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{'item': 'W220 2266053-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlW220 2266053-2 Spruch, W220 2266045-2/2E W220 2266049-2/2E W220 2266050-2/2E W220 2266047-2/2E W220 2266053-2/2E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) wies mit Bescheiden vom 07.11.2022 jeweils die Anträge der Beschwerdeführer vom 26.11.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte jedoch zugleich den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte befristete Aufenthaltsberechtigungen. In den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen, die auch in die Muttersprache der Beschwerdeführer (Dari) übersetzt wurden, wies das BFA darauf hin, dass gegen diese Bescheide Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Bescheide erhoben werden können.
  2. Diese Bescheide wurde den Beschwerdeführern am 10.11.2022 bzw. 11.11.2022 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Information-Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, jeweils mit Übersetzung in die Sprache Dari, zugestellt.
  3. Diese Bescheide wurde den Beschwerdeführern am 10.11.2022 bzw. 11.11.2022 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Information-Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, jeweils mit Übersetzung in die Sprache Dari, zugestellt. Die Information zur Rechtsberatung enthält sämtliche Ansprechdaten der zuständigen Rechtsberatungsorganisation und hat folgenden Wortlaut: „Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Ihnen die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen haben) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung. Ein Ersuchen auf Vertretung ist ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.“ Der Text ist vollständig in die Sprache Dari übersetzt. Nach eigenen Angaben verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine 12-jährige Schulbildung.
  4. Die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH, brachten am 05.01.2022 jeweils beim BFA Beschwerden gegen die Bescheide vom 07.11.2022 sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten die Beschwerdeführer damit, dass sie den Rat eines Freundes gesucht hätten, der ihnen mitgeteilt habe, dass im Fall einer Beschwerde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten unsicher sei, weshalb sie keine Beschwerden erheben sollten. Diesen Rat hätten sie befolgt, bis ein anderer Freund empfohlen habe, sich bei der Rechtsberatung BBU beraten zu lassen. Somit sei höchstens von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.
  5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2023 wurde jeweils die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2023 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Bescheide vom 07.11.2022 ordnungsgemäß zugestellt und am 09.12.2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches die Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte. Die Beschwerdeführer hätten auffallend sorglos gehandelt. Die Behörde hätte keine Möglichkeit ausgelassen, über die zustehenden Kontaktmöglichkeiten mit der Rechtsberatung zu informieren. Durch eine solche fristgerechte Kontaktmöglichkeit wäre es möglich gewesen, die eigenen Annahmen und Vermutungen zu überprüfen und folglich fristgerechte Beschwerden zu erheben.
  6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2023 wurde jeweils die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2023 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Bescheide vom 07.11.2022 ordnungsgemäß zugestellt und am 09.12.2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Es habe kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis festgestellt werden können, welches die Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte. Die Beschwerdeführer hätten auffallend sorglos gehandelt. Die Behörde hätte keine Möglichkeit ausgelassen, über die zustehenden Kontaktmöglichkeiten mit der Rechtsberatung zu informieren. Durch eine solche fristgerechte Kontaktmöglichkeit wäre es möglich gewesen, die eigenen Annahmen und Vermutungen zu überprüfen und folglich fristgerechte Beschwerden zu erheben.
  7. Gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerden und machten im Wesentlichen geltend, dass sie von einem Freund eine fehlerhafte Information erhalten hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, (Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.11.2021) wurden den Beschwerdeführern gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG mit dem oben unter Punkt I.
  9. dargestellten Text, jeweils mit Sprachmodul in der Muttersprache der Beschwerdeführer (Dari), am
  10. bzw. 11.11.2022 zugestellt. Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, (Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.11.2021) wurden den Beschwerdeführern gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, dem Informationsblatt zur Rückkehrberatung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG mit dem oben unter Punkt römisch eins.
  11. dargestellten Text, jeweils mit Sprachmodul in der Muttersprache der Beschwerdeführer (Dari), am
  12. bzw. 11.11.2022 zugestellt. In den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide vom 07.11.2022, die ebenfalls in die Muttersprache der Beschwerdeführer (Dari) übersetzt waren, wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen. Die Beschwerdeführer brachten beim BFA erst am 05.01.2023 unter einem Beschwerden und die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass Umstände vorliegen, welche die Beschwerdeführer im Laufe der Rechtsmittelfrist - zwischen Zustellung der Bescheide vom
  13. bzw. 11.11.2022 und Ablauf der vierwöchigen Frist - an der Einbringung der Beschwerden gehindert hätten bzw. sie Maßnahmen zur fristgerechten Einbringung der Beschwerden gesetzt hätten.
  14. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte. Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide vom 07.11.2022 am
  15. bzw.11.11.2022 und den angeführten Rechtsbelehrungen und Informationen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, den Übernahmsbestätigungen mit Datum und sind jeweils von den beiden erwachsenen Erst und Zweitbeschwerdeführern eigenhändig unterfertigt. Inhalt der Rechtsmittelbelehrungen sowie die festgestellten Informationen samt Übersetzungen in die Sprache Dari sind aktenkundig.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG idgF lautet:Paragraph 33, VwGVG idgF lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (……)
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die belangte Behörde sah im Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Nach § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Nach Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurden die Bescheide des BFA vom 07.11.2022 den Beschwerdeführern am
  1. und 11.11.2022 ausgehändigt, die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des 09.12.2022 bzw. 10.12.
  2. Die erst am 05.01.2023 erhobenen Beschwerden erweisen sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), in den Beschwerdefällen vorliegt.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurden die Bescheide des BFA vom 07.11.2022 den Beschwerdeführern am
  3. und 11.11.2022 ausgehändigt, die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des 09.12.2022 bzw. 10.12.
  4. Die erst am 05.01.2023 erhobenen Beschwerden erweisen sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), in den Beschwerdefällen vorliegt. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Ereignis nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein Ereignis kann iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen sein (Hengstschläger/Leeb, AVG §71 RZ 34; VwSlg 9024 A/1976). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Ereignis nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein Ereignis kann iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen sein (Hengstschläger/Leeb, AVG §71 RZ 34; VwSlg 9024 A/1976). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht auch nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für diesen unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl VwGH
  5. 1990, 87/14/0030;
  6. 1992, 92/05/0051;
  7. 2008, 2008/05/0122). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht auch nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für diesen unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH
  8. 1990, 87/14/0030;
  9. 1992, 92/05/0051;
  10. 2008, 2008/05/0122). Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Das erkennende Gericht folgt im gegenständlichen Fall der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist keinesfalls ein bloß minderer Grad des Versehens trifft: Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am
  11. bzw. 11.11.2022 persönlich ausgehändigt (im Fall der mj. BF durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter) und es wurde gleichzeitig jeweils mit dem Bescheid die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ausgehändigt. Ausdrücklich wurde in dieser Verfahrensanordnung - auch in die Muttersprache der Beschwerdeführer übersetzt - darauf hingewiesen, dass sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung ….. „bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung zu setzen“ haben. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am
  12. bzw. 11.11.2022 persönlich ausgehändigt (im Fall der mj. BF durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter) und es wurde gleichzeitig jeweils mit dem Bescheid die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ausgehändigt. Ausdrücklich wurde in dieser Verfahrensanordnung - auch in die Muttersprache der Beschwerdeführer übersetzt - darauf hingewiesen, dass sie sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung ….. „bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung zu setzen“ haben. Die Beschwerdeführer hatten daraufhin vier Wochen Zeit, sich mit der ihnen zugewiesenen Rechtsberaterorganisation in Verbindung zu setzen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch machten. Das Vorbringen, ein namentlich gar nicht genannter „Freund“ habe abgeraten, ist vor dem Hintergrund der ausgehändigten unmissverständlichen Informationen nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich (bzw. wurde auch nicht behauptet), dass die Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Erkundigungen dazu eingeholt hätten, ob diese Meinung eines „Freundes“ richtig sei, worauf er sein Wissen denn stütze und weshalb die Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Erwägung gezogen haben, diese „Meinung“ eines Freundes durch einen anderen „Freund“ überprüfen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch unvertretene, rechtsunkundige Parteien treffen Sorgfaltspflichten, dazu gehört die Informationspflicht über Einbringungsfristen (VwGH vom 02.03.2022, Ra 2021/20/U393 unter Verweis auf VwGH Ra 2019/05/0102). Es ist somit der belangten Behörde zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass dieses Vorbringen ins Leere geht. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt daher nicht vor, vielmehr ist das Verhalten, nämlich das Ignorieren der behördlichen Informationen und Anweisungen bzw. der Umstand, dass offenkundig keinerlei weiteren Erkundigungen fristgerecht eingeholt wurden, obwohl die Wichtigkeit eines solchen Verhaltens bewusst gewesen sein musste, als grob sorglos zu bewerten. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführer die ihnen bekannte Rechtsmittelfrist verstreichen haben lassen und erst Wochen später mit einem Freund die Richtigkeit der bisherigen Annahme diskutiert haben, ist evident sorgfaltswidrig, zumal weltweit bekannt ist, dass behördliche und gerichtliche Verfahren bestimmte Fristen vorsehen, die vom Normadressaten zu beachten sind. Die Beschwerden gegen die den jeweiligen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Antragsvorbringen der Beschwerdeführer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt und einer rechtlichen Würdigung unterzogen wurde, weswegen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2266053.2.00

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