← Österreich

{'item': 'W159 2256941-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW159 2256941-1 Spruch, W159 2256941-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 10.12.2021 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.12.2021 erfolgte eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Zerstörung verlassen habe und weil er dort auch nicht mehr seinen Beruf als Lehrer habe nachgehen können, er habe Angst vor dem Regime und vor dem Krieg. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte spätestens am 10.12.2021 irregulär in das Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.12.2021 erfolgte eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 . Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Zerstörung verlassen habe und weil er dort auch nicht mehr seinen Beruf als Lehrer habe nachgehen können, er habe Angst vor dem Regime und vor dem Krieg. Nach Zulassung zum Asylverfahren fand am 26.04.2022 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich statt. Der Beschwerdeführer wiederholte eingangs bei der Einvernahme seinen Namen und sein Geburtsdatum und legte seinen Personalausweis vor. Er gab an, dass er im Dorf XXXX aufgewachsen sei, welches zur Stadt XXXX gehöre. Der Beschwerdeführer legte weiters Kopien der Geburtsurkunde, des Familienregisterauszuges, des Personenstandregisterauszuges, der Heiratsurkunde und Militärdienstbuches vor, einen Reisepass habe er nie besessen. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei Moslem Sunnite und habe am XXXX in der Türkei geheiratet, er habe eine Tochter namens XXXX , geboren am XXXX , seine Frau halte sich derzeit in der Türkei auf. Vom Beruf sei er Sportlehrer in gewesen, er habe XXXX 2015 verlassen und habe sich illegal in die Türkei begeben, nach Österreich sei er im Dezember 2021 gekommen. Die Türkei habe er deswegen verlassen, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass er nach Syrien zurückgeschoben werde. In Syrien würden sich noch seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten, mit denen er über WhatsApp Kontakt habe. Seinen Grundwehrdienst habe er von 01.10.2008 bis 01.08.2010 abgeleistet, er sei zuletzt Wachtmeister gewesen. Syrien habe er verlassen, weil es dort so viele Luftangriffe und Bombardierungen gegeben habe. Zunächst habe das syrische Regime die Kontrolle über XXXX ausgeübt, ab 2014 jedoch der IS, dadurch sei die Lage viel schlimmer geworden, es habe heftige Luftangriffe des Regimes und auch vom Boden gegeben. Er habe Angst gehabt, dass er gezwungen werde, eine Waffe zu tragen, um Leute umzubringen, er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen, deswegen sei er ausgereist. Nunmehr sei seine Heimatregion unter der Macht der Kurden, es gebe auch dort keine Sicherheit, es gebe Stammeskonflikte und Stammeskriege und Entführungen, er wolle nicht, dass seine Tochter unter solchen Umständen aufwachse, er habe auch Angst, dass ihn die Kurden rekrutieren würden. Derzeit finanziere er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und besuche er keinen Deutschkurs. Auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtet er. Nach Zulassung zum Asylverfahren fand am 26.04.2022 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich statt. Der Beschwerdeführer wiederholte eingangs bei der Einvernahme seinen Namen und sein Geburtsdatum und legte seinen Personalausweis vor. Er gab an, dass er im Dorf römisch 40 aufgewachsen sei, welches zur Stadt römisch 40 gehöre. Der Beschwerdeführer legte weiters Kopien der Geburtsurkunde, des Familienregisterauszuges, des Personenstandregisterauszuges, der Heiratsurkunde und Militärdienstbuches vor, einen Reisepass habe er nie besessen. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei Moslem Sunnite und habe am römisch 40 in der Türkei geheiratet, er habe eine Tochter namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , seine Frau halte sich derzeit in der Türkei auf. Vom Beruf sei er Sportlehrer in gewesen, er habe römisch 40 2015 verlassen und habe sich illegal in die Türkei begeben, nach Österreich sei er im Dezember 2021 gekommen. Die Türkei habe er deswegen verlassen, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass er nach Syrien zurückgeschoben werde. In Syrien würden sich noch seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten, mit denen er über WhatsApp Kontakt habe. Seinen Grundwehrdienst habe er von 01.10.2008 bis 01.08.2010 abgeleistet, er sei zuletzt Wachtmeister gewesen. Syrien habe er verlassen, weil es dort so viele Luftangriffe und Bombardierungen gegeben habe. Zunächst habe das syrische Regime die Kontrolle über römisch 40 ausgeübt, ab 2014 jedoch der IS, dadurch sei die Lage viel schlimmer geworden, es habe heftige Luftangriffe des Regimes und auch vom Boden gegeben. Er habe Angst gehabt, dass er gezwungen werde, eine Waffe zu tragen, um Leute umzubringen, er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen, deswegen sei er ausgereist. Nunmehr sei seine Heimatregion unter der Macht der Kurden, es gebe auch dort keine Sicherheit, es gebe Stammeskonflikte und Stammeskriege und Entführungen, er wolle nicht, dass seine Tochter unter solchen Umständen aufwachse, er habe auch Angst, dass ihn die Kurden rekrutieren würden. Derzeit finanziere er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und besuche er keinen Deutschkurs. Auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtet er. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. hingegen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.05.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. hingegen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie personenbezogene- und Länderfeststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes die Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Wehrdienst durch entsprechende Geldleistungen befreien zu lassen. Außerdem würden vornämlich Männer bis 27 eingezogen, ältere insbesondere nur dann, wenn sie besondere militärische Fähigkeiten erworben oder besondere Positionen eingenommen hätten, was sich aus der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Sportlehrer nicht ableiten lasse. Hinsichtlich der Befürchtung durch kurdische Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass der verpflichtende Wehrdienst dort für Männer von 18 bis 30 Jahren gelte und sonst eher Personen eingezogen würden, die kurdischen Einheiten politisch kritisch gegenüberstünden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Auch aus der Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung im Ausland sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass im vorliegendem Fall keine Verfolgung oder wohlbegründende Furcht vor Verfolgung aus in der GFK angeführten Gründen habe angenommen werden können. Weder die in einem Staat herrschenden schlechten Verhältnisse oder bürgerkriegsähnlichen Zustände noch eine desolate wirtschaftliche und soziale Situation würden als hinreichender Grund für eine Asylgewährung ausreichen, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II. hingegen wurde ausgeführt, dass aufgrund des momentan herrschenden innerstaatlichen Konfliktes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, zumal für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung nicht ausgeschlossen werde könne. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.).In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie personenbezogene- und Länderfeststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen seines langjährigen Auslandsaufenthaltes die Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Wehrdienst durch entsprechende Geldleistungen befreien zu lassen. Außerdem würden vornämlich Männer bis 27 eingezogen, ältere insbesondere nur dann, wenn sie besondere militärische Fähigkeiten erworben oder besondere Positionen eingenommen hätten, was sich aus der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Sportlehrer nicht ableiten lasse. Hinsichtlich der Befürchtung durch kurdische Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass der verpflichtende Wehrdienst dort für Männer von 18 bis 30 Jahren gelte und sonst eher Personen eingezogen würden, die kurdischen Einheiten politisch kritisch gegenüberstünden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Auch aus der Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung im Ausland sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass im vorliegendem Fall keine Verfolgung oder wohlbegründende Furcht vor Verfolgung aus in der GFK angeführten Gründen habe angenommen werden können. Weder die in einem Staat herrschenden schlechten Verhältnisse oder bürgerkriegsähnlichen Zustände noch eine desolate wirtschaftliche und soziale Situation würden als hinreichender Grund für eine Asylgewährung ausreichen, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde ausgeführt, dass aufgrund des momentan herrschenden innerstaatlichen Konfliktes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, zumal für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung nicht ausgeschlossen werde könne. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragssteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang und der Sachverhalt dargelegt. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter befinde. Wären entsprechende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet worden, so hätte er vorbringen können, dass er tatsächlich 2018 zum Reservedienst einberufen worden sei. Er habe mittlerweile unterstützt durch einen Rechtsanwalt die Kopie eines Schreibens des syrischen Geheimdienstes erhalten., dass er 2018 als Reservist den Militärdienst versehen müsse und gesucht werde und dass er zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Die Möglichkeit sich vom Reservedienst freizukaufen sei völlig unwahrscheinlich und unrealistisch. Wäre der Beschwerdeführer weiter zu seinem Vorbringen befragt worden, warum es ihm ab 2014 nicht mehr möglich gewesen sei, als Lehrer tätig zu sein, so hätten er erklären können, dass man ihm seitens der Schulverwaltung mitgeteilt habe, dass er vom Geheimdienst gesucht werden, was eine weitere Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht habe. Weiters wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die sogenannte kurdische Volksbefreiungsarmee auch Personen, die das maximal Alter von 30 Jahre überschritten hätten, zwangsweise rekrutieren würde und rechtlich ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass die Weigerung der Teilnahme an Reservediensten asylrelevant sei und dem Beschwerdeführer daher asylrelevante Verfolgung drohe. Schließlich wurde auch ein begründender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragssteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang und der Sachverhalt dargelegt. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter befinde. Wären entsprechende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet worden, so hätte er vorbringen können, dass er tatsächlich 2018 zum Reservedienst einberufen worden sei. Er habe mittlerweile unterstützt durch einen Rechtsanwalt die Kopie eines Schreibens des syrischen Geheimdienstes erhalten., dass er 2018 als Reservist den Militärdienst versehen müsse und gesucht werde und dass er zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Die Möglichkeit sich vom Reservedienst freizukaufen sei völlig unwahrscheinlich und unrealistisch. Wäre der Beschwerdeführer weiter zu seinem Vorbringen befragt worden, warum es ihm ab 2014 nicht mehr möglich gewesen sei, als Lehrer tätig zu sein, so hätten er erklären können, dass man ihm seitens der Schulverwaltung mitgeteilt habe, dass er vom Geheimdienst gesucht werden, was eine weitere Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht habe. Weiters wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die sogenannte kurdische Volksbefreiungsarmee auch Personen, die das maximal Alter von 30 Jahre überschritten hätten, zwangsweise rekrutieren würde und rechtlich ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass die Weigerung der Teilnahme an Reservediensten asylrelevant sei und dem Beschwerdeführer daher asylrelevante Verfolgung drohe. Schließlich wurde auch ein begründender Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Nachdem aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 der gegenständliche Verfahrensakt am 05.10.2022 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt wurde, beraumte dieser für den 12.04.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung, diese legte Kopien der Verfahrenskarten der Ehefrau XXXX und der Tochter XXXX vor, und brachte dazu vor, dass sich diese nunmehr in einem Asylverfahren in Österreich befänden.Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung, diese legte Kopien der Verfahrenskarten der Ehefrau römisch 40 und der Tochter römisch 40 vor, und brachte dazu vor, dass sich diese nunmehr in einem Asylverfahren in Österreich befänden. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und ergänzte, dass die Befragung beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sehr kurz gewesen sei und er deswegen seine Angaben nicht ausführlich und detailreich machen haben können. Er werde von der syrischen Regierung seitens des Geheimdienstes gesucht, weil er zum Reservedienst einberufen worden sei und habe diesbezüglich auch ein Schreiben des Geheimdienstes vorgelegt. Eine Rückkehr sei für ihn lebensbedrohlich, es reiche ein siebenjähriger Auslandsaufenthalt in der Türkei, da Syrien mit der Türkei verfeindet sei. Er sei syrischer Staatsangehöriger. Er habe einen Familienregisterauszug, einen Personenregisterauszug, sowie Geburtsurkunden seiner Person, sowie der Ehefrau und der Tochter, sowie eine Eheschließungsurkunde vorgelegt. Er habe auch die entsprechende Übersetzungen schon beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dabei gehabt, die Einvernahmeleiterin habe ihm vor der Einvernahme gesagt, dass er nur kurz auf die gestellten Fragen antworten solle und dass er keine Dokumente vorlegen solle, außer er werde ausdrücklich danach gefragt, die bereits vorgenommenen Übersetzungen wurde nicht angenommen (!). Der Beschwerdeführer gab an, niemals einen Reisepass besessen zu haben, er sei Araber und Moslem Sunnit und übe seine Religion auch in Österreich aus. Am XXXX sei er in XXXX , das zu XXXX gehöre, geboren und habe dort immer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Ende August/Anfang September sei er aus Syrien ausgereist, dann habe er sich in dem Ort XXXX in der Türkei in der Nähe der syrischen Grenze aufgehalten, nach 2015 sei er nicht nochmals in Syrien gewesen.Der Beschwerdeführer gab an, niemals einen Reisepass besessen zu haben, er sei Araber und Moslem Sunnit und übe seine Religion auch in Österreich aus. Am römisch 40 sei er in römisch 40 , das zu römisch 40 gehöre, geboren und habe dort immer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Ende August/Anfang September sei er aus Syrien ausgereist, dann habe er sich in dem Ort römisch 40 in der Türkei in der Nähe der syrischen Grenze aufgehalten, nach 2015 sei er nicht nochmals in Syrien gewesen. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und anschließend an einem College für Sport studiert. Er habe sowohl in Syrien als auch in der Türkei als Sportlehrer gearbeitet. Ab 2013 sei XXXX nicht mehr unter der Kontrolle er syrischen Regierung gewesen, anfangs hätte ihnen der zuständige Beamte aus XXXX das Geld ausgezahlt und hätte er nicht in Regierungsgebiete fahren müssen, dies habe sich jedoch geändert und hätte er sein Gehalt nur mehr in Regierungsgebieten ausbezahlt bekommen. Es sei ihm aber gesagt worden, dass sein Name auf einer Liste stehe und dass er, sobald er in Regierungsgebiete einreise, sofort verhaftet würde. Er habe daher ab 2015 kein Einkommen mehr erhalten und beschlossen in die Türkei auszureisen. Er habe dann in der Türkei seine Zeugnisse vorgelegt und einige Prüfungen ablegen müssen und in der Folge dort als Sportlehrer gearbeitet. Er habe hauptsächlich syrischen Flüchtlingskindern Sport beigebracht und habe nicht auf Türkisch unterrichten müssen. Er habe die Schule bis zur Matura besucht und anschließend an einem College für Sport studiert. Er habe sowohl in Syrien als auch in der Türkei als Sportlehrer gearbeitet. Ab 2013 sei römisch 40 nicht mehr unter der Kontrolle er syrischen Regierung gewesen, anfangs hätte ihnen der zuständige Beamte aus römisch 40 das Geld ausgezahlt und hätte er nicht in Regierungsgebiete fahren müssen, dies habe sich jedoch geändert und hätte er sein Gehalt nur mehr in Regierungsgebieten ausbezahlt bekommen. Es sei ihm aber gesagt worden, dass sein Name auf einer Liste stehe und dass er, sobald er in Regierungsgebiete einreise, sofort verhaftet würde. Er habe daher ab 2015 kein Einkommen mehr erhalten und beschlossen in die Türkei auszureisen. Er habe dann in der Türkei seine Zeugnisse vorgelegt und einige Prüfungen ablegen müssen und in der Folge dort als Sportlehrer gearbeitet. Er habe hauptsächlich syrischen Flüchtlingskindern Sport beigebracht und habe nicht auf Türkisch unterrichten müssen. Er sei nicht nur religiös, sondern auch staatlich verheiratet und zwar habe er am XXXX in der Türkei geheiratet. Seine Frau sei ebenfalls ein türkischer Flüchtling in der Türkei gewesen und habe er dann einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, die Ehe in Syrien registrieren zu lassen. Seine Frau und seine Tochter seien im September 2022 nach Österreich gekommen und zwar illegal mit einem Schlepper, weder seine Frau noch er hätten solange Zeit ohne einander leben können und da er nur subsidiären Schutz erhalten habe, habe er keine Familienzusammenführung beantragen können.Er sei nicht nur religiös, sondern auch staatlich verheiratet und zwar habe er am römisch 40 in der Türkei geheiratet. Seine Frau sei ebenfalls ein türkischer Flüchtling in der Türkei gewesen und habe er dann einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, die Ehe in Syrien registrieren zu lassen. Seine Frau und seine Tochter seien im September 2022 nach Österreich gekommen und zwar illegal mit einem Schlepper, weder seine Frau noch er hätten solange Zeit ohne einander leben können und da er nur subsidiären Schutz erhalten habe, habe er keine Familienzusammenführung beantragen können. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei schon 1998 eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter lebe in XXXX , er habe sieben Geschwister, fünf Brüder und zwei Schwestern, drei seiner Brüder würden in der Türkei leben und zwei in XXXX und die beiden Schwestern würden auch in XXXX leben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung statt von fünf statt nur von zwei Brüdern gesprochen habe, gab er an, dass er auch damals schon fünf Brüder angegeben habe und es möglicherweise nicht richtig protokolliert worden sei. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sich auch aus dem Bescheid ergebe, dass der Beschwerdeführer in Syrien zwei Brüder habe. Seine Familie sei generell gegen Assad und gegen die Kurden eingestellt. Er habe ungefähr 2012 an Demonstrationen in Syrien teilgenommen, könne sich jedoch nicht genau erinnern, an wie vielen. Sobald die Regierungsvertreter während der Demonstrationen auf Demonstranten geschossen hätten, seien sie geflüchtet. Es sei ihm immer gelungen zu flüchten. Das Leben unter der Herrschaft der IS in XXXX sei sehr schlecht gewesen, es sei die schlechteste Zeit in seinem Leben gewesen, die IS Mitglieder hätten ihnen vorgeschrieben, wie sie zu leben hätten, sie hätten z. B. nicht rauchen dürfen und einen langen Bart tragen müssen und bestimmte Kleidungsvorschriften einhalten müssen. Die Regierung habe dann die Stadt aus der Luft angegriffen, dabei sei auch ihr Haus angegriffen worden und eingestürzt. Es seien damals viele Häuser in ihrem Viertel zerstört worden, er sei bei den Angriffen nicht verletzt worden, aber sein jüngerer Bruder sei leicht verletzt worden. Sie seien dann zu seiner Schwester in ein Dorf in der Umgebung gezogen.Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei schon 1998 eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter lebe in römisch 40 , er habe sieben Geschwister, fünf Brüder und zwei Schwestern, drei seiner Brüder würden in der Türkei leben und zwei in römisch 40 und die beiden Schwestern würden auch in römisch 40 leben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung statt von fünf statt nur von zwei Brüdern gesprochen habe, gab er an, dass er auch damals schon fünf Brüder angegeben habe und es möglicherweise nicht richtig protokolliert worden sei. Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sich auch aus dem Bescheid ergebe, dass der Beschwerdeführer in Syrien zwei Brüder habe. Seine Familie sei generell gegen Assad und gegen die Kurden eingestellt. Er habe ungefähr 2012 an Demonstrationen in Syrien teilgenommen, könne sich jedoch nicht genau erinnern, an wie vielen. Sobald die Regierungsvertreter während der Demonstrationen auf Demonstranten geschossen hätten, seien sie geflüchtet. Es sei ihm immer gelungen zu flüchten. Das Leben unter der Herrschaft der IS in römisch 40 sei sehr schlecht gewesen, es sei die schlechteste Zeit in seinem Leben gewesen, die IS Mitglieder hätten ihnen vorgeschrieben, wie sie zu leben hätten, sie hätten z. B. nicht rauchen dürfen und einen langen Bart tragen müssen und bestimmte Kleidungsvorschriften einhalten müssen. Die Regierung habe dann die Stadt aus der Luft angegriffen, dabei sei auch ihr Haus angegriffen worden und eingestürzt. Es seien damals viele Häuser in ihrem Viertel zerstört worden, er sei bei den Angriffen nicht verletzt worden, aber sein jüngerer Bruder sei leicht verletzt worden. Sie seien dann zu seiner Schwester in ein Dorf in der Umgebung gezogen. Er können sich nicht mehr genau erinnern, wann er einer Musterung unterzogen worden sei, er glaube es sei in der Rekrutierungsstelle in XXXX gewesen. Er sei für tauglich befunden worden und habe ein Militärdienstbuch erhalten, das er heute vorgelegt habe. Er habe vom 01.10.2008 bis 01.08.2010 den Grundwehrdienst in XXXX abgeleistet, zuletzt sei er Unteroffizier gewesen (in Österreich Wachtmeister). Er habe Rekruten ausbilden müssen, er habe mit ihnen Sporttraining gemacht, ihnen aber auch beibringen müssen, wie sie mit einer Waffe umgingen, er sei beim Militär bei Laufwettbewerben immer der Schnellste gewesen und es habe während des Militärdienstes keine Vorfälle gegeben. Vor der Revolution habe niemand gewagt etwas gegen den Militärdienst zu unternehmen, es seien jedoch die Sunniten von den Schiiten niedergemacht worden, niemand konnte was dagegen unternehmen, die schiitischen Ausbildner hätten die Sunniten schikaniert. Erst nach der Revolution hätten sie mittels Teilnahme an der Demonstration ihre Meinung äußern können. Es war jedoch nicht möglich dem Reservedienst durch Zahlung einer Geldleistung zu entkommen, dies sei nur beim Grundwehrdienst möglich, außerdem würde er Mörderregime in Syrien keine Lira zahlen. Er habe erlebt, dass der IS versucht hätte ihn zu rekrutieren, unter Kurden habe er dies nicht miterlebt. Der IS hätte versucht, dass sich alle Männer in der Gegend ihnen anschließen, sei es freiwillig oder zwangsweise. Am Anfang haben sie versucht, dass man sich freiwillig anschließe, dann hätten sie eine Art Gehirnwäsche versucht, wenn sich jemand einige Zeitlang dann nicht freiwillig angeschlossen hätte, dann hätten sie ihn zwangsweise rekrutiert. Er habe Syrien 2015 aufgrund der Kriegsereignisse verlassen, er sei zweimal nur knapp dem Tod entkommen, einmal als ihr Haus eingestürzt sei und einmal, als in einem Fahrzeug eine Bombe explodiert sei. Außerdem sei er sich sicher gewesen, dass ihn die IS zwangsweise rekrutieren würde und ihn zwingen würde gegen die FSA zu kämpfen. Er sei mit Schlepperhilfe teilweise zu Fuß und teilweise mit dem Auto in die Türkei geflüchtet. Er können sich nicht mehr genau erinnern, wann er einer Musterung unterzogen worden sei, er glaube es sei in der Rekrutierungsstelle in römisch 40 gewesen. Er sei für tauglich befunden worden und habe ein Militärdienstbuch erhalten, das er heute vorgelegt habe. Er habe vom 01.10.2008 bis 01.08.2010 den Grundwehrdienst in römisch 40 abgeleistet, zuletzt sei er Unteroffizier gewesen (in Österreich Wachtmeister). Er habe Rekruten ausbilden müssen, er habe mit ihnen Sporttraining gemacht, ihnen aber auch beibringen müssen, wie sie mit einer Waffe umgingen, er sei beim Militär bei Laufwettbewerben immer der Schnellste gewesen und es habe während des Militärdienstes keine Vorfälle gegeben. Vor der Revolution habe niemand gewagt etwas gegen den Militärdienst zu unternehmen, es seien jedoch die Sunniten von den Schiiten niedergemacht worden, niemand konnte was dagegen unternehmen, die schiitischen Ausbildner hätten die Sunniten schikaniert. Erst nach der Revolution hätten sie mittels Teilnahme an der Demonstration ihre Meinung äußern können. Es war jedoch nicht möglich dem Reservedienst durch Zahlung einer Geldleistung zu entkommen, dies sei nur beim Grundwehrdienst möglich, außerdem würde er Mörderregime in Syrien keine Lira zahlen. Er habe erlebt, dass der IS versucht hätte ihn zu rekrutieren, unter Kurden habe er dies nicht miterlebt. Der IS hätte versucht, dass sich alle Männer in der Gegend ihnen anschließen, sei es freiwillig oder zwangsweise. Am Anfang haben sie versucht, dass man sich freiwillig anschließe, dann hätten sie eine Art Gehirnwäsche versucht, wenn sich jemand einige Zeitlang dann nicht freiwillig angeschlossen hätte, dann hätten sie ihn zwangsweise rekrutiert. Er habe Syrien 2015 aufgrund der Kriegsereignisse verlassen, er sei zweimal nur knapp dem Tod entkommen, einmal als ihr Haus eingestürzt sei und einmal, als in einem Fahrzeug eine Bombe explodiert sei. Außerdem sei er sich sicher gewesen, dass ihn die IS zwangsweise rekrutieren würde und ihn zwingen würde gegen die FSA zu kämpfen. Er sei mit Schlepperhilfe teilweise zu Fuß und teilweise mit dem Auto in die Türkei geflüchtet. Gefragt, warum er sich nicht vorstellen könne, einen Reservedienst abzuleisten gab er an, dass er sich nicht vorstellen könne, sich solchen Mördern, die Landsleute töten, anzuschließen. Da er niemals die Waffe gegen andere richten würde, wäre für ihn Anschluss an das syrische Militär zu 99 % tödlich, er habe sich auch keiner anderen bewaffneten Gruppierung anschließen wollen. Am Anfang sei das Leben in der Türkei besser gewesen als in Syrien, aber die Syrer seien seitens der Türken diskriminiert worden. Er habe dann eine Familie gehabt und für diese sorgen müssen. Er möchte, dass seine Tochter hier in Europa aufwachse und eine gute Ausbildung erhalte. Als er beschlossen habe in europäische Länder einzureisen, habe er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt einen Strafregisterantrag zu beantragen. Dabei sei hervorgekommen, dass er seitens der Regierung und des Geheimdienstes gesucht werde. Er sei dann im Herbst 2021 aus der Türkei ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe täglichen Kontakt mit seiner Mutter, dieser gehe es aufgrund ihres Alters gesundheitlich nicht gut, aber da derzeit seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle der Regierung stehe, habe seine Mutter auch nichts von der Regierung gehört. Die Regierungstruppen würden jedoch Personen an Kontrollposten einziehen. Seine beiden Brüder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX würden gemeinsam mit seiner Mutter leben, XXXX hätten die kurdischen Selbstverteidigungstruppen mehrfach versucht ihn einzuziehen, er habe sich aber immer wieder herausgeredet, dass er der Einzige sei, der sich um seine kranke Mutter kümmere und sie hätte ihm dann vorgeschlagen, er solle Jugendliche sportmäßig trainieren, der andere Bruder sei für die Kurden schon zu alt. Als er beschlossen habe in europäische Länder einzureisen, habe er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt einen Strafregisterantrag zu beantragen. Dabei sei hervorgekommen, dass er seitens der Regierung und des Geheimdienstes gesucht werde. Er sei dann im Herbst 2021 aus der Türkei ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe täglichen Kontakt mit seiner Mutter, dieser gehe es aufgrund ihres Alters gesundheitlich nicht gut, aber da derzeit seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle der Regierung stehe, habe seine Mutter auch nichts von der Regierung gehört. Die Regierungstruppen würden jedoch Personen an Kontrollposten einziehen. Seine beiden Brüder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 würden gemeinsam mit seiner Mutter leben, römisch 40 hätten die kurdischen Selbstverteidigungstruppen mehrfach versucht ihn einzuziehen, er habe sich aber immer wieder herausgeredet, dass er der Einzige sei, der sich um seine kranke Mutter kümmere und sie hätte ihm dann vorgeschlagen, er solle Jugendliche sportmäßig trainieren, der andere Bruder sei für die Kurden schon zu alt. Er sei gesund und mache derzeit einen A1 Kurs, einen Integrationskurs habe er schon besucht. Während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager habe er versucht, sich für eine Arbeit zu melden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, dass er seitens der Kurden rekrutiert werde, es würden derzeit 13 bis 14-jährige mit Waffen auf der Straße herumlaufen und den älteren Personen vorschreiben, was sie zu tun hätten. Wenn ein Aufenthalt in Syrien eine tatsächliche Option für ihn wäre, wäre er nicht nach Europa gekommen, sondern wäre er zu seiner Mutter, die er seit 2015 nicht mehr gesehen habe, zurückgekehrt. Die Regierung befinde sich in der Nähe seines ehemaligen Wohngebietes, wenn sie die Herrschaft über XXXX übernehmen würden, „könne er das gleich vergessen“.Er sei gesund und mache derzeit einen A1 Kurs, einen Integrationskurs habe er schon besucht. Während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager habe er versucht, sich für eine Arbeit zu melden. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er, dass er seitens der Kurden rekrutiert werde, es würden derzeit 13 bis 14-jährige mit Waffen auf der Straße herumlaufen und den älteren Personen vorschreiben, was sie zu tun hätten. Wenn ein Aufenthalt in Syrien eine tatsächliche Option für ihn wäre, wäre er nicht nach Europa gekommen, sondern wäre er zu seiner Mutter, die er seit 2015 nicht mehr gesehen habe, zurückgekehrt. Die Regierung befinde sich in der Nähe seines ehemaligen Wohngebietes, wenn sie die Herrschaft über römisch 40 übernehmen würden, „könne er das gleich vergessen“. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Nachdem nunmehr ein Großteil der Dokumente bereits in deutscher Übersetzung vorliegen, wurde die Dolmetscherin nur beauftragt den Personalausweis, das Wehrdienstbuch sowie das später vorgelegt Suchschreiben schriftlich zu übersetzen. Den Verfahrensparteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen eingeräumt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ist ungenützt verstrichen. Die genannten Dokumente wurden übersetzt. Es ergibt sich aus dem zuletzt vorgelegten Suchschreiben, dass der Beschwerdeführer wegen des Reservedienstes gesucht werde und dem Geheimdienst zu melden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch islamischen Religion. Er wurde am XXXX in XXXX in der Nähe von XXXX geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 immer in XXXX gelebt. Nach der Matura besuchte er ein College für Sport und arbeitete als Sportlehrer. Er wurde nach erfolgreicher Musterung am 01.10.2008 zum Grundwehrdienst eingezogen und am 01.08.2010 entlassen und hatte zuletzt den Rang eines Wachtmeisters (Unteroffizier). Er hat Rekruten sowohl im Sport als auch im Umgang mit Waffen ausgebildet. In XXXX war er ab 2013 nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung, es wurde jedoch zunächst durch Regierungsbeamte dem Beschwerdeführer sein Gehalt ausgezahlt. Als dies nicht mehr erfolgt ist und er in Regierungsgebiete hätte fahren müssen, um seinen Gehalt zu erhalten, hat er sich erkundigt und erfahren, dass er bei einer Einreise sofort verhaftet würde. Der Beschwerdeführer hat überdies sehr unter der Herrschaft des IS, der auf die männliche Bevölkerung Druck ausübte, sich ihnen anzuschließen, gelitten und ist überdies durch die Kriegsereignisse nur zweimal knapp dem Tod entronnen, einmal als das Haus der Familie bei einem Luftangriff zerstört worden sei und einmal als in seiner Nähe eine Autobombe explodiert ist. Der Beschwerdeführer beschloss daher, Syrien zu verlassen und gelangte mit Schlepperhilfe Ende August/Anfang September 2015 in die Türkei. Er war dort auch Diskriminierungen seitens der Türken ausgesetzt, konnte jedoch einen Beruf als Sportlehrer ausüben, indem er syrische Flüchtlingskinder im Sport unterrichtete. In der Türkei lernte er seine Frau XXXX kennen, die ebenfalls ein syrischer Flüchtling war, er heiratete sie am XXXX . Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes hat er die Ehe in Syrien registrieren haben lassen und ist am XXXX seine Tochter XXXX auf die Welt gekommen. Er bevollmächtigte weiters einen Rechtsanwalt ihm einen syrischen Strafregisterauszug zu besorgen. Dabei ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seitens der Regierung und des Geheimdienstes gesucht wird. Ungefähr im Oktober 2021 reiste der Beschwerdeführer dann aus Türkei aus und gelangte er spätestens am 10.12.2021 irregulär nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Ehefrau und seine Tochter befinden sich nunmehr auch in einem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten, er hat in Österreich einen Integrationskurs besucht und absolviert einen Deutsch A1 Kurs und möchte er in Österreich auch als Sportlehrer arbeiten. Der Beschwerdeführer befürchtet überdies eine Rekrutierung durch die sogenannten kurdischen Selbstverteidigungstruppen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch islamischen Religion. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 immer in römisch 40 gelebt. Nach der Matura besuchte er ein College für Sport und arbeitete als Sportlehrer. Er wurde nach erfolgreicher Musterung am 01.10.2008 zum Grundwehrdienst eingezogen und am 01.08.2010 entlassen und hatte zuletzt den Rang eines Wachtmeisters (Unteroffizier). Er hat Rekruten sowohl im Sport als auch im Umgang mit Waffen ausgebildet. In römisch 40 war er ab 2013 nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung, es wurde jedoch zunächst durch Regierungsbeamte dem Beschwerdeführer sein Gehalt ausgezahlt. Als dies nicht mehr erfolgt ist und er in Regierungsgebiete hätte fahren müssen, um seinen Gehalt zu erhalten, hat er sich erkundigt und erfahren, dass er bei einer Einreise sofort verhaftet würde. Der Beschwerdeführer hat überdies sehr unter der Herrschaft des IS, der auf die männliche Bevölkerung Druck ausübte, sich ihnen anzuschließen, gelitten und ist überdies durch die Kriegsereignisse nur zweimal knapp dem Tod entronnen, einmal als das Haus der Familie bei einem Luftangriff zerstört worden sei und einmal als in seiner Nähe eine Autobombe explodiert ist. Der Beschwerdeführer beschloss daher, Syrien zu verlassen und gelangte mit Schlepperhilfe Ende August/Anfang September 2015 in die Türkei. Er war dort auch Diskriminierungen seitens der Türken ausgesetzt, konnte jedoch einen Beruf als Sportlehrer ausüben, indem er syrische Flüchtlingskinder im Sport unterrichtete. In der Türkei lernte er seine Frau römisch 40 kennen, die ebenfalls ein syrischer Flüchtling war, er heiratete sie am römisch 40 . Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes hat er die Ehe in Syrien registrieren haben lassen und ist am römisch 40 seine Tochter römisch 40 auf die Welt gekommen. Er bevollmächtigte weiters einen Rechtsanwalt ihm einen syrischen Strafregisterauszug zu besorgen. Dabei ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seitens der Regierung und des Geheimdienstes gesucht wird. Ungefähr im Oktober 2021 reiste der Beschwerdeführer dann aus Türkei aus und gelangte er spätestens am 10.12.2021 irregulär nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Ehefrau und seine Tochter befinden sich nunmehr auch in einem Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten, er hat in Österreich einen Integrationskurs besucht und absolviert einen Deutsch A1 Kurs und möchte er in Österreich auch als Sportlehrer arbeiten. Der Beschwerdeführer befürchtet überdies eine Rekrutierung durch die sogenannten kurdischen Selbstverteidigungstruppen. Zu Syrien wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegen den Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba’ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionellstarke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba’ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022).Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022)., Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
  2. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ]  Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zustreben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, ’Ain al-’Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln „Nordwest-Syrien“ sowie „Sicherheitslage“ im Kapitel Sicherheitslage.„Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln „Nordwest-Syrien“ sowie „Sicherheitslage“ im Kapitel Sicherheitslage., Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlas- sen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane (’Ayn al-’Arab), Tal Rifa’at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel „Türkische Militäroffensive in Nordsyrien“ im Kapitel„Sicherheitslage“ Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022).Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022).Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022).Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022)., Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht -ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 ■ AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: Is Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022■ AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: römisch eins s Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 ■ AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-electio ns-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 ■ BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-mid dle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdfZugriff 18.3.2022 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 ■ COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parli ament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 ■ DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. Umgang mit einem erstarrten Konflikt, https: //www.deutschlandfunk.de/syrien-tuerkei-fluechtlinge-buergerkrieg-assad-kurden-100.html, Zugriff 19.12.2022 ■ DS - Der Standard (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei „Präsidentenwahl“ 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesid entenwahl-95-prozent, Zugriff 19.12.2022 ■ DS - Der Standard (21.7.2020): Assads Baath-Partei gewinnt Mehrheit bei Parlamentswahl in Syrien, https://www.derstandard.at/story/2000118902082/assads-baath-partei-gewinnt-mehrhei t-bei-parlamentswahl-in-syrien, Zugriff 18.8.2020 ■ Duclos, M. in Atlantic Council (31.7.2020): The Syrian parliamentary elections were a mockery, https: //www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/the-syrian-parliamentary-elections-were-a-mockery/, Zugriff 15.9.2021 ■ FB - Foreign Brief (22.11.2022): Astana Format meeting on Syria to be held in Kazakhstan, https: //www.foreignbrief.com/daily-news/astana-format-meeting-on-syria-to-be-held-in-kazakhstan/, Zugriff 19.12.2022 ■ FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/do cument/2030806.html, Zugriff 27.9.2021 ■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2071414.html, Zugriff 19.12.2022 ■ IL - Illinois Library (12.8.2022): The Syrian Conflict: Main Combatants, https://guides.library.illinois. edu/Syria/Combatants, Zugriff 19.12.2022 ■ IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ip snews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_ca mpaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 19.12.2022 ■ KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistan] (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen -den-fronten-1, Zugriff 18.8.2020 ■ MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabili zation-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 19.12.2022 ■ NA - Nova Agency (23.11.2022): Syria: Astana format summit reaffirms support for territorial integrity and fight against terrorism, https://www.agenzianova.com/en/news/syria-the-astana-format-sum mit-reaffirms-support-for-territorial-integrity-and-the-fight-against-terrorism/, Zugriff 19.12.2022■ NA - Nova Agency (23.11.2022): Syria: Astana format summit reaffirms support for territorial integrity and fight against terrorism, https://www.agenzianova.com/en/news/syria-the-astana-format-sum mit-reaffirms-support-for-territorial-integrity-and-the-fight-against-terrorism/, Zugriff 19.12.2022, ■ ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 19.12.2022 ■ OHCHR - United Nations Human Rights Council (28.6.2022): Policy Paper: Civilians under attack in Syria - Towards preventing further civilian harm, https://www.ohchr.org/sites/default/files/docu ments/hrbodies/hrcouncil/coisyria/2022-06-28/Policy-paper-CoH-27-June.pdf, Zugriff 19.12.2022 ■ Reuters (14.11.2022): Factbox: What is the Syrian Kurdish YPG?, https://www.reuters.com/world/ middle-east/what-is-syrian-kurdish-ypg-2022-11-14/, Zugriff 19.12.2022 ■ Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fou rth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 19.12.2022 ■ Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/561 8_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 24.7.2020 ■ SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 ■ Spiegel (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-i n-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 18.8.2020 ■ SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (30.5.2022): The EU and NATO have to counter Turkey’s accusations regarding Sweden and Finland, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-eu-and -nato-have-to-counter-turkeys-accusations-regarding-sweden-and-finland, Zugriff 19.12.2022 ■ SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des „Islamischen Staates“, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents /products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 18.8.2020 ■ taz - Die Tageszeitung (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer- Kanton- Afrin- in- Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 19.12.2022 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recom- mended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/20529 87/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 19.12.2022 ■ WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections -have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5 f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022)Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022), ris-attachment://hauptdokument.img3is.jpg, Quelle: UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022)Quelle: UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022), Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplät- ze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel „Türkische Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel„Sicherheitslage“]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  3. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Inter- essenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf VerbrechenDas syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen, gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Qurai- shi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der AktivitätenDer IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Qurai- shi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten, liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte überzunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch- irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Ge- bietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel„Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021, getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouverne- ments Vorfälle 2021 Todesop- fer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Gouverne- ments Vorfälle 2021 Todesop- fer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Rural Damas- cus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Quelle: ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundär- quellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf:Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf:, ris-attachment://hauptdokument.img7is.png, Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  4. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaf- fenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenüberein-kommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_ 19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 ■ ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021 ■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 12.12.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlag en/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf? blob =publicationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022 ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) ■ CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022 ■ CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 29.11.2022 ■ CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.12.2022 ■ DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.p df, Zugriff 9.10.2020 ■ DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 17.3.2022 ■ DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 ■ EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syr ia_Security_situation.pdf, Zugriff 30.11.2022 ■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den „Islamischen Staat“ hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzt e-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 9.10.2020 ■ France24 (20.11.2022): Turkey’s high-stakes campaigns in Syria, https://www.france24.com/en/li ve-news/20221120-turkey-s-high-stakes-campaigns-in-syria, Zugriff 16.12.2022 ■ HRW - Human Rights Watch (7.12.2022): Northeast Syria: Turkish Strikes Exacerbate Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/07/northeast-syria-turkish-strikes-exacerbate-humanit arian-crisis, Zugriff 13.12.2022 ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html, Zugriff 29.11.2022 ■ ICG - International Crisis Group (10.2022): Crisis Watch - Global Overview October 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-and-october-trends#syria, Zugriff 29.11.2022//www.crisisgroup.org/crisiswatch/november-alerts-and-october-trends#syria, Zugriff 29.11.2022, ■ ICG - International Crisis Group (2.2022): Crisis Watch - Global Overview February 2022, https: //www.crisisgroup.org/crisiswatch/march-alerts-and-february-trends-0#syria, Zugriff 23.3.2022 ■ ICG - International Crisis Group (o.D.): Syria, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-afric a/east-mediterranean-mena/syria, Zugriff 23.3.2022 ■ KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Wörmer, Nils] (4.12.2018b): Assads afghanische Söldner, https: //www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldn er,Zugriff 22.9.2020 ■ ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand Ende September 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066258/SYRI_%C3%96B-Beric ht_2021_09.pdf, Zugriff 29.11.2022 ■ OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (1.2.2022): OPCW issues Fact- Finding Mission report on chemical weapons use allegation in Kafr Zeita, Syria, on 1 October 2016, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/02/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 ■ OPCW - Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues Fact- Finding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 ■ Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https: //www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020 ■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six -victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022 ■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/english /1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_ Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 30.11.2022 ■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en. pdf, Zugriff 10.2.2020 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2022): Advance Edited Version - Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Fifty-first session 12 September–7 October 2022, Agenda item 4, Human rights situations that require the Council’s attention, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/regularsession/ session51/2022-09-14/A_HRC_51_45_AEV.docx, Zugriff 29.11.2022 ■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/H RBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 1.10.2021 ■ UNSC - United Nations Security Council (29.11.2022): Uptick in Violence Threatens Three Years of Relative Calm in Syria, Special Envoy Tells Security Council, Calling for De-Escalation, https: //press.un.org/en/2022/sc15121.doc.htm, Zugriff 9.12.2022 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 ■ VOA - Voice of America (24.10.2022): Islamic State Group Still Active in Southern Syria, Observers Say, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-still-active-in-southern-syria-observers-say -/6804095.html, Zugriff 12.12.2022 ■ WP - Washington Post (30.11.2022): IS says leader Abu al-Hassan al-Qurayshi killed in battle, https://www.washingtonpost.com/world/is-says-leader-abu-al-hassan-al-qurayshi-killed-in-battle/ 2022/11/30/70e6ff80-70cd-11ed-867c-8ec695e4afcd_story.html, Zugriff 6.12.2022 ■ Zenith (11.2.2022): »Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern«, https://magazin.zeni th.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und -syrien, Zugriff 9.12.2022 Nordost-Syrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Mit Stand Dezember 2022 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und Ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zor nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap Stand 2.12.2022). Die folgende Karte zeigt die Machtverhältnisse in der Region mit Stand 2.12.2022:Die folgende Karte zeigt die Machtverhältnisse in der Region mit Stand 2.12.2022:, , ris-attachment://hauptdokument.img8is.png, Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqa- ra im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqa- ra im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Anmerkung: Siehe dazu auch die Karte von Februar 2022 von Zenith mit den militärischen Akteuren im Kapitel „Sicherheitslage“. Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 29.11.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022).Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 29.11.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Die „Deeskalationszone“, die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 5.3.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa’at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (HRW 17.8.2022; vgl. CC 3.11.2022). Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit 2016 [Anm.: siehe hierzu UnterkapitelDie Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa’at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat (HRW 17.8.2022; vergleiche CC 3.11.2022). Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit 2016 [Anm.: siehe hierzu Unterkapitel „Türkischen Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“] (HRW 17.8.2022). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (AA 29.11.2021). Auf folgender Karte ist das Konfliktgeschehen zwischen Türkei und SDF für den Zeitraum 1.7.2022 bis 30.9.2022 auf Basis von ACLED-Daten verortet: Quelle: CC 3.11.2022 (Daten von The Carter Center und ACLED) ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsy- rien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleichgeblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (SOHR 29.11.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad- Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Ar-Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (SOHR 29.11.2022). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein (SOHR 29.11.2022; vgl. UNHRC 14.9.2022), die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (SOHR 29.11.2022).Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein (SOHR 29.11.2022; vergleiche UNHRC 14.9.2022), die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, mit diesen Zellen zu verkehren (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina’a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (SOHR 29.11.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina’a-Gefängnis in al-Ha

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.