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{'item': 'W214 2233398-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 15§ 17Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 28§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW214 2233398-1 Spruch, W214 2233398-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.09.2019 behauptete XXXX (Mitbeteiligter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO durch die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde).1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 16.09.2019 behauptete römisch 40 (Mitbeteiligter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ehemaliger Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO durch die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 26.07.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution,

  1. a)die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zu bezeichnen,
  2. b)eine allgemein verständliche Auskunft über die Begriffe der möglichen Werbezielgruppen „Werbung Bio“, „Werbung Spenden“ und „Werbung Umzug“ sowie über den Begriff der „Möglichen Lebensphase“, insbesondere über die Bedeutung des verwendeten Schlüsselbegriffs „Best Ager in Partnerschaft oder Ehe“, zu erteilen sowie Informationen über die maßgeblichen Parameter für die Bewertung und die Zuordnung zum Mitbeteiligten zur Verfügung zu stellen sowie
  3. c)eine allgemein verständliche Auskunft über das Mindestjahreseinkommen, über den Begriff der „Möglichen Zielgruppe Akademiker“ sowie über die Wahrscheinlichkeitswerte und das dominante Geo-Milieu zu erteilen, insbesondere über die verwendeten Schlüsselbegriffe Konservative, Traditionelle, Etablierte, Performer, Postmaterielle, Digitale Individualisten, Bürgerliche Mitte, Adaptiv Pragmatische, Konsumorientierte Basis und Hedonisten (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick auf die Spruchpunkte 1. und 2. a aus, dass die Literatur zur Frage, ob der Nennung konkreter Empfänger oder lediglich von Empfängerkategorien ein Vorrang einzuräumen sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Gegenständlich stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten an einer möglichst vollständigen Auskunft einem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber, wobei diese nicht weiter ausführe, weshalb die Offenlegung der konkreten Empfänger ihr Geheimhaltungsinteresse als Adressverlag berühren könnte. Es lägen daher keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin vor. 3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie – soweit hier noch wesentlich – vor, dass die Beschwerdeführerin nicht erkennen könne, dass die Bekanntgabe der konkreten Empfänger der aktuell verarbeiteten Daten begehrt gewesen sei. Dass ihre Auskunft als unvollständig empfunden worden sei, sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Eine Auskunftserteilung konkreter Empfänger sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, rechtlich nicht erforderlich und würde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenlegen. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Der OGH legte mit Beschluss vom 18.02.2021, Zl. 6 Ob 159/20f, folgende Frage dem EuGH, welche zur Zl. C-154/21 anhängig ist, zur Vorabentscheidung vor: „Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“„Ist Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?“ 6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2021) beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f.6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2021) beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f.

  1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022, GZ: W214 2233398-1/12E, wurden die Spruchpunkte 2.b und c des angefochtenen Bescheids vom 03.03.2020 ersatzlos behoben (I.). Weiters wurde betreffend die Spruchpunkte
  2. und 2.a. des bekämpften Bescheids der Beschluss gefasst, dass das Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2021, 6Ob159/20f, vorgelegte Frage ausgesetzt wird (II.).

  1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2022, GZ: W214 2233398-1/12E, wurden die Spruchpunkte 2.b und c des angefochtenen Bescheids vom 03.03.2020 ersatzlos behoben (römisch eins.). Weiters wurde betreffend die Spruchpunkte
  2. und 2.a. des bekämpften Bescheids der Beschluss gefasst, dass das Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18.02.2021, 6Ob159/20f, vorgelegte Frage ausgesetzt wird (römisch zwei.). Begründend wurde zu II. ausgeführt, dass die Beantwortung der vom OGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage für das gegenständliche Verfahren relevant sei, sie sei auch präjudiziell: die Frage, ob konkrete Empfänger im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO zu beauskunften seien, oder ob ein Wahlrecht des Verantwortlichen bestehe, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu beauskunften, sei Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.Begründend wurde zu römisch zwei. ausgeführt, dass die Beantwortung der vom OGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage für das gegenständliche Verfahren relevant sei, sie sei auch präjudiziell: die Frage, ob konkrete Empfänger im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu beauskunften seien, oder ob ein Wahlrecht des Verantwortlichen bestehe, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu beauskunften, sei Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens.

  1. Mit Urteil vom 12.01.2023, Zl. C-152/21, entschied der EuGH über die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage.
  2. Mit Stellungnahme vom 14.03.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass dem Mitbeteiligten eine ergänzende Auskunft erteilt worden sei. Beigelegt wurde das betreffende Auskunftsschreiben vom 08.03.
  3. Mit Schreiben vom 28.03.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Mitbeteiligten mit, es gehe aus der seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 14.03.2023 samt Beilage hervor, dass ihm mittlerweile Auskunft über die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten erteilt und damit seinem diesbezüglichen Begehren entsprochen worden sei, und gab dabei Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. ersuchte um Mitteilung, ob der Mitbeteiligte seine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde aufrecht erhalten wollte bzw. inwieweit er sich noch beschwert erachte.
  4. Vonseiten des Mitbeteiligten erfolgte hierzu keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist eine Logistik- und Postdienstleisterin. Sie verfügt über die gewerbliche Befugnis eines Adressverlags- und Direktmarketingunternehmens. Mit Schreiben vom 12.01.2019 beantragte der Mitbeteiligte eine datenschutzrechtliche Auskunft bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erteilte am 26.07.2019 eine Auskunft, die jedoch nicht die konkreten Empfänger der Daten beinhaltete. Mit Schreiben vom 08.03.2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Datenschutzauskunft gegenüber dem Mitbeteiligten, indem sie ihm insbesondere die konkreten Datenempfänger seiner personenbezogenen Daten auflistete.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem hg. Gerichtsakt und ist nicht weiter strittig. Dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten eine Ergänzung zur schon erteilten Auskunft erteilte, in welcher im Besonderen die konkreten Empfänger seiner Daten aufgelistet wurden, folgt aus der Stellungnahme (samt Beilage) der Beschwerdeführerin vom 14.03.
  7. Dies wurde auch vom Mitbeteiligten nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Rechtslage: Art 15 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids:

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere (in lit. a bis h) aufgelistete Informationen.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere (in Litera a bis h) aufgelistete Informationen. Nach lit. c hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, zu beauskunften.Nach Litera c, hat der Verantwortliche der betroffenen Person die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen, zu beauskunften. Die belangte Behörde stellte in Spruchpunkt

  1. des bekämpften Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie am 26.07.2019 eine unvollständige Auskunft erteilt habe. In Spruchpunkt 2.a. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten zu bezeichnen. Zur Auskunft über Empfänger führte die belangte Behörde dabei weiter aus, dass die Literatur zur Frage, ob der Nennung konkreter Empfänger oder lediglich von Empfängerkategorien ein Vorrang einzuräumen sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen komme. Nach der Judikatur des VfGH und des VwGH bedürfe es einer Interessensabwägung im Einzelfall, wann eine Beauskunftung von Empfängerkreisen ausreiche und wann konkrete Empfänger zu benennen seien. Gegenständlich stehe das nicht weiter begründungsbedürftige Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten an einer möglichst vollständigen Auskunft einem Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber, wobei diese nicht weiter ausführe, weshalb die Offenlegung der konkreten Empfänger ihr Geheimhaltungsinteresse als Adressverlag berühren könnte. Es lägen daher keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin vor. Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde – unberechtigterweise – im Wesentlichen entgegen, dass sie nicht erkennen könne, dass die Bekanntgabe der konkreten Empfänger der aktuell verarbeiteten Daten begehrt gewesen sei und es auch strittig sei, ob konkrete Empfänger oder Empfängerkategorien zu beauskunften seien. Im Hinblick auf die zur Vorabentscheidung durch den EuGH vorgelegte Frage des OGH (18.02.2021, 6Ob 159/20f), ob konkrete Empfänger im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO zu beauskunften sind, oder ob ein Wahlrecht der Verantwortlichen besteht, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfänger zu beauskunften, wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 17.05.2022 das hg. Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte
  2. und 2.a. des bekämpften Bescheides ausgesetzt.Im Hinblick auf die zur Vorabentscheidung durch den EuGH vorgelegte Frage des OGH (18.02.2021, 6Ob 159/20f), ob konkrete Empfänger im Rahmen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO zu beauskunften sind, oder ob ein Wahlrecht der Verantwortlichen besteht, konkrete Empfänger oder Kategorien von Empfänger zu beauskunften, wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 17.05.2022 das hg. Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und 2.a. des bekämpften Bescheides ausgesetzt. Mit Urteil vom 12.01.2023 hielt der EuGH sodann fest, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (vgl. EuGH 12.01.2023, C-154/21, Rz 51).Mit Urteil vom 12.01.2023 hielt der EuGH sodann fest, dass Artikel 15, Absatz eins, Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12, Absatz 5, DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen vergleiche EuGH 12.01.2023, C-154/21, Rz 51). In weiterer Folge ergänzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.03.2023 ihre Auskunft gegenüber dem Mitbeteiligten dahingehend, indem sie ihm die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten auflistete. Die Auskunft ist daher nunmehr als vollständig zu betrachten und entspricht - im Lichte der obengenannten EuGH-Entscheidung - damit den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht mehr vor.Die Auskunft ist daher nunmehr als vollständig zu betrachten und entspricht - im Lichte der obengenannten EuGH-Entscheidung - damit den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht mehr vor. Durch diese ergänzende Auskunft ergibt sich somit nunmehr, welchen konkreten Empfängern Daten über den Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführerin offengelegt wurden. Dagegen erfolgten auch keine Beanstandungen seitens des Mitbeteiligten. Dem in Spruchpunkt 2.a. erteilten Leistungsauftrag wurde vor diesem Hintergrund jedenfalls die Grundlage entzogen. Ein Recht auf Feststellung in der Vergangenheit bestandener Verletzungen des Rechts auf Auskunft besteht nicht (vgl. hierzu die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Recht auf Auskunft: VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, dessen tragende Überlegungen auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können).Ein Recht auf Feststellung in der Vergangenheit bestandener Verletzungen des Rechts auf Auskunft besteht nicht vergleiche hierzu die zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des VwGH zum Recht auf Auskunft: VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, dessen tragende Überlegungen auch auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden können). Im Ergebnis waren daher die Spruchpunkte
  4. und 2.a. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2233398.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.