er wohl aus Bequemlichkeit in der Dienstzeit und Gedankenlosigkeit handelte. Es hätte ihm aber gerade als Führungskraft bewusst sein müssen, dass die exzessive Verwendung seiner dienstlichen Mail Adresse in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinde und einer Privatperson diesen Eindruck vermitteln können. Seinem Einwand, er habe durchschnittlich nur zwei Mails pro Monat versendet, kommt keine Relevanz zu, weil die Nachrichten an den gleichen Empfänger (Gemeinde) versendet wurden und daher schon aufgrund des Umfangs von 46 Nachrichten der Eindruck entstehen konnte, er erledige seine privaten Belange exzessiv im Dienst. zu I/3 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB jedenfalls ab September 2018 - zunächst interimistisch - für die Leitung der XXXX verantwortlich war (bereits zuvor war er stellvertretender Leiter). Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag es ausschließlich an ihm als Fachbereichsleiter, dafür zu sorgen, dass die Aufgaben seiner Dienststelle gesetzmäßig, effizient und sachgerecht erfüllt werden. Eine gewissenhafte und aus eigenem zu besorgende Amtsführung impliziert auch, dass sich jede Führungskraft bei der Übernahme der Leitung einer Dienststelle davon überzeugen muss, wie die wesentlichen organisatorischen Abläufe gehandhabt werden und ob diese dem Organisationszweck entsprechend ausgeführt, sowie den haushaltsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften gerecht werden. Dazu ist es also notwendig, sich zunächst einen Überblick über die Aufgaben der Dienststelle zu machen und sich anhand der Bedeutung der jeweils zu vollziehenden Materie möglichst rasch vom gesetzeskonformen Vollzug zu überzeugen. Dies muss von jeder Führungskraft erwartet werden, weil sich erfahrungsgemäß gerade bei der Übernahme durch eine neue Dienststellenleitung oft jahrelang eingespielte, aber nicht den Intentionen einer gesetzmäßigen, wirtschaftlichen Amtsführung entsprechende Praktiken erkennen und beheben lassen. Keinesfalls darf sich eine Führungskraft darauf berufen, er sei von den Mitarbeitern nicht auf wesentliche Missstände hingewiesen worden, die er selbst hätte erkennen können und müssen. Unbeschadet der Unterstützungsverpflichtung nach § 44 Abs. 1 BDG darf eine juristisch ausgebildete Führungskraft auch keinesfalls davon ausgehen, dass seine Mitarbeiter die rechtliche Problematik allenfalls schon lange bestehender organisatorischer Handlungsabläufe unbedingt erkennen müssen. Sowohl in der Privatwirtschaft, als auch in der öffentlichen Verwaltung ist es üblich, dass sich Führungskräfte bei Übernahme einer Leitungsfunktion einen Überblick über ihre Organisationseinheit verschaffen, Prozesse und Strukturen im Hinblick auf ihre Effizienz, korrekte Durchführung und Rechtmäßigkeit überprüfen und insofern eine „Bestandsaufnahme“ machen. Es liegt ausschließlich an ihnen als Kontrolleur und Koordinator einen internen Focus auf die Organisation zu legen. Es muss auch im Interesse einer Führungskraft liegen, Informationen über das operative Ergebnis (konkret: wie viel der erlassenen Kostenbescheide waren vollstreckbar) einzuholen, auch wenn die Vollstreckung von einer anderen Organisationseinheit (SVA) durchgeführt wurde. Der DB wandte weder Maßnahmen eines operativen Controllings an, noch setzte er sich mit der vorhandenen Excel-Tabelle auseinander, noch überprüfte er in irgendeiner Form, ob die Organisationsziele ordnungsgemäß und effizient umgesetzt werden. Hätte er nur ein Minimum an Dienstaufsicht ausgeübt, sich um sein Referat gekümmert und die Verwaltungsabläufe überprüft hätte er - selbst bei Annahme, er habe von einer kontinuierlichen Weitergabe der Bescheide keine Kenntnis gehabt - die unterbliebene Weiterleitung leicht und ohne Ermittlungsaufwand feststellen können. Er hätte auch nur ein einziges Mal bei der SVA nachfragen müssen, wie viele der Kostenbescheide vollstreckt werden konnten (also quasi den „Unternehmenserfolg“ hinterfragen müssen) und hätte gewusst, dass eine Weiterleitung von Beginn an unterblieben war. Ein solches Interesse muss von einer Führungskraft erwartet werden.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB jedenfalls ab September 2018 - zunächst interimistisch - für die Leitung der römisch 40 verantwortlich war (bereits zuvor war er stellvertretender Leiter). Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag es ausschließlich an ihm als Fachbereichsleiter, dafür zu sorgen, dass die Aufgaben seiner Dienststelle gesetzmäßig, effizient und sachgerecht erfüllt werden. Eine gewissenhafte und aus eigenem zu besorgende Amtsführung impliziert auch, dass sich jede Führungskraft bei der Übernahme der Leitung einer Dienststelle davon überzeugen muss, wie die wesentlichen organisatorischen Abläufe gehandhabt werden und ob diese dem Organisationszweck entsprechend ausgeführt, sowie den haushaltsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften gerecht werden. Dazu ist es also notwendig, sich zunächst einen Überblick über die Aufgaben der Dienststelle zu machen und sich anhand der Bedeutung der jeweils zu vollziehenden Materie möglichst rasch vom gesetzeskonformen Vollzug zu überzeugen. Dies muss von jeder Führungskraft erwartet werden, weil sich erfahrungsgemäß gerade bei der Übernahme durch eine neue Dienststellenleitung oft jahrelang eingespielte, aber nicht den Intentionen einer gesetzmäßigen, wirtschaftlichen Amtsführung entsprechende Praktiken erkennen und beheben lassen. Keinesfalls darf sich eine Führungskraft darauf berufen, er sei von den Mitarbeitern nicht auf wesentliche Missstände hingewiesen worden, die er selbst hätte erkennen können und müssen. Unbeschadet der Unterstützungsverpflichtung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG darf eine juristisch ausgebildete Führungskraft auch keinesfalls davon ausgehen, dass seine Mitarbeiter die rechtliche Problematik allenfalls schon lange bestehender organisatorischer Handlungsabläufe unbedingt erkennen müssen. Sowohl in der Privatwirtschaft, als auch in der öffentlichen Verwaltung ist es üblich, dass sich Führungskräfte bei Übernahme einer Leitungsfunktion einen Überblick über ihre Organisationseinheit verschaffen, Prozesse und Strukturen im Hinblick auf ihre Effizienz, korrekte Durchführung und Rechtmäßigkeit überprüfen und insofern eine „Bestandsaufnahme“ machen. Es liegt ausschließlich an ihnen als Kontrolleur und Koordinator einen internen Focus auf die Organisation zu legen. Es muss auch im Interesse einer Führungskraft liegen, Informationen über das operative Ergebnis (konkret: wie viel der erlassenen Kostenbescheide waren vollstreckbar) einzuholen, auch wenn die Vollstreckung von einer anderen Organisationseinheit (SVA) durchgeführt wurde. Der DB wandte weder Maßnahmen eines operativen Controllings an, noch setzte er sich mit der vorhandenen Excel-Tabelle auseinander, noch überprüfte er in irgendeiner Form, ob die Organisationsziele ordnungsgemäß und effizient umgesetzt werden. Hätte er nur ein Minimum an Dienstaufsicht ausgeübt, sich um sein Referat gekümmert und die Verwaltungsabläufe überprüft hätte er - selbst bei Annahme, er habe von einer kontinuierlichen Weitergabe der Bescheide keine Kenntnis gehabt - die unterbliebene Weiterleitung leicht und ohne Ermittlungsaufwand feststellen können. Er hätte auch nur ein einziges Mal bei der SVA nachfragen müssen, wie viele der Kostenbescheide vollstreckt werden konnten (also quasi den „Unternehmenserfolg“ hinterfragen müssen) und hätte gewusst, dass eine Weiterleitung von Beginn an unterblieben war. Ein solches Interesse muss von einer Führungskraft erwartet werden. Der DB war - während des gesamten Verfahrens - bemüht, die Verantwortung für den unterbliebenen Vollzug der Kostenbescheide auf seine Mitarbeiter abzuwälzen und wies mehrfach darauf hin, er sei vor
  3. September 2019 nicht informiert gewesen. Bereits dies vermag ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entlasten, weil es - wie oben ausgeführt - ausschließlich seiner Aufgabe als Führungskraft obliegt, für eine korrekte Amtsführung zu sorgen. Dazu hätte er sich nur entsprechend informieren, bzw. bei Übernahme der Dienststelle eine im Wesentlichen einfach durchzuführende Überprüfung der Aufgabenerfüllung durchführen müssen. Seine Rechtfertigung, dass keiner seiner Mitarbeiter eine formelle Dienstbesprechung wegen des Vollzugs der Kostenbescheide verlangt habe (die Einberufung einer Dienstbesprechung ist ausschließlich seine Sache!), vermag ihn von seinen Aufgaben als Führungskraft nicht zu entbinden und ist daher ebenfalls nicht geeignet ihn zu exkulpieren. Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass der DB von zwei Mitarbeitern insgesamt dreimal dezidiert auf die Problematik des unterbliebenen Vollzugs der Kostenbescheide angesprochen wurde. Dennoch blieb er untätig und maß einer Übermittlung an die SVA und Vollstreckung der Kostenbescheide offenbar zu wenig Bedeutung zu. Aufgrund der vorliegenden Beweise kann nicht von einer minderen Schlamperei ausgegangen werden, sondern liegt - ausgehend vom Umstand, dass der DB ab September 2018 die Gesamtverantwortung für die XXXX innehatte, von der unterbliebenen Weiterleitung spätestens ab Frühjahr 2019 Kenntnis hatte, weil er dezidiert darauf hingewiesen worden war - ein bereits gröberes Versagen einer Führungskraft vor, welche selbst nach konkreten Hinweisen von Mitarbeitern keine Aktivitäten entfaltete und auch im durchgeführten Disziplinarverfahren bemüht war, die Verantwortung abzuwälzen.Aufgrund der vorliegenden Beweise kann nicht von einer minderen Schlamperei ausgegangen werden, sondern liegt - ausgehend vom Umstand, dass der DB ab September 2018 die Gesamtverantwortung für die römisch 40 innehatte, von der unterbliebenen Weiterleitung spätestens ab Frühjahr 2019 Kenntnis hatte, weil er dezidiert darauf hingewiesen worden war - ein bereits gröberes Versagen einer Führungskraft vor, welche selbst nach konkreten Hinweisen von Mitarbeitern keine Aktivitäten entfaltete und auch im durchgeführten Disziplinarverfahren bemüht war, die Verantwortung abzuwälzen. Wenngleich es - auch nach den Recherchen der BDB in anderen Landespolizeidirektionen - durchaus richtig ist, dass nur ein geringer Teil der Vollzugskosten hereingebracht werden kann, ist von einem finanziellen Schaden auszugehen. Immerhin wurden, wie der Vorgesetzte des DB bei seiner Einvernahme ausführte, bisher 30 Exekutionen beantragt, was - wäre der DB tätig geworden - schon früher hätte stattfinden können. Die Recherchen der BDB haben ergeben, dass - wenn auch in wenigen Fällen - Schubhaftkosten auch in anderen LPD's auch tatsächlich hereingebracht werden können. So hat die LPD XXXX im Jahre 2018 insgesamt € 26.430,- bei 31 Personen hereinbringen können, freilich in den meisten Fällen durch sofort vollstreckbare Vollstreckungsverfügungen. Die Tatsache, dass eine Exekution 30 Jahre lang möglich ist, kann ein Liegenlassen der Kostenbescheide nicht rechtfertigen, zumal allein aufgrund der hohen Zahlen (jährliche mehrere Hunderte pro LPD) sonst sehr rasch Unübersichtlichkeit bei der Administration der Akten eintritt. Einerseits muss eine Regelung getroffen werden, was mit jenen Kostenbescheiden passiert, bei denen eine sofortige Vollstreckung im Zuge der Abschiebung nicht möglich war (z.B. mangels Barmittel) und andererseits müssen Vorkehrungen getroffen werden, wie mit jenen Kostenbescheiden umzugehen ist, bei denen die Abschiebung des Betroffenen scheiterte. Eine ungeordnete Ablage aller Bescheide im Archiv entspricht nicht den Intentionen einer strukturierten, nachvollziehbaren Verwaltungsführung. Auch dies hätte dem DB - der im Übrigen bereits seit Jahren in diesem Bereich tätig ist - bewusst sein müssen; seine Argumentation wonach wegen der möglichen 30-jährigen Exekution kein Schaden entstanden sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einer treuen und gewissenhaften Amtsführung. Auf eine möglichst rasche Anordnung, bzw. Durchführung von Vollzugsmaßnahmen (Exekution), bzw. eine „Erledigung“ dieser Kostenbescheide zielen auch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen ab. […] Auch hier wären also Maßnahmen zu treffen gewesen, indem die Kostenbescheide entweder, wie innerhalb der LPD XXXX vorgesehen, der SVA übergeben, oder - wie zum Teil in anderen LPD's gehandhabt - nach Prüfung der Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden. […] Der DB hat nichts von alledem getan und die Kostenbescheide ohne weitere Maßnahmen und trotz Hinweisen von Mitarbeitern im Archiv liegengelassen. Dies ist mit seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und aus eigenem zu besorgen, nicht vereinbar.Wenngleich es - auch nach den Recherchen der BDB in anderen Landespolizeidirektionen - durchaus richtig ist, dass nur ein geringer Teil der Vollzugskosten hereingebracht werden kann, ist von einem finanziellen Schaden auszugehen. Immerhin wurden, wie der Vorgesetzte des DB bei seiner Einvernahme ausführte, bisher 30 Exekutionen beantragt, was - wäre der DB tätig geworden - schon früher hätte stattfinden können. Die Recherchen der BDB haben ergeben, dass - wenn auch in wenigen Fällen - Schubhaftkosten auch in anderen LPD's auch tatsächlich hereingebracht werden können. So hat die LPD römisch 40 im Jahre 2018 insgesamt € 26.430,- bei 31 Personen hereinbringen können, freilich in den meisten Fällen durch sofort vollstreckbare Vollstreckungsverfügungen. Die Tatsache, dass eine Exekution 30 Jahre lang möglich ist, kann ein Liegenlassen der Kostenbescheide nicht rechtfertigen, zumal allein aufgrund der hohen Zahlen (jährliche mehrere Hunderte pro LPD) sonst sehr rasch Unübersichtlichkeit bei der Administration der Akten eintritt. Einerseits muss eine Regelung getroffen werden, was mit jenen Kostenbescheiden passiert, bei denen eine sofortige Vollstreckung im Zuge der Abschiebung nicht möglich war (z.B. mangels Barmittel) und andererseits müssen Vorkehrungen getroffen werden, wie mit jenen Kostenbescheiden umzugehen ist, bei denen die Abschiebung des Betroffenen scheiterte. Eine ungeordnete Ablage aller Bescheide im Archiv entspricht nicht den Intentionen einer strukturierten, nachvollziehbaren Verwaltungsführung. Auch dies hätte dem DB - der im Übrigen bereits seit Jahren in diesem Bereich tätig ist - bewusst sein müssen; seine Argumentation wonach wegen der möglichen 30-jährigen Exekution kein Schaden entstanden sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einer treuen und gewissenhaften Amtsführung. Auf eine möglichst rasche Anordnung, bzw. Durchführung von Vollzugsmaßnahmen (Exekution), bzw. eine „Erledigung“ dieser Kostenbescheide zielen auch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen ab. […] Auch hier wären also Maßnahmen zu treffen gewesen, indem die Kostenbescheide entweder, wie innerhalb der LPD römisch 40 vorgesehen, der SVA übergeben, oder - wie zum Teil in anderen LPD's gehandhabt - nach Prüfung der Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden. […] Der DB hat nichts von alledem getan und die Kostenbescheide ohne weitere Maßnahmen und trotz Hinweisen von Mitarbeitern im Archiv liegengelassen. Dies ist mit seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und aus eigenem zu besorgen, nicht vereinbar. Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG […] Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348, 15.12.1999, 98/09/0212, 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, ZI. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, ZI. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.[…] Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348, 15.12.1999, 98/09/0212, 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, ZI. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, ZI. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. zu 1/1 und I/2 Wie schon oben ausgeführt, ist der DB überführt seine dienstliche E-Mail-Adresse im Rahmen privatrechtlicher Streitigkeiten mit einem Nachbarn und der Gemeinde GG, bzw. auch im Zusammenhang mit anderen Anträgen verwendet zu haben. Er hat dadurch eine Verknüpfung mit seinem Beruf als Polizeibeamter hergestellt, was bei einem außenstehenden Beobachter - neben der Meinung, Polizeibeamte hätten offenbar zu wenig Arbeit, bzw. würden diese vernachlässigen und sich in der Dienstzeit bevorzugt mit der Verfolgung ihrer privaten Interessen beschäftigen - vor allem den Eindruck einer bewusst missbräuchlichen Verwendung seiner dienstlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung privater Interessen, bewirken kann. In der Allgemeinheit kann nämlich der Eindruck entstehen, der DB habe seine dienstliche E-Mail Adresse deshalb verwendet, um einerseits seinen Kontrahenten in der nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzung einzuschüchtern und um sich andererseits bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Gemeinde einen Vorteil zu verschaffen. Bedenkt man nun, dass Beamte - insbesondere Führungskräfte, denen auch eine Vorbildwirkung zukommt - darauf zu achten haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachliche und uneigennützige Ausübung ihres Amtes erhalten bleibt, ist sein Verhalten in hohem Maße geeignet dieses Vertrauen wesentlich zu beeinträchtigen. Der DB hätte bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, in die er verwickelt war, keinesfalls seinen Beruf als Polizeibeamter „hineinziehen“ dürfen. Es bestand absolut kein Anlass sich als Polizist zu deklarieren, was er aber durch die exzessive Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse @polizei.gv.at in seiner ausschließlich privaten Zwecken dienenden Kommunikation tat. Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 1 BDG zu I/3Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG zu I/3 […] Wie schon oben zu § 43 Abs. 1 BDG ausgeführt wäre es am DB als Führungskraft gelegen, bei seiner Amtsübernahme eine Analyse der Dienststelle vorzunehmen, allfällige Missstände wahrzunehmen und für einen ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Vollzug zu sorgen. Spätestens nachdem er von den Mitarbeitern auf die unterbliebene Weiterleitung der Kostenbescheide an die SVA hingewiesen worden war, hätte er - der ihm bekannten Praxis in der LPD entsprechend - die Akten vorlegen, oder, falls er im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Vorlage an die SVA anderer Meinung gewesen sein sollte, sich aktiv um eine sofortige, klare Regelung bemühen und sich des Themas annehmen müssen.[…] Wie schon oben zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG ausgeführt wäre es am DB als Führungskraft gelegen, bei seiner Amtsübernahme eine Analyse der Dienststelle vorzunehmen, allfällige Missstände wahrzunehmen und für einen ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Vollzug zu sorgen. Spätestens nachdem er von den Mitarbeitern auf die unterbliebene Weiterleitung der Kostenbescheide an die SVA hingewiesen worden war, hätte er - der ihm bekannten Praxis in der LPD entsprechend - die Akten vorlegen, oder, falls er im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Vorlage an die SVA anderer Meinung gewesen sein sollte, sich aktiv um eine sofortige, klare Regelung bemühen und sich des Themas annehmen müssen. Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG […] Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl, Kucsko- Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 102 ff und das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Milderungsgründe:disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheitpositive Zukunftsprognosezumindest teilweise Einsicht (er gab ein, mit heutigem Wissen seine dienstliche Mail nicht mehr verwenden zu würden)Milderungsgründe:, disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit, positive Zukunftsprognose, zumindest teilweise Einsicht (er gab ein, mit heutigem Wissen seine dienstliche Mail nicht mehr verwenden zu würden) Erschwerungsgründe Mehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum - § 33 Abs, 1 Ziffer 1 StGBMehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum - Paragraph 33, Abs, 1 Ziffer 1 StGB Dem DB war ein Versagen als Führungskraft (I/3), sowie eine exzessive leichtfertige Verwendung seiner dienstlichen E-Mail (1/1 und I/2) anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die Verfassung von 5 komplexen Mails liegt vorsätzliches Handeln vor. Zu beiden Sachverhalten (Mails, Kostenbescheide) ging der erkennende Senat der BDB - mit Ausnahme der fünf komplexen Mails - von grober Fahrlässigkeit aus. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass er in der Absicht einen Vollzug der Kostenbescheide zu verhindern, nicht gehandelt hat. Er hat der Thematik „Kostenbescheide“ offenbar nicht die nötige Priorität zugeordnet und sich schlicht nicht darum gekümmert. Dass er, selbst nach entsprechenden Hinweisen von Mitarbeitern, keinen sofortigen Handlungsbedarf realisiert hatte, lässt sich auch dadurch erklären, dass er - wie die Einvernahmen der Zeugen auch ergaben - mitunter geneigt war, Anliegen von Mitarbeitern rasch „abzufertigen“ und ihnen insofern gar nicht richtig zuhörte. Es ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass ein Jurist die - allenfalls auch strafrechtliche - Tragweite einer solchen absichtlichen Ignoranz hätte erkennen müssen. Auch hatte der DB keinen Grund absichtlich zu handeln; im Frühjahr 2019 hätte er sich zumindest zu einem Teil noch mit den wenigen Monaten zuvor erfolgten Übernahme der Leitung der XXXX rechtfertigen können. Die angesammelten Akten wären auch lediglich zum Vollzug zu bringen gewesen, was also weder für ihn, noch für seine Organisationseinheit einen Aufwand dargestellt hätte. Die unterbliebene Weiterleitung war eine - freilich nicht tolerierbare - Schlamperei. Im Hinblick auf die versendeten Mails war eine Absicht, damit (latenten) Druck zu erzeugen nicht nachweisbar. Der DB hätte aber - nicht zuletzt als juristisch ausgebildete Führungskraft - erkennen müssen, dass die Verwendung der dienstlichen Mail-Adresse bei Rechtsstreitigkeiten beim Streitgegner genau diesen Eindruck erzeugen kann. Auch hier ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die fünf komplexen Mails war ihm Vorsatz anzulasten; der Beamte hätte dieses Mails keinesfalls in der Dienstzeit schreiben dürfen - Art um Umfang der Nachrichten sind komplex, machten eine intensive Auseinandersetzung mit der jeweiligen Materie notwendig und haben ihn daher - schon im Hinblick auf die aufgewendete Dienstzeit - bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. In der Verfolgung privater Interessen während der Dienstzeit liegt wohl auch der Grund für die mangelhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben als Führungskraft.Dem DB war ein Versagen als Führungskraft (I/3), sowie eine exzessive leichtfertige Verwendung seiner dienstlichen E-Mail (1/1 und I/2) anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die Verfassung von 5 komplexen Mails liegt vorsätzliches Handeln vor. Zu beiden Sachverhalten (Mails, Kostenbescheide) ging der erkennende Senat der BDB - mit Ausnahme der fünf komplexen Mails - von grober Fahrlässigkeit aus. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass er in der Absicht einen Vollzug der Kostenbescheide zu verhindern, nicht gehandelt hat. Er hat der Thematik „Kostenbescheide“ offenbar nicht die nötige Priorität zugeordnet und sich schlicht nicht darum gekümmert. Dass er, selbst nach entsprechenden Hinweisen von Mitarbeitern, keinen sofortigen Handlungsbedarf realisiert hatte, lässt sich auch dadurch erklären, dass er - wie die Einvernahmen der Zeugen auch ergaben - mitunter geneigt war, Anliegen von Mitarbeitern rasch „abzufertigen“ und ihnen insofern gar nicht richtig zuhörte. Es ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass ein Jurist die - allenfalls auch strafrechtliche - Tragweite einer solchen absichtlichen Ignoranz hätte erkennen müssen. Auch hatte der DB keinen Grund absichtlich zu handeln; im Frühjahr 2019 hätte er sich zumindest zu einem Teil noch mit den wenigen Monaten zuvor erfolgten Übernahme der Leitung der römisch 40 rechtfertigen können. Die angesammelten Akten wären auch lediglich zum Vollzug zu bringen gewesen, was also weder für ihn, noch für seine Organisationseinheit einen Aufwand dargestellt hätte. Die unterbliebene Weiterleitung war eine - freilich nicht tolerierbare - Schlamperei. Im Hinblick auf die versendeten Mails war eine Absicht, damit (latenten) Druck zu erzeugen nicht nachweisbar. Der DB hätte aber - nicht zuletzt als juristisch ausgebildete Führungskraft - erkennen müssen, dass die Verwendung der dienstlichen Mail-Adresse bei Rechtsstreitigkeiten beim Streitgegner genau diesen Eindruck erzeugen kann. Auch hier ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die fünf komplexen Mails war ihm Vorsatz anzulasten; der Beamte hätte dieses Mails keinesfalls in der Dienstzeit schreiben dürfen - Art um Umfang der Nachrichten sind komplex, machten eine intensive Auseinandersetzung mit der jeweiligen Materie notwendig und haben ihn daher - schon im Hinblick auf die aufgewendete Dienstzeit - bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. In der Verfolgung privater Interessen während der Dienstzeit liegt wohl auch der Grund für die mangelhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben als Führungskraft. Ausgehend von den Überlegungen des erkennenden Senates der BDB erweist sich der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe von ca. € 28.000,- als überzogen und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Umfang des Versagens des DB nicht gerecht werdend. Aufgrund der besonderen Verantwortung des DB als Führungskraft und seines exzessiven Umgangs mit der dienstlichen Mail-Adresse für private Belange erweist sich zwar die Verhängung einer Strafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG sowohl spezial- als auch generalpräventiv als notwendig, aber keinesfalls in der beantragten Höhe. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusetzen war. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 8.000,- wird dem gerecht - sie wird den DB deutlich daran erinnern, seine dienstlichen Aufgaben in Zukunft korrekt, beflissen und ordentlich wahrzunehmen und in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Ansehen der Polizei keine Schädigung erfährt. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an Führungskräfte hohe rechtliche und moralische Ansprüche gestellt werden, denen sie - streben sie eine solche Funktion an - gerecht werden müssen.“Ausgehend von den Überlegungen des erkennenden Senates der BDB erweist sich der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe von ca. € 28.000,- als überzogen und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Umfang des Versagens des DB nicht gerecht werdend. Aufgrund der besonderen Verantwortung des DB als Führungskraft und seines exzessiven Umgangs mit der dienstlichen Mail-Adresse für private Belange erweist sich zwar die Verhängung einer Strafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG sowohl spezial- als auch generalpräventiv als notwendig, aber keinesfalls in der beantragten Höhe. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusetzen war. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 8.000,- wird dem gerecht - sie wird den DB deutlich daran erinnern, seine dienstlichen Aufgaben in Zukunft korrekt, beflissen und ordentlich wahrzunehmen und in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Ansehen der Polizei keine Schädigung erfährt. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an Führungskräfte hohe rechtliche und moralische Ansprüche gestellt werden, denen sie - streben sie eine solche Funktion an - gerecht werden müssen.“
  4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 brachte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres gegen den mit Spruchpunkt II. erfolgten Freispruch und die Strafbemessung eine näher begründete Beschwerde ein.
  5. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 brachte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres gegen den mit Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Freispruch und die Strafbemessung eine näher begründete Beschwerde ein.
  6. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 brachte der Disziplinarbeschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von sechs Zeugen, sowie ihn freizusprechen, in eventu eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
  7. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 brachte der Disziplinarbeschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von sechs Zeugen, sowie ihn freizusprechen, in eventu eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. , Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): […] Der BMI Erlass vom 12.04.2019 GZ: BMI-OA1000/0053-l/2/b/2019 besagt auf Seite 12 im Wesentlichen, dass die private Nutzung in eingeschränktem Ausmaß, nicht missbräuchlich und ohne Schaden des Ansehens des öffentlichen Dienstes erfolgen darf. Alle diese Punkte habe ich alle eingehalten, auch im Sinne der IKT Nutzungsverordnung vom 01.09.2009 §§ 3,4, und 5 leg. cit.. Dh.: Ich habe in Form und Inhalt meiner Emails jede Anscheinserweckung einer Nutzung im Namen, im Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vermieden, mehr als geringfügige Kosten sind nicht entstanden, der Dienstbetrieb wurde nicht gestört, auf meine dienstliche Stellung habe ich niemals hingewiesen, meine dienstliche E-Mail-Signatur habe ich nie hinzugefügt. […][…] Der BMI Erlass vom 12.04.2019 GZ: BMI-OA1000/0053-l/2/b/2019 besagt auf Seite 12 im Wesentlichen, dass die private Nutzung in eingeschränktem Ausmaß, nicht missbräuchlich und ohne Schaden des Ansehens des öffentlichen Dienstes erfolgen darf. Alle diese Punkte habe ich alle eingehalten, auch im Sinne der IKT Nutzungsverordnung vom 01.09.2009 Paragraphen 3,,4, und 5 leg. cit.. Dh.: Ich habe in Form und Inhalt meiner Emails jede Anscheinserweckung einer Nutzung im Namen, im Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vermieden, mehr als geringfügige Kosten sind nicht entstanden, der Dienstbetrieb wurde nicht gestört, auf meine dienstliche Stellung habe ich niemals hingewiesen, meine dienstliche E-Mail-Signatur habe ich nie hinzugefügt. […] Bei 46 dieser 48 Behördenemails handelt sich um reine Verfahren nach dem AVG (also keine Rechtsstreitigkeiten) in denen es lediglich um eine Klärung divergierender Rechtsmeinungen in Abgabenangelegenheiten, Bauangelegenheiten mit einer Gemeinde und in einem Fall der Bekanntgabe des Versicherers zur Geltendmachung eines Bagatellschadens geht. 2 dieser Emails waren an die Datenschutzbehörde gerichtet. Der in § 43 Abs.2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. (VwGH vom 22.06.2005, GZ: 2004/09/0038) 48 Emails sind nicht an die „Allgemeinheit“ gegangen, sondern an Behörden, in konkreten Verfahren. Um „Mehrparteienverfahren“ hat es sich dabei nicht gehandelt.Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. (VwGH vom 22.06.2005, GZ: 2004/09/0038) 48 Emails sind nicht an die „Allgemeinheit“ gegangen, sondern an Behörden, in konkreten Verfahren. Um „Mehrparteienverfahren“ hat es sich dabei nicht gehandelt. In diesen Verfahren sind die damit befassten Behörden (Gemeinde und Datenschutzbehörde) an die Amtsverschwiegenheit und zusätzlich an den Datenschutz gebunden. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen doppelten Absicherung kann und darf daher die Tatsache der Verwendung einer dienstlichen Email Adresse von diesen Behörden nicht an die Allgemeinheit weitergegeben werden, ansonsten würden sich diese des Amtsmissbrauches oder wenigstens einer Verletzung des Datenschutzgesetzes schuldig machen. Daher konnte weder faktisch noch abstrakt -mangels Öffentlichkeit- das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden, es hat niemals ein Öffentlichkeitsbezug bestanden. Meinen Nachbarn ist mein Beruf naturgemäß bekannt, diese zwei Emails sind aber, vor allem wegen des Inhalts (geplanter gemeinsamer Ankauf einer Liegenschaft), nicht geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern. Auch meine kurze Antwortmail an den Rechtsvertreter erreicht diese Qualität nicht. Der Zeitaufwand während der Dienstzeit zum Verschicken der Emails war nicht mehr als geringfügig. Dies deshalb, weil ich umfangreichere Emailtexte, Beilagen und alle längeren Schriftsätze in meiner Freizeit - außerhalb der Dienstzeit - auf meinem privaten Laptop, überwiegend in den Abend- und Nachtstunden verfasst und konzipiert habe. Festgestellt ist nur, dass ich mich beim Versenden der Mails im Dienst befunden habe. Es ist nicht festgestellt und kann mir daher auch nicht angelastet werden, dass ich mich zum Zeitpunkt des Schreibens der Mails im Dienst befunden habe. Das Konzipieren und Schreiben der Mails verursacht einen größeren Zeitaufwand. Der Adressat der Mails kann freilich nicht wissen, wann die Mails konzipiert und geschrieben wurden und ob sich der Absender dabei im Dienst oder in seiner Freizeit befindet. […] Wird eine E-Mail-Adresse für private Zwecke verwendet, bestehen aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Absender (sei es als übermittelnder Bote oder in eigener Sache) darin keinen Hinweis auf seine Dienststelle und seine Position innerhalb dieser setzt (also beispielsweise lediglich seinen Namen bzw. seine private Adresse nennt) oder ein solcher Hinweis nicht erkennbar ist. (VwGH Ra 2017/090049). Da die Inhalte meiner mir angelasteten Mails meist komplex waren, eine Vielzahl an Argumenten anzuführen, viele Aspekte zu beachten und diese auch in 48 Fällen an Behörden und einmal an einen Rechtsanwalt adressiert waren, d.h. die inhaltliche Qualität passen sollte, habe ich diese nicht sofort nach Fertigstellung verschickt, sondern „überschlafen“ und am nächsten Tag oder auch später noch einmal Korrektur gelesen. Zu diesem Zweck habe ich sie von zu Hause aus per Gmail an meine eigene dienstliche Emailadresse geschickt, oder in wenigen Fällen später im Büro am dienstlichen PC von Gmail in Word bzw. Outlook kopiert. Während der Dienstzeit habe ich lediglich das Korrekturlesen, teilweise die Umwandlung von „open source“ Dokumenten in Word Dokumente, die Formatierung (vor allem Text und Absatzgliederung, Hervorhebung von Textteilen etc.), eine abschließende Rechtschreibprüfung und die Versendung der Emails inkl. Anhänge erledigt. Das habe ich nur zu Zeiten getan, wenn momentan keinen anderen dienstlichen Aufgaben anstanden. […] Über Outlook, vom Dienst PC, habe ich diese auch deswegen verschickt, da Formatierung und Rechtschreibprüfung in diesem Programm sehr gut funktionieren, in Gmail dagegen nur rudimentär bis gar nicht. Außerdem habe ich zurückliegend von Adressaten - konkret der Marktgemeinde bei einer Versendung über Gmail wegen der Verwendung von „open source Dokumenten“, wie ich sie privat teilweise verwendet habe, einige Male die Rückmeldung erhalten habe, dass angehängten Dateien nicht geöffnet werden konnten. Zusätzlich habe ich diese Emails zusätzlich cc. an meinen Gmail Account verschickt, um diverse Endfassungen dort verfügbar zu haben, vor allem aber zum Zweck eines Zustellnachweises für Verfahrensfristen. Aufgehoben und abgespeichert habe ich immer diese Letztfassungen, da ich nur diese in den Verfahren gebraucht habe. Das erwähne ich deshalb, weil ich bei der Disziplinarverhandlung erster Instanz „Erstfassungen“ zu Beweiszecken vorlegen sollte, quasi um mich frei zu beweisen und ich dem aus o.a. Gründen natürlich nicht nachkommen konnte. […] Das Versenden der Emails erfolgte daher -nach kurzer Nachbearbeitung, s. o.- meist erst am Nachmittag. Fazit: 46 Emails in einem Zeitraum von 31 Monaten, das sind 1,48 verschickte Emails pro Monat. Rechnet man die 5 Emails an XXXX dazu, steigt die Quote auf 1,65 Emails pro Monat, eine Anzahl, die meiner Ansicht nach von der IKT Nutzungs-VO getragen wird. […] Mir eine Einschüchterungstaktik durch Verwendung einer dienstlichen Emailadresse zu unterstellen ist insofern lebensfremd, als bei der gesamten Behörde Gemeinde meine persönlichen Verhältnisse, inklusive Beruf bestens bekannt waren und es daher keinen Unterschied gemacht hätte, wenn ich meine Eingaben über meine private Emailadresse gemacht hätte. […] Genauso verhält es sich in Bezug zu meinen Nachbarn, auch diesem war mein Beruf bekannt, eine Einschüchterung durch eine dienstliche Emailadresse auszuschließen. […]Außerdem habe ich zurückliegend von Adressaten - konkret der Marktgemeinde bei einer Versendung über Gmail wegen der Verwendung von „open source Dokumenten“, wie ich sie privat teilweise verwendet habe, einige Male die Rückmeldung erhalten habe, dass angehängten Dateien nicht geöffnet werden konnten. Zusätzlich habe ich diese Emails zusätzlich cc. an meinen Gmail Account verschickt, um diverse Endfassungen dort verfügbar zu haben, vor allem aber zum Zweck eines Zustellnachweises für Verfahrensfristen. Aufgehoben und abgespeichert habe ich immer diese Letztfassungen, da ich nur diese in den Verfahren gebraucht habe. Das erwähne ich deshalb, weil ich bei der Disziplinarverhandlung erster Instanz „Erstfassungen“ zu Beweiszecken vorlegen sollte, quasi um mich frei zu beweisen und ich dem aus o.a. Gründen natürlich nicht nachkommen konnte. […] Das Versenden der Emails erfolgte daher -nach kurzer Nachbearbeitung, s. o.- meist erst am Nachmittag. Fazit: 46 Emails in einem Zeitraum von 31 Monaten, das sind 1,48 verschickte Emails pro Monat. Rechnet man die 5 Emails an römisch 40 dazu, steigt die Quote auf 1,65 Emails pro Monat, eine Anzahl, die meiner Ansicht nach von der IKT Nutzungs-VO getragen wird. […] Mir eine Einschüchterungstaktik durch Verwendung einer dienstlichen Emailadresse zu unterstellen ist insofern lebensfremd, als bei der gesamten Behörde Gemeinde meine persönlichen Verhältnisse, inklusive Beruf bestens bekannt waren und es daher keinen Unterschied gemacht hätte, wenn ich meine Eingaben über meine private Emailadresse gemacht hätte. […] Genauso verhält es sich in Bezug zu meinen Nachbarn, auch diesem war mein Beruf bekannt, eine Einschüchterung durch eine dienstliche Emailadresse auszuschließen. […] Ad Faktum 3-Schubhaftkostenbescheide […] Dazu merke ich an, dass es bis heute keine entsprechenden Vorgaben des BMI betreffend den Vollzug der Schubhaftkostenbescheide gibt. Es wäre nämlich außer eines Vollzuges durch die SVA 1 auch gem. § 73 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz möglich, nach mehrmaligen erfolglosen ZMR Anfragen die Forderung vom Büro Budget bei der LPD XXXX für uneinbringlich erklären zu lassen. Diese zusätzliche Möglichkeit ist mir allerdings erst durch das laufende Disziplinarverfahren durch den Aufhebungsbescheid meiner Suspendierung bekannt geworden. Dementsprechend unterschiedlich wird der Vollzug bis heute von den verschiedenen Landespolizeidirektionen durchgeführt. […][…] Dazu merke ich an, dass es bis heute keine entsprechenden Vorgaben des BMI betreffend den Vollzug der Schubhaftkostenbescheide gibt. Es wäre nämlich außer eines Vollzuges durch die SVA 1 auch gem. Paragraph 73, Absatz 4, Bundeshaushaltsgesetz möglich, nach mehrmaligen erfolglosen ZMR Anfragen die Forderung vom Büro Budget bei der LPD römisch 40 für uneinbringlich erklären zu lassen. Diese zusätzliche Möglichkeit ist mir allerdings erst durch das laufende Disziplinarverfahren durch den Aufhebungsbescheid meiner Suspendierung bekannt geworden. Dementsprechend unterschiedlich wird der Vollzug bis heute von den verschiedenen Landespolizeidirektionen durchgeführt. […] Ebenso bin ich davon ausgegangen, dass die vier mit der Erlassung von Schubhaftkostenbescheiden beauftragten B-Beamten die Kostenbescheide nach deren Rechtskraft weiterhin bearbeiten, etwa dies auf AVISO gelegt haben und nach drei, spätestens sechs Monaten eine ZMR Anfrage machen, um etwa zu überprüfen, ob ein Abgeschobener zurückgekehrt ist und deswegen ein Vollzug möglich ist, dass diese also die Schubhaftkostenbescheide im Zuge einer Fristen -und Terminverwaltung weiterbearbeiten. Auch mein Amtsvorgänger war dieser Meinung und er hat ja auch diese Vorgangsweise festgelegt und mit den vier Sachbearbeitern im Jänner 2018 vereinbart. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat meinem Amtsvorgänger und mir jedenfalls in der Einstellungsbegründung zugestanden, dass wir vertretbarer Weise von einer entsprechenden Aktenbearbeitung durch das B Beamten Team ausgehen konnten. […] Da ich vorher schon jahrelang in diesem Referat tätig war, hat es aus meiner damaligen Sicht, als ich am 01.04.2019 Referatsleiter geworden bin, einer genauen Dienststellenanalyse nicht bedurft, da der Dienstbetrieb zuvor jahrelang völlig problemlos gelaufen ist und mir die Abläufe alle bekannt waren.Ebenso bin ich davon ausgegangen, dass die vier mit der Erlassung von Schubhaftkostenbescheiden beauftragten B-Beamten die Kostenbescheide nach deren Rechtskraft weiterhin bearbeiten, etwa dies auf AVISO gelegt haben und nach drei, spätestens sechs Monaten eine ZMR Anfrage machen, um etwa zu überprüfen, ob ein Abgeschobener zurückgekehrt ist und deswegen ein Vollzug möglich ist, dass diese also die Schubhaftkostenbescheide im Zuge einer Fristen -und Terminverwaltung weiterbearbeiten. Auch mein Amtsvorgänger war dieser Meinung und er hat ja auch diese Vorgangsweise festgelegt und mit den vier Sachbearbeitern im Jänner 2018 vereinbart. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat meinem Amtsvorgänger und mir jedenfalls in der Einstellungsbegründung zugestanden, dass wir vertretbarer Weise von einer entsprechenden Aktenbearbeitung durch das B Beamten Team ausgehen konnten. […] Da ich vorher schon jahrelang in diesem Referat tätig war, hat es aus meiner damaligen Sicht, als ich am 01.04.2019 Referatsleiter geworden bin, einer genauen Dienststellenanalyse nicht bedurft, da der Dienstbetrieb zuvor jahrelang völlig problemlos gelaufen ist und mir die Abläufe alle bekannt waren. Als XXXX und XXXX mir bei einer Besprechung am 25.09.2020 die dauerhafte Ablage aller 443 rechtskräftigen Schubhaftkostenbescheide im Archiv eingestanden haben, bin ich aus eigenem sofort tätig geworden, um einen entsprechenden Strafvollzug sicherzustellen. Den B-Beamten war natürlich spätestens ab diesem Zeitpunkt klar, dass ihre Vorgangsweise, die Akten ohne jede weitere Vollzugshandlung im Archiv abzulegen, für sie selber dienst- und strafrechtlich problematisch ist und waren diese daher in weiterer Folge bestrebt, die Verantwortlichkeit auf mich abzuschieben. Entsprechend sind auch deren Zeugenaussagen zu bewerten. Dazu verweise ich auf die vier zeugenschaftliche Befragungen von XXXX und XXXX beim BAK, befindlich beim Gerichtsakt Az: 4 St311/19w-1, wobei speziell bei den beiden Hauptbelastungszeugen XXXX und XXXX im Vergleich zu den Aussagen im Suspendierungsverfahren eine deutliche Abschwächung ersichtlich ist, die meine Verantwortung bestätigt. […]Bei den ersten beiden der drei Anfragen ist von den beiden Mitarbeitern XXXX und XXXX mit keinem Wort erwähnt worden, dass alle Kostenbescheide seit Beginn 2018 auf Dauer im Archiv abgelegt worden sind und außerdem keine einzige Vollzugshandlung (z. B. ZMR Anfrage) gemacht worden ist. Das ist erst bei der dritten und letzten Anfrage von XXXX und XXXX geschehen, bei der Dienstbesprechung am 25.09.
  8. Zuvor gab es zwar möglicherweise Hinweise zwischen „Tür und Angel“, die mir freilich nicht eröffneten, dass hier ein planmäßiges Vorgehen der Mitarbeiter oder eine Unkenntnis der Mitarbeiter über die notwendige Vorgangsweise vorliegt. Somit erscheint es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubwürdig, dass mir erst bei dieser Dienstbesprechung bewusst geworden ist, dass seit Jänner 2018 alle Schubhaftkostenbescheide sofort nach Rechtskraft auf Dauer, ohne einen einzigen Arbeitsschritt in Richtung Strafvollzug zu machen (z.B.: ZMR Anfrage) im Archiv abgelegt worden sind. Danach habe ich unverzüglich Maßnahmen zur Einleitung des Strafvollzuges ergriffen. Eine Archivablage auf Dauer habe ich niemals genehmigt. Das in der Kanzleiordnung vorgesehene Kontrollinstrument des „AA“ Schreibens durch den Vorgesetzten haben meine Mitarbeiter durch die eigenmächtige Ablage ausgehebelt. Die Tatsache der Aktenablage im Archiv wird auch von XXXX und XXXX bei deren zeugenschaftlichen Befragungen am 23.01.2020 eingeräumt. Auch XXXX bestätigt das in seiner Zeugenbefragung am 17.11.20219, wobei er zugibt, wegen eines derartigen Schubhaftkostenbescheides bei XXXX nachgefragt zu haben und von diesem zwecks Vollzuges an die Vollzugsabteilung der SVA 1 verwiesen worden zu sein. Ab diesem Moment war er nachweislich von der einzuhaltenden Vorgangsweise beim Vollzug -ZMR Anfrage und Weiterleitung an die SVA1 Vollzugsabteilung- informiert und hat dennoch weitere Vollzugshandlungen, abgesehen von diesem Einzelfall unterlassen. Es ist auch davon auszugehen, dass XXXX in weiter Folge die anderen drei B Beamten darüber informiert hat, dass die Akten dem Vollzug der SVA1 zu übermitteln sind, was jedoch auch diese unterlassen haben. Mag. XXXX gibt in der Zeugenniederschrift vom 18.12.2019, Seite 3,
  9. Absatz (siehe Beilage) an, Referentin XXXX habe ihr erzählt, dass im Archiv im ersten Stock, die gesamten Schubhaftkosten Bescheide seit 2018 im Original abgelegt sind. Aufgrund dieser Mitteilung habe sie mit mir Kontakt aufgenommen und mich angesprochen, warum bei diesen Akten kein Vollzug stattgefunden hat (Seite 3,
  10. Absatz). […] Einige Tage vor der Unterhaltung mit XXXX habe ich bei der Besprechung am 25.09.2019 mit XXXX u.a. von der Aktenablage ohne Vollzugshandlung erfahren und mit der für den Vollzug zuständigen Fachabteilung SVA 1 bereits Gespräche zur „Sanierung“ dieses Umstandes geführt. […]Als römisch 40 und römisch 40 mir bei einer Besprechung am 25.09.2020 die dauerhafte Ablage aller 443 rechtskräftigen Schubhaftkostenbescheide im Archiv eingestanden haben, bin ich aus eigenem sofort tätig geworden, um einen entsprechenden Strafvollzug sicherzustellen. Den B-Beamten war natürlich spätestens ab diesem Zeitpunkt klar, dass ihre Vorgangsweise, die Akten ohne jede weitere Vollzugshandlung im Archiv abzulegen, für sie selber dienst- und strafrechtlich problematisch ist und waren diese daher in weiterer Folge bestrebt, die Verantwortlichkeit auf mich abzuschieben. Entsprechend sind auch deren Zeugenaussagen zu bewerten. Dazu verweise ich auf die vier zeugenschaftliche Befragungen von römisch 40 und römisch 40 beim BAK, befindlich beim Gerichtsakt Az: 4 St311/19w-1, wobei speziell bei den beiden Hauptbelastungszeugen römisch 40 und römisch 40 im Vergleich zu den Aussagen im Suspendierungsverfahren eine deutliche Abschwächung ersichtlich ist, die meine Verantwortung bestätigt. […]Bei den ersten beiden der drei Anfragen ist von den beiden Mitarbeitern römisch 40 und römisch 40 mit keinem Wort erwähnt worden, dass alle Kostenbescheide seit Beginn 2018 auf Dauer im Archiv abgelegt worden sind und außerdem keine einzige Vollzugshandlung (z. B. ZMR Anfrage) gemacht worden ist. Das ist erst bei der dritten und letzten Anfrage von römisch 40 und römisch 40 geschehen, bei der Dienstbesprechung am 25.09.
  11. Zuvor gab es zwar möglicherweise Hinweise zwischen „Tür und Angel“, die mir freilich nicht eröffneten, dass hier ein planmäßiges Vorgehen der Mitarbeiter oder eine Unkenntnis der Mitarbeiter über die notwendige Vorgangsweise vorliegt. Somit erscheint es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubwürdig, dass mir erst bei dieser Dienstbesprechung bewusst geworden ist, dass seit Jänner 2018 alle Schubhaftkostenbescheide sofort nach Rechtskraft auf Dauer, ohne einen einzigen Arbeitsschritt in Richtung Strafvollzug zu machen (z.B.: ZMR Anfrage) im Archiv abgelegt worden sind. Danach habe ich unverzüglich Maßnahmen zur Einleitung des Strafvollzuges ergriffen. Eine Archivablage auf Dauer habe ich niemals genehmigt. Das in der Kanzleiordnung vorgesehene Kontrollinstrument des „AA“ Schreibens durch den Vorgesetzten haben meine Mitarbeiter durch die eigenmächtige Ablage ausgehebelt. Die Tatsache der Aktenablage im Archiv wird auch von römisch 40 und römisch 40 bei deren zeugenschaftlichen Befragungen am 23.01.2020 eingeräumt. Auch römisch 40 bestätigt das in seiner Zeugenbefragung am 17.11.20219, wobei er zugibt, wegen eines derartigen Schubhaftkostenbescheides bei römisch 40 nachgefragt zu haben und von diesem zwecks Vollzuges an die Vollzugsabteilung der SVA 1 verwiesen worden zu sein. Ab diesem Moment war er nachweislich von der einzuhaltenden Vorgangsweise beim Vollzug -ZMR Anfrage und Weiterleitung an die SVA1 Vollzugsabteilung- informiert und hat dennoch weitere Vollzugshandlungen, abgesehen von diesem Einzelfall unterlassen. Es ist auch davon auszugehen, dass römisch 40 in weiter Folge die anderen drei B Beamten darüber informiert hat, dass die Akten dem Vollzug der SVA1 zu übermitteln sind, was jedoch auch diese unterlassen haben. Mag. römisch 40 gibt in der Zeugenniederschrift vom 18.12.2019, Seite 3,
  12. Absatz (siehe Beilage) an, Referentin römisch 40 habe ihr erzählt, dass im Archiv im ersten Stock, die gesamten Schubhaftkosten Bescheide seit 2018 im Original abgelegt sind. Aufgrund dieser Mitteilung habe sie mit mir Kontakt aufgenommen und mich angesprochen, warum bei diesen Akten kein Vollzug stattgefunden hat (Seite 3,
  13. Absatz). […] Einige Tage vor der Unterhaltung mit römisch 40 habe ich bei der Besprechung am 25.09.2019 mit römisch 40 u.a. von der Aktenablage ohne Vollzugshandlung erfahren und mit der für den Vollzug zuständigen Fachabteilung SVA 1 bereits Gespräche zur „Sanierung“ dieses Umstandes geführt. […] Zu meiner Überraschung hatte die Disziplinarkommission den Akt der Staatsanwaltschaft zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 nicht angefordert. Mein Antrag, den Gerichtsakt bzw. den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX , 4 St 311/19w zum Beweis meiner Rechtfertigungsangaben bei der Staatsanwaltschaft XXXX anzufordern wurde seitens der Kommission nicht beachtet und war die Disziplinarkommission durch das Fehlen dieses wichtigen Beweismittels nicht in der Lage den mir angelasteten Sachverhalt umfassend objektiv zu klären. […]Mein Antrag, den Gerichtsakt bzw. den Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 , 4 St 311/19w zum Beweis meiner Rechtfertigungsangaben bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anzufordern wurde seitens der Kommission nicht beachtet und war die Disziplinarkommission durch das Fehlen dieses wichtigen Beweismittels nicht in der Lage den mir angelasteten Sachverhalt umfassend objektiv zu klären. […] Weiters hat die Kommission meinen Amtsvorgänger XXXX , nicht als Zeugen vorgeladen, obwohl dieser hätte Auskunft darüber erteilen können, was zur Thematik Schubhaftkostenbescheide mit dem B-Beamten Team vereinbart worden ist und dass diesen von Anfang an bewusst war, dass die Schubhaftkostenbescheide letztendlich zu vollziehen sind und wie das zu geschehen hat. Die Disziplinarkommission hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, seine Einvernahme wäre nicht relevant, da seine Verantwortung am 30.08.2018 geendet habe und ich die Gesamtverantwortung hätte. Dabei ist aktenkundig, dass 187 Schubhaftkostenbescheide-(Siehe Disziplinarerkenntnis, Seiten 14, 15 in der Exceldatei) in seine Zeit als Referatsleiter fallen. Die Disziplinarkommission wäre bei Zulassung meine Beweisanträge zu einer anderen Sachentscheidung gekommen. […]“Weiters hat die Kommission meinen Amtsvorgänger römisch 40 , nicht als Zeugen vorgeladen, obwohl dieser hätte Auskunft darüber erteilen können, was zur Thematik Schubhaftkostenbescheide mit dem B-Beamten Team vereinbart worden ist und dass diesen von Anfang an bewusst war, dass die Schubhaftkostenbescheide letztendlich zu vollziehen sind und wie das zu geschehen hat. Die Disziplinarkommission hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, seine Einvernahme wäre nicht relevant, da seine Verantwortung am 30.08.2018 geendet habe und ich die Gesamtverantwortung hätte. Dabei ist aktenkundig, dass 187 Schubhaftkostenbescheide-(Siehe Disziplinarerkenntnis, Seiten 14, 15 in der Exceldatei) in seine Zeit als Referatsleiter fallen. Die Disziplinarkommission wäre bei Zulassung meine Beweisanträge zu einer anderen Sachentscheidung gekommen. […]“
  14. Am 10.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache erörtert wurde. Der Beschwerdeführer führte erneut näher begründet aus, dass keine Pflichtverletzungen vorlägen. Mit hg. Erkenntnis W136 2240134-1/9E vom 10.01.2021 wurden die Beschwerden des Disziplinarbeschuldigten und des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen.
  15. Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. Ra 2022/09/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof der vom Disziplinarbeschuldigten erhobenen Revision insoweit stattgegeben, als das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu I.
  16. des Disziplinarerkenntnisses sowie des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht von der vom Disziplinarbeschuldigten beantragten Einvernahme eines Zeugen, dessen Befragung vom Verwaltungsgericht mangels Erheblichkeit des angebotenen Beweises abgelehnt wurde, sowie der beantragten nochmaligen Einvernahme der bereits von der belangten Behörde befragten Zeugen, nicht hätte absehen dürfen.
  17. Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, Zl. Ra 2022/09/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof der vom Disziplinarbeschuldigten erhobenen Revision insoweit stattgegeben, als das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu römisch eins.
  18. des Disziplinarerkenntnisses sowie des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht von der vom Disziplinarbeschuldigten beantragten Einvernahme eines Zeugen, dessen Befragung vom Verwaltungsgericht mangels Erheblichkeit des angebotenen Beweises abgelehnt wurde, sowie der beantragten nochmaligen Einvernahme der bereits von der belangten Behörde befragten Zeugen, nicht hätte absehen dürfen.
  19. Am 26.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache hinsichtlich des Schuldspruches I.
  20. der bekämpften Entscheidung erörtert wurde sowie die beantragten Zeugen befragt wurden.
  21. Am 26.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache hinsichtlich des Schuldspruches römisch eins.
  22. der bekämpften Entscheidung erörtert wurde sowie die beantragten Zeugen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen 1.
  24. Der Vorwurf des Schuldspruches zu I.3 des bekämpften Bescheides lautet, dass es der Disziplinarbeschuldigte als verantwortlicher Leiter des Fachbereiches XXXX vom 01.09.2018 bis 25.09.2019 unterließ 443 Schubhaftkostenbescheide (Zeitraum: Jänner 2018 bis Oktober 2019) mit einer aushaftenden, theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheits und Verwaltungspolizeilichen Abteilung zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung oder für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018/2019 und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugszuführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv beließ und nicht weiterleitete.1.
  25. Der Vorwurf des Schuldspruches zu römisch eins.3 des bekämpften Bescheides lautet, dass es der Disziplinarbeschuldigte als verantwortlicher Leiter des Fachbereiches römisch 40 vom 01.09.2018 bis 25.09.2019 unterließ 443 Schubhaftkostenbescheide (Zeitraum: Jänner 2018 bis Oktober 2019) mit einer aushaftenden, theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheits und Verwaltungspolizeilichen Abteilung zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung oder für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018 aus 2019, und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugszuführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv beließ und nicht weiterleitete. 1.
  26. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten war dieser zuständig, Schubhaftostenbescheide nach dem FPG zu erlassen, die ihm unterstellten Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2/4 waren laut deren Arbeitsplatzbeschreibung für die Konzeption dieser Bescheide zuständig. Tatsächlich wurden diese Bescheide jedoch von den Bediensteten selbständig erlassen. Diese Vorgangsweise wurde bereits unter dem Amtsvorgänger des Disziplinarbeschuldigten ab Jänner 2018, zu jenem Zeitpunkt zu dem die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Bescheide im Fachbereich bestand, so gehandhabt. In der Regel können die mit Bescheid einem Schubhäftling vorgeschrieben Kosten nicht hereingebracht werden. In einer geringen Anzahl von Fällen können die vorgeschrieben Kosten jedoch beim Verpflichteten hereingebracht werden, weil sich dieser weiter oder wieder in Österreich aufhält. Im Fachbereich war jedoch, wie der Disziplinarbeschuldigte selbst zugesteht, erlassmäßg nicht geregelt, dass nach Erlassung dieser Bescheide noch weitere Veranlassungen durch die den Bescheid erlassenden Beamten zu treffen waren, ebenso war nicht geregelt, wie bzw durch wen eine Übermittlung des Bescheides an die für eine Vollstreckung zuständige Organisationseinheit erfolgt. 1.
  27. Der Angabe des Disziplinarbeschuldigten, dass diese Veranlassungen, nämlich Prüfung der Vollzugsfähigkeit und Weiterleitung an die für die Vollstreckung zuständige SVA, durch eine mündliche Weisung seines Amtsvorgängers anlässlich zweier Besprechungen Ende Jänner und Anfang Februar 2018 an die Mitarbeiter des Fachbereiches delegiert waren, ist nicht zu folgen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Bediensteten lediglich die Weisung hatten, die Bescheide zu erlassen, deren Rechtskraft festzustellen, dies in einer Tabelle zu erfassen und physisch im Archiv abzulegen. 1.
  28. Der Disziplinarbeschuldigte wurde vom einem Mitarbeiter einmal und einer Mitarbeiterin zumindest zweimal zwischen Herbst 2018 und Sommer 2019 sinngemäß darauf hingewiesen, dass die rechtskräftigen, im Archiv abgelegten Schubhaftkostenbescheide, einem weiteren Vollzug zuzuführen wären und dass diesbezüglich eine anordnende Maßnahme durch den Disziplinarbeschuldigten als Fachbereichsleiter erforderlich wäre. Den gegenteiligen Angaben des Disziplinarbeschuldigten wird nicht gefolgt. 1.
  29. Der Disziplinarbeschuldigte hat nicht vorsätzlich die durch ihn zu treffenden Veranlassungen unterlassen, sondern hat seine diesbezügliche Leistungsfunktion grob fahrlässig vernachlässigt.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  32. konnten aufgrund der Aktenlage und dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten sowie den damit übereinstimmenden Angaben der befragten Zeugen getroffen werden. 2.
  33. Die Feststellung zu Punkt 1.3., dass jene Beamten, die die Schubhaftkostenbescheide erlassen haben, keine Weisung betreffend weiter vorzunehmenden Veranlassungen iZm mit diesen Bescheiden nach deren Erlassung hatten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von drei Beamten vor der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zeuge XXXX , der bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2018 Fachbereichsleiter war, gab an, dass er entgegen der Annahme seiner Mitarbeiter, so lange er noch bis August 2018 Dienst verrichtete, selbst keine weiteren Veranlassungen iZm den Schubhaftkostenbescheiden traf, allerdings seinen Mitarbeitern auch keine diesbezügliche Weisung gab, was, wie der Zeuge einräumte, wohl ein Fehler gewesen sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 26.04.2023, Seiten 11 und 14). Wenn der Disziplinarbeschuldigte vorbringt, dass sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiter XXXX im Sommer 2018 beim damaligen Fachbereichsleiter nachfragte, wie er weiter vorzugehen habe, als er in einem Fall feststellte, dass sich der Verpflichtete in Österreich aufhält, ergäbe, dass die Mitarbeiter auch die Weisung hatten, regelmäßig zu prüfen, ob der vorgeschrieben Betrag hereingebracht werden könne, ist dem nicht zu folgen. Denn der Zeuge XXXX hat nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass er nur deswegen bemerkte, dass der Verpflichtete in Österreich aufhältig ist, weil dessen Name in einem anderen von ihm zu bearbeitenden Verwaltungsverfahren auftauchte (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 26.04.2023, Seite 25).2.
  34. Die Feststellung zu Punkt 1.3., dass jene Beamten, die die Schubhaftkostenbescheide erlassen haben, keine Weisung betreffend weiter vorzunehmenden Veranlassungen iZm mit diesen Bescheiden nach deren Erlassung hatten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von drei Beamten vor der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Der Zeuge römisch 40 , der bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2018 Fachbereichsleiter war, gab an, dass er entgegen der Annahme seiner Mitarbeiter, so lange er noch bis August 2018 Dienst verrichtete, selbst keine weiteren Veranlassungen iZm den Schubhaftkostenbescheiden traf, allerdings seinen Mitarbeitern auch keine diesbezügliche Weisung gab, was, wie der Zeuge einräumte, wohl ein Fehler gewesen sei vergleiche Protokoll der Verhandlung vom 26.04.2023, Seiten 11 und 14). Wenn der Disziplinarbeschuldigte vorbringt, dass sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiter römisch 40 im Sommer 2018 beim damaligen Fachbereichsleiter nachfragte, wie er weiter vorzugehen habe, als er in einem Fall feststellte, dass sich der Verpflichtete in Österreich aufhält, ergäbe, dass die Mitarbeiter auch die Weisung hatten, regelmäßig zu prüfen, ob der vorgeschrieben Betrag hereingebracht werden könne, ist dem nicht zu folgen. Denn der Zeuge römisch 40 hat nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass er nur deswegen bemerkte, dass der Verpflichtete in Österreich aufhältig ist, weil dessen Name in einem anderen von ihm zu bearbeitenden Verwaltungsverfahren auftauchte vergleiche Protokoll der Verhandlung vom 26.04.2023, Seite 25). 2.
  35. Die Feststellung zu Punkt 1.4., dass zwei Mitarbeiter des Disziplinarbeschuldigten diesen wiederholt auf den Umstand hinwiesen, dass Veranlassungen iZm der Administration der Schubhaftkostenbescheide zu treffen wären, ergibt sich aus deren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde über Antrag des Disziplinarbeschuldigten auch die Mitarbeitern XXXX befragt, die, ebenso wie der befragte Mitarbeiter XXXX , glaubhaft angab, die Nachfrage der Mitarbeitern XXXX beim Disziplinarbeschuldigten selbst wahrgenommen zu haben. (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 26.04.2023, Seiten 30 und 31) Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten, dass die Mitarbeiter die Unwahrheit angeben würden, um ihre eigene Fehlleistung zu verbergen, erweist sich vor dem Hintergrund, dass den Mitarbeitern gerade keine Fehlleistung anzulasten ist, als Schutzbehauptung. Im Übrigen räumt der Disziplinarbeschuldigte selbst ein, dass es möglich wäre, dass er „zwischen Tür und Angel“ einmal angesprochen worden sei, jedoch geglaubt habe, die Mitarbeiter würden ihn auf Bescheide ansprechen, die vor dem Jahr 2014 erlassen worden sind (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 10.12.2021, Seite 11 oben) 2.
  36. Die Feststellung zu Punkt 1.4., dass zwei Mitarbeiter des Disziplinarbeschuldigten diesen wiederholt auf den Umstand hinwiesen, dass Veranlassungen iZm der Administration der Schubhaftkostenbescheide zu treffen wären, ergibt sich aus deren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde über Antrag des Disziplinarbeschuldigten auch die Mitarbeitern römisch 40 befragt, die, ebenso wie der befragte Mitarbeiter römisch 40 , glaubhaft angab, die Nachfrage der Mitarbeitern römisch 40 beim Disziplinarbeschuldigten selbst wahrgenommen zu haben. vergleiche Protokoll der Verhandlung vom 26.04.2023, Seiten 30 und 31) Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten, dass die Mitarbeiter die Unwahrheit angeben würden, um ihre eigene Fehlleistung zu verbergen, erweist sich vor dem Hintergrund, dass den Mitarbeitern gerade keine Fehlleistung anzulasten ist, als Schutzbehauptung. Im Übrigen räumt der Disziplinarbeschuldigte selbst ein, dass es möglich wäre, dass er „zwischen Tür und Angel“ einmal angesprochen worden sei, jedoch geglaubt habe, die Mitarbeiter würden ihn auf Bescheide ansprechen, die vor dem Jahr 2014 erlassen worden sind vergleiche Protokoll der Verhandlung vom 10.12.2021, Seite 11 oben) 2.
  37. Die Feststellung zu Punkt 1.
  38. ergibt sich aus der glaubhaften Angabe des Disziplinarbeschuldigten, dass er die Hinweise seiner Mitarbeiter missinterpretiert hat. Auch geben die befragten Mitarbeiter an, dass der Disziplinarbeschuldigte bei der wiederholten Nachfrage betreffend Administration der Schubhaftkostenbescheide überrascht gewirkt habe und sinngemäß geäußert habe, bisher davon nie gehört zu haben. Es ist also nicht davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich seine Leitungsverantwortung nicht wahrnahm. Allerdings ist ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, gerade weil er widerholt von seinen Mitarbeitern auf die Problematik angesprochen wurde, und dennoch bis September 2019 keine Veranlassung traf.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 10.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 10.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Zu Spruchteil A):Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden., Zu Spruchteil A): 3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. …. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. …. Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. … Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind,
  1. der Verweis,,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. 3.
  1. Zu Spruchpunkten I.
  2. des bekämpften Bescheides3.
  3. Zu Spruchpunkten römisch eins.
  4. des bekämpften Bescheides Mit der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Disziplinarbeschuldigte davon ausging, dass die vier mit der Erlassung der Schubhaftkostenbescheiden beauftragten B-Beamten diese nach Rechtskraft im Zuge einer Fristen -und Terminverwaltung weiter bearbeiten. Diese Vorgangsweise habe der Amtsvorgänger festgelegt und mit den B-Beamten im Jänner 2018 vereinbart. Auch die die Staatsanwaltschaft habe ihm in der Einstellungsbegründung zugestanden, dass er in vertretbarer Weise von einer entsprechenden Aktenbearbeitung durch das B-Beamten Team ausgehen konnten. Wie bereits unter der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die vom Disziplinarbeschuldigten angenommene Vorgangsweise von seinem Amtsvorgänger im Jänner 2018 tatsächlich nicht mit Weisung festgelegt und wurde der Disziplinarbeschuldigte von seinen Mitarbeitern wiederholt auf die Problematik der im Archiv ohne weitere Bearbeitung abgelegten Schubhaftkostenbescheide angesprochen. Daher durfte der Disziplinarbeschuldigte nicht davon ausgehen, dass die weitere Administration der Bescheide im Sinne einer Durchführung von Abfragen aus dem Zentralen Melderegister bzw. einer Weiterleitung an für eine Vollstreckung zuständige Organisationseinheit tatsächlich durchgeführt wird und wäre es seine Aufgabe als Leiter des Fachbereiches gewesen, die in diesem Zusammenhang notwendigen Veranlassungen zu treffen. Insoweit dazu vorgebracht wird, dass es bis zum Zeitpunkt der Beschwerde immer noch keine entsprechenden Vorgaben des BMI betreffend Vollzug von Schubhaftkostenbescheide gäbe, wäre es umso mehr am Disziplinarbeschuldigten gelegen, bei Übernahme seiner Funktion seine Verantwortung als Fachbereichsleiter wahrzunehmen und nicht ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass die Mitarbeiter ohne Anordnung selbständig die Koordination mit der SVA 1 treffen. Zu der vom Disziplinarbeschuldigten angeführten Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 15.09.2029 betreffend den Vorwurf nach den § 302 Abs. 1 und 2
  5. Fall StGB ist zu bemerken, dass sich daraus keineswegs ergibt, dass wie in der Beschwerde ausgeführt, „in vertretbarer Weise“ von einer Aktenbearbeitung durch die B-Referenten ausgehen durfte, sondern nur, dass aufgrund der näher dargestellten Ermittlungsergebnisse dem Disziplinarbeschuldigten der für die Verwirklichungen des Tatbestandes des § 302 Abs. 1 StGB erforderliche wissentliche Befugnismissbrauch bzw bedingte Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen war. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der gegenständlichen Anlastung in diesem Sinne zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass dem Disziplinarbeschuldigten kein absichtliches Handeln vorzuwerfen ist, sondern hat als Schuldform grobe Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Führungskraft angenommen. Diese Einschätzung ist unter Bedachtnahme darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte als Fachbereichsleiter zuständig war, für eine entsprechende Veranlassung zu sorgen und auch von seinen Mitarbeitern konkret darauf angesprochen wurde, jedoch dennoch im angelasteten Zeitraum nicht tätig wurde, nicht zu beanstanden.Zu der vom Disziplinarbeschuldigten angeführten Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 15.09.2029 betreffend den Vorwurf nach den Paragraph 302, Absatz eins und 2
  6. Fall StGB ist zu bemerken, dass sich daraus keineswegs ergibt, dass wie in der Beschwerde ausgeführt, „in vertretbarer Weise“ von einer Aktenbearbeitung durch die B-Referenten ausgehen durfte, sondern nur, dass aufgrund der näher dargestellten Ermittlungsergebnisse dem Disziplinarbeschuldigten der für die Verwirklichungen des Tatbestandes des Paragraph 302, Absatz eins, StGB erforderliche wissentliche Befugnismissbrauch bzw bedingte Schädigungsvorsatz nicht nachzuweisen war. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der gegenständlichen Anlastung in diesem Sinne zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass dem Disziplinarbeschuldigten kein absichtliches Handeln vorzuwerfen ist, sondern hat als Schuldform grobe Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Führungskraft angenommen. Diese Einschätzung ist unter Bedachtnahme darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte als Fachbereichsleiter zuständig war, für eine entsprechende Veranlassung zu sorgen und auch von seinen Mitarbeitern konkret darauf angesprochen wurde, jedoch dennoch im angelasteten Zeitraum nicht tätig wurde, nicht zu beanstanden. Zum Argument des Disziplinarbeschuldigten, wonach von den mit Bescheid auferlegten Schubhaftkosten bis zum 20.01.2021 lediglich knapp 1.500,- Euro hereingebracht werden konnten und ein früherer Vollzug kein besseres Ergebnis gebracht hätte, ist zu bemerken, dass dieser Umstand für die Frage, ob eine Pflichtverletzung in dem Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zu erblicken ist, unerheblich ist. Zusammengefasst ergibt sich die aus dem vom Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde sowie in der Verhandlung vor dem Gericht Vorgebrachten keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zum gegenständlichen Spruchpunkt. 3.
  7. Zur Strafbemessung 3.4.1.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).3.4.1.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023). Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg.cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen.Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg.cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, so darf es daher vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Es hat bei einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und nur dabei auch selbst eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). …“Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, so darf es daher vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Es hat bei einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und nur dabei auch selbst eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). …“ 3.4.
  8. Der Disziplinarbeschuldigte hat für den Fall, dass kein Freispruch durch das Bundesverwaltungsreicht erfolgen sollte, in eventu ohne weitere Begründung die Verhängung einer milderen Disziplinarstrafe beantragt und in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2023 ergänzend ausgeführt, dass einerseits keine generalpräventiven Strafzumessungsgründe sowie nunmehr der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer gegeben wären. 3.4.
  9. Der Disziplinarbehörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den objektiven Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Taten ein erhebliches Gewicht zumisst. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigte hat hinsichtlich der Verwendung des dienstlichen Mail-Programmes in privaten Angelegenheiten während des Dienstes (siehe die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche I.
  10. und I.
  11. des bekämpften Bescheides) tatsächlich Außenwirkung entfaltet und war nicht nur geeignet, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schädigen, sondern wurde tatsächlich auch in diesem Sinne wahrgenommen. Was die in Spruchpunkt I.
  12. grob fahrlässig angelastete Nichtwahrnehmung seiner Führungsverantwortung betrifft, wurde damit jedenfalls eine gewisse Beeinträchtigung des Betriebsklimas und der für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendigen Vertrauensbasis zu den untergeordneten Mitarbeitern herbeigeführt. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine allenfalls schwerwiegende Schädigung der Vertrauensbasis nicht durch das angelastete Verhalten, sondern durch die Verteidigungslinie des Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren eingetreten, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des Disziplinaranwaltes, dass durch die Pflichtverletzung die Vertrauensbasis schwerwiegend gestört wurde, nicht zu folgen ist. Zum bis zuletzt wiederholten Vorbringen des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 Seite 40), wonach sich der Disziplinarbeschuldigte schützend vor seine Mitarbeiter gestellt habe, ist zu bemerken, dass damit einmal mehr eine pflichtwidrige Unterlassung durch die Mitarbeiter unterstellt wird, die tatsächlich nicht gegeben ist. Denn die Mitarbeiter sind ihrer Verpflichtung zur Unterstützung ihres Vorgesetzten nachgekommen, wohingegen der Disziplinarbeschuldigte pflichtwidrig seine Verantwortung als Fachbereichsleiter, die notwendigen Vorkehrungen und Anweisungen zutreffen, nicht wahrgenommen hat. 3.4.
  13. Der Disziplinarbehörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den objektiven Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Taten ein erhebliches Gewicht zumisst. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigte hat hinsichtlich der Verwendung des dienstlichen Mail-Programmes in privaten Angelegenheiten während des Dienstes (siehe die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche römisch eins.
  14. und römisch eins.
  15. des bekämpften Bescheides) tatsächlich Außenwirkung entfaltet und war nicht nur geeignet, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schädigen, sondern wurde tatsächlich auch in diesem Sinne wahrgenommen. Was die in Spruchpunkt römisch eins.
  16. grob fahrlässig angelastete Nichtwahrnehmung seiner Führungsverantwortung betrifft, wurde damit jedenfalls eine gewisse Beeinträchtigung des Betriebsklimas und der für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendigen Vertrauensbasis zu den untergeordneten Mitarbeitern herbeigeführt. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine allenfalls schwerwiegende Schädigung der Vertrauensbasis nicht durch das angelastete Verhalten, sondern durch die Verteidigungslinie des Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren eingetreten, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des Disziplinaranwaltes, dass durch die Pflichtverletzung die Vertrauensbasis schwerwiegend gestört wurde, nicht zu folgen ist. Zum bis zuletzt wiederholten Vorbringen des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 Seite 40), wonach sich der Disziplinarbeschuldigte schützend vor seine Mitarbeiter gestellt habe, ist zu bemerken, dass damit einmal mehr eine pflichtwidrige Unterlassung durch die Mitarbeiter unterstellt wird, die tatsächlich nicht gegeben ist. Denn die Mitarbeiter sind ihrer Verpflichtung zur Unterstützung ihres Vorgesetzten nachgekommen, wohingegen der Disziplinarbeschuldigte pflichtwidrig seine Verantwortung als Fachbereichsleiter, die notwendigen Vorkehrungen und Anweisungen zutreffen, nicht wahrgenommen hat. Zusammengefasst kann weder eine Fehlerhaftigkeit in der Auswahl des Strafmittels der Geldstrafe und im Hinblick auf die von der belangen Behörde erkannten Milderungs-(Unbescholtenheit, positive Zukunftsprognose, teilweise Einsicht) und Erschwerungsgründe (mehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum) noch in der konkreten Festlegung der Strafhöhe erkannt werden, zumal sich diese ohnehin am unteren Rand des für eine Geldstrafe vorgesehenen Strafrahmens bewegt. Allerdings ist dem Vorbringen, dass nunmehr die nicht vom Disziplinarbeschuldigten zu vertretende überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei, zu folgen, weil zwischenzeitlich seit der Tat mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind. Vom Bundesverwaltungsgericht war daher die verhängte Geldstrafe um fast € 1.000,- auf das geringstmögliche Maß herabzusetzen (der Bruttomonatsbezug im Jänner 2019 betrug €7.018,-). Eine höhere betragsmäßige Milderung kommt deswegen nicht in Betracht, weil sich eine damit im Ergebnis verhängte Geldbuße nicht als schuld- und tatangemessen erweisen würde. 2.
  17. Zu Spruchteil B):

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.2.5. Zu Spruchteil B):,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2240134.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.