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{'item': 'W137 2240012-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 65§ 197Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 28Artikel 89§ 73§ 1Art. 2Art. 3§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW137 2240012-1 Spruch, W137 2240012-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.06.2020 erhob Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Auskunft. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
  2. Am 22.06.2020 erhob Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den Herrn römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Auskunft. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um einen in Österreich lebenden russischen Staatsbürger, der von 2007 bis zu seinem Ausscheiden im Sommer 2014 Verwaltungsratsvorsitzender der in Moskau ansässigen Aktiengesellschaft XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst sei seit August 2014 Verwaltungsratsmitglied und indirekter Aktionär der XXXX . In den vergangenen Jahren seien durch die Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre der XXXX zahlreiche Missstände im Unternehmen aufgedeckt worden und es bestehe der dringende Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei die XXXX und ihre Tochtergesellschaften massiv am Vermögen geschädigt haben könnte. Seit dem Ausscheiden der mitbeteiligten Partei aus der Gesellschaft hege diese persönliche Differenzen gegen den Beschwerdeführer. Im Juni 2018 habe sie über ihre Anwälte einen Schriftsatz bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) eingebracht, der den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers enthalten habe. Die Offenlegung dieser Daten sei aber rechtswidrig gewesen und somit habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um einen in Österreich lebenden russischen Staatsbürger, der von 2007 bis zu seinem Ausscheiden im Sommer 2014 Verwaltungsratsvorsitzender der in Moskau ansässigen Aktiengesellschaft römisch 40 gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst sei seit August 2014 Verwaltungsratsmitglied und indirekter Aktionär der römisch 40 . In den vergangenen Jahren seien durch die Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre der römisch 40 zahlreiche Missstände im Unternehmen aufgedeckt worden und es bestehe der dringende Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei die römisch 40 und ihre Tochtergesellschaften massiv am Vermögen geschädigt haben könnte. Seit dem Ausscheiden der mitbeteiligten Partei aus der Gesellschaft hege diese persönliche Differenzen gegen den Beschwerdeführer. Im Juni 2018 habe sie über ihre Anwälte einen Schriftsatz bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) eingebracht, der den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers enthalten habe. Die Offenlegung dieser Daten sei aber rechtswidrig gewesen und somit habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Mai 2020 bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Auskunft gestellt habe, dem sie allerdings nicht entsprochen habe.
  3. Mit Stellungnahme vom 09.10.2020 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei seit der Auflösung der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer mit ungerechtfertigten Strafanzeigen und Klagen konfrontiert gewesen. Da der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, strafrechtlich relevante Malversationen begangen zu haben, sei sie vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als Auskunftsperson vorgeladen und zur Bekanntgabe von Informationen, insbesondere über die Identität und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, aufgefordert worden. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren habe sie die einzige Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Daten, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der XXXX erhalten habe, an die Behörde übermittelt. Weitere Aufzeichnungen würden nicht existieren. Da die mitbeteiligte Partei bei ihrer Einvernahme der Wahrheitspflicht unterlegen sei, sei die Übermittlung im Zuge der Strafrechtspflege auch rechtmäßig erfolgt bzw. würden die Interessen der Republik Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft der Daten überwiegen. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei die Daten ausschließlich in Russland verarbeitet, weshalb die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde unzuständig sei.Sie sei seit der Auflösung der Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer mit ungerechtfertigten Strafanzeigen und Klagen konfrontiert gewesen. Da der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, strafrechtlich relevante Malversationen begangen zu haben, sei sie vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung als Auskunftsperson vorgeladen und zur Bekanntgabe von Informationen, insbesondere über die Identität und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, aufgefordert worden. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren habe sie die einzige Ausfertigung der verfahrensgegenständlichen Daten, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 erhalten habe, an die Behörde übermittelt. Weitere Aufzeichnungen würden nicht existieren. Da die mitbeteiligte Partei bei ihrer Einvernahme der Wahrheitspflicht unterlegen sei, sei die Übermittlung im Zuge der Strafrechtspflege auch rechtmäßig erfolgt bzw. würden die Interessen der Republik Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft der Daten überwiegen. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei die Daten ausschließlich in Russland verarbeitet, weshalb die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde unzuständig sei.
  4. Mit Schreiben vom 27.10.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, die Datenschutzbehörde sei unzuständig, sei nicht zutreffend, weil die gegenständlichen Daten einer österreichischen Behörde übergeben worden seien und somit auch eine Datenverarbeitung in Österreich stattgefunden habe. Weiters stimme es nicht, dass die Datenübermittlung an die WKStA aufgrund einer der mitbeteiligten Partei obliegenden Mitwirkungspflicht geschehen wäre, weil der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gestanden hätte. Die Offenlegung seiner Daten sei daher ohne Veranlassung erfolgt. Außerdem sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die mitbeteiligte Partei noch weitere personenbezogene Daten von ihm verarbeite, die nach Art. 15 DSGVO beauskunftet werden müssten. Die Behauptung der mitbeteiligten Partei, die Datenschutzbehörde sei unzuständig, sei nicht zutreffend, weil die gegenständlichen Daten einer österreichischen Behörde übergeben worden seien und somit auch eine Datenverarbeitung in Österreich stattgefunden habe. Weiters stimme es nicht, dass die Datenübermittlung an die WKStA aufgrund einer der mitbeteiligten Partei obliegenden Mitwirkungspflicht geschehen wäre, weil der Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gestanden hätte. Die Offenlegung seiner Daten sei daher ohne Veranlassung erfolgt. Außerdem sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die mitbeteiligte Partei noch weitere personenbezogene Daten von ihm verarbeite, die nach Artikel 15, DSGVO beauskunftet werden müssten.
  5. Mit Bescheid vom 22.01.2021, GZ. D124.2670, 2020-0.701.190, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde sowohl hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.), als auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ab (Spruchpunkt 2.). In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die mitbeteiligte Partei sei am 06.04.2017 vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Zusammenhang mit illegalen Abfragen seiner Daten durch Beamte als Opfer

§ 65Z 1 lit. c St

PO einvernommen worden. Die mitbeteiligte Partei sei am 06.04.2017 vom Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Zusammenhang mit illegalen Abfragen seiner Daten durch Beamte als Opfer

Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO einvernommen worden. Aufgrund der Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach sie vermute, dass u.a. der Beschwerdeführer die illegalen Abfragen in Auftrag gegeben haben könnte, habe die WKStA in der Folge ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, dem sich die mitbeteiligte Partei als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Am 28.06.2018 habe die mitbeteiligte Partei an die WKStA ein Schreiben mit dem Namen und einer weiteren Wohnadresse des Beschwerdeführers übermittelt. Die WKStA habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

§ 197Abs. 2a St

PO iVm § 74 Abs. 4 ARHG abgebrochen. Die WKStA habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 197, Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 4, ARHG abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Akteneinsicht vom 18.11.2019 Kenntnis von der Übermittlung seiner Daten an die WKStA erlangt und habe sich am 14.05.2020 mit einem Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gewandt. Die mitbeteiligte Partei habe auf das Auskunftsbegehren nicht reagiert und habe der Beschwerdeführer daraufhin, am 22.06.2020, eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zu Spruchpunkt 1: Die WKStA habe ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, dem sich die mitbeteiligte Partei als Privatbeteiligter angeschlossen habe. In diesem Zusammenhang habe die mitbeteiligte Partei am 28.06.2018 ein Schreiben mit den Namensdaten des Beschwerdeführers sowie einer russischen Wohnadresse an die WKStA übermittelt. Soweit die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang vorbringe, dass die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung im Zuge der Strafrechtspflege erfolgt wäre, mithin aus diesem Grund die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers nicht verletzt worden wären, könne ihr grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Darüber hinaus habe die Übermittlung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers aber auch der Wahrung der berechtigten – und das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers auch überwiegenden – Interessen der mitbeteiligten Partei als Privatbeteiligte gedient und somit sei die Übermittlung auch durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt. Soweit die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang vorbringe, dass die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung im Zuge der Strafrechtspflege erfolgt wäre, mithin aus diesem Grund die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers nicht verletzt worden wären, könne ihr grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Darüber hinaus habe die Übermittlung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers aber auch der Wahrung der berechtigten – und das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers auch überwiegenden – Interessen der mitbeteiligten Partei als Privatbeteiligte gedient und somit sei die Übermittlung auch durch Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt. Zu Spruchpunkt 2: Wie festgestellt, habe der rechtsanwaltliche Vertreter der mitbeteiligten Partei das Schreiben mit den verfahrensgegenständlichen Daten im elektronischen Rechtsverkehr an die WKStA übermittelt, weshalb aus diesem Grund die Ausführung der mitbeteiligten Partei, es habe nur eine einzige Ausfertigung gegeben, nicht zu überzeugen vermöge. Auch wenn Art. 15 DSGVO keine Ausnahmetatbestände für die Auskunftserteilung aufgrund der Interessen des Verantwortlichen, Dritter oder öffentlichen Interessen enthalte, so seien solche Interessen bei der Auslegung des Art. 15 DSGO nach den Maßgaben des Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz GRC dennoch relevant und zu berücksichtigen. Auch wenn Artikel 15, DSGVO keine Ausnahmetatbestände für die Auskunftserteilung aufgrund der Interessen des Verantwortlichen, Dritter oder öffentlichen Interessen enthalte, so seien solche Interessen bei der Auslegung des Artikel 15, DSGO nach den Maßgaben des Artikel 52, Absatz eins, zweiter Satz GRC dennoch relevant und zu berücksichtigen. Da gegenständlich die WKStA das Verfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings

§ 197Abs. 2a St

PO iVm § 74 Abs. 4 ARHG lediglich abgebrochen habe und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens weiterhin möglich sei, würden jedenfalls bis zum Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. die Interessen der mitbeteiligten Partei als Privatbeteiligte das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft überwiegen. Da gegenständlich die WKStA das Verfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings

Paragraph 197, Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 4, ARHG lediglich abgebrochen habe und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens weiterhin möglich sei, würden jedenfalls bis zum Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. die Interessen der mitbeteiligten Partei als Privatbeteiligte das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft überwiegen.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei könne nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Strafrechtspflege gestützt werden, weil die vorangehende Erhebung und Speicherung der Daten – unabhängig vom Verfahren vor der WKStA – ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt sei. Die belangte Behörde berücksichtige beim Recht auf Auskunft unzulässigerweise sowohl öffentliche, als auch private Interessen, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Das Recht auf Auskunft bestehe unabhängig von der Rechtmäßigkeit der vorangehenden Datenverarbeitung. Die Nicht-Erteilung der Auskunft verstoße jedenfalls gegen das Recht auf Auskunft, so wäre allenfalls zumindest eine Negativ-Auskunft zu erteilen gewesen.
  2. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 02.03.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
  3. Mit Stellungnahme vom 08.12.2022 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie keine Einwände zur Miteinbeziehung des Verhandlungsprotokolls des Verfahrens zur Zl. W258 2240071-1/21Z, in das gegenständliche Verfahren habe. Mit der Stellungnahme legte sie u.a. die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2022, Zl. W258 2240071-1/19E, vor.
  4. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei mit der Einbeziehung des Verhandlungsprotokolls vom 28.06.2022 im Verfahren zur Zl. W258 2240071-1 einverstanden. Des Weiteren wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Beschwerde. Mit der Stellungnahme brachte er mehrere Schriftsätze betreffend das Verfahren zur Zl. W258 2240071-1, u.a. auch die gegen das Erkenntnis vom 21.07.2022, Zl. W258 2240071-1/19E, erhobenen außerordentlichen Revision, zur Vorlage.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, die mitbeteiligte Partei, ihre Rechtsvertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides, somit hinsichtlich des Ausspruchs über die Verletzung im Recht auf Auskunft, zurückziehe. Weiters erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei, dass eine erneute Zeugenbefragung erforderlich sein werde. Die Verhandlung wurde nach Absprache mit den Verfahrensparteien zur Befragung von Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt.
  7. Mit Schreiben vom 16.01.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur in den Akt aufgenommenen außerordentlichen Revision der mitbeteiligten Partei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. W258 2240071-
  8. Mit Stellungnahme vom 07.03.2023 gab die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes an: Es werde bestritten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Inland stattgefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Verfahren betreffend die mitbeteiligte Partei zur Zl. W252 2247119-1 ausgesprochen, die Weitergabe personenbezogener Daten an die WKStA sei rechtmäßig gewesen und lediglich die Weitergabe der Informationen sei im Inland erfolgt. Der Beschwerdeführer übersehe außerdem, dass die mitbeteiligte Partei erst nachträglich einen Wohnsitz in Österreich begründet habe. Diese nachträgliche Wohnsitzbegründung könne (rückwirkend) eine (inländische) Zuständigkeit jedoch nicht begründen. Selbst das Bundesverwaltungsgericht sei im Erkenntnis vom 21.07.2022, Zl. W258 2240071-1/19E, von einer nachträglichen Begründung des Wohnsitzes in Österreich ausgegangen. Wenn allerdings das Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Datensammlung abstelle, so sei diese in Russland erfolgt und die mitbeteiligte Partei habe zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Daher sei weder das österreichische Recht anwendbar noch liege die Zuständigkeit der österreichischen Behörden vor. Außerdem ist sei das Verfahren zur Zl. W252 2247119-1 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei über viele Jahre bei der XXXX zusammengearbeitet habe und die Daten des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund der mitbeteiligten Partei bekannt gewesen seien. Außerdem ist sei das Verfahren zur Zl. W252 2247119-1 mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei über viele Jahre bei der römisch 40 zusammengearbeitet habe und die Daten des Beschwerdeführers daher schon aus diesem Grund der mitbeteiligten Partei bekannt gewesen seien. Mit der Stellungnahme legte die mitbeteiligte Partei mehrere E-Mails, die an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geschickt wurden, vor.
  9. Am 29.03.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertreterin, der mitbeteiligten Partei sowie ihres Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde fort. Dabei führte die mitbeteiligte Partei aus, sie habe die übermittelten Daten von Herrn XXXX erhalten. Dabei handle es sich um einen Juristen der XXXX , der ungefähr zur selben Zeit aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und derartige Daten für sie aufbewahre. Die Übermittlung sei dann erinnerlich per e-mail erfolgt. Ob er sie nur 2017 oder auch nochmals 2018 abgefragt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Da er von der Polizei aufgefordert worden sei, Daten vorzulegen, habe er keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorganges gehabt. Dabei führte die mitbeteiligte Partei aus, sie habe die übermittelten Daten von Herrn römisch 40 erhalten. Dabei handle es sich um einen Juristen der römisch 40 , der ungefähr zur selben Zeit aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und derartige Daten für sie aufbewahre. Die Übermittlung sei dann erinnerlich per e-mail erfolgt. Ob er sie nur 2017 oder auch nochmals 2018 abgefragt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Da er von der Polizei aufgefordert worden sei, Daten vorzulegen, habe er keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorganges gehabt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit der mitbeteiligten Partei viele Jahre geschäftlich zusammengearbeitet – private Kontakte habe es kaum gegeben. Seine genaue Wohnadresse sei in der Firma nicht bekannt gewesen. 2013 habe er der Firma persönliche Daten übermittelt, allerdings mit einer anderen Adresse. Die Passdaten („Personalausweis“) könne man im Rahmen der Aktionärsversammlung herausfinden. Die übermittelte Adresse hingegen habe keinen nach außen ersichtlichen Bezug zu ihm. Mit Herrn XXXX habe er nur sehr wenig Kontakt gehabt – und dies ausschließlich beruflich.Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit der mitbeteiligten Partei viele Jahre geschäftlich zusammengearbeitet – private Kontakte habe es kaum gegeben. Seine genaue Wohnadresse sei in der Firma nicht bekannt gewesen. 2013 habe er der Firma persönliche Daten übermittelt, allerdings mit einer anderen Adresse. Die Passdaten („Personalausweis“) könne man im Rahmen der Aktionärsversammlung herausfinden. Die übermittelte Adresse hingegen habe keinen nach außen ersichtlichen Bezug zu ihm. Mit Herrn römisch 40 habe er nur sehr wenig Kontakt gehabt – und dies ausschließlich beruflich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer kennen einander seit etwa 30 Jahren beruflich aus Tätigkeiten u.a. für die russische Firma XXXX . Substanzielle private Kontakte hat es nicht gegeben; an der übermittelten Adresse hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer nie besucht.1.
  12. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind beide Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die mitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer kennen einander seit etwa 30 Jahren beruflich aus Tätigkeiten u.a. für die russische Firma römisch 40 . Substanzielle private Kontakte hat es nicht gegeben; an der übermittelten Adresse hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer nie besucht. Die mitbeteiligte Partei hat einen Wohnsitz in der Russischen Föderation. Seit 2012 hat sie überdies einen Wohnsitz in Österreich, wo auch ihre Familie lebt. Sie hat beide Wohnsitze (auch) für berufliche Zwecke genutzt. Die mitbeteiligte Partei hat über ihren österreichischen Rechtsanwalt der österreichischen Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) mit per elektronischem Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz vom 22.06.2018 den Namen, Passdaten und die private Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben, um ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren zu unterstützen, dem sie sich als Privatbeteiligter angeschlossen hat. Gegenstand des Strafverfahrens war der Verdacht, dass einige öffentliche Bedienstete im Hinblick auf die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Gesellschaft XXXX über Auftrag Dritter amtsmissbräuchlich Daten über die mitbeteiligte Partei abgefragt haben.Die mitbeteiligte Partei hat über ihren österreichischen Rechtsanwalt der österreichischen Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) mit per elektronischem Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz vom 22.06.2018 den Namen, Passdaten und die private Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben, um ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren zu unterstützen, dem sie sich als Privatbeteiligter angeschlossen hat. Gegenstand des Strafverfahrens war der Verdacht, dass einige öffentliche Bedienstete im Hinblick auf die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die Gesellschaft römisch 40 über Auftrag Dritter amtsmissbräuchlich Daten über die mitbeteiligte Partei abgefragt haben. Vor der Weitergabe des Namens und der Privatadresse des Beschwerdeführers an die WKStA hat die mitbeteiligte Partei die Daten aus geschäftlichen Gründen erhoben, von einer dritten Person – einem ehemaligen Mitarbeiter bei XXXX – aufbewahren (elektronisch verarbeiten) lassen und später in ihrem Computer gespeichert. Es kann nicht festgestellt werden, wie und zu welchem Zweck diese Person die Privatadresse des Beschwerdeführers erhalten und zu welchem Zweck sie diese weiterverarbeitet hat. Sie fungiert allerdings als „Datendepot“ für die mitbeteiligte Partei. Die Übermittlung erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Weitergabe an die WKStA.Vor der Weitergabe des Namens und der Privatadresse des Beschwerdeführers an die WKStA hat die mitbeteiligte Partei die Daten aus geschäftlichen Gründen erhoben, von einer dritten Person – einem ehemaligen Mitarbeiter bei römisch 40 – aufbewahren (elektronisch verarbeiten) lassen und später in ihrem Computer gespeichert. Es kann nicht festgestellt werden, wie und zu welchem Zweck diese Person die Privatadresse des Beschwerdeführers erhalten und zu welchem Zweck sie diese weiterverarbeitet hat. Sie fungiert allerdings als „Datendepot“ für die mitbeteiligte Partei. Die Übermittlung erfolgte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Weitergabe an die WKStA. Als maßgebend ist folglich festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung (Offenlegung durch Übermittlung) der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. 1.
  13. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen Spruchpunkt
  14. des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen wurde, in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 zurück.
  15. Beweiswürdigung: Zum Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei: Die Feststellung zur gemeinsamen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gründen in ihren übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2023 (vgl. S. 4 f und S. 10 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Dass ihre Beziehung ausschließlich beruflich war, gründet in den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023) und den damit nicht im Widerspruch stehenden Angaben der mitbeteiligten Partei (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Die Feststellung zur gemeinsamen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gründen in ihren übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2023 vergleiche S. 4 f und S. 10 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Dass ihre Beziehung ausschließlich beruflich war, gründet in den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023) und den damit nicht im Widerspruch stehenden Angaben der mitbeteiligten Partei vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Dass die mitbeteiligte Partei seit 2012 einen Wohnsitz in Österreich hat, gründet in der Zeugeneinvernahme der mitbeteiligten Partei vom 06.04.2017 zur GZ. VSA/503/2016-BAK (Beilage
  16. der Stellungnahme vom 12.12.2022, S. 7). Dass sie sowohl ihren russischen als auch ihren österreichischen Wohnsitz für geschäftliche Zwecke benutzt ergibt sich ebenfalls aus ihrer Zeugeneinvernahme vom 06.04.2017 zur GZ. VSA/503/2016-BAK, wonach sie sowohl für österreichische als auch für russische Firmen tätig sei und zwischen Österreich und Russland pendle (Beilage
  17. der Stellungnahme vom 12.12.2022, S. 6). Die Feststellungen zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der WKStA Wien, GZ 4 St 6/16a, gründen in der Zeugeneinvernahme der mitbeteiligten Partei vom 06.04.2017 zur GZ. VSA/503/2016-BAK (Beilage
  18. der Stellungnahme vom 12.12.2022, S. 1). Dass es einen Bezug zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für XXXX gab gründet darauf, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für XXXX ein zentrales Thema ihrer Einvernahme bei der WKStA war. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der WKStA Wien, GZ 4 St 6/16a, gründen in der Zeugeneinvernahme der mitbeteiligten Partei vom 06.04.2017 zur GZ. VSA/503/2016-BAK (Beilage
  19. der Stellungnahme vom 12.12.2022, S. 1). Dass es einen Bezug zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für römisch 40 gab gründet darauf, dass die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für römisch 40 ein zentrales Thema ihrer Einvernahme bei der WKStA war. Zur Art der Verarbeitung des Namens und der Privatadresse des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei: Dass die mitbeteiligte Partei den Namen und die Privatadresse des Beschwerdeführers verarbeitet hat, ergibt sich daraus, dass die mitbeteiligte Partei die Adresse nicht auswendig kennt in Zusammenschau mit den Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach er die Daten vom (ehemaligen) Juristen der XXXX erhalten habe (vgl. S. 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Zudem gab sie auf die Frage, wann sie die Daten 2017 bekommen und nur einmal Kontakt zum oben genannten Juristen der XXXX gehabt hätte, woher sie die gegenständlichen Daten noch 2018 gehabt habe, an, wahrscheinlich habe sie ihr Anwalt noch einmal um die Daten gebeten und er habe die Daten vom Juristen der XXXX angefordert. Wie er 2018 noch einmal eine andere Adresse an die WKStA übermittelt habe, habe er hingegen nicht angeben können (vgl. S. 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Weiters ist hierzu anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei vorbrachte, sie habe die Daten von ihrem Juristen erhalten und diese anschließend der Polizei übergeben. Danach habe sie diese Daten gelöscht, weil sie diese nicht mehr gebraucht habe (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Eine „Löschung“ von Daten setzt aber ihre elektronische Verarbeitung voraus. Wären sie in Papierform vorhanden gewesen, hätte sie nicht von einer Löschung, sondern etwa von einer Vernichtung, von Wegwerfen oder von Shreddern gesprochen. Dass sie auch den Namen des Beschwerdeführers auf ihrem Computer gespeichert haben muss, ergibt sich daraus, dass die mitbeteiligte Partei die Privatadresse des Beschwerdeführers nicht auswendig kennt (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023) und daher die Adresse gemeinsam mit dem Namen speichern musste; andernfalls wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Privatadresse dem Beschwerdeführer zuzuordnen.Dass die mitbeteiligte Partei den Namen und die Privatadresse des Beschwerdeführers verarbeitet hat, ergibt sich daraus, dass die mitbeteiligte Partei die Adresse nicht auswendig kennt in Zusammenschau mit den Angaben der mitbeteiligten Partei, wonach er die Daten vom (ehemaligen) Juristen der römisch 40 erhalten habe vergleiche S. 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Zudem gab sie auf die Frage, wann sie die Daten 2017 bekommen und nur einmal Kontakt zum oben genannten Juristen der römisch 40 gehabt hätte, woher sie die gegenständlichen Daten noch 2018 gehabt habe, an, wahrscheinlich habe sie ihr Anwalt noch einmal um die Daten gebeten und er habe die Daten vom Juristen der römisch 40 angefordert. Wie er 2018 noch einmal eine andere Adresse an die WKStA übermittelt habe, habe er hingegen nicht angeben können vergleiche S. 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Weiters ist hierzu anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei vorbrachte, sie habe die Daten von ihrem Juristen erhalten und diese anschließend der Polizei übergeben. Danach habe sie diese Daten gelöscht, weil sie diese nicht mehr gebraucht habe vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Eine „Löschung“ von Daten setzt aber ihre elektronische Verarbeitung voraus. Wären sie in Papierform vorhanden gewesen, hätte sie nicht von einer Löschung, sondern etwa von einer Vernichtung, von Wegwerfen oder von Shreddern gesprochen. Dass sie auch den Namen des Beschwerdeführers auf ihrem Computer gespeichert haben muss, ergibt sich daraus, dass die mitbeteiligte Partei die Privatadresse des Beschwerdeführers nicht auswendig kennt vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023) und daher die Adresse gemeinsam mit dem Namen speichern musste; andernfalls wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Privatadresse dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Dass die mitbeteiligte Partei die Daten über den Beschwerdeführer nur aus geschäftlichen Gründen erhoben und verarbeitet hat, gründet darin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ausschließlich eine berufliche Beziehung bestanden hat. Zum Zweck der Ermittlung und Verarbeitung von Name und Privatadresse des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei: Die mitbeteiligte Partei gab an, die Daten von einem ehemaligen Mitarbeiter der XXXX erhalten zu haben, der auch in den folgenden Jahren mit ihr zusammengearbeitet habe. Diese Daten seien in elektronischer Form gespeichert und vor der Übermittlung an die WKStA per e-mail an sie übermittelt worden.Die mitbeteiligte Partei gab an, die Daten von einem ehemaligen Mitarbeiter der römisch 40 erhalten zu haben, der auch in den folgenden Jahren mit ihr zusammengearbeitet habe. Diese Daten seien in elektronischer Form gespeichert und vor der Übermittlung an die WKStA per e-mail an sie übermittelt worden. Die mitbeteiligte Partei konnte in der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben, wie sie die Privatadresse des Beschwerdeführers erhalten und zu welchem Zweck sie diese ermittelt und verarbeitet hat. Sie antwortete nur vage und führte in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, als Mitglied des Direktoriums der XXXX habe der Beschwerdeführer sehr viele Dokumente unterschrieben und es hätten viele Gerichtsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei stattgefunden. Auch hätten sie viele Jahre geschäftlich zusammengearbeitet. So sei es nicht kompliziert gewesen, an die Daten des Beschwerdeführers zu gelangen (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Die mitbeteiligte Partei konnte in der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben, wie sie die Privatadresse des Beschwerdeführers erhalten und zu welchem Zweck sie diese ermittelt und verarbeitet hat. Sie antwortete nur vage und führte in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, als Mitglied des Direktoriums der römisch 40 habe der Beschwerdeführer sehr viele Dokumente unterschrieben und es hätten viele Gerichtsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei stattgefunden. Auch hätten sie viele Jahre geschäftlich zusammengearbeitet. So sei es nicht kompliziert gewesen, an die Daten des Beschwerdeführers zu gelangen vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.03.2023). Allerdings brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass es im konkreten Fall um eine Wohnadresse ging, die sich nicht in geschäftlichen oder gerichtlichen Unterlagen befand. Dem wurde von der mitbeteiligten Partei auch nicht substanziell entgegengetreten. Weitere Beweismittel, die zur Erhellung des Sachverhalts beitragen könnten, wurden weder beantragt noch sind sie erkennbar, weshalb eine Negativfeststellung zu treffen war. 1.
  20. Die Feststellung über die teilweise Zurückziehung der Beschwerde gründet auf eine entsprechende Erklärung in der Verhandlung vom 20.12.2022 (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2022, S. 3.).
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) I.3.3. Zu A) römisch eins. 3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. a)im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
  2. b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
  3. b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf Kapitel 2 EUV fallen,
  4. c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
  5. d)durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(3)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001,. Die Verordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst. (…) Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. (…) Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  3. (…)
  4. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  5. (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
  4. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.3.3.
  5. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 22.06.2020 u.a. geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei seinen Namen, Passdaten und seine Adresse an die WKStA rechtswidrig weitergegeben habe. Allgemeines: Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO

Art. 2Abs.

1 DSGVO ist u.a. eröffnet, wenn personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden und keine Ausnahmen der Abs. 2 und 3 vorliegen. Die mitbeteiligte Partei hat Namen und Privatadresse des Beschwerdeführers an die WKStA elektronisch, sohin automatisiert, übermittelt, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu unterstützen, dass in den geschäftlichen Gebarungen der mitbeteiligten Partei gründet. Die einzig in Frage kommende Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO („Haushaltsausnahme“) liegt nicht vor, weil die mitbeteiligte Partei mit der Übermittlung von Daten an die WKStA zur Unterstützung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in einem beruflichen Konnex die Grenze der Verarbeitung zu rein privaten oder familiären Zwecken überschritten hat. Die DSGVO ist daher sachlich anwendbar.Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO

Artikel 2, Absatz eins, DSGVO ist u.a.

eröffnet, wenn personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden und keine Ausnahmen der Absatz 2 und 3 vorliegen. Die mitbeteiligte Partei hat Namen und Privatadresse des Beschwerdeführers an die WKStA elektronisch, sohin automatisiert, übermittelt, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu unterstützen, dass in den geschäftlichen Gebarungen der mitbeteiligten Partei gründet. Die einzig in Frage kommende Ausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO („Haushaltsausnahme“) liegt nicht vor, weil die mitbeteiligte Partei mit der Übermittlung von Daten an die WKStA zur Unterstützung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in einem beruflichen Konnex die Grenze der Verarbeitung zu rein privaten oder familiären Zwecken überschritten hat. Die DSGVO ist daher sachlich anwendbar. Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist

Art. 3Abs.

1 DSGVO eröffnet, weil die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe des Namens und der Privatadresse des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz in Wien hatte. Die Weitergabe der Daten erfolgte damit im Rahmen einer „Niederlassung“ eines Verantwortlichen in der Union. Auch wenn der Begriff der „Niederlassung“ in der DSVO nicht definiert wird, ergibt sich nämlich aus der Legaldefinition des Art. 4 Z 7 DSGVO, wonach Verantwortlich auch natürliche Personen sein können, dass vom Begriff der „Niederlassung“ auch der Wohnsitz einer natürlichen Person umfasst sein muss.Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist

Artikel 3

, Absatz eins, DSGVO eröffnet, weil die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe des Namens und der Privatadresse des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz in Wien hatte. Die Weitergabe der Daten erfolgte damit im Rahmen einer „Niederlassung“ eines Verantwortlichen in der Union. Auch wenn der Begriff der „Niederlassung“ in der DSVO nicht definiert wird, ergibt sich nämlich aus der Legaldefinition des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, wonach Verantwortlich auch natürliche Personen sein können, dass vom Begriff der „Niederlassung“ auch der Wohnsitz einer natürlichen Person umfasst sein muss. Die mitbeteiligte Partei übermittelte Informationen an die WKStA, die sich auf den Beschwerdeführer, eine natürliche Person, beziehen, nämlich Name und Privatadresse, sohin personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO. Sie hat dabei den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmt – Unterstützung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Übermittlung von Name und Privatadresse einer allenfalls relevanten Person – und ist daher Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.Die mitbeteiligte Partei übermittelte Informationen an die WKStA, die sich auf den Beschwerdeführer, eine natürliche Person, beziehen, nämlich Name und Privatadresse, sohin personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Sie hat dabei den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmt – Unterstützung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Übermittlung von Name und Privatadresse einer allenfalls relevanten Person – und ist daher Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Übermittlung der Daten an die WKStA – und damit auch der hier relevante Verarbeitungsvorgang – unter dem Regime der DSGVO erfolgte. Damit ist diese auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art. 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach u.a. nur dann zulässig, wenn die personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS GVO; siehe die zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung ergangene Entscheidung: EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber Rz 48; sowie zum Ganzen: Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO Rz 2).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach u.a. nur dann zulässig, wenn die personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DS GVO; siehe die zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung ergangene Entscheidung: EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber Rz 48; sowie zum Ganzen: Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO Rz 2). Eine datenschutzrechtlich zulässige Weitergabe personenbezogener Daten bedingt darüber hinaus, dass sie rechtmäßig ermittelt und weiterverarbeitet worden sind (VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, RS2; zuletzt VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054). Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche muss die Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Den Verantwortlichen trifft somit Beweislast für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze der DSGVO (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 58; vgl auch Pötters in Gola, DS-GVO2 Art 5 Rz 34; zur Abgrenzung zur zivilrechtlichen Beweislast siehe auch Wybitul/Celik, Die Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DS-GVO ist keine Beweislast, ZD 2019, 529).Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche muss die Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO nachweisen können. Den Verantwortlichen trifft somit Beweislast für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze der DSGVO (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 58; vergleiche auch Pötters in Gola, DS-GVO2 Artikel 5, Rz 34; zur Abgrenzung zur zivilrechtlichen Beweislast siehe auch Wybitul/Celik, Die Nachweispflicht nach Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 24, Absatz eins, DS-GVO ist keine Beweislast, ZD 2019, 529). Zur Weitergabe des Namens, der Passdaten und der Privatadresse des Beschwerdeführers: Unabhängig davon, ob die Weitergabe des Namens, der Passdaten und der Privatadresse des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei an die WKStA am 22.06.2018 als solche rechtmäßig war, setzt ihre Rechtmäßigkeit somit voraus, dass diese Daten zuvor rechtmäßig erhoben und verarbeitet worden sind. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten bevor die mitbeteiligte Partei sie an die WKStA übermittelt hat: Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO

Art. 2Abs.

1 DSGVO ist u.a. eröffnet, wenn personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden und keine Ausnahmen der Abs. 2 und 3 vorliegen. Die mitbeteiligte Partei hat die Daten des Beschwerdeführers in ihrem Computer, sohin automatisiert, verarbeitet. Da die Verarbeitung (auch) einen geschäftlichen Bezug aufweist, scheidet die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO aus. Die DSGVO ist daher sachlich anwendbar.Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO

Artikel 2, Absatz eins, DSGVO ist u.a.

eröffnet, wenn personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden und keine Ausnahmen der Absatz 2 und 3 vorliegen. Die mitbeteiligte Partei hat die Daten des Beschwerdeführers in ihrem Computer, sohin automatisiert, verarbeitet. Da die Verarbeitung (auch) einen geschäftlichen Bezug aufweist, scheidet die Haushaltsausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO aus. Die DSGVO ist daher sachlich anwendbar. Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist

Art. 3Abs.

1 DSGVO u.a. dann eröffnet, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung des Verantwortlichen in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Dies liegt hier vor.Der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO ist

Artikel 3, Absatz eins, DSGVO u.a.

dann eröffnet, wenn die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung des Verantwortlichen in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Dies liegt hier vor. Zwar kann nicht festgestellt werden, für welchen konkreten Zweck die Daten verarbeitet worden sind. Auch kann die Datenverarbeitung nur in Verbindung mit zwei Gesellschaften mit Sitz in der Russischen Föderation oder mit dem Beschwerdeführer, einem Staatsbürger der Russischen Föderation, erfolgt sein. Dies deutet darauf hin, dass die Verarbeitung zunächst in der Russischen Föderation erfolgt ist und zunächst keine Verbindung mit dem Bundesgebiet aufweist. Zur berücksichtigen ist aber, dass die mitbeteiligte Partei seit 2012 auch über einen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, nämlich in Österreich, verfügt, an dem er und seine Familie zu privaten aber auch beruflichen Zwecken leben. Eine scharfe Trennung zwischen Privat- und Geschäftsleben in Österreich einerseits und geschäftlichem Leben in der Russischen Föderation ist dabei nicht möglich. So wirken sich geschäftliche Handlungen der mitbeteiligten Partei in der Russischen Föderation auch auf sein Leben in Österreich aus, was im konkreten Fall besonders deutlich wird: Die mitbeteiligte Partei muss sich auf Grund ihrer geschäftlichen Tätigkeit in der Russischen Föderation mit Straf- und Verwaltungsverfahren in Österreich auseinandersetzen und Daten – die aus dem Umfeld ihrer Tätigkeit in der Russischen Föderation stammen – in Österreich verwenden, um ihre Privatsphäre (Verhinderung ungerechtfertigter Abfragen seiner personenbezogenen Daten, wie Steuerdaten) zu schützen. Damit besteht spätestens mit Begründung des Wohnsitzes in Österreich hinsichtlich der Verarbeitung der gegenständlichen Daten der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO. Dies gilt auch für Daten die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber über den Zeitpunkt hinaus weiterverarbeitet worden sind. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des Namens, der Passdaten und der Privatadresse des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei setzt daher voraus, dass die Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und weiterverwendet worden sind. Den Nachweis hierfür hat die mitbeteiligte Partei zu führen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Da der Zweck der Datenverwendung nicht festgestellt werden konnte, ist ihr dieser Nachweis nicht gelungen. Der bloße Hinweis auf einen geschäftlichen Zusammenhang reicht nicht. Dies umso mehr, als in Zusammenhang mit der Adresse völlig offen bleibt, wie die Mitbeteiligte Partei überhaupt an diese Information gelangt ist. Die Verwendung der Daten vor ihrer Übergabe an die WKStA und damit auch die Übergabe der Daten an die WKStA, erweisen sich somit als rechtswidrig.Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des Namens, der Passdaten und der Privatadresse des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei setzt daher voraus, dass die Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und weiterverwendet worden sind. Den Nachweis hierfür hat die mitbeteiligte Partei zu führen (Artikel 5, Absatz 2, DSGVO). Da der Zweck der Datenverwendung nicht festgestellt werden konnte, ist ihr dieser Nachweis nicht gelungen. Der bloße Hinweis auf einen geschäftlichen Zusammenhang reicht nicht. Dies umso mehr, als in Zusammenhang mit der Adresse völlig offen bleibt, wie die Mitbeteiligte Partei überhaupt an diese Information gelangt ist. Die Verwendung der Daten vor ihrer Übergabe an die WKStA und damit auch die Übergabe der Daten an die WKStA, erweisen sich somit als rechtswidrig. Die mitbeteiligte Partei hat im Ergebnis den Beschwerdeführer durch die Übermittlung seines Namens, der Passdaten und seiner Privatadresse an die WKStA in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die Rechtsverletzung festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligten Partei zwar der Name des Beschwerdeführers aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit bekannt ist. Im gegenständlichen Fall stellt der Name allerdings den Personenbezug im übermittelten Datensatz her, weshalb er in die Beurteilung der Verarbeitung des gesamten Datensatzes einzubeziehen ist. 3.4. Zu A) II. Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 2.:3.4. Zu A) römisch zwei. Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 2.:

§ 13Abs.

7 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. z.B. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche z.B. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2022 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss einzustellen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 5 Abs 2 DSGVO fehlt, insbesondere zur Frage, ob Art. 5 Abs. 2

  1. Fall DSGVO dazu führt, dass eine Datenverwendung bereits dann rechtswidrig ist, wenn es dem Verantwortlichen nicht gelingt, vor der Datenschutzbehörde die Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs 1 DSGVO nachzuweisen.Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 5, Absatz 2, DSGVO fehlt, insbesondere zur Frage, ob Artikel 5, Absatz 2,
  2. Fall DSGVO dazu führt, dass eine Datenverwendung bereits dann rechtswidrig ist, wenn es dem Verantwortlichen nicht gelingt, vor der Datenschutzbehörde die Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO nachzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2240012.1.00

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