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{'item': 'W161 2249320-2'}

Obsah (14)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4Art. 3Art. 8Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW161 2249320-2 Spruch, W161 2249320-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monik

§ 21Abs.

3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte am 02.10.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Malta vom 03.08.2021 sowie einen solchen der Kategorie 1 mit Malta vom 17.09.
  2. Bei der Erstbefragung am 04.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX legal mit dem Flugzeug nach Libyen verlassen und sei von Libyen mit einem Schlepperboot nach Malta gelangt. Dort sei er festgenommen worden und ca. zwei Monate in Haft gewesen. Insgesamt habe er sich ca. drei Monate in Malta aufgehalten. Von Malta sei er mit einem Schlepper nach Italien und weiter nach Österreich gebracht worden. In Malta sei er sehr schlecht behandelt worden. Er habe ein Interview mit einem Dolmetscher gehabt, jedoch kein Asyl beantragt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Bürgerkrieg in Syrien und seinen bevorstehenden Militärdienst an. Der Beschwerdeführer gab an, keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status zu haben.
  3. Bei der Erstbefragung am 04.10.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am römisch 40 legal mit dem Flugzeug nach Libyen verlassen und sei von Libyen mit einem Schlepperboot nach Malta gelangt. Dort sei er festgenommen worden und ca. zwei Monate in Haft gewesen. Insgesamt habe er sich ca. drei Monate in Malta aufgehalten. Von Malta sei er mit einem Schlepper nach Italien und weiter nach Österreich gebracht worden. In Malta sei er sehr schlecht behandelt worden. Er habe ein Interview mit einem Dolmetscher gehabt, jedoch kein Asyl beantragt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Bürgerkrieg in Syrien und seinen bevorstehenden Militärdienst an. Der Beschwerdeführer gab an, keine Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit Status zu haben.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 12.10.2021 ein auf Art. 18 Abs.1 lit.b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Malta.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 12.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Malta. Mit Schreiben vom 14.10.2021 stimmte Malta dem Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer trat in Malta als XXXX , auf. Mit Schreiben vom 14.10.2021 stimmte Malta dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Der Beschwerdeführer trat in Malta als römisch 40 , auf.

  1. Bei der Einvernahme durch das BFA am 16.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund, leide an keinen Krankheiten und benötige weder Medikamente noch ärztliche Behandlung. Er möchte eine Heiratsurkunde vorlegen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Schriftstück „Ehevertrag“ sowie einen E-Mail-Verkehr mit dem Standesamt XXXX vor. Der Ehevertrag wurde vom XXXX ausgestellt und beurkundet eine islamische Trauungszeremonie des Beschwerdeführers mit XXXX geboren am XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Schriftstück „Ehevertrag“ sowie einen E-Mail-Verkehr mit dem Standesamt römisch 40 vor. Der Ehevertrag wurde vom römisch 40 ausgestellt und beurkundet eine islamische Trauungszeremonie des Beschwerdeführers mit römisch 40 geboren am römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab dazu an, sie würden beabsichtigen auch standesamtlich zu heiraten. Er glaube, sie hätten am XXXX . einen Termin bei der Gemeinde wegen der Eheschließung. Beim Gericht hätten sie einen Termin im XXXX . Befragt, woher er die im Ehevertrag angeführte Frau XXXX kenne, gab der Beschwerdeführer an, sie stamme aus seinem Dorf, sie sei seine Nachbarin in Syrien gewesen, sie hätten gemeinsam die Grundschule besucht. Sie lebe seit XXXX in Österreich. Er habe sie zuletzt im Jahr XXXX noch in Syrien gesehen, aber per Internet Kontakt mit ihr gehabt. Derzeit sehe der Kontakt so aus, dass er im Camp in XXXX sei, er sei nur in XXXX bei der Moschee gewesen mit ihr und ihren Eltern. Dort hätten sie diese Ehebestätigung ausstellen lassen. Sie würden diese Eheschließung planen, seit sie in Syrien gewesen wäre. Vor zwei bis drei Jahren hätten sie wieder über die Ehe gesprochen, aber er habe keine Möglichkeit gehabt, nach Österreich zu kommen. Er habe bei der Erstbefragung am 04.10.2021 die Wahrheit gesagt und möchte dazu nichts korrigieren oder ergänzen. Er habe in Österreich nur seine Frau, keine sonstigen Verwandten. Befragt, warum er seine Frau in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe es erwähnt, aber da er keine Heiratsurkunde mitgehabt hätte, sei ledig eingetragen worden. Er habe in Malta keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber 70 Tage angehalten worden. Er sei in Malta in Haft gewesen aufgrund der illegalen Einreise. Man werde im Camp nicht human behandelt. Befragt, wieso er aus der Haft entlassen worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, alle Syrer würden nach ca. zwei Monaten herauskommen. Andere Nationalitäten blieben länger in Haft. Nach der Haftentlassung sei er ca. eine Woche in einem Camp gewesen, dann sei er hierher gekommen. Er habe Malta verlassen, weil es sein Ziel gewesen wäre, hierher zu kommen, zu seiner nunmehrigen Frau. Er liebe Österreich. Wenn er angegeben habe, schlecht bzw. nicht human behandelt worden zu sein, habe er gemeint, dass es zum Beispiel manchmal kein Wasser gegeben habe und habe es nur auf der Toilette Wasser gegeben, da wäre ein Wasserhahn gewesen. Das Essen sei auch schlecht gewesen. Er wolle nicht zurück, weil er, wie bereits angegeben, 70 Tage dort angehalten worden wäre. Zweitens möchte er hier bei seiner Frau bleiben. Er sei in Malta in Haft gewesen, wenn er zurückkehre, nehme man ihn wieder in Haft. Der Weg bis Österreich sei anstrengend gewesen. Seine Bitte sei, dass er hierbleiben könne, bei seiner Frau. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.Der Beschwerdeführer gab dazu an, sie würden beabsichtigen auch standesamtlich zu heiraten. Er glaube, sie hätten am römisch 40 . einen Termin bei der Gemeinde wegen der Eheschließung. Beim Gericht hätten sie einen Termin im römisch 40 . Befragt, woher er die im Ehevertrag angeführte Frau römisch 40 kenne, gab der Beschwerdeführer an, sie stamme aus seinem Dorf, sie sei seine Nachbarin in Syrien gewesen, sie hätten gemeinsam die Grundschule besucht. Sie lebe seit römisch 40 in Österreich. Er habe sie zuletzt im Jahr römisch 40 noch in Syrien gesehen, aber per Internet Kontakt mit ihr gehabt. Derzeit sehe der Kontakt so aus, dass er im Camp in römisch 40 sei, er sei nur in römisch 40 bei der Moschee gewesen mit ihr und ihren Eltern. Dort hätten sie diese Ehebestätigung ausstellen lassen. Sie würden diese Eheschließung planen, seit sie in Syrien gewesen wäre. Vor zwei bis drei Jahren hätten sie wieder über die Ehe gesprochen, aber er habe keine Möglichkeit gehabt, nach Österreich zu kommen. Er habe bei der Erstbefragung am 04.10.2021 die Wahrheit gesagt und möchte dazu nichts korrigieren oder ergänzen. Er habe in Österreich nur seine Frau, keine sonstigen Verwandten. Befragt, warum er seine Frau in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe es erwähnt, aber da er keine Heiratsurkunde mitgehabt hätte, sei ledig eingetragen worden. Er habe in Malta keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber 70 Tage angehalten worden. Er sei in Malta in Haft gewesen aufgrund der illegalen Einreise. Man werde im Camp nicht human behandelt. Befragt, wieso er aus der Haft entlassen worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, alle Syrer würden nach ca. zwei Monaten herauskommen. Andere Nationalitäten blieben länger in Haft. Nach der Haftentlassung sei er ca. eine Woche in einem Camp gewesen, dann sei er hierher gekommen. Er habe Malta verlassen, weil es sein Ziel gewesen wäre, hierher zu kommen, zu seiner nunmehrigen Frau. Er liebe Österreich. Wenn er angegeben habe, schlecht bzw. nicht human behandelt worden zu sein, habe er gemeint, dass es zum Beispiel manchmal kein Wasser gegeben habe und habe es nur auf der Toilette Wasser gegeben, da wäre ein Wasserhahn gewesen. Das Essen sei auch schlecht gewesen. Er wolle nicht zurück, weil er, wie bereits angegeben, 70 Tage dort angehalten worden wäre. Zweitens möchte er hier bei seiner Frau bleiben. Er sei in Malta in Haft gewesen, wenn er zurückkehre, nehme man ihn wieder in Haft. Der Weg bis Österreich sei anstrengend gewesen. Seine Bitte sei, dass er hierbleiben könne, bei seiner Frau. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2021 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 25.11.2021 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung und der Feststellungen zu Malta mit Stand Mai 2021 insbesondere auch ausführlich dar, dass in Malta die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
  2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2022, Zahl E 622/2022-20 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen aufgehoben, festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtenen Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und ihm Prozesskosten in Höhe von Euro 2.616,-- zugesprochen. In seinen Erwägungen führt der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus: „Das Bundesverwaltungsgericht verneint mit Verweis auf die Länderberichte zu Malta die reale Gefahr einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers im Falle seiner Uberstellung und verweist dabei pauschal auf bestehende Versorgungsund Unterbringungsmöglichkeiten bzw. erachtet mit ebenso pauschaler Begründung eine den Länderinformationen nach regelmäßig erfolgende Inhaftierung von "Dublin-Rückkehrern" für unproblematisch. In diesem Zusammenhang misst das Gericht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Einreise nach Malta bereits inhaftiert und in der Haft nicht adäquat behandelt worden zu sein, keine Bedeutung bei.„Das Bundesverwaltungsgericht verneint mit Verweis auf die Länderberichte zu Malta die reale Gefahr einer Verletzung der nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers im Falle seiner Uberstellung und verweist dabei pauschal auf bestehende Versorgungsund Unterbringungsmöglichkeiten bzw. erachtet mit ebenso pauschaler Begründung eine den Länderinformationen nach regelmäßig erfolgende Inhaftierung von "Dublin-Rückkehrern" für unproblematisch. In diesem Zusammenhang misst das Gericht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Einreise nach Malta bereits inhaftiert und in der Haft nicht adäquat behandelt worden zu sein, keine Bedeutung bei. Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC relevanten Schwachstelle. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind (s. nur EGMR, Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Z 221; 20.10.2016 [GK], Fall Mursic/Kroatien, Appl. 7334/13, Z 99; EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10 ua., N.S./Secretary of State for the Home Department ua., Rz 88).Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Schwachstelle. Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind (s. nur EGMR, Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Ziffer 221,; 20.10.2016 [GK], Fall Mursic/Kroatien, Appl. 7334/13, Ziffer 99,; EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10 ua., N.S./Secretary of State for the Home Department ua., Rz 88). In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten (s. nur EGMR, Fall Mursic/Kroatien, Z 105 und Z 136 ff. mwN der Judikatur, wonach im Falle einer Mehrfachbelegung weniger als drei Quadratmeter pro inhaftierter Person die Vermutung einer Art. 3 E 622/2022-20 20.09.2022 EMRK-Verletzung nahelegen). Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. etwa EGMR 23.7.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12, Z 86 ff.; Fall Mursic/Kroatien, Z 103 ff.; 11.3.2021, Fall Feilazoo/Malta. Appl. 6865/19, Z 83 ff.).In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten (s. nur EGMR, Fall Mursic/Kroatien, Ziffer 105 und Ziffer 136, ff. mwN der Judikatur, wonach im Falle einer Mehrfachbelegung weniger als drei Quadratmeter pro inhaftierter Person die Vermutung einer Artikel 3, E 622/2022-20 20.09.2022 EMRK-Verletzung nahelegen). Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. etwa EGMR 23.7.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12, Ziffer 86, ff.; Fall Mursic/Kroatien, Ziffer 103, ff.; 11.3.2021, Fall Feilazoo/Malta. Appl. 6865/19, Ziffer 83, ff.). Hinsichtlich der Haft und den Lebensbedingungen inhaftierter Asylwerber in Malta ist den im Bescheid abgedruckten Länderberichten, die das Bundesverwaltungsgericht auch seinem Erkenntnis zugrunde legt, zu entnehmen: "In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig. Derzeit werden aufgrund der hohen Zahl an Migranten vorerst alle irregulär eingereisten bzw, auf See geretteten Antragsteller, die nicht offensichtlich vulnerabel oder minderjährig sind, inhaftiert, bis offene Unterbringung verfügbar wird. Malta wird wegen dieser systematischen Inhaftierung von Asylwerbern stark kritisiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab (AIDA 5.2021). […] Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut der Agentur für das Wohl der Asylwerber (AWAS) besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang. In Anbetracht der angespannten Situation ist eine Reintegration in das Unterbringungssystem aber als extrem selten anzusehen (AIDA 5.2021). Malta hat 2020 immer wieder betont, volle Zentren und keinen Platz mehr für Antragsteller zu haben (AIDA 5.2021). […] Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat nach seinem Besuch in Malta im September 2020 von schlechten Bedingungen in der geschlossenen Unterbringung von Migranten berichtet und diese als 'behördliche Vernachlässigung' und 'an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend' bezeichnet (CoE 10.3.2021)." In dem im Länderinformationsblatt zitierten Bericht des Europarates vom
  3. März 2021 (Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]) - auf den auch in der Beschwerde hingewiesen wird - werden die Haftbedingungen zusammenfassend wie folgt beschrieben: "Overall, the CPT's delegation found a system that was struggling to cope, and which relied on a purely 'containment' approach for immigration detention. Conditions of detention and associated regimes for migrants deprived of their liberty appeared to be bordering on inhuman and degrading treatment as a consequence of the institutional neglect. Migrants were generally locked in accommodation units with little, if any, access to time outside, in severely overcrowded spaces, and essentially forgotten for months on end. This neglect came from both the management and staff of the establishments, but also from a government policy that has not focussed sufficiently on how to cope with the increasing numbers of migrant arrivals. As a result, it was detaining migrants en masse, many for unlawful and arbitrarily long periods under public health orders and others for long periods under the reception and removal orders, along with a lack of due process safeguards. The cumulative effect of a lack of basic rights, poor conditions and frustration at long detention periods and a lack of information on their situation, has contributed to a notable increase in escapes, attempted escapes and riots from June 2020 onwards. […] The Covid-19 pandemic has served only to push a strained immigration reception and detention system to the point of breaking. Most migrants appeared to have no lawful basis for their detention and were held in severely overcrowded facilities under extremely poor living conditions, offered no purposeful activities, and with an absence of regular and clear information being imparted to them. Moreover, the lack of information was exacerbated by the restricted contacts with the outside world (limited access to telephone communication and no NGOs or external organisations visiting the places of detention since March 2020). The long lock-down and quarantine of migrants of all ages, along with poor conditions, have resulted in mass neglect and instilled a deep frustration in migrants, at times exploding into violent riots." … Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom
  4. Juni 2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19 (Z 84 ff.), die Verletzung eines nicht vulnerablen Mannes in seinen Grundrechten nach Art. 3 und 5 Abs. l EMRK im Hinblick auf dessen lange Haftdauer und die Haftbedingungen im Zuge seines Einwanderungsverfahrens in Malta - 14 Monate in Haft, davon 75 Tage in einem Container in Einzelhaft ohne Zugang zu natürlichem Licht oder Luft in den ersten 40 Tagen und ohne Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen; zudem war der Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ohne Anlass für sieben weitere Wochen zusammen mit neu angekommenen Asylwerbern in Covid-19-Q.uarantäne-festgestellt hat.Dazu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom
  5. Juni 2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19 (Ziffer 84, ff.), die Verletzung eines nicht vulnerablen Mannes in seinen Grundrechten nach Artikel 3 und 5 Abs. l EMRK im Hinblick auf dessen lange Haftdauer und die Haftbedingungen im Zuge seines Einwanderungsverfahrens in Malta - 14 Monate in Haft, davon 75 Tage in einem Container in Einzelhaft ohne Zugang zu natürlichem Licht oder Luft in den ersten 40 Tagen und ohne Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen; zudem war der Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ohne Anlass für sieben weitere Wochen zusammen mit neu angekommenen Asylwerbern in Covid-19-Q.uarantäne-festgestellt hat. Der Verfassungsgerichthof übersieht nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davor in vergleichbaren Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen in Malta zwar teilweise in Hinblick auf die sanitären und hygienischen Zustände kritisiert, aber darin keine Verletzung von Art. 3 EMRK gesehen hat (vgl. EGMR 29.10.2015, Fall Story and others/Malta, Appl. 56.854/13 ua., Z 107 ff.; 12.1.2016, Fall Moxamed Ismaaciil and Abdirahman Warsame/Malta, Appl. 52.160/13 und 52.165/13, Z 84 ff.). Vor dem Hintergrund der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der eine maßgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie darlegenden aktuellen Länderinformationen belastet aber das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta (vgl. Rz 21 ff.) das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Willkür.“Der Verfassungsgerichthof übersieht nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davor in vergleichbaren Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen in Malta zwar teilweise in Hinblick auf die sanitären und hygienischen Zustände kritisiert, aber darin keine Verletzung von Artikel 3, EMRK gesehen hat vergleiche EGMR 29.10.2015, Fall Story and others/Malta, Appl. 56.854/13 ua., Ziffer 107, ff.; 12.1.2016, Fall Moxamed Ismaaciil and Abdirahman Warsame/Malta, Appl. 52.160/13 und 52.165/13, Ziffer 84, ff.). Vor dem Hintergrund der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der eine maßgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie darlegenden aktuellen Länderinformationen belastet aber das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta vergleiche Rz 21 ff.) das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Willkür.“
  6. Mit Eingabe vom 07.01.2022, hg eingelangt am 10.10.2022 regte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an und legte eine Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX über eine am XXXX erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX , 2 Meldebestätigungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie die Entscheidung des VfGH vom 20.9.2022 vor.
  7. Mit Eingabe vom 07.01.2022, hg eingelangt am 10.10.2022 regte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an und legte eine Heiratsurkunde vom Standesamt römisch 40 über eine am römisch 40 erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 , 2 Meldebestätigungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie die Entscheidung des VfGH vom 20.9.2022 vor.
  8. Am 29.11.2022 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Am 30.11.2022 erfolgte eine Anfrage Österreichs an die maltesischen Behörden. Am 10.01.2023 teilten die maltesischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen von seiner illegalen Ankunft in Malta am 14.07.2021 bis zu seiner Gesunderklärung durch die Gesundheitsbehörden am 05.10.2021 inhaftiert gewesen sei und anschießend in ein offenes Zentrum für Asylwerber überstellt worden wäre. Bei einer neuerlichen Ankunft in Malta als Dublin-Rückkehrer wäre er nicht von einer neuerlichen Inhaftierung betroffen.
  9. Bei einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.01.2023 gab dieser im Wesentlichen an, er sei gesund. Er möchte eine Heiratsurkunde vom XXXX sowie einen Mutter-Kind-Pass (errechneter Geburtstermin XXXX ) vorlegen. Er sei nunmehr verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau zusammen in XXXX . Seine Frau kümmere sich finanziell um ihn. Er arbeite nicht, seine Frau mache eine Ausbildung und bekomme einen Teil des Geldes von der Arbeit und einen Teil vom AMS. Sie zahle für ihn und würden sie sparsam leben. Er bekomme keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er möchte mit seiner Frau eine Familie gründen. Seine Frau sei schwanger und werde im XXXX ein Kind bekommen. Abgesehen von seiner Ehefrau habe er in Österreich die Familie seiner Frau. Sie würden einander täglich besuchen. Es bestehe keine Abhängigkeit zu diesen Personen, aber sie würden ihnen Geld borgen, wenn sie keines hätten. Er sei in Malta in ca. 40 Tage in einem Ort namens XXXX untergebracht gewesen, anschließend in einem zweiten Gefängnis in XXXX für die Dauer von 1,5 Monaten. Es sei eine Haftanstalt für die illegal Eingereisten in Malta gewesen. Er habe in Malta seinen Asylantrag im zweiten Gefängnis, in XXXX , gestellt. Er wisse, dass er in einem Gefängnis gewesen wäre und nicht in einem Camp. Man habe gesagt, dass es ich um eine Quarantäne wegen Corona handle, dass sollte für eine Woche sein, er sei aber insgesamt fast 2,5 Monate in Haft gewesen. Nach dem Gefängnis sei er in ein Camp für Asylwerber gekommen. Dort sei er für eine Woche gewesen, dann sei er nach Österreich gereist. Über Vorhalt der Mitteilung der maltesischen Behörden, wonach ihm als Dublin-Rückkehrer keine weitere Inhaftierung drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, als er im Gefängnis in Malta gewesen wäre, hätten die Securitys ihnen gesagt, dass man, wenn man wieder zurück nach Malta abgeschoben werde, für lange Zeit inhaftiert werde. Andere Staatsbürger, keine Syrer, wären fast zwei Jahre im Gefängnis gewesen, sie hätten kein Aufenthaltsrecht gehabt. In Österreich versuche er die deutsche Sprache zu lernen. Er sei meistens zu Hause und besuche die Familie seiner Schwiegereltern. Er habe versucht eine Arbeit zu finden, mit der grünen Karte sei das jedoch nicht möglich gewesen. Jetzt habe er die weiße Karte bekommen und somit sei das Dublin-Verfahren abgeschlossen. Er wisse vom AMS, dass er erst nach drei Monaten nach Erhalt der weißen Karte arbeiten dürfe. Außer seiner Frau habe er keine Bindungen zu Österreich. Er habe auch syrische Freunde. Er möchte noch ergänzen, dass er von seiner Frau emotional abhängig sei. Sie wären schon vorher verlobt gewesen und hätten sich bereits aus Syrien gekannt.
  10. Bei einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 31.01.2023 gab dieser im Wesentlichen an, er sei gesund. Er möchte eine Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie einen Mutter-Kind-Pass (errechneter Geburtstermin römisch 40 ) vorlegen. Er sei nunmehr verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau zusammen in römisch 40 . Seine Frau kümmere sich finanziell um ihn. Er arbeite nicht, seine Frau mache eine Ausbildung und bekomme einen Teil des Geldes von der Arbeit und einen Teil vom AMS. Sie zahle für ihn und würden sie sparsam leben. Er bekomme keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er möchte mit seiner Frau eine Familie gründen. Seine Frau sei schwanger und werde im römisch 40 ein Kind bekommen. Abgesehen von seiner Ehefrau habe er in Österreich die Familie seiner Frau. Sie würden einander täglich besuchen. Es bestehe keine Abhängigkeit zu diesen Personen, aber sie würden ihnen Geld borgen, wenn sie keines hätten. Er sei in Malta in ca. 40 Tage in einem Ort namens römisch 40 untergebracht gewesen, anschließend in einem zweiten Gefängnis in römisch 40 für die Dauer von 1,5 Monaten. Es sei eine Haftanstalt für die illegal Eingereisten in Malta gewesen. Er habe in Malta seinen Asylantrag im zweiten Gefängnis, in römisch 40 , gestellt. Er wisse, dass er in einem Gefängnis gewesen wäre und nicht in einem Camp. Man habe gesagt, dass es ich um eine Quarantäne wegen Corona handle, dass sollte für eine Woche sein, er sei aber insgesamt fast 2,5 Monate in Haft gewesen. Nach dem Gefängnis sei er in ein Camp für Asylwerber gekommen. Dort sei er für eine Woche gewesen, dann sei er nach Österreich gereist. Über Vorhalt der Mitteilung der maltesischen Behörden, wonach ihm als Dublin-Rückkehrer keine weitere Inhaftierung drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, als er im Gefängnis in Malta gewesen wäre, hätten die Securitys ihnen gesagt, dass man, wenn man wieder zurück nach Malta abgeschoben werde, für lange Zeit inhaftiert werde. Andere Staatsbürger, keine Syrer, wären fast zwei Jahre im Gefängnis gewesen, sie hätten kein Aufenthaltsrecht gehabt. In Österreich versuche er die deutsche Sprache zu lernen. Er sei meistens zu Hause und besuche die Familie seiner Schwiegereltern. Er habe versucht eine Arbeit zu finden, mit der grünen Karte sei das jedoch nicht möglich gewesen. Jetzt habe er die weiße Karte bekommen und somit sei das Dublin-Verfahren abgeschlossen. Er wisse vom AMS, dass er erst nach drei Monaten nach Erhalt der weißen Karte arbeiten dürfe. Außer seiner Frau habe er keine Bindungen zu Österreich. Er habe auch syrische Freunde. Er möchte noch ergänzen, dass er von seiner Frau emotional abhängig sei. Sie wären schon vorher verlobt gewesen und hätten sich bereits aus Syrien gekannt.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO Malta zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig ist. 11. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Malta zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Malta zulässig ist. Der neuerliche Bescheid legt in seiner Begründung Feststellungen zu Malta mit Stand 03.02.2023 zugrunde. Insbesondere wird auch ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers feststehe. Dieser leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Malta habe sich mit Schreiben vom 14.10.2021

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin-III-VO für zuständig erklärt. Der Antragsteller habe seit seiner Einreise nach Malta das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen. Er sei mit XXXX , verheiratet. Diese sei schwanger. Er habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Eine Abhängigkeit zu der Ehefrau könne nicht festgestellt werden, die Frau könne den Antragsteller auch in Malta finanziell unterstützen. Im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind liege diesbezüglich (noch) kein schützenswertes Familienleben vor, zumal Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil der Familie werden. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 Grundrechtecharter bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Der neuerliche Bescheid legt in seiner Begründung Feststellungen zu Malta mit Stand 03.02.2023 zugrunde. Insbesondere wird auch ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers feststehe. Dieser leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Malta habe sich mit Schreiben vom 14.10.2021

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für zuständig erklärt.

Der Antragsteller habe seit seiner Einreise nach Malta das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für länger als drei Monate verlassen. Er sei mit römisch 40 , verheiratet. Diese sei schwanger. Er habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Eine Abhängigkeit zu der Ehefrau könne nicht festgestellt werden, die Frau könne den Antragsteller auch in Malta finanziell unterstützen. Im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind liege diesbezüglich (noch) kein schützenswertes Familienleben vor, zumal Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil der Familie werden. Dem Beschwerdeführer könne jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, Grundrechtecharter bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharter bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zur Lage im Mitgliedstaat Malta wurden nachstehende Feststellungen getroffen: COVID-19 Personen mit internationalem Schutzstatus im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung berichten keine besondere Schwierigkeiten, beim Erhalt des Impfstoffs für COVID-

  1. Diejenigen, die nicht über einen Aufenthaltstitel verfügen, warten in der Regel , bis sie diese erhalten, aber das ist keine Voraussetzung und der Impfstoff ist unabhängig davon zugänglich (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit: (AIDA 5.2022; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Asylwerber, die sich nicht für internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren, können einen temporären humanitären Schutz (Temporary Humanitarian Protection, THP) erhalten, der inhaltlich dem subsidiären Schutz entspricht. Die Europäische Asylagentur (EUAA; vormals: EASO) ist seit 2019 in Malta mit Bezug auf Asyl und Unterbringung unterstützend tätig. Ein Asylverfahren soll in der Regel innerhalb von sechs bis 21 Monaten abgeschlossen sein. In der Praxis dauern Verfahren aber meist länger. Da offensichtlich unbegründete Anträge prioritär erledigt werden, verlängert sich für alle anderen Antragsteller die Verfahrensdauer. Einzelne Verfahren sollen bis zu vier Jahre lang gedauert haben (AIDA
  2. 2022). In Malta gab es 2022 913 Asylerstanträge. Im selben Jahr sind 2.637 erstinstanzliche Entscheidungen ergangen (140 positive Entscheidungen (6 %), darunter 15 Mal Flüchtlingsstatus, 119 Mal subsidiärer Schutz und 6 Mal THP). Zeitgleich gab es 899 Ablehnungen (34 %). Der Rest waren 1.587 geschlossene Fälle (60 %), d. h. Anträge, die aus verschiedenen Gründen eingestellt wurden (z.B. Dublin, explizit zurückgezogenen, implizit zurückgezogenen oder Unzulässigkeit). Mit Abstand stärkste Nationen bei Schutzgewährungen waren 2022 Syrien (50%) und Eritrea (31 %), gefolgt von Libyen (6%) und Somalia (4%) (UNHCR 31.12.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.2023 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Malta unterliegen grundsätzlich dem normalen Asylverfahren (aditus 7.2020). Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch Haft und die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. 2019 und 2020 wurden laut NGO-Angaben Dublin-Rückkehrer mit der o.g. Konstellation meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Für 2021 gibt es in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern. NGOs waren nicht in der Lage sich zur Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern zu äußern, da sie die Situation in den Haftanstalten aufgrund der strengen Zugangsbeschränkungen nicht überwachen konnten (AIDA 5.2022). (Für weitere Informationen hierzu siehe Kapitel 7.
  3. Haft, Anm.) Die Dublin-Überstellungen nach Malta nahmen 2021 zu (72 Überstellungen gegenüber 53 Überstellungen im Jahr 2020). Mehr als die Hälfte wurde im Rahmen der Bestimmungen zur Familienzusammenführung der Dublin-III-Verordnung durchgeführt (EUAA 28.6.2022b). Quellen: - aditus foundation (7.2020): Factsheet No.
  4. The Dublin Procedure, aditus.org.mt/Publications/factsheet20_dublinprocedure.pdf, Zugriff 25.1.2023 - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungsagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023 Non-Refoulement Keine Änderungen gab es bei Maltas Position aus dem Jahr 2020 zur Ausschiffung von Migranten, die von NGO-Schiffen aus Seenot gerettet wurden. Malta geht davon aus, dass die NGO-Aktivitäten dem Menschenschmuggel Vorschub leisten. Keine Änderungen gibt es auch bei dem Memorandum of Understanding zwischen Malta und Libyen aus dem Jahr
  5. Malta betonte, sein Festhalten an den internationalen Verpflichtungen zur Rettung von Personen in Seenot innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Malta sieht es grundsätzlich als seine Pflicht an, mit den libyschen Behörden bei der Grenzverwaltung und der Bekämpfung des Menschenschmuggels zusammenzuarbeiten. Dies wird weithin kritisiert (EUAA 28.6.2022b) NGOs berichten, dass Malta keine Seerettungsaktionen in seiner SAR (Search and Rescue)-Zone südlich von Lampedusa durchführt und sich stattdessen auf Handelsschiffe und die libysche Küstenwache verlässt, um Boote nach Libyen zurückzudrängen. Die maltesischen Behörden werden beschuldigt, Boote daran zu hindern, in seine SAR-Zone einzudringen und NGOs berichten mehrere Fälle sogenannter Pushbacks (AIDA 5.2022). Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung auf Abschiebebefehle, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2022). Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne dass der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte, dass S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vgl. ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022).Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne dass der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte, dass S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vergleiche ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (20.12.2022): Case of S.H. v. MALTA, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-221838%22]}, Zugriff 2.2.2023 - mt – maltatoday (20.12.2022): Refugee denied protection by ‘ineffective’ Maltese asylum system, ECHR rules, https://www.maltatoday.com.mt/news/national/120392/refugee_denied_protection_by_ineffective_maltese_asylum_system_echr_rules, Zugriff 2.2.2023 - ToM – Times of Malta (20.12.2022): He applied for asylum, and Malta did not give him a fair shot, https://timesofmalta.com/articles/view/government-breached-journalist-s-rights-breached-asylum-process-court.1002715, Zugriff 2.2.2023 Versorgung In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vgl. AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 und 2021 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller für Monate nicht arbeiten konnten. Dies führte oft zu Obdachlosigkeit. Doch es gab auch Fälle, in denen AWAS die Unterbringung solcher Fälle verlängerte. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022).In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vergleiche AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 und 2021 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller für Monate nicht arbeiten konnten. Dies führte oft zu Obdachlosigkeit. Doch es gab auch Fälle, in denen AWAS die Unterbringung solcher Fälle verlängerte. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, kostenloser Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Taggeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene Asylwerber. Grundsätzlich haben Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben, kein Recht auf das Taggeld, da aber 2019 das System so überlaufen war und viele nicht untergebracht werden konnten, wurde entschieden, das Taggeld an jeden auszubezahlen, der als Asylwerber registriert ist, über ein entsprechendes Zertifikat verfügt und das Taggeld beantragt (AIDA 5.2022). Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut AWAS besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang (AIDA 5.2022). Malta verfügt über sieben Unterbringungszentren (fünf davon betrieben von AWAS, zwei betrieben von NGOs) mit zusammen 3.338 Plätzen. Hier eine Liste der Zentren: (AIDA 5.2022) Das größte der Zentren, Hal Far Zeltlager, wurde in einen Bereich für Männer und einen abgetrennten kleineren Bereich für unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren geteilt. Das offene Zentrum Hangar ist geteilt in einen Bereich für Männer und einen Bereich für Familien und alleinstehende Frauen. Das offene Zentrum Hal Far ist für Familien gedacht. Dar il-Liedna ist ein Zentrum für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren und das Erstaufnahmezentrum Marsa ist für Familien, alleinstehende Frauen, UM und Vulnerable gedacht. Das offene Zentrum Balzan ist ein kirchlich betriebenes Zentrum für Familien und alleinstehende Frauen. Die Appartements der kirchlichen Migrants Commission stehen Familien zur Verfügung. Die Bedingungen in den Zentren sind sehr unterschiedlich, werden aber bis auf wenige Ausnahmen als herausfordernd beschrieben. Teilweise erfolgt die Unterbringung in Containern (Hal Far Hangar, Hal Far Open Center, Hal Far Zeltlager). Durch die starke Belegung ergeben sich hygienische Probleme (AIDA 5.2022). Appogg, die Nationale Agentur für Kinder, Familien und Gemeinden, bietet Dienstleistungen für Kinder, Familien und Erwachsene in prekären Situationen und/oder mit dem Risiko der sozialen Ausgrenzung sowie für Gemeinden an. Außerdem betreibt sie mehrere Heime und Zentren für die Unterbringung von Menschen in Not. Seit 2021 können Asylwerber nach Ablauf ihrer Unterbringung in einem offenen Zentrum über die Appoġġ an eine Unterkunft verwiesen werden (AIDA 5.2022). In Malta sollen Asylwerber spätestens nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis erhalten sie diesen Zugang sofort. Lediglich Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten seit Mai 2021 erst nach neun Monaten Zugang zu Arbeitsmarkt (AIDA 5.2022). Um tatsächlich arbeiten zu können, muss ein Arbeitgeber eine Lizenz für den Asylwerber und eine bestimmte Arbeitsstelle beantragen. Dies kann der Asylwerber nicht selbst tun (UNHCR o.D.). In der Praxis werden Arbeitgeber durch den Verwaltungsaufwand abgehalten Asylwerber anzustellen. Die Sprachbarriere, intensiver Wettbewerb mit Flüchtlingen und anderen Migranten und begrenzte oder saisonale Beschäftigungsmöglichkeiten sind weitere Hindernisse. Niedrige Löhne, unbezahlte Löhne, lange Arbeitszeiten, unregelmäßige Arbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Schattenwirtschaft sind Probleme (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (ohne Datum): About AWAS, https://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Pages/Mission-and-Function.aspx, Zugriff 2.2.2023 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (ohne Datum): Malta. Rights of Asylum-seekers, https://www.unhcr.org/mt/asylum-seekers-in-malta, Zugriff 2.2.2023 Haft Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren: Safi Barracks, Lyster Barracks und China House, wobei Lyster 2021 wegen Renovierung geschlossen wurde. Das Erstaufnahmezentrum Marsa besitzt auch einen geschlossenen Bereich. Die Gesamtkapazität der Hafteinrichtungen ist unbekannt (AIDA 5.2022).

den Bestimmungen können Antragsteller aus folgenden Gründen inhaftiert werden:

  1. Um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
  2. Um die dem Antrag zugrunde liegenden Elemente zu ermitteln, wenn das ohne Gewahrsam nicht möglich ist oder wenn Fluchtgefahr besteht des Antragstellers besteht;
  3. Um im Rahmen eines Verfahrens nach dem Einwanderungsgesetz über das Recht auf Einreise in das maltesische Hoheitsgebiet zu entscheiden;
  4. Wenn der Antragsteller Gegenstand eines Rückführungsverfahrens ist;
  5. Wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dies erfordert;
  6. In Übereinstimmung mit der Dublin-III-Verordnung. In den Jahren 2020 und 2021 wurden laut Anwälten Asylsuchende aus Bangladesch, Ghana, Ägypten, Marokko und der Elfenbeinküste hauptsächlich wegen der beiden erstgenannten Gründe inhaftiert, angeblich automatisch und ohne individuelle Prüfung, allein aufgrund der Staatsangehörigkeit (AIDA 5.2022). In Bezug auf den o.g. zweiten Grund stellte der maltesische Court of Magistrates 2018 fest, dass eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer kein eigenständiger Grund für eine Inhaftierung ist (AIDA 5.2022). In der Beantwortung eines Dublin-Inforequests vom 10.1.2023, betreffend einen syrischen Antragsteller mit in Malta als implizit zurückgezogen beendetem Asylantrag, hat die maltesische Dublin Unit beauskunftet, dieser werde bei Rückkehr nach Malta nicht allein deshalb inhaftiert, weil er ein Dublin-Rückkehrer ist (IPA 10.1.2023). Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022).Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022). Antragsteller aus Herkunftsländern, wo eine Rückkehr als möglich erachtet wird, werden systematisch festgehalten und ihre Fälle in der Regel im beschleunigten Verfahren bearbeitet, da man sie als offensichtlich unbegründet erachtet. In der Praxis erhalten nur inhaftierte Antragsteller, die das beschleunigte Verfahren durchlaufen haben und deren Antrag abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebeanordnung (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - IPA – International Protection Agency [Malta] (10.1.2023): Auskunft auf Dublin Inforequest, per E-Mail - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071339.html, Zugriff 2.2.2023 Medizinische Versorgung Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist hier die Sprachbarriere, aber auch institutionelle Probleme kommen zu tragen, etwa Transportprobleme, nicht durchgehend anwesendes medizinisches Personal in den Zentren usw. In geschlossener Unterbringung ist eine gewisse medizinische Versorgung ebenfalls gegeben. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Die Identifizierung mentaler Probleme ist vor allem in Haft ein Problem, da hier kein Identifikationsprozess durch Experten vorgesehen ist. Es gibt in Malta keine spezialisierten Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 5.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er lebe mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit XXXX .2022 in einem Haushalt. Seine Ehefrau sei derzeit im
  8. Monat schwanger. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Er befürchte bei einer Rückkehr erneut in Haft genommen zu werden und durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand zu geraten und daher ernstlich Gefahr zu laufen dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Vornahme der Außerlandesbringung nach Malta würde ihn in seinem Recht nach Art. 2 und 3 EMRK verletzten. Darüber hinaus sei seine Ehe auch von Art. 8 EMRK geschützt und eine Trennung von seiner schwangeren Ehefrau sei ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, er lebe mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit römisch 40 .2022 in einem Haushalt. Seine Ehefrau sei derzeit im
  10. Monat schwanger. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt. Er befürchte bei einer Rückkehr erneut in Haft genommen zu werden und durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand zu geraten und daher ernstlich Gefahr zu laufen dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Vornahme der Außerlandesbringung nach Malta würde ihn in seinem Recht nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzten. Darüber hinaus sei seine Ehe auch von Artikel 8, EMRK geschützt und eine Trennung von seiner schwangeren Ehefrau sei ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben.
  11. Mit Beschluss des BVwG vom 01.03.2023 wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 13. Mit Beschluss des BVw

G vom 01.03.2023 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2021 über Libyen in Malta illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte dort am 17.09.2021 einen Asylantrag. Er reiste dann weiter, gelangte am 02.10.2021 nach Österreich und stellte hier am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 12.10.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta. Malta stimmte mit Schreiben vom 14.10.2021 der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 12.10.2021 ein Wiederaufnahmeersuchen an Malta. Malta stimmte mit Schreiben vom 14.10.2021 der Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten seit seiner Asylantragstellung in Malta für mehr als drei Monate verlassen hätte. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX vor dem Standesamt XXXX seine am XXXX geborene Verlobte namens XXXX , mit welcher er zuvor seit XXXX nach islamischen Recht verheiratet war. Die Ehegatten kennen sich bereits seit ihrer Kindheit und wurden fluchtbedingt voneinander getrennt. Währen dieser Trennung hielten sie Kontakt über das Internet. Die Ehefrau stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr im Rahmen des Familienverfahrens in der Folge in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 seine am römisch 40 geborene Verlobte namens römisch 40 , mit welcher er zuvor seit römisch 40 nach islamischen Recht verheiratet war. Die Ehegatten kennen sich bereits seit ihrer Kindheit und wurden fluchtbedingt voneinander getrennt. Währen dieser Trennung hielten sie Kontakt über das Internet. Die Ehefrau stellte in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr im Rahmen des Familienverfahrens in der Folge in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Festgestellt wird, dass seit Einreise des Beschwerdeführers in das Österreichische Bundesgebiet regelmäßiger persönlicher Kontakt mit seiner nunmehrigen Ehefrau stattfand und dieser auch regelmäßig den Kontakt zu der Familie seiner Ehefrau hat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin ist von ihm schwanger, der Geburtstermin ist voraussichtlich am XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin ist von ihm schwanger, der Geburtstermin ist voraussichtlich am römisch 40 .

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung in Malta ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den maltesischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist.Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den maltesischen Dublin-Behörden und der Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ergeben sich aus dem Akt, wo dieses Verfahren dokumentiert ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen über die Eheschließung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Ehefrau beruhen auf den am 10.10.2022 vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zur Schwangerschaft und Eheschließung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin basieren auf seinen glaubwürdigen und überzeugenden Angaben im Verfahren.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Malta kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union

Art. 18

Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Malta kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union

Artikel 18

, Dublin III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Art. 3Abs.

1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt:

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  2. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die er bereits seit seiner Kindheit kennt, nach traditionellem islamischem Recht im Jahr 2021 geheiratet. Diese ist in Österreich seit 2015 asylberechtigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht nunmehr auch seit XXXX .2023 ein gemeinsamer Haushalt und erwartet die hoch schwangere Ehefrau demnächst das erste gemeinsame Kind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die er bereits seit seiner Kindheit kennt, nach traditionellem islamischem Recht im Jahr 2021 geheiratet. Diese ist in Österreich seit 2015 asylberechtigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht nunmehr auch seit römisch 40 .2023 ein gemeinsamer Haushalt und erwartet die hoch schwangere Ehefrau demnächst das erste gemeinsame Kind.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Im vorliegenden Fall liegt ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor: Im vorliegenden Fall liegt ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor: Der Beschwerdeführer und seine zunächst traditionell angetraute Ehefrau sind seit XXXX 2023 auch standesamtlich verheiratet. Die beiden kennen einander seit Kindheit und wurden fluchtbedingt getrennt. Sie waren bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers und vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat verlobt, ließen den Kontakt trotz ihrer langjährigen räumlichen Trennung nicht abreißen und hielten diesen vornehmlich über Internet aufrecht. Seit der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben. Der Beschwerdeführer hat auch intensiven Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau. Seit XXXX .2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt und ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger. Somit liegt trotz langjähriger Trennung ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, welches sich infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. Der Beschwerdeführer und seine zunächst traditionell angetraute Ehefrau sind seit römisch 40 2023 auch standesamtlich verheiratet. Die beiden kennen einander seit Kindheit und wurden fluchtbedingt getrennt. Sie waren bereits vor der Ankunft des Beschwerdeführers und vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat verlobt, ließen den Kontakt trotz ihrer langjährigen räumlichen Trennung nicht abreißen und hielten diesen vornehmlich über Internet aufrecht. Seit der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet intensivierte sich das Familienleben. Der Beschwerdeführer hat auch intensiven Kontakt mit der Familie seiner Ehefrau. Seit römisch 40 .2023 besteht ein gemeinsamer Haushalt und ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger. Somit liegt trotz langjähriger Trennung ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, welches sich infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes noch weiter intensivieren wird. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.2. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall insgesamt Umstände vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta einem „real risk“ der Verletzung in seinen durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhalts entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W161.2249320.2.01

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