Obsah (21)
§ 5§ 21Art 133Art. 18§ 61§ 264§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW161 2269635-1 Spruch, W161 2269635-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 21Abs.
5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 2.
Paragraph 21, Absatz 5,, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 9.2.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage stellte der Beschwerdeführer am 9.10.2022 einen Asylantrag in Deutschland.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.2.2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sein Heimatland XXXX 2022 verlassen und sei über eine unbekannte Reiseroute nach Deutschland gelangt, wo er sich 2 Monate aufgehalten habe. Seit 1.11.2022 sei er in Österreich. In Deutschland sei er für circa ein Monat bei seinem Onkel in XXXX gewesen, danach 15 Tage im Asylcamp in XXXX , danach 5 Tage in XXXX in einem Asylcamp. Danach sei er bei einem Freund in XXXX für circa ein Monat gewesen, anschließend sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht. Er habe sich dort von XXXX 2022 bis XXXX 2022 aufgehalten. Er möchte nicht zurück nach Deutschland. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil seine Freundin in XXXX lebe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aus religiösen Gründen geflüchtet, da seine Freundin Sunnite und er Alewite sei. Seine Familie sei gegen die Beziehung wegen der unterschiedlichen Glaubensrichtungen. Aufgrund seines Glaubens habe er in der Türkei auch keine Arbeit gefunden. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von seinen Eltern getötet zu werden. Die Familie sei gegen die Beziehung und fürchte er sich auch vor seinen Verwandten in der Türkei. Seine Freundin habe bereits XXXX Kinder, dies sei ein weiterer Grund für seine Familie gewesen. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom Beschwerdeführer nicht angegeben.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.2.2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sein Heimatland römisch 40 2022 verlassen und sei über eine unbekannte Reiseroute nach Deutschland gelangt, wo er sich 2 Monate aufgehalten habe. Seit 1.11.2022 sei er in Österreich. In Deutschland sei er für circa ein Monat bei seinem Onkel in römisch 40 gewesen, danach 15 Tage im Asylcamp in römisch 40 , danach 5 Tage in römisch 40 in einem Asylcamp. Danach sei er bei einem Freund in römisch 40 für circa ein Monat gewesen, anschließend sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht. Er habe sich dort von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 aufgehalten. Er möchte nicht zurück nach Deutschland. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil seine Freundin in römisch 40 lebe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aus religiösen Gründen geflüchtet, da seine Freundin Sunnite und er Alewite sei. Seine Familie sei gegen die Beziehung wegen der unterschiedlichen Glaubensrichtungen. Aufgrund seines Glaubens habe er in der Türkei auch keine Arbeit gefunden. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von seinen Eltern getötet zu werden. Die Familie sei gegen die Beziehung und fürchte er sich auch vor seinen Verwandten in der Türkei. Seine Freundin habe bereits römisch 40 Kinder, dies sei ein weiterer Grund für seine Familie gewesen. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat mit Status wurden vom Beschwerdeführer nicht angegeben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete daraufhin am 2.3.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete daraufhin am 2.3.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 7.3.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich bereit. Mit Schreiben vom 7.3.2023 erklärte sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich bereit.
- Am 13.3.2023 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab er an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Befragt nach schwerwiegenden Krankheiten oder Medikamenten gab der Beschwerdeführer an, er habe XXXX . Er müsse XXXX . Er leide an diesen Beschwerden seit seinem XXXX . Lebensjahr und sei deswegen in Österreich noch nicht bei einem Arzt gewesen. Er nehme immer XXXX und habe sich diese hier im Lager vom Arzt verschreiben lassen. Ein weiterer Untersuchungstermin sei nicht vereinbart worden, er habe nur das Rezept erhalten. Er verfüge über keine medizinischen Unterlagen zu seinen Angaben, es sei ein normales Medikament, das er einnehme. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er möchte ergänzen, dass ihn sein Onkel mütterlicherseits in Deutschland bedroht habe. Er sei wegen seiner Geliebten geflüchtet, die in Österreich lebe. Seine Familie in der Türkei habe ihn bedroht und er habe flüchten müssen, da sein Leben nicht mehr sicher gewesen wäre. In Deutschland hätte er niemanden gehabt und sich an seinen Onkel mütterlicherseits wenden müssen, der in Deutschland lebe. Dieser sei anfangs sehr nett zu ihm gewesen, habe dann aber gewollt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Scheinehe eingehe. Er habe das Geld gewollt, dass er durch die Heirat bekomme und habe den Beschwerdeführer laufend bedroht. Er habe den Beschwerdeführer einen Betrag von XXXX sowie den Reisepass und das Handy abgenommen. Der Beschwerdeführer sei 1,5 Monate bei ihm gewesen und habe sich seinen Wünschen beugen müssen, weil er kein Geld gehabt hätte. Der Onkel sei Alkoholiker und geisteskrank. In der letzten Nacht sei es zu einem Streit gekommen, der eskaliert wäre. Ein Bekannter des Onkels habe ihn dann nach XXXX ins Camp gefahren und habe er einen Asylantrag gestellt, weil er sonst nirgends habe unterkommen können. Er sei dann nach XXXX verlegt worden, dort sei er 15 Tage geblieben, dann sei er für 6 Tage in XXXX gewesen, habe sich ein Zugticket besorgt und sei nach Österreich gefahren. Er sei hier seit 1.11.
- Er sei 3,5 Monate bei seiner Geliebten geblieben. Er sei wegen ihr hier. Seine namentlich genannte Geliebte sei seit 2019 geschieden und wie er glaube, am XXXX geboren. Die Freundin lebe seit 34 Jahren in Österreich. Sie sei bei der Einreise XXXX alt gewesen. Ihr Vater sei als Gastarbeiter gekommen und habe die Familie nachgeholt. Die genaue Adresse habe er nicht im Kopf, er müsse am Handy nachsehen. Er habe die Frau per Internet kennengelernt und hätten sie seit einem Jahr Kontakt. Seine Freundin in Österreich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel, sei aber türkische Staatsbürgerin. Sie habe XXXX Kinder. Es habe einen Obsorgestreit gegeben, den sie gewonnen habe. Sie müsse sich noch offiziell in der Türkei scheiden lassen, erst dann könnten sie hier heiraten. Wenn er gefragt werde, warum er nicht sofort bei der Einreise einen Asylantrag gestellt habe, gebe er an, sie hätten sich hier nicht recht ausgekannt, wie sie vorgehen sollten. Sie hätten kein Camp gefunden und gemeinsam beschlossen, dass der Beschwerdeführer sich stelle. Das sei am
- Februar gewesen, als er zur Polizei gegangen wäre. Er habe seine Freundin einmal in der Türkei im Jahr 2019 getroffen. Ihre Heimatstädte seien sehr nahe. Sie hätten gemeinsame Freunde gehabt, sich so kennengelernt und per Internet sei der Kontakt intensiver geworden. Nach 2019 hätten sie einander nicht mehr persönlich getroffen. Sie hätte wegen der Kinder nicht in die Türkei kommen können. Er werde von der Freundin nicht unterstützt, weder in der Türkei noch in Deutschland. Sie würde ihm finanziell aber helfen, wenn es sein müsse. Sie habe ihm €50-€100 gegeben. Sie habe ihn nach der Einreise eingekleidet und habe er bei ihr gelebt. Sie sei für seinen Unterhalt aufgekommen. Seine Freundin sei nicht pflegebedürftig. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht nach Deutschland. Er sei hohem Druck ausgesetzt gewesen, habe niemand, außer seiner Geliebten und hier seine Zuflucht gesucht. Er fühle sich in Österreich in Sicherheit und könne ruhig einschlafen. In Deutschland habe er sich nicht außerhalb des Camps bewegen können, weil er ständig bedroht worden wäre. Er habe in Deutschland nicht sofort nach der Einreise einen Asylantrag gestellt, weil sein Onkel ihn nicht weggelassen habe. Er habe sofort nach Österreich weiterreisen wollen, Österreich sei sein Zielland gewesen. Im Umfeld seines Onkels wären kriminelle Handlungen gewesen. Es werde mit Drogen gehandelt und habe er Anrufe von unbekannten Nummern bekommen, die ihm gedroht hätten. Deswegen sei er nicht aus dem Camp gegangen. Er habe diesbezüglich aus Angst keine Anzeige bei den Behörden erstattet.
- Am 13.3.2023 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab er an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Befragt nach schwerwiegenden Krankheiten oder Medikamenten gab der Beschwerdeführer an, er habe römisch 40 . Er müsse römisch 40 . Er leide an diesen Beschwerden seit seinem römisch 40 . Lebensjahr und sei deswegen in Österreich noch nicht bei einem Arzt gewesen. Er nehme immer römisch 40 und habe sich diese hier im Lager vom Arzt verschreiben lassen. Ein weiterer Untersuchungstermin sei nicht vereinbart worden, er habe nur das Rezept erhalten. Er verfüge über keine medizinischen Unterlagen zu seinen Angaben, es sei ein normales Medikament, das er einnehme. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er möchte ergänzen, dass ihn sein Onkel mütterlicherseits in Deutschland bedroht habe. Er sei wegen seiner Geliebten geflüchtet, die in Österreich lebe. Seine Familie in der Türkei habe ihn bedroht und er habe flüchten müssen, da sein Leben nicht mehr sicher gewesen wäre. In Deutschland hätte er niemanden gehabt und sich an seinen Onkel mütterlicherseits wenden müssen, der in Deutschland lebe. Dieser sei anfangs sehr nett zu ihm gewesen, habe dann aber gewollt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine Scheinehe eingehe. Er habe das Geld gewollt, dass er durch die Heirat bekomme und habe den Beschwerdeführer laufend bedroht. Er habe den Beschwerdeführer einen Betrag von römisch 40 sowie den Reisepass und das Handy abgenommen. Der Beschwerdeführer sei 1,5 Monate bei ihm gewesen und habe sich seinen Wünschen beugen müssen, weil er kein Geld gehabt hätte. Der Onkel sei Alkoholiker und geisteskrank. In der letzten Nacht sei es zu einem Streit gekommen, der eskaliert wäre. Ein Bekannter des Onkels habe ihn dann nach römisch 40 ins Camp gefahren und habe er einen Asylantrag gestellt, weil er sonst nirgends habe unterkommen können. Er sei dann nach römisch 40 verlegt worden, dort sei er 15 Tage geblieben, dann sei er für 6 Tage in römisch 40 gewesen, habe sich ein Zugticket besorgt und sei nach Österreich gefahren. Er sei hier seit 1.11.
- Er sei 3,5 Monate bei seiner Geliebten geblieben. Er sei wegen ihr hier. Seine namentlich genannte Geliebte sei seit 2019 geschieden und wie er glaube, am römisch 40 geboren. Die Freundin lebe seit 34 Jahren in Österreich. Sie sei bei der Einreise römisch 40 alt gewesen. Ihr Vater sei als Gastarbeiter gekommen und habe die Familie nachgeholt. Die genaue Adresse habe er nicht im Kopf, er müsse am Handy nachsehen. Er habe die Frau per Internet kennengelernt und hätten sie seit einem Jahr Kontakt. Seine Freundin in Österreich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel, sei aber türkische Staatsbürgerin. Sie habe römisch 40 Kinder. Es habe einen Obsorgestreit gegeben, den sie gewonnen habe. Sie müsse sich noch offiziell in der Türkei scheiden lassen, erst dann könnten sie hier heiraten. Wenn er gefragt werde, warum er nicht sofort bei der Einreise einen Asylantrag gestellt habe, gebe er an, sie hätten sich hier nicht recht ausgekannt, wie sie vorgehen sollten. Sie hätten kein Camp gefunden und gemeinsam beschlossen, dass der Beschwerdeführer sich stelle. Das sei am
- Februar gewesen, als er zur Polizei gegangen wäre. Er habe seine Freundin einmal in der Türkei im Jahr 2019 getroffen. Ihre Heimatstädte seien sehr nahe. Sie hätten gemeinsame Freunde gehabt, sich so kennengelernt und per Internet sei der Kontakt intensiver geworden. Nach 2019 hätten sie einander nicht mehr persönlich getroffen. Sie hätte wegen der Kinder nicht in die Türkei kommen können. Er werde von der Freundin nicht unterstützt, weder in der Türkei noch in Deutschland. Sie würde ihm finanziell aber helfen, wenn es sein müsse. Sie habe ihm €50-€100 gegeben. Sie habe ihn nach der Einreise eingekleidet und habe er bei ihr gelebt. Sie sei für seinen Unterhalt aufgekommen. Seine Freundin sei nicht pflegebedürftig. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht nach Deutschland. Er sei hohem Druck ausgesetzt gewesen, habe niemand, außer seiner Geliebten und hier seine Zuflucht gesucht. Er fühle sich in Österreich in Sicherheit und könne ruhig einschlafen. In Deutschland habe er sich nicht außerhalb des Camps bewegen können, weil er ständig bedroht worden wäre. Er habe in Deutschland nicht sofort nach der Einreise einen Asylantrag gestellt, weil sein Onkel ihn nicht weggelassen habe. Er habe sofort nach Österreich weiterreisen wollen, Österreich sei sein Zielland gewesen. Im Umfeld seines Onkels wären kriminelle Handlungen gewesen. Es werde mit Drogen gehandelt und habe er Anrufe von unbekannten Nummern bekommen, die ihm gedroht hätten. Deswegen sei er nicht aus dem Camp gegangen. Er habe diesbezüglich aus Angst keine Anzeige bei den Behörden erstattet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Deutschland wurden folgende Feststellungen getroffen: Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen.(BAMF 4.2020) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/ablauf asylverfahrens-node.html, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluecht lingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(2020): Aktuelle Zahlen (Ausgabe: Dezember 2019), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asyl in Zahlen/ aktuelle-zahlen-dezember-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 5.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (04.2020): Aktuelle Zahlen. April 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-april-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 11.5.2020 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 4.5.2020 Non-Refoulement Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (BAMF o.D.b). Im Jahr 2018 hob die Regierung ihr Abschiebeverbot für Afghanistan auf und im ersten Halbjahr wurden etwa 200 Personen dorthin abgeschoben. Die Praxis erlaubte bis dahin nur Abschiebungen von verurteilten Kriminellen und Personen, die als Sicherheitsrisiko betrachtet wurden. NGOs, darunter auch Amnesty International, kritisierten dies als Verstoß gegen das Refoulement-Prinzip (USDOS 11.3.2020). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 8.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 15.5.2020 Versorgung Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).Für Versorgung und Unterkunft der Asylwerber ist die zuständige Aufnahmeeinrichtung verantwortlich. Während ihres Aufenthalts erhalten die Asylwerber existenzsichernde Sachleistungen und einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Art und Höhe der Leistungen sind durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Zu ihnen zählen: Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie individuelle Leistungen, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen (BAMF o.D.b; vergleiche AIDA 16.4.2019). Asylwerberleistungen werden auch in der Anschlussunterbringung (wie etwa einer Gemeinschaftsunterkunft oder auch einer privaten Wohnung) erbracht (BAMF o.D.b). Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen werden die Grundleistungen als Sachleistungen bereitgestellt. Die Höhe der finanziellen Unterstützung beläuft sich je nach Unterbringung auf: Bezieher Betrag bei Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen Betrag bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Für alleinstehende Leistungsberechtigte 135 € 354 € Für jeden von zwei erwachsenen Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 122 € 318 € Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte im selben Haushalt 108 € 284 € Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des
- und bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 76 € 276 € Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 83 € 242 € leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 € 214 € Für in Aufnahmezentren untergebrachte Asylwerber gilt, dass diese mit Essen, Heizung, Kleidung und sanitären Produkten versorgt werden. Daher sind die Sätze deutlich niedriger (AIDA 16.4.2019). Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Für einen möglichen Arbeitsmarktzugang nehmen Beraterinnen und Berater der Bundesagentur für Arbeit vor Ort in den Ankunftszentren Erstdaten der Antragstellenden auf. Diese stehen dann den Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit zur Verfügung (BAMF o.D.b). Beim Arbeitsmarktzugang für Asylwerber und Geduldete gelten die folgenden Regelungen: Asylwerber benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die lokale Ausländerbehörde erteilt wird. Im
- bis zum
- Monat befinden sich die Personen in der Wartefrist. Ab dem
- Monat können Asylwerber sowie Geduldete in vielen Teilen Deutschlands (mit Ausnahme einiger Regionen) eine Arbeit aufnehmen. Ab dem
- Monat ist der Arbeitsmarkt in ganz Deutschland ohne Vorrangprüfung offen. Immer dann, wenn keine Vorrangprüfung erfolgt, ist auch eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer möglich. Ab dem
- Monat ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich; aber weiterhin jene der Ausländerbehörde. Für Fachkräfte und bei Ausbildung gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang (BMAS 26.3.2020). Flüchtlinge und Asylsuchende sehen sich bei der Arbeitssuche mit mehreren Hürden konfrontiert, unter anderem langen Überprüfungszeiten für Vorqualifikationen, fehlenden amtlichen Zeugnissen und Abschlüssen sowie eingeschränkten Deutschkenntnissen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluech tlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile& v=12, Zugriff 12.5.2020 - BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (26.3.2020): Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge, https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/ arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Unterbringung Zunächst werden alle Asylsuchenden in den nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen. Eine solche Einrichtung kann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein (BAMF o.D.b). In Deutschland gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. 2015 und 2016 waren Notunterkünfte im Betrieb, die bis auf wenige Ausnahmen inzwischen wieder geschlossen wurden (AIDA 16.4.2019). Asylwerberinnen und Asylwerber werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht. Nach einer Gesetzesreform vom Juli 2017 wurde die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von sechs auf 24 Monate erhöht. Diese Regelung wurde jedoch bis Ende 2018 nur in Bayern umgesetzt. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, kommen Asylwerber normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften unter, wobei es sich um Unterbringungszentren im selben Bundesland handelt. Asylwerber müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen eine dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Die Standards und die Lebensbedigungen in Gemeinschaftsunterkünften unterscheiden sich nicht nur regional, sondern auch oft innerhalb bestimmter Regionen stark, daher kann nur schwerlich eine allgemeingültige Aussage über die Lebensbedingungen in solchen Einrichtungen getroffen werden (AIDA 16.4.2019). Die Ankunftszentren sind der zentrale Zugangspunkt zum Asylverfahren. In diesen Zentren werden alle für das Asylverfahren erforderlichen Schritte durchgeführt. Dies beinhaltet die ärztliche Untersuchung durch die Länder, die Erfassung der persönlichen Daten und die Identitätsprüfung, die Antragstellung, Anhörung und Entscheidung über den Asylantrag sowie erste Integrationsmaßnahmen, wie etwa die sogenannten Erstorientierungskurse durch das Bundesamt. Darüber hinaus findet eine Erstberatung zum Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Arbeitsagentur statt (BAMF o.D.b). Mit den neuen Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückkehr-Einrichtungen (AnkER-Einrichtungen) wurde die Grundidee der Ankunftszentren weiterentwickelt. Das zentrale Element des AnkER-Konzepts ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten: von Ankunft über Asylantragstellung und Entscheidung bis zur kommunalen Verteilung, ersten integrationsvorbereitenden Maßnahmen bzw. der Rückkehr von Asylantragstellenden. Alle direkt am Asylprozess beteiligten Akteure sind vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten. Dies sind in der Regel die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte, Jugendämter und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Ausgestaltung der Zentren wird dabei kein starres Konzept vorgegeben – die Länder können hier die Schwerpunkte setzen, die ihnen besonders wichtig sind (BAMF o.D.b). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 8.5.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluecht lingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 11.5.2020 Medizinische Versorgung Asylwerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus (GKV 6.11.2019). Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vgl. GKV 6.11.2019).Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwerber in Fällen akuter Erkrankung oder bei Schmerzen vor. Hierbei werden beispielsweise auch Zahnbehandlung und Medikation umfasst. Sonstige, darüber hinausgehende Leistungen liegen im Ermessen der Sozialbehörden und können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer – kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Berichten zufolge werden jedoch notwendige, aber kostspielige diagnostische Maßnahmen oder Therapien von den lokalen Behörden nicht immer bewilligt (AIDA16.4.2019; vergleiche GKV 6.11.2019). Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
§ 264Abs.
2 SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019).Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen (Krankenscheinen) durch die Sozialämter sichergestellt (GKV 6.11.2019). Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet (AIDA 16.4.2019). Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG liegt demnach im Ermessen der kommunalen Leistungsträger. Nach der Wartezeit werden die Asylwerber
Paragraph 264, Absatz 2, SGBV auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet (GKV 6.11.2019). Es wirde kritisiert, dass auch Asylwerber, die eine Gesundheitskarte besitzen, immer noch lediglich Zugang zu einer Notfallbehandlung hätten. Einige Gemeinden und private Gruppen sorgten für eine zusätzliche Gesundheitsversorgung (USDOS 13.3.2020). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_ 2018update.pdf, Zugriff 11.5.2020 - GKV – GKV-Spitzenverband (6.11.2019): Fokus: Asylsuchende/ Flüchtlinge, https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluecht linge.jsp, Zugriff 12.5.2020 - USDOS (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027519.html, Zugriff 12.5.2020 Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe werde ausgeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Deutschland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Begründend wurde festgestellt, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Dieser sei volljährig, Staatsangehöriger der Türkei, ledig und habe keine Kinder. Er leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Das BFA habe am 2.3.2023 ein Konsultationsverfahren mit Deutschland
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-Verordnung eingeleitet. Am 7.3.2023 hätten die Behörden von Deutschland der Rückübernahme
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn hier binden würden. Begründend wurde festgestellt, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Dieser sei volljährig, Staatsangehöriger der Türkei, ledig und habe keine Kinder. Er leide an keinen lebensbedrohenden oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Das BFA habe am 2.3.2023 ein Konsultationsverfahren mit Deutschland
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung eingeleitet.
Am 7.3.2023 hätten die Behörden von Deutschland der Rückübernahme
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung zugestimmt.
Der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn hier binden würden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, eine türkische Staatsbürgerin als Freundin zu haben. Diese würde seit 34 Jahren in Österreich leben und hätte die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt, aber noch nicht alle dazu notwendigen Unterlagen vorgelegt. Die namentlich genannte Freundin habe den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU, wobei die dazugehörige Karte von der BH Grieskirchen am 31.08.2021 bis 30.11.2027 verlängert worden wäre. Die Beziehung habe erst etwa ein Jahr bestanden, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seine Freundin erst 2019 kennnengelernt zu haben und seit dem Kontakt 2019 nicht mehr persönlich getroffen zu haben, es habe nur Kontakt per Internet gegeben. Die Freundin müsse sich erst scheiden lassen, um erneut heiraten zu können. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Ihm habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Antrages nur ein vorübergehender ist. Es habe nie einen gemeinsamen Haushalt mit der Freundin gegeben. Es sei auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Grundversorgung verzichte und zu seiner Freundin ziehen wolle. Gegenseitige Abhängigkeiten seien nicht vorgebracht worden. Die Freundin hätte dem Beschwerdeführer zwar geringfügig finanziell nach der Einreise unterstützt, jedoch habe dieser selbst angegeben, dass seine Freundin selbst staatlich unterstützt werde. Eine Pflegebedürftigkeit sei nicht vorgebracht worden. Bei Wahrheitsfiktion dieser Beziehung könne im Sinne von Art. 8 EMRK kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme angegeben, eine türkische Staatsbürgerin als Freundin zu haben. Diese würde seit 34 Jahren in Österreich leben und hätte die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt, aber noch nicht alle dazu notwendigen Unterlagen vorgelegt. Die namentlich genannte Freundin habe den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU, wobei die dazugehörige Karte von der BH Grieskirchen am 31.08.2021 bis 30.11.2027 verlängert worden wäre. Die Beziehung habe erst etwa ein Jahr bestanden, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seine Freundin erst 2019 kennnengelernt zu haben und seit dem Kontakt 2019 nicht mehr persönlich getroffen zu haben, es habe nur Kontakt per Internet gegeben. Die Freundin müsse sich erst scheiden lassen, um erneut heiraten zu können. Der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Ihm habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Antrages nur ein vorübergehender ist. Es habe nie einen gemeinsamen Haushalt mit der Freundin gegeben. Es sei auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Grundversorgung verzichte und zu seiner Freundin ziehen wolle. Gegenseitige Abhängigkeiten seien nicht vorgebracht worden. Die Freundin hätte dem Beschwerdeführer zwar geringfügig finanziell nach der Einreise unterstützt, jedoch habe dieser selbst angegeben, dass seine Freundin selbst staatlich unterstützt werde. Eine Pflegebedürftigkeit sei nicht vorgebracht worden. Bei Wahrheitsfiktion dieser Beziehung könne im Sinne von Artikel 8, EMRK kein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden. Im Falle der Überstellung nach Deutschland und einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen stehe es dem Beschwerdeführer offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit das Sicherheitskräfte in Deutschland ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Eine in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen ließen, sei ihm Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen den genannten Staat aus der Dublin-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten betreffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen. Eine in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erschienen ließen, sei ihm Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen den genannten Staat aus der Dublin-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten betreffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, im Falle des Beschwerdeführers liege eine längere Beziehung zu seiner Freundin vor. Sie hätten zumindest vor der Antragstellung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Wille beider sei auf die Fortführung der Beziehung und auch die künftig erneute Gründung eines gemeinsamen Haushaltes und auf eine Eheschließung ausgerichtet. Abgesehen davon liege auch momentan eine enge emotionale Bindung vor, welche durch ständige Besuche und Kontakte untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe gegen den Willen seiner Familie und trotz Bedrohung durch diese an der Beziehung zu seiner Freundin festgehalten und seine Familie und schließlich sein Heimatland verlassen, um mit seiner Freundin zusammenleben zu können. Einer Eheschließung stehe nur noch das laufende Scheidungsverfahren im Wege. Auch die Beziehung zu den Kindern der Freundin sei gut und eng. Es könne deshalb hier sehr wohl vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Wenn die Erstbehörde darüber hinaus als Grund für die Zurückweisung angeführt habe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedrohung durch private Personen in Deutschland Schutz bei den dortigen Sicherheitsbehörden finden könnte, sei dem zu entgegnen, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers in einem kriminellen Umfeld bewegt habe und auch die deutsche Polizei nicht die Kapazitäten aufweise, einer Person präventiv Schutz vor gewaltbereiten Personen aus dem kriminellen Umfeld des Onkels des Beschwerdeführers bzw. diesem selbst zu bieten. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer ebenso erst durch seine Weiterreise nach Österreich in Sicherheit bringen können. Bei korrekter Anwendung der Regeln der Dublin-III-Verordnung und richtiger Beurteilung der eindeutigen Sachlage hätte die Erstbehörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist und das Verfahren zulassen müssen.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, im Falle des Beschwerdeführers liege eine längere Beziehung zu seiner Freundin vor. Sie hätten zumindest vor der Antragstellung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Wille beider sei auf die Fortführung der Beziehung und auch die künftig erneute Gründung eines gemeinsamen Haushaltes und auf eine Eheschließung ausgerichtet. Abgesehen davon liege auch momentan eine enge emotionale Bindung vor, welche durch ständige Besuche und Kontakte untermauert werde. Der Beschwerdeführer habe gegen den Willen seiner Familie und trotz Bedrohung durch diese an der Beziehung zu seiner Freundin festgehalten und seine Familie und schließlich sein Heimatland verlassen, um mit seiner Freundin zusammenleben zu können. Einer Eheschließung stehe nur noch das laufende Scheidungsverfahren im Wege. Auch die Beziehung zu den Kindern der Freundin sei gut und eng. Es könne deshalb hier sehr wohl vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Wenn die Erstbehörde darüber hinaus als Grund für die Zurückweisung angeführt habe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedrohung durch private Personen in Deutschland Schutz bei den dortigen Sicherheitsbehörden finden könnte, sei dem zu entgegnen, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers in einem kriminellen Umfeld bewegt habe und auch die deutsche Polizei nicht die Kapazitäten aufweise, einer Person präventiv Schutz vor gewaltbereiten Personen aus dem kriminellen Umfeld des Onkels des Beschwerdeführers bzw. diesem selbst zu bieten. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer ebenso erst durch seine Weiterreise nach Österreich in Sicherheit bringen können. Bei korrekter Anwendung der Regeln der Dublin-III-Verordnung und richtiger Beurteilung der eindeutigen Sachlage hätte die Erstbehörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist und das Verfahren zulassen müssen.
- Am 27.4.2023 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Deutschland. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus der Türkei, reiste eigenen Angaben zufolge bereits am 1.11.2022 illegal in Österreich ein, stellte jedoch erst am 9.2.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte der Beschwerdeführer am 9.10.2022 in Deutschland um Asyl an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 2.3.2023 ein Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der erwähnten Bestimmung mit Schreiben vom 7.3.2023 ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 2.3.2023 ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der erwähnten Bestimmung mit Schreiben vom 7.3.2023 ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands beendet hätte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verlassen Deutschlands und vor der Asylantragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Nach eigenen Angaben leidet er bei XXXX . Medizinische Unterlagen wurden bis dato nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt war nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. In Deutschland ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet, sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Nach eigenen Angaben leidet er bei römisch 40 . Medizinische Unterlagen wurden bis dato nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt war nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer ist nicht immungeschwächt und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. In Deutschland ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung ausreichend gewährleistet, sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet(en) keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland. Die sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der Personen mit relevanten Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Adipositas und Bluthochdruck) auf. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser in Österreich eine Freundin, die er einmalig in der Türkei im Jahr 2019 getroffen hat und mit der er bis zu seiner Einreise in Österreich Kontakt über Internet hatte. Diese Freundin lebt seit 34 Jahren in Österreich. Sie war bei ihrer Einreise XXXX alt und kam gemeinsam mit ihrer Familie aus der Türkei nach Österreich. Diese Freundin hat XXXX Kinder, ist von ihrem Ehemann nicht rechtsgültig geschieden und verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU. Ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestand nach den Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum von seiner illegalen Einreise in Österreich bis zu seiner Asylantragstellung. Eine Meldung im ZMR darüber gibt es nicht. Davor und aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt nicht. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dieser kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer selbst nannte in zwei Einvernahmen keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Eine besondere Integration in Österreich ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat dieser in Österreich eine Freundin, die er einmalig in der Türkei im Jahr 2019 getroffen hat und mit der er bis zu seiner Einreise in Österreich Kontakt über Internet hatte. Diese Freundin lebt seit 34 Jahren in Österreich. Sie war bei ihrer Einreise römisch 40 alt und kam gemeinsam mit ihrer Familie aus der Türkei nach Österreich. Diese Freundin hat römisch 40 Kinder, ist von ihrem Ehemann nicht rechtsgültig geschieden und verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU. Ein gemeinsamer Haushalt mit dieser bestand nach den Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum von seiner illegalen Einreise in Österreich bis zu seiner Asylantragstellung. Eine Meldung im ZMR darüber gibt es nicht. Davor und aktuell besteht kein gemeinsamer Haushalt nicht. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu dieser kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer selbst nannte in zwei Einvernahmen keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Eine besondere Integration in Österreich ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu der vorangegangenen Asylantragstellung in Deutschland ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ mit Deutschland. Die Feststellungen hinsichtlich des Konsultationsverfahrens beruhen auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – Schriftverkehr der österreichischen mit der deutschen Dublinbehörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen nicht maßgeblich geändert hat. Eine Nachschau in der Staatendokumentation hat ergeben, dass es keine aktuelleren Länderfeststellungen zu Deutschland gibt als die dem Bescheid zugrunde gelegten. Die Beschwerde hat auch keine aktuelleren Berichte zitiert und nicht dargelegt, inwiefern die Situation in Deutschland sich zum Nachteil des Beschwerdeführers zwischenzeitig verändert hätte. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Deutschland, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Befunde wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu seinen familiären Verhältnissen und Bindungen in Österreich befragt und gab beide Male explizit an, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er nannte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich eine Freundin, wegen der er nachgekommen sein will. Aus seinen Angaben kann nicht auf eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu dieser angeblichen Freundin geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Grundversorgung. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer zumindest vor der Antragstellung mit der Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist nicht geeignet, ein Familienleben darzustellen, das im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachten wäre. Der Beschwerdeführer hat Deutschland verlassen, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, sich widerrechtlich weiter nach Österreich begeben und kann ein Zusammenleben in der Dauer von kaum mehr als drei Monaten mit einer Frau, die er zuvor nur einmal persönlich gesehen hat im Hinblick darauf, dass es sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste, nicht dazu führen, ein Familienleben zu dokumentieren, welches seiner Abschiebung nach Deutschland entgegenstehen würde. Eine tatsächliche Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht von bzw. zu dieser Freundin wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu seinen familiären Verhältnissen und Bindungen in Österreich befragt und gab beide Male explizit an, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er nannte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme lediglich eine Freundin, wegen der er nachgekommen sein will. Aus seinen Angaben kann nicht auf eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu dieser angeblichen Freundin geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Grundversorgung. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer zumindest vor der Antragstellung mit der Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, ist nicht geeignet, ein Familienleben darzustellen, das im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachten wäre. Der Beschwerdeführer hat Deutschland verlassen, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, sich widerrechtlich weiter nach Österreich begeben und kann ein Zusammenleben in der Dauer von kaum mehr als drei Monaten mit einer Frau, die er zuvor nur einmal persönlich gesehen hat im Hinblick darauf, dass es sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste, nicht dazu führen, ein Familienleben zu dokumentieren, welches seiner Abschiebung nach Deutschland entgegenstehen würde. Eine tatsächliche Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht von bzw. zu dieser Freundin wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, dass der Beschwerdeführer dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Deutschland hat der Übernahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich auch nicht bestritten. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages darin begründet, dass der Beschwerdeführer dort um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Deutschland hat der Übernahme des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen und wird die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich auch nicht bestritten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK“).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter „Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK“). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK – dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien – befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein – von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges – mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK – dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien – befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein – von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges – mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher, bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und auch Berichte von UNHCR in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Deutschland in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Deutschland nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderfeststellungen gibt es keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer etwa Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers nach Rückkehr hegt das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel. Die Einholung einer entsprechenden Einzelfallzusicherung war nicht erforderlich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht quasi sich selbst überlassen bleibt (geblieben ist) und in eine ausweglose Situation geraten wird (ist). Während des Asylverfahrens in Deutschland haben alle Asylwerber Anspruch auf adäquate Unterbringung und Versorgung sowie auf die Führung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens. So hat Deutschland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden und demnach ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens – je nach dem tatsächlichen Stand ihres Asylverfahrens – eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Nach einer negativen Entscheidung verliert man, so wie in Österreich auch, den Anspruch auf eine Grundversorgung. Darin ist kein Mangel im deutschen Asylwesen zu erblicken. Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland von einer ungeprüften Kettenabschiebung in seine Heimat betroffen sein könnte. Das deutsche Bundesamt prüft bei jedem Asylantrag, ob eine der vier Schutzformen (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot) vorliegt; wenn ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wird, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den das Abschiebungsverbot gilt. Den Betroffenen wird dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine ist es gänzlich auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, auch bei einer neuerlichen rk negativen Entscheidung, in die Russische Föderation überstellt würde. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund angeblicher Probleme mit seinem Onkel nicht nach Deutschland zurückkehren zu können. Seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren sind wenig glaubhaft und nicht überprüfbar. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sofort nach seiner Ankunft in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, wenn es ihm tatsächlich um Schutz vor Verfolgung im Heimatland geht. Aber selbst wenn man seinen Schilderungen zu seinen angeblichen Erlebnissen in Deutschland Glauben schenkt, handelt es sich dabei um eine Verfolgung durch Private. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich dagegen an die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland zu wenden. Im Übrigen können derartige Erlebnisse, wie vom Beschwerdeführer geschildert, auch in Österreich nicht ausgeschlossen werden und kann ihn sein Onkel aufgrund der offenen Grenzen auch im Bundesgebiet leicht ausforschen und erreichen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass über die behaupteten, angeblich erfolgten Übergriffe, seitens des Beschwerdeführers keinerlei Nachweise, etwa von in Deutschland erstatteten Anzeigen, in Vorlage gebracht wurden. Die behaupteten Vorfälle gegen seine Person sind somit weder verifizierbar noch falsifizierbar. Aber auch bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers ist kein Hinderungsgrund einer Überstellung nach Deutschland zu erkennen. In Deutschland sind Asylwerber Übergriffen welcher Art und von welcher Seite auch immer, nicht schutzlos ausgesetzt. Es ist zweifellos von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Sicherheitsbehörden auszugehen. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die öffentliche Sicherheit in Deutschland nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den von den Behörden als angemessen angesehenen Schutz erhalten wird. Einen außergewöhnlichen humanitären Bedarf, welcher einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich machen könnte, kann das Gericht fallgegenständlich auch nicht erkennen. Auch die medizinische Grundversorgung von Asylwerbern ist in Deutschland ausreichend gewährleistet. Asylwerber haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für Asylwe