RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW207 2266407-1 Spruch, W207 2266407-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Italiens, stellte am 08.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er eine Identitätskarte der Republik Italien bei.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Italiens, stellte am 08.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet). Dem Antrag legte er eine Identitätskarte der Republik Italien bei. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2022 um die Vorlage von aktuellen Befunden. Mit E-Mail vom 31.10.2022 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.12.2019 sowie einen Befund der ärztlichen Rekurskommission der autonomen Provinz Bozen vom 29.03.2018, in dem eine dauernde Invalidität von 67% festgestellt wurde, vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 19.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Loeys-Dietz-Syndrom Morbus Wilson Depression, Burnout, Angststörung, Insomnie St.p. mehrfacher Klumpfuß-Operation beidseits Hypothyreose Arterielle Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Von Seiten der Psyche schlechter geworden, wohnt alleine, kommt im Haushalt soweit zurecht, regelmäßige Kontrollen beim Psychiater, mit Medikamenten soweit stabil, versucht Bewegung zu machen, Übungen zu Hause Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin, Losartan, Euthyrox Sozialanamnese: AMS seit 1 Jahr, vorher bei XXX, ledig, keine KinderAMS seit 1 Jahr, vorher bei römisch 30 , ledig, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten Dr. XXX 28.10.2019: GdB 30%Sachverständigengutachten Dr. römisch 30 28.10.2019: GdB 30% Nervenärztliche Bestätigung Dr. XXX vom 23.11.2022: Loeys-Dietz-Syndrom, Morbus Wilson, Depression, Burnout, Angststörung, InsomnieNervenärztliche Bestätigung Dr. römisch 30 vom 23.11.2022: Loeys-Dietz-Syndrom, Morbus Wilson, Depression, Burnout, Angststörung, Insomnie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Größe: 178,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: Finger 3 - 5 bds. in Beugestellung, passiv Streckung möglich, Pinzettengriff bds. möglich Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, FBA 10 cm, KJA 0 cm, Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 10 – 0 – 30, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Füsse: bland Narben bds., geringes Streckdefizit rechte Großzehe Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild:frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine FallneigungGesamtmobilität – Gangbild:, frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach mehrfachem operativem Eingriff an beiden Füßen bei Klumpfuß Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, weiterhin nur geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 02.05.36 30 2 g.Z. Loeys-Dietz-Syndrom oberer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen der Fingergelenke objektivierbar bei Veränderung der Herzklappen, ohne dokumentierte relevante Herzfunktionsstörung 02.02.01 20 3 Depression, Burnout, Angststörung, Insomnie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die stabile Situation unter einer medikamentösen Dauertherapie 03.06.01 20 4 Schilddrüsenunterfunktion unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös kompensierbar 09.01.01 10 5 Arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 5 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Morbus Wilson erreicht keinen Grad der Behinderung, da maßgebliche Leberfunktionsstörungen nicht dokumentiert sind Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1, 2 und 4 werden übernommen Neuerfassung von Leiden 3 und 5 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der GdB bleibt gleich Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr XXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 30 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 19.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 11.01.2023 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] In dem genannten, 5-seitigen Gutachten liegen einige formale, sowie inhaltliche Fehler vor. Diese Unstimmigkeiten werden hier angeführt. Auf Seite 1 ist unter „Derzeitige Beschwerden“ von einem stabilen psychischen Status die Rede. Ein solcher liegt allerdings nicht vor - es kommt zu Rezidiven (siehe nervenärztliche Bestätigung von Dr. XXX).Auf Seite 1 ist unter „Derzeitige Beschwerden“ von einem stabilen psychischen Status die Rede. Ein solcher liegt allerdings nicht vor - es kommt zu Rezidiven (siehe nervenärztliche Bestätigung von Dr. römisch 30 ). Auf Seite 2 Ist unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ die orthopädische Einschätzung von Dr. XXX (Einsendung mit Feststellungsantrag) nicht aufgelistet.Auf Seite 2 Ist unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ die orthopädische Einschätzung von Dr. römisch 30 (Einsendung mit Feststellungsantrag) nicht aufgelistet. Auf Seite 3 ist der Argumentation bezüglich der einzelnen Leiden nicht zu folgen. • Ad Leiden 1: Diese Position darf nicht mit dem unteren Rahmensatz gewählt werden, sondern muss im höchsten Satz gewählt werden, weil hochgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen. Sprunggelenke sind entgegen der Feststellung nicht frei beweglich (siehe Befund Dr. XXX).Sprunggelenke sind entgegen der Feststellung nicht frei beweglich (siehe Befund Dr. römisch 30 ). • Ad Leiden 2: Die funktionellen Einschränkungen der Fingergelenke sind hochgradig (nicht geringgradig) und müssen als separates Leiden geführt werden (siehe Befund Dr. XXX).Die funktionellen Einschränkungen der Fingergelenke sind hochgradig (nicht geringgradig) und müssen als separates Leiden geführt werden (siehe Befund Dr. römisch 30 ). • Ad Leiden 3: Die Situation ist nicht stabil und trotz medikamentöser Dauertherapie rezidivierend (siehe Befund Dr. XXX),Die Situation ist nicht stabil und trotz medikamentöser Dauertherapie rezidivierend (siehe Befund Dr. römisch 30 ), Zudem ist die Begründung für die Gesamtheit der Behinderung nicht korrekt. Die Leiden beeinflussen sich nämlich sehr wohl wechselseitig negativ. Die fortschreitend-degenerative Komponente von LDS (Leiden 2) wirkt sich negativ auf den Gelenkstatus (etwa Leiden 1) aus. Vor allem aber beeinflussen Leiden 1 und 2 den psychischen Status (Leiden 3) in negativer Weise, was diesbezüglich in Addition zu berücksichtigen ist.“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits das Gutachten vom 19.12.2022 erstattet hatte, vom 13.01.2023 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obgenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, er legt keine neuen Befunde vor. In der Stellungnahme vom 11.01.2023 wurde angeführt, dass einige formale sowie inhaltliche Fehler vorliegen würden. Das muss ich zurückweisen. Die Art und Weise der Untersuchung bzw. der dementsprechenden Einschätzung nach EVO obliegt natürlich dem Untersucher. Der Antragsteller kann dies nicht einschätzen. Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Nach nochmaliger Durchsicht und Berücksichtigung der Stellungnahme vom 11.01.2023 ergibt sich keine Änderung der erfolgten Einschätzung, da keine neuen Erkenntnisse bzw. kein höherer Schweregrad der bereits eingeschätzten Leiden ablesbar ist.“ Mit Bescheid vom 13.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Aufgrund der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.12.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 13.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 30.01.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2023 ein, in der er im Wesentlichen sein bereits in der Stellungnahme vom 11.01.2023 erstattetes Vorbringen wiederholte. Zudem führte er aus, der beigezogene Gutachter sei nicht auf seine Einwendungen eingegangen, sondern habe lediglich die Unzulänglichkeit seiner Untersuchung zurückgewiesen. Insbesondere habe er den vorgelegten orthopädischen Befund vom 13.12.2019 offenbar nicht berücksichtigt. Eine korrekte Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung habe mangels einer eingehenden körperlichen Untersuchung nicht erfolgen können. Die klinische Untersuchung sei lediglich oberflächlich durchgeführt worden, weshalb die eingeschätzte Höhe der Funktionseinschränkungen nicht als quantitativ valide anzusehen sei. Eine erneute Statuserhebung sei indiziert. Der Beschwerde wurde nochmals der orthopädische Befundbericht vom 13.12.2019 beigelegt. Die belangte Behörde legte am 01.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 10.02.2023 legte der Beschwerdeführer erneut die im Rahmen der Gutachtenserstattung vom 19.12.2022 bereits vorliegenden Befunde – den orthopädischen Befundbericht vom 13.12.2019 sowie die nervenärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.11.2022 – vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Er bezieht derzeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer ist dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachzugehen. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Zustand nach mehrfachem operativen Eingriff an beiden Füßen bei Klumpfuß mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen;
- Loeys-Dietz-Syndrom, bei geringen funktionellen Einschränkungen der Fingergelenke und Veränderung der Herzklappen ohne dokumentierte relevante Herzfunktionsstörung;
- Depression, Burnout, Angststörung, Insomnie, unter medikamentöser Dauertherapie stabil;
- Schilddrüsenunterfunktion, medikamentös kompensierbar;
- Arterielle Hypertonie. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 13.01.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die italienische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezieht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen kann, gründet sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 19.12.2022 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 13.01.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.01.2023 und in der Beschwerde werden keine Rechtswidrigkeiten der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „Zustand nach mehrfachem operativen Eingriff an beiden Füßen bei Klumpfuß“. Der beigezogene Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.36 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche nicht kompensierte Fußdeformitäten („Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung. [….]“) „beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades“ betrifft. Die vorgenommene Einschätzung ist in Anbetracht der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2022 im Bereich der Füße festgestellten, lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkungen („Sprunggelenke: bds. in S 10 – 0 – 30, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Füsse: bland Narben bds., geringes Streckdefizit rechte Großzehe Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung“) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Heranziehung des oberen Rahmensatzes der Positionsnummer 02.05.36 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse – festgestellt werden konnte lediglich ein geringes Streckdefizit der rechten Großzehe bei einem unauffälligen Gangbild – insgesamt nicht gerechtfertigt. Die im - vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten und von ihm im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführten und abermals vorgelegten - Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 13.12.2019 attestierte erhebliche Einschränkung bei ausgeprägter Fußdeformität mit Klumpfußbildung ist unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Verfahren am 05.12.2022 erhobenen klinischen Status und damit unter Berücksichtigung des wesentlich aktuelleren Beurteilungsstandes somit nicht objektiviert und daher aktuell nicht ausreichend nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diesen von ihm vorgelegten orthopädischen Befund vom 13.12.2019 aber weiters ausführt, dass die Sprunggelenke nicht frei beweglich seien, so ist festzuhalten, dass diesem Befund keine Funktionseinschränkungen im Bereich der Sprunggelenke zu entnehmen sind, zumal darin auch keine orthopädische Statuserhebung verzeichnet ist. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, die vorgenommene Einstufung zu entkräften. Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers „g.Z. Loeys-Dietz-Syndrom“ wurde von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen zutreffend dem Regelungskomplex „02 Muskel – Skelett – und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat“, konkret dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft. Das Leiden wurde unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellten geringen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Fingergelenke eingeschätzt und ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden; die Veränderungen der Herzklappe ohne dokumentierte relevante Herzfunktionsstörung sind in dieser Position mitumfasst. Insbesondere ist die seitens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang eingewendete hochgradige Einschränkung der Fingergelenke weder anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse („Fingergelenke: Finger 3 - 5 bds. in Beugestellung, passiv Streckung möglich, Pinzettengriff bds. möglich“) noch anhand des vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Befundberichts vom 13.12.2019 ausreichend objektiviert; eine massive Hypermobilität der Fingergelenke ist dem aktuellen Untersuchungsbefund insgesamt nicht zu entnehmen. Auch im Bereich der übrigen Gelenke des Beschwerdeführers zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine einstufungsrelevanten Funktionseinschränkungen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insoweit der Beschwerdeführer aber eine gesonderte Einstufung der Einschränkungen der Fingergelenke fordert, ist festzuhalten, dass sich die Arachnodaktylie als klinisches Erscheinungsbild des Loeys-Dietz-Syndroms zeigt und somit die gesamtheitliche Einschätzung des Leidens nicht zu beanstanden ist. Das als „Depression, Burnout, Angststörung, Insomnie“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen ebenfalls nachvollziehbar und rechtsrichtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades („20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration“) betrifft. Der Gutachter begründete die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nachvollziehbar damit, dass unter einer medikamentösen Dauertherapie eine stabile Situation besteht. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens erweist sich unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend begründbar. So würde eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 – entsprechend einer Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – das Vorliegen von fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenzen erfordern, welche jedoch weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden noch anhand der von ihm vorgelegten Befunde objektivierbar sind. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 05.12.2022 selbst vor, dass das psychische Leiden mit Medikamenten „soweit stabil“ sei. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Situation nicht stabil, sondern trotz medikamentöser Dauertherapie „rezidivierend“ sei, ist schließlich anzumerken, dass eine Instabilität des Leidens mangels Vorlage entsprechender Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen nicht hinreichend belegt ist. Insbesondere sind auch der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nachgereichten nervenärztlichen Bestätigung vom 23.11.2022 – diese wurde im Übrigen bereits im Sachverständigengutachten vom 19.12.2022 berücksichtigt – keine ausreichend nachvollziehbaren Hinweise für eine Instabilität des psychischen Leidens des Beschwerdeführers zu entnehmen, zumal die Bestätigung weder Angaben zum psychiatrischen Status noch zum Behandlungsverlauf beinhaltet. Unabhängig davon aber würde auch der nunmehr in der Beschwerde behauptete Umstand, dass das Leiden trotz medikamentöser Dauertherapie „rezidivierend“ sei, nicht der Beurteilung entgegenstehen, dass es unter Medikation stabil ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit auch bezüglich des Leidens 3 nicht gelungen, die gegenständlich vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Auch die Leiden 4 („Schilddrüsenunterfunktion“) und 5 („Arterielle Hypertonie“) wurden vom beigezogenen Gutachter im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet bzw. nach dem fixen Rahmensätzen eingeschätzt. Der Beschwerdeführer bestritt diese Einschätzungen auch weder in seiner Stellungnahme vom 11.01.2023 noch in der Beschwerde bzw. legte er im gesamten Verfahren keine – den Gutachtensergebnissen widersprechenden – Befunde vor. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene medizinische Sachverständige führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche negative Beeinflussung vorliegt, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurde. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene medizinische Sachverständige führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche negative Beeinflussung vorliegt, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geforderte Addition ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Gemäß Abs. 2 ist vielmehr zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wechselseitige negative Beeinflussung liegt – wie vom beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt – allerdings nicht vor und ergibt sich eine solche auch nicht aus den Einwendungen des Beschwerdeführers, zumal sich die aus den Leiden resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt als nur geringgradig darstellen.In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geforderte Addition ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Gemäß Absatz 2, ist vielmehr zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt gemäß Absatz 3, dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wechselseitige negative Beeinflussung liegt – wie vom beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt – allerdings nicht vor und ergibt sich eine solche auch nicht aus den Einwendungen des Beschwerdeführers, zumal sich die aus den Leiden resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt als nur geringgradig darstellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen des Gutachters, wonach der Morbus Wilson keinen Grad der Behinderung erreicht, da keine maßgebliche Leberfunktionsstörung dokumentiert ist, nicht zu beanstanden sind. Diese Ausführungen wurden von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten bzw. legte der Beschwerdeführer im Verfahren keine entgegenstehenden Befunde vor. Insoweit in der Beschwerde schließlich noch eine Beanstandung der am 05.12.2022 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht wird, als ausgeführt wird, dass mangels einer eingehenden körperlichen Untersuchung eine korrekte Einschätzung der Leiden nicht erfolgen habe können, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.12.2022 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Beschwerde. Letztlich sind aber die vom Beschwerdeführer eingewendeten Funktionsbeeinträchtigungen in dem von ihm vorgebrachten Ausmaß auch anhand der von ihm vorgelegten Befunde vom 13.12.2019 und vom 23.11.2022 nicht objektivierbar. Im bereits mehrfach erwähnten orthopädischen Befundbericht vom 13.12.2019 werden zwar massive funktionelle Einschränkungen des gesamten Bewegungsapparates beschrieben, diese sind aber – ganz abgesehen davon, dass, wie bereits erwähnt, der im gegenständlichen Verfahren am 05.12.2022 erhobenen klinischen Status wesentlich aktueller ist (um drei Jahre) als der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund vom 13.12.2019 - mangels näherer Konkretisierung bzw. mangels Wiedergabe eines zugrundeliegenden orthopädischen Status aber nicht ausreichend nachvollziehbar und daher nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen; diesbezüglich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Befund vom 13.12.2019 im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, ins Leere. Darüber hinaus ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, auch die nervenärztliche Bestätigung vom 23.11.2022, welche sich lediglich auf die Auflistung von Diagnosen beschränkt, aber weder Ausführungen zur Anamnese noch zum psychiatrischen Status oder zum Behandlungsverlauf beinhaltet, ebenfalls nicht dazu geeignet, die eingewendete Instabilität des psychischen Leidens zu belegen. Weiters ist auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte „Befund der Ärztlichen Rekurskommission“ vom 29.03.2018, in dem – ohne Anführung von Diagnosen oder konkreter sonstiger medizinischer Ausführungen – das Vorliegen einer dauernden Invalidität von 67% festgestellt wird, nicht ausreichend aussagekräftig und damit nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen, dies ganz abgesehen davon, dass die „Ärztliche Rekurskommission der autonomen Provinz Bozen – Südtirol“ nicht die Bestimmungen der österreichischen Einschätzungsverordnung bzw. deren Anlage anzuwenden hat und daher schon deshalb weder eine Vergleichbarkeit mit einer Einstufung nach dem österreichischen BEinstG bzw. nach der Einschätzungsverordnung und deren Anlage noch eine Bindungswirkung gegeben ist. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.01.2023 und in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.01.2023 und in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 13.01.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.12.2022 samt Ergänzung vom 13.01.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.12.2022 samt Ergänzung vom 13.01.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen (wie auch italienische Staatsbürger) – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen (wie auch italienische Staatsbürger) – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2266407.1.00