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{'item': 'W207 2266804-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW207 2266804-1 Spruch, W207 2266804-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 01.03.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.01.2018 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.03.2018, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 01.03.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.01.2018 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.03.2018, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Brustkrebs rechts-operativ saniert unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind 13.01.03 50 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung/ Asthma Bronchiale unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar 06.06.02 30 3 Hypertonie 05.01.01 10 Weiters wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Eine Nachuntersuchung wurde nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung im Juni 2021 empfohlen. Im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.09.2021 und nochmalig vom 04.10.2021, aktuelle Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam diesen Ersuchen nicht nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 20.05.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Vorgutachten 20.02.2018 Dr. XXX: Brustkrebs rechts-operativ saniert 50%; Chronisch obstruktive Lungenerkrankung/ Asthma Bronchiale 30%, arterielle Hypertonie 10%-> GesGdB 50 v.H. Vorgutachten 20.02.2018 Dr. XXX: Brustkrebs rechts-operativ saniert 50%; Chronisch obstruktive Lungenerkrankung/ Asthma Bronchiale 30%, arterielle Hypertonie 10%-> GesGdB 50 v.H. , Antragsleiden: St.p. N.mammae rechts- operativ saniert 2016; Asthma bronchiale/COPD II; Arterielle Hypertonie; Endogene Depression, Burn out Syndrom; GERD Ia, axiale Hiatushernie St.p. N.mammae rechts- operativ saniert 2016; Asthma bronchiale/COPD römisch zwei; Arterielle Hypertonie; Endogene Depression, Burn out Syndrom; GERD römisch eins a, axiale Hiatushernie , Allergien: Moxifloxacin, Penicillin, Clavulansäure, Amoxicillin Nikotin: ex; 5py Derzeitige Beschwerden: "Ich fühle mich psychisch belastet; Ich habe COPD/ Asthma bronchiale, weswegen ich manchmal Atemnot bei Belastung habe. Wegen Rheuma bin ich in XXX in Betreuung. Im Alltag fühle ich mich sehr von den Nebenwirkungen der Krebstablette belastet. Ich leide unter Schwäche, Gewichtszunahme und depressive Verstimmungen, außerdem bin ich sehr durch die Familie belastet. Ich leide auch unter chronischen Blasenproblemen. Eine Blasenspiegelung ist noch ausständig, die Blasenleiter sind erweitert. Ich leide unter häufigen Venenentzündungen, deshalb habe ich meine Krampfadern mit Radiofrequenz- Therapie und Laser behandeln lassen. " "Ich fühle mich psychisch belastet; Ich habe COPD/ Asthma bronchiale, weswegen ich manchmal Atemnot bei Belastung habe. Wegen Rheuma bin ich in römisch 30 in Betreuung. Im Alltag fühle ich mich sehr von den Nebenwirkungen der Krebstablette belastet. Ich leide unter Schwäche, Gewichtszunahme und depressive Verstimmungen, außerdem bin ich sehr durch die Familie belastet. Ich leide auch unter chronischen Blasenproblemen. Eine Blasenspiegelung ist noch ausständig, die Blasenleiter sind erweitert. Ich leide unter häufigen Venenentzündungen, deshalb habe ich meine Krampfadern mit Radiofrequenz- Therapie und Laser behandeln lassen. " Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan, Bisoprolol, Indapamid, Iterium, Stablon, Nolvadex, Spiolto, Aerocortin, Berodual bei Bedarf, Psychopax/Xanor bei Bedarf Sozialanamnese: Lebt mit Gatten und Enkelkind zusammen und macht Haushalt selbst/gemeinsam mit Mann Beruf: Hausbetreuer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befundbericht Gruppenpraxis Kardiologie und Innere Medizin 23.3.17: Hypertonie, Angststörung, endogene Depression, Systolikum, Asthma bronchiale, Nikotinabhängigkeit, inc. CAVK, Moxifloxacinallergie; GERD Ia 2cm axiale Hiatushernie, COPD II, St.p. Mamma- Ca rechts, St.p. Quadrantenresektion mammae dext. 6/16; V.a. paroxysm. VHF Mitgebrachter Befundbericht Gruppenpraxis Kardiologie und Innere Medizin 23.3.17: Hypertonie, Angststörung, endogene Depression, Systolikum, Asthma bronchiale, Nikotinabhängigkeit, inc. CAVK, Moxifloxacinallergie; GERD römisch eins a 2cm axiale Hiatushernie, COPD römisch zwei, St.p. Mamma- Ca rechts, St.p. Quadrantenresektion mammae dext. 6/16; römisch fünf.a. paroxysm. VHF , Mitgebrachter Befundbericht Dr. XXX/FA für Psychiatrie und Neurologie 2.9.15: endogene Depression, Burn out Syndrom+ Gastroenteritis Mitgebrachter Befundbericht Dr. XXX 29.3.22: Z.n. Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, COPD II, Z.n. Mamma Ca dext. Mitgebrachter Befundbericht Dr. römisch 30 29.3.22: Z.n. Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, COPD römisch zwei, Z.n. Mamma Ca dext. Allergien: Moxifloxacin, Penicillin, Clavulansäure, Amoxicillin Lufu: FEV1 53% nach Lyse 80% Tff red., nach Lyse norm. Durchleuchtung: Zwerchfellhochstand bds. Therapie: Spiolto, Aerocortin Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Ernährungszustand: , adipös Größe: 165,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 84/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: blande Narbe rechte Mamma – anamnestisch dort oft spürbare Verhärtungen und Schmerzen Wirbelsäule: LWS klopfdolent UE: Varizen beidseits, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, anam. häufig Krämpfe in den Waden und Zehen grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, gelegentlich Parästhesien in den Armen und Händen Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: benötigt kein Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale/COPD IIAsthma bronchiale/COPD römisch zwei unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 06.05.02 30 2 St.p. N.mammae rechts- operativ saniert 2016 eine Stufe über unterm Rahmensatz, da unter Hormonrezeptormodulator. 13.01.02 20 3 Endogene Depression, Burn out Syndrom eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 03.06.01 20 4 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 5 Gastroösophagealer Reflux Stadium I, axiale HiatushernieGastroösophagealer Reflux Stadium römisch eins, axiale Hiatushernie unterer Rahmensatz, da aktuell ohne Dauermedikation. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2- 5 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA wird das Leiden St.p. Mamma- Karzinom rechts nach Ablauf der Heilungsbewährung um 2 Stufen herabgesetzt. Leiden 3 und 5 werden aktuell mitberücksichtigt. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXX kommt es zum Herabsetzten des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen.Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 30 kommt es zum Herabsetzten des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.

  1. sowie 05.
  2. bis 05.
  3. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 13.06.2022, eingelangt am 15.06.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, sie habe noch Befunde zum Nachreichen. Es seien noch eine Kontrolle im Rheumazentrum, eine urogynäkologische Begutachtung sowie Untersuchungen beim Lungenfacharzt und beim Dermatologen ausständig. Der Stellungnahme wurde ein Überweisungsschein an die Urogynäkologische-Ambulanz, ein Laborbefund vom 26.04.2022 und ein Befund eines näher genannten Rheuma-Zentrums vom 28.03.2022, in dem unter anderem die Diagnosen „PsO“ (Anm.: Psoriasis) und „V.a. PsA“ (Anm.: Verdacht auf Psoriasis-Arthritis) angeführt werden, beigelegt.Mit Schreiben vom 13.06.2022, eingelangt am 15.06.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, sie habe noch Befunde zum Nachreichen. Es seien noch eine Kontrolle im Rheumazentrum, eine urogynäkologische Begutachtung sowie Untersuchungen beim Lungenfacharzt und beim Dermatologen ausständig. Der Stellungnahme wurde ein Überweisungsschein an die Urogynäkologische-Ambulanz, ein Laborbefund vom 26.04.2022 und ein Befund eines näher genannten Rheuma-Zentrums vom 28.03.2022, in dem unter anderem die Diagnosen „PsO“ Anmerkung, Psoriasis) und „V.a. PsA“ Anmerkung, Verdacht auf Psoriasis-Arthritis) angeführt werden, beigelegt. In der Folge holte die belangte Behörde mehrere – nicht wesentlich voneinander abweichende – Stellungnahmen jener Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, welche bereits das Gutachten vom 20.05.2022 erstattet hatte, ein. In der letzten Stellungnahme vom 09.09.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – wurde Folgendes ausgeführt: „[…] Die Antragswerberin reicht im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.06.2022 folgende Befunde nach; im Befundbericht Rheuma- Zentrum XXX vom 28.3.22 werden folgende neue Diagnosen angeführt, V.a. Psoriasis- Arthritis, DM II und Hepathopathie; Laborbefund 26.4.22: HbA1c 7,1%+ gering erhöhte Leberfunktionsparameter. Der beilgelegte Befund ist nicht aussagekräftig, da die Diagnose Psoriasis nicht ausreichend befundbelegt wird, diese wird nur als Verdachtsdiagnose geführt. Die Diagnose nicht insulinpflichtiger D.m. kann als Diagnose neu aufgenommen werden und erreicht 20%, das aufgrund der Geringwertigkeit nichts am Ges GdB ändert. Die Antragswerberin reicht im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.06.2022 folgende Befunde nach; im Befundbericht Rheuma- Zentrum römisch 30 vom 28.3.22 werden folgende neue Diagnosen angeführt, römisch fünf.a. Psoriasis- Arthritis, DM römisch zwei und Hepathopathie; Laborbefund 26.4.22: HbA1c 7,1%+ gering erhöhte Leberfunktionsparameter. Der beilgelegte Befund ist nicht aussagekräftig, da die Diagnose Psoriasis nicht ausreichend befundbelegt wird, diese wird nur als Verdachtsdiagnose geführt. Die Diagnose nicht insulinpflichtiger D.m. kann als Diagnose neu aufgenommen werden und erreicht 20%, das aufgrund der Geringwertigkeit nichts am Ges GdB ändert. Weiters seien noch Untersuchungen wie MRT, gynäkologischer Endbefund, lungenfachärztliche, dermatologische und urologische Begutachtungen ausständig. Noch nicht durchgeführte Untersuchungen können nicht bewertet werden. Diesbezüglich ist ein neuerliches Gutachten mit allen vorliegenden Befunden notwendig. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden aus internistischer/lungenfachärztlicher Sicht unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“ Aufgrund der in der ärztlichen Stellungnahme vom 09.09.2022 neu angeführten Diagnose „nicht insulinpflichtiger D.m.“ holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 28.11.2022, nunmehr basierend auf der Aktenlage, ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Dr. XXX 5.4.22: Asthma bronchiale/COPD II 30%; St.p. N.mammae rechts- operativ saniert 2016 20%; Endogene Depression, Burn out Syndrom 20%; arterielle Hypertonie 10%; Gastroösophagealer Reflux Stadium I, axiale Hiatushernie 10%--> GesGdB 30 v.H. Vorgutachten Dr. römisch 30 5.4.22: Asthma bronchiale/COPD römisch zwei 30%; St.p. N.mammae rechts- operativ saniert 2016 20%; Endogene Depression, Burn out Syndrom 20%; arterielle Hypertonie 10%; Gastroösophagealer Reflux Stadium römisch eins, axiale Hiatushernie 10%--> GesGdB 30 v.H. , Stellungnahme 09.09.2022 von Dr.in XXX: ; im Befundbericht Rheuma- Zentrum XXX vom 28.3.22 werden folgende neue Diagnosen angeführt, V.a. Psoriasis- Arthritis, DM II und Hepathopathie; Laborbefund 26.4.22: HbA1c 7,1%+ gering erhöhte Leberfunktionsparameter. Der beilgelegte Befund ist nicht aussagekräftig, da die Diagnose Psoriasis nicht ausreichend befundbelegt wird, diese wird nur als Verdachtsdiagnose geführt. Die Diagnose nicht insulinpflichtiger D.m. kann als Diagnose neu aufgenommen werden und erreicht 20%, das aufgrund der Geringwertigkeit nichts am Ges GdB ändert. Weiters seien noch Untersuchungen wie MRT, gynäkologischer Endbefund, lungenfachärztliche, dermatologische und urologische Begutachtungen ausständig. Noch nicht durchgeführte Untersuchungen können nicht bewertet werden. Somit keine Änderung des Gutachtens. Stellungnahme 09.09.2022 von Dr.in XXX: ; im Befundbericht Rheuma- Zentrum römisch 30 vom 28.3.22 werden folgende neue Diagnosen angeführt, römisch fünf.a. Psoriasis- Arthritis, DM römisch zwei und Hepathopathie; Laborbefund 26.4.22: HbA1c 7,1%+ gering erhöhte Leberfunktionsparameter. Der beilgelegte Befund ist nicht aussagekräftig, da die Diagnose Psoriasis nicht ausreichend befundbelegt wird, diese wird nur als Verdachtsdiagnose geführt. Die Diagnose nicht insulinpflichtiger D.m. kann als Diagnose neu aufgenommen werden und erreicht 20%, das aufgrund der Geringwertigkeit nichts am Ges GdB ändert. Weiters seien noch Untersuchungen wie MRT, gynäkologischer Endbefund, lungenfachärztliche, dermatologische und urologische Begutachtungen ausständig. Noch nicht durchgeführte Untersuchungen können nicht bewertet werden. Somit keine Änderung des Gutachtens. , Mitgebrachter Befundbericht Gruppenpraxis Kardiologie und Innere Medizin 23.3.17: Hypertonie, Angststörung, endogene Depression, Systolikum, Asthma bronchiale, Nikotinabhängigkeit, inc. CAVK, Moxifloxacinallergie; GERD Ia 2cm axiale Hiatushernie, COPD II, St.p. Mamma- Ca rechts, St.p. Quadrantenresektion mammae dext. 6/16; V.a. paroxysm. VHF Hypertonie, Angststörung, endogene Depression, Systolikum, Asthma bronchiale, Nikotinabhängigkeit, inc. CAVK, Moxifloxacinallergie; GERD römisch eins a 2cm axiale Hiatushernie, COPD römisch zwei, St.p. Mamma- Ca rechts, St.p. Quadrantenresektion mammae dext. 6/16; römisch fünf.a. paroxysm. VHF Mitgebrachter Befundbericht Dr. XXX/FA für Psychiatrie und Neurologie 2.9.15: endogene Depression, Burn out Syndrom+ Gastroenteritis Mitgebrachter Befundbericht Dr. XXX 29.3.22: Z.n. Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, COPD II, Z.n. Mamma Ca dext. Mitgebrachter Befundbericht Dr. römisch 30 29.3.22: Z.n. Nikotinabusus, arterielle Hypertonie, COPD römisch zwei, Z.n. Mamma Ca dext. Allergien: Moxifloxacin, Penicillin, Clavulansäure, Amoxicillin Lufu: FEV1 53% nach Lyse 80% Tff red., nach Lyse norm. Durchleuchtung: Zwerchfellhochstand bds. Therapie: Spiolto, Aerocortin Therapie: Spiolto, Aerocortin , Befundbericht Rheuma- Zentrum XXX vom 28.3.22: Diag.: V.a. Psoriasis- Arthritis, DM II und Hepathopathie; Laborbefund 26.4.22: HbA1c 7,1%+ gering erhöhte Leberfunktionsparameter. Befundbericht Rheuma- Zentrum römisch 30 vom 28.3.22: Diag.: römisch fünf.a. Psoriasis- Arthritis, DM römisch zwei und Hepathopathie; Laborbefund 26.4.22: HbA1c 7,1%+ gering erhöhte Leberfunktionsparameter. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan, Bisoprolol, Indapamid, Iterium, Stablon, Nolvadex, Spiolto, Aerocortin, Berodual bei Bedarf, Psychopax/Xanor bei Bedarf Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale/COPD IIAsthma bronchiale/COPD römisch zwei unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 06.05.02 30 2 St.p. N.mammae rechts- operativ saniert 2016 eine Stufe über unterm Rahmensatz, da unter Hormonrezeptormodulator. 13.01.02 20 3 Endogene Depression, Burn out Syndrom eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil. 03.06.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Hb A1c- Wert 7,1%. 09.02.01 20 5 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Gastroösophagealer Reflux Stadium I, axiale HiatushernieGastroösophagealer Reflux Stadium römisch eins, axiale Hiatushernie unterer Rahmensatz, da aktuell ohne Dauermedikation. 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2- 6 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden Nr. 4 (DM) Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  4. GdB: 20 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  5. sowie 05.
  6. bis 05.
  7. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr hierfür gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 27.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2023 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, in der sie sich mit dem Untersuchungsergebnis nicht einverstanden erklärte und um eine neuerliche Begutachtung ersuchte. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt, darunter ein urogynäkologischer Befund einer näher genannten Klinik vom 20.12.2022, in dem die Diagnose „inzipiente Belastungsinkontinenz I°“ angeführt ist, ein Befund eines näher genannten Rheuma-Zentrums vom 20.01.2023, welcher unter anderem die Diagnose „Psoriasisarthritis“ enthält, Befundberichte näher genannter Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie vom 06.07.2022 und vom 20.09.2022, in denen unter anderem die Diagnose „mittelgradige Aortenstenose“ angeführt wird, sowie eine ärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 30.01.2023 mit der Diagnose „Bursitis präpatellaris links“. Die belangte Behörde legte am 09.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, es würden keine neuen Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W133 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W133 wegen deren langfristiger krankheitsbedingter Verhinderung abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  8. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  9. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der seitens der belangten Behörde ergangenen Ersuchen vom 01.09.2021 und vom 04.10.2021, aktuelle Befunde vorzulegen, zwar zunächst keine medizinischen Beweismittel in Vorlage. Die Beschwerdeführerin führte aber bereits im Rahmen der nachfolgenden Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 05.04.2022 aus, dass sie wegen Rheuma in Behandlung stehe und an chronischen Blasenproblemen mit erweiterten Blasenleitern leide; eine Blasenspiegelung sei noch ausständig. Im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit ihrer Stellungnahme vom 13.06.2022 unter anderem einen Befund eines näher genannten Rheuma-Zentrums vom 28.03.2022 vor, in dem die Diagnosen „PsO“ (Anm.: Psoriasis) und „V.a. PsA“ (Anm.: Verdacht auf Psoriasis-Arthritis) sowie eine entsprechende Medikation zur Behandlung der Psoriasis (Aprednislon, Enstilar) angeführt werden. Überdies brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vor, dass eine weitere Kontrolle im Rheuma-Zentrum sowie eine urogynäkologische und eine dermatologische Untersuchung vorgesehen seien.Im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit ihrer Stellungnahme vom 13.06.2022 unter anderem einen Befund eines näher genannten Rheuma-Zentrums vom 28.03.2022 vor, in dem die Diagnosen „PsO“ Anmerkung, Psoriasis) und „V.a. PsA“ Anmerkung, Verdacht auf Psoriasis-Arthritis) sowie eine entsprechende Medikation zur Behandlung der Psoriasis (Aprednislon, Enstilar) angeführt werden. Überdies brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vor, dass eine weitere Kontrolle im Rheuma-Zentrum sowie eine urogynäkologische und eine dermatologische Untersuchung vorgesehen seien. Die belangte Behörde holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 09.09.2022 ein. Darin führte die beigezogene Gutachterin zusammengefasst aus, es sei unter anderem ein neuer Befundbericht eines Rheuma-Zentrums vom 28.03.2022 mit folgenden neuen Diagnosen vorgelegt worden: „V.a. Psoriasis- Arthritis, DM II und Hepathopathie“. Dieser Befund sei aber nicht aussagekräftig, da die Diagnose Psoriasis nicht ausreichend befundbelegt sei, sondern nur als Verdachtsdiagnose geführt werde. Die ausständigen und noch nicht durchgeführten Untersuchungen könnten nicht bewertet werden. Diesbezüglich sei ein neuerliches Gutachten mit allen vorliegenden Befunden notwendig. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden seien aus internistischer/lungenfachärztlicher Sicht unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunden zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung unterzogen worden. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde.Die belangte Behörde holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 09.09.2022 ein. Darin führte die beigezogene Gutachterin zusammengefasst aus, es sei unter anderem ein neuer Befundbericht eines Rheuma-Zentrums vom 28.03.2022 mit folgenden neuen Diagnosen vorgelegt worden: „V.a. Psoriasis- Arthritis, DM römisch zwei und Hepathopathie“. Dieser Befund sei aber nicht aussagekräftig, da die Diagnose Psoriasis nicht ausreichend befundbelegt sei, sondern nur als Verdachtsdiagnose geführt werde. Die ausständigen und noch nicht durchgeführten Untersuchungen könnten nicht bewertet werden. Diesbezüglich sei ein neuerliches Gutachten mit allen vorliegenden Befunden notwendig. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden seien aus internistischer/lungenfachärztlicher Sicht unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunden zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden Einschätzungsverordnung unterzogen worden. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde. Nun setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2022 zwar mit der im rheumatologischen Befundbericht vom 28.03.2022 angeführten Diagnose „V.a. Psoriasis-Arthritis“ auseinander und führte diesbezüglich aus, dass diese nur als Verdachtsdiagnose geführt werde und nicht ausreichend befundbelegt sei. Die Sachverständige verabsäumte es aber zu begründen, warum die im Befundbericht vom 28.03.2022 ebenfalls neu – und nicht als Verdachtsdiagnose – angeführte und offenkundig behandlungsbedürftige (vgl. hierzu die angeführten Medikamente Aprednislon und Enstilar) „Psoriasis“ ihrer Ansicht nach keinen Grad der Behinderung erreiche und weshalb die angeführte Diagnose somit nicht geeignet sei, zu einer Einstufung des Leidens zu führen. Auch im nachfolgend erstatteten Aktengutachten vom 28.11.2022 setzte sich die Gutachterin mit der gegenständlichen Diagnose nicht auseinander, sondern führte lediglich Folgendes aus: „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine“. Bereits unter diesem Gesichtspunkt werden die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme den Anforderungen an die Schlüssigkeit und die Vollständigkeit nicht gerecht.Nun setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2022 zwar mit der im rheumatologischen Befundbericht vom 28.03.2022 angeführten Diagnose „V.a. Psoriasis-Arthritis“ auseinander und führte diesbezüglich aus, dass diese nur als Verdachtsdiagnose geführt werde und nicht ausreichend befundbelegt sei. Die Sachverständige verabsäumte es aber zu begründen, warum die im Befundbericht vom 28.03.2022 ebenfalls neu – und nicht als Verdachtsdiagnose – angeführte und offenkundig behandlungsbedürftige vergleiche hierzu die angeführten Medikamente Aprednislon und Enstilar) „Psoriasis“ ihrer Ansicht nach keinen Grad der Behinderung erreiche und weshalb die angeführte Diagnose somit nicht geeignet sei, zu einer Einstufung des Leidens zu führen. Auch im nachfolgend erstatteten Aktengutachten vom 28.11.2022 setzte sich die Gutachterin mit der gegenständlichen Diagnose nicht auseinander, sondern führte lediglich Folgendes aus: „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine“. Bereits unter diesem Gesichtspunkt werden die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme den Anforderungen an die Schlüssigkeit und die Vollständigkeit nicht gerecht. Überdies legte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde weitere medizinische Beweismittel in Bezug auf das von ihr bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.04.2022 geltend gemachte Rheuma-Leiden sowie das Blasen-Leiden vor. Insbesondere wird im nunmehr vorgelegten Befund eines näher genannten Rheuma-Zentrums vom 20.01.2023 das Vorliegen einer Psoriasis-Arthritis diagnostiziert – diese wird nun nicht mehr als Verdachtsdiagnose geführt – und der Beginn mit einer Basistherapie (Ebetrexat) empfohlen. Im weiters vorgelegten Befund betreffend die bereits in der Stellungnahme vom 13.06.2022 angekündigte urogynäkologische Untersuchung vom 20.12.2022 wird zudem eine „inzipiente Belastungsinkontinenz I°“ diagnostiziert. Dennoch nutzte die belangte Behörde in Bezug auf diese bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.04.2022 vorgebrachten und in der Beschwerde nunmehr durch entsprechende Befunde belegten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ihre Möglichkeit, sich mit diesen im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens auseinanderzusetzen und eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen oder (falls erforderlich) eines medizinischen Sachverständigen/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Rheumatologie oder der Urologie einzuholen, dies obwohl die beigezogene Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2022 in Bezug auf die angeführten Untersuchungen gleichsam ausführte, dass diesbezüglich ein neuerliches Gutachten notwendig sei. Die belangte Behörde legte vielmehr die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Bemerken vor, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, welche eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. Hinsichtlich der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ist schließlich weiters darauf hinzuweisen, dass darin zudem das Vorliegen einer „mittelgradigen Aortenstenose“ (vgl. die Befundberichte näher genannter Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie vom 06.07.2022 und vom 20.09.2022) und einer „Bursitis präpatellaris links“ (vgl. die ärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 30.01.2023) diagnostiziert wird, welche im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ebenfalls keine Berücksichtigung fanden bzw. im Rahmen der bestehenden Möglichkeit der Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von Seiten der belangten Behörde gleichsam nicht aufgegriffen wurden.Hinsichtlich der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ist schließlich weiters darauf hinzuweisen, dass darin zudem das Vorliegen einer „mittelgradigen Aortenstenose“ vergleiche die Befundberichte näher genannter Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie vom 06.07.2022 und vom 20.09.2022) und einer „Bursitis präpatellaris links“ vergleiche die ärztliche Bestätigung eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 30.01.2023) diagnostiziert wird, welche im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ebenfalls keine Berücksichtigung fanden bzw. im Rahmen der bestehenden Möglichkeit der Durchführung eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens von Seiten der belangten Behörde gleichsam nicht aufgegriffen wurden. Die bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin werden den Anforderungen an die Schlüssigkeit und insbesondere an die Vollständigkeit eines derartigen Gutachtens somit insgesamt nicht gerecht. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten bzw. in den vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentierten Leiden, nämlich der Psoriasis, der Psoriasis-Arthritis, der inzipienten Belastungsinkontinenz Grad I, der mittelgradigen Aortenstenose und der Bursitis präpatellaris links, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten, welches geeignet ist, die bestehenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben. Die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes nach der Einschätzungsverordnung sind ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Ebenso ist zu begründen, inwiefern allfällige vorgebrachte Leidenszustände keinen Grad der Behinderung erreichen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten bzw. in den vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentierten Leiden, nämlich der Psoriasis, der Psoriasis-Arthritis, der inzipienten Belastungsinkontinenz Grad römisch eins, der mittelgradigen Aortenstenose und der Bursitis präpatellaris links, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten, welches geeignet ist, die bestehenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben. Die Wahl der Positionsnummer und des Rahmensatzes nach der Einschätzungsverordnung sind ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Ebenso ist zu begründen, inwiefern allfällige vorgebrachte Leidenszustände keinen Grad der Behinderung erreichen. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben. Auch die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde und den vorliegenden Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen und der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2266804.1.00

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