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{'item': 'W167 2268847-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 7§ 8§ 57Art 6§ 1§ 9§ 58§§ 55§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW167 2268847-1 Spruch, W167 2268847-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde“) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  5. Laut Kontrollmitteilung der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) ist der Beschwerdeführer am XXXX von Österreich in die Türkei ausgereist.
  6. Laut Kontrollmitteilung der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) ist der Beschwerdeführer am römisch 40 von Österreich in die Türkei ausgereist.
  7. Auf Anregung durch die belangte Behörde wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX als Abwesenheitskurator bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom XXXX wurde dieser seines Amtes als Abwesenheitskurator enthoben und stattdessen XXXX zum neuen Abwesenheitskurator bestellt.
  8. Auf Anregung durch die belangte Behörde wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 als Abwesenheitskurator bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde dieser seines Amtes als Abwesenheitskurator enthoben und stattdessen römisch 40 zum neuen Abwesenheitskurator bestellt.
  9. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator mit Schreiben vom XXXX die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
  10. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator mit Schreiben vom römisch 40 die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens mit und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt, und ausgesprochen, dass dies

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit fast 2,5 Jahren keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe und laut Meldung der LPD am XXXX in die Türkei ausgereist ist. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war. Da der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthaltes und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen werde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt, und ausgesprochen, dass dies

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit fast 2,5 Jahren keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe und laut Meldung der LPD am römisch 40 in die Türkei ausgereist ist. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war. Da der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthaltes und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht in Betracht. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen werde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am XXXX zu einem Familienbesuch in die Türkei ausgereist sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wer die amtliche Abmeldung am XXXX vorgenommen habe. Die Abmeldung vom Wohnort könne auch durch den Wohnungsgeber/Vermieter erfolgen, ohne dass der Beschwerdeführer davon unmittelbar Kenntnis erlangt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde mit Sicherheit davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Es bestünde die Möglichkeit des Grenzübertrittes mit dem privaten KFZ, Bahn und Bus, bei dem je nach Einreiseland mehr oder weniger Grenzkontrollen durchgeführt werden würden. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich und es wären von der belangten Behörde keine Beweise vorgelegt worden, die die zweifelsfreie Annahme, dass dies nicht mehr so ist, belegen würden. Zudem sei dem Abwesenheitskurator, keine Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zugestellt worden, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Daher sei dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zu einem Familienbesuch in die Türkei ausgereist sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wer die amtliche Abmeldung am römisch 40 vorgenommen habe. Die Abmeldung vom Wohnort könne auch durch den Wohnungsgeber/Vermieter erfolgen, ohne dass der Beschwerdeführer davon unmittelbar Kenntnis erlangt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde mit Sicherheit davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Es bestünde die Möglichkeit des Grenzübertrittes mit dem privaten KFZ, Bahn und Bus, bei dem je nach Einreiseland mehr oder weniger Grenzkontrollen durchgeführt werden würden. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich und es wären von der belangten Behörde keine Beweise vorgelegt worden, die die zweifelsfreie Annahme, dass dies nicht mehr so ist, belegen würden. Zudem sei dem Abwesenheitskurator, keine Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zugestellt worden, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Daher sei dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen.
  3. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer war bis XXXX mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer vom Flughafen Schwechat zu seiner Familie in die Stadt XXXX in der Türkei aus. Er hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer war bis römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer vom Flughafen Schwechat zu seiner Familie in die Stadt römisch 40 in der Türkei aus. Er hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX in der Türkei. Die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt über keine (beruflichen, engen familiären und sozialen) Bindungen zu Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers hat sich von Österreich in die Türkei verlagert.
  6. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die Beschwerde und durch die Einholung von Auszügen Beweis erhoben. Das Datum der Asylantragstellung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom XXXX Das Datum der Asylantragstellung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom römisch 40 Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung bis XXXX des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt abgefragt am XXXX ).Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung bis römisch 40 des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (zuletzt abgefragt am römisch 40 ). Die Ausreise des Beschwerdeführers am XXXX zu seiner Familie i in der Türkei ist aufgrund der Kontrollmitteilung der LPD festzustellen. Im Anhang dieser Kontrollmitteilung wurden die Kopien zweier Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, die ein touristisches Visum für die Türkei sowie einen Ausreisestempel vom XXXX vom Flughafen Wien-Schwechat zeigen. (VwAkt AS 281 bis 283)Die Ausreise des Beschwerdeführers am römisch 40 zu seiner Familie i in der Türkei ist aufgrund der Kontrollmitteilung der LPD festzustellen. Im Anhang dieser Kontrollmitteilung wurden die Kopien zweier Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelt, die ein touristisches Visum für die Türkei sowie einen Ausreisestempel vom römisch 40 vom Flughafen Wien-Schwechat zeigen. (VwAkt AS 281 bis 283) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in die Stadt XXXX in der Türkei ausgereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ausreise am XXXX am Flughafen Wien-Schwechat. (VwAkt AS 281)Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in die Stadt römisch 40 in der Türkei ausgereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ausreise am römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat. (VwAkt AS 281) Die Feststellung, dass die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX in der Türkei leben ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ausreise am XXXX . (VwAkt AS 281)Die Feststellung, dass die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in der Stadt römisch 40 in der Türkei leben ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ausreise am römisch 40 . (VwAkt AS 281) Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auf die eingeholten Auszüge zuletzt abgefragt am XXXX aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web Auskunftsverfahren und dem Strafregister, welche klar zeigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich am XXXX und seiner anschließenden Ausreise in die Türkei am XXXX , in keiner Weise in Österreich in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befand sich daher seit fast 2,5 Jahren weder in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog keinerlei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es kann daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder nach Österreich eingereist ist, da er seitdem weder über einen Wohnsitz noch über ein existenzsicherndes Einkommen sowie eine Krankenversicherung durch eine berufliche Beschäftigung oder einen aufrechten Sozialleistungsbezug im österreichischen Bundesgebiet verfügt.Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, auf die eingeholten Auszüge zuletzt abgefragt am römisch 40 aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-Web Auskunftsverfahren und dem Strafregister, welche klar zeigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich am römisch 40 und seiner anschließenden Ausreise in die Türkei am römisch 40 , in keiner Weise in Österreich in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befand sich daher seit fast 2,5 Jahren weder in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog keinerlei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung). Es kann daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder nach Österreich eingereist ist, da er seitdem weder über einen Wohnsitz noch über ein existenzsicherndes Einkommen sowie eine Krankenversicherung durch eine berufliche Beschäftigung oder einen aufrechten Sozialleistungsbezug im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen, woraus klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit fast 2,5 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Zwar verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Befragung durch die belangte Behörde am XXXX über einen Cousin in Österreich (VwAkt AS 160), jedoch lebt seine Kernfamilie bestehend aus seinen Eltern und zwei Geschwistern in der Türkei, zu der er auch ausgereist ist, sodass jedenfalls stärkere familiären Bindungen zur Türkei bestehen. Dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen, woraus klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit fast 2,5 Jahren keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Zwar verfügte der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Befragung durch die belangte Behörde am römisch 40 über einen Cousin in Österreich (VwAkt AS 160), jedoch lebt seine Kernfamilie bestehend aus seinen Eltern und zwei Geschwistern in der Türkei, zu der er auch ausgereist ist, sodass jedenfalls stärkere familiären Bindungen zur Türkei bestehen. Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Türkei verlagert, indem er am XXXX in die Türkei zu seiner Familie ausgereist ist und seitdem nicht wieder nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere familiäre Bindungen in die Türkei, da seine gesamte Kernfamilie (seine Eltern und seine zwei Geschwister) in der Türkei aufhältig ist. Zudem ist anhand der vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer XXXX aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter versichert war. Seitdem ist keine Sozialversicherung des Beschwerdeführers mehr ersichtlich. Das zeitliche Zusammentreffen der Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich am XXXX , die anschließende Ausreise am nächsten Tag in die Türkei sowie die Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Österreich sprechen eindeutig für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in die Türkei.Der Beschwerdeführer hat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Türkei verlagert, indem er am römisch 40 in die Türkei zu seiner Familie ausgereist ist und seitdem nicht wieder nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere familiäre Bindungen in die Türkei, da seine gesamte Kernfamilie (seine Eltern und seine zwei Geschwister) in der Türkei aufhältig ist. Zudem ist anhand der vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren ersichtlich, dass der Beschwerdeführer römisch 40 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter versichert war. Seitdem ist keine Sozialversicherung des Beschwerdeführers mehr ersichtlich. Das zeitliche Zusammentreffen der Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich am römisch 40 , die anschließende Ausreise am nächsten Tag in die Türkei sowie die Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Österreich sprechen eindeutig für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in die Türkei. Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet aufhält und mit einem privaten KFZ, Bahn oder Bus ohne Grenzkontrollen wieder eingereist ist, vermag der Abwesenheitskurator der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, nicht entgegenzutreten. Zudem ist es auch dem Vertreter bis dato nicht gelungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und Kontakt zu ihm herzustellen. Es wurden alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und somit alles ausgeschöpft, was der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stand. Es ist somit der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, da – wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde – dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern.Mit den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet aufhält und mit einem privaten KFZ, Bahn oder Bus ohne Grenzkontrollen wieder eingereist ist, vermag der Abwesenheitskurator der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist, nicht entgegenzutreten. Zudem ist es auch dem Vertreter bis dato nicht gelungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und Kontakt zu ihm herzustellen. Es wurden alle denkbaren Abfragemöglichkeiten durch die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und somit alles ausgeschöpft, was der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stand. Es ist somit der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen, da – wenn man den Beschwerdeführer diesfalls von seiner Mitwirkungspflicht entbinden würde – dieser die Möglichkeit hätte, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu verhindern. Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator nicht vorgebracht, weshalb das Ende seiner Wohnsitzmeldung ( XXXX ) und seine anschließende Ausreise am XXXX in die Türkei aufgrund dieses Zusammentreffens eindeutig dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zu seiner Familie in der Türkei verlagert hat.Eine bestehende Wohnmöglichkeit im Inland wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator nicht vorgebracht, weshalb das Ende seiner Wohnsitzmeldung ( römisch 40 ) und seine anschließende Ausreise am römisch 40 in die Türkei aufgrund dieses Zusammentreffens eindeutig dafür spricht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zu seiner Familie in der Türkei verlagert hat. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat: Er hält seit fast 2,5 Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet, wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator auch nicht substantiell bestritten. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs – nämlich in der Türkei – festzustellen. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers lassen bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich hat: Er hält seit fast 2,5 Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass aufgrund der langandauernden Abwesenheit von keinen freundschaftlichen oder anderen sozialen Verbindungen im Inland auszugehen ist. Auch berufliche und wirtschaftliche Verknüpfungen zu Österreich sind nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfügt seit dem römisch 40 über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet mehr. Dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich befindet, wurde vom Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator auch nicht substantiell bestritten. In Zusammenschau der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs – nämlich in der Türkei – festzustellen. Es ist zudem festzuhalten, dass sich im Akt ein Schreiben der belangten Behörde an den Abwesenheitskurator vom XXXX findet, welches laut Vermerk an diesen expediert wurde. Ein Rückschein befindet sich ebenfalls im Akt, wonach dieses Schreiben am XXXX von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe übernommen wurde (VwAkt AS 59). Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Erhebung der Beschwerde als saniert anzusehen.Es ist zudem festzuhalten, dass sich im Akt ein Schreiben der belangten Behörde an den Abwesenheitskurator vom römisch 40 findet, welches laut Vermerk an diesen expediert wurde. Ein Rückschein befindet sich ebenfalls im Akt, wonach dieses Schreiben am römisch 40 von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe übernommen wurde (VwAkt AS 59). Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Erhebung der Beschwerde als saniert anzusehen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt.

§ 7Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Art 6Abs.

3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist.Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Artikel 6

, Absatz 3, B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.) Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der GFK und sohin durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfasst ist. Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt vergleiche VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081) Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1

(1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen vergleiche dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben vergleiche dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1
(1999), Rz 79 zu Artikel 6, B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind vergleiche VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088). Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens des Beschwerdeführers seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat. Der Beschwerdeführer ist vor fast 2,5 Jahren aus Österreich in die Türkei ausgereist und es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Am Tag vor seiner Ausreise wurde sein Hauptwohnsitz abgemeldet, sodass keine Wohnmöglichkeit im Inland aufrechterhalten wurde. Zudem spricht die Vornahme der Abmeldung des Wohnsitzes vor der Ausreise in die Türkei dafür, dass der Beschwerdeführer auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt nach seiner Ausreise am XXXX in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog auch keinerlei Sozialleistungen. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer seit dem XXXX weder einen Wohnsitz im Inland hat, noch einer Beschäftigung nachgeht oder es einen sonstigen Hinweis auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Aufgrund des langen Zeitraums der Abwesenheit von fast 2,5 Jahren ist es gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre, um seinen Lebensunterhalt hier bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keinerlei wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Lebensbeziehungen in Österreich.Der Beschwerdeführer befand sich zu keinem Zeitpunkt nach seiner Ausreise am römisch 40 in der Grundversorgung, noch ging er einer beruflichen Beschäftigung nach und er bezog auch keinerlei Sozialleistungen. Richtigerweise ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, zumal der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 weder einen Wohnsitz im Inland hat, noch einer Beschäftigung nachgeht oder es einen sonstigen Hinweis auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt. Aufgrund des langen Zeitraums der Abwesenheit von fast 2,5 Jahren ist es gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich nicht in irgendeiner Form in Erscheinung getreten wäre, um seinen Lebensunterhalt hier bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keinerlei wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Lebensbeziehungen in Österreich. Da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise am XXXX selbst angegeben hat, dass er zu seiner Familie in die Türkei reist ist ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Türkei verlagert hat und sich weiterhin dort aufhält. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise am römisch 40 selbst angegeben hat, dass er zu seiner Familie in die Türkei reist ist ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in die Türkei verlagert hat und sich weiterhin dort aufhält. Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat vergleiche auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G zu Recht aberkannt. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig angeführt – korrekterweise unberührt.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu Recht aberkannt. Die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig angeführt – korrekterweise unberührt. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 1Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.

§ 9Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und § 1 AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und Paragraph eins, AsylG 2005 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt, kommt die Zuerkennung des Status bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Darüber hinaus begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Staat hat einen Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. somit als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. somit als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 57 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhält, zählt er nicht zur Gruppe der im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war (von der belangten Behörde) nicht zu erteilen und die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2268847.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.