RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW136 2257218-1 Spruch, W136 2257218-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2021 Exekutivbeamter im Ruhestand. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzung war er dienstführender Beamter der Einsatzzentrale/Landesleitzentrale XXXX .
- Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2021 Exekutivbeamter im Ruhestand. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzung war er dienstführender Beamter der Einsatzzentrale/Landesleitzentrale römisch 40 . Am 10.07.2021 lenkte der Beschwerdeführer sein Motorrad in einem vom Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,86 mgl) und bezeichnete in weiterer Folge einen einschreitenden Polizisten als Holzkopf. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Straferkenntnis der BH XXXX vom 15.07.2021 wegen Verletzung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm §5 Abs.1 StVO und §20 lit. c LPolizeiG 1976 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.650,- verurteilt.Am 10.07.2021 lenkte der Beschwerdeführer sein Motorrad in einem vom Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,86 mgl) und bezeichnete in weiterer Folge einen einschreitenden Polizisten als Holzkopf. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 15.07.2021 wegen Verletzung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit §5 Absatz eins, StVO und §20 Litera c, LPolizeiG 1976 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.650,- verurteilt.
- Die Dienstbehörde verhängte über den Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung eine Geldbuße in der Höhe von € 300,-, gegen die der Disziplinaranwalt Einspruch erhob. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, näher begründet wegen des unter I.
- angeführten Sachverhaltes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig erkannt und eine Geldbuße in der Höhe von € 950,- verhängt.Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, näher begründet wegen des unter römisch eins.
- angeführten Sachverhaltes einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schuldig erkannt und eine Geldbuße in der Höhe von € 950,- verhängt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
- Mit Note vom 14.07.2022, einlangend am 18.07.2022, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die für den 23.04.2023 vom Bundesverwaltungsgericht anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers wegen dessen Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt auf den 12.05.2023 verlegt. An dieser Beschwerdeverhandlung nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die belangte Behörde und der Disziplinaranwalt beim BMI teil. Der Beschwerdeführer nahm trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht teil, sein Rechtsvertreter konnte über den Grund der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers keine Angaben machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung 1.
- Der oben unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.1.
- Der oben unter römisch eins. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 1.
- Der Beschwerdeführer gesteht die angelastete Pflichtverletzung hinsichtlich des alkoholisierten Lenkens eines KFZ zu. Zum Vorwurf, den einschreitenden Exekutivbeamten als Holzkopf bezeichnet zu haben, habe der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im bekämpften Bescheid in einer Stellungnahme am 14.07.2021 angegeben, dies zu sich selber gesagt zu haben. Diesem Vorbringen wird nicht gefolgt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich eine derartige Ausführung des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 im Akt der belangten Behörde nicht findet. Ungeachtet dessen wird dieser Verantwortung jedenfalls nicht gefolgt. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Verantwortung nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren getätigt hat, in dem wegen dieser Äußerung einer Geldstrafe in der Höhe von € 50 verhängt wurde. Andererseits ergibt sich aus der Anzeige der einschreitenden Beamten, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung wegen des Lenkens eines KFZ im alkoholisierten Zustand gegenüber den einschreitenden Beamten zunehmend unhöflich zeigte, und den Beamten beleidigte, als dieser nach der Atemluftmessung vom Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel verlangte. Es erscheint gänzlich lebensfremd, dass der Beschwerdeführer sich selbst und nicht den einschreitenden Beamten als Holzkopf bezeichnet haben soll.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A.) 2.
- Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.2.
- Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 2.
- Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines besonders geschulten und zur Atemluftalkoholkontrolle ermächtigten Exekutivbeamten, erschüttert ist, wenn dieser selbst schwer betrunken, nämlich mit 1,7 Promille, ein Fahrzeug lenkt. Aber auch die Ehrenbeleidigung des einschreitenden Exekutivorgans durch den Beschwerdeführer ist geeignet, das vorangeführte Vertrauen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen, da sich die Bevölkerung ein respektvolles Verhalten von Polizeibeamten erwarte und daher ein Polizist, der sich gegenüber einem Kollegen derartig respektlos verhält, seiner Vorbildfunktion als Exekutivbeamter nicht gerecht wird und die Glaubwürdigkeit der Exekutive beeinträchtigt. 2.
- Angesicht dieser zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach dem bekämpften Bescheid keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen sei, keine Berechtigung zu. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass die Unrechtsgehalt, somit die objektive Schwere der Tat nicht an der erfolgten Rechtsgutbeeinträchtigung gemessen wurde, weil das Vertrauen der Allgemeinheit kein tauglicher Prüfungsmaßstab darstellen würden, ist darauf zu erweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft ist und es bei der Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Dass das im gegenständlichen Fall gegeben ist, ist angesichts des Umstandes, dass gerade ein Exekutivorgan mit 1,7 Promille ein Fahrzeug lenkt, somit offenkundig vorsätzliches Verhalten vorliegt, unzweifelhaft.Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass die Unrechtsgehalt, somit die objektive Schwere der Tat nicht an der erfolgten Rechtsgutbeeinträchtigung gemessen wurde, weil das Vertrauen der Allgemeinheit kein tauglicher Prüfungsmaßstab darstellen würden, ist darauf zu erweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schützende Rechtsgut die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft ist und es bei der Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Dass das im gegenständlichen Fall gegeben ist, ist angesichts des Umstandes, dass gerade ein Exekutivorgan mit 1,7 Promille ein Fahrzeug lenkt, somit offenkundig vorsätzliches Verhalten vorliegt, unzweifelhaft. Zum Vorbringen, dass angesichts der Pensionierung des Beschwerdeführers keine generalpräventiven Erwägungen bei der Strafbemessung herangezogen werden dürften, reicht der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angelasteten Verhaltens nicht im Ruhestand war. Schließlich werden in der Beschwerde angebliche Begründungselemente des bekämpften Bescheides, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Strafzumessung ergäbe, zitiert. Nachdem die angeführten Passagen, erkennbar die Ausführungen der Disziplinaranwältin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiedergeben („
- Plädoyer der Disziplinaranwältin“) und keine eigenen rechtlichen Erwägungen des bekämpften Bescheides darstellen, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen. Zum Vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen, wonach das Doppelbestrafungsverbots iSd Art4
- ZP EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten keine Anwendung findet (vgl. VfGH vom 03.12.2009, B1008/07).Zum Vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen, wonach das Doppelbestrafungsverbots iSd Art4
- ZP EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten keine Anwendung findet vergleiche VfGH vom 03.12.2009, B1008/07). Nachdem eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2257218.1.00