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{'item': 'W137 2245774-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133Art. 17Art. 15Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31Artikel 89Artikel 9Artikel 10Artikel 6Artikel 21Artikel 8§ 73Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW137 2245774-1 Spruch, W137 2245774-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 13.04.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 22.02.2021 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Löschung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde folgendermaßen:
  2. Mit Schreiben vom 22.02.2021 erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Löschung. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe am 20.07.2020 die mitbeteiligte Partei aufgefordert, alle seine personenbezogenen Daten, die bei ihr gespeichert seien, zu löschen. Allerdings habe er am 20.01.2021 erfahren, dass bei der mitbeteiligten Partei mittlerweile „nur mehr eine leere Karte mit dem Namen des Beschwerdeführers“ gespeichert sei. Somit habe er die mitbeteiligte Partei erneut aufgefordert, seine übrig gebliebenen personenbezogenen Daten zu löschen, jedoch habe die mitbeteiligte Partei seinem diesbezüglichen Antrag auf Löschung nicht entsprochen.
  3. Mit Stellungnahme vom 08.04.2021 führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei seit 31.07.1999 Mitglied ihrer Religionsgemeinschaft. Nachdem er am 20.07.2020 bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gestellt habe, sei ihm mit Schreiben vom 18.02.2021 mitgeteilt worden, dass all seine personenbezogenen Daten, abgesehen von seinem Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Taufdatum sowie seinem Status innerhalb der Religionsgemeinschaft, gelöscht worden sei. Die Nichtlöschung dieser Daten begründete die mitbeteiligte Partei damit, dass eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht zu erfolgen habe, weil die Verarbeitung (Speicherung) der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich sei. Die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO sei gegenständlich ebenfalls nicht anwendbar, weil überwiegende berechtigte Gründe für die weitere Verarbeitung (Speicherung) dieser personenbezogenen Daten vorliegen würden. Die Nichtlöschung dieser Daten begründete die mitbeteiligte Partei damit, dass eine Löschung nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, DSGVO nicht zu erfolgen habe, weil die Verarbeitung (Speicherung) der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich sei. Die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera c, DSGVO sei gegenständlich ebenfalls nicht anwendbar, weil überwiegende berechtigte Gründe für die weitere Verarbeitung (Speicherung) dieser personenbezogenen Daten vorliegen würden.
  4. Mit Schreiben vom 27.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, durch seinen Antrag auf Löschung werde nicht in die inneren Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei eingegriffen und diese daher nicht in ihren Rechten iSd Art. 15 StGG beeinträchtigt.
  5. Mit Schreiben vom 27.05.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, durch seinen Antrag auf Löschung werde nicht in die inneren Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei eingegriffen und diese daher nicht in ihren Rechten iSd Artikel 15, StGG beeinträchtigt.
  6. Mit Bescheid vom 08.07.2021, GZ. D124.3693, 2021-0.383.520, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 22.02.2021 wegen Verletzung im Recht auf Löschung ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die mitbeteiligte Partei sei eine in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei seit dem Tag seiner nach dem Ritus der mitbeteiligten Partei erfolgten Taufe – dem 31.07.1999 – Mitglied der Religionsgemeinschaft XXXX . Der Beschwerdeführer sei seit dem Tag seiner nach dem Ritus der mitbeteiligten Partei erfolgten Taufe – dem 31.07.1999 – Mitglied der Religionsgemeinschaft römisch 40 . Er habe am 20.07.2020 einen Antrag auf Löschung all seiner personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei übermittelt. Mit Schreiben vom 18.02.2021 sei diesem Antrag zwar teilweise stattgegeben worden - jedoch seien der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum, das Taufdatum sowie der Status innerhalb der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tage gespeichert. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und Anwendbarkeit der DSGVO:

Art. 17Abs.

1 DSGVO habe eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen und sei darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a - f DSGVO genannten Gründe vorliege.

Artikel 17

, Absatz eins, DSGVO habe eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen und sei darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, - f DSGVO genannten Gründe vorliege. Soweit der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlange, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig Mitglied der mitbeteiligten Partei sei. Die mitbeteiligte Partei führe die Frage ins Treffen, wer ihr als Mitglied zuzurechnen sei – eine denkmögliche Vorfrage für die Frage, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der fortgesetzten aktuellen Verarbeitung entsprechender Daten bestehen könne –, gehöre zu den

Art. 15St

GG von jedem staatlichen Einfluss freigestellten inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die mitbeteiligte Partei führe die Frage ins Treffen, wer ihr als Mitglied zuzurechnen sei – eine denkmögliche Vorfrage für die Frage, ob ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der fortgesetzten aktuellen Verarbeitung entsprechender Daten bestehen könne –, gehöre zu den

Artikel 15, St

GG von jedem staatlichen Einfluss freigestellten inneren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft. Hierzu habe der Verfassungsgerichtshof u.a. festgehalten, jene Frage, ob jemand Mitglied der einen oder der anderen Religionsgemeinschaft sei oder ob er gar keiner Religionsgemeinschaft angehöre, sei – für den staatlichen Bereich gelöst – typischerweise eine solche, die dem Staat nach Art. 15 StGG zu regeln zukomme. Eine behördliche Feststellung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft greife nicht in das den Religionsgemeinschaften

Art. 15St

GG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht ein und es bleibe jeder Religionsgemeinschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen. Somit sei die Frage, ob eine betroffene Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei, einer Beurteilung durch eine staatliche Behörde zugänglich. Hierzu habe der Verfassungsgerichtshof u.a. festgehalten, jene Frage, ob jemand Mitglied der einen oder der anderen Religionsgemeinschaft sei oder ob er gar keiner Religionsgemeinschaft angehöre, sei – für den staatlichen Bereich gelöst – typischerweise eine solche, die dem Staat nach Artikel 15, StGG zu regeln zukomme. Eine behördliche Feststellung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft greife nicht in das den Religionsgemeinschaften

Artikel 15, St

GG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht ein und es bleibe jeder Religionsgemeinschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen. Somit sei die Frage, ob eine betroffene Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft sei, einer Beurteilung durch eine staatliche Behörde zugänglich. Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Löschungsbegehrens: Der Dokumentationszweck sei ein selbständiger Verarbeitungszweck und könne sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben (häufig Aufbewahrungspflichten; Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Aber auch berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO könnten einen Dokumentationszweck rechtfertigen, wenn ein zeitlich in der Vergangenheit liegendes Geschehen auf Grundlage der Daten nachvollziehbar bleiben solle und die stets gebotene Datenrichtigkeit etwa durch Ergänzung hergestellt werden könne. Beispiele seien u.a. Kirchenmatriken. Der Dokumentationszweck sei ein selbständiger Verarbeitungszweck und könne sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben (häufig Aufbewahrungspflichten; Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Aber auch berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO könnten einen Dokumentationszweck rechtfertigen, wenn ein zeitlich in der Vergangenheit liegendes Geschehen auf Grundlage der Daten nachvollziehbar bleiben solle und die stets gebotene Datenrichtigkeit etwa durch Ergänzung hergestellt werden könne. Beispiele seien u.a. Kirchenmatriken. Wie der Verfassungsgerichtshof im oben zitieren Erkenntnis ausgeführt habe, bleibe es jeder Religionsgemeinschaft unbenommen, eine betroffene Person nach den innerkirchlichen Vorschriften trotz erfolgten staatlich anerkannten Austritts nach wie vor als „rein spirituelles“ Mitglied zu betrachten und diese Mitgliedschaft entsprechend zu dokumentieren. Dieser Dokumentationszweck diene dann einer inneren Angelegenheit, die in die durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich geschützten Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei falle. Die Verarbeitung eines Mindestmaßes an Daten, die sich auf „spirituelle“ Mitglieder oder ehemalige Mitglieder beziehen würden, sei für die mitbeteiligte Partei erforderlich, um ihre religiösen Lehren und kirchlichen Verfahrensweisen aufrechtzuerhalten. Dieser Dokumentationszweck diene dann einer inneren Angelegenheit, die in die durch Artikel 15, StGG verfassungsgesetzlich geschützten Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei falle. Die Verarbeitung eines Mindestmaßes an Daten, die sich auf „spirituelle“ Mitglieder oder ehemalige Mitglieder beziehen würden, sei für die mitbeteiligte Partei erforderlich, um ihre religiösen Lehren und kirchlichen Verfahrensweisen aufrechtzuerhalten. Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a oder lit. c DSGVO habe nicht zu erfolgen, weil die Verarbeitung (Speicherung) der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich sei und weil überwiegende berechtigte Gründe für die weitere Verarbeitung (Speicherung) vorliegen würden. Dies aufgrund der erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, die dauerhafte Konsequenzen für ihn zur Folge habe. Somit würden die Interessen des Beschwerdeführers auf vollständige Löschung seiner Daten nicht jenen der mitbeteiligten Partei auf rechtmäßige Dokumentation überwiegen. Eine Löschung nach Artikel 17, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, DSGVO habe nicht zu erfolgen, weil die Verarbeitung (Speicherung) der personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich sei und weil überwiegende berechtigte Gründe für die weitere Verarbeitung (Speicherung) vorliegen würden. Dies aufgrund der erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, die dauerhafte Konsequenzen für ihn zur Folge habe. Somit würden die Interessen des Beschwerdeführers auf vollständige Löschung seiner Daten nicht jenen der mitbeteiligten Partei auf rechtmäßige Dokumentation überwiegen.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Datenschutzbehörde habe eine unrichtige Interessensabwägung zugunsten der mitbeteiligten Partei ohne ausreichende Bedachtnahme auf die Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen, dessen primäres Interesse an der Löschung der Schutz vor angeordneter Ächtung bzw. Diskriminierung sei. Die Löschung der personenbezogenen Daten diene vor allem dem Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung durch Mitglieder der mitbeteiligten Partei, weil der Beschwerdeführer aus der Religionsgemeinschaft ausgetreten sei. Außerdem habe die Datenschutzbehörde nicht schlüssig angegeben, inwieweit die weitere Verarbeitung (Speicherung) der Daten für die mitbeteiligte Partei erforderlich sei. Durch den gegenständlichen Antrag auf Löschung werde auch nicht in inneren Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei eingegriffen und sie somit nicht in ihrem Recht im Sinne des Art. 15 Abs. 4 StGG beeinträchtigt. Außerdem habe die Datenschutzbehörde nicht schlüssig angegeben, inwieweit die weitere Verarbeitung (Speicherung) der Daten für die mitbeteiligte Partei erforderlich sei. Durch den gegenständlichen Antrag auf Löschung werde auch nicht in inneren Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei eingegriffen und sie somit nicht in ihrem Recht im Sinne des Artikel 15, Absatz 4, StGG beeinträchtigt. Schließlich habe die Datenschutzbehörde unrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Tag seiner Taufe Mitglied der mitbeteiligten Partei sei, denn er sei in Deutschland getauft worden und falle damit unter die zum Zeitpunkt der Taufe gültige Organisationsstruktur von XXXX . Eine Änderung der Zugehörigkeit – somit eine Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei ( XXXX ) - sei beim Umzug des Beschwerdeführers nicht veranlasst worden. Diesbezüglich sei auszuführen, dass bei einem Umzug in eine andere Ortsversammlung die „neue“ Ortsversammlung grundsätzlich konsultiert und dies einem „Ältesten“ mitgeteilt werde. Dieser bzw. der Sekretär der Versammlung kontaktiere dann die „alte“ Ortsversammlung und würde um die XXXX (Daten des Mitglieds) bitten. Nachdem die „neue“ Versammlung diese Karte in Papierform erhalten habe, werde man dann offiziell als neues Mitglied in der Versammlung bekannt gemacht. Dies sei aber gegenständlich beim Beschwerdeführer nicht mit entsprechender Aufklärung, dass dieser dadurch unter die religionsrechtliche „Verfassung“ der mitbeteiligten Partei falle oder dass es in Österreich eine andere „Verfassung“ gebe, erfolgt. Daher sei er Mitglied von XXXX , nicht aber von XXXX (als organisierter Glaubensgemeinschaft). Daraus folge, dass die mitbeteiligte Partei nicht berechtigt sei, auch nur irgendwelche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten. Schließlich habe die Datenschutzbehörde unrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Tag seiner Taufe Mitglied der mitbeteiligten Partei sei, denn er sei in Deutschland getauft worden und falle damit unter die zum Zeitpunkt der Taufe gültige Organisationsstruktur von römisch 40 . Eine Änderung der Zugehörigkeit – somit eine Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) - sei beim Umzug des Beschwerdeführers nicht veranlasst worden. Diesbezüglich sei auszuführen, dass bei einem Umzug in eine andere Ortsversammlung die „neue“ Ortsversammlung grundsätzlich konsultiert und dies einem „Ältesten“ mitgeteilt werde. Dieser bzw. der Sekretär der Versammlung kontaktiere dann die „alte“ Ortsversammlung und würde um die römisch 40 (Daten des Mitglieds) bitten. Nachdem die „neue“ Versammlung diese Karte in Papierform erhalten habe, werde man dann offiziell als neues Mitglied in der Versammlung bekannt gemacht. Dies sei aber gegenständlich beim Beschwerdeführer nicht mit entsprechender Aufklärung, dass dieser dadurch unter die religionsrechtliche „Verfassung“ der mitbeteiligten Partei falle oder dass es in Österreich eine andere „Verfassung“ gebe, erfolgt. Daher sei er Mitglied von römisch 40 , nicht aber von römisch 40 (als organisierter Glaubensgemeinschaft). Daraus folge, dass die mitbeteiligte Partei nicht berechtigt sei, auch nur irgendwelche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu verarbeiten.
  2. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 26.08.2021 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
  3. Am 10.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14.03.2023 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen sechs Wochen die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
  5. Mit Schreiben vom 12.04.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde abermals aus, dass er nie Mitglied der mitbeteiligten Partei gewesen sei. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer mehrere Schriftsätze von ihm sowie der mitbeteiligten Partei, die „Verfassung“ der mitbeteiligten Partei ( XXXX und das Statut der Religionsgemeinschaft XXXX vor. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer mehrere Schriftsätze von ihm sowie der mitbeteiligten Partei, die „Verfassung“ der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 und das Statut der Religionsgemeinschaft römisch 40 vor.
  6. Am 13.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der mitbeteiligten Partei, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Dabei verwies die mitbeteiligte Partei insbesondere auf das ihr als anerkannter Religionsgemeinschaft (in Österreich und Deutschland) zukommende Parochialrecht, das den automatischen Übergang einer Gemeindemitgliedschaft durch Wohnsitzwechsel beinhalte. Das sei auch in den jeweiligen „Verfassungen“ in Deutschland und Österreich festgeschrieben worden. Die „Verfassungen“ seien auch öffentlich einsehbar. Der Beschwerdeführer gab an, diese seien ihm nicht bekannt gewesen und das Kernproblem liege in der angeordneten sozialen Ausgrenzung und Ächtung im Falle des Ausscheidens aus der Gemeinschaft von XXXX . Dies sei nicht zumutbar und im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu berücksichtigen. Er wolle sein „Recht auf Vergessen“ nach der DSGVO in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer gab an, diese seien ihm nicht bekannt gewesen und das Kernproblem liege in der angeordneten sozialen Ausgrenzung und Ächtung im Falle des Ausscheidens aus der Gemeinschaft von römisch 40 . Dies sei nicht zumutbar und im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu berücksichtigen. Er wolle sein „Recht auf Vergessen“ nach der DSGVO in Anspruch nehmen. Im Anschluss wurde die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet. Nach der mündlichen Verkündung beantragten der Vertreter des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Dies wurde im Verhandlungsprotokoll vermerkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 22.02.2021 geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Löschung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei trotz Stellung eines entsprechenden Antrages, seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten nicht zur Gänze gelöscht habe. 1.
  9. Die mitbeteiligte Partei ist eine in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder sowie ehemaliger Mitglieder ist die mitbeteiligte Partei verantwortlich. 1.
  10. Der Beschwerdeführer war ab 31.07.1999 getauftes Mitglied bei den XXXX und wurde nach dem Umzug nach Österreich im September 2013

dem Parochialrecht Mitglied der mitbeteiligten Partei, XXXX . Ihm wurden danach auch seitens der Versammlung in Österreich Schreiben zugestellt und er war in dieser auch aktives Mitglied. 1.3. Der Beschwerdeführer war ab 31.07.1999 getauftes Mitglied bei den römisch 40 und wurde nach dem Umzug nach Österreich im September 2013

dem Parochialrecht Mitglied der mitbeteiligten Partei, römisch 40 . Ihm wurden danach auch seitens der Versammlung in Österreich Schreiben zugestellt und er war in dieser auch aktives Mitglied. 1.

  1. Nach Stellung eines Antrages auf Löschung all seiner personenbezogenen Daten an die mitbeteiligte Partei ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2021 mitgeteilt worden, dass alle seine personenbezogenen Daten mit Ausnahme seines Namens, Geschlechts, Geburtsdatums, Datums der Taufe sowie seines Status innerhalb der Religionsgemeinschaft gelöscht worden seien. Bei der mitbeteiligten Partei sind im Entscheidungszeitpunkt weiterhin der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum, das Taufdatum sowie der Status des Beschwerdeführers innerhalb der Religionsgemeinschaft gespeichert und erfüllt den Zweck von Kirchenmatriken.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt. 2.
  3. Die Feststellungen zur Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  4. Die Feststellungen betreffend die mitbeteiligte Partei als Religionsgemeinschaft ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie aus der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger von XXXX als Religionsgesellschaft vom 07.05.2009, BGBl. II Nr. 139/
  5. Die Verantwortung der mitbeteiligten Partei für die Verarbeitung der Daten ihrer Mitglieder sowie ehemaliger Mitglieder ist unstrittig. 2.
  6. Die Feststellungen betreffend die mitbeteiligte Partei als Religionsgemeinschaft ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie aus der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger von römisch 40 als Religionsgesellschaft vom 07.05.2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2009,. Die Verantwortung der mitbeteiligten Partei für die Verarbeitung der Daten ihrer Mitglieder sowie ehemaliger Mitglieder ist unstrittig. 2.
  7. Dass der Beschwerdeführer ab 31.07.1999 getauftes Mitglied bei XXXX war, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei im Verfahren. Strittig war hingegen, ob er ab dem Zeitpunkt seines Umzuges nach Österreich im September 2013 weiterhin Mitglied bei XXXX geblieben ist oder Mitglied der mitbeteiligten Partei wurde. Hierzu war entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und den Ausführungen seines Anwalts festzustellen, dass er seit seiner Niederlassung in Österreich im September 2013 Mitglied der mitbeteiligten Partei ist, was sich eindeutig aus den – unter Punkt 3.3.
  8. (siehe unten) wiedergegebenen – inneren Organisationsvorschriften der mitbeteiligten Partei ergibt. Diese regeln – vereinfacht formuliert – den automatischen Übergang der Zugehörigkeit (auch im Sinne kirchenrechtlicher Jurisdiktion) analog zum Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Pfarre beziehungsweise Diözese in der katholischen Kirche. Im gegenständlichen Fall ist das hinsichtlich der Religionsgemeinschaft XXXX wie in XXXX in gleicher Form geregelt und auch in beiden Fällen an eine Aktivität in der Gemeinde gebunden – diese lag wiederum unstrittig vor. 2.
  9. Dass der Beschwerdeführer ab 31.07.1999 getauftes Mitglied bei römisch 40 war, folgt aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei im Verfahren. Strittig war hingegen, ob er ab dem Zeitpunkt seines Umzuges nach Österreich im September 2013 weiterhin Mitglied bei römisch 40 geblieben ist oder Mitglied der mitbeteiligten Partei wurde. Hierzu war entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers und den Ausführungen seines Anwalts festzustellen, dass er seit seiner Niederlassung in Österreich im September 2013 Mitglied der mitbeteiligten Partei ist, was sich eindeutig aus den – unter Punkt 3.3.
  10. (siehe unten) wiedergegebenen – inneren Organisationsvorschriften der mitbeteiligten Partei ergibt. Diese regeln – vereinfacht formuliert – den automatischen Übergang der Zugehörigkeit (auch im Sinne kirchenrechtlicher Jurisdiktion) analog zum Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Pfarre beziehungsweise Diözese in der katholischen Kirche. Im gegenständlichen Fall ist das hinsichtlich der Religionsgemeinschaft römisch 40 wie in römisch 40 in gleicher Form geregelt und auch in beiden Fällen an eine Aktivität in der Gemeinde gebunden – diese lag wiederum unstrittig vor. 2.
  11. Die zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernde Verarbeitung (Speicherung) der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers beruht insbesondere auf dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung ist daher unstrittig. Dass diese Verarbeitung wie im Zusammenhang mit Kirchenmatriken erfolgt, konnte die mitbeteiligte Partei glaubhaft darlegen.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  5. (…)
  6. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  7. (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
  1. a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogen Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
  1. a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
  2. b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
  3. c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
  4. d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
  5. e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
  6. f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
  7. g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
  8. h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
  9. i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
  10. j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89Absatz 1 erforderlich. Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben.

(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er

Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)(…)Paragraph eins,
(1)(…)
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom
  5. Dezember 1867, idF BGBl. Nr. 684/19883.3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom
  7. Dezember 1867, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, Art.
  8. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.Artikel 15, Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 3.3.4.

Art. 17Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, sofern einer der in lit. a bis f normierten Gründen zutrifft („Recht auf Löschung“). Dies ist – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft (lit. b) oder die betroffene Person Widerspruch einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (lit. c).3.3.4.

Artikel 17

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, sofern einer der in Litera a bis f normierten Gründen zutrifft („Recht auf Löschung“). Dies ist – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Litera a,), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft (Litera b,) oder die betroffene Person Widerspruch einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Litera c,). Für einen wesentlichen Teil der personenbezogenen Daten ist dies auch schon vor der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erfolgt. Der Beschwerdeführer hat in der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde geltend gemacht, er sei in seinem Recht auf Löschung verletzt worden, weil die mitbeteiligte Partei es verweigert habe, seine bei ihr noch gespeicherten personenbezogenen Daten - konkret Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Datum der Taufe sowie seinen Status innerhalb der Religionsgemeinschaft - zu löschen. Zunächst ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Zweck einer Datenverarbeitung in der Datenbank der mitbeteiligten Partei grundsätzlich darin besteht, die Mitglieder sowie die ehemaligen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft zu dokumentieren. Dies entspricht der allgemeinen Regelung für anerkannte Religionsgemeinschaften, die im Kern auf der Struktur der Kirchenmatriken basiert. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG ist eine Verfassungsbestimmung, der zufolge jede Person, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten hat. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG ist eine Verfassungsbestimmung, der zufolge jede Person, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten hat.

Art. 5Abs.

1 lit. b DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Erwägungsgrund

(65)heißt es zur Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich: Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung (oder …) verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. (…) Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Im Erwägungsgrund
(65)heißt es zur Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, DSGVO grundsätzlich: Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung (oder …) verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. (…) Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Bereits vor Inkrafttreten der DSGVO hat der Europäische Gerichtshof zum „Recht auf Vergessenwerden“ in einem Urteil (Große Kammer) vom 13.05.2014, C-131/12, u.a. Folgendes ausgesprochen, was auch heute noch nach der Rechtslage der DSGVO Geltung hat: Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden“, „für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“, „den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinaus gehen“, „sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind“ und „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht“. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat insofern alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die die Anforderungen der genannten Bestimmung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden (vgl. Rdnr. 72).Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten „nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden“, „für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“, „den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinaus gehen“, „sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind“ und „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht“. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat insofern alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die die Anforderungen der genannten Bestimmung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden vergleiche Rdnr. 72). Es ist festzustellen, dass die Verarbeitung, den Bestimmungen der Richtlinie nicht nur nicht entsprechen kann, weil die Daten sachlich unrichtig sind, sondern u. a. auch, weil sie nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich (vgl. Rdnr. 92).Es ist festzustellen, dass die Verarbeitung, den Bestimmungen der Richtlinie nicht nur nicht entsprechen kann, weil die Daten sachlich unrichtig sind, sondern u. a. auch, weil sie nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich vergleiche Rdnr. 92). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei rechtlich gesehen nie Mitglied der mitbeteiligten Partei gewesen, sondern nur Mitglied XXXX , ist dem entgegenzuhalten, dass er nach § 13
(1)der Verfassung von XXXX ( XXXX ), sehr wohl seit September 2013 als Mitglied der mitbeteiligten Partei anzusehen ist. Nach dieser internen Bestimmung der mitbeteiligten Partei ist Mitglied der Religionsgemeinschaft, wer rechtmäßig als XXXX getauft wurde und mit einer Versammlung im Wirkungsbereich der Religionsgemeinschaft verbunden ist, was auf den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Übersiedung von Deutschland nach Österreich im September 2013 eindeutig zutrifft. Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Jahre 1999 als XXXX getauft worden und war nach seinem Wohnsitzwechsel im September 2013 auch jahrelang in einer Versammlung in Österreich aktiv und somit mit dieser verbunden. Ungeachtet der Behauptung des Beschwerdeführers, keine Kenntnis über die internen Regelungen der mitbeteiligten Partei gehabt zu haben, erfolgte damit eine automatische Mitgliedschaft bei XXXX . Dies insbesondere, weil die XXXX öffentlich einsehbar ist.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei rechtlich gesehen nie Mitglied der mitbeteiligten Partei gewesen, sondern nur Mitglied römisch 40 , ist dem entgegenzuhalten, dass er nach Paragraph 13,
(1)der Verfassung von römisch 40 ( römisch 40 ), sehr wohl seit September 2013 als Mitglied der mitbeteiligten Partei anzusehen ist. Nach dieser internen Bestimmung der mitbeteiligten Partei ist Mitglied der Religionsgemeinschaft, wer rechtmäßig als römisch 40 getauft wurde und mit einer Versammlung im Wirkungsbereich der Religionsgemeinschaft verbunden ist, was auf den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Übersiedung von Deutschland nach Österreich im September 2013 eindeutig zutrifft. Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Jahre 1999 als römisch 40 getauft worden und war nach seinem Wohnsitzwechsel im September 2013 auch jahrelang in einer Versammlung in Österreich aktiv und somit mit dieser verbunden. Ungeachtet der Behauptung des Beschwerdeführers, keine Kenntnis über die internen Regelungen der mitbeteiligten Partei gehabt zu haben, erfolgte damit eine automatische Mitgliedschaft bei römisch 40 . Dies insbesondere, weil die römisch 40 öffentlich einsehbar ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Statut von XXXX eine gleichlautende Bestimmung (§ 15 StRG) besteht. Somit war eine gesonderte Ummeldung oder Anmeldung der Mitgliedschaft in Österreich durch den Beschwerdeführer auch gar nicht notwendig. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Statut von römisch 40 eine gleichlautende Bestimmung (Paragraph 15, StRG) besteht. Somit war eine gesonderte Ummeldung oder Anmeldung der Mitgliedschaft in Österreich durch den Beschwerdeführer auch gar nicht notwendig. Zur erstmaligen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei ist überdies noch anzumerken, dass er am 20.04.2018 einer Verarbeitung sogar noch ausdrücklich zugestimmt hat, was unbestritten ist. Der spätere Widerruf beseitigt diese Zustimmung nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nunc. Nach einer Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Interessen der mitbeteiligten Partei aus Dokumentationszwecken (im Rahmen des Staatskirchenrechts) die Interessen des Beschwerdeführers auf Löschung seiner noch bei der mitbeteiligten Partei gespeicherten personenbezogenen Daten überwiegen. Der Dokumentationszweck ist ein selbständiger Verarbeitungszweck und kann sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben (häufig Aufbewahrungspflichten, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Aber auch berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO können einen Dokumentationszweck rechtfertigen, wenn ein zeitlich in der Vergangenheit liegendes Geschehen auf Grundlage der Daten nachvollziehbar bleiben soll und die stets gebotene Datenrichtigkeit etwa durch Ergänzung hergestellt werden kann, z.B. die Dokumentation behördlicher Verfahren. Da in Krankengeschichten oder Kirchenmatriken sensible Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, ist zusätzlich Art. 9 Abs. 2 DSGVO zu berücksichtigen. Gegen Eintragung etwa im Taufregister der katholischen Kirche besteht aufgrund des Dokumentationszwecks weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Richtigstellung ieS, jedoch ein Recht der betroffenen Person auf Ergänzung ihrer Daten, dass sie aus der Kirche ausgetreten ist, was von Amts wegen in den Kirchenmatriken dokumentiert wird. Wie lange der Dokumentationszweck fortwirkt, ist im Einzelfall zu beurteilen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]).Der Dokumentationszweck ist ein selbständiger Verarbeitungszweck und kann sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben (häufig Aufbewahrungspflichten, Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Aber auch berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO können einen Dokumentationszweck rechtfertigen, wenn ein zeitlich in der Vergangenheit liegendes Geschehen auf Grundlage der Daten nachvollziehbar bleiben soll und die stets gebotene Datenrichtigkeit etwa durch Ergänzung hergestellt werden kann, z.B. die Dokumentation behördlicher Verfahren. Da in Krankengeschichten oder Kirchenmatriken sensible Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, ist zusätzlich Artikel 9, Absatz 2, DSGVO zu berücksichtigen. Gegen Eintragung etwa im Taufregister der katholischen Kirche besteht aufgrund des Dokumentationszwecks weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Richtigstellung ieS, jedoch ein Recht der betroffenen Person auf Ergänzung ihrer Daten, dass sie aus der Kirche ausgetreten ist, was von Amts wegen in den Kirchenmatriken dokumentiert wird. Wie lange der Dokumentationszweck fortwirkt, ist im Einzelfall zu beurteilen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]). Entsprechend den Grundsätzen der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b), Datenminimierung (lit. c leg.cit.) und Speicherbegrenzung (lit. e leg.cit.) unterliegen Daten einem Löschungsanspruch, wenn sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dieser Tatbestand betrifft damit auch Datenverarbeitungen auf Grundlage einer Einwilligung, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der mit der Einwilligung verbundenen Zwecke nicht mehr notwendig ist. Diese Voraussetzung liegt daher nicht vor, wenn zumindest einer der ursprünglichen und fortdauernden Zwecke noch vorliegt oder Art. 6 Abs. 4 DSGVO anwendbar ist. Nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO ist eine Weiterverarbeitung zulässig, wenn eine Einwilligung oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder aber der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]). Entsprechend den Grundsätzen der Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera b,), Datenminimierung (Litera c, leg.cit.) und Speicherbegrenzung (Litera e, leg.cit.) unterliegen Daten einem Löschungsanspruch, wenn sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dieser Tatbestand betrifft damit auch Datenverarbeitungen auf Grundlage einer Einwilligung, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der mit der Einwilligung verbundenen Zwecke nicht mehr notwendig ist. Diese Voraussetzung liegt daher nicht vor, wenn zumindest einer der ursprünglichen und fortdauernden Zwecke noch vorliegt oder Artikel 6, Absatz 4, DSGVO anwendbar ist. Nach Artikel 6, Absatz 4, DSGVO ist eine Weiterverarbeitung zulässig, wenn eine Einwilligung oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder aber der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO [Stand 1.12.2021, rdb.at]). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11.300/1987 bleibt es jeder Religionsgemeinschaft unbenommen, eine betroffene Person nach den innerkirchlichen Vorschriften trotz erfolgten staatlich anerkannten Austritts nach wie vor als „rein spirituelles“ Mitglied zu betrachten und diese Mitgliedschaft entsprechend zu dokumentieren. Der Dokumentationszweck dient dann einer inneren Angelegenheit, die in die durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich geschützten Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei fällt. Die gegenwärtig noch gespeicherten Daten des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei erfassen lediglich eine Identifizierungsmöglichkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Status innerhalb der Religionsgemeinschaft (nach deren autonomen Verständnis). Die Verarbeitung des Mindestmaßes an Daten, die sich auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder beziehen ist für die mitbeteiligte Partei erforderlich, um ihre religiösen Lehren und kirchlichen Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Dazu gehören z.B. Verfahrensweisen für die Taufe, die Festlegung, wer an bestimmten Aspekten des Gottesdienstes teilnehmen darf, die Überprüfung eines Antrages auf Wiederaufnahme, die Gewährung von geistlichem Beistand und der Schutz der Versammlung. Darüber hinaus ist der gegenständliche Fall auch vergleichbar mit jenen der katholischen Kirche, wonach gegen die Eintragung etwa im Taufregister der katholischen Kirche aufgrund des Dokumentationszwecks weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Richtigstellung besteht (vgl. VwGH 2004/06/0169). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11.300 aus 1987, bleibt es jeder Religionsgemeinschaft unbenommen, eine betroffene Person nach den innerkirchlichen Vorschriften trotz erfolgten staatlich anerkannten Austritts nach wie vor als „rein spirituelles“ Mitglied zu betrachten und diese Mitgliedschaft entsprechend zu dokumentieren. Der Dokumentationszweck dient dann einer inneren Angelegenheit, die in die durch Artikel 15, StGG verfassungsgesetzlich geschützten Angelegenheiten der mitbeteiligten Partei fällt. Die gegenwärtig noch gespeicherten Daten des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Partei erfassen lediglich eine Identifizierungsmöglichkeit der Person des Beschwerdeführers und seines Status innerhalb der Religionsgemeinschaft (nach deren autonomen Verständnis). Die Verarbeitung des Mindestmaßes an Daten, die sich auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder beziehen ist für die mitbeteiligte Partei erforderlich, um ihre religiösen Lehren und kirchlichen Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Dazu gehören z.B. Verfahrensweisen für die Taufe, die Festlegung, wer an bestimmten Aspekten des Gottesdienstes teilnehmen darf, die Überprüfung eines Antrages auf Wiederaufnahme, die Gewährung von geistlichem Beistand und der Schutz der Versammlung. Darüber hinaus ist der gegenständliche Fall auch vergleichbar mit jenen der katholischen Kirche, wonach gegen die Eintragung etwa im Taufregister der katholischen Kirche aufgrund des Dokumentationszwecks weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Richtigstellung besteht vergleiche VwGH 2004/06/0169). Demgegenüber stehen die Interessen des Beschwerdeführers auf vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere, weil er in seinem sozialen Umfeld negative Auswirkungen durch die Mitglieder der mitbeteiligten Partei befürchte. Diesbezüglich ist allerdings hervorzuheben, dass das Begehren des Beschwerdeführers, eine Nachvollziehbarkeit (im Sinne einer einschlägigen Dokumentation) seiner Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft quasi rückwirkend zu beseitigen, vor dem oben erwähnten Hintergrund und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur überschießend ist. Dem kann auch die – nachvollziehbare – Problematik nicht entgegenstehen, dass ein Ausscheiden aus einer vergleichsweise abgeschlossenen Gemeinschaft wie XXXX mit substanziellen Einschnitten in den sozialen und allenfalls auch familiären Beziehungen verbunden ist. Demgegenüber stehen die Interessen des Beschwerdeführers auf vollständige Löschung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere, weil er in seinem sozialen Umfeld negative Auswirkungen durch die Mitglieder der mitbeteiligten Partei befürchte. Diesbezüglich ist allerdings hervorzuheben, dass das Begehren des Beschwerdeführers, eine Nachvollziehbarkeit (im Sinne einer einschlägigen Dokumentation) seiner Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft quasi rückwirkend zu beseitigen, vor dem oben erwähnten Hintergrund und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur überschießend ist. Dem kann auch die – nachvollziehbare – Problematik nicht entgegenstehen, dass ein Ausscheiden aus einer vergleichsweise abgeschlossenen Gemeinschaft wie römisch 40 mit substanziellen Einschnitten in den sozialen und allenfalls auch familiären Beziehungen verbunden ist. Insgesamt ist damit die weitere Speicherung der noch vorhandenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu Dokumentationszwecken als rechtmäßig anzusehen. Der zuständige Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Recht auf Löschung der hier noch in Rede stehenden personenbezogenen Daten, konkret seines Namens, Geschlechts, Geburtsdatums, Taufdatums sowie seines Status innerhalb der Religionsgemeinschaft, zusteht. Somit wurde der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Löschung verletzt. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei ausdrücklich festgehalten, dass eine andere Nutzung als die oben angesprochene sehr wohl eine Datenschutzverletzung darstellen kann. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch schon in den Raum gestellt, kann aber als (bloß) zukünftige Möglichkeit nicht in die gegenständliche Entscheidung einbezogen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere basiert die gegenständliche Entscheidung auf gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur betreffend die katholische Kirche in Österreich – deren Regelungen, etwa zum Parochialrecht, von der hier betroffenen Glaubensgemeinschaft weitgehend übernommen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2245774.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.