RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW187 2225557-1 Spruch, W187 2225557-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber REISNER als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 30. September 2019, SCK-19-013, betreffend ein von Amts wegen eingeleitetes Wettbewerbsüberwachungsverfahren wegen Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der XXXX betreffend Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber REISNER als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 30. September 2019, SCK-19-013, betreffend ein von Amts wegen eingeleitetes Wettbewerbsüberwachungsverfahren wegen Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der römisch 40 betreffend Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2023 zu Recht erkannt: A) 1) Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Spruchpunkte 1)
- a)und 1)
- d)des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. 2) Das Bundesverwaltungsgericht ändert Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids ab, sodass er wie folgt lautet: „Die XXXX hat die in den Punkten 1) b), 1) c), 1)
- e)und 2) für unwirksam erklärten Regelungen binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Dokumenten ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘, ‚Vertragsentwurf Countermiete‘, ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ zu entfernen.“2) Das Bundesverwaltungsgericht ändert Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheids ab, sodass er wie folgt lautet: „Die römisch 40 hat die in den Punkten 1) b), 1) c), 1)
- e)und 2) für unwirksam erklärten Regelungen binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Dokumenten ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘, ‚Vertragsentwurf Countermiete‘, ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ zu entfernen.“ 3) Das Bundesverwaltungsgericht ändert Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheids ab, sodass er wie folgt lautet: „Die XXXX hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, sich gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die in den Punkten 1) b), 1) c), 1)
- e)und 2) für unwirksam erklärten Passagen zu berufen.“3) Das Bundesverwaltungsgericht ändert Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheids ab, sodass er wie folgt lautet: „Die römisch 40 hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, sich gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die in den Punkten 1) b), 1) c), 1)
- e)und 2) für unwirksam erklärten Passagen zu berufen.“ 4) Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde im Übrigen ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 gab die Schienen-Control Kommission (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Einleitung eines Wettbewerbsüberwachungsverfahrens hinsichtlich der Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Beschwerdeführerin betreffend Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen wegen mehrerer einseitig zu Lasten des Mieters ausgestalteter bzw. aus sonstigen Gründen nicht sachgerechter Regelungen bekannt. Als problematisch erachtete die belangte Behörde unter anderem § 1 Abs 4 und § 6 des „Mietvertragsentwurfes Fahrscheinverkauf“ sowie des „Vertragsentwurfes Countermiete“. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass diese Bestimmungen gegen Regelungen des EisbG bzw des ABGB verstoßen würden und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Weiter beanstandete die belangte Behörde unter anderem eine Regelung in Unterpunkt 7 des Kapitels 1.2.1.2.1 „Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6“ im Dokument „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“, weil die Gewährung des Zugangs zu Flächen für den Fahrscheinverkauf nur für Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge planmäßig in der Verkehrsstation halten, nach Ansicht der belangten Behörde zu restriktiv sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 gab die Schienen-Control Kommission (im Folgenden: belangte Behörde) der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Einleitung eines Wettbewerbsüberwachungsverfahrens hinsichtlich der Regelungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Beschwerdeführerin betreffend Flächen für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen wegen mehrerer einseitig zu Lasten des Mieters ausgestalteter bzw. aus sonstigen Gründen nicht sachgerechter Regelungen bekannt. Als problematisch erachtete die belangte Behörde unter anderem Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 6, des „Mietvertragsentwurfes Fahrscheinverkauf“ sowie des „Vertragsentwurfes Countermiete“. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass diese Bestimmungen gegen Regelungen des EisbG bzw des ABGB verstoßen würden und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Weiter beanstandete die belangte Behörde unter anderem eine Regelung in Unterpunkt 7 des Kapitels 1.2.1.2.1 „Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6“ im Dokument „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“, weil die Gewährung des Zugangs zu Flächen für den Fahrscheinverkauf nur für Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge planmäßig in der Verkehrsstation halten, nach Ansicht der belangten Behörde zu restriktiv sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2. Die Eröffnung des Wettbewerbsüberwachungsverfahrens wurde am selben Tag den in Österreich tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Beigabe des Schreibens an die Beschwerdeführerin mitgeteilt und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 3. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum behördlichen Schreiben vom 1. Juli 2019 und vertrat die Ansicht, dass das Wettbewerbsüberwachungsverfahren wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde einzustellen sei. Deren Unzuständigkeit ergebe sich aus dem B-VG, dem EisbG und der Richtlinie 2012/34/EU. Zur Vornahme einer Geltungs- bzw Inhaltskontrolle anhand zivilrechtlicher Vorschriften sei die belangte Behörde nicht befugt. Eine zivilrechtliche Inhaltskontrolle durch die belangte Behörde sei jedenfalls dann unzulässig, wenn diese völlig unabhängig von der Prüfung eisenbahnrechtlicher Vorgaben erfolge. Die behördliche Überprüfung mietrechtlicher Regelungen betreffend das Vertragsverhältnis über die Anmietung von Räumlichkeiten sei nicht vom Zweck der Eisenbahnregulierung gemäß § 74 EisbG umfasst. Im vorliegenden Wettbewerbsüberwachungsverfahren gehe es gerade nicht um die Hintanhaltung von Diskriminierungen nach dem EisbG, weil die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Regelungen diskriminierungsfrei gegenüber all ihren Vertragspartnern anwende. Ferner seien die in Prüfung gezogenen Regelungen weder aus eisenbahnregulierungsrechtlicher noch aus mietrechtlicher Sicht zu beanstanden.3. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 äußerte sich die Beschwerdeführerin zum behördlichen Schreiben vom 1. Juli 2019 und vertrat die Ansicht, dass das Wettbewerbsüberwachungsverfahren wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde einzustellen sei. Deren Unzuständigkeit ergebe sich aus dem B-VG, dem EisbG und der Richtlinie 2012/34/EU. Zur Vornahme einer Geltungs- bzw Inhaltskontrolle anhand zivilrechtlicher Vorschriften sei die belangte Behörde nicht befugt. Eine zivilrechtliche Inhaltskontrolle durch die belangte Behörde sei jedenfalls dann unzulässig, wenn diese völlig unabhängig von der Prüfung eisenbahnrechtlicher Vorgaben erfolge. Die behördliche Überprüfung mietrechtlicher Regelungen betreffend das Vertragsverhältnis über die Anmietung von Räumlichkeiten sei nicht vom Zweck der Eisenbahnregulierung gemäß Paragraph 74, EisbG umfasst. Im vorliegenden Wettbewerbsüberwachungsverfahren gehe es gerade nicht um die Hintanhaltung von Diskriminierungen nach dem EisbG, weil die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Regelungen diskriminierungsfrei gegenüber all ihren Vertragspartnern anwende. Ferner seien die in Prüfung gezogenen Regelungen weder aus eisenbahnregulierungsrechtlicher noch aus mietrechtlicher Sicht zu beanstanden. 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus wie folgt: „1) Im ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘ sowie im ‚Vertragsentwurf Countermiete‘ werden folgende Regelungen für unwirksam erklärt:
- a)§ 1 Abs 4 vorletzter und letzter Satz: ‚Sofern und soweit die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht den Erfordernissen der vereinbarten Verwendung entspricht, obliegt es dem Mieter, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen. Diese Verpflichtung wurde bei der Vereinbarung des Entgelts angemessen berücksichtigt.‘
- a)Paragraph eins, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz: ‚Sofern und soweit die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht den Erfordernissen der vereinbarten Verwendung entspricht, obliegt es dem Mieter, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen. Diese Verpflichtung wurde bei der Vereinbarung des Entgelts angemessen berücksichtigt.‘
- b)§ 2 Abs 4: ‚Die Kündigung des Mieters bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und ist an die XXXX als Verwalterin der Liegenschaft zu richten.‘
- b)Paragraph 2, Absatz 4 :, ‚Die Kündigung des Mieters bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und ist an die römisch 40 als Verwalterin der Liegenschaft zu richten.‘
- c)§ 4 Abs 1: ‚Der Mietzins ist‘ [Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf] bzw ‚Der Mietzins und der Mietzins für Einrichtung/Ausstattung sind‘ [Mustervertrag Countermiete] ‚wertbeständig zu leisten. Als Maß für die Berechnung der Anpassung dient der von der Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index. Der jeweils für August verlautbarte Index wird der für das‘ [bzw ‚den‘ (Mustervertrag Countermiete)] ‚Monat August 20XX verlautbarten Indexzahl gegenübergestellt. Die Anpassung erfolgt jährlich jeweils mit Wirksamkeit des Beginnes des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Auswirkung der Wertsicherungsklausel tritt mit Verlautbarung der Indexziffer von selbst ein, ohne dass es einer darauf abzielenden besonderen Erklärung des Vermieters bedürfte. Selbst wenn der Vermieter das Entgelt ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entgegennimmt oder quittiert, verzichtet er damit keinesfalls auf die sich aufgrund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen Entgeltperioden ergebenden Erhöhungsbeträge.‘
- c)Paragraph 4, Absatz eins :, ‚Der Mietzins ist‘ [Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf] bzw ‚Der Mietzins und der Mietzins für Einrichtung/Ausstattung sind‘ [Mustervertrag Countermiete] ‚wertbeständig zu leisten. Als Maß für die Berechnung der Anpassung dient der von der Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index. Der jeweils für August verlautbarte Index wird der für das‘ [bzw ‚den‘ (Mustervertrag Countermiete)] ‚Monat August 20XX verlautbarten Indexzahl gegenübergestellt. Die Anpassung erfolgt jährlich jeweils mit Wirksamkeit des Beginnes des darauffolgenden Kalenderjahres. Die Auswirkung der Wertsicherungsklausel tritt mit Verlautbarung der Indexziffer von selbst ein, ohne dass es einer darauf abzielenden besonderen Erklärung des Vermieters bedürfte. Selbst wenn der Vermieter das Entgelt ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entgegennimmt oder quittiert, verzichtet er damit keinesfalls auf die sich aufgrund der Wertsicherungsklausel für die vergangenen Entgeltperioden ergebenden Erhöhungsbeträge.‘
- d)§ 6: ‚
(1)Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des XXXX und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des XXXX und deren Bedienstete schad- und klaglos halten.d) Paragraph 6 :, ‚
(1)Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des römisch 40 und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des römisch 40 und deren Bedienstete schad- und klaglos halten.
(2)Dieser Verzicht bzw diese Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gilt nicht,
- a)wenn der Schaden von einem Bediensteten in Ausübungseines Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder
- b)wenn es sich um einen Personenschaden handelt.
(3)Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß §§ 364 und 364a ABGB.‘
(3)Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß Paragraphen 364 und 364 a ABGB.‘
- e)§ 8 Abs 2 erster Satz: ‚Bei Beendigung des Vertrages stehen dem Mieter keine wie immer gearteten Ersatzansprüche für die von ihm getätigten Aufwendungen und Investitionen zu.‘
- e)Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz: ‚Bei Beendigung des Vertrages stehen dem Mieter keine wie immer gearteten Ersatzansprüche für die von ihm getätigten Aufwendungen und Investitionen zu.‘ 2) Im Dokument ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und im Dokument ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ wird in Kapitel 1.2.1.2.1 ‚Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6‘ (Unterpunkt 7, letzter Absatz, zweiter Satz) jeweils der folgende Satz für unwirksam erklärt: ‚Die Züge des EVU müssen planmäßig in der Verkehrsstation halten, die Halte von Sonderzügen (Kapitel 4.3.2.2 der SNNB) zählen nicht zu diesen planmäßigen Halten.‘ 3) Die XXXX hat die im Punkt 1) und 2) für unwirksam erklärten Regelungen binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Dokumenten ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘, ‚Vertragsentwurf Countermiete‘, ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ zu entfernen.3) Die römisch 40 hat die im Punkt 1) und 2) für unwirksam erklärten Regelungen binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Dokumenten ‚Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf‘, ‚Vertragsentwurf Countermiete‘, ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019‘ und ‚Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020‘ zu entfernen. 4) Die XXXX hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, sich gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die in Punkt 1) und 2) für unwirksam erklärten Passagen zu berufen.“4) Die römisch 40 hat es ab Zustellung dieses Bescheides zu unterlassen, sich gegenüber den Fahrwegkapazitätsberechtigten auf die in Punkt 1) und 2) für unwirksam erklärten Passagen zu berufen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ihre Zuständigkeit ergebe sich aus § 74 Abs 1 EisbG, wonach die belangte Behörde ua den Bestimmungen des 6. Teiles nicht entsprechendes Verhalten eines Betreibers von Serviceeinrichtungen (Z 4) untersagen, diesen Rechtsvorschriften widersprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise für unwirksam erklären (Z 5) und die Berufung auf derartige Schienennetz-Nutzungsbedingungen untersagen (Z 6) könne. Die Prüfung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf Verstöße gegen die §§ 879, 1096 und 1097 ABGB erfolge gerade zur Hintanhaltung von Diskriminierungen. Gegen derartige zwingende Vorschriften verstoßende Zugangsbedingungen führten ebenso wie gegen das EisbG verstoßende Zugangsbedingungen zur Beeinträchtigung der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs – einem Ziel der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes gemäß § 54 Z 1 EisbG – zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem Schienenverkehrsmarkt. In richtlinienkonformer Interpretation des § 74 EisbG habe die belangte Behörde umfassend zu prüfen, ob ein Fahrwegkapazitätsberechtigter in seinen Rechten verletzt werde. Eine solche Verletzung liege auch dann vor, wenn Bedingungen auferlegt werden, die gegen das EisbG bzw zwingende Normen des ABGB verstoßen. Solche Zugangsbedingungen würden sich auf kleine Unternehmen stärker negativ auswirken als auf größere Unternehmen, da die Unzulässigkeit solcher Zugangsbedingungen für diese mitunter gar nicht erkennbar sei. Die belangte Behörde sei im vorliegenden Fall schon deshalb zur Beurteilung auch der zivilrechtlichen Zulässigkeit der bescheidgegenständlichen Zugangsregelungen angehalten, da sie diese in den vertragsersetzenden Bescheiden vom 22.5.2019, SCK-18-019, und vom 5.6.2019, SCK-18-031, nicht habe übernehmen dürfen. Würden die gegenständlichen Zugangsregelungen nicht für unwirksam erklärt, führe dies zu einer Benachteiligung jener Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht Adressaten dieser Bescheide seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ihre Zuständigkeit ergebe sich aus Paragraph 74, Absatz eins, EisbG, wonach die belangte Behörde ua den Bestimmungen des 6. Teiles nicht entsprechendes Verhalten eines Betreibers von Serviceeinrichtungen (Ziffer 4,) untersagen, diesen Rechtsvorschriften widersprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise für unwirksam erklären (Ziffer 5,) und die Berufung auf derartige Schienennetz-Nutzungsbedingungen untersagen (Ziffer 6,) könne. Die Prüfung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf Verstöße gegen die Paragraphen 879, 1096 und 1097 ABGB erfolge gerade zur Hintanhaltung von Diskriminierungen. Gegen derartige zwingende Vorschriften verstoßende Zugangsbedingungen führten ebenso wie gegen das EisbG verstoßende Zugangsbedingungen zur Beeinträchtigung der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs – einem Ziel der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes gemäß Paragraph 54, Ziffer eins, EisbG – zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem Schienenverkehrsmarkt. In richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 74, EisbG habe die belangte Behörde umfassend zu prüfen, ob ein Fahrwegkapazitätsberechtigter in seinen Rechten verletzt werde. Eine solche Verletzung liege auch dann vor, wenn Bedingungen auferlegt werden, die gegen das EisbG bzw zwingende Normen des ABGB verstoßen. Solche Zugangsbedingungen würden sich auf kleine Unternehmen stärker negativ auswirken als auf größere Unternehmen, da die Unzulässigkeit solcher Zugangsbedingungen für diese mitunter gar nicht erkennbar sei. Die belangte Behörde sei im vorliegenden Fall schon deshalb zur Beurteilung auch der zivilrechtlichen Zulässigkeit der bescheidgegenständlichen Zugangsregelungen angehalten, da sie diese in den vertragsersetzenden Bescheiden vom 22.5.2019, SCK-18-019, und vom 5.6.2019, SCK-18-031, nicht habe übernehmen dürfen. Würden die gegenständlichen Zugangsregelungen nicht für unwirksam erklärt, führe dies zu einer Benachteiligung jener Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht Adressaten dieser Bescheide seien. § 1 Abs 4 des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ verletze § 58b Abs 1 Z 1 EisbG, wonach Betreiber von Serviceeinrichtungen den Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugang ua zu geeigneten Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf zu ermöglichen hätten. Die für den Fahrscheinverkauf vermietete Räumlichkeit müsse daher in einem für den vereinbarten Zweck (Fahrscheinverkauf) brauchbaren Zustand sein. Ein Vorbehalt, wonach mangelnde Brauchbarkeit des Mietgegenstandes vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben sei, sei mit der Verpflichtung des Betreibers der Serviceeinrichtung, geeignete Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf anzubieten, nicht vereinbar. Zudem verstoße diese Bestimmung auch gegen § 1096 Abs 1 ABGB, wonach im Voraus nicht auf das Recht zur Mietzinsminderung wegen mangelnder Brauchbarkeit des Mietobjektes verzichtet werden könne. Die vorliegende Regelung ziele jedoch darauf ab, die Mietzinsminderung auszuschließen, indem der Mieter verpflichtet werde, die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes gegebenenfalls auf eigene Kosten herzustellen. Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf Mieter in AGB und Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht dar. § 1 Abs 4 des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ verstoße daher gegen Bestimmungen des EisbG und des ABGB und sei für unwirksam zu erklären.Paragraph eins, Absatz 4, des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ verletze Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG, wonach Betreiber von Serviceeinrichtungen den Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugang ua zu geeigneten Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf zu ermöglichen hätten. Die für den Fahrscheinverkauf vermietete Räumlichkeit müsse daher in einem für den vereinbarten Zweck (Fahrscheinverkauf) brauchbaren Zustand sein. Ein Vorbehalt, wonach mangelnde Brauchbarkeit des Mietgegenstandes vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben sei, sei mit der Verpflichtung des Betreibers der Serviceeinrichtung, geeignete Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf anzubieten, nicht vereinbar. Zudem verstoße diese Bestimmung auch gegen Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, wonach im Voraus nicht auf das Recht zur Mietzinsminderung wegen mangelnder Brauchbarkeit des Mietobjektes verzichtet werden könne. Die vorliegende Regelung ziele jedoch darauf ab, die Mietzinsminderung auszuschließen, indem der Mieter verpflichtet werde, die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes gegebenenfalls auf eigene Kosten herzustellen. Eine generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf Mieter in AGB und Vertragsformblättern, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht dar. Paragraph eins, Absatz 4, des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ verstoße daher gegen Bestimmungen des EisbG und des ABGB und sei für unwirksam zu erklären. § 6 des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ sei mangels einer sachlichen Rechtfertigung gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB. Diese Bestimmung schränke die Haftung der Beschwerdeführerin als Vermieterin ein und verpflichte zugleich den Mieter zur Schad- und Klagloshaltung aller Unternehmen des XXXX gegenüber Schadenersatzansprüchen von seiner Sphäre zurechenbaren Personen. Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, aus welchen Gründen diese ungleiche Ausgestaltung der Rechte der beiden Vertragspartner sachlich gerechtfertigt sein sollte. Mangels einer solchen sachlichen Rechtfertigung sei die Regelung als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB für unwirksam zu erklären.Paragraph 6, des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ sei mangels einer sachlichen Rechtfertigung gröblich benachteiligend im Sinn von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Diese Bestimmung schränke die Haftung der Beschwerdeführerin als Vermieterin ein und verpflichte zugleich den Mieter zur Schad- und Klagloshaltung aller Unternehmen des römisch 40 gegenüber Schadenersatzansprüchen von seiner Sphäre zurechenbaren Personen. Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, aus welchen Gründen diese ungleiche Ausgestaltung der Rechte der beiden Vertragspartner sachlich gerechtfertigt sein sollte. Mangels einer solchen sachlichen Rechtfertigung sei die Regelung als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB für unwirksam zu erklären. Unterpunkt 7 letzter Absatz 2. Satz in Kapitel 1.2.1.2.1 „Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6“ des Dokumentes „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ sowie „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ verstoße gegen § 58b EisbG. Nach § 58b Abs 1 Z 1 leg. cit. seien Betreiber von Serviceeinrichtungen verpflichtet, den Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugang ua zu geeigneten Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf zu ermöglichen. Die Gewährung des Zugangs zu Flächen für den Fahrscheinverkauf nur für Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge planmäßig in der Verkehrsstation halten, sei zu restriktiv: Zum einen schließe diese Regelung den Zugang eines Eisenbahnverkehrsunternehmens aus, welches zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschließt, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellt. Zum anderen schließe die gegenständliche Bestimmung Eisenbahnverkehrsunternehmen von der Nutzung von Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhäfen aus, welche zwar grundsätzlich die Zugtrassen selbst bestellen, deren Züge in diesem Personenbahnhof jedoch nicht halten. § 58b Abs 4 EisbG stelle klar, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen nur für diejenigen Leistungen zu bezahlen hat, die es tatsächlich benötigt. Es könne einen Personenbahnhof daher nur für den Fahrkartenverkauf, nur für den Halt seiner Züge oder aber für beides nutzen. Maßgeblich dafür, in welchen Personenbahnhöfen das Eisenbahnverkehrsunternehmen Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf benötigt, sei einzig, wo es seine (potentiellen) Fahrgäste erreicht. Dies zu beurteilen obliege dem Eisenbahnverkehrsunternehmen selbst. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf im Personenbahnhof nur Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen, deren Züge in diesem Bahnhof halten sei diskriminierend, da sie neu in den Markt eintretende bzw kleinere Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem marktbeherrschenden Eisenbahnverkehrsunternehmen benachteilige. Ein solcher Wettbewerbsvorteil des marktbeherrschenden Eisenbahnverkehrsunternehmens widerspreche den Zielen der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes.Unterpunkt 7 letzter Absatz 2. Satz in Kapitel 1.2.1.2.1 „Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6“ des Dokumentes „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ sowie „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ verstoße gegen Paragraph 58 b, EisbG. Nach Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. seien Betreiber von Serviceeinrichtungen verpflichtet, den Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugang ua zu geeigneten Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf zu ermöglichen. Die Gewährung des Zugangs zu Flächen für den Fahrscheinverkauf nur für Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge planmäßig in der Verkehrsstation halten, sei zu restriktiv: Zum einen schließe diese Regelung den Zugang eines Eisenbahnverkehrsunternehmens aus, welches zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschließt, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellt. Zum anderen schließe die gegenständliche Bestimmung Eisenbahnverkehrsunternehmen von der Nutzung von Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhäfen aus, welche zwar grundsätzlich die Zugtrassen selbst bestellen, deren Züge in diesem Personenbahnhof jedoch nicht halten. Paragraph 58 b, Absatz 4, EisbG stelle klar, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen nur für diejenigen Leistungen zu bezahlen hat, die es tatsächlich benötigt. Es könne einen Personenbahnhof daher nur für den Fahrkartenverkauf, nur für den Halt seiner Züge oder aber für beides nutzen. Maßgeblich dafür, in welchen Personenbahnhöfen das Eisenbahnverkehrsunternehmen Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf benötigt, sei einzig, wo es seine (potentiellen) Fahrgäste erreicht. Dies zu beurteilen obliege dem Eisenbahnverkehrsunternehmen selbst. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf im Personenbahnhof nur Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen, deren Züge in diesem Bahnhof halten sei diskriminierend, da sie neu in den Markt eintretende bzw kleinere Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem marktbeherrschenden Eisenbahnverkehrsunternehmen benachteilige. Ein solcher Wettbewerbsvorteil des marktbeherrschenden Eisenbahnverkehrsunternehmens widerspreche den Zielen der Regulierung des Schienenverkehrsmarktes. In Spruchpunkt 3) werde der Beschwerdeführerin daher gemäß § 74 Abs 1 Z 4 EisbG die Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, welche dem 6. Teil des EisbG und dem ABGB nicht entsprechen, auf ihrer Internetseite untersagt. Weiter werde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 4) gemäß § 74 Abs 1 Z 6 EisbG die Berufung auf diejenigen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die mit dem angefochtenen Bescheid für unwirksam erklärt wurden, untersagt.In Spruchpunkt 3) werde der Beschwerdeführerin daher gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, EisbG die Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, welche dem 6. Teil des EisbG und dem ABGB nicht entsprechen, auf ihrer Internetseite untersagt. Weiter werde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 4) gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, EisbG die Berufung auf diejenigen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die mit dem angefochtenen Bescheid für unwirksam erklärt wurden, untersagt. 5. Gegen die Spruchpunkte 1) lit
- a)und lit
- d)sowie gegen die Spruchpunkte 2) bis 4) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die belangte Behörde habe unzulässiger Weise eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für sich beansprucht und damit gegen Art 94 B-VG verstoßen, indem sie im Anlassfall im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendete Mietvertragsentwürfe in Prüfung gezogen habe. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 74 Abs 1 EisbG, weil die belangte Behörde nicht dargelegt habe, aus welchen regulatorischen Gründen überhaupt eine Notwendigkeit bestanden habe, über „geeignete Maßnahmen“ zu entscheiden: Es liege kein Fall des Einschreitens zur Korrektur von „Marktverzerrungen“ oder „anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten“ vor. Dazu seien keine Feststellungen getroffen oder etwaige Beweismittel vorgelegt worden. Die belangte Behörde lege auch keine „Fälle der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen“ dar. Eine Diskriminierung liege schon faktisch nicht vor, weil die Beschwerdeführerin die in den inkriminierten Vertragsentwürfen enthaltenen Regelungen gegenüber sämtlichen Fahrwegkapazitätsberechtigten und Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen und diskriminierungsfrei anwende. Dass eine Differenzierung zwischen „kleineren“ und „größeren“ Unternehmen (eisenbahn-)rechtlich relevant wäre, sei dem EisbG nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde selbst habe durch ihre früheren vertragsersetzenden Bescheide sämtliche durch diese Bescheide nicht berechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber den Bescheidadressaten diskriminiert. Diesen in rechtswidriger Weise hergestellten diskriminierenden Zustand wolle die belangte Behörde nun im Wege des § 74 EisbG für sämtliche Eisenbahnverkehrsunternehmen verbindlich machen.5. Gegen die Spruchpunkte 1) Litera a,) und Litera d,) sowie gegen die Spruchpunkte 2) bis 4) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die belangte Behörde habe unzulässiger Weise eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für sich beansprucht und damit gegen Artikel 94, B-VG verstoßen, indem sie im Anlassfall im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendete Mietvertragsentwürfe in Prüfung gezogen habe. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Paragraph 74, Absatz eins, EisbG, weil die belangte Behörde nicht dargelegt habe, aus welchen regulatorischen Gründen überhaupt eine Notwendigkeit bestanden habe, über „geeignete Maßnahmen“ zu entscheiden: Es liege kein Fall des Einschreitens zur Korrektur von „Marktverzerrungen“ oder „anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten“ vor. Dazu seien keine Feststellungen getroffen oder etwaige Beweismittel vorgelegt worden. Die belangte Behörde lege auch keine „Fälle der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen“ dar. Eine Diskriminierung liege schon faktisch nicht vor, weil die Beschwerdeführerin die in den inkriminierten Vertragsentwürfen enthaltenen Regelungen gegenüber sämtlichen Fahrwegkapazitätsberechtigten und Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen und diskriminierungsfrei anwende. Dass eine Differenzierung zwischen „kleineren“ und „größeren“ Unternehmen (eisenbahn-)rechtlich relevant wäre, sei dem EisbG nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde selbst habe durch ihre früheren vertragsersetzenden Bescheide sämtliche durch diese Bescheide nicht berechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber den Bescheidadressaten diskriminiert. Diesen in rechtswidriger Weise hergestellten diskriminierenden Zustand wolle die belangte Behörde nun im Wege des Paragraph 74, EisbG für sämtliche Eisenbahnverkehrsunternehmen verbindlich machen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei § 1 Abs 4 des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ nicht rechtswidrig. Der Schluss der belangten Behörde, wonach aus § 58b Abs 1 EisbG unmittelbar folge, dass die Räumlichkeit, die ein Betreiber eines Personenbahnhofs für den Fahrscheinverkauf vermietet, in einem für den vereinbarten Zweck (Fahrscheinverkauf) brauchbaren Zustand sein muss, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe dazu keine Begründung an. Weder Wortlaut noch Teleologie oder Systematik der Bestimmung stützten eine solche Auslegung. Zudem sei das Zugangsbegehren des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei erfolgter Vermietung bereits erfüllt. Dass der Mietgegenstand für den Fahrkartenverkauf genutzt werden kann, mache abschließend die Eignung dieser Örtlichkeit iS des Tatbestandsmerkmals in § 58b Abs 1 Z 1 EisbG aus. Bereits durch den Vertragsabschluss werde durch beide Vertragsparteien bestätigt, dass der Mietgegenstand für den Fahrscheinverkauf geeignet ist. Nicht geeignete Örtlichkeiten würden schlicht nicht nachgefragt werden. Müsste die Beschwerdeführerin für die Brauchbarkeit des Mietgegenstands für das Mietverhältnis sorgen, so wären dies zudem Kosten, welche als Teil des Dienstleistungsentgelts nach § 69b EisbG direkt und alleine dem einzelnen Bestandnehmer verrechnet werden müssten.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei Paragraph eins, Absatz 4, des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ nicht rechtswidrig. Der Schluss der belangten Behörde, wonach aus Paragraph 58 b, Absatz eins, EisbG unmittelbar folge, dass die Räumlichkeit, die ein Betreiber eines Personenbahnhofs für den Fahrscheinverkauf vermietet, in einem für den vereinbarten Zweck (Fahrscheinverkauf) brauchbaren Zustand sein muss, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe dazu keine Begründung an. Weder Wortlaut noch Teleologie oder Systematik der Bestimmung stützten eine solche Auslegung. Zudem sei das Zugangsbegehren des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei erfolgter Vermietung bereits erfüllt. Dass der Mietgegenstand für den Fahrkartenverkauf genutzt werden kann, mache abschließend die Eignung dieser Örtlichkeit iS des Tatbestandsmerkmals in Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG aus. Bereits durch den Vertragsabschluss werde durch beide Vertragsparteien bestätigt, dass der Mietgegenstand für den Fahrscheinverkauf geeignet ist. Nicht geeignete Örtlichkeiten würden schlicht nicht nachgefragt werden. Müsste die Beschwerdeführerin für die Brauchbarkeit des Mietgegenstands für das Mietverhältnis sorgen, so wären dies zudem Kosten, welche als Teil des Dienstleistungsentgelts nach Paragraph 69 b, EisbG direkt und alleine dem einzelnen Bestandnehmer verrechnet werden müssten. Hinsichtlich § 6 des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ führe die belangte Behörde keine Gründe an, warum diese Bestimmung aus eisenbahnregulatorischer Sicht unzulässig sei. Vielmehr stütze sich die belangte Behörde ausschließlich auf zivilrechtliche Überlegungen.Hinsichtlich Paragraph 6, des „Mietvertragsentwurfs Fahrscheinverkauf“ und des „Vertragsentwurfs Countermiete“ führe die belangte Behörde keine Gründe an, warum diese Bestimmung aus eisenbahnregulatorischer Sicht unzulässig sei. Vielmehr stütze sich die belangte Behörde ausschließlich auf zivilrechtliche Überlegungen. Soweit die belangte Behörde Unterpunkt 7 letzter Absatz zweiter Satz in Kapitel 1.2.1.2.1 „Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6“ des Dokumentes „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ sowie „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ für unwirksam erkläre, sei ihre Rechtsansicht ebenfalls unrichtig. Die belangte Behörde äußere Bedenken, dass der Zugang eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ausgeschlossen sei, „welches zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschließt, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellt, sondern dessen Kooperationspartner die Trassen bestellt und die Züge führt.“ Die belangte Behörde unterlasse es jedoch, zu begründen, warum sie in einem solchen Fall überhaupt von der notwendigen Qualifikation als Eisenbahnverkehrsunternehmen iSd § 1b EisbG ausgeht. Tatsächlich sei nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsmerkmale des § 1b EisbG durch ein Unternehmen erfüllt werden, welches Verpflichtungsgeschäfte mit Dritten (etwa Beförderungsverträge) abschließt und dessen „Kooperationspartner“ Zugtrassen bestellt und die Züge führt. Wenn ein Unternehmen aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 1b EisbG erfülle, sei es auch nicht als (zugangsberechtigtes) Eisenbahnverkehrsunternehmen zu qualifizieren. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Zugang zu geeigneten Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf unabhängig davon, ob die Züge des Eisenbahnverkehrsunternehmens in diesem Personenbahnhof halten, zu gewähren sei, sei verfehlt. Die belangte Behörde selbst habe im vertragsersetzenden Bescheid zu SCK-18-031 vom 5. Juni 2019 hinsichtlich der diskriminierungsfreien Ermittlung des konkreten Umfangs der einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuweisenden Fläche in einem Personenbahnhof die Ansicht vertreten, dass hier auf die Zahl der täglichen Halte von Zügen abzustellen sei. Daraus folge, dass kein Halt in der Verkehrsstation auch keinen Bedarf an Flächen für Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten bedingt. Zweck des Zugangs zu Personenbahnhöfen iSd § 58b Abs 1 Z 1 EisbG sei nicht der Fahrscheinverkauf per se. Vielmehr sei Zweck des Zugangs zu Personenbahnhöfen iSd § 58b Abs 1 Z 1 EisbG, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenbahnhof Fahrgäste aufnehmen und absetzen (vgl § 57 Abs 2 EisbG) sowie für diese Verkehrsleistung Fahrscheine verkaufen kann. Der Fahrscheinverkauf erfülle erst dadurch seinen Zweck, wenn sichergestellt sei, dass das Schienenfahrzeug im Personenbahnhof hält und dort Fahrgäste aufnimmt. Dass der entscheidende Zugang gerade in Form eines physischen „mit Schienenfahrzeugen zur Serviceeinrichtung Personenbahnhof Gelangens“ erfolgt, sei den Materialien zu § 58b EisbG ausdrücklich zu entnehmen. Da in den Fällen des § 58b Abs 1 Z 2 bis 9 EisbG der Zugang jedenfalls durch Schienenfahrzeuge erfolgt, sei selbiges systemkonform auch betreffend den Zugang in Z 1 leg cit anzunehmen. Hingegen sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht einzig maßgeblich, wo das Eisenbahnverkehrsunternehmen seine potentiellen Fahrgäste erreicht. Fahrscheinverkaufseinrichtungen außerhalb von Serviceeinrichtungen stünden nicht mehr physisch mit dem konkreten Eisenbahnverkehr in Verbindung und würden damit wie Reisebüros fungieren, die ebenfalls keinen regulierten Zugang für sich in Anspruch nehmen können. Insgesamt sei dem EisbG nicht zu entnehmen, dass es aufgrund von Diskriminierung unzulässig sei, den Zugang zu Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten vom Stationshalt abhängig zu machen.Soweit die belangte Behörde Unterpunkt 7 letzter Absatz zweiter Satz in Kapitel 1.2.1.2.1 „Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6“ des Dokumentes „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ sowie „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ für unwirksam erkläre, sei ihre Rechtsansicht ebenfalls unrichtig. Die belangte Behörde äußere Bedenken, dass der Zugang eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ausgeschlossen sei, „welches zwar die Beförderungsverträge mit den Fahrgästen abschließt, die Zugtrassen jedoch nicht selbst bestellt, sondern dessen Kooperationspartner die Trassen bestellt und die Züge führt.“ Die belangte Behörde unterlasse es jedoch, zu begründen, warum sie in einem solchen Fall überhaupt von der notwendigen Qualifikation als Eisenbahnverkehrsunternehmen iSd Paragraph eins b, EisbG ausgeht. Tatsächlich sei nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins b, EisbG durch ein Unternehmen erfüllt werden, welches Verpflichtungsgeschäfte mit Dritten (etwa Beförderungsverträge) abschließt und dessen „Kooperationspartner“ Zugtrassen bestellt und die Züge führt. Wenn ein Unternehmen aber nicht die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins b, EisbG erfülle, sei es auch nicht als (zugangsberechtigtes) Eisenbahnverkehrsunternehmen zu qualifizieren. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Zugang zu geeigneten Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf unabhängig davon, ob die Züge des Eisenbahnverkehrsunternehmens in diesem Personenbahnhof halten, zu gewähren sei, sei verfehlt. Die belangte Behörde selbst habe im vertragsersetzenden Bescheid zu SCK-18-031 vom 5. Juni 2019 hinsichtlich der diskriminierungsfreien Ermittlung des konkreten Umfangs der einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuweisenden Fläche in einem Personenbahnhof die Ansicht vertreten, dass hier auf die Zahl der täglichen Halte von Zügen abzustellen sei. Daraus folge, dass kein Halt in der Verkehrsstation auch keinen Bedarf an Flächen für Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten bedingt. Zweck des Zugangs zu Personenbahnhöfen iSd Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG sei nicht der Fahrscheinverkauf per se. Vielmehr sei Zweck des Zugangs zu Personenbahnhöfen iSd Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Personenbahnhof Fahrgäste aufnehmen und absetzen vergleiche Paragraph 57, Absatz 2, EisbG) sowie für diese Verkehrsleistung Fahrscheine verkaufen kann. Der Fahrscheinverkauf erfülle erst dadurch seinen Zweck, wenn sichergestellt sei, dass das Schienenfahrzeug im Personenbahnhof hält und dort Fahrgäste aufnimmt. Dass der entscheidende Zugang gerade in Form eines physischen „mit Schienenfahrzeugen zur Serviceeinrichtung Personenbahnhof Gelangens“ erfolgt, sei den Materialien zu Paragraph 58 b, EisbG ausdrücklich zu entnehmen. Da in den Fällen des Paragraph 58 b, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 EisbG der Zugang jedenfalls durch Schienenfahrzeuge erfolgt, sei selbiges systemkonform auch betreffend den Zugang in Ziffer eins, leg cit anzunehmen. Hingegen sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht einzig maßgeblich, wo das Eisenbahnverkehrsunternehmen seine potentiellen Fahrgäste erreicht. Fahrscheinverkaufseinrichtungen außerhalb von Serviceeinrichtungen stünden nicht mehr physisch mit dem konkreten Eisenbahnverkehr in Verbindung und würden damit wie Reisebüros fungieren, die ebenfalls keinen regulierten Zugang für sich in Anspruch nehmen können. Insgesamt sei dem EisbG nicht zu entnehmen, dass es aufgrund von Diskriminierung unzulässig sei, den Zugang zu Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten vom Stationshalt abhängig zu machen. Insgesamt habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, weil sie keinerlei Beweisverfahren betreffend ihre Behauptung durchgeführt habe, dass eine Marktverzerrung, eine Diskriminierung oder ein Wettbewerbsvorteil tatsächlich bestünden. Auch sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Die Spruchpunkte 1) (in den angefochtenen Unterpunkten) und 2) seien rechtswidrig. Der Bescheid sei daher in diesen Spruchpunkten aufzuheben. Da die Spruchpunkte 3) und 4) untrennbar mit den Spruchpunkten 1) und 2) verbunden seien, seien diese ebenso aufzuheben. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. In einem beantragte die belangte Behörde, die dem Akt beiliegenden Beratungsprotokolle von der Akteneinsicht auszunehmen. 7. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, inwieweit ihre Beschwerde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält, die den anderen Parteien des Verfahrens nicht offen gelegt werden können. 8. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Beschwerde keine derartigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalte. 9. Am 7. September 2021 erging eine Beschwerdemitteilung an sämtliche in Österreich tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Es langte keine Stellungnahme ein. 10. Mit Schriftsatz vom 15. März 2023 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass in Verfahren nach § 74 EisbG § 879 ABGB zur Hintanhaltung von Diskriminierungen zu Anwendung kommen könne. Zur Beurteilung von eisenbahnrechtlicher Diskriminierung könne die belangte Behörde auf Bestimmungen des ABGB abstellen. Ein Vertrag über den Zugang zu einer Serviceeinrichtung unterliege dem ABGB.10. Mit Schriftsatz vom 15. März 2023 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass in Verfahren nach Paragraph 74, EisbG Paragraph 879, ABGB zur Hintanhaltung von Diskriminierungen zu Anwendung kommen könne. Zur Beurteilung von eisenbahnrechtlicher Diskriminierung könne die belangte Behörde auf Bestimmungen des ABGB abstellen. Ein Vertrag über den Zugang zu einer Serviceeinrichtung unterliege dem ABGB. Der Einleitungssatz des § 74 EisbG lege die Befugnisse der belangten Behörde generalklauselartig fest. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Klauseln diskriminierend und marktverzerrend seien, indem sie zwingenden Vorschriften des EisbG und des ABGB widersprächen. Soweit das Vorliegen von Diskriminierung, Marktverzerrungen oder anderen unerwünschten Entwicklungen in diesen Märkten eine inhaltliche Voraussetzung für die Unwirksamerklärung sei, sei auch diese Anforderung erfüllt. Die belangte Behörde habe in genannten vertragsersetzenden Bescheiden die rechtswidrigen Klauseln nicht übernehmen dürfen.Der Einleitungssatz des Paragraph 74, EisbG lege die Befugnisse der belangten Behörde generalklauselartig fest. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Klauseln diskriminierend und marktverzerrend seien, indem sie zwingenden Vorschriften des EisbG und des ABGB widersprächen. Soweit das Vorliegen von Diskriminierung, Marktverzerrungen oder anderen unerwünschten Entwicklungen in diesen Märkten eine inhaltliche Voraussetzung für die Unwirksamerklärung sei, sei auch diese Anforderung erfüllt. Die belangte Behörde habe in genannten vertragsersetzenden Bescheiden die rechtswidrigen Klauseln nicht übernehmen dürfen. Der Vermieter müsse für die Brauchbarkeit der vermieteten Räume sorgen. Der Mietvertrag unterliege dem ABGB. Der Ausschluss der Mietzinsminderung verstoße gegen § 1096 Abs 1 ABGB.Der Vermieter müsse für die Brauchbarkeit der vermieteten Räume sorgen. Der Mietvertrag unterliege dem ABGB. Der Ausschluss der Mietzinsminderung verstoße gegen Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB. Auch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das nicht selbst über eine Sicherheitsbescheidung für Österreich verfüge und die Traktion mittels eines beauftragen Eisenbahnverkehrsunternehmens sicherstelle, habe Anspruch auf Zugang zu Verkaufsflächen für den Fahrscheinverkauf im Personenbahnhof. Betreiber von Serviceeinrichtungen hätten den Zugang unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu ermöglichen. Eine tragfähige Alternative könne nur die Ablehnung eines Zugangsbegehrens im Einzelfall, nicht hingegen den grundsätzlichen Ausschluss des Zugangs für eine ganze Kategorie von Zugangsberechtigten rechtfertigen. Die Unterschiede zwischen den Dokumenten für die Jahre 2019 und 2020 beträfen nicht die bescheidgegenständlichen Regelungen. Beim Bestehen einer Marktverzerrung, einer Diskriminierung oder eines Wettbewerbsvorteils handle es sich um Rechts- und nicht um Tatfragen. Es habe kein Anlass bestanden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Leistungsfrist von fünf Tagen sei ausreichend gewesen. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde abzuweisen. 11. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2023 eingelangt, nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr das subjektiv öffentliche Recht zukomme, im Rahmen des Verfahrens nach § 74 EisbG den dort vorgesehenen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Maßnahmen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unterzogen zu werden. Nur die regulierungsrechtlichen Vorschriften für den Schienenverkehrsmarkt stellten daher den eisenbahngesetzlich geforderten Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der belangten Behörde dar, nicht jedoch zivilrechtliche Überlegungen auf der Grundlage zivilrechtlicher Normen. Dies verstoße gegen die Gewaltenteilung und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter.11. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2023 eingelangt, nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr das subjektiv öffentliche Recht zukomme, im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, EisbG den dort vorgesehenen wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Maßnahmen bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht unterzogen zu werden. Nur die regulierungsrechtlichen Vorschriften für den Schienenverkehrsmarkt stellten daher den eisenbahngesetzlich geforderten Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der belangten Behörde dar, nicht jedoch zivilrechtliche Überlegungen auf der Grundlage zivilrechtlicher Normen. Dies verstoße gegen die Gewaltenteilung und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. In § 1 Abs 4 sei die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Mieters der zentrale Punkt. Es liege darin kein Vorausverzicht auf eine gesetzlich zustehende Mietzinsminderung. Es liege kein Verstoß gegen § 1096 ABGB vor. Es liege keine Diskriminierung im Sinne des § 74 EisbG vor. Die inkriminierte Vertragsklausel sei als privatautonome Vereinbarung zwischen Unternehmern nach der Rechtsprechung des OGH auch zivilrechtlich nicht zu beanstanden und dürfe daher auch eisenbahnrechtlich nicht zur Grundlage einer Unwirksamerklärung gemacht werden. Rechtsprechung zum MRG könne nicht herangezogen werden. Die Streichung könne nicht auf § 58b EisbG gestützt werden, weil dem regulierungsrechtlichen Entgeltmaßstab in § 69b EisbG Rechnung getragen werde. Die Kosten der Brauchbarmachung müssten auf alle anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen umgelegt werden.In Paragraph eins, Absatz 4, sei die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Mieters der zentrale Punkt. Es liege darin kein Vorausverzicht auf eine gesetzlich zustehende Mietzinsminderung. Es liege kein Verstoß gegen Paragraph 1096, ABGB vor. Es liege keine Diskriminierung im Sinne des Paragraph 74, EisbG vor. Die inkriminierte Vertragsklausel sei als privatautonome Vereinbarung zwischen Unternehmern nach der Rechtsprechung des OGH auch zivilrechtlich nicht zu beanstanden und dürfe daher auch eisenbahnrechtlich nicht zur Grundlage einer Unwirksamerklärung gemacht werden. Rechtsprechung zum MRG könne nicht herangezogen werden. Die Streichung könne nicht auf Paragraph 58 b, EisbG gestützt werden, weil dem regulierungsrechtlichen Entgeltmaßstab in Paragraph 69 b, EisbG Rechnung getragen werde. Die Kosten der Brauchbarmachung müssten auf alle anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen umgelegt werden. Das Schadenersatzregime in § 6 sei nicht von der Überwachung durch die belangte Behörde gedeckt. Die Streichung habe nichts mit den wahrzunehmenden Regulierungsaufgaben der belangten Behörde zu tun. Andere Betreiber von Serviceeinrichtungen hätten in ihren derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch viel weitergehende Haftungsbestimmungen aufgenommen. Es liege kein undifferenzierter Ausschluss von Haftung für leichte Fahrlässigkeit vor, weil der Ausschluss nicht Personenschäden erfasse. Ein solcher Ausschluss sei sogar in Verbraucherverträgen vorgesehen.Das Schadenersatzregime in Paragraph 6, sei nicht von der Überwachung durch die belangte Behörde gedeckt. Die Streichung habe nichts mit den wahrzunehmenden Regulierungsaufgaben der belangten Behörde zu tun. Andere Betreiber von Serviceeinrichtungen hätten in ihren derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch viel weitergehende Haftungsbestimmungen aufgenommen. Es liege kein undifferenzierter Ausschluss von Haftung für leichte Fahrlässigkeit vor, weil der Ausschluss nicht Personenschäden erfasse. Ein solcher Ausschluss sei sogar in Verbraucherverträgen vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass der Konnex zwischen Zugang zu Verkaufsflächen für den Fahrkartenverkauf mit den zu besteigenden Zügen im Bahnhof das zentrale Element des § 58b EisbG sei. Beim Zugangsrecht zu Serviceeinrichtungen gehe es um den Erbringer der Personenbeförderung. Wenn kein zu besteigender Zug im Bahnhof halte, könne das Eisenbahnverkehrsunternehmen dort eine Personenbeförderung nicht erbringen. Es werde kein Regulierungsziel des EisbG angestrebt. Zugangsrechte zu Serviceeinrichtungen seien immer akzessorisch zum Schienenzugang, wie sich aus § 58b Abs 1 EisbG ergebe.Das Bundesverwaltungsgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass der Konnex zwischen Zugang zu Verkaufsflächen für den Fahrkartenverkauf mit den zu besteigenden Zügen im Bahnhof das zentrale Element des Paragraph 58 b, EisbG sei. Beim Zugangsrecht zu Serviceeinrichtungen gehe es um den Erbringer der Personenbeförderung. Wenn kein zu besteigender Zug im Bahnhof halte, könne das Eisenbahnverkehrsunternehmen dort eine Personenbeförderung nicht erbringen. Es werde kein Regulierungsziel des EisbG angestrebt. Zugangsrechte zu Serviceeinrichtungen seien immer akzessorisch zum Schienenzugang, wie sich aus Paragraph 58 b, Absatz eins, EisbG ergebe. Die Äußerung der belangten Behörde bestätige, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin trete der Argumentation der belangten Behörde entgegen und halte ihre Anträge aufrecht. 12. Am 8. Mai 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: „VR: Auf welcher Basis gäbe es einen Vertrag über die Miete eines Kartenverkaufslokals am HBF heute? RV: Das Muster wurde anhand des SCK-Bescheides adaptiert. Auf der Homepage findet sich ein Verweis auf das anhängige Verfahren beim BVwG, insofern ist das Vertragsmuster noch aktuell.Regierungsvorlage, Das Muster wurde anhand des SCK-Bescheides adaptiert. Auf der Homepage findet sich ein Verweis auf das anhängige Verfahren beim BVwG, insofern ist das Vertragsmuster noch aktuell. RV legt vor: Regierungsvorlage legt vor: ● Schreiben der BF an die belangte Behörde vom 13.11.2017 mit samt der Beilage dem Entwurf eines Bestandsvertrages ● Schreiben der bel. Behörde vom 06.03.2018 über die Einstellung des Aufsichtsverfahrens RV: Die belangte Behörde hat das - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Muster offenbar geprüft und das aufsichtsbehördliche Verfahren eingestellt.Regierungsvorlage, Die belangte Behörde hat das - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Muster offenbar geprüft und das aufsichtsbehördliche Verfahren eingestellt. BehV: Der Schwerpunkt des Verfahrens lag darauf, dass es noch gar keine veröffentlichten Entgeltbestimmungen gab. VR: Was versteht man unter brauchbar? RV: Das sind Standardmuster für Vertragsklauseln, die auch im nicht durch das Eisenbahngesetz regulierten Bereich Verwendung finden. Das ist eine Standardklausel. Übergeben wird ein „leerer Raum“ den der Mieter entsprechend seinen Bedarf adaptieren kann. Vor Übernahme eines Objektes wird dieses immer gemeinsam besichtigt.Regierungsvorlage, Das sind Standardmuster für Vertragsklauseln, die auch im nicht durch das Eisenbahngesetz regulierten Bereich Verwendung finden. Das ist eine Standardklausel. Übergeben wird ein „leerer Raum“ den der Mieter entsprechend seinen Bedarf adaptieren kann. Vor Übernahme eines Objektes wird dieses immer gemeinsam besichtigt. BehV: Es ging bei der Besichtigung des HBF im seinerzeit ersten Fall nicht um ein konkretes Lokal, sondern darum, erst eines zu finden. VR: Wurden aufgrund der Grundlage des ursprünglichen oder nunmehr adaptierten Musters Mietverträge abgeschlossen? RV: Dies können wir mit einem kurzen Schriftsatz beantworten.Regierungsvorlage, Dies können wir mit einem kurzen Schriftsatz beantworten. VR an RV: Wollen Sie noch etwas vorbringen?VR an Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas vorbringen? RV: Aus unserer Sicht gibt es nichts mehr zu sagen.Regierungsvorlage, Aus unserer Sicht gibt es nichts mehr zu sagen. BehV: Auf den Schriftsatz OZ 23 werden wir nicht replizieren.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Beschwerdeführerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin von Serviceeinrichtungen. Sie stellt (neben anderen Serviceeinrichtungen und -leistungen) insbesondere die entlang der von ihr betriebenen Strecken gelegenen Personenbahnhöfe zur Verfügung. Verträge mit Eisenbahnverkehrsunternehmen über Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf bzw die Countermiete in Personenbahnhöfen werden von der Beschwerdeführerin auf Basis von Musterverträgen (Vertragsformblättern) abgeschlossen. 1.2 Auf der Homepage der Beschwerdeführerin war als Anhang der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019 und der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020 ein „Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkauf“ veröffentlicht, welcher auszugsweise lautete wie folgt: „Mietvertrag Vermieter: XXXX Vermieter: römisch 40 Mieter: Eisenbahnverkehrsunternehmen, FN ….. Anschrift … § 1 MietgegenstandParagraph eins, Mietgegenstand …
(4)Der Mietgegenstand wird in dem Zustand übergeben, in dem er sich bei Abschluss des Mietvertrages befindet. Der Zustand wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand eingehend besichtigt hat und daher dessen Lage, Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Erhaltungszustand – einschließlich der Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen sowie der sonstigen Einbauten und Anlagen – genauestens kennt. Sofern und soweit die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht den Erfordernissen der vereinbarten Verwendung entspricht, obliegt es dem Mieter, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen. Diese Verpflichtung wurde bei der Vereinbarung des Entgelts angemessen berücksichtigt. … § 2 Beginn, Ende, KündigungParagraph 2, Beginn, Ende, Kündigung
(1)…
(4)Die Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine Kündigung des Mieters ist an die XXXX als Verwalterin der Liegenschaft zu richten.
(4)Die Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine Kündigung des Mieters ist an die römisch 40 als Verwalterin der Liegenschaft zu richten. … § 6 Schad- und KlagloshaltungParagraph 6, Schad- und Klagloshaltung 1) Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des XXXX und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des XXXX und deren Bedienstete schad- und klaglos halten.1) Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des römisch 40 und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des römisch 40 und deren Bedienstete schad- und klaglos halten.
(2)Dieser Verzicht bzw diese Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gilt nicht,
- a)wenn der Schaden von einem Bediensteten in Ausübung seines Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder
- b)wenn es sich um einen Personenschaden handelt.
(3)Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß §§ 364 und 364a ABGB.
(3)Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß Paragraphen 364 und 364 a ABGB. […].“ 1.3 Auf der Homepage der Beschwerdeführerin war als Anhang der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019 und der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020 weiters ein „Vertragsentwurf Countermiete“ veröffentlicht, welcher auszugsweise lautet wie folgt: „Mietvertrag Vermieter: XXXX Vermieter: römisch 40 Mieter: Eisenbahnverkehrsunternehmen, FN ….. Anschrift […] § 1 MietgegenstandParagraph eins, Mietgegenstand […]
(4)Der Mietgegenstand wird in dem Zustand übergeben, in dem er sich bei Abschluss des Mietvertrages befindet. Der Zustand wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand eingehend besichtigt hat und daher dessen Lage, Art, Beschaffenheit, Ausstattung und Erhaltungszustand – einschließlich der Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen sowie der sonstigen Einbauten und Anlagen – genauestens kennt. Sofern und soweit die Brauchbarkeit des Mietgegenstandes nicht den Erfordernissen der vereinbarten Verwendung entspricht, obliegt es dem Mieter, die entsprechende Brauchbarkeit auf eigene Kosten herzustellen. Diese Verpflichtung wurde bei der Vereinbarung des Entgelts angemessen berücksichtigt. […] § 6 Schad- und KlagloshaltungParagraph 6, Schad- und Klagloshaltung 1) Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des XXXX und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des XXXX und deren Bedienstete schad- und klaglos halten.1) Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter, den sonstigen Unternehmen des römisch 40 und gegenüber den Bediensteten dieser Unternehmen auf Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Gegenüber Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen und von Personen erhoben werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, wird der Mieter die Unternehmen des römisch 40 und deren Bedienstete schad- und klaglos halten.
(2)Dieser Verzicht bzw diese Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gilt nicht,
- a)wenn der Schaden von einem Bediensteten in Ausübung seines Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder
- b)wenn es sich um einen Personenschaden handelt.
(3)Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß §§ 364 und 364a ABGB.
(3)Dieser Verzicht gilt auch sinngemäß für alle Regressansprüche des Mieters aus Zahlungen an geschädigte Dritte und für Ausgleichansprüche aufgrund von Immissionen gemäß Paragraphen 364 und 364 a ABGB. […].“ 1.4 Mit vertragsersetzendem Bescheid vom 22. Mai 2019, SCK-18-019, ordnete die belangte Behörde die Nutzung von Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf durch ein näher bezeichnetes Eisenbahnverkehrsunternehmen an, wobei sie ua die in Spruchpunkt 1) lit
- a)und lit
- d)des hier angefochtenen Bescheides für unwirksam erklärten Regelungen der Musterverträge nicht übernahm. Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin insofern statt, als es die Anordnungen abänderte, indem es § 1 Abs 2 der Anordnung neu fasste und § 8 Abs 12 und § 8 Abs 13 der Anordnung entfielen, wies die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Übrigen ab und wies die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mangels Beschwer zurück (BVwG 26. 9. 2022, W179 2221054-1/35E, W179 2221056-1/38E).1.4 Mit vertragsersetzendem Bescheid vom 22. Mai 2019, SCK-18-019, ordnete die belangte Behörde die Nutzung von Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf durch ein näher bezeichnetes Eisenbahnverkehrsunternehmen an, wobei sie ua die in Spruchpunkt 1) Litera a,) und Litera d,) des hier angefochtenen Bescheides für unwirksam erklärten Regelungen der Musterverträge nicht übernahm. Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin insofern statt, als es die Anordnungen abänderte, indem es Paragraph eins, Absatz 2, der Anordnung neu fasste und Paragraph 8, Absatz 12 und Paragraph 8, Absatz 13, der Anordnung entfielen, wies die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin im Übrigen ab und wies die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mangels Beschwer zurück (BVwG 26. 9. 2022, W179 2221054-1/35E, W179 2221056-1/38E). 1.5 Mit vertragsersetzendem Bescheid vom 5. Juni 2019, SCK-18-031, ordnete die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Nutzung von Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf durch ein näher bezeichnetes Eisenbahnverkehrsunternehmen an, wobei sie ua die in Spruchpunkt 1) lit
- a)und lit
- d)des hier angefochtenen Bescheides für unwirksam erklärten Regelungen der Musterverträge nicht übernahm. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides änderte sie einen bestehenden Mietvertrag gemäß § 73 Abs 6 Z 1 EisbG ab. Der Antrag eines näher bezeichneten Eisenbahnverkehrsunternehmens, der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs 1 EisbG das diskriminierende Verhalten zu untersagen, wurde in Spruchpunkt III. abgewiesen.1.5 Mit vertragsersetzendem Bescheid vom 5. Juni 2019, SCK-18-031, ordnete die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. die Nutzung von Räumlichkeiten für den Fahrscheinverkauf durch ein näher bezeichnetes Eisenbahnverkehrsunternehmen an, wobei sie ua die in Spruchpunkt 1) Litera a,) und Litera d,) des hier angefochtenen Bescheides für unwirksam erklärten Regelungen der Musterverträge nicht übernahm. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides änderte sie einen bestehenden Mietvertrag gemäß Paragraph 73, Absatz 6, Ziffer eins, EisbG ab. Der Antrag eines näher bezeichneten Eisenbahnverkehrsunternehmens, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EisbG das diskriminierende Verhalten zu untersagen, wurde in Spruchpunkt römisch drei. abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 20. August 2020, W110 2220588-1/46E und W110 2221147-1/40E, gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen den vertragsersetzenden Bescheid vom 5. Juni 2019, SCK-18-031, erhobenen Beschwerden teilweise hinsichtlich Spruchpunkt II. statt. Im Übrigen wurden die Beschwerden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Anordnungsverhältnis betreffend die vermietete Fläche zum Fahrscheinverkauf mit E-Mail vom 27. Dezember 2019 aufgekündigt hatte und die Flächen am 1. Februar 2020 zurückgestellt wurden.Mit Erkenntnis vom 20. August 2020, W110 2220588-1/46E und W110 2221147-1/40E, gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen den vertragsersetzenden Bescheid vom 5. Juni 2019, SCK-18-031, erhobenen Beschwerden teilweise hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. statt. Im Übrigen wurden die Beschwerden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen das Anordnungsverhältnis betreffend die vermietete Fläche zum Fahrscheinverkauf mit E-Mail vom 27. Dezember 2019 aufgekündigt hatte und die Flächen am 1. Februar 2020 zurückgestellt wurden. Nachdem der vertragsersetzende Bescheid vom 5. Juni 2019, SCK-18-031, durch die Nichtübernahme von Bestimmungen des Mustervertrags inhaltsgleich zu der Unwirksamerklärung in Spruchpunkt 1) lit
- a)und lit
- d)des hier angefochtenen Bescheides ist, droht keine Benachteiligung von Eisenbahnunternehmen.Nachdem der vertragsersetzende Bescheid vom 5. Juni 2019, SCK-18-031, durch die Nichtübernahme von Bestimmungen des Mustervertrags inhaltsgleich zu der Unwirksamerklärung in Spruchpunkt 1) Litera a,) und Litera d,) des hier angefochtenen Bescheides ist, droht keine Benachteiligung von Eisenbahnunternehmen. 1.6 Auf der Homepage der Beschwerdeführerin war als Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019 das Dokument „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“ veröffentlicht, welches auszugsweise lautet wie folgt: „[…] 1.2.1.2 Kategoriespezifische Basisleistungen 1.2.1.2.1 Leistungen in Verkehrsstationen Kategorien 5 und 6 […] 7. Bereitstellung von Flächen für Fahrkartenautomaten und Entwerter sowie für den Fahrscheinverkauf […] Die XXXX gestattet den personenbefördernden EVU die Nutzung von Flächen in Verkehrsstationen für den Fahrscheinverkauf, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes und nach Prüfung durch die XXXX . Die Züge des EVU müssen planmäßig in der Verkehrsstation halten, die Halte von Sonderzügen (Kapitel 4.3.2-2 der SNNB) zahlen nicht zu diesen planmäßigen Halten. Die Nutzung von Flächen für den Fahrscheinverkauf ist nicht in den kategoriespezifischen Grundentgelten für die Nutzung der Verkehrsstationen enthalten, sondern wird jeweils gesondert vereinbart und verrechnet Die Bedingungen für die Nutzung von Flächen für den Fahrscheinverkauf sind im Mietvertragsentwurf enthalten, dieser findet sich in den Anhängen der SNNB. Nähere Informationen können über OSS angefragt werden.Die römisch 40 gestattet den personenbefördernden EVU die Nutzung von Flächen in Verkehrsstationen für den Fahrscheinverkauf, nach Maßgabe des vorhandenen Platzes und nach Prüfung durch die römisch 40 . Die Züge des EVU müssen planmäßig in der Verkehrsstation halten, die Halte von Sonderzügen (Kapitel 4.3.2-2 der SNNB) zahlen nicht zu diesen planmäßigen Halten. Die Nutzung von Flächen für den Fahrscheinverkauf ist nicht in den kategoriespezifischen Grundentgelten für die Nutzung der Verkehrsstationen enthalten, sondern wird jeweils gesondert vereinbart und verrechnet Die Bedingungen für die Nutzung von Flächen für den Fahrscheinverkauf sind im Mietvertragsentwurf enthalten, dieser findet sich in den Anhängen der SNNB. Nähere Informationen können über OSS angefragt werden. […]“ Das ebenfalls auf der Homepage der Beschwerdeführerin als Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020 veröffentlichte Dokument „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2020“ unterscheidet sich in den relevanten Passagen nur unwesentlich vom Dokument „Serviceeinrichtungen und -leistungen 2019“. Dieses Dokument dient mit den Änderungen aus dem angefochtenen Bescheid weiterhin als Grundlage abzuschließender Verträge. 1.7 Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30. September 2019, SCK-19-013, der Beschwerdeführerin zugestellt am 3. Oktober 2019, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 3) auf, die für unwirksam erklärten Regelungen binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung dieses Bescheides aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Dokumenten zu entfernen. Diese Löschung wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2019 mit Verweis auf das diesbezüglich noch anhängige Verfahren vorgenommen. 2. Beweiswürdigung 2.1 Die getroffenen Feststellungen in den Punkten 1.1, 1.2, 1.3 und 1.6 gründen auf den vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid, die unbestritten geblieben sind. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufgekommen. Die Feststellungen über die aktuelle Fassung der Musterverträge stützen sich auf die unwidersprochen gebliebenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. 2.2 Die Feststellungen in Punkt 1.4 gründen auf einer Einsichtnahme des erkennenden Senates in die elektronischen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu W179 2221054-1 und W179 2221056-1. 2.3 Die Feststellungen in Punkt 1.5 gründen auf einer Einsichtnahme des erkennenden Senates in die elektronischen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu W110 2220588-1 und W110 2221147-1. 2.4 Die Feststellungen in Punkt 1.7 beruhen hinsichtlich des festgestellten Inhalts von Spruchpunkt 3) auf dem hier angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die aufgetragene Löschung am 10. Oktober 2019 vorgenommen hat, ergibt sich aus den aktuell auf der Homepage der Beschwerdeführerin als Anhang der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2022 abrufbaren Musterverträgen „Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkaufsräumlichkeit“ ( XXXX letzter Zugriff am 6. Juli 2022) sowie „Mietvertragsentwurf Countermiete“ XXXX letzter Zugriff am 6. Juli 2022), wo jeweils „Stand 10. Oktober 2019 – auf Basis des nicht rechtskräftigen Bescheids der SCK vom 30.9.2019 zu GZ SCK-19-013“ vermerkt ist. Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin glaubhaft in der Verhandlung vorgetragen und von der belangten Behörde nicht bestritten.2.4 Die Feststellungen in Punkt 1.7 beruhen hinsichtlich des festgestellten Inhalts von Spruchpunkt 3) auf dem hier angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die aufgetragene Löschung am 10. Oktober 2019 vorgenommen hat, ergibt sich aus den aktuell auf der Homepage der Beschwerdeführerin als Anhang der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2022 abrufbaren Musterverträgen „Mietvertragsentwurf Fahrscheinverkaufsräumlichkeit“ ( römisch 40 letzter Zugriff am 6. Juli 2022) sowie „Mietvertragsentwurf Countermiete“ römisch 40 letzter Zugriff am 6. Juli 2022), wo jeweils „Stand 10. Oktober 2019 – auf Basis des nicht rechtskräftigen Bescheids der SCK vom 30.9.2019 zu GZ SCK-19-013“ vermerkt ist. Dies wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin glaubhaft in der Verhandlung vorgetragen und von der belangten Behörde nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten: „Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(2)…“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
- Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). … Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- …
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn,
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder,
- …
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)… Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl 60/1957 idF BGBl I 231/2021, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 231 aus 2021,, lauten: „Eisenbahnverkehrsunternehmen § 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.Paragraph eins b, Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde. … Zweck §
- Zweck der Bestimmungen des
- Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
- durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
- durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
- durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
- durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungParagraph 54, Zweck der Bestimmungen des
- Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich,
- durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,,
- durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,,
- durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und,
- durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu gewährleisten. … Zugangsberechtigte § 57.
(1)Zugangsberechtigte sind
- Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;
- Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.Paragraph 57,
(1)Zugangsberechtigte sind,
- Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;,
- Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.
(2)Die in Abs. 1 Z 1 angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.
(2)Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen. … Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen § 58b.
(1)Betreiber von Serviceeinrichtungen haben unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, den Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, zu ihren nachfolgend angeführten Serviceeinrichtungen und zu den Leistungen zu ermöglichen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden:1. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;2. …Paragraph 58 b,
(1)Betreiber von Serviceeinrichtungen haben unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, den Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, zu ihren nachfolgend angeführten Serviceeinrichtungen und zu den Leistungen zu ermöglichen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden:, 1. Personenbahnhöfe, deren Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;, 2. …
(3)Folgende Nebenleistungen kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, gewähren, ist hiezu aber nicht verpflichtet; bietet er jedoch solche Nebenleistungen an, sind sie Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren:1. …4. Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;5. …
(3)Folgende Nebenleistungen kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, gewähren, ist hiezu aber nicht verpflichtet; bietet er jedoch solche Nebenleistungen an, sind sie Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dies begehren, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu gewähren:, 1. …, 4. Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;, 5. …
(4)Ein Betreiber von Serviceeinrichtungen hat Eisenbahnverkehrsunternehmen Serviceleistungen transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodass nicht für Leistungen gezahlt werden muss, die nicht benötigt werden. … Schienennetz-Nutzungsbedingungen § 59.
(1)Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Konsultation mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.Paragraph 59,
(1)Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Konsultation mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.
(2)Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten, bei Bedarf zu ändern und gegenüber jedem Fahrwegkapazitätsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden.
(3)Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Erwerb seiner Schienennetz-Nutzungsbedingungen jedermann gegen Bezahlung eines Entgelts, das nicht höher sein darf als die Kosten der Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, zu ermöglichen. Überdies hat es die Schienennetz-Nutzungsbedingungen unentgeltlich in elektronischer Form auf seiner Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise bereitzustellen und über ein gemeinsames Internetportal, das von Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit einzurichten ist, zugänglich zu machen.
(4)In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben insbesondere enthalten zu sein:1. …;6. einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges und über die Gewährung von Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden, sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte;7. einen Mustervertrag für Rahmenverträge.
(4)In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben insbesondere enthalten zu sein:, 1. …;, 6. einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges und über die Gewährung von Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden, sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte;, 7. einen Mustervertrag für Rahmenverträge.
(5)…
(6)Betreiber von Serviceeinrichtungen haben dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen folgende Informationen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten zu sein haben, entweder mitzuteilen, oder diesem eine Internetseite bekanntzugeben, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind:
- entgeltbezogene Informationen;
- Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden.
(6)Betreiber von Serviceeinrichtungen haben dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen folgende Informationen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten zu sein haben, entweder mitzuteilen, oder diesem eine Internetseite bekanntzugeben, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind:,
- entgeltbezogene Informationen;,
- Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten, für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der Serviceleistungen, die in diesen Serviceeinrichtungen erbracht werden.
(7)Ein Entwurf der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ist der Schienen-Control Kommission unverzüglich nach dessen Erstellung vorzulegen.
(8)… Dienstleistungsentgelte § 69b.
(1)Bei Ermittlung der für die Gewährung des Schienenzuganges innerhalb von Serviceeinrichtungen, und die Gewährung von Serviceleistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, zu entrichtenden Entgelte gilt, dass die Entgelte die dafür anfallenden Kosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gewährung von Zusatz- oder Nebenleistungen nur von einem einzigen Betreiber von Serviceeinrichtungen angeboten wird.Paragraph 69 b,
(1)Bei Ermittlung der für die Gewährung des Schienenzuganges innerhalb von Serviceeinrichtungen, und die Gewährung von Serviceleistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden, zu entrichtenden Entgelte gilt, dass die Entgelte die dafür anfallenden Kosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen dürfen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gewährung von Zusatz- oder Nebenleistungen nur von einem einzigen Betreiber von Serviceeinrichtungen angeboten wird.
(2)… Überwachung des Wettbewerbs § 74
(1)Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie
- …
- einem Betreiber von Serviceeinrichtungen hinsichtlich der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung von Serviceleistungen im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des
- Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder
- den Bestimmungen des
- Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, oder
- die Berufung auf Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die zur Gänze für unwirksam erklärt sind oder die Berufung auf diejenigen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die für unwirksam erklärt sind, zu untersagen, oder
- …“Paragraph 74,
(1)Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie,
- …,
- einem Betreiber von Serviceeinrichtungen hinsichtlich der Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung von Serviceleistungen im Falle des Zuwiderhandelns ein den Bestimmungen des
- Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten aufzuerlegen oder nicht entsprechendes Verhalten zu untersagen oder,
- den Bestimmungen des
- Teiles oder den unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen, die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes regelnden Rechtsvorschriften nicht entsprechende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, oder,
- die Berufung auf Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die zur Gänze für unwirksam erklärt sind oder die Berufung auf diejenigen Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die für unwirksam erklärt sind, zu untersagen, oder,
- …“ Verfahrensvorschrift § 84.
(1)Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.Paragraph 84,
(1)Die Schienen-Control Kommission hat im behördlichen Verfahren das AVG, im Strafverfahren das VStG und im Vollstreckungsverfahren das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden.
(2)…
(4)Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 57, 57c, 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassenen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(5)Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassenen wurden, haben abweichend vom Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(6)Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß §§ 57, 57c, 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.
(6)Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.
(7)…
(8)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
(9)…“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl L 343 vom
- 2012, S 32, idF delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom
- September 2017, ABl L 295 vom
- 2017, S 69, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt L 343 vom
- 2012, S 32, in der Fassung delegierter Beschluss (EU) 2017 aus 2075, der Kommission vom
- September 2017, Amtsblatt L 295 vom
- 2017, S 69, lauten: „…
(27)Ein diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen und zur Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen in diesen Einrichtungen sollte es den Eisenbahnunternehmen ermöglichen, Nutzern des Personen- und Güterverkehrs bessere Dienstleistungen anzubieten. … Artikel 13 Bedingungen für den Zugang zu Leistungen
(1)…
(2)Die Betreiber von Serviceeinrichtungen ermöglichen allen Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang – einschließlich des Schienenzugangs – zu den in Anhang II Nummer 2 genannten Einrichtungen sowie zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden.
(2)Die Betreiber von Serviceeinrichtungen ermöglichen allen Eisenbahnunternehmen unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang – einschließlich des Schienenzugangs – zu den in Anhang römisch zwei Nummer 2 genannten Einrichtungen sowie zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden.
(3)… Artikel 27 Schienennetz-Nutzungsbedingungen
(1)Der Infrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht nach Konsultation mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die gegen Zahlung einer Gebühr, die nicht höher sein darf als die Kosten für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, erhältlich sind. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen werden in mindestens zwei Amtssprachen der Union veröffentlicht. Ihr Inhalt wird unentgeltlich in elektronischer Form in dem Internetportal des Infrastrukturbetreibers bereitgestellt und über ein gemeinsames Internetportal zugänglich gemacht. Dieses Internetportal wird von den Infrastrukturbetreibern im Rahmen ihrer Zusammenarbeit nach den Artikeln 37 und 40 eingerichtet.
(2)Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, und zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten ferner Informationen zu den Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, die an das Netz des Infrastrukturbetreibers angeschlossen sind, und für die Erbringung der Leistungen in diesen Einrichtungen oder verweisen auf eine Website, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Anhang IV enthält den Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
(2)Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, und zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten ferner Informationen zu den Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, die an das Netz des Infrastrukturbetreibers angeschlossen sind, und für die Erbringung der Leistungen in diesen Einrichtungen oder verweisen auf eine Website, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Anhang römisch vier enthält den Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.
(3)Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.
(4)Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Beantragung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen. Artikel 28 Vereinbarungen zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber Die Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, schließen mit den Betreibern der genutzten Eisenbahninfrastruktur auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage die erforderlichen Vereinbarungen. Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen nicht-diskriminierend und transparent sein, gemäß dieser Richtlinie. … Artikel 55 Regulierungsstelle
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet für den Eisenbahnsektor eine einzige nationale Regulierungsstelle ein. Diese Stelle ist unbeschadet des Absatzes 2 eine eigenständige Behörde, die in Bezug auf ihre Organisation, Funktion, hierarchische Stellung und Entscheidungsfindung rechtlich getrennt und unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Stellen ist. Sie ist außerdem organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in ihrer Entscheidungsfindung von Infrastrukturbetreibern, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig. Darüber hinaus ist die Regulierungsstelle funktionell unabhängig von allen zuständigen Behörden, die bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge mitwirken.
(2)… Artikel 56 Aufgaben der Regulierungsstelle
(1)Ist ein Antragsteller der Auffassung, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unbeschadet des Artikels 46 Absatz 6 das Recht, die Regulierungsstelle zu befassen, und zwar insbesondere gegen Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers oder gegebenenfalls des Eisenbahnunternehmens oder des Betreibers einer Serviceeinrichtung betreffend a) den Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen; b) die darin festgelegten Kriterien; c) … f) die Zugangsregelungen gemäß Artikel 10 bis 13; g) den Zugang zu Leistungen gemäß Artikel 13 und die dafür erhobenen Entgelte; h) …
(2)Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten ist die Regulierungsstelle berechtigt, die Wettbewerbssituation in den Schienenverkehrsmärkten zu überwachen, insbesondere auch den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste und die Tätigkeiten der Infrastrukturbetreiber in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a bis j. Die Regulierungsstelle überprüft von sich aus insbesondere die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Punkte, um der Diskriminierung von Antragstellern vorzubeugen. Sie prüft insbesondere, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen diskriminierende Bestimmungen enthalten oder den Infrastrukturbetreibern einen Ermessensspielraum geben, der zur Diskriminierung von Antragstellern genutzt werden kann.
(3)… ANHANG IIANHANG römisch zwei FÜR DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN (gemäß Artikel 13) 1. … 2. Der Zugang – einschließlich des Schienenzugangs – wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
- a)Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf,
- b)… ANHANG IVANHANG römisch vier INHALT DER SCHIENENNETZ-NUTZUNGSBEDINGUNGEN (gemäß Artikel 27) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen — auf Jahresbasis — mit den gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern im Einklang stehen oder auf diese verweisen. 2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anhang II aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der Artikel 31 bis 36 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen.2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anhang römisch zwei aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der Artikel 31 bis 36 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen. 3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere
- a)die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Antragsteller beim Betreiber der Infrastruktur,
- b)Anforderungen an Antragsteller,
- c)Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informationen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,
- d)Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems,
- e)im Fall einer Fahrwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien,
- f)Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Fahrwegen,
- g)Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Fahrwegkapazität bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird. In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der dem Ad-hoc-Verfahren unterliegenden Anträge sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Fahrwegkapazität. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenzüberschreitender Fahrtrassen. 4. Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen gemäß Artikel 25 der vorliegenden Richtlinie und von nach der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Sicherheitsbescheinigungen oder mit der Angabe einer Website, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. 5. Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung gemäß Artikel 35. 6. Einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Anhang II und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die nicht dem Infrastrukturbetreiber unterstehen, stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit, die in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen sind, oder sie geben eine Website an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.6. Einen Abschnitt mit Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Anhang römisch zwei und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die nicht dem Infrastrukturbetreiber unterstehen, stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit, die in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen sind, oder sie geben eine Website an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. 7. Einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen Infrastrukturbetreibern und Antragstellern gemäß Artikel 42. …“ 3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesamten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I 175/2021, lauten:3.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesamten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie (ABGB), JGS 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2021,, lauten: „§ 879.
(1)Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)…
(3)Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. … Wechselseitige Rechte: 1) In Hinsicht auf Ueberlassung; Erhaltung; Benützung. § 1096.
(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.Paragraph 1096,
(1)Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.
(2)… §
- Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen.Paragraph 1097, Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (Paragraph 1036,) oder einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037,) gemacht hat; er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen. …“ 3.2 Rechtliche Würdigung 3.2.1 Zulässigkeit der Beschwerde, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Verfahren und Parteistellung 3.2.1.1 Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am
- Oktober 2019 rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde am
- Oktober 2019 bei der belangten Behörde ein. Sie langte am
- November 2019 bei der belangten Behörde ein. Sie ist rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Bescheids und daher legitimiert, eine Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist formal vollständig und zulässig. Durch die Beschwerde bestimmt die Beschwerdeführerin den Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern, als der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG durch die Beschwerdegründe und das Begehren in der Beschwerde begrenzt ist. Damit sind nur die Spruchpunkte 1) a), 1) d), 2), 3) und 4) angefochten und der Bescheid ist im